Krisen- und Notfallplan

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1 Krisen- und Notfallplan Ablaufplan psychische Krise für den Teil 1 Volljährige Erstellung: Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft (PSAG) / Projektgruppe 3 Tel.: / psychiatriekoordination@boerdekreis.de Herausgeber: Tel.: /

2 Ablaufplan psychische Krise - Volljährige Stand: Vermeintliche oder tatsächliche psychische Krise Akute körperliche Gefährdung? Akute Selbst- oder Fremdgefährdung? Somatische Notfallstation inkl. psychiatrischem Konsil Freiwillig in psychiatrische Klinik? Stabilisierung ambulant möglich? Benachrichtigung Sozialpsychiatrischer Dienst Psychiatrische Klinik (freiwillig) Psychiatrische Klinik (freiwillig) Schriftliches ärztliches Zeugnis (i.d.r. psychiatrieerfahrener Arzt) Aktuelle schwerwiegende psychische Krankheit oder Intelligenzminderung und daraus resultierende akute (vorwiegende) Fremdgefährdung Verfahren nach PsychKG Info an Ordnungsamt des Landkreises Börde bzw. an die Einsatzleitstelle Ordnungsamt weist ein bzw. stellt Antrag beim zuständigen Amts- bzw. Bereitschaftsgericht Transport in psychiatrisches Krankenhaus (geschlossen) über Einsatzleitstelle (Koordination durch Einsatzleitstelle) Aktuelle schwerwiegende psychische Krankheit oder Intelligenzminderung und daraus resultierende akute (vorwiegende) Selbstgefährdung Betreuer oder Bevollmächtigter vorhanden? Betreuer/Bevollmächtigter ist erreichbar und stimmt zu? Amts- bzw. Bereitschaftsgericht ordnet Unterbringung an Verfahren nach BGB Antrag beim zuständigen Amtsbzw. Bereitschaftsgericht Amtsgericht genehmigt Unterbringung Keine aktuelle schwerwiegende psychische Erkrankung oder Intelligenzminderung bzw. akute Selbst- oder Fremdgefährdung resultiert nicht daraus Keine weiteren Maßnahmen nach PsychKG oder 1906 (1) Nr. 1 BGB Ggf. Unterbringung bzw. Verfahren im Rahmen des Strafund/oder Gefahrenabwehrrechts durch die Polizei oder die zuständige StA Die Unterbringung zur Heilbehandlung gem (1) Nr. 2 BGB sowie Verfahren gem. 63, 64 StGB, 126a StPO bleiben in der Übersicht unberücksichtigt

3 Nomenklatur Akute Gefährdung Gegenwärtige erhebliche Gefahr für bedeutsame Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. auch SOG LSA). Amtsgerichte im Amtsgericht Haldensleben Stendaler Straße 18 Tel.: (03904) , Fax: (03904) Sprechzeiten: Mo-Fr: 9:00-12:00, Di: 15:00-17:00 Uhr Amtsgericht Oschersleben Gartenstraße Oschersleben Telefon: (03949) 91 06, Fax: (03949) Sprechzeiten: Mo-Fr: 9:00-12:00, Di: 14:00-17:00 Uhr Bereitschaftsgericht Das Bereitschaftsgericht ist zuständig außerhalb der Dienstzeiten der jeweils zuständigen Amtsgerichte. Das aktuelle Bereitschaftsgericht kann über die Einsatzleitstelle (Tel.: / oder ) erfragt werden. Betreuer: Gerichtlich bestellter Betreuer gem BGB. Achtung: Im Kontext Unterbringung muss der Betreuer für die Entscheidung über die Unterbringung bestellt worden sein (bisweilen genügt auch der Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung). Das Gericht kann die Erweiterung des Aufgabenkreises kurzfristig anordnen. Seite 3

4 Bevollmächtigter Ein Bevollmächtigter muss eine schriftliche Vollmacht besitzen, die sich ausdrücklich auf Unterbringungsmaßnahmen bezieht; bspw. im Rahmen einer Vorsorgevollmacht. Einsatzleitstelle: Tel.: / oder oder Notruf Intelligenzminderung Ist eine ICD-10 Diagnose. Unterschieden wird zwischen leichten (F70.-), mittleren (F71.-) und schweren (F72.-) Intelligenzminderungen. Das PsychKG LSA spricht diesbezüglich noch von geistiger Behinderung. Eine geistige Behinderung liegt bei einer angeborenen oder frühzeitig erworbener Intelligenzminderung vor (s. auch Schwerwiegende psychische Krankheit). Ordnungsamt Zuständig im für Schutzmaßnahmen einschließlich des Vollzugs der gerichtlichen Entscheidung über die Unterbringung nach dem PsychKG LSA. Sprechzeiten des Ordnungsamtes Di, 8:00-12:00 und 13:00-18:00 Uhr Do, 8:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr Fr, 8:00-11:30 Uhr Erreichbarkeit des Ordnungsamtes Während der Dienstzeiten: Tel.: / oder oder -4243; außerhalb der Dienstzeiten ist die Einsatzleitstelle zu kontaktieren (Tel.: / oder ) oder Notruf Seite 4

5 Psychiatrieerfahrener Arzt Fachärzte aus den Gebieten Psychiatrie, Neurologie, Psychosomatik, Psychotherapie, Öffentliches Gesundheitswesen, Kinder- und Jugendpsychiatrie; Hausärzte mit hohem Versorgungsanteil psychisch Kranker, Ärzte im vertragsärztlichen Notfalldienst, Rettungsdienst oder Bereitschaftsdienst in einer Klinikambulanz. Zuständig ist zu den üblichen Praxisöffnungszeiten zunächst immer der behandelnde psychiatrieerfahrene Haus- oder Facharzt, dann der nächste erreichbare psychiatrieerfahrene Vertragsarzt. Gibt es beide nicht oder sind sie nicht erreichbar, liegt die Zuständigkeit beim Arzt des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Landkreises. Außerhalb der Sprechzeiten sowie bei Nichterreichen der vorgenannten Personen ist stets der fahrende ärztliche Notdienst, also die Einsatzleitstelle zu informieren. Auch Not- oder Bereitschaftsärzte haben ein Attest zu schreiben. Das Gesetz sieht hier keine Ausnahmen vor. PsychKG LSA Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt (PsychKG LSA) vom 30. nuar 1992 (GVBl. LSA S. 88, 432), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. LSA S. 192). Schwerwiegende psychische Krankheit Psychische Krankheit = klinisch erkennbare psychische Störung, die von den diagnostisch-klassifikatorischen Systemen DSM-IV oder ICD-10 erfasst wird. Für die Annahme einer psychischen Krankheit nicht ausreichend sind soziale Abweichungen oder soziale Konflikte ohne persönliche Beeinträchtigungen, ebenso nicht laienhafte Wertungen wie Altersstarrsinn oder der bloße Verdacht auf eine psychische Krankheit. Als schwerwiegende psychische Krankheiten, die eine Unterbringung rechtfertigen, kommen im Regelfall nur Psychosen in Betracht, insbesondere: Altersdemenz (dementielles Syndrom, nach früherer Bezeichnung: hirnorganisches Psychosyndrom ): Alzheimer F00, vaskuläre Demenz F01, Demenzen im Rahmen anderer Erkrankungen, insbes. wenn die Demenz mit erheblichen Verhaltens- und Anpassungsstörungen verbunden ist, Seite 5

6 Amnestisches Syndrom als Folge des Alkoholmissbrauchs F10.6 (etwa synonym: Korsakow-Syndrom ) oder bei Missbrauch anderer Drogen, Delirium, insbesondere Delirium tremens F10.4 (als Folge eines Alkoholentzugs), Schizophrenie F20 und verwandte Störungen, z.b. Schizotypie F21 (Persönlichkeitsstörung mit teilweise schizophrenen Zügen), Affektive Störungen: Manie F30, bipolare Störung F31, Depression F32. Achtung: Eine Unterbringung kann in der Regel nur aufgrund einer schwerwiegenden Chronifizierung einer psychischen Krankheit bzw. einer akuten Zuspitzung (Exacerbation) in Betracht kommen, sofern auch alle anderen Voraussetzungen gegeben sind. SOG LSA Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340). Sozialpsychiatrischer Dienst (SpDi) Der Sozialpsychiatrische Dienst ist gem. 5 PsychKG LSA zur Leistung der Hilfen für psychisch kranke Menschen beim Gesundheitsamt des Landkreises Börde eingerichtet. Sprechzeiten des Sozialpsychiatrischen Dienstes Di, 8:00-12:00 und 13:00-18:00 Uhr Do, 8:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr Fr, 8:00-11:30 Uhr Erreichbarkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes - gesamt Tel.: / Fax: / vorname.nachname@boerdekreis.de Seite 6

7 Zuständigkeiten des Sozialpsychiatrischen Dienstes Leiterin des Dienstes: Dr. Susanne Winter - Tel.: / Region Nord-West Brigitte Herrmann - Tel.: / Region Mitte / Nord Bärbel Baumgart - Tel.: / Region Nord-Ost Petra Warnecke - Tel.: / Region Süd-West Franziska Renelt - Tel.: / Region Süd-Ost Marita Daul - Tel.: / Seite 7

8 Unterbringung 11 PsychKG LSA - Begriff der Unterbringung (1) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn jemand gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in den abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses eingewiesen wird und dort verbleiben soll. (2) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt auch dann vor, wenn jemand unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, oder ihm ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung umfasst, und wenn die Einweisung nach Absatz 1 gegen den Willen des Inhabers der elterlichen Sorge, des Vormunds Pflegers oder Betreuers erfolgt oder der Inhaber der elterlichen Sorge, der Vormund, Pfleger oder Betreuer keine Erklärung abgibt. Bei Bestellung eines Betreuers gilt dies nur, wenn der psychisch Kranke geschäftsunfähig ist oder für ihn ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung angeordnet ist. Voraussetzungen: Eine Unterbringung nach dem PsychKG LSA oder 1906 BGB ist nur zulässig, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr für den Betroffenen, Dritte oder die öffentliche Sicherheit auf der psychischen Krankheit oder Behinderung beruhen und nicht auf andere Weise abgewehrt werden können. An der Kausalität der Erkrankung bzw. Behinderung und der Gefahrensituation fehlt es, wenn der Betroffene unabhängig von der Krankheit oder Behinderung lediglich aus Genusssucht, Leichtsinn oder auch (wie z.b. bei dem sog. Bilanzselbstmord) aus rationalen Gründen handelt. Vgl. zu den Voraussetzungen auch 13 PsychKG LSA. Unterbringung von volljährigen Betreuten Die mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringung eines Betreuten bei vorwiegender Selbstgefährdung erfolgt im Regelfall gem BGB, da der Betreuer handeln kann und die Unterbringung nach BGB das mildere Mittel darstellt. Eine Einweisung nach PsychKG ist folglich nachrangig und erfolgt nur, wenn der Betreuer nicht erreicht werden kann und nur so lange bis der Betreuer erreicht werden kann. Zudem unterliegt die Unterbringung dem Richtervorbehalt. Ein Betreuer kann seinen Betreuten nur unterbringen lassen, wenn er auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat. Seite 8

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