1. Aktuelles zur Gesetzgebung und aus den Gefahrgutgremien

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1 1. Aktuelles zur Gesetzgebung und aus den Gefahrgutgremien 2. Ein kurzer Blick nach 2015/2016 Jörg Holzhäuser Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz Tel.: / Fax.: / o joerg.holzhaeuser@isim.rlp.de Vervielfältigung und Nachdruck nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verfassers

2 Achtung Übergangsregelungen Festlegung Zeichenhöhe (UN-Nummer und die Buchstaben «UN») mindestens 12 mm Verpackungen < 30 Liter oder 30 kg mindestens 6 mm Verpackungen< 5 Liter oder 5 kg angemessene Größe Versandstücke und Umverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben «UN» entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 und im Falle von Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, höchstens jedoch bis zum 30. Juni 2018 weiterverwendet werden. Jörg Holzhäuser 2

3 M 273 Kennzeichnung von Flaschen für Gase (1) Abweichend von den Vorschriften in ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften In ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben UN entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2018 Jörg Holzhäuser 3

4 Wenn der Tankkörper eines festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugs) oder Aufsetztanks bereits vor dem 1. Januar 2009 durch Trenn- oder Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 Liter Fassungsraum unterteilt war, muss der Fassungsraum in den gemäss Absatz vorgeschriebenen Angaben bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach Absatz nicht mit dem Symbol «S» ergänzt werden. Beispiel: Erstzulassung: Jahre = (Ergänzung mit S ) 4

5 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der Multilateralen Multilaterale Vereinbarung M 259 nach Abschnitt ADR über die Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumzellen oder batterien (UN Nr ) (4) Jede gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung durchgeführte Beförderung muss der jeweiligen zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Die Mitteilung umfasst sowohl eine präzise Beschreibung der beförderten Güter als auch die Gründe für die Nutzung dieser Vereinbarung. Derzeit kann dies nur die BAM sein! 5

6 RSEB Zu Absatz und An Tanks der Codierung LGAV, die mit einem Bodenventil und als zweiten Verschluss mit einer Verschlusseinrichtung am Ende eines Stutzens nach Absatz verschlossen sind, gilt ein Schnellschieber, der zwischen diesen Absperreinrichtungen eingebaut ist, nicht als Absperreinrichtung des Tanks nach ADR/RID. In diesem Fall muss dieser Schieber bei der Beförderung nicht geschlossen sein. 6

7 Was passiert bei der Beförderung in einem höherwertigen Tank wie LGAV? A = Tank mit Bodenöffnungen mit 2 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren B = Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren 7

8 Magnetisch befestigte Warntafeln sind zulässig, wenn sie den Anforderungen genügen, dies ist ggf. durch eine Bescheinigung des Herstellers nachzuweisen. Wenn die Tafel den Anforderungen nicht genügt, ist sie als nicht vorhanden zu bewerten. Jörg Holzhäuser 8

9 Ausnahme Nr Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier 3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr) darf auf die Angabe a) des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach 35 der GGVSEB durchgeführt wird, b) der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt ADR nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind. Örtlich begrenzt könnte auch eine Beförderung im gesamten Bundesgebiet sein. Der Begriff ist auch in der RL 2008/68/EG zu finden. Auslegung nach einzelnen Beförderungsbedürfnissen. Jörg Holzhäuser 9

10 c) Vorlauf zum Seeverkehr So richtig? bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, müssen die Container, die ortsbeweglichen Tanks und die Tankcontainer nach Kapitel 5.3 des IMDG-Codes mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sein, sofern sie nicht nach Kapitel 5.3 dieser Anlage mit Großzetteln (Placards) und einer orangefarbenen Kennzeichnung versehen sind. In diesem Fall gilt für die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der Absatz dieser Anlage

11 SV 650 Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, dürfen unter den Vorschriften der Verpackungsgruppe II befördert werden. Zusätzlich zu den Vorschriften für die UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II dürfen Abfälle auch wie folgt verpackt und befördert werden: Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 soll folgender Hinweis in die RSEB 2015 aufgenommen werden: Die Beförderung von befüllten und original verschlossenen, aber überlagerten Verpackungen mit Farbe, ist nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 zulässig, sofern es sich nachweisbar um eine Beförderung zur Entsorgung handelt. Jörg Holzhäuser 11

12 GGVSEB 28 Nr. 3 Füllungsgrad von Tanks Fahrzeugführer... Er hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen Füllungsgrad von höchstens 90 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann; Was macht man wenn sich auf Grund Abschnitt TU xx andere Füllungsgrade ergeben? TU 26 Der Füllungsgrad darf höchstens 85 % betragen. Die Sondervorschriften (TU) nach Abschnitt können niedrigere Füllungsgrade als 90 % vorschreiben. In diesen Fällen hat der Fahrzeugführer den dort vorgegebenen Füllungsgrad einzuhalten. Jörg Holzhäuser 12

13 Alle Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. Sie müssen eine Linie haben, die parallel zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft. Abmaße des äußeren Randes eines Gefahrzettels Hinsichtlich der Abmaße des äußeren Randes eines Gefahrzettels sieht der BLFA-GG keinen Handlungsbedarf. Unvermeidbare drucktechnisch oder produktionstechnisch bedingte Toleranzen sollten zu keiner Beanstandung führen. Jörg Holzhäuser 13

14 Anbringung Erdungssymbol nach ADR Das im ADR abgebildete Erdungssymbol ist in Anführungsstriche gesetzt. Dies ist ein Indiz dafür, dass auch in der Elektrotechnik und in Normen verwendete Erdungssymbole akzeptiert und nicht beanstandet werden sollten. Schaltzeichen für Erde (allgemein) (Zeichen aus der EN Reihe) Jörg Holzhäuser 14

15 Persönliche Schutzausrüstung im versiegelten Koffer Der Koffer muss für Kontrollzwecke zu öffnen sein. Jörg Holzhäuser 15

16 ADR Verkleinerung des Kennzeichens bei Trays Kennzeichen für LQ auf gelben Grund Kennzeichnung LQ auf der schmalen Seite eines Kartons Jörg Holzhäuser 16

17 Jörg Holzhäuser 17

18 Ein kurzer Blick nach 2015! ST/SG/AC.10/40/Add.1 Transport Überarbeitete 17. Fassung ST/SG/AC.10/40/Add.2 Handbuch Prüfungen und Kriterien überarbeitete 5. Fassung ST/SG/AC.10/40/Add.3 GHS Überarbeitete 4. Fassung Jörg Holzhäuser 18

19 Vorlagen für die Umsetzung in ADR/RID/ADN OTIF/RID/RC/HAR/2013/1 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/HAR/2013/1) vom 4. April OTIF/RID/RC/2013/31 Add. 1 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31 /Add.1) vom 14. Juni 2013 Von der Gemeinsamen Tagung angenommene Texte: OTIF/RID/RC/2013-B/Add.2 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2) vom 24. Oktober 2013 RID: OTIF/RID/CE/GTP/2013/17 vom 4. November 2013 ADR: ECE/TRANS/WP.15/222 vom 7. März 2014 ADN: CCNR-ZKR/ADN/2014/1 vom 13. November 2013 Jörg Holzhäuser 19

20 Es fängt schon immer etwas früher an! M 257 Verpackungsanweisungen IBC 04 bis IBC 08 nach ADR M 259 Regelung über die Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumzellen oder -batterien (UN Nr ) M 260 Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen M 264 Abweichung von ADR für Flaschenbündel M 268 Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt M 271 über Additivierungseinrichtungen als Teil der Bedienungsausrüstung von Tank M 272 Beförderung von Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien oder Ausrüstungen, die solche Zellen und Batterien enthalten zur Entsorgung oder Recycling M 273 Kennzeichnung von Flaschen für Gase Jörg Holzhäuser 20

21 Wie wird in Genf gearbeitet und wo werden Entscheidungen getroffen? Proposal from the coffee break WG on the Note by the secretariat in INF.31 Transmitted by the Government of France 1. The WG compromised on a revised note that would appear under UN/SCETDG/39/INF.60 However batteries and cells manufactured before 1 January 2014 and conforming to a design type tested according to requirements of the Manual of test and criteria, part III, sub section 38.3, applicable 31 December 2010, may continue to be transported. Jörg Holzhäuser 21

22 Lithiumbatterien: Ein aktuelles Thema im 2015er Gefahrgutrecht sind wie schon die Jahre davor die Lithiumbatterien, insbesondere der Abtransport beschädigter oder nicht mehr funktionsfähiger Batterien. Diese Transporte sind für die Straße übergangsweise durch die multilaterale Vereinbarung M259 derzeit bereits möglich Beförderung in flexiblen Schüttgut-Containern: Des weiteren wird derzeit versucht, die Beförderung in flexiblen Schüttgut-Container des Typs BK 3 auch im ADR 2015/RID 2015/ADN 2015 zu etablieren, was jedoch erst in letzter Minute entschieden wird voraussichtlich im Mai Beförderung in loser Schüttung: Komplett umgekrempelt wurde das Kapitel 7.3 des neuen ADR 2015 und RID 2015, das die Beförderung in loser Schüttung regelt Beförderung von Leuchtmitteln: Aus den UN-Modellvorschriften heraus gibt es im ADR 2015 und RID 2015 Freistellungsregelungen zur Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Stoffe enthalten diese erleichtern vor allem die Entsorgung der Leuchtmittel. Bergungsgroßverpackungen: Auch bei den Bergungsgroßverpackungen tut sich etwas: dies betrifft den Eintrag ins Beförderungspapier, die Verpackungscodierung sowie die Prüfung und Kennzeichnung (wie VG II).

23 Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gaspatronen und Brennstoffzellenkartuschen: Überarbeitungen im Kapitel 6.2 zu Bau und das Prüfen von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gaspatronen und Brennstoffzellenkartuschen mit verflüssigtem, entzündbarem Gas Füllungsgrad: Neu sind auch die Formeln für die Berechnung des maximal zulässigen Füllungsgrades sowohl für umweltgefährdende flüssige Stoffe als auch für Stoffe mit der Nebengefahr der Umweltgefährdung bei ADR/RID Tanks. Sie sind in Absatz fixiert. Asymmetrische Kondensatoren: Für die Beförderung asymmetrischer Kondensatoren gibt es neue Regeln, eine neue UN-Nummer die UN 3508 sowie die Sondervorschrift 372. Adsorbierte Gase: Weitere neue Einträge mit den UN-Nummern UN 3510 bis 3518 in der Gefahrgutliste gibt es für adsorbierte Gase und dazu die neue Verpackungsvorschrift P 208. Überarbeitungen in der Klasse 7 in den Teilen 1, 2, 4 und 6 auf Grund der IAEA Änderungen in den Transportvorschriften SSR 6 UF 6 als freigestellte Menge

24 Konfettishooter: Der beliebte Konfettishooter darf nun auch legal befördert werden dafür gibt es die neue Sondervorschrift SV 371 Prüffristen: In P200 Absatz 10 va und Absatz 13 werden die Prüffristen von Flaschen aus nahtlosem Stahl und aus Aluminiumlegierungen sowie von Bündeln solcher Flaschen auf 15 Jahre erweitert. Gasflaschen: Sondervorschrift 662 für Gasflaschen, die in Schiffen und Flugzeugen verwendet werden. Leere, ungereinigte Altverpackungen: UN gilt für leere, ungereinigte Altverpackungen endlich gibt es dazu ein ganzes Paket klarer und brauchbarer neuer Vorschriften, die das Betreiben von Rücknahmesystemen erleichtern: im Teil 1, 2, 4, 5 und 7. Wie groß müssen die Gefahrzettel und sonstigen Kennzeichnungen mindestens sein? Sondervorschrift für Additivbehälter: Die lange erwartete Sondervorschrift für Additivbehälter als Teil der Bedienungsausrüstung von Tanks wurde beschlossen.

25 (ADR/RID/ADN) Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von: a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen oder zum Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen dient, die während der Beförderung verwendet werden oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt sind (z.b. Kühleinrichtungen - RID). Klarstellung (wie b) ) 25

26 (ADR/RID/ADN) für verdichtete Gase der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) in Litern neu für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Litern; für verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefäßes in Litern. Streichung nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes im Klarstellung 26

27 (ADR/RID/ADN) Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, gemäß den Unterabschnitten a), b) und d) bis f), bis , (nur RID:, ), und , die gemäß den Unterabschnitten bis freigestellt sind, unberücksichtigt. Klarstellung, dass mit Ausnahme der gefährlichen Güter, die gemäß c) freigestellt sind und bei denen die Grenzwerte des Absatzes nicht überschritten werden dürfen, alle anderen in den Unterabschnitten , bis und bis freigestellten gefährlichen Güter bei der Berechnung im Rahmen der Anwendung des Unterabschnitts nicht berücksichtigt werden müssen. 27

28 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Lithiumbatterien Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie (z.b. Lithiumbatterien, elektrische Kondensatoren, asymetrische Kondensatoren, Metallhydrid- Speichersysteme, Brennstoffzellen), a) Lithiumbatterien, die in Fahrzeugen eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen; b) Lithiumbatterien, die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt ist (z.b. tragbarer Rechner). 28

29 (UN) Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten Folgende Leuchtmittel unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN, vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen: a) Leuchtmittel, die direkt von Privatpersonen und Haushalten gesammelt werden, wenn sie zu einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden; (gilt auch für die Weiterbeförderung von einer ersten Sammelstelle zu einer ersten Sammelstelle und anschließend zu einer Zwischenverarbeitungsstelle oder Recyclingeinrichtung) 29

30 1 b) Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten und so verpackt werden, dass in einem Versandstück höchstens 30 g gefährliche Güter enthalten sind, hergestellt gemäß Qualitätsmanagement jedes Leuchtmittel ist zum Schutz entweder einzeln in Innenverpackungen verpackt, durch Unterteilungen abgetrennt oder mit Polstermaterial umgeben und in widerstandsfähige Außenverpackungen verpackt, die den allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts entsprechen und in der Lage sind, eine Fallprüfung aus 1,2 m Höhe zu bestehen; 30

31 1 c) gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten, mit höchstens 30 g gefährliche Güter je Versandstück, wenn sie von einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden. Die Leuchtmittel müssen in Außenverpackungen verpackt sein, die ausreichend widerstandsfähig sind, um unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten von Füllgut zu verhindern, die den allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts entsprechen und die in der Lage sind, eine Fallprüfung aus mindestens 1,2 m Höhe zu bestehen. 31

32 c) Gasen der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt ), wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei einer Temperatur von 20 C höchstens 200 kpa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist. Das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z.b. auch Maschinen- und Apparateteile; Bem. Diese Freistellung gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel siehe Unterabschnitt

33 1 d) Leuchtmittel, die nur Gase der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt ) enthalten, vorausgesetzt, diese sind so verpackt, dass die durch ein Zubruchgehen des Leuchtmittels verursachte Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt bleibt h) Gasen, die in elektrischen Lampen enthalten sind, vorausgesetzt, diese sind so verpackt, dass die durch ein Zubruchgehen der Lampe verursachte Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt bleibt. 33

34 1 RSEB 2013 zu h) 1-12 Die Freistellung nach Buchstabe h bezieht sich auf gasgefüllte Lampen, die nicht bereits unter die Freistellung nach Buchstabe c fallen. Unter Buchstabe c fallen z. B. Leuchtstoffröhren. Bei der Inanspruchnahme von Buchstabe h für Lampen bei der Entsorgung ist von einer Einhaltung der Bedingungen für das Versandstück auszugehen, wenn aus der verwendeten Umschließung keine Splitter, bedingt durch Wurfwirkung beim Zubruchgehen der Lampen, austreten können. Der Begriff Versandstück ist allgemein als geeignete Umschließung zu verstehen. 34

35 Änderungen im Zusammenhang mit der Klasse 7 In den Begriffsbestimmungen für z.b. Ausschließliche Verwendung Bauart dichte Umschließung Dosisleistung Einschließungssystem Genehmigung/Zulassung höchster normaler Betriebsdruck Kritikalitätskennzahl (CSI) radioaktiver Inhalt Transportkennzahl die Worte für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 geändert in: für die Beförderung radioaktiver Stoffe. 35

36 1 (UN) Bergungsgroßverpackung: Sonderverpackung, die a) für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und b) eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3 m 3 hat, Für beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern Beförderung zum Zweck der Wiedergewinnung oder der Entsorgung Änderungen auch in Kapitel

37 1 Abgelaufene bzw. gestrichene Übergangsvorschriften (UN) für Lithiumbatterien neu für Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie B behaftet sind für die Klassifizierung umweltgefährdender Stoffe dürfen bis zum 31. Dezember 2013 angewendet werden (UN) für vor dem 1. Januar 2014 hergestellte Lithiumzellen oder batterien zu TP 35 ADR und für RID-Tanks 38

38 Achtung Übergangsregelungen Für Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 die Sondervorschrift TP 35 zugeordnet ist, darf die im bis zum 31. Dezember 2008 anwendbaren ADR vorgeschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 14 bis zum 31. Dezember 2014 angewendet werden. Was bedeutet das? z.b. für UN 1098 (Allylalkohol), 1143, 1163, 1238, (Stoffe giftig und Zusatzgefahr(en) Ab 2015 gilt für diese Stoffe nach Kapitel 4.1 der T 20 (Mindestprüfdruck 10 bar) Nach Kapitel 4.3 ( Landverkehr ) gilt mindestens L10CH (Mindestberechnungs- Druck (Überdruck) 10 bar 39

39 1 Geänderte Übergangsvorschriften Übergangsregelung bis Kennzeichnung Stapellast IBC Kennzeichnung Großverpackungen 40

40 1 Warum? Die Mindestabmessungen müssen 100 mm 100 mm sein. Die Buchstaben und Ziffern für die Angabe der Masse müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben. Der durch die Abmessungspfeile angegebene Druckbereich muss quadratisch sein. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. 41

41 1 Neue Übergangsregelungen Normung für ortsbewegliche Druckgeräte Weiterbeförderung Lithiumzellen und -batterien Weiterverwendung von Gefahrzettel, Großzettel und Kennzeichen Kennzeichengröße Wort Umverpackung Kennzeichnung mit Aufschrift Bergung Kennzeichengröße Kennzeichnung Doppelschicht-Kondensatoren Kennzeichnung asymmetrische Kondensatoren Weiterverwendung schriftlicher Weisungen (RID) Weiterverwendung Großzettel nach Weiterverwendung ADR - Schulungsbescheinigungen 42

42 1 Neue Übergangsregelungen Weiterverwendung von Flaschenbündel (vor 1. Juli 2013 hergestellt) Verwendung von Flaschen für adsorbierte Gase Weiterverwendung von Flaschenbündel (vor 1. Juli 2015 wiederkehrend geprüft) Verwendung von Tanks mit Additiveinrichtungen (RID) Übergangsregelung für Kesselwagen Weiterverwendung EX/II, EX/III, FL, OX und AT - Fahrzeuge 43

43 1 Neue / geänderte Übergangsregelungen radioaktive Stoffe (UN) umfangreich geändert Versandstücke, für die nach den Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 keine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich war (UN) umfangreich geändert Versandstücke, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 zugelassen wurden (UN) neu Versandstücke, die nach den Ausgaben 2011 und 2013 des RID/ADR/ADN (Ausgabe 2009 der IAEA Safety Standard Series No. TS-R-1) von den Vorschriften für spaltbare Stoffe freigestellt waren (UN) (Alt ) Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach den Ausgaben der IAEA Safety Series No. 6 von 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) zugelassen wurden 44

44 Das ADR/RID/ADN setzt Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen. Darstellung der neuen Rechtsgrundlage Diese Standards basieren auf den IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Ausgabe 2012, IAEA Safety Standards Series No. SSR- 6, IAEA, Wien (2012). Das erläuternde Material ist in «Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (2012 edition)», IAEA Safety Standards Series No. SSG-26, IAEA, Wien (2014) enthalten. 45

45 Managementsystem Für alle Tätigkeiten in dem durch Unterabschnitt festgelegten Anwendungsbereich des ADR/RID/ADN muss ein Managementsystem, das auf internationalen, nationalen oder anderen Standards basiert und durch die zuständige Behörde akzeptiert ist, erstellt und umgesetzt werden, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des ADR zu gewährleisten Das ADR gilt für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Straße einschließlich der Beförderung, die zum Gebrauch der radioaktiven Stoffe gehört. Die Beförderung schließt alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein, die mit der Ortsveränderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen und von dieser umfasst werden;... 46

46 2 47

47 2 Anpassung der Tabelle der überwiegenden Gefahr des RID/ADR/ADN an die UN-Modellvorschriften Klarstellung: ein Stoff der Klasse 9 darf keine Nebengefahr einer anderen Klasse ausweisen Folge: Zuordnung zu dieser Klasse Klasse 9 ist nie als Nebengefahr einer anderen Klasse zugeordnet 48

48 (UN) 9. Adsorbiertes Gases: 2 Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand von einem festen porösen Werkstoff adsorbiert ist, was zu einem Gefäßinnendruck bei 20 C von weniger als 101,3 kpa und bei 50 C von weniger als 300 kpa führt. Adsorbierte Gase Klassifizierungscode UN Nummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes 9 A 3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G. 9 O 3513 ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 9 F 3510 ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9 T 3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 9 TF 3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9 TC 3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 9 TO 3515 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 9 TFC 3517 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 9 TOC 3518 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 49

49 2 Folgeänderungen: Änderungen Tabelle A und B Verpackungsanweisung P 208 Zuordnung weiterer Stoffe Übergangsregelung BORTRIFLUORID, ADSORBIERT 3520 CHLOR, ADSORBIERT 3521 SILICIUMTETRAFLUORID, AD- SORBIERT 3522 ARSENWASSERSTOFF (ARSIN), ADSORBIERT 3523 GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN), ADSORBIERT 3524 PHOSPHORPENTAFLUORID, ADSORBIERT 3525 PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN), ADSORBIERT 3526 SELENWASSERSTOFF, AD- SORBIERT 50

50 Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, len, Lacke, Firnisse, Klebstoffe und Polituren, mit einem Flammpunkt unter 23 C dürfen in Übereinstimmung mit den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.3 vorgeschriebenen Verfahren der Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, vorausgesetzt: a) die Viskositat 2) und der Flammpunkt stimmen mit der folgenden Tabelle überein: 51

51 b) bei der Lösemittel-Trennprüfung werden weniger als 3 % der Schicht abgetrennt; c) das Gemisch oder das eventuell abgetrennte Losemittel entspricht nicht den Kriterien der Klasse 6.1 oder 8 d) die Stoffe werden in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt. 52

52 Viskose flüssige Stoffe, die einen Flammpunkt von mindestens 23 C und höchstens 60 C haben, nicht giftig, ätzend oder umweltgefährdend sind, höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn a) bei der Lösungsmittel-Trennprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt ) die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösungsmittels weniger als 3 % der Gesamthöhe beträgt und b) die Auslaufzeit bei der Viskositätsprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt ) mit einer Auslaufdüse von 6 mm (i) mindestens 60 Sekunden beträgt oder (ii) mindestens 40 Sekunden beträgt, wenn der viskose flüssige Stoff höchstens 60 % Stoffe der Klasse 3 enthält. Klarstellung 53

53 (UN) Verzeichnis der Eintragungen wird ergänzt wie folgt: M 1 Alt: ASBEST, BLAU (Krokydolith) oder ASBEST, BRAUN (Amosit, Mysorit) Alt: ASBEST, WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Anthophyllit, Tremolit) Neu: 2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith) 2590 ASBEST, CHRYSOTIL Klarstellung in der Unterscheidung nach den Vorgaben der WHO und ILO. Mit der SV 274 bei UN 2212 wird dann die Angabe der technischen Benennung gefordert. 54

54 Klasse KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) ST/SG/AC.10/C.3/2012/23 Japan Hierzu neue Sondervorschrift 372 beachten! ADR 2013 UN 3499 KONDENSATOR, elektrische Doppelschicht (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) 55

55 3 Wichtige Änderungen im Teil 3 Tabelle A: Änderungen bei ca. 380 Stoffeinträgen Tabelle A: Neue Stoffeinträge: UN-Nummern 3507, 3508, 3509, 3510, 3511, 3512, 3513, 3514, 3515, 3516, 3517, 3518, 3519, 3520, 3521, 3522, 3523, 3524, 3525, 3526 Tabelle A Spalte 6: Zahlreiche Gase erhalten den Eintrag 662 (Erweiterung von Prüffristen von Flaschen aus nahtlosem Stahl und aus Aluminiumlegierungen); neuer Eintrag SV 664 (Additivbehälter) Tabelle A Spalte 7b: Die freigestellten Mengen werden für viele Stoffe mit dem Luftverkehr harmonisiert (nunmehr Code E0). Tabelle A Spalte 17: neue alphanumerische Codes VC und AP zur Beförderung in loser Schüttung Änderung von 16 Sondervorschriften Streichung von 3 Sondervorschriften Neue Sondervorschriften 14 (66, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 375, 376, 377, 662, 663, 664) Kapitel 3.4 und Kapitel 3.5 Klarstellung in der Kennzeichnungsdarstellung 56

56 3 Änderungen Tabelle A Spalte 6 Bei den folgenden UN-Nummern wird in Spalte 6 die Sondervorschrift 662 hinzugefügt: 1001, 1002, 1009, 1010, 1011, 1012, 1013, 1018, 1020, 1021, 1022, 1027, 1028, 1029, 1030, 1032, 1033, 1035, 1036, 1037, 1039, 1041, 1046, 1049, 1055, 1056, 1058, 1060, 1061, 1063, 1065, 1066, 1070, 1072, 1075, 1077, 1078, 1080, 1081, 1083, 1085, 1086, 1087, 1858, 1860, 1912, 1952, 1954, 1956, 1957, 1958, 1959, 1962, 1964, 1965, 1968, 1969, 1971, 1973, 1974, 1976, 1978, 1982, 1983, 1984, 2034, 2035, 2036, 2044, 2193, 2200, 2203, 2419, 2422, 2424, 2451, 2452, 2453, 2454, 2455, 2517, 2599, 2601, 2602, 3070, 3153, 3154, 3156, 3157, 3159, 3161, 3163, 3220, 3252, 3296, 3297, 3298, 3299, 3337, 3338, 3339, 3340, 3354, 3374 und 3468 Gasflaschen in Schiffen und Flugzeugen Diese Vorschrift soll die die Beförderung von Gasen mit den Klassifizierungscodes 1A, 1O, 1F, 2A, 2O, 2F und 4F in Gasflaschen ermöglichen, die zwar nicht dem Kapitel 6.2 des ADR/RID entsprechen, die aber nach anderen Regelwerken zugelassen sind und sich an Bord von Schiffen und Flugzeugen befinden. 57

57 3 Änderungen Tabelle A Spalte 7b Bei folgenden UN-Nummern wird der derzeit bestehende Eintrag für freigestellte Mengen E... in Spalte 7b durch E0 ersetzt: UN 1051 VG I, 1089 VG I, 1228 VG II, 1259 VG I, 1261 VG II, 1278 VG II, 1308 VG I, 1331 VG III, 1361 VG II und VG III, 1363 VG III, 1364 VG III, 1365 VG III, 1373 VG III, 1376 VG III, 1378 VG II, 1379 VG III, 1386 VG III, 1545 VG II, 1560 VG I, 1569 VG II, 1583 alle Verpackungsgruppen, 1603 VG II, 1613 VG I, 1614 v I, 1649 PG I, 1672 VG I, 1693 v I und VG II, 1694 VG I, 1697 VG II, 1698 VG I, 1699 VG I, 1701 VG II, 1722 VG I, 1732 VG II, 1792 VG II, 1796 VG II, 1802 VG II, 1806 VG II, 1808 VG II, 1826 VG II, 1832 VG II, 1837 VG II, 1868 VG II, 1889 VG I, 1906 VG II, 1932 VG III, 1939 VG II, 2002 VG III, 2006 VG III, 2030 VG II, 2073, 2212 VG II, 2217 VG III, 2254 VG III, 2295 VG I, 2363 VG I, 2381 VG II, 2404 VG II, 2438 VG I, 2442 VG II, 2443 VG II, 2558 VG I, 2626 VG II, 2691 VG II, 2740 VG I, 2743 VG II, 2749 VG I, 2798 VG II, 2799 VG II, 2826 VG II, 2835 VG II, 2881 VG II, 2956 VG III, 3048 VG I, 3122 VG I, 3123 VG I, 3129 VG II, 3130 VG II, 3208 VG II, 3242 VG II, 3251 VG III, 3294 VG I, 3315 VG I, 3336 VG I, 3416 VG II, 3448 VG I und VG II, 3450 VG I, 3483 VG I und 3498 VG II Harmonisierung mit dem Luftverkehr Eintrag E0 58

58 3 UN- Nummer Änderungsanweisungen für die Tabelle A sind immer hilfreich Beispiele: Spalte Änderung 0082 (9a) streichen: "PP65" (2) erhält folgenden Wortlaut: "AMMONIUMNITRAT". (6) einfügen: "370". (8) hinzufügen: "IBC100". (9a) In der Höhe von "IBC100" hinzufügen: "B3 B17" (9a) streichen: "PP65" (9a) streichen: "PP65" (9a) streichen: "PP65" (2) erhält folgenden Wortlaut: "SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH". 59

59 UN-Nummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungs code Verpackungsgr uppe Gefahrzettel Sondervorschrif ten Begrenzte und freigestellte Mengen Anweisungen Sondervorschriften Zusammen packung Verpackung (1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9a) (9b) 3507 URANHEXAFLUORID, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK mit weniger als 0,1 kg je Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 3508 KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT 8 I E0 P805 9 M E0 P003 9 M E0 P003 IBC08 LP02 RR9 BB3 LL ADSORBIERTES GAS, 2 9F E0 P208 MP9 ENTZÜNDBAR, N.A.G ADSORBIERTES GAS, N.A.G. 2 9A E0 P208 MP ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2 9T E0 P208 MP9 2 9O TF E0 P208 MP E0 P208 MP9 60

60 3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2 9TF E0 P208 MP9 2 9TO E0 P208 MP TC E0 P208 MP9 2 9TFC E0 P208 MP ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 2 9TOC 2, E0 P208 MP BORTRIFLUORID, ADSORBIERT 2 9TC E0 P208 MP CHLOR, ADSORBIERT 2 9TOC E0 P208 MP SILICIUMTETRAFLUORID, 2 9TC E0 P208 MP9 ADSORBIERT 3522 ARSENWASSERSTOFF (ARSIN), 2 9TF E0 P208 MP9 ADSORBIERT GERMANIUMWASSERSTOFF 2 9TF E0 P208 MP9 (GERMAN), ADSORBIERT PHOSPHORPENTAFLUORID, 2 9TC E0 P208 MP9 ADSORBIERT 3525 PHOSPHORWASSERSTOFF 2 9TF E0 P208 MP9 (PHOSPHIN), ADSORBIERT SELENWASSERSTOFF, ADSORBIERT 2 9TF E0 P208 MP9 61

61 3 Kapitel 3.3 Gestrichene Sondervorschriften SV 580, 585, 661 Geänderte Sondervorschriften SV (UN) 122, 135, 172, 225, 235, 251, 280, 289, 306, 309, 363 SV (ADR/RID) 582, 583, 594, 636, 660 Neue Sondervorschriften SV (UN) 66, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 375, 376, 377 SV (ADR/RID) 662, 663,

62 3 SV 225 UN 1044 Ergänzung Feuerlöscher müssen nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellt, geprüft, zugelassen und bezettelt sein. Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften. Feuerlöscher unter dieser Eintragung umfassen: a) tragbare Feuerlöscher für manuelle Handhabung und manuellen Betrieb; b) Feuerlöscher für den Einbau in Flugzeugen; c) auf Rädern montierte Feuerlöscher für manuelle Handhabung; d) Feuerlöschausrüstungen oder -geräte, die auf Rädern oder auf Plattformen oder Einheiten mit Rädern montiert sind und die ähnlich wie (kleine) Anhänger befördert werden, und e) Feuerlöscher, die aus einem nicht rollbaren Druckfass und einer Ausrüstung zusammengesetzt sind und deren Handhabung beispielsweise beim Be- oder Entladen mit einer Hubgabel oder einem Kran erfolgt. Bem. Druckgefäße, die Gase für die Verwendung in oben genannten Feuerlöschern oder in stationären Feuerlöschanlagen enthalten, müssen, wenn sie getrennt befördert werden, den Vorschriften des Kapitels 6.2 und allen für das jeweilige Gas anwendbaren Vorschriften entsprechen. 63

63 3 Quelle: ST/SG/AC.10/C.3/2012/62 64

64 3 SV 594 Folgende Gegenstände, die nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellt und befüllt werden und in einer starken Außenverpackung verpackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN: a) UN 1044 Feuerlöscher, die mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind, wenn - sie in einer starken Außenverpackung verpackt sind oder - es sich um große Feuerlöscher handelt, die der Sondervorschrift für die Verpackung PP 91 der Verpackungsanweisung P 003 entsprechen; b) UN 3164 Gegenstände... wenn sie in einer starken Außenverpackung verpackt sind. Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften. 65

65 4 P003: PP 91 Für die UN-Nummer 1044 dürfen große Feuerlöscher auch unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, die Vorschriften nach a) bis e) werden erfüllt, die Ventile sind durch eine der Methoden gemäß a) bis d) geschützt und andere auf dem Feuerlöscher angebrachte Ausrüstungen sind geschützt, um eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. «Große Feuerlöscher» im Sinne dieser Sondervorschrift sind die in den Absätzen c) bis e) der SV 225 des Kapitels 3.3 beschriebenen Feuerlöscher. 66

66 3 SV 636 Absatz b) wird geändert: b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g oder Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium, die lose oder in Ausrüstungen enthalten zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes , wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: 67

67 3 SV 636 Absatz b) wird geändert: (i) es gelten die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 909 mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2; (ii) es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge Lithiumzellen oder -batterien je Wagen oder Großcontainer / je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet; Bem. Die Gesamtmenge Lithiumzellen und -batterien im Gemisch darf anhand einer im Qualitätssicherheitssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherheitsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. (iii) Versandstücke sind mit der Kennzeichnung versehen: LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING 68

68 3 Neue Sondervorschriften SV 373 (UN) UN 1008 Neutronenstrahlendetektoren, die druckloses Bortrifluorid-Gas enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt.... Verwendung von Detektoren bei der Identifizierung verbotener Stoffe insbesondere auch durch Zollbehörden. Ein neuer Stoff "Bortrifluorid" wird hierfür benötigt. Dieser wird über die UN 1008 dort für die Beförderung in den Geräten befördert nach SV

69 3 Neue Sondervorschriften SV 375 (UN) UN 3077, 3082 Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte , und bis Beförderung kleiner Mengen umweltgefährdender Stoffe. Damit sind auch keine Kennzeichnungen und sonstige Vorgaben erforderlich. siehe auch

70 M 259 Es geht auch mal etwas kaputt! 3 (UN) SV 376 Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechen. Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören: Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden sind; ausgelaufene oder entgaste Zellen oder Batterien; Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können, oder Zellen oder Batterien, die eine äußerliche oder mechanische Beschädigung erlitten haben. 71

71 Bem. Bei der Beurteilung, ob eine Batterie beschädigt oder defekt ist, muss der Batterietyp und die vorherige Verwendung und Fehlnutzung der Batterie berücksichtigt werden. Beförderung nach den Vorschriften für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 (Ausnahme der Sondervorschrift 230) Kennzeichnung Versandstücke «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN» oder «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN» Verpackung: Verpackungsanweisung P 908 oder LP 904 Zellen und Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, dürfen nur unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen befördert werden. 72

72 P 908 Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien und beschädigte oder defekte Lithium-Metall-Zellen und - Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: (Somit geprüfte Verpackungen) Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G) Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2) Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für VG II entsprechen. 73

73 P 908 Weitere Vorgaben für das Verpacken: 1. Jede beschädigte oder defekte Zelle oder Batterie oder jede Ausrüstung, die solche Zellen oder Batterien enthält, muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein. Die Innen- oder Außenverpackung muss dicht sein, um ein mögliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern. 2. Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge eines nicht brennbaren und nicht leitfähigen Wärmedämmstoffs umschlossen sein. 74

74 P 908 Weitere Vorgaben für das Verpacken: 3. Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenenfalls mit einer Entlüftungseinrichtung ausgestattet sein. 4. Geeignete Maßnahmen um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten und Bewegungen der Zellen oder Batterien im Versandstück, die zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Verwendung von nicht brennbaren und nicht leitfähigen Polstermaterial möglich. 75

75 P 908 Weitere Vorgaben für das Verpacken: 5. Die Nichtbrennbarkeit muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist. Im Fall von auslaufenden Zellen oder Batterien muss der Innen- oder Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen. Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg überschreitet, darf die Außenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten. Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. 76

76 LP 904 Diese Anweisung gilt für einzelne beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind. Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie und für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie, die in einer Ausrüstung enthalten ist, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: (Somit geprüfte Verpackungen) Für Batterien und Ausrüstungen, die Batterien enthalten: Großverpackungen aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Sperrholz (50D) Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Weitere Vorgaben wie bei P

77 SV 377 (UN) Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien zusammengepackt sind, die keine Lithiumbatterien sind, dürfen gemäß Verpackungsanweisung P 909 verpackt sein. Diese Zellen und Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des Absatzes Die Versandstücke müssen mit «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» oder «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING» gekennzeichnet sein. Festgestellte beschädigte oder defekte Batterien müssen in Übereinstimmung mit Sondervorschrift 376 befördert und in Übereinstimmung mit der jeweils anwendbaren Verpackungsanweisung P 908 oder LP 904 verpackt sein. 78

78 P 909 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind. (1) Zellen und Batterien müssen wie folgt verpackt sein: a) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind:... (geprüfte Verpackungen) (2) Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall- Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium widerstandsfähigen Außenverpackung mit einer Bruttomasse von höchstens 30 kg Allgemeine Verpackungsanforderung, keine Baumusterzulassung 79

79 P 909 (3) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts nicht entsprechen. Große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. (4) Zusätzlich dürfen für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts nicht entsprechen. 80

80 P 909 Zusätzliche Vorschriften 1. Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass Kurzschlüsse und eine gefährliche Wärmeentwicklung verhindert werden. 2. Der Schutz gegen Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentwicklung umfasst unter anderem: den Schutz der einzelnen Batteriepole; Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern; Batterien mit eingelassenen Polen, die für den Schutz gegen Kurzschlüsse ausgelegt sind, oder die Verwendung nicht leitfähigen und nicht brennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufüllen. 3. Zellen und Batterien müssen innerhalb der Außenverpackung gesichert werden, um übermäßige Bewegungen während der Beförderung zu verhindern (z.b. durch die Verwendung nicht brennbaren und nicht leitfähigen Polstermaterials oder eines dicht verschlossenen Kunststoffsacks). 81

81 3 Neue Sondervorschriften SV 662 (ADR/RID/ADN) neu Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt sie wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und es werden alle übrigen anwendbaren Vorschriften des RID/ADR/ADN erfüllt, einschließlich:... 82

82 Musste es geregelt werden? 83

83 SV 664 (UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863, 3475) M 271 Additivierungseinrichtungen: Neue Sondervorschriften sind Teil der Bedienungsausrüstung zur Beimischung von Additiven der UN- Nummer 1202, 1993 Verpackungsgruppe III oder 3082 oder von nicht gefährlichen Stoffen während des Entleeren des Tanks, bestehen aus Elementen, wie Verbindungsrohren und -schläuchen, Verschlusseinrichtungen, Pumpen und Dosierungseinrichtungen, die mit der Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrüstung des Tanks dauerhaft verbunden sind, umfassen Umschließungsmittel, die integraler Bestandteil des Tankkörpers oder dauerhaft außen am Tank oder am Tankfahrzeug befestigt sind. Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen für die Verbindung mit Verpackungen haben. In diesem Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der Additivierungseinrichtung angesehen. 84

84 Abhängig von der Art der Additivanlage gilt folgende Regelung: a) Bau der Umschließungsmittel (i) Als integraler Bestandteil des Tankkörpers (z.b. Tankabteil) Vorgaben nach Kapitel 6.8 Keine weiteren Verwendungsvorschriften (ii) Dauerhafte Befestigung außen am Tank/Tankfahrzeug keine Bauvorschriften des ADR, wenn die Umschließung als Metall ist und bestimmte Mindestvorschriften für die Wanddicke erfüllt Gesamtfassungsraum der Umschließungsmittel 400 Liter je Fahrzeug 85

85 Abhängig von der Art der Additivanlage gilt folgende Regelung: a)... (iii) Verpackungen, die mit der Additivierungseinrichtung verbunden werden können, müssen Metallverpackungen sein und den für das Additiv anwendbaren Bauvorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen (keine geprüfte Verpackungen) Öffnen der Versandstücke ist zulässig Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung verbunden sein. Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein. 86

86 b) Tankzulassung Für Tanks, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind oder ausgerüstet werden sollen und bei denen die Additivierungseinrichtung nicht in der ursprünglichen Baumusterzulassung des Tanks enthalten ist, gelten die Vorschriften des Absatzes (Änderungen am Tank). 87

87 c) Verwendung von Umschließungsmitteln und Additivierungseinrichtungen (i) Im Falle von Absatz a) (i) bestehen keine weiteren Vorschriften. (Bestandteil des Tanks) (ii) Im Falle von Absatz a) (ii) darf der Gesamtfassungsraum der Umschließungsmittel 400 Liter je Fahrzeug nicht überschreiten. (Außen am Tank) (iii) Im Falle von Absatz a) (iii) gelten der Unterabschnitt und der Abschnitt nicht. Die Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung verbunden sein. Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein. 88

88 e) Beförderungspapier Ergänzung Beförderungspapier mit Angaben für das Additiv nach a) bis d) Zusätzlicher Vermerk: "SONDERVORSCHRIFT 664". f) Schulung der Fahrzeugbesatzung keine gesonderte Schulung der Fahrzeugbesatzung nach ADR g) Anbringen von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichnung Das Anbringen von Großzetteln (Placards) an oder die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks für die Beförderung von Stoffen unter dieser Eintragung gemäß Kapitel 5.3 wird durch das Vorhandensein einer Additivierungseinrichtung oder der darin enthaltenen Additiven nicht beeinträchtigt. 89

89 Folgeänderungen: Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von Stoffen der UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 sowie der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnetem Flugbenzin, die mit vor dem 1. Juli 2015 gemäß den nationalen Vorschriften ausgelegten und gebauten Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Sondervorschrift 664 des Kapitels 3.3 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden bis zur nächsten Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prüfung. Nach diesem Datum dürfen sie mit Zulassung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer weiterverwendet werden 90

90 3 Kapitel Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben.... Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen Wenn es die Größe des Versandstucks erfordert, dürfen... Die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute darf auf ein Minimum von 1 mm reduziert werden. 91

91 3 Kapitel Kennzeichen für Versandstücke mit begrenzten Mengen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sind, dürfen zur Bestätigung der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften mit dem in Abbildung dargestellten Kennzeichen versehen sein. Bei Verkleinerung: Die Proportionen des Symbols «Y» müssen der Darstellung in Abbildung in etwa entsprechen. 92

92 3 Kapitel (geändert) (UN) Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit dem in Abschnitt abgebildeten Kennzeichen mit oder ohne den zusätzlichen Gefahrzetteln und Kennzeichen für den Luftverkehr versehen sind, gelten als den jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts und den Vorschriften der Abschnitte bis entsprechend und müssen nicht mit dem in Abschnitt abgebildeten Kennzeichen versehen sein.. 93

93 3 Kapitel (neu) (UN) Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen, die mit dem in Abschnitt abgebildeten Kennzeichen versehen sind und die den Vorschriften der Technischen Anweisungen der ICAO, einschließlich aller in den Teilen 5 und 6 festgelegten notwendigen Kennzeichen und Gefahrzettel, gelten als den Vorschriften des jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts und den Vorschriften der Abschnitte bis entsprechend. 94

94 4 13) Für die wiederkehrende Prüfung von Flaschen aus nahtlosem Stahl und aus Aluminiumlegierungen sowie von Bündeln solcher Flaschen darf in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift für die Verpackung ua oder va des Absatzes (10) eine Frist von 15 Jahren gewährt werden, wenn folgende Vorschriften angewendet werden: P Allgemeine Vorschriften 2. Betriebliche Vorschriften 3. Vorschriften für die Qualifizierung und die wiederkehrenden Prüfungen 4. Kennzeichnung 95

95 4 Alternative zu P 903 LP 903 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 903 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie, einschließlich einer in einer Ausrüstung enthaltenen Batterie, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Die Batterie muss so verpackt werden, dass die Batterie vor Beschädigungen geschützt ist, die durch Bewegungen der Batterie in der Großverpackung oder durch das Einsetzen der Batterie in die Großverpackung verursacht werden können. Zusätzliche Vorschrift Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. 97

96 Folgende Füllungsgrade von Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umgebungstemperaturen dürfen nicht überschritten werden: a) für entzündbare Stoffe, umweltgefährdende Stoffe und entzündbare umweltgefährdende Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z.b. giftig, ätzend) in Tanks mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn diesen eine Berstscheibe vorgeschaltet ist): b) für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend oder nicht umweltgefährdend) in Tanks mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn diesen eine Berstscheibe vorgeschaltet ist): c) für entzündbare Stoffe, umweltgefährdende Stoffe und schwach giftige oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend oder nicht umweltgefährdend) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung: d) für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar, nicht entzündbar, umweltgefährdend oder nicht umweltgefährdend) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung: 98

97 5 Wort Umverpackung Buchstabenhöhe mindestens 12mm Ausrichtungspfeile *) (2 gegenüberliegende Seiten) Aufschrift: UMVERPACKUNG UN- Nummer Gefahrzettel Volle Kennzeichnung für Einzelverpackungen 99

98 (ADR/RID/ADN) b) Die in Unterabschnitt abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüber-liegenden Seiten der folgenden Umverpackungen anzubringen: (i) Umverpackungen mit Versandstücken, die gemäß Absatz zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar, und (ii) Umverpackungen mit flüssigen Stoffen in Versandstücken, die gemäß Absatz nicht gekennzeichnet werden müssen, es sei denn, die Verschlüsse bleiben sichtbar. b) Die in Unterabschnitt abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten von Umverpackungen anzubringen, die Versandstücke enthalten, die gemäß Absatz zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar. Derzeitige Regelung ist nicht anwendbar weil es keinen Sinn macht zu kennzeichnen wenn keine Kennzeichnung mit Ausrüstungspfeilen erforderlich ist. 100

99 5 Wort BERGUNG Buchstabenhöhe mindestens 12mm BERGUNG Übergangsregelung bis 1. Januar

100 (ADR) Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach Absatz versehen sein. Sie sind vorn und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar bleiben. (2013) Wenn während der Beförderung gefährlicher Güter ein Anhänger mit gefährlichen Gütern von seinem Zugfahrzeug getrennt wird, muss an der Heckseite des Anhängers eine orangefarbene Tafel angebracht bleiben. Wenn Tankfahrzeuge nach gekennzeichnet sind, dann ist der Tank mit der Tafel zu kennzeichnen die mit dem gefährlichsten beförderten Stoff übereinstimmt. Wie soll der Fahrzeugführer dies ggf. umsetzen? 102

101 Absatz 2 Ergänzung Wenn wegen der Größe und des Baus des Fahrzeugs die verfügbare Fläche für das Anbringen dieser orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Abmessungen auf mindestens 300 mm für die Grundlinie, 120 mm für die Höhe und 10 mm für den schwarzen Rand verringert werden. In diesem Fall dürfen für die beiden in Absatz vorgegebenen orangefarbenen Tafeln unterschiedliche Abmessungen innerhalb der festgelegten Bandbreite verwendet werden. 103

102 Neufassung (UN) Kesselwagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialwagen oder - Großcontainer oder besonders ausgerüstete Wagen oder Großcontainer/ Tankfahrzeuge, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialfahrzeuge oder -container oder besonders ausgerüstete Fahrzeuge oder Container, die einen Stoff enthalten, der im flüssigen Zustand bei oder über 100 C oder im festen Zustand bei oder über 240 C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, für die gemäß Sondervorschrift 580 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 ein Kennzeichen für erwärmte Stoffe vorgeschrieben ist, müssen. 104

103 5 Das Kennzeichen soll für alle Stoffe gelten, die in erwärmtem Zustand befördert werden, und nicht nur auf die Stoffe zu beschränken, denen die SV 580 zugeordnet ist (UN-Nummern 3256, 3257 und 3258). Weitere Vorgehensweise: Liste der Stoffe die in Frage kommen könnten: z.b Chloronitrobenzenes solid 1759 Corrosive solid n.o.s ,4'-Diaminodiphenylmethane 2670 Cyanuric chloride 2811 Toxic solid, organic, n.o.s Corrosive solid, flammable, n.o.s Corrosive solid, toxic, n.o.s Toxic solid, corrosive, organic, n.o.s Toxic solid, flammable, organic, n.o.s Corrosive solid, acidic, organic, n.o.s Corrosive solid, basic, organic, n.o.s Corrosive Liquid, acidic, inorganic, n.o.s. (Polyphosphoric Acid) 105

104 5 Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen oder elektrische Zigaretten oder ähnliche Geräte verwenden und keine elektrische Ausrüstung einschalten; Folgeänderung: 7.5.9, 8.3.5, 8.5 S 1 Rauchverbot 106

105 5 Folge: Übergangsregelung Weiterverwendung von schriftlichen Weisungen die den Vorgaben bis zum entsprochen haben bis zum 30. Juni

106 neu (UN) Anwendungsbereich Wagen/Fahrzeuge und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, schließen sowohl Wagen/Fahrzeuge und Container, die zu Kühloder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch Wagen/Fahrzeuge und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein. 108

107 (ADR/RID/ADN) M 260 Die Unterabschnitte und finden nur dann Anwendung, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Wagen oder Container besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung und der zu verwendenden Umschließungsarten zu beurteilen. In der Regel ist davon auszugehen, dass von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) als Kühlmittel enthalten, kein diesbezügliches Risiko ausgeht. Beschluss Gemeinsame Tagung März

108 (ADR/RID/ADN) Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Wagen/Fahrzeugen und Containern befördert werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn solche Versandstücke in Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, in Beförderungsmitteln mit Kältespeicher oder in Beförderungsmitteln mit Kältemaschine befördert werden, wie sie im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), geregelt sind. 110

109 6 Übersicht über Änderungen in Teil 6 Kapitel Klarstellungen Kapitel 6.2 Anpassungen von Normen Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln, Flaschenbündeln Vorgaben für die Dichtheitsprüfung und Prüfung in Heißwasserbad (Druckgaspackung, Gaspatrone, Brennstoffzelle) Kapitel 6.4 Änderung bei Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke ( ) Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten (6.4.11) Neue Vorgaben für die Befreiung in Abhängigkeit von den Abmessungen des Versandstückes, der CSI und Masse der Nuklide Antrag und Beförderungsgenehmigung für radioaktive Stoffe (6.4.23) Antrag auf Zulassung der Bauart spaltbarer Stoffe, gemäß f) Antrag auf Zulassung alternativer Aktivitätsgrenzwerte freigestellte Sendung von Instrumenten oder Fabrikaten 111

110 6 Übersicht über Änderungen in Teil 6 Kapitel 6.5 Kennzeichnung Stapellast und Herstellungsdatum Kapitel 6.6 Kennzeichnung Bergungsgroßverpackungen Kapitel 6.7 Vorgaben für Heizsysteme im Unterschnitt für die Bedienungsausrüstung Kapitel 6.8 und 6.10 Vorgaben zum Flammendurchschlag und Normenanpassung Kapitel 6.11 Neue Regelungen für flexible Schüttgut-Container Ausdehnung der Bedeutung des UN-Symbols auch auf flexible Schüttgut-Container 112

111 6 Zu e) *) *) Die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung dürfen an dieser Stelle angegeben werden. In diesem Fall müssen die beiden Ziffern des Jahres in der Baumusterkennzeichnung und im inneren Kreis der Uhr identisch sein. Zulassung der Verwendung der Kennzeichnung außer für Kunststoffverpackungen mit der Angabe der Jahreszahl in der Kreismitte auch für andere Verpackungen 113

112 6 Zu Alternativ darf das Datum der Herstellung des Kunststoff-Innenbehälters auf dem Innenbehälter neben der übrigen Kennzeichnung angebracht werden. Beispiel für eine geeignete Kennzeichnungsmethode: In diesem Fall müssen die beiden Ziffern des Jahres in der Kennzeichnung und im inneren Kreis der Uhr identisch sein. 12 Bem. Andere Methoden zur Angabe der erforderlichen Mindestinformationen in dauerhafter, sichtbarer und lesbarer Form sind ebenfalls zulässig. 114

113 7 CW 37/CV 37 neu - UN 3170 VG II und VG III Vor der Beförderung und vor der Verladung müssen Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumschmelzung auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden. Wagen mit Decken/Bedeckte Fahrzeuge oder bedeckte Container müssen wasserdicht sein. Die Ladetüren der gedeckten Wagen/Fahrzeuge oder der geschlossenen Container müssen mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss: ACHTUNG GESCHLOSSENES UMSCHLIESSUNGSMITTEL VORSICHTIG ÖFFNEN 115

114 Die den Vorschriften des Unterabschnitts oder entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der es ermöglicht wird zu prüfen dass die Feuerlöscher nicht verwendet wurden. Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten. Klarstellung dass die Plombierung zur Feststellung der Nichtverwendung dient und es Prüfungen sein müssen die die Funktionssicherheit gewährleisten. 116

115 Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:. eine Warnweste (z.b. wie in der Norm EN 471 EN 471: A1:2007 Warnkleidung Prüfverfahren und Anforderungen Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung 3) Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub- Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 141 EN 14387: A1:2008 Atemschutzgeräte Gasfilter und Kombinationsfilter Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung beschriebenen vergleichbar ist. 117

116 Wo ist der Unterschied? Auszug Neufassung ADR 2013 BGBl. 118

117 Die Wirklichkeit 119

118 Vor dem 1. Januar 2014 ausgestellte Bescheinigungen über die Schulung von Fahrzeugführern, die den ab dem 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Absatzes hinsichtlich der verwendeten Reihenfolge für die Darstellung der Daten unter den Punkten 4. (GEBURTSDATUM TT/MM/JJJJ)* und 8. GÜLTIG BIS: (TT/MM/JJJJ)*, der Farbe (weiß mit schwarzen Buchstaben) und Verwendung Nummern 9. und 10. auf der Rückseite der Bescheinigung als Einführung zu den Verzeichnissen der Klassen, für welche die Bescheinigung gültig ist, nicht entsprechen, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter verwendet werden. Damit soll klargestellt werden, dass nur das vorgegebene Muster verwendet werden darf und nur bestimmte Abweichungen toleriert werden sollen. 120

119 8 Kapitel 8.5 S13: Ist eine Sendung unzustellbar, muss sie an einen sicheren Ort verbracht und die zuständige Behörde schnellstmöglich unterrichtet und um Anweisungen gebeten werden, wie weiter zu verfahren ist CV 33 (6) Sonstige Vorschriften Bei Unzustellbarkeit der Sendung ist diese an einem sicheren Ort zu lagern; die zuständige Behörde ist schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen. Klarstellung zu Freistellung von S

120 8 Kapitel 8.5 S 12 Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen im Fahrzeug nicht größer als 10 ist und die Summe der Transportkennzahlen der im Fahrzeug beförderten Versandstücke 3 nicht übersteigt und keine Nebengefahren vorhanden sind, müssen die Vorschrift des Unterabschnitts betreffend die Schulung der Führer von Fahrzeugen nicht angewendet werden. Die Führer von Fahrzeugen müssen dann jedoch an einer geeigneten, ihren Verantwortlichkeiten entsprechenden Schulung über die Beförderung radioaktiver Stoffe teilgenommen haben. Diese Schulung muss ihnen die mit der Beförderung radioaktiver Stoffe verbundenen Gefahren der Strahlung bewusst machen. Eine solche Schulung des Gefahrenbewusstseins muss durch eine von ihrem Arbeitgeber auszustellende Bescheinigung zu bestätigt werden. Siehe auch Klarstellung gegenüber der bisherigen Regelung von 2011 / 2013 das eine allgemeine Unterweisung bei UN 2915 und UN 3332 doch ausreicht, wenn die dort genannten Grenzwerte nicht überschritten werden. 122

121 Zusammenfassung von umfangreichen Änderungen Beförderung in flexiblen Schüttgutcontainern Beförderung in loser Schüttung (neue Struktur) Beförderung von Altverpackungen 123

122 6 124

123 Reform lose Schüttung b) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 eine mit dem Code «VC» bezeichnete Sondervorschrift oder ein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die in Abschnitt aufgeführten Bedingungen dieser Sondervorschrift zusammen mit allen gegebenenfalls angegebenen und mit dem Code «AP» bezeichneten ergänzenden Vorschriften zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden. VC = VRAC (aus dem französischen Text für lose Schüttung) AP = Additional Provision 125

124 Reform lose Schüttung VC 1 Die Beförderung in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen, in bedeckten Containern oder in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen. VC 2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen. VC 3 Die Beförderung in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen oder Großcontainern/Containern, die den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Richtlinien entsprechen, ist zugelassen. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden. 126

125 Reform lose Schüttung Wenn die Codes VC für die Beförderung in loser Schüttung verwendet werden, gelten die folgenden in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 angegebenen ergänzenden Vorschriften: Güter der Klasse 4.1 AP 1 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben; Decken bzw. Planen müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein. AP 2 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen über eine angemessene Belüftung verfügen Güter der Klasse 4.2 AP 1 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben; Decken bzw. Planen müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein. 127

126 Güter der Klasse 4.3 AP 2 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen über eine angemessene Belüftung verfügen. AP 3 Fahrzeuge/Wagen mit Decken und bedeckte Container dürfen nur verwendet werden, wenn der Stoff in Stücken (nicht als Pulver, Granulat, Staub oder Asche) vorliegt. AP 4 Gedeckte Fahrzeuge/Wagen und geschlossene Container müssen mit luftdicht verschlossenen Öffnungen für die Be- und Entladung ausgerüstet sein, um das Austreten von Gas zu verhindern und das Eindringen von Feuchtigkeit auszuschließen. AP 5 Die Ladetüren der gedeckten Fahrzeuge/Wagen oder der geschlossenen Container müssen mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss: «ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN» Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird. 128

127 Güter der Klasse 5.1 AP 6 Wenn Fahrzeuge/Wagen oder der Container aus Holz oder einem anderen brennbaren Werkstoff hergestellt ist, muss eine undurchlässige brandbeständige Auskleidung oder eine Beschichtung aus Natriumsilicat oder einem ähnlichen Stoff vorgesehen sein. Decken bzw. Planen müssen ebenfalls undurchlässig und nichtbrennbar sein. AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als Wagenladung oder geschlossene Ladung durchgeführt werden Güter der Klasse 6.1 AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als Wagenladung oder geschlossene Ladung durchgeführt werden. 129

128 Güter der Klasse 8 AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als Wagenladung oder geschlossene Ladung durchgeführt werden. AP 8 Bei der Auslegung der Laderäume der Fahrzeuge/Wagen oder Container müssen mögliche Restströme und der mögliche Aufprall von Batterien berücksichtigt werden. Die Laderäume der Fahrzeuge/Wagen oder Container müssen aus Stahl bestehen, der gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig ist. Weniger beständige Stähle dürfen verwendet werden, wenn entweder eine ausreichend starke Wanddicke oder eine gegen die ätzenden Stoffe beständige Beschichtung oder Auskleidung aus Kunststoff vorhanden ist. Bem. Als beständig gelten Stähle, Die Laderäume der Wagen oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus beladen werden. Die Beförderung ist auch in Kleincontainern aus Kunststoff zugelassen, die bei 18 C einer Fallprüfung unter voller Beladung aus 0,8 m Höhe auf eine harte Oberfläche ohne Bruch standhalten können. 130

129 Güter der Klasse 9 AP 2 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen über eine angemessene Belüftung verfügen. AP 9 Die Beförderung von festen Stoffen (Stoffe oder Gemische wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die durchschnittlich nicht mehr als 1000 mg/kg an Stoffen der zugeordneten UN-Nummer enthalten, ist zugelassen. Die Konzentration dieses Stoffes oder dieser Stoffe darf an keiner Stelle der Ladung höher als mg/kg sein. AP10 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.b. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen in Fahrzeuge/Wagen und Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. 131

130 132

131 133

132 Altverpackungen UN 3509 M Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt Leere ungereinigte Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon, die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden, dürfen der UN-Nummer 3509 zugeordnet werden, wenn sie den Vorschriften dieser Eintragung entsprechen. 134

133 UN-Nummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungsc ode Verpackungsgru Gefahrzettel ppe Sondervorschrift en Begrenzte und freigestellte Mengen Anweisungen Sondervorschriften Zusammenpackung Verpackung (1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9a) (9b) 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT 9 M E0 P003 IBC0 8 LP02 RR9 BB3 LL1 135

134 Anweisungen UN-Nummer Sondervorschriften Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) Versandstücke lose Schüttung Be- und Entladung, Handhabung Betrieb Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ortsbewegliche Tanks und Schüttgut- Container ADR-Tanks Sondervorschriften für die Beförderung (1) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20) 3509 BK2 4 (E) VC2 AP

135 SV 663 (I) Diese Eintragung darf nur für Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden, die gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und die so weit entleert wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur Rückstände gefährlicher Güter vorhanden sind, die an den Verpackungsteilen anhaften. 137

136 SV 663 (II) Anwendungsbereich: Die in den leeren, ungereinigten Altverpackungen enthaltenen Rückstände dürfen nur gefährlicher Güter der Klasse 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 sein. Darüber hinaus dürfen diese Rückstände keine der folgenden Stoffe sein: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind oder denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a «0» zugeordnet ist, oder Stoffe, die als desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 oder 4.1 klassifiziert sind, oder Stoffe, die als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 klassifiziert sind, oder Radioaktive Stoffe oder Asbest (UN 2212 und UN 2590), polychlorierte Biphenyle (UN 2315 und UN 3432) und polyhalogenierte Biphenyle oder polyhalogenierte Terphenyle (UN 3151 und UN 3152). 138

137 SV 663 (III) Sonderregelung für Zusammenpackung und Zusammenladung Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Gefahr oder Nebengefahr der Klasse 5.1 dürfen nicht mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammengepackt oder mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammen in denselben Schüttgut-Container verladen werden. Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der für diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen. Bem. Die übrigen Vorschriften des ADR/RID finden Anwendung 139

138 P 003 mit RR 9 IBC 08 mit BB 03 LP 02 mit LL 1 Welche Verpackungen dürfen verwendet werden? Für UN 3509 müssen die Verpackungen/IBC/Großverpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts entsprechen. Es müssen Verpackungen/IBC/Großverpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.1.4/6.5.5/6.6.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind. Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Verpackungen/IBC/Großverpackungen verwendet werden. 140

139 Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Verpackungen/IBC/Großverpackungen, die über Rückhaltemittel (z.b. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden. Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Verpackung/jeder IBC/jede Großverpackungen überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Verpackungen/IBC /Großverpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Verpackung/des IBC/der Großverpackungen). Verpackungen/IBC/Großverpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. 141

140 Sondervorschriften für die Beförderung von UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt Bei leeren, ungereinigten Altverpackungen muss die in Absatz b) festgelegte offizielle Benennung für die Beförderung durch den Ausdruck «(MIT RÜCKSTÄNDEN VON [ ])», gefolgt von der (den) den Rückständen entsprechenden Klasse(n) und Nebengefahr(en) in numerischer Reihenfolge, ergänzt werden. Darüber hinaus findet der Absatz f) keine Anwendung. Zum Beispiel sollten leere, ungereinigte Altverpackungen, die Güter der Klasse 4.1 enthalten haben, und mit leeren, ungereinigten Altverpackungen, die Güter der Klasse 3 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, zusammengepackt sind, wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: UN 3509 ALTVERPACKUNG, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 6.1), 9 142

141 Beförderung in loser Schüttung möglich? VC 2 und AP 10 VC 2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen/Wagen, in geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen. AP 10 Fahrzeuge/Wagen und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.b. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen in Fahrzeuge/Wagen und Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können 143

142 Beförderung in loser Schüttung möglich? Für UN 3509 dürfen nur geschlossene Schüttgut-Container (Code BK 2) verwendet werden. Die Schüttgut-Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.b. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 dürfen in Schüttgut-Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. 144

143 Für was gilt diese Regelung? SV 363 (UN) (UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475) Diese Eintragung gilt auch für flüssige Brennstoffe, ausgenommen solche, die gemäß Unterabschnitt a) oder b) befreit sind, in größeren als den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebenen Mengen, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen (z.b. Generatoren, Kompressoren, Heizvorrichtungen usw.) als Teil ihres ursprünglichen Baumusters sind, vorausgesetzt sie erfüllen folgende Vorschriften: 145

144 Nicht hierfür! 146

145 Lösung: c) Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten mobilen Maschinen und Geräten wenn er für den Antrieb und Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, befördert werden. Soweit erforderlich müssen diese Maschinen oder Geräte aufrecht verladen und gegen Umfallen gesichert werden. 147

146 (UN) Gefahrzettel, Großzettel und Kennzeichen, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften der Abschnitte und 3.4.8, des Unterabschnitts , der Absätze , und , der Abschnitte und oder der Absätze und entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden. 148

147 Wo war das Problem? Strichbreite mind. 2mm 149

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