Bedarfsermittlung 2024 Zusammenfassung der Konsultationsergebnisse

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3 Bedarfsermittlung 2024 Zusammenfassung der Konsultationsergebnisse

4 Inhalt Vorwort 6 A Gesamtverfahren 8 1. Szenariorahmen 8 2. Netzentwicklungspläne 9 3. Bundesbedarfsplan 9 4. Bundesfachplanung 9 5. Planfeststellung 9 B Konsultation Allgemeines Netzentwicklungspläne Umweltbericht Statistische Auswertung Anpassungen des Umweltberichts an den Verfahrensstand Inhaltliche Schwerpunkte Schutzgut Mensch Die anderen Schutzgüter Alternativenprüfung 15 C Bestätigung des Netzentwicklungsplans Strom Methodik Szenariorahmen Regionalisierung Marktmodellierung Netzplanung Prüfung Streckenmaßnahmen Wirksamkeit Erforderlichkeit Sonstige Erwägungen Punktmaßnahmen Ergebnisse Gesamtplan Netzentwicklungsplan Strom Übersicht Streckenmaßnahmen Bestätigte Streckenmaßnahmen Nicht bestätigte Streckenmaßnahmen Übersicht Punktmaßnahmen Tabellarischer Überblick 26

5 D Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans Methodik Prüfung Anbindungssysteme Berücksichtigung des Szenariorahmens Berücksichtigung der Bundesfachpläne Offshore Ausbaubedarf Kriterien für die zeitliche Abfolge Angabe von Terminen Zeitliche Staffelung der Anbindungssysteme Ergebnisse 31 E Umweltbericht Methodik Vorgehen bei der Umweltprüfung Änderungen im Vergleich zum letzten Umweltbericht Unterssuchungsgegenstand Untersuchungsraum abgrenzen Wirkfaktoren und Ist-Zustand ermitteln Relevante Umweltziele auswählen Bewertungskriterien definieren und Bewertungsmethode festlegen Prüfung Steckbriefe auswerten (Maßnahmenbetrachtung) Gesamtplanbetrachtung Alternativenprüfung Ergebnisse Gesamtbewertung: Szenario B Alternativer Gesamtplan: Szenario A Vorhabenbezogene Alternativen Zusätzliche Gesamtplanüberlegungen 43 Anhang 46 Impressum 59

6 6 VORWORT Vorwort Der Netzausbau ist eines der zentralen Infrastrukturprojekte unserer Zeit. Denn eine leistungsfähige Netzinfrastruktur ist der Schlüssel für die Integration der rasch wachsenden erneuerbaren Energien in das Gesamtsystem und damit für das Gelingen der Energiewende insgesamt. Der Prozess für die Bedarfsermittlung 2024 hat gezeigt, welche Bedeutung die Flexibilität des Verfahrens hat. Wie in der Bestätigung des vorangegangenen Netzentwicklungsplans angekündigt, berücksichtigt die Prüfung des Netzentwicklungsplans Strom 2024 (NEP Strom 2024) und des Offshore-Netzentwicklungsplans 2024 (O-NEP 2024) die neuen energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie sie seit dem 1. August 2014 mit Inkrafttreten des neuen Erneuerbaren-Energien- Gesetzes (EEG) gelten. Vor diesem Hintergrund kommt der zweiten Konsultationsrunde, die vom 27. Februar bis zum 15. Mai 2015 durchgeführt wurde, eine besondere Bedeutung zu. Insgesamt gingen Stellungnahmen ein. Dabei wurde jedes einzelne Schreiben gezählt. Da die Stellungnahmen zum Teil von mehreren Personen unterzeichnet wurden, ist die Gesamtzahl der Konsultationsteilnehmer mit deutlich höher. Diese hohe Beteiligung, ist ein klarer Beleg für das starke öffentliche Interesse an dem Thema Netzausbau. Der NEP Strom 2024 ist als eine Weiterentwicklung der bisherigen Planung zu verstehen. Die Bundesnetzagentur hat untersucht, ob der NEP Strom 2024 alle wirksamen, bedarfsgerechten und erforderlichen Maßnahmen für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb in zehn bzw. zwanzig Jahren umfasst. In diesen Prüfprozess sind auch die Ergebnisse der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingeflossen. Von den im zweiten Entwurf des NEP Strom 2024 insgesamt ausgewiesenen 92 Netzausbau- und Netzverstärkungsmaßnahmen konnten 63 Maßnahmen bestätigt werden. Dabei erweisen sich die bestätigten Maßnahmen aus den Netzentwicklungsplänen der vergangenen Jahre bis auf wenige Ausnahmen erneut als bestätigungsfähig.

7 VORWORT 7 Der bestätigte NEP Strom 2024 umfasst nunmehr rd km an Optimierungs- und Verstärkungsmaßnahmen in bestehenden Trassen (Bundesbedarfsplangesetz: km) und rd km an kompletten Neubauvorhaben (Bundesbedarfsplangesetz: km). Bei der Prüfung hat die Bundesnetzagentur einen langsameren Ausbau der Offshore-Windenergieerzeugung und zusätzlich eine Kappung von Einspeisespitzen der landseitigen Neubau-Windkraftanlagen berücksichtigt. Beides führt zu einem geringeren Netzausbaubedarf gegenüber den Annahmen der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Dass Zahl und Gesamtkilometer der Maßnahmen gegenüber den vorangegangenen Netzentwicklungsplänen dennoch zunehmen, ist dem fortschreitenden Ausbau der erneuerbaren Energien geschuldet, die in die Netze integriert werden müssen. Hinzu kommt, dass die Übertragungsnetzbetreiber einige bereits bekannte Projekte in mehrere Maßnahmen aufgeteilt haben. Die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie hat die Frage nach einer Alternativenprüfung in Bestandstrassen zu Korridor D aufgeworfen. Einen konkreten Vorschlag für einen neuen Netzverknüpfungspunkt enthielt das Schreiben nicht. In den Eckpunkten für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende der Regierungskoalition vom 01. Juli 2015 wurden die Konsultationsbeiträge des Freistaats jedoch konkretisiert. Unter anderem soll bei der zur Erfüllung des Transportbedarfs im Korridor D geplanten Gleichstromleitung [ ] der Netzknoten Isar bei Landshut sein. Um hier möglichst zeitnah zu einer Einschätzung zu kommen, hat die Bundesnetzagentur die Übertragungsnetzbetreiber aufgefordert, noch im Rahmen des laufenden Prozesses die grundsätzliche Eignung des Netzverknüpfungspunkts Isar bei Landshut zu untersuchen. Diesem Auftrag sind die ÜNB mit Schreiben vom 05. August 2015 nachgekommen. Sowohl die bisherige Maßnahme Wolmirstedt Gundremmingen als auch die modifizierte Ausführung Wolmirstedt - Isar werden von der Bundesnetzagentur in den Bestätigungsdokumenten unter netztechnischen wie auch unter Umweltgesichtspunkten betrachtet. Im Ergebnis bestätigt sich der erhebliche Transportbedarf aus Sachsen-Anhalt nach Bayern. Dieser kann auch mit der alternativen Lösung Wolmirstedt - Isar bewältigt werden, sofern zusätzlich eine Netzertüchtigungsmaßnahme zwischen Ottenhofen und Oberbachern realisiert wird. Bestätigt hat die Bundesnetzagentur die Maßnahme Wolmirstedt Gundremmingen, weil sie allein netztechnische Gesichtspunkte zu Grunde legen kann. Es ist Sache des Gesetzgebers, inwieweit er bei der verbindlichen Festlegung zusätzliche Aspekte in die Abwägung einbezieht oder bestimmte Aspekte anders gewichtet. In diesem Sinne könnte der Gesetzgeber auch die alternative Maßnahme Wolmirstedt Isar/ Landshut einschließlich einer ergänzend erforderlichen Ertüchtigungsmaßnahme im Drehstromnetz für vorzugswürdig erachten. Neben dem NEP für den Landbereich haben die Übertragungsnetzbetreiber auch wieder einen NEP für den Offshore-Bereich entwickelt. Dieser legt den Bedarf an Anbindungsleitungen fest und ermittelt die zeitliche Reihenfolge, in der die Anbindung der Offshore-Windparks erfolgen soll. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Reduzierung der Ausbaugeschwindigkeit bei Offshore-Windkraftanlagen sind im O-NEP 2024 nur noch drei Anbindungsleitungen (zwei 900 MW-Systeme in der Nordsee und ein 2 x 250 MW-System in der Ostsee) bestätigungsfähig. Gleichzeitig veröffentlicht die Bundesnetzagentur wie auch in den vergangenen Jahren einen Umweltbericht, der die voraussichtlichen Auswirkungen des Netzausbaus und der einzelnen Maßnahmen auf die Umwelt einschließlich des Menschen ermittelt, beschreibt und bewertet. Die am häufigsten vorgebrachten Argumente zum Umweltbericht betrafen Bedenken hinsichtlich der menschlichen Gesundheit aufgrund elektrischer und magnetischer Felder, Aspekte des Landschaftsschutzes und die möglichen Auswirkungen des Stromleitungsbaus auf die Vogelwelt. Zudem wurde oft auch der mögliche Wertverlust von Immobilien bzw. Grundstücken durch den Stromnetzausbau angesprochen. Im Vergleich zum letztjährigen Umweltbericht wurden für eine größere Anzahl von Vorhaben auch die Umweltauswirkungen einer Erdkabelverlegung geprüft. Alle HGÜ-Leitungen wurden hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen sowohl in einer Ausführung als Erdkabel als auch als Freileitung betrachtet. Die Bundesnetzagentur dankt allen Beteiligten für die rege und sachbezogene Beteiligung, da sie mit ihrer Stellungnahme einen wichtigen und aktiven Beitrag geleistet haben. Veröffentlicht wurden alle Stellungnahmen von Behörden, sofern diese einer Veröffentlichung nicht widersprochen haben. Stellungnahmen von Privaten wurden nur veröffentlicht, sofern die Absender der vollständigen Veröffentlichung ihrer Stellungnahme ausdrücklich zugestimmt haben (

8 8 BUNDESNETZAGENTUR ZUSAMMENFASSUNG DER KONSULTATIONSERGEBNISSE A Gesamtverfahren Abbildung 1: Fünf Schritte zum Netzausbau Um den erforderlichen Netzausbau voranzutreiben, wird seit dem Jahr 2012 in einem transparenten Verfahren regelmäßig mit fünf aufeinander aufbauenden Schritten und unter breiter Beteiligung der Öffentlichkeit der bundesweite Ausbaubedarf für die Höchstspannungsnetze geprüft, bestätigt und räumlich konkretisiert. Ziel ist es, das Stromnetz möglichst schnell für den Umstieg auf die erneuerbaren Energien zu rüsten und dabei die erforderlichen Entscheidungen gemeinsam mit der Gesellschaft zu treffen. 1. Szenariorahmen Wie viel Strom werden wir in den kommenden zehn Jahren verbrauchen? Welche Rolle werden künftig Kohlekraftwerke und Windenergieanlagen spielen? Mögliche Antworten liefert einmal im Jahr der sogenannte Szenariorahmen. Dieser wird von den vier Übertragungsnetzbetreibern (Amprion, TransnetBW, 50Hertz Transmission, TenneT TSO) gemeinsam entwickelt. Die Bundesnetzagentur konsultiert den Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber mit der Öffentlichkeit, verändert den Szenariorahmen entsprechend den begründeten Anregungen aus der Konsultation oder aufgrund eigener Erkenntnisse und genehmigt den Szenariorahmen schließlich.

9 ÜBERBLICK GESAMTVERFAHREN 9 2. Netzentwicklungspläne Auf den Szenariorahmen aufbauend erstellen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) jährlich einen Netzentwicklungsplan (NEP), um den Ausbaubedarf im Übertragungsnetz zu ermitteln. Dazu wird die im Szenariorahmen festgelegte Erzeugungskapazität zunächst regionalisiert, das heißt einem konkreten Standort zugeordnet. Daran anschließend wird durch eine Marktmodellierung ermittelt, welcher dieser Erzeuger in der Zehn-Jahres-Vorschau zu welchem Zeitpunkt welche Leistung in das Stromnetz einspeisen wird und wo die Leistungen verbraucht werden. Daraus ergibt sich der Transportbedarf, den das Strom-Übertragungsnetz bewältigen können muss. Der NEP enthält die dafür notwendigen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Stromnetzes und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die ÜNB erstellen neben dem NEP für den Landbereich auch für Nord- und Ostsee einen NEP, den sog. Offshore-Netzentwicklungsplan (O-NEP). Dieser legt den Bedarf an Anbindungsleitungen für die Anbindung von Offshore-Windparks fest und ermittelt die zeitliche Reihenfolge, in der die Anbindungsleitungen errichtet werden sollen. Die Bundesnetzagentur prüft die vorgeschlagenen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hinsichtlich ihrer energiewirtschaftlichen Notwendigkeit. Bürgerinnen und Bürger, Verbände und Behörden können in mehreren Beteiligungsrunden Stellungnahmen zum NEP und O-NEP abgeben. Neben der Prüfung des NEP bzw. O-NEP werden von der Bundesnetzagentur zur Vorbereitung eines Bundesbedarfsplans die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen in einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) ermittelt, beschrieben und bewertet. Diese im Verfahrensablauf erste Umweltprüfung ist eine Art Frühwarnsystem, um schon zu Beginn des Prozesses potenzielle Konflikte mit den berechtigten Schutzbelangen von Mensch und Natur zu identifizieren und in der Folge möglichst wirksam zu verringern oder am besten ganz zu vermeiden. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht festgehalten, der auch für die Netzentwicklungspläne 2024 vorgelegt wird. Der Umweltbericht wird parallel zum überarbeiteten NEP und O-NEP zur Konsultation gestellt. 3. Bundesbedarfsplan Die bestätigten Netzentwicklungspläne und der überarbeitete Umweltbericht werden von der Bundesnetzagentur der Bundesregierung mindestens alle drei Jahre als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan vorgelegt. Dieser enthält eine Liste der benötigten Leitungsvorhaben jeweils mit Angabe der Anfangs- und Endpunkte. Für die Vorhaben, die im Bundesbedarfsplan enthalten sind, sind der vordringliche Bedarf und die energiewirtschaftliche Notwendigkeit gesetzlich festgestellt. 4. Bundesfachplanung Für die im Bundesbedarfsplan aufgeführten Vorhaben werden auf Antrag der Vorhabenträger raumverträgliche Trassenkorridore 500 bis Meter breite Gebietsstreifen verbindlich festgelegt. Dabei wird der Vorschlagstrassenkorridor des Vorhabenträgers sowie infrage kommende Alternativen betrachtet, öffentlich diskutiert und auf ihre voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen und Raumverträglichkeit geprüft. Für die Leitungen, die im Bundesbedarfsplangesetz als länderübergreifend oder grenzüberschreitend gekennzeichnet sind, ist die Bundesnetzagentur zuständig. Betrifft ein Leitungsvorhaben nur ein Bundesland, ist weiterhin die jeweilige Landesbehörde zuständig (dann ggf. Raumordnungsverfahren). 5. Planfeststellung Die im vierten Schritt ermittelten Korridore bilden die Grundlage für das Planfeststellungsverfahren zur Konkretisierung der Trassenverläufe. Auch hier werden der Vorschlag des Vorhabenträgers sowie infrage kommende Alternativen betrachtet, öffentlich diskutiert und auf ihre Umweltverträglichkeit und Raumverträglichkeit geprüft. Am Ende steht ein Planfeststellungsbeschluss mit einem Trassenverlauf, der möglichst geringe Belastungen für Mensch und Umwelt zur Folge hat. Für die länder- und grenzüberschreitenden Vorhaben übernimmt die Bundesnetzagentur auch die Planfeststellungsverfahren.

10 10 BUNDESNETZAGENTUR ZUSAMMENFASSUNG DER KONSULTATIONSERGEBNISSE B Konsultation 1. Allgemeines Die räumliche Verteilung der Konsultationsteilnehmer ist in Abbildung 4 dargestellt. Stellungnahmen gingen am häufigsten aus folgenden Regionen ein: Die Bundesnetzagentur hat den Entwurf des Umweltberichts zusammen mit den zweiten Entwürfen des NEP Strom 2024 und dem O-NEP 2024 vom bis konsultiert. Zeitgleich hat sie die vorläufigen Prüfungsergebnisse für beide Dokumente veröffentlicht. Im Rahmen der Beteiligung hat die Bundesnetzagentur Rückmeldungen von Ministerien, Bundes- und Landesbehörden, Verbänden, Kommunen, Landkreisen sowie naturschutz- und umweltbezogenen Vereinigungen und von Bürgerinnen und Bürgern erhalten. Da die Stellungnahmen zum Teil von mehreren Personen unterzeichnet wurden, ist die Gesamtzahl der Konsultationsteilnehmer mit deutlich höher. Die Stellungnahmen enthielten zahlreiche wichtige Beiträge, Äußerungen und Hinweise, die zu einer kritischen Überprüfung der Darstellungen und Bewertungen der Bestätigungsentwürfe und des Umweltberichts beigetragen habe. Auch wenn nicht alle Anregungen zu konkreten Anpassungen bzw. Ergänzungen in den Dokumenten geführt haben, waren sie jedoch für die Überprüfung von großer Bedeutung. Region Augsburg (PLZ 86xxx) Region Erlangen und Ansbach (PLZ 91xxx) Region Nürnberg (PLZ 90xxx) Die Stellungnahmen, insbesondere von Privatpersonen, bezogen sich zu einem wesentlichen Anteil auf konkrete Maßnahmen bzw. Vorhaben. Entsprechend der räumlichen Darstellung wurden dabei die folgenden Vorhaben besonders häufig genannt: Vorhaben 5: Wolmirstedt Gundremmingen (Maßnahme D18) Vorhaben 4: Wilster Grafenrheinfeld (Maßnahme C06mod), Vorhaben 3: Brunsbüttel Großgartach (Maßnahme C05) und Maßnahme C06WDL: Kreis Segeberg - Wendlingen Vorhaben 1: Emden/Ost Osterath (Maßnahme A01) und Vorhaben 2: Osterath Philippsburg (Maßnahme A02) Vorhaben 42: Raitersaich Ludersheim (Maßnahme M54) und Ludersheim Altheim (Maßnahme M350) Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen statistisch ausgewertet. Neben der Darstellung häufig angesprochener Themenbereiche werden die einzelnen inhaltlichen Schwerpunkte der Beteiligung mit entsprechenden Erläuterungen wiedergegeben. Abbildung 2: Verteilung der Stellungnahmen auf die Konsultationsteilnehmer Der Großteil der über Stellungnahmen ging auf postalischem Weg ein (90 %), -Eingänge machten mit 10 % den deutlich kleineren Anteil aus. Stellungnahmen von demselben Absender, die die Bundesnetzagentur mehrfach, z.b. als Brief und erreichten, wurden nur einmal je Absender berücksichtigt. Von den eingegangenen Stellungnahmen entfallen 99 % auf Privatpersonen und 1 % auf Institutionen. Innerhalb der Institutionen verteilen sich die Konsultationsteilnehmer entsprechend Abbildung 3. Dabei stammen 53 % der institutionellen Stellungnahmen aus dem Bereich Behörde/Verwaltung, 23 % von Bürgerinitiativen, 10 % aus der Wirtschaft und 10 % von Vereinigungen/Vereinen/Verbänden. Die restlichen 4 % verteilen sich auf Ministerien (3 %) und Parteien (1 %).

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12 12 BUNDESNETZAGENTUR ZUSAMMENFASSUNG DER KONSULTATIONSERGEBNISSE 2. Netzentwicklungspläne Häufig angesprochene Themen mit Bezug zum NEP Strom 2024 waren Verfahrensfragen, die Gesamtplanbetrachtung (insbesondere der Einsatz weiträumiger HGÜ-Verbindungen), dezentrale Erzeugungsstrategien, Flexibilitätsoptionen wie Speicher, Spitzenkappung und Laststeuerung sowie die Prüfungsmethodik. Auch in Bezug auf die Marktmodellierung ging eine Vielzahl von Stellungnahmen ein. In diesem Zusammenhang wurden weniger die Methodik, sondern in erster Linie das im Modell vorausgesetzte Design des Strommarkts und der europäische Stromhandel kritisiert. Die Konsultation des NEP Strom 2024 erwies sich einmal mehr als Forum für grundsätzliche Diskussionen, wie die Energiewende ausgestaltet werden soll. Gerade private Konsultationsteilnehmer äußerten dazu verschiedenste Wünsche, zum Beispiel den nach einer dezentralen Energiewende oder nach einem beschleunigten Ausstieg aus der Kohleverstromung. Auch wenn solche Wünsche oft im Zusammenhang mit einer bestimmten Streckenmaßnahme ausgedrückt wurden, ändert dies nichts daran, dass die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Energiewende bei der Bestätigung des Netzentwicklungsplans Strom nicht zur Disposition der Bundesnetzagentur stehen. Der bestätigte Netzentwicklungsplan Strom 2024 und der damit festgestellte Ausbaubedarf sind das Resultat der politisch und gesetzlich für die Energieversorgung vorgegebenen Bedingungen, welche die Bundesnetzagentur zu respektieren hat und nicht durch eigene Vorstellungen ersetzen darf. Die Bundesnetzagentur nimmt entsprechende Konsultationsbeiträge gerne auf und setzt sich im Rahmen der Bestätigung des Netzentwicklungsplans Strom mit ihnen auseinander, um so das Verständnis für energiewirtschaftliche und technische Zusammenhänge und damit den notwendigen öffentlichen Diskurs über die Energiewende zu fördern. Die netztechnische Prüfung und Bestätigung einzelner Streckenmaßnahmen bleiben jedoch innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Aufgrund entsprechender Konsultationsbeiträge der Bayerischen Staatsregierung hat die Bundesnetzagentur allerdings zusätzlich eine Alternative für den HGÜ-Korridor D (in Form einer Verbindung zwischen Wolmirstedt und Isar/Landshut) geprüft. Im Ergebnis kann der erhebliche Transportbedarf aus Sachsen- Anhalt nach Bayern auch mit der alternativen Lösung Wolmirstedt Isar bewältigt werden, sofern zusätzlich eine Netzertüchtigungsmaßnahme zwischen Ottenhofen und Oberbachern realisiert wird. Die Bundesnetzagentur ist bei der Beurteilung von Maßnahmen ausschließlich auf die dafür im EnWG zur Prüfung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit verankerten netztechnischen Aspekte beschränkt. Sie hat vor diesem Hintergrund die von den Übertragungsnetzbetreibern beantragte Maßnahme D18 bestätigt. Es ist Sache des Gesetzgebers, inwieweit er bei der verbindlichen Festlegung zusätzliche Aspekte in die Abwägung einbezieht oder bestimmte Aspekte anders gewichtet. In diesem Sinne könnte der Gesetzgeber auch die alternative Maßnahme Wolmirstedt Isar/Landshut einschließlich einer ergänzend erforderlichen Ertüchtigungsmaßnahme im Drehstromnetz für vorzugswürdig erachten. Auch zum O-NEP gingen einige Stellungnahmen ein, aufgrund des deutlich kleineren Kreises an Betroffenen jedoch mit 30 Stellungnahmen naturgemäß weniger. In vielen der Stellungnahmen wurde ein deutlich höherer Bedarf an Anbindungssystemen gesehen als im Entwurf der Bestätigung. Diesen Forderungen konnte die Bundesnetzagentur aufgrund der gesetzlichen Limitierung der zuweisbaren Anschlusskapazität jedoch nicht folgen. Im Vergleich zu den im Februar 2015 veröffentlichten vorläufigen Prüfungsergebnissen ergeben sich kaum konsultationsbedingte Änderungen bei der Bestätigung oder Nichtbestätigung von Maßnahmen, da hinsichtlich der netztechnischen Prüfung nur eine geringe Anzahl fachlicher Stellungnahmen einging. Deren Inhalte waren im Ergebnis nicht geeignet, die Bundesnetzagentur dazu zu veranlassen, ihre Einschätzung einzelner Maßnahmen zu revidieren.

13 KONSULTATION 13 Die Bundesnetzagentur folgt jedoch der Argumentation einiger Stellungnehmer, dass ein Anbindungssystem mit 250 MW in der Ostsee unter Umständen nicht ausreicht, um mindestens ein wirtschaftlich sinnvolles Windparkprojekt voll zu erschließen. Daher wurde die Übertragungskapazität des Anbindungssystems OST-B-1 auf 500 MW erhöht. 3. Umweltbericht Weiterhin wurden häufig Themen angesprochen, die erst auf den nachfolgenden Verfahrensstufen der Bundesfachplanung und Planfeststellung zum Tragen kommen, wie etwa mögliche Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft. Insbesondere Landwirte befürchten wirtschaftliche Beeinträchtigungen durch Mastbauten auf Agrarflächen oder durch die Verlegung von Erdkabeln und ihre Auswirkungen auf die Bodenstruktur der landwirtschaftlich genutzten Flächen. Nachfolgend werden die zum Entwurf des Umweltberichts eingegangenen Stellungnahmen statistisch ausgewertet. Anschließend werden kurz die einzelnen inhaltlichen Schwerpunkte der Beteiligung dargestellt mit entsprechenden Erläuterungen, inwiefern sich daraus Anpassungen im überarbeiteten Umweltbericht ergeben haben oder nicht. 3.1 Statistische Auswertung Die meisten vorgebrachten Argumente zum Umweltbericht bezogen sich auf das Schutzgut Mensch. Hier wurde auf die Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit aufgrund elektrischer und magnetischer Felder, Abstandsregelungen zu Stromleitungen und Auswirkungen von Nebenanlagen, wie z.b. Konverterstationen, eingegangen. Ähnlich häufig wurden wirtschaftliche Aspekte in Zusammenhang mit den Vorhaben des Übertragungsnetzausbaus und der Errichtung von Nebenanlagen benannt. Dabei wurde oft ein möglicher Wertverlust von Immobilien bzw. Grundstücken mit den damit einhergehenden finanziellen Einbußen angesprochen. Viele Anmerkungen gab es außerdem zu den anderen Schutzgütern des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Hier wurde am häufigsten das Schutzgut Landschaft genannt. Insbesondere die mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Zerschneidungswirkung von Stromleitungen wurde oft angesprochen. In diesem Zusammenhang befürchten vor allem Privatpersonen negative Folgen für Freizeit und Erholung. Das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt wurde ähnlich häufig angesprochen. Im Vordergrund standen die Beeinträchtigung der Avifauna durch den Leitungsbau. Im Verhältnis hierzu waren die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft und Klima sowie Kultur und sonstige Sachgüter seltener Gegenstand der eingegangenen Stellungnahmen. 3.2 Anpassungen des Umweltberichts an den Verfahrensstand Unabhängig von den Ergänzungen, die aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen vorgenommen wurden, sind die Inhalte des Umweltberichts an den aktuellen Verfahrensstand angepasst worden. Es steht abschließend fest, welche Netzausbaumaßnahmen des NEP Strom 2024 und O-NEP 2024 von der Bundesnetzagentur bestätigt werden. Daher beschränkt sich der überarbeitete Umweltbericht im Gegensatz zum Entwurf nur auf die energiewirtschaftlich bestätigten Maßnahmen. Diese werden zu Vorhaben zusammengefasst und in einen Bundesbedarfsplanentwurf aufgenommen. Maßnahmen, die derzeit nicht von der Bundesnetzagentur bestätigt werden sowie vorhabenbezogene Alternativen zu solchen Maßnahmen sind somit nicht mehr enthalten. 3.3 Inhaltliche Schwerpunkte Die wesentlichen inhaltlichen Schwerpunkte der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zu den in der statistischen Auswertung genannten Themen sind nachfolgend kurz dargestellt.

14 12 14 BUNDESNETZAGENTUR ZUSAMMENFASSUNG DER KONSULTATIONSERGEBNISSE Schutzgut Mensch Eine Vielzahl der Stellungnahmen betrafen die Wirkungen elektrischer Felder auf die menschliche Gesundheit. Viele Stellungnehmer sehen durch die Wechsel-, aber insbesondere die Gleichstromtrassen und ihre Nebenanlagen (z.b. Konverter, Umspannanlagen) die Gesundheit der Bürger gefährdet. Vorgebracht wird, dass die Gleichstromtechnik zu wenig in ihren gesundheitlichen Wirkungen erforscht sei. Bei der Planung und Zulassung des Netzasubaus wird die Bundesnetzagentur sorgfältig das geltende Recht zum Schutz der Menschen vor schädlichen Umweltauswirkungen anwenden. Im Rahmen der Planungs- und Genehmigungsverfahren hat die Bundesnetzagentur eine große Bandbreite an privaten und öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Dies bedeutet für die Umweltprüfung, dass alle maßgeblichen Schutzgüter, darunter auch die menschliche Gesundheit, gleichermaßen zu betrachten und zu bewerten sind. Zudem verfolgt sie weiterhin die wissenschaftliche Diskussion und deren Bewertung zu möglichen Wirkungen auch unterhalb der Grenzwerte. Die Ängste und Sorgen der Menschen nimmt sie dabei sehr ernst Die anderen Schutzgüter Viele Stellungnahmen befassten sich mit den Schutzgütern Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. Einige Stellungnahmen zum Umweltbericht thematisierten das Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000 und brachten die Sorge möglicher Beeinträchtigungen des Netzwerkes als solches bzw. einzelner Schutzgebietsflächen zum Ausdruck. Mit dem Bundesbedarfsplan werden Festlegungen getroffen, die sich bei der weiteren Konkretisierung im späteren Planungsverlauf potenziell auf FFH- und Vogelschutz-Gebiete auswirken können. Demzufolge erfasst der vorliegende Umweltbericht potenzielle Betroffenheiten von Natura-2000-Gebieten durch eine dem abstrakten Planungsstand angemessene erste Natura-2000-Abschätzung. Zahlreiche Stellungnahmen auch zu einzelnen Vorhaben wiesen auf die mögliche Betroffenheit von Vögeln, insbesondere von Rast- und Zugvögeln, durch den Freileitungsbau, vereinzelt aber auch durch Erdverkabelung hin. Der Schutz der Vögel als der vom Stromleitungsbau am stärksten betroffenen Tierartengruppe wird auf jeder Stufe des mehrstufigen Planungssystems (Bundesbedarfsplan, Bundesfachplanung, Planfeststellung) dem Maßstab der jeweiligen Planungsstufe entsprechend berücksichtigt. Im vorliegenden Umweltbericht erfolgt dies durch die Darstellung von EU-Vogelschutzgebieten, Ramsar- und IBA-Gebieten sowie der Einstufung dieser Gebiete anhand ihrer Empfindlichkeit gegenüber Freileitungen, Erdkabeln und Seekabeln. Einige Konsultationsteilnehmer stellten fest, dass im Umweltbericht eine Betrachtung des allgemeinen Artenschutzes und der gesetzlich geschützten Arten nicht vorgenommen worden sei. Dies beträfe insbesondere Vögel, die durch Kollisionen einem direkten Tötungsrisiko durch Freileitungen unterlägen. Der Bundesnetzagentur ist bewusst, dass geschützte Arten und insbesondere Vögel erheblichen Beeinträchtigungen durch den Netzausbau unterliegen können. Der Artenschutz kann jedoch auf dieser Ebene nicht direkt betrachtet werden, weil eine adäquate Berücksichtigung eine genaue Kenntnis des Plangebietes, der vorgesehenen Technik und der darin vorkommenden Arten sowie ihrer Lebensräume voraussetzt. Der Bundesbedarfsplan trifft jedoch keine raumkonkreten Festlegungen, sondern legt die Vorhaben mit einer energiewirtschaftlichen Notwendigkeit und einem vordringlichen Bedarf fest. Zahlreiche Stellungnahmen thematisierten das Schutzgut Landschaft. Vor allem wurde hier den befürchteten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Erholungsmöglichkeiten Ausdruck gegeben. Die Auswirkungen auf die Landschaft und damit auf das Landschaftsbild werden, beginnend mit der SUP zum Bundesbedarfsplan, in stetig zunehmender Detailschärfe in den weiteren Verfahren untersucht. Das Schutzgut Landschaft ist dabei eines von mehreren gleichrangig zu betrachtenden Schutzgütern in einer SUP. Da der Raumbezug auf den späteren Planungsstufen konkreter ist, können dort auch Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft besser betrachtet werden. Vorbelastungen der jeweiligen Landschaften werden ermittelt und es wird geprüft, ob die Umgehung von empfindlichen Landschaftsräumen und eine landschaftsgerechte Trassenwahl möglich und vernünftig sind oder ob dies zu weiteren Belastungen führt. Auch die Beurteilung, ob sich eine Bündelung mit anderen Leitungen oder Infrastruktureinrichtungen positiv oder negativ darstellt, kann auf diesen Planungsebenen erfolgen. Einige Konsultationsteilnehmer fordern, Wald als neues Kriterium beim Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt aufzunehmen, da Wälder nicht vollständig durch andere Schutzkategorien wie FFH-Gebiete, Nationalparks oder Biosphärenreservate erfasst würden. Die Bundesnetzagentur erkennt die starke Betroffenheit von Wäldern durch den Netzaus-

15 KONSULTATION 15 bau an und ist sich der Tatsache bewusst, dass es schutzwürdige Wälder gibt, die auf dieser Ebene nicht erfasst werden, da sie z.b. nicht (vollständig) durch andere Schutzkategorien wie FFH-Gebiete, Nationalparks oder Biosphärenreservate abgedeckt werden. Ein Kriterium Wald kann für die SUP auf dieser Ebene jedoch zum jetzigen Zeitpunkt gleichwohl nicht aufgenommen werden, da zu naturschutzfachlich relevanten Waldgebieten keine bundesweit einheitlichen und damit vergleichbaren Daten vorliegen Alternativenprüfung Überwiegend wurde die vorgenommene Prüfung von Alternativen auf der zugrundeliegenden Ebene der Bedarfsfeststellung als grundsätzlich positiv erachtet. Insbesondere werde die Alternativenprüfung der Frühwarnfunktion der SUP für die späteren Planungsstufen gerecht. Zum Teil wurde darum gebeten, die Alternativenprüfung insbesondere quantitativ auszuweiten. Einige Stellungnahmen fordern eine noch weitergehende, nicht ausschließlich auf Umweltaspekte bezogene Prüfung. Hierbei zielen die Forderungen sowohl auf konkrete Projekte, als auch auf die vermeintliche Reduzierung des Netzausbaus durch alternative Lösungsmöglichkeiten insgesamt ab. zweite Entwurf des NEP Strom 2024 darstellt. Die Verteilung und der Anteil auf die Stromerzeugungstechniken wie Braunkohle, Gas oder Windenergie ist bspw. Gegenstand der Genehmigung des Szenariorahmens, der jährlich von den Übertragungsnetzbetreibern der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorgelegt wird. Viele Stellungnehmer begrüßten, dass die Bundesnetzagentur auch Alternativen zu einzelnen Netzverknüpfungspunkten überprüft hat. Einige Stellungnahmen bemängelten jedoch, dass nicht zu jeder Maßnahme eine Alternative geprüft worden sei. Die Bundesnetzagentur hat alle anderweitigen Planungsmöglichkeiten, die im zweiten Entwurf des NEP Strom 2024 dargelegt sind, daraufhin überprüft, ob es sich um vernünftige Alternativen im Sinne des UVPG handelt. Die Bundesnetzagentur hat eine umfangreiche Alternativenprüfung vorgenommen. Diese Prüfung hat in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu erfolgen. Die SUP bezieht sich grundsätzlich - auch hinsichtlich der Prüfung von Alternativen auf die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG, also ausschließlich auf umweltfachliche Aspekte. Mehrere Stellungnehmer bewerten es positiv, dass die Szenarien als Gesamtplanalternativen überprüft wurden. Auch die Begründung, warum die Sensitivitäten nicht als Alternativen geprüft wurden, sei überwiegend nachvollziehbar. Im Rahmen der Konsultation wird gefordert, als vernünftige Alternative u.a. eine dezentralere und regionalere Stromerzeugung zu untersuchen. Ebenfalls sei eine höhere Stromeinsparung, eine Erhöhung des Anteils des erzeugten Stroms aus Anlagen mit Kraft- Wärme-Kopplung sowie die Deckung des Strombedarfs Bayerns beispielsweise stärker durch Importe aus Österreich zu prüfen. Die Bundesnetzagentur erachtet die vorgetragenen Inhalte überwiegend als im Rahmen der SUP zum Bundesbedarfsplan nicht abbildbar, da die Grundlage und somit Prüfgegenstand der SUP der

16 12 16 BUNDESNETZAGENTUR ZUSAMMENFASSUNG DER KONSULTATIONSERGEBNISSE C Bestätigung des Netzentwicklungsplans Strom Methodik Mit dem Netzentwicklungsplan ermitteln die ÜNB nach 12b Abs. 1 EnWG, welcher Netzausbaubedarf in den kommenden zehn Jahren notwendig sein wird. Die Bestimmung des erforderlichen Netzausbaubedarfs im Übertragungsnetz richtet sich nach der zu erwartenden Netzbelastung. Netzbereiche mit gleichbleibender oder geringerer Netzbelastung müssen nicht erweitert werden. Hier besteht kein Bedarf für eine Erhöhung der Transportfähigkeit. Netzbereiche mit einem hohen Transportbedarf, welcher die gegenwärtigen Transportkapazitäten überschreitet, müssen dagegen bedarfsgerecht erweitert oder ausgebaut werden. Maßgeblich für die Netzbelastung und damit für den Netzausbaubedarf sind die Einspeisungen in das und die Entnahmen aus dem Übertragungsnetz im Zieljahr Diese Aufgabe wird mit Hilfe eines mehrstufigen Entwicklungsprozesses gelöst, der sich jährlich wiederholt und der im Folgenden skizziert wird. 1.1 Szenariorahmen Die Feststellung des notwendigen Netzausbaubedarfs beginnt mit der Erstellung des Szenariorahmens. Der Szenariorahmen beschreibt unterschiedliche Entwicklungspfade (Szenarien), basierend auf den energiepolitischen Zielen der Bundesregierung, der Stromerzeugungskapazitäten und des Stromverbrauchs in zehn Jahren. Das Szenario A beinhaltet einen moderaten Anstieg der erneuerbaren Energien und eine durch Kohleverstromung geprägte konventionelle Erzeugung. Szenario B beinhaltet einen mittleren Ausbau der erneuerbaren Energien, der sich an den real beobachteten Zubauraten orientiert, sowie eine im Vergleich zu Szenario A stärker auf Gas als Primärenergieträger gestützte konventionelle Stromerzeugung. Im Szenario C wird ein besonders hoher Anteil an Strom aus Windkraft angenommen, der auf Zielvorstellungen der Bundesländer zum Ausbau der erneuerbaren Energien beruht. Das Szenario B wird aufgrund seiner ausgewogenen Mittelstellung in der Entwicklung als Leitszenario für die weitere Netzberechnung verwendet, da es aus heutiger Sicht den wahrscheinlichsten Entwicklungspfad darstellt. Außerdem kommt es den zwischenzeitlichen Änderungen bei Ausbau und Förderung der erneuerbaren Energien durch die Reform des EEG und den gesetzlich festgelegten Zielen (Erhöhung des Anteils des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025, neue Ausbaupfade für Wind, Photovoltaik und Biomasse) von allen drei 10-Jahres- Szenarien am nächsten. Aus ihm leitet sich auch das weitere Szenario B2034 ab, das bei unveränderten Eingangsparametern die Entwicklungen in zwanzig Jahren prognostiziert. Bei der Überarbeitung ihres ersten Entwurfs des NEP 2024 haben die Übertragungsnetzbetreiber das Szenario B2024 an die neuen Rahmenbedingungen angepasst, soweit diese im Frühjahr 2014 bereits bekannt waren. Dieses aktualisierte Szenario wird als Szenario B2024* bezeichnet. Das Szenario B2024* und die neue Regionalisierung hat die Bundesnetzagentur ihrerseits mit Hilfe unabhängiger Gutachter weiterentwickelt und ihren Prüfungen ergänzend eine Marktmodellierung zugrunde gelegt, die einen langsameren Ausbau der Offshore-Windenergieerzeugung (von 12,7 GW auf 9,9 GW für das Jahr 2024) und zusätzlich eine Kappung von Einspeisespitzen der landseitigen Neubau-Windkraftanlagen in Höhe von 2,5 % der Jahresenergiemenge berücksichtigt. Dieser ergänzende Ansatz wird als Gutachterszenario bzw. SensiO bezeichnet. 1.2 Regionalisierung Der Szenariorahmen legt bundesweit aggregierte und nach Energieträgern aufgegliederte Daten zur Erzeugungsleistung, zum Energieverbrauch und zur Jahreshöchstlast fest. Im Rahmen der Modellierung des zukünftigen Stromtransports ist eine regionale Auflösung erforderlich, um zu ermitteln, wo sich welche Belastungen in den Betriebsmitteln des Übertragungsnetzes im Jahre 2024 einstellen. Hier werden soweit vorhanden konkrete Standortdaten, insbesondere bei den kleineren und schnell zu errichtenden erneuerbaren Erzeugern, aber auch Prognoseverfahren genutzt, um eine Zuordnung zu den einzelnen Knoten zu ermöglichen. 1.3 Marktmodellierung Nach der erfolgten regionalen Zuordnung auf einzelne Netzknoten des Übertragungsnetzes wird im dritten Schritt die Einspeisung der Erzeuger in das Stromnetz

17 PRÜFUNGSERGEBNISSE ZUM NETZENTWICKLUNGSPLAN STROM zur Deckung der künftigen Nachfrage ermittelt. Dieser Schritt ist erforderlich, um die Höhe des Transportbedarfs und die dadurch entstehenden Anforderungen an das in zehn Jahren benötigte Netz abschätzen zu können. Bei der Marktmodellierung ist als ein gewichtiger Faktor auch das Wetter zu berücksichtigen. Denn es wirkt sich sowohl auf die Produktion der erneuerbaren Energien aus Wind und Sonne als auch auf die in bestimmten Situationen zu erwartende Nachfrage (z. B. lange Frostperioden) aus. Hierfür wird ein historisches Wetterjahr (2011) zugrunde gelegt, also mit realen Erfahrungswerten gearbeitet. Das Ergebnis der Marktsimulation ist ein stunden- und netzknotenscharfes Modell, wo im Jahre 2024 wann wie viel Strom produziert und verbraucht bzw. importiert oder exportiert wird. Damit sind die vom Netz zu bewältigenden Transportaufgaben beschrieben. 1.4 Netzplanung Aus dem Zusammenspiel der Einspeisung aus erneuerbaren Energien, aus konventionellen Kraftwerken und der Verbraucherlast ergeben sich die Netzbelastungen für alle 8760 Stunden des betrachteten Zieljahrs Aus den ermittelten Netzbelastungen wird dann der Netzentwicklungsbedarf abgeleitet. Hierbei werden stationäre Netzanalysen (Lastflussberechnungen) sowie Stabilitätsuntersuchungen durchgeführt. wird unter anderem die Sicherstellung des uneingeschränkten Netzbetriebs auch bei Ausfall einzelner Betriebsmittel (sog. (n-1)-sicherheit) für einen ordnungsgemäßen Netzausbau verlangt. Darüber hinaus erfolgt die Netzausbauplanung grundsätzlich nach dem NOVA-Prinzip (Netzoptimierung vor Verstärkung vor Ausbau). Das heißt, dass die Übertragungsnetzbetreiber zunächst Optimierungsmaßnahmen ergreifen müssen, also beispielsweise durch Schalthandlungen eine optimierte Netztopologie herbeiführen. Erst wenn das Optimierungspotenzial erschöpft ist, werden netzverstärkende Maßnahmen ergriffen, z. B. der Austausch einer 220kV-Beseilung gegen eine 380kV-Beseilung. Wenn auch dieses Verstärkungspotenzial ausgeschöpft ist, sind Netzausbaumaßnahmen zulässig, also z. B. der Neubau von Höchstspannungsleitungen. Die in der Vergangenheit als Sicherheitsreserve zur Verfügung stehenden Instrumente zur Flexibilität im Netzbetrieb (z.b. Redispatch) werden nicht berücksichtigt, da durch Ausnutzung dieser Instrumente im Rahmen der Netzplanung der spätere Betrieb folglich eingeschränkt würde, mit schwer vorherzusehenden Folgen für die historisch hohe Zuverlässigkeit der deutschen Energieversorgungsinfrastruktur. Das aus diesen Netzberechnungen resultierende Ergebnis stellt den notwendigen Netzausbaubedarf in zehn beziehungsweise zwanzig Jahren dar, welcher von den Übertragungsnetzbetreibern im Netzentwicklungsplan gemäß 12b EnWG aufbereitet wird. Ausgangspunkt der Planung ist das sogenannte Startnetz. Das Startnetz besteht aus dem heute vorhandenen Übertragungsnetz. Es wird ergänzt durch sich bereits in weit fortgeschrittenen Planungsstadien oder im Bau befindliche Maßnahmen, bei denen der energiewirtschaftliche Bedarf (insbesondere durch das EnLAG oder durch einen Planfeststellungsbeschluss) festgestellt wurde. Maßnahmen, deren energiewirtschaftlicher Bedarf durch das Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) festgestellt wurde, unterliegen einer besonderen Prüfung, da hier eine regelmäßige Überprüfung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit sichergestellt, aber auch eine ausreichende Planungssicherheit berücksichtigt werden muss. Technisch orientiert sich die Ausbauplanung an den Planungsgrundsätzen der Übertragungsnetzbetreiber. Diese basieren auf den europaweit anerkannten Regelungen des Transmission Code 2007 und berücksichtigen die derzeit geltenden gesetzlichen und anerkannten fachlichen Anforderungen an den Netzbetrieb und die Netzplanung in Deutschland. So 2. Prüfung 1. Prüfung der Streckenmaßnahmen a. Wirksamkeit b. Erforderlichkeit c. Sonstige Erwägungen angemessene Topologiemaßnahmen Betrachtung anhand Gutachterdaten 2. Prüfung der sonstigen gesetzlichen Anforderungen 3. Prüfung der Punktmaßnahmen

18 18 12 BUNDESNETZAGENTUR ZUSAMMENFASSUNG DER KONSULTATIONSERGEBNISSE Im Folgenden werden die jeweiligen Bewertungsmaßstäbe kurz erläutert: 2.1 Streckenmaßnahmen Die Bundesnetzagentur bestätigt unter Berücksichtigung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung - alle energiewirtschaftlich notwendigen Maßnahmen, die sich als wirksam und erforderlich für den sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb herausstellen. Dabei sind sowohl der Unsicherheit einer Prognose über die künftige Entwicklung Rechnung zu tragen als auch das Ziel zu wahren, im Netzentwicklungsplan zwar alle wirksamen und erforderlichen Maßnahmen, aber eben auch nur diese zu bestätigen. Eine Maßnahme, für welche derzeit die Wirksamkeit und Erforderlichkeit nicht festgestellt werden kann, kann durchaus in künftigen Jahren auf Grund veränderter Rahmenbedingungen als wirksam und erforderlich anzusehen sein. Bei einigen Maßnahmen haben die Übertragungsnetzbetreiber auch eine räumliche Alternative ausgewiesen. Falls die Maßnahme an sich bestätigungsfähig ist, werden diese Alternativen derselben Prüfung unterzogen wie die eigentliche Maßnahme. Je nach Befund über die grundsätzliche Bestätigungsfähigkeit wird dann wahlweise die Maßnahme oder ihre Alternative als derzeit bestätigungsfähig ausgewiesen. Die Bundesnetzagentur hat bei ihrer Prüfung das dem neuen EEG angepasste Szenario B2024* zugrunde gelegt sowie ergänzend das sog. Gutachterszenario, in dem auch der langsamere Offshore-Ausbau und eine angemessene Erzeugungsspitzenkappung berücksichtigt sind. Prüfung und ggf. Bestätigung beziehen sich also nur auf diejenigen der von den Übertragungsnetzbetreibern vorgeschlagenen Maßnahmen, die im Szenario B2024* vorkommen. Das Szenario A2024 kann bedingt als zusätzliches Referenzszenario dienen, aber nicht mehr prüfungsentscheidend sein. Das Szenario C2024 weist inzwischen aus Sicht der Bundesnetzagentur nicht mehr die hinreichende Eintrittswahrscheinlichkeit auf, da es einen viel höheren Zubau an erneuerbaren Energien vorsieht als nach dem neuen EEG im Betrachtungszeitraum 2024 tatsächlich noch zu erwarten ist Wirksamkeit Unter dem Stichwort Wirksamkeit wird geprüft, ob eine Maßnahme geeignet und notwendig ist, ein Problem zu lösen, das sich in der modellierten Situation im Netz des Jahres 2024 ergibt. Eine Maßnahme ist wirksam, wenn sie den (n-1)-sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes sicherstellt und technisch keine weniger aufwändigen Lösungen zur Verfügung stehen oder sie unverhältnismäßigen Aufwand zur Behebung von Überlastungen in unterlagerten Netzebenen vermeidet oder sie zu einer gewollten Erhöhung der grenzüberschreitenden Transportkapazität führt oder sie ungewollte physikalische Ringflüsse über das europäische Ausland merklich reduziert. Zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Maßnahme wird untersucht, inwieweit der sichere Netzbetrieb mit dieser und ohne diese Maßnahme möglich ist. Dazu wird die Maßnahme in einem Netzmodell zunächst entfernt bzw. abgeschaltet und eine Ausfallrechnung durchgeführt (Grundlastfluss und (n-1)). Anschließend wird die zu überprüfende Maßnahme eingeschaltet und die Ausfallrechnung mit der Maßnahme (Grundlastfluss und (n-1)) durchgeführt. Beide Situationen werden auf unzulässige Betriebszustände und Überlastungen hin überprüft. Wird festgestellt, dass die zu überprüfende Maßnahme die Anzahl der Überlastungen und unzulässigen Betriebszustände reduziert oder sogar komplett behebt, wird die Maßnahme als wirksam bewertet. Dabei ist es entsprechend der Planungsgrundsätze ausreichend, wenn die überlastvermeidende Wirkung nur in einer spezifischen Belastungs- oder Nutzungssituation, d. h. in einem sogenannten Netznutzungsfall, auftritt. Einige Maßnahmen begründen sich durch Überlastung der unterlagerten Netzebenen. Daher ist eine typische Wirksamkeitsprüfung durch Ausfallrechnungen (Grundfall und (n-1)) im Übertragungsnetz in diesen Fällen nicht zielführend. Mangels Überlastung des Übertragungsnetzes ergäbe sich typischerweise der Befund, dass die Maßnahme keine Überlastung behebt und deshalb nicht als wirksam bezeichnet werden könnte. Daher werden zur Wirksamkeitsprüfung dieser Maßnahmen teilweise Netzdaten der unterlagerten (110kV-) Netze untersucht bzw. weitere Indikatoren zur Bewertung herangezogen, um festzustellen, ob die

19 PRÜFUNGSERGEBNISSE ZUM NETZENTWICKLUNGSPLAN STROM Maßnahme sinnvoll ist, um Überlastungen der unterlagerten Netze zu beheben. Oft ist es nicht sinnvoll, die Überlastung des unterlagerten Netzes allein dort durch Ausbau zu lösen. Im Extremfall lässt sich durch Ausbau des Übertragungsnetzes auch ein massiver Ausbau im untergelagerten Netz vermeiden. Zur Prüfung der Maßnahmen mit grenzüberschreitendem Nutzen werden neben externen Gutachten auch Analysen der Übertragungsnetzbetreiber zum EU-weiten Netzentwicklungsplan (TYNDP 2012) hinzugezogen. Diese beinhalten konkrete Nutzenanalysen und stellen die Maßnahmen und ihren Nutzen im europäischen Kontext dar. Die Wirksamkeit von Maßnahmen in Bezug auf Ringflüsse wird nicht durch (n-1)-ausfallrechnungen, sondern durch Lastflusssimulationen geprüft Erforderlichkeit Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Maßnahme hat sich die Bundesnetzagentur von weiteren Erwägungen leiten lassen, welche über die von den Übertragungsnetzbetreibern zugrunde gelegten Planungskriterien hinausgehen. Angesichts der bestehenden Unwägbarkeiten reicht eine Prüfung der Wirksamkeit nicht aus, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren und den Auftrag der Bundesnetzagentur zu erfüllen, eine hinreichende Basis für eine parlamentarische Bestätigung des Ausbaubedarfs in Form eines Gesetzes zu schaffen. Die zu bestätigenden Maßnahmen müssen deshalb zusätzlich eine hinreichende Robustheit aufweisen, also auch unter verschiedensten Bedingungen einen hinreichenden Nutzen generieren. Allerdings sollte die Auslastungsgrenze nicht zu hoch gewählt werden, um im späteren Netzbetrieb auch bei betriebsbedingten Abschaltungen oder anderen Vorkommnissen für den Fehlerfall gerüstet zu sein. Im Ergebnis erscheint als Robustheitsindikator eine Auslastung einer Leitung im Bereich von 20 % als angemessen. Eine solche Auslastung indiziert einen Grenzbereich, weil unterhalb einer Auslastung von 20 % technisch gesehen auch eine 110-kV-Leitung zur Bewältigung des Transportbedarfs in Frage kommt Sonstige Erwägungen Um die Prüfung der von den Übertragungsnetzbetreibern vorgeschlagenen Maßnahmen über das Szenario B2024* hinaus zu ergänzen und um die anstehenden Veränderungen beim Ausbau der erneuerbaren Energien mit in den Blick zu nehmen, hat die Bundesnetzagentur unabhängige wissenschaftliche Beratung in Anspruch genommen. Sie hat die BET (Büro für Energiewirtschaft und technische Planung) GmbH damit beauftragt, ein weiteres Szenario zu berechnen, das den im neuen EEG bereits angelegten langsameren Ausbau der Offshore-Windenergieerzeugung (von 12,7 GW auf 9,9 GW für das Jahr 2024) und zusätzlich eine Kappung von Einspeisespitzen der landseitigen Neubau-Windkraftanlagen zur Reduzierung des Netzausbaus auf der Höchstspannungsebene berücksichtigt. Zwar steht die tatsächliche rechtliche Ausgestaltung der Spitzenkappung noch nicht fest. Grundsätzlich hat sich jedoch in der Öffentlichkeit, der Fachwelt und der Politik mittlerweile die Auffassung durchgesetzt, dass der Ausbau des Stromnetzes für die Aufnahme der letzten Kilowattstunde aus erneuerbaren Energien wirtschaftlich nicht sinnvoll bzw. vertretbar ist. Die Bundesnetzagentur ist mittels dieses sogenannten Gutachter-Szenarios in der Lage, die vorgeschlagenen Netzausbaumaßnahmen zusätzlich auf zwei wesentliche Aspekte, die im Rahmen weiterer bereits angekündigter Reformschritte Bedeutung erlangen werden und die zu einer Einsparung von Netzausbaumaßnahmen führen können, hin zu untersuchen. Die Bundesnetzagentur hat daher alle Maßnahmen dahingehend untersucht, ob sie auch unter dem Gutachter-Szenario wirksam und erforderlich sind. Eine zu prüfende Maßnahme kann ferner als nicht bestätigungsfähig einzuschätzen sein, wenn die auftretenden Überlastungen bzw. unzulässigen Betriebszustände im Netz auch ohne die Maßnahme durch naheliegende Topologieänderungen (z. B. Trennen oder Schließen von Sammelschienen in Umspannwerken, um die Stromflüsse im Netz anders zu verteilen) behoben werden können. Dazu werden mögliche Topologieänderungen an denjenigen Sammelschienen untersucht, an denen eine überlastete Leitung direkt angeschlossen ist. Diese Änderungen dürfen aber ihrerseits nicht zu neuen Überlastungen im Netz und auch nicht dazu führen, dass unzulässig große Spannungswinkel zwischen getrennten Sammelschienen auftreten. Insbesondere in Zweifelsfällen stuft die Bundesnetzagentur die Maßnahme als nicht wirksam ein, sofern durch Topologieänderungen auftretende Überlastungen behoben werden können.

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