Bewertung einer Honorarordnung für Zahnärzte (HOZ)

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1 Gutachten Bewertung einer Honorarordnung für Zahnärzte (HOZ) Kalkulation auf der Basis betriebswirtschaftlicher Grundsätze im Auftrag der Bundeszahnärztekammer Dr. Axel Seidel Dr. Wolfgang Riedel Marcel Hölterhoff Catherine Comte Stefan Feuerstein Düsseldorf, Oktober

2 Prognos AG Geschäftsführer Christian Böllhoff Basel Aeschenplatz 7 CH-4010 Basel Telefon Telefax info@prognos.com Berlin Karl-Liebknecht-Straße 29 D Berlin Telefon Telefax info@prognos.com Düsseldorf Schwanenmarkt 21 D Düsseldorf Telefon Telefax info@prognos.com Bremen Wilhelm-Herbst-Straße 5 D Bremen Telefon Telefax info@prognos.com

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I 0 Management Summary 1 1 Aufgabenstellung 5 2 Methodische Vorgehensweise 6 3 Modellierung der Durchschnittspraxis Personalausstattung Räume und Einrichtung Materialverbrauch Arbeitszeit Wochenarbeitszeit Jahresarbeitszeit Überblick über die Annahmen 17 4 Kostenstruktur der Durchschnittspraxis Personalkosten Raumkosten Materialkosten Übrige Betriebskosten Finanzierungskosten Abschreibungen Kalkulatorische Kosten Unternehmerlohn Kalkulatorische Zinsen Übersicht Kostenstruktur der Durch-schnittspraxis 29 5 Zeitaufwand für zahnärztliche Leistungen einer Honorarordnung für Zahnärzte (HOZ) Methoden zur Ermittlung des Zeitaufwands für Leistungen einer HOZ Zahnärztlicher Zeitaufwand nach HOZ- Einzelleistungen 32 Seite I

4 6 Monetäre Bewertung der HOZ Leistungen Vorgehen zur Schlüsselung der Kosten je Leistung Abgrenzung zu verwandten Leistungspositionen GOÄ-Leistungen (ohne Röntgen) HOZ-Leistungen Röntgenleistungen Bewertung der einzelnen HOZ-Positionen 44 Anhang: Referenzberechnungen und Vergleichs-werte zur Höhe des Unternehmerlohns 1 1. Das Umsatzverfahren 1 3. Das Referenzverfahren 2 4. Das Benchmarkverfahren 9 Folgendes separat - nicht Teil des Gutachtens Zusatzinformation 1: Kostenstruktur für eine Durchschnittspraxis mit drei Behandlungsstühlen 1 Annahmen 1 1. Personalausstattung 1 2. Räume und Einrichtung 2 Kostenstruktur 3 1. Wesentliche Veränderungen 3 2. Gesamtübersicht 6 Zusatzinformation 2: Plausibilitätsrechnung 1 Validierung der Bewertung auf Basis der Frequenzen der GOZ-Leistungen 1 Zusatzinformation 3: Röntgenleistungen 1 Ermittlung der Zahl der Röntgenleistungen pro Jahr 1 Einzelkostenzuschlag Röntgen 2 Glossar 1 Seite II

5 0 Management Summary Die für die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde derzeit gültige Gebührenordnung (GOZ) aus dem Jahre 1988 entspricht in weiten Teilen nicht mehr dem heutigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hat in den vergangenen Jahren eine intensive Weiterentwicklung erfahren, die sowohl aus neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen als auch aus neuen und verbesserten medizinischen Techniken resultiert. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat daher in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde einen neuen Leistungskatalog erstellt. Aus Sicht der Bundeszahnärztekammer bildet das neue Leistungsverzeichnis die Grundlage für eine zu novellierende Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. für die neue "Honorarordnung für Zahnärzte" (HOZ). Mit der vorliegenden Studie liegt eine betriebswirtschaftliche Bewertung der neu beschriebenen Leistungen vor. Die im Auftrag der BZÄK durch die Prognos AG vorgenommene Bewertung basiert auf den folgenden Eckpfeilern: Auf der Kostenstruktur zahnärztlicher Leistungserbringung für Privatpatienten, auf einem angemessenen Unternehmerlohn für die zahnärztliche Leistungserbringung, auf empirisch gestützten Annahmen über die jährliche zahnärztliche Behandlungszeit, auf vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen und Expertenratings zur zeitlichen Dauer zahnärztlicher Therapieschritte bzw. Einzelleistungen. Die Berechung ergibt für eine Durchschnittspraxis Vollkosten bzw. einen kostendeckenden Sollumsatz pro Leistungsminute HOZ in Höhe von 3,38. Sollumsatz pro Leistungsminute HOZ HOZ-Gemeinkosten p.a HOZ-Behandlungsminuten p.a = Sollumsatz pro Leistungsminute HOZ 3,38 Sollumsatz pro Leistungsstunde 202,75 Mit diesem Betrag und den mit der BAZ II Studie, ergänzt um Expertenschätzungen, vorliegenden Behandlungszeiten für Therapieschritte, können die HOZ-Leistungen neu bewertet und eine an medizinischen Erfordernissen orientierte Gebührenordnung kalkuliert werden. Seite 1

6 Bewertungsansatz Zur betriebswirtschaftlich sauberen Berechnung der Sollkosten je Leistungsminute wird in der Studie mit der Kostenstruktur einer Durchschnittspraxis nach einem kostenrechnerischen Vollkostenansatz gearbeitet. Der Bewertungsansatz geht davon aus, dass mit den bewerteten HOZ-Leistungen eine reine Privatpraxis auch als Neugründung mit marktüblicher Rentabilität geführt werden kann. Die Durchschnittspraxis erfüllt daher die folgenden Prämissen: Prämissen der Durchschnittspraxis Einzelpraxis ohne angestellten Zahnarzt und ohne Praxislabor Der Zahnarzt erbringt alle Leistungen (Therapieschritte) selbst Vollauslastung der durchschnittlichen, empirischen Behandlungszeit Neugründung, überwiegend fremd finanziert Aus diesen Prämissen werden für die Durchschnittspraxis auf Basis empirischer Erhebungen die folgenden Rahmendaten abgeleitet: Abgeleitete Rahmendaten der Durchschnittspraxis 2 Behandlungszimmer / 2 Behandlungsstühle 2,5 Angestellte 1 Auszubildende Standardausstattung einer Praxisneugründung 48 Stunden Wochenarbeitszeit, Jährl. Behandlungszeit 217 Tage 112 m² Praxisgröße Tarifliche Bezahlung; Praxisreinigung über externen Dienstleister Investitionssumme gemäß IDZ-Erhebung zu zahnärztlichen Existenzgründungen 35,1 Stunden Behandlungszeit 7,9 Stunden Verwaltungszeit 5,0 Sunden Sonstige Zeit (s. KZBV-Jahrbuch 2005) = Behandlungsminuten p.a. Kostenstruktur Auf der Grundlage eigener Erhebungen sowie Daten aus dem KZBV Jahrbuch 2005 und verschiedenen Studien des IDZ wird für die so konzipierte Durchschnittspraxis die folgende Kostenstruktur ermittelt. Seite 2

7 Kostenstruktur Durchschnittspraxis Gesamtkosten davon Einzelkosten Röntgen Digital zu verteilende Gemeinkosten HOZ + GOÄ Personalkosten = Raumkosten = Kaltmieten/kalk. Mieten = Nebenkosten = Materialkosten = Praxisbedarf (ohne ges. abr. Mat.) = Bürobedarf = Übrige Betriebskosten = Finanzierungskosten = Abschreibungen = Abschreibungen Anlagevermögen = Abschreibungen Bau und Umbau = Betriebsausgaben = Kalkulatorische Kosten = Unternehmerlohn = Kalkulatorische Zinsen = 565 Gesamtkosten = davon HOZ-Gemeinkosten (ohne Röntgen) davon Röntgen-Gemeinkosten davon GOÄ-Gemeinkosten Für die Durchschnittspraxis ergibt sich damit eine Gesamtsumme der jährlichen Kosten inklusive der kalkulatorischen Kosten in Höhe von rund 318 T. Diese Summe muss über die Behandlungsleistungen erwirtschaftet werden, um die Durchschnittspraxis kostendeckend und mit einem marküblichen Unternehmerlohn zu führen (= Sollumsatz, ohne Laborerlöse, gesondert berechnungsfähige Materialien und sonstige Erlöse). Finanzierungskosten Raumkosten Materialkosten Abschreibungen 5% 6% 3% Kalkulatorische Kosten 8% Übrige Betriebskosten 37% 13% 28% Personalkosten Seite 3

8 Die Kostenstruktur zeigt, dass erwartungsgemäß die kalkulatorischen Kosten und die Personalkosten die größten Kostenpositionen einer Privatpraxis darstellen. Der Unternehmerlohn, mit größte kalkulatorische Kostenposition wurde durch ein Referenzverfahren (Opportunitätskostenvergleich mit einem angestellten Oberarzt einer kommunalen Zahnklinik) und einkommensstatistischen Daten selbständiger Ärzte anderer Fachrichtungen plausibilisiert. Leistungsstruktur und Leistungsbewertung Als wichtigster Datenpool für die Ermittlung der Beanspruchungsdauer für jede einzelne Leistung einer neuen HOZ standen die empirischen Werte der BAZ-II-Studie des Instituts der Deutschen Zahnärzte zur Verfügung. In dieser Studie wurde in 56 allgemeinzahnärztlichen Praxen für jeweils eine Woche das Arbeitsgeschehen systematisch dokumentiert. Das entspricht rechnerisch einem Arbeitszeitvolumen von ca. 1,3 Jahren zahnärztlicher Arbeitswirklichkeit. Als weitere Datenquelle stand das Handbuch Zahnheilkunde der Zahnärztekammer Nordrhein (2006) zur Verfügung. Konnten aus den beiden angegebenen Quellen keine Daten extrahiert werden, so erfolgte die Zuweisung von Zeiten zu den neuen HOZ-Leistungen mittels eines Expertenratings unter den Mitgliedern der Kernarbeitsgruppe des Senates für privates Leistungsund Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer. Für die Bewertung der Behandlungsleistungen werden von den Gesamtkosten die Einzelkosten für das (digitale) Röntgen (9.427 ) abgezogen, da die Kosten der Röntgenleistungen dem Kostenträger direkt zurechenbar sind. Der verbleibende Betrag in Höhe von ist als Gemeinkosten zu verteilen. Auf alle HOZ-Leistungen ohne Röntgen werden mittels der Minutenwerte der Leistungen die HOZ-Gemeinkosten in Höhe von geschlüsselt. Es ergibt sich der Sollumsatz je Behandlungsminute HOZ von 3,38. Es verbleiben die Gemeinkosten der Röntgenleistungen in Höhe von und die der GOÄ-Leistungen in Höhe von Für die Gesamtkosten Röntgen ( ) ist eine Schlüsselung der Kosten nicht exakt möglich, da keine eindeutigen Frequenzen für die Ermittlung des Zuschlagssatzes vorliegen. Daher werden die Röntgenleistungen mit den entsprechenden 1,8 fachen GOÄ- Sätzen bewertet und gehen in dieser Form in die HOZ ein. Mit den auf diese Weise ermittelten Minutenwerten kann das neue Leistungsverzeichnis einer präventionsorientierten Zahnmedizin auf Basis einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführten Kostenstrukturanalyse bewertet werden, die der Kostenund Erlössituation einer bundesdurchschnittlichen Privatpraxis gerecht wird. Seite 4

9 1 Aufgabenstellung Die für die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde derzeit gültige Gebührenordnung (GOZ) aus dem Jahre 1988 entspricht in weiten Teilen nicht mehr dem heutigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hat in den vergangenen Jahren eine intensive Weiterentwicklung erfahren, die sowohl aus neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen als auch aus neuen und verbesserten medizinischen Techniken resultiert. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat daher in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde einen neuen Leistungskatalog erstellt, der den Anforderungen an eine wissenschaftlich fundierte und präventionsorientierte Zahnheilkunde gerecht werden soll. Ziel der Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ist es, eine umfassende präventionsorientierte, ursachengerechte und Zahnsubstanz schonende Behandlung zu ermöglichen, die weit über die Förderung reiner primär-prophylaktischer Leistungen, etwa bei Karies oder Parodontitis, hinaus reicht. Aus Sicht der Bundeszahnärztekammer bildet das neue Leistungsverzeichnis die Grundlage für eine zu novellierende Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. für die neue "Honorarordnung für Zahnärzte" (HOZ). Vor diesem Hintergrund hat die Bundeszahnärztekammer die Prognos AG beauftragt, die neubeschriebenen Leistungen auf der Basis betriebswirtschaftlicher Grundsätze zu bewerten. Diese Bewertung wird hiermit vorgelegt. Sie basiert auf den folgenden Eckpfeilern: Auf der Kostenstruktur zahnärztlicher Leistungserbringung für Privatpatienten, auf einem angemessenen Unternehmerlohn für die zahnärztliche Leistungserbringung, auf empirisch gestützten Annahmen über die jährliche zahnärztliche Behandlungszeit, auf vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen und Expertenschätzungen zur zeitlichen Dauer zahnärztlicher Therapieschritte bzw. Einzelleistungen. Die von diesen vier Eckpfeilern ausgehende Bewertung der einzelnen neubeschriebenen Leistungen wird im Folgenden en détail erläutert. Das abschließende Ergebnis findet sich in Kapitel 6.2 dieses Gutachtens. Seite 5

10 2 Methodische Vorgehensweise Überblick Die vorliegende betriebswirtschaftliche Bewertung einer neuen HOZ geht davon aus, dass mit den bewerteten Leistungen eine reine Privatpraxis mit marktüblicher Rentabilität geführt werden kann. Sie soll die folgenden Merkmale erfüllen: Einzelpraxis ohne angestellten Zahnarzt und ohne Praxislabor, überwiegend fremdfinanzierte Neugründung des Inhabers, Vollauslastung der durchschnittlichen empirischen Behandlungszeiten. Darüber hinaus besteht eine Vorgabe der Bundeszahnärztekammer darin, bei der betriebswirtschaftlichen Kalkulation davon auszugehen, dass der Zahnarzt alle Leistungen (Therapieschritte) selbst erbringt. Mit der Struktur wird sichergestellt, dass mit den kalkulierten HOZ- Werten die Neugründung einer privatzahnärztlichen Einzelpraxis betriebswirtschaftlich möglich ist. Auf Basis dieser Rahmendaten und weiteren empirischen Kennzahlen wird eine Durchschnittspraxis konzipiert, die eine durchschnittliche, betriebswirtschaftlich geführte Privatpraxis abbildet. Anhand dieser Durchschnittspraxis kann eine durchschnittliche Kostenstruktur ermittelt werden von der dann mittels einer empirisch ermittelten Leistungsstruktur und durchschnittlichen Behandlungszeiten die Kosten der einzelnen Behandlungsleistungen abgeleitet werden können. Kostenrechnerischer Ansatz Für die Kostenermittlung und Bewertung der HOZ stehen grundsätzlich zwei Modelle der Kostenrechnung zur Verfügung: die Vollkosten- und die Teilkostenrechnung: Das wesentliche Merkmal der Teilkostenrechnung besteht darin, nur Teile der Gesamtkosten auf die Kostenträger zu verrechnen und mit Deckungsbeiträgen zu arbeiten. Ziel einer Teilkostenrechnung ist es beispielsweise, auslastungsabhängige Preise kalkulieren zu können, indem bei der Preiskalkulation auf eine vollständige Deckung aller Fixkosten verzichtet wird. Dem hier verfolgten Ziel, einer langfristig kosten- und gewinndeckenden Bewertung privatzahnärztlicher Leistungen einer betriebswirtschaftlich geführten Durchschnittspraxis wird der Teilkostenansatz nicht gerecht. Die Seite 6

11 Teilkostenrechnung ist daher als Kalkulationsansatz im vorliegenden Fall nicht geeignet. Die Kostenermittlung und Leistungsbewertung erfolgt daher mit Hilfe einer betriebswirtschaftlichen Kostenträgerrechnung auf Vollkostenbasis. Dies bedeutet, dass auf den Kostenträger, hier die Behandlungsminute, alle zurechenbaren Kosten (Vollkostenansatz) heruntergerechnet werden: sowohl Betriebskosten als auch kalkulatorische Kosten, sowohl fixe als auch variable Kosten. In die Vollkosten fließen die folgenden Kostenbestandteile ein: Betriebskosten: Ordentliche Kosten des Praxisbetriebs mit den Kostenarten Personalkosten, Miet- und Raumkosten, Materialkosten, Abschreibungen, Finanzierungskosten, übrige Betriebskosten. Kalkulatorische Kosten: Kosten entgangener alternativer Optionen 1 und Anderskosten 2, mit den Kostenarten kalkulatorischer Unternehmerlohn, kalkulatorische Eigenkapitalkosten, kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Mieten. Kostenarten Betriebskosten Personalkosten Miet- und Raumkosten Materialkosten Abschreibungen Finanzierungskosten Übrige Betriebskosten Kalkulatorische Kosten Kalk. Unternehmerlohn Kalk. Eigenkapitalkosten Kalk. Mieten Kalk. Abschreibungen Durchschn. Kostenstruktur Einzelkosten Gemeinkosten Einzelkosten Schlüsselung Kostenträger HOZ-Leistungen Kosten je Behandlungsminute HOZ Lstg. HOZ-Röntgenlstg. Bewertung mit GOÄ-Sätzen (1,8 facher Satz) GOÄ-Leistungen Kosten je Behandlungsminute GOÄ Lstg. Durchschn. Lstgsstruktur 1 Diese Kosten werden auch als Opportunitätskosten oder Zusatzkosten bezeichnet. 2 Kosten, die in der Kostenrechnung in anderer Höhe angesetzt werden, als in der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung, z.b. kalk. Abschreibungen. Seite 7

12 Die Kostenarten werden entweder direkt auf den Kostenträger verrechnet (Einzelkosten), oder auf einer Kostenstelle gesammelt (Gemeinkosten) und dann verursachungsgerecht mittels eines Schlüssels auf die Kostenträger verteilt. Es werden drei Kostenträger unterschieden: die HOZ-Leistungen (ohne Röntgen), die Röntgenleistungen, die GOÄ-Leistungen. Die Kostenarten der Zahnarztpraxis werden überwiegend als Gemeinkosten auf die Kostenträger verrechnet. Eine Ausnahme bildet der Kostenträger Röntgen. Aufgrund der hohen Kapitalintensität der Röntgenleistungen werden diese separat bewertet. Unmittelbar zurechenbare Kosten, bspw. Kosten der Finanzierung und Abschreibung der Röntgengeräte, wurden als Einzelkosten des Kostenträgers Röntgen direkt ermittelt. Da sowohl die Einzel- als auch Gemeinkosten des Röntgens über die Abrechnung der Röntgenleistungen erwirtschaftet werden müssen, werden diese aus den Gesamtkosten der Durchschnittspraxis herausgerechnet. In Verbindung mit Minutenwerten (Kapitel 5) können die Leistungen dann mit ihren betriebswirtschaftlich ermittelten Vollkosten bewertet werden. Daten zur Kostenstruktur Die Daten zur Kostenstruktur der Durchschnittspraxis speisen sich aus verschiedenen Quellen. Die wesentlichen Datengrundlagen sind: eine Primärerhebung (im Folgenden auch Befragung genannt) bei rund 800 Zahnarztpraxen: Wesentlich für die zu entwickelnde Durchschnittspraxis ist eine valide und belastbare empirische Datengrundlage. Um neben den Werten des KZBV Jahrbuchs 2005 eine weitere umfassende Datenquelle zur Verfügung zu haben, wurde an ca. 800 Zahnarztpraxen ein detaillierter Fragebogen versand. Die Fragen dieser Erhebung orientierten sich dabei an dem Schema der Erhebung der Praxiskosten 2004 der KZBV. Zur gezielten Abfrage der für die Durchschnittspraxis relevanten Größen wurde der Fragebogen der KZBV Seite 8

13 an einigen Stellen ergänzt bzw. modifiziert. Abgefragt wurden Daten aus Vor Versand an die Zahnärzte durchlief der Fragebogen einen Pretest durch die BZÄK. Der Rücklauf betrug insgesamt 249 Fragebögen, was einer Rücklaufquote von 31 % entspricht. Unter den 249 Zahnärzten, die sich an der Befragung beteiligt haben, befanden sich fast ausschließlich Allgemeinzahnärzte (98 %). Lediglich 2 % der Befragten waren Oralchirurgen. Die Praxen werden überwiegend (ca. 75 % aller Praxen) als Einzelpraxen betrieben. Ca. 25 % aller Rückläufe sind als Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft organisiert. Alle weiteren Daten der Befragung, die von Bedeutung für die Konzipierung der Durchschnittspraxis sind, befinden sich an den entsprechenden Stellen in der Studie und sind dort als Befragungsdaten gekennzeichnet. IDZ-Studie Investition bei der zahnärtzlichen Existenzgründung 2005, IDZ-Information Nr. 1/2004 Ökonomische Analyse der Ausgangsbedingungen, Verlaufsmuster und Erfolgsfaktoren von zahnärztlichen Existenzgründungen (AVE-Z), das KZBV Jahrbuch Daten zur Leistungsstruktur Bezüglich der Leistungsstruktur standen folgende Sekundärdaten zur Verfügung: die Daten der GOZ-Analyse für das Jahr 2005 (im wesentlichen Anzahl der jeweils abgerechneten GOZ-Positionen und dahinter stehendes Honorarvolumen), Daten zur zeitlichen Dauer der Leistungserbringung für jede einzelne Position des neuen Leistungsverzeichnisses: Die Daten wurden den Gutachtern von der Bundeszahnärztekammer zur Verfügung gestellt und basieren auf vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen (BAZ-II-Studie des Instituts der Deutschen Zahnärzte), Materialien der Landeszahnärztekammer Nordrhein sowie Schätzungen eines Expertengremiums bei der Bundeszahnärztekammer. Die im Text und in den Abbildungen aufgeführten Werte sind in vielen Fällen zwecks Übersichtlichkeit auf- bzw. abgerundet worden. Den Berechnungen dieses Berichts liegen allerdings die exakten Werte mit oftmals mehreren Dezimalstellen zu Grunde. Seite 9

14 3 Modellierung der Durchschnittspraxis Die Eckpunkte für die Modellierung der Durchschnittspraxis werden durch die Prämissen gesetzt: Es handelt sich um eine Einzelpraxis (keine Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft). Der Praxisinhaber hat keinen zusätzlichen Zahnarzt angestellt. alle HOZ-Leistungen (inkl. aller Therapieschritte) werden vom Praxisinhaber eigenhändig erbracht. Die Praxis ist mit 2 Behandlungszimmern und entsprechend 2 Behandlungsstühlen ausgestattet (Dies korrespondiert mit den ersten drei Prämissen). Die Praxis verfügt über kein Praxislabor (Eigenlabor). Es handelt sich um eine überwiegend fremdfinanzierte, neu gegründete Praxis. Bezogen auf durchschnittliche empirische Behandlungszeiten ist die Praxis ausgelastet. Ausgehend von diesem Steckbrief werden im Folgenden sukzessive Personalausstattung, Raumbedarf, Ausstattung, Materialverbrauch und Arbeitszeiten des Praxisinhabers bemessen. Zum Ende dieses Arbeitsschrittes ist eine Durchschnittspraxis beschrieben, deren Struktur und Rahmenbedingungen als Basis für die Kostenbewertung in Kapitel 4 herangezogen werden. 3.1 Personalausstattung Die im Rahmen des Gutachtens durchgeführte Kostenstrukturerhebung (Befragung) ergibt für eine Praxis mit zwei Behandlungsstühlen eine durchschnittliche Personalausstattung von 2,83 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Damit die Werte der Befragung mit denen des KZBV Jahrbuchs 2005 vergleichbar sind, wurden die Angestelltengruppen Zahnarzthelfer/in, Zahnmedizinische/r Fachassistent/in und Seite 10

15 Zahnmedizinische/r Verwaltungs-Assistent/in zu einem Wert zusammengefasst. 3 Es zeigt sich, dass die jeweiligen Mittelwerte der Befragung überwiegend unter den Werten des KZBV Jahrbuchs 2005 sowohl für Westdeutschland als auch für Ostdeutschland liegen und auch unterhalb der Werte der ökonomischen Analyse des IDZ. Dies erklärt sich vor allem dadurch, dass in diesen Erhebungen nicht nach Praxisgröße oder Anzahl der Behandlungsstühle differenziert wird und entsprechend große Praxen und Praxisgemeinschaften die durchschnittliche Mitarbeiterzahl nach oben treiben. 4 Abbildung 1: Personalausstattung Personalausstattung Befragung IDZ gefiltert 2 KZBV KZBV Information Beh.-Stühle Nr. 1/2004 (38,5Std=1,0) Mittel West 2004 Ost 2004 bei Praxisgründ. Durchschnittspraxis Angest. Zahnärzte (AZA) 0,06 0,14 0,07 0,20 0 ZAH 1,30 1,0 ZMF 1,67 3,02 2,41 0,60 0,5 ZMV 0,20 1,0 Zahntechniker (ZT) 0,06 0,24 0,12 0,10 0 Auszubildende 0,73 0,86 0,35 0,50 1,0 Sonstige 0,28 0,93 0,65 0,50 0 Unentg. tätige Fam.-angeh. 0,03 0,14 0,12 0,20 0 Summe 2,83 5,33 3,72 3,60 3,5 Summe ohne AZA u. ZT 2,71 5,0 3,5 3,3 3,5 Für die Personalstruktur der Durchschnittspraxis werden im Hinblick auf die Angestelltengruppen Zahnarzthelfer/in, Zahnmedizinische/r Fachassistent/in und Zahnmedizinische/r Verwaltungs-Assistent/in insgesamt 2,5 Beschäftigte kalkuliert. Die Zahl liegt damit über der Befragung, jedoch unterhalb des Niveaus des KZBV Jahrbuchs 3 Um eine Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Stellenumfänge herzustellen, wurde die Summe der Arbeitszeit pro Angestelltengruppe (angestellter Zahnarzt, Zahnarzthelfer/in, Zahnmedizinische/r Fachassistent/in, Zahnmedizinische/r Verwaltungs-Assistent/in, Zahntechniker/in, Auszubildende/r, sonstige, unentgeltlich tätige Familienangehörige) gebildet und diese durch 38,5 Wochenstunden geteilt. Dadurch ergeben sich sog. Vollzeitäquivalente (VZÄ). 4 Bspw. steht hinter der Werten der IDZ-Befragung eine durchschnittliche Praxisgröße von 139,5 qm und eine Ausstattung mit 2,6 Behandlungsstühlen. Seite 11

16 2005 für westdeutsche Praxen. Überdies beschäftigt die Durchschnittspraxis eine Auszubildende. Zahnärzte oder Zahntechniker sind entsprechend den Prämissen der Studie in der Durchschnittspraxis nicht angestellt. Auch sonstiges Personal wird nicht beschäftigt. Bei diesem Personal handelt es sich in der Regel um Reinigungskräfte, die im Falle der Durchschnittspraxis über einen externen Dienstleister eingekauft werden sollen. Die entsprechenden Kosten finden sich in den übrigen Betriebskosten wieder (s. Kapitel 4.4). Unentgeltlich tätige Familienangehörige sind, da auch empirisch eher ein Sonderfall, in der Durchschnittspraxis ebenfalls nicht beschäftigt. Sämtliche Arbeiten (ausgenommen Praxisreinigung) werden von regulär angestelltem Personal geleistet. In der Summe beschäftigt die Durchschnittspraxis damit 3,5 Angestellte (VZÄ). 3.2 Räume und Einrichtung Raumgröße Räume Die Durchschnittspraxis wird mit zwei Behandlungsstühlen und entsprechend zwei Behandlungszimmern ausgestattet. Die Angaben der Kostenstrukturerhebung wurden nach Einzelpraxen mit zwei Behandlungsstühlen gefiltert, für die sich eine durchschnittliche Praxisgröße von 112 m² (ohne Labor) ergibt. Es wird angenommen, dass in diesem Wert ein ca. 6 m² großer Röntgenraum enthalten ist, sodass sich ohne Röntgenraum eine Praxisgröße von 106 m² ergibt. Abbildung 2: Raumgröße Befragung (alle Fragebögen) Befragung (2 Stühle) IDZ Information Nr. 1/2004 bei Gründung Durchschnittspraxis Praxis m² ohne Labor Röntgen m² 6 Gesamt Der deutlich höher liegende Wert der IDZ-Studie wurde für die Durchschnittspraxis nicht gewählt, da die dort befragten Praxen im Durchschnitt 2,6 Behandlungsstühle hatten. Seite 12

17 Ausstattung Durchschnittspraxis Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine reine Privatpraxis über die gleiche Ausstattung verfügt wie eine kassenärztlich tätige Praxis. Die Durchschnittspraxis wird mit einer zeitgemäßen Standardausstattung versehen. Sie verfügt über zwei gleichwertig ausgestattete Behandlungszimmer, eines mit ergänzender Prophylaxeausstattung, digitale Röntgengeräte, da diese mittlerweile zum Standard bei einer Praxisneugründung gehören 5 sowie eine Ausstattung des Aufbereitungsbereichs für Medizinprodukte, die den Hygienevorschriften 6 entspricht. 5 Die Vorgehensweise bei der Berücksichtigung der Kosten für digitales Röntgen werden in Kapitel 4.5 ausführlich erläutert. 6 Aufstellung der vom Zahnarzt zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Im Zusammenhang mit der Patientenbehandlung sind zu berücksichtigen: Röntgenverordnung mit insgesamt 7 Richtlinien; Medizinproduktegesetz; Medizinproduktebetreiberverordnung; Medizinprodukteverordnung; Medizinprodukte- Sicherheitsplanverordnung; Infektionsschutzgesetz; Anforderungen an die Hygiene in der Zahnmedizin (Robert Koch- Institut); Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (Instrumenten); Trinkwasserverordnung; Arzneimittelgesetz; Betäubungsmittelverschreibungsverordnung; Zahnheilkundegesetz; Heilberufsgesetz; Berufsordnungen der Länder; Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflicht-Versicherung. Im Zusammenhang mit dem Personal sind zu berücksichtigen: Biostoffverordnung; Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe; Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung; Diverse Unfallverhütungsvorschriften; Diverse Technische Regeln der Berufsgenossenschaft; Gefahrstoffverordnung; Mutterschutzgesetz; Jugendarbeitsschutzgesetz; Arbeitszeitgesetz; Arbeitsstättenverordnung; Gerätesicherheitsgesetz Im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Zahnarztpraxis sind zu berücksichtigen: Gewerbeabfallverordnung; Bundesdatenschutzgesetz; Richtlinien der Landesarbeitsgemeinschaft Abfall (Entsorgung) ; Abwasserverordnung; Indirekteinleiterverordnung Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Normen, die den Stand der Technik darstellen und insofern in zunehmendem Maße Einzug in gesetzliche Bestimmungen halten. Als qualitätssichernde Maßnahmen sind die entsprechenden Verpflichtungen zur Dokumentation zu nennen. Eine Dokumentation ist insbesondere in den folgenden Bereichen gefordert: Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen (Röntgenpass); Verwendete Materialien ( für Zahnersatz, Implantate und Füllungen); Allgemeine Dokumentation der durchgeführten Therapie in der Patientenakte; Dokumentation der durchgeführten Instrumentenaufbereitung (Desinfektion und Sterilisation); Dokumentation der regelmäßig durchgeführten Unterweisungen des Personals Weiterhin sind Maßnahmen im Bereich der Geräteüberwachung zu nennen. So z.b. die wiederkehrende Sachverständigenprüfung der Röntgengeräte und Überprüfungen und messtechnische Kontrollen bestimmter Medizinprodukte (Geräte). Seite 13

18 Weiterhin gehören zur Basisausstattung: Geräte im Bereich Praxisversorgung (z. B. Kompressor, Absaugung, EDV-Netzwerk), Einrichtungsgegenstände und Geräte in den Bereichen Empfang und Wartezimmer (z. B. Rezeption, PC-Anlage, Praxissoftware, Wartezimmermobiliar), Einrichtung eines Personalaufenthaltsraumes sowie sonstige Einrichtungsgegenstände (z. B. Dekorationsgegenstände, Sicherheitseinrichtung). 3.3 Materialverbrauch Beim Materialverbrauch wird zunächst zwischen Büromaterial und Material, das im Behandlungsprozess eingesetzt wird (Praxisbedarf), unterschieden. Der Praxisbedarf wiederum setzt sich zusammen aus gesondert berechnungsfähigen Materialien und solchen Materialien, die in die Bewertung der HOZ-Leistungen einbezogen werden. Praxisbedarf, der den Patienten gesondert in Rechnung gestellt werden kann, spielt für die Bewertung der einzelnen HOZ- Positionen keine Rolle und wird daher als durchlaufender Posten behandelt. Alle übrigen Materialien werden als Gemeinkosten auf die Kostenträger (HOZ-Leistungen) umgelegt. 3.4 Arbeitszeit Wochenarbeitszeit Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Praxisinhaber wird im Rahmen der Primärerhebung mit 49,7 Wochenstunden für Behandlung, Verwaltung und sonstige Tätigkeiten (Fortbildung, Mitarbeiterführung u. a.) angegeben. Der Wert liegt damit leicht über Seite 14

19 dem Durchschnitt des KZBV Jahrbuchs 2005 (47,9 Std.) für westdeutsche Zahnärzte. Abbildung 3: Wöchentliche Arbeitszeit Wöchentliche Arbeitszeit Befragung KZBV Mittel West 2004 % Durchschnittspraxis Behandlungszeit 36,0 35,0 73% 35,1 Verwaltungszeit 8,8 7,9 16% 7,9 Sonstige Zeit 4,9 5,0 10% 5,0 Summe 49,7 47,9 100% 48,0 Aufgrund der größeren empirischen Basis der KZBV-Befragung werden für die Durchschnittspraxis 48 Wochenstunden zu Grunde gelegt. Analog zur prozentualen Aufteilung der Stunden im KZBV Jahrbuch ergeben sich für den Inhaber der Durchschnittspraxis 35,1 Wochenstunden Behandlungszeit, 7,9 Wochenstunden Verwaltungszeit und 5,0 Wochenstunden Zeit für sonstige Tätigkeiten Jahresarbeitszeit Bereinigt um Wochenenden und Feiertage sowie durchschnittliche Urlaubs- und Krankheitstage ergeben sich 217 effektive Arbeitstage pro Jahr. 7 Abbildung 4: Jahresarbeitstage Jahresarbeitstage Tage Arbeitstage p.a. 251,3 - Urlaubstage 30 - Krankheitstage 4,2 = effektive Jahresarbeitstage 217 Zur Berechnung der Arbeits- bzw. Behandlungsminuten pro Jahr werden die zuvor berechneten Wochenstunden durch 5 (Tage pro Woche) dividiert und anschließend mit 60 (Minuten/Stunde) und 217 (effektive Jahresarbeitstage) multipliziert. 7 Mit 251,3 Arbeitstagen wird ein Mittelwert der Arbeitstage über alle Bundesländer angesetzt. 4,2 Krankheitstage entsprechend dem Durchschnittswert freiwillig gesetzlich versicherter Zahnärzte gemäß dem BKK-Gesundheitsreport Der Wert ist einer der niedrigsten der erfassten freiwillig gesetzlich versicherten Berufsgruppen und reflektiert das vergleichsweise geringe Krankheitsniveau selbständig bzw. freiberuflicher Erwerbstätiger. Seite 15

20 Abbildung 5: Jahresarbeitszeit Arbeitszeit Stunden/ Woche Relat.zu Ges.arb.z. Stunden p.a. Minuten p.a. Gesamtarbeitszeit % Behandlungszeit 35,1 73% davon HOZ-Leistungen 31,6 66% (ohne Röntgen) davon Röntgen-Leistungen 0,9 2% 38, davon GOÄ-Leistungen 2,6 5% Verwaltungszeit 7,9 16% Sonstige Arb.-Zeit (u.a. Fortbild.) 5,0 10% Nach dieser Rechnung ergeben sich Behandlungsminuten pro Jahr. Dieser Wert bezieht sich sowohl auf HOZ- als auch auf Röntgen und GOÄ-Leistungen. Gemessen an der Verteilung des zahnärztlichen Honorarvolumens zwischen GOZ- und GOÄ-Leistungen sind davon ca. 90 % HOZ-Behandlungsminuten (ohne Röntgen). Dies entspricht einem Jahreswert von Minuten. Mit Hilfe dieses Wertes wird der Sollumsatz je HOZ-Behandlungsminute errechnet. Seite 16

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