Hilfen für Rheumapatienten, eine Rehabilitation zu erhalten

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1 Den Alltag trotz Rheuma bewältigen Hilfen für Rheumapatienten, eine Rehabilitation zu erhalten Meike Schoeler Dr. med. Alex Höfter

2 Fiktive Patientenbeispiele: In dieser Broschüre zeigen acht Patienten beispielhaft ihre Situation, in der sie aufgrund einer rheumatischen Erkrankung vor dem Problem standen, ihre krankheitsbedingten Einschränkungen durch rehabilitative Maßnahmen in den Griff zu bekommen. Sie wollten je nach Lebenslage entweder wieder am beruflichen oder am gesellschaftlichen Leben oder an beidem teilnehmen. Die Namen und Geschichten sind frei erfunden, können sich jedoch in der Weise oder ähnlich in der Wirklichkeit abspielen. 1 Kurt K. Beate B. 2 Autoren: Meike Schoeler, Rechtsanwältin, Fritzlar Dr. med. Alex Höfter, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Reha-Zentrum Klinik Wendelstein, Bad Aibling Redaktionelle Bearbeitung: Dr. Ine Schmale, Verum Medizinische Fachredaktion ug, Westerburg Dr. Michael Lohmann, Verum Medizinische Fachredaktion ug, Limburg Entwicklung: WORTREICH Gesellschaft für individuelle Kommunikation mbh, Limburg Inken Pöhlmann, Bremerhaven Broschürenreihe: Den Alltag trotz Rheuma bewältigen Bisher erschienen: Hilfen für Rheumapatienten im Umgang mit Krankenkassen, Versicherungen und Behörden Hilfen für Rheumapatienten zur Rückkehr ins Berufsleben Hilfen für Rheumapatienten, eine Rehabilitation zu erhalten 4. Auflage 2016

3 3 Vorwort In den letzten zehn Jahren hat die Behandlung chronisch entzündlich-rheumatischer Erkrankungen große Fortschritte erlebt. Mit Hilfe moderner Therapeutika, die gezielt in das Krankheitsgeschehen eingreifen, lässt sich bei vielen Patienten die Erkrankung aufhalten. Je früher Rheumapatienten einen internistischen Rheumatologen aufsuchen, eine adäquate Diagnose und dadurch rechtzeitig entsprechend wirksame Medikamente erhalten, desto größer kann der Behandlungserfolg sein. Neben den medikamentösen Therapien stehen heute eine Reihe von unterstützenden Maßnahmen zur Verfügung, wobei es die jeweilige Lebenssituation der Betroffenen zu berücksichtigen gilt, wie Mobilitäts- oder Funktionseinschränkungen oder eine drohende Erwerbsminderung. Eine Rehabilitation kann hier gezielt helfend eingreifen. Renten- wie auch Krankenversicherungen bieten Leistungen, die Sie in Absprache mit Ihrem behandelnden Arzt erhalten können. Rehabilitative Maßnahmen helfen, bei körperlichen Beeinträchtigungen diese zu vermindern oder zu beheben und die berufliche Existenz zu sichern bzw. bei nicht mehr im Beruf stehenden Menschen die Lebensqualität und die Teilhabe am Leben zu verbessern. Diese Broschüre soll Ihnen ein Wegweiser durch die manchmal undurchsichtigen und zum Teil nur schwer verständlichen Regelungen sein. Wo und wie Sie als Rheumapatient eine Rehabilitation in Anspruch nehmen können, wird anhand einer Reihe typischer Patientenbeispiele anschaulich und übersichtlich dargestellt. Dr. med. Edmund Edelmann 1. Vorsitzender des BDRh

4 4 Inhaltsverzeichnis Ziele der Rehabilitation bestimmen die weiteren Maßnahmen 7 Überblick über die Grundsätze von Rehabilitationsmaßnahmen und Kostenübernahme 8 Stationäre Rehabilitation Ganztägig ambulante/teilstationäre Rehabilitation Mobile Rehabilitation Unterschied zwischen medizinischer Rehabilitation und beruflicher Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben 10 Zuständigkeit der Krankenkasse für eine Rehabilitationsmaßnahme Zuständigkeit der Rentenversicherung für eine Rehabilitationsmaßnahme Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen durch den Rentenversicherungsträger 1 15 Maßnahmen zur Akutbehandlung Allgemeines zu Maßnahmen bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen 14 Maßnahmen nach der Akutbehandlung 15 Anschlussrehabilitation (AR) 16 Finanzielle Absicherung Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM) 18 Medizinische Rehabilitation 19 Leistung durch die Krankenkasse 2 21 Leistungen durch die Rentenversicherung

5 Inhaltsverzeichnis 5 Leistungen durch die Rentenversicherung Wer hat keinen Anspruch auf Leistungen durch die Rentenversicherung? Antragsverfahren Wahl der Klinik Zuzahlung Übergangsgeld Haushaltshilfe Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen 33 Kosten und finanzielle Absicherung 1 Berufliche Rehabilitation/ Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 29 Antragstellung Persönlicher Berater Kosten und finanzielle Absicherung Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation (MBOR) 34 Nachsorge 35 Intensivierte Rehabilitationsnachsorge (IRENA) 36 Persönliches Budget 37 Beratungs- und Servicestellen Beratungs- und Servicestellen 2 Rehabilitationseinrichtungen 40 Befreiung von Zuzahlung 41

6 6 Inhaltsverzeichnis Sonderfall Privatversichert 42 Antragsverfahren 43 Welche Rechte und Pflichten für Kostenträger bzw. Antragsteller gelten bei der Antragstellung? 45 Wie ist mit der Ablehnung der Rehabilitations-Maßnahme umzugehen? 46 Was steht dem Versicherten zu? 47 Typische Fehlerquellen in medizinischen Gutachten 48 Die Rehabilitation von Kindern 50 Antragstellung für die Kinderrehabilitation Fortschritt in der Rheumabehandlung Moderne Antirheumatika 53 Weiterführende Informationen/ Ansprechpartner 55 Zum Thema Rheuma Zum Thema Versorgung Rechtsanwaltssuche 1 45 Rechte und Pflichten bei Antragstellung Anhang 60 Stichwortverzeichnis Fachbegriffe verständlich gemacht Anträge/Formulare 2 48 Fehlerquellen in medizinischen Gutachten

7 Ziele der Rehabilitation bestimmen die weiteren Maßnahmen 7 Ziele der Rehabilitation bestimmen die weiteren Maßnahmen Die Rehabilitation verfolgt je nach Lebenssituation des Patienten verschiedene Ziele. Ist der Rheumapatient zum Beispiel im arbeitsfähigen Alter, so soll seine Erwerbsfähigkeit erhalten und eine vorzeitige Verrentung verhindert werden. Die Rehabilitation soll dem Patienten also helfen, möglichst schnell und dauerhaft wieder in das Berufsleben zurückzufinden und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Bei einem älteren Menschen ist es dagegen wichtig, Mobilität und Aktivität und somit die Möglichkeit der selbständigen Lebensführung zu erhalten und die Pflegebedürftigkeit abzuwenden. Kinder und Jugendliche, die an rheumatischen Erkrankungen leiden, müssen sich mit dem Risiko einer Chronifizierung auseinandersetzen und sich frühzeitig Gedanken über eine geeignete Berufsausbildung machen. Eltern, Lehrer und Ausbilder werden hinzugezogen, um den Betroffenen eine dauerhafte Teilhabe in allen wichtigen Lebensbereichen zu ermöglichen. Das heißt, dass das Konzept der Rehabilitation verschiedene Bereiche umfasst: Soll der Patient seine ursprünglich vorhandenen Fähigkeiten wiedererlangen, so spricht man von Restitution. Ist dies nicht möglich, so wird versucht, eine Kompensation der verlorenen Fähigkeiten durch das Einüben von Ersatzstrategien zu erreichen. Schließlich ist die Adaption ein Konzept, bei dem die private sowie die berufliche Umgebung an die Bedürfnisse des Rheumapatienten angepasst werden. Je nach Ziel der Rehabilitation und Lebenssituation des Patienten werden verschiedene Rehabilitationsmaßnahmen eingesetzt, die von verschiedenen Kostenträgern übernommen werden. Zum besseren Verständnis folgt ein erster Überblick über Maßnahmen und Kostenträger, welche dann später detaillierter besprochen werden.

8 8 Überblick über die Grundsätze von Rehabilitationsmaßnahmen und die Kostenübernahme Überblick über die Grundsätze von Rehabilitationsmaßnahmen und die Kostenübernahme Im Allgemeinen werden bei der Rehabilitation folgende Phasen durchlaufen: Zuerst erfolgt eine akutmedizinische Phase. Rheumapatienten erhalten ihre Behandlung der akuten Erkrankung im Krankenhaus oder in vielen Fällen ambulant beim Rheumatologen. Daran schließt die medizinische Frührehabilitation an, die häufig der Stabilisierung von Maßnahmen zur Kompensation verlorener Fähigkeiten dient. Als nächster Schritt erhält der Patient eine Anleitung zur aktiven Mitarbeit. Danach können die Rehabilitationsmaßnahmen in der Regel ambulant fortgeführt werden. Es folgt die berufliche und psychosoziale Wiedereingliederung. Schließlich werden die Ressourcen und Selbsthilfepotenziale des Patienten gefördert, um den gewonnenen Zustand zu erhalten und einer Verschlechterung vorzubeugen. Übrigens: Häufig lassen sich bei Patienten mit entzündlich-rheumatischen Erkrankungen diese einzelnen Maßnahmen nicht genau unterscheiden, da Therapie, Rehabilitation und Prävention ineinander übergehen. Ein allgemeingültiges Behandlungs- und Rehabilitationskonzept ist somit nicht auf den Rheumatiker anwendbar, sonders es muss das Befinden des Betroffenen individuell berücksichtigt werden. Komplikationen können durch das Auftreten von viszeralen, also organbezogenen, Beteiligungen ausgehen, wenn das Herz, die Lunge, Nieren, Gefäße oder das zentrale Nervensystem von der Erkrankung betroffen sind. Die Kosten der Maßnahmen und Leistungen werden von verschiedenen Institutionen, zusammengefasst unter dem Begriff Rehabilitationsträger, getragen. Dies sind die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), die Bundesagentur für Arbeit, die Gesetzliche Unfallversicherung, die Gesetzliche Rentenversicherung, die Kriegsopferfürsorge, die Öffentliche Jugendhilfe und die Sozialhilfe. Für die Ansprüche rheumakranker Menschen sind in der Regel die gesetzlichen Krankenkassen und die gesetzliche Rentenversicherung zuständig.

9 Überblick über die Grundsätze von Rehabilitationsmaßnahmen und die Kostenübernahme 9 Stationäre Rehabilitation Je nach Art und Schwere der rheumatischen Erkrankung erfolgt die Rehabilitation in stationären Einrichtungen. Neben der Unterkunft und Verpflegung gehören auch die Diagnostik und eine intensive medikamentöse sowie die nicht-medikamentöse Therapie, also Physiotherapie, Ergotherapie und balneophysikalische Maßnahmen zur stationären Rehabilitation. Übrigens: Finanziert wird die stationäre Rehabilitation von den Rehabilitationsträgern nur, wenn die üblichen ambulanten Maßnahmen nicht ausreichen, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Es kann auch sein, dass die ambulante Rehabilitation aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht möglich ist. Grundsätzlich gilt für die medizinische Rehabilitation: ambulant vor stationär. Ganztätig ambulante/teilstationäre Rehabilitation Durch ganztägige ambulante oder teilstationäre Rehabilitationsmaßnahmen soll es dem betroffenen Rheumapatienten ermöglicht werden, von zu Hause aus die Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung sind wohnortnahe Einrichtungen.

10 10 Unterschied zwischen medizinischer und beruflicher Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben Mobile Rehabilitation Es kann schon einmal vorkommen, dass die normalen Rehabilitationsleistungen nicht umgesetzt werden können und individuelle Schritte erforderlich werden. Das ist gegeben, wenn Patienten in ihrem vertrauten Umfeld bleiben müssen, was zum Beispiel eintreten kann, wenn neben Gedächtnis- und Orientierungsstörungen akute Schübe einer rheumatoiden Arthritis ein Verlassen der Wohnung ausschließen. In solchen Fällen bieten Krankenkassen eine mobile Rehabilitation an. Das heißt, die Institutionen, die mobile Rehabilitationsleistungen erbringen, kommen ins Haus. Unterschied zwischen medizinischer Rehabilitation und beruflicher Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben Es ist wichtig, zwischen den verschiedenen Zielen einer Rehabilitation und damit der entsprechenden Leistung zu unterscheiden, da sie damit auch unterschiedlichen Rehabilitationsträgern zuzuordnen sind. Die medizinische Rehabilitation, die darauf abzielt, die Teilhabe, also das Einbezogensein am gesellschaftlichen Leben, wiederherzustellen, wird den Krankenkassen zugeordnet. Bei berufsfördernden Maßnahmen können Leistungen zur medizinischen sowie zur beruflichen Rehabilitation (aktuell Teilhabe am Arbeitsleben genannt) von der Rentenversicherung erbracht werden. Die Rehabilitationsträger können auch anteilig für verschiedene Kosten zuständig sein.

11 Unterschied zwischen medizinischer und beruflicher Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben 11 Zuständigkeit der Krankenkasse für eine Rehabilitationsmaßnahme Die Krankenkasse übernimmt die Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme bei Personen, die nicht mehr im Arbeitsleben stehen. Die Versicherten erhalten die Leistungen für die medizinische Rehabilitation, wenn aufgrund einer Erkrankung wichtige Aktivitäten des Alltags nicht mehr selbständig ausgeübt werden können. Im Sozialgesetzbuch (siehe Anhang 11, SGB V) sind Rehabilitationsleistungen als Pflicht der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) festgeschrieben, wenn die eigenständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Frage gestellt oder schon eingeschränkt ist. Wichtig! Eine Rehabilitationsmaßnahme muss vom Arzt verordnet werden, da die medizinische Notwendigkeit Voraussetzung für die Leistungsübernahme durch die GKV ist. Am Beispiel Rheuma erklärt: Da eine rheumatische Erkrankung oft schubweise verläuft, kann nach einem schweren Schub die Beweglichkeit der betroffenen Gelenke deutlich eingeschränkt sein. Um diese Folgen zu verhindern bzw. die Beschwerden zu lindern, zu bessern oder die verlorenen Kompetenzen wieder zu erlangen, werden Rehabilitationsmaßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet. Bezieht der Patient eine volle unbefristete Erwerbsminderungsrente oder die Altersrente, so werden Rehabilitationsmaßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet. Das Rehabilitationsziel ist dann nicht mehr die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, sondern die Beschwerden zu lindern, zu verbessern oder verlorene Kompetenzen wieder zu erlangen und damit dem nicht mehr berufstätigen Rheumapatienten mehr Selbständigkeit zu geben. Bei einer rheumatischen Erkrankung kann dem Betroffen auch die Pflegebedürftigkeit drohen. Hier gilt grundsätzlich Rehabilitation vor Pflege, das heißt die Rehabilitation soll eine Pflegebedürftigkeit verhindern oder helfen, den Hilfsmittelbedarf zu reduzieren. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) erhält in solchen Fällen von der Krankenkasse einen Auftrag zur Pflegebegutachtung. Der MDK wird deshalb hier tätig, weil die Pflegekasse der Krankenversicherung zugeordnet ist.

12 12 Unterschied zwischen medizinischer und beruflicher Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben Zuständigkeit der Rentenversicherung für eine Rehabilitationsmaßnahme Das Ziel der gesetzlichen Rentenversicherung ist es, eine erheblich gefährdete oder bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich zu verbessern oder wiederherzustellen. Zumindest soll eine Verschlechterung abgewendet werden. Die Rehabilitationsleistung wird also von der Rentenversicherung zum Zweck der Re-Integration in Beruf und Alltag getragen. Das heißt: Die Erwerbsfähigkeit soll wieder hergestellt oder eine drohende Erwerbsunfähigkeit verhindert werden. Auch in diesem Fall muss grundsätzlich die medizinische Notwendigkeit einer Rehabilitation geprüft werden. Am Patienten mit Morbus Bechterew erklärt: Es kann zum Beispiel sein, dass die zunehmenden Rückenschmerzen dazu führen, dass der Patient sein Arbeitspensum nicht mehr schafft. Das Leistungsvermögen kann soweit gemindert sein, dass er nur noch vier Stunden täglich arbeiten kann und einen vollen Arbeitstag nicht mehr durchhält. In diesem Fall kann das Ziel der Rehabilitation sein, durch entsprechende ärztliche, physiotherapeutische, manuelle, balneophysikalische und ergotherapeutische Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit soweit herzustellen, dass der Patient unter allgemeinen Arbeitsplatzbedingungen wieder vollschichtig arbeiten kann.

13 Unterschied zwischen medizinischer und beruflicher Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben 13 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen durch den Rentenversicherungsträger Bevor die Rentenversicherung Leistungen zur Rehabilitation übernimmt, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Vorliegen müssen über sechs Monate geleistete Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren oder eine Wartezeit von 15 Jahren. Die Erwerbsfähigkeit muss vermindert sein oder es muss, wenn eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt wurde, absehbar sein, dass die Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit vermindert sein wird. Es muss eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit drohen, die durch eine Rehabilitation gemindert werden könnte. Oder aber es besteht eine verminderte Erwerbsfähigkeit, die durch Rehabilitationsmaßnahmen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Übrigens: Die Rehabilitation durch die gesetzliche Rentenversicherung soll die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beseitigen oder das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindern beziehungsweise hinausschieben. Darum haben Leistungen zur Rehabilitation grundsätzlich Vorrang vor der Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nur wenn eine Rehabilitationsleistung das Ziel voraussichtlich nicht erreichen kann, bzw. die durchgeführte Rehabilitation nicht zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geführt hat, soll eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden. In der Rentenversicherung gilt der Grundsatz Reha vor Rente. Wichtig! Auch wenn der Betroffene bereits eine Erwerbsminderungsrente erhält, wird nachträglich geprüft, ob eine Rehabilitation zumutbar und geeignet ist, um die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Wer eine zeitbefristete Rente oder eine Rente wegen teilweiser Erwerbsfähigkeit ( Teilrente ) bezieht, ist anspruchsberechtigt, nicht dagegen diejenigen, die eine volle und unbefristete Rente erhalten.

14 14 Allgemeines zu Maßnahmen bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen Allgemeines zu Maßnahmen bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen Es gibt eine Reihe von Maßnahmen, die grundsätzlich in die Rehabilitation entzündlich-rheumatischer Erkrankungen einbezogen werden müssen. Dazu gehören: 1. Die medikamentöse Therapie. 2. Balneophysikalische Maßnahmen einschließlich der Krankengymnastik. Die Krankengymnastik richtet sich nach dem Grad der Entzündung. Balneophysikalische Therapien dürfen nur unter ärztlicher Leitung und von qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Ziele sind die Linderung von Schmerzen, das Vermeiden von Deformitäten, der Erhalt der Beweglichkeit von Gelenken und der Wirbelsäule, der Erhalt und die Wiederherstellung der Muskelkraft, das Korrigieren vorhandener Deformitäten und das Einüben neuer Bewegungsmuster. Physikalische Maßnahmen, wie zum Beispiel Kältetherapie (Kryotherapie), schmerzlindernde (analgesierende) elektrotherapeutische Maßnahmen oder Lockerungsmassagen der verkrampften umgebenden Muskulatur sollen die Krankengymnastik unterstützen. Wärmetherapeutische Anwendungen können nur in Phasen der Inaktivität oder bei Sekundärarthrosen angewendet werden. 3. Ergotherapeutische Maßnahmen: Zur Ergotherapie gehören funktionelles Training, Muskeltraining, Gelenkmobilisation, feinmotorische Übungen und Sensibilitätstraining. Außerdem ist hier die Versorgung mit Schienen, Gelenkschutzmaßnahmen, die Auswahl von Hilfsmitteln, Selbsthilfetraining zur Bewältigung von Alltagsfunktionen und die Anpassung von Wohnung und Arbeitsplatz einzuordnen. 4. Psychosoziale Betreuung mit Schmerzbewältigung, Patientenschulung, ggf. Betreuung durch einen Psychologen sowie das Erlernen von Entspannungsverfahren. 5. Beratung hinsichtlich der Situation am Arbeitsplatz und ggf. auch der Berufsfindung oder Berentung. 6. Information über Selbsthilfegruppen.

15 Maßnahmen nach der Akutbehandlung 15 Maßnahmen nach der Akutbehandlung Noch während der stationären Akutbehandlung muss an eine mögliche Anschlussrehabilitation gedacht werden, da diese spätestens sechs Wochen nach der Entlassung aus dem Akutkrankenhaus vom Patienten angetreten werden muss. Im Allgemeinen gilt, dass bei fehlender Besserung des Krankheitsbildes nach stationärer Erstbehandlung der behandelnde Arzt über eine anschließende Rehabilitation entscheidet. Er kann dem Patienten eine Anschlussrehabilitation (AR), früher Anschlussheilbehandlung (AHB) genannt, oder eine medizinische Rehabilitation verordnen. Hierbei sind der aktuelle Krankheitsstatus und die individuelle Lebenssituation des Patienten ausschlaggebend: Zielen die Maßnahmen auf eine Heilung oder zum Beispiel auf die Vermeidung einer Verschlimmerung der Erkrankung ab, so ist eine Anschlussrehabilitation zu beantragen. Geht es aber um die berufliche Existenz des Rheumapatienten, hat eine medizinische Rehabilitation Vorrang. Arzt und Patient legen gemeinsam individuelle Ziele fest und prüfen, welche Maßnahmen einzuleiten sind. Der sozialärztliche und medizinische Dienst können hierbei Hilfestellung geben. Übrigens: Bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen fällt die exakte Abgrenzung zwischen Erst- oder Akut- behandlung und Maßnahmen, die anschließend entschieden werden, häufig schwer. Entscheidend ist nicht zuletzt die wichtige Frage, wer der jeweilige Kostenträger ist.

16 16 Anschlussrehabilitation (AR) Anschlussrehabilitation (AR) Hermann H.: Hermann H. ist 52 Jahre alt und hat bereits seit langen Jahren eine rheumatoide Arthritis. Trotz guter medikamentöser Einstellung und Ausreizung der medizinischen, physiotherapeutischen und balneophysikalischen Maßnahmen schränkt eine begleitende Arthrose im Kniegelenk seine Lebensqualität mehr und mehr ein. Schließlich sind die Schmerzen nicht mehr tolerierbar und auch die Funktion des Kniegelenks ist eingeschränkt. Hermann H. unterzieht sich einer Kniegelenk-Ersatzoperation. Nach erfolgreicher Operation in einer orthopädisch-chirurgischen Fachklinik beantragt der zuständige Klinikarzt die Anschlussrehabilitation, die er als medizinisch notwendig und sinnvoll erachtet. Zusammen mit dem Patienten sucht er eine geeignete Rehabilitationsklinik aus. Die weitere Organisation mit dem Erledigen aller Formalitäten für die Anschlussrehabilitation übernimmt der Sozialdienst der Akutklinik. Unter Anschlussrehabilitation wird eine ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation verstanden. Die Anschlussrehabilitation schließt sich unmittelbar, das heißt spätestens (!) sechs Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, an die Akutbehandlung an und kann stationär oder ganztägig ambulant durchgeführt werden. Bei der Anschlussrehabilitation werden nach Diagnostik, Aufklärung und Informationen zur Erkrankung und Funk- tionsbeeinträchtigungen gemeinsam Therapieziele entwickelt. Um im Beruf nicht beeinträchtigt zu sein, lernen Patienten Strategien zum Umgang mit der Erkrankung. Die Anschlussrehabilitation dauert in der Regel drei Wochen und wird bei Notwendigkeit auch für eine Begleitperson oder Pflegekraft genehmigt. Wichtig! Der behandelnde Krankenhausarzt muss die Anschlussrehabilitation verordnen und sie ist möglichst mit Hilfe des Sozialen Dienstes vom Patienten zu organi-

17 Anschlussrehabilitation (AR) 17 sieren. Der weiterbehandelnde niedergelassene Arzt kann nach der Entlassung aus dem Akutkrankenhaus keine Verordnung einer AR tätigen oder begründen! Die Kosten der Anschlussrehabilitation werden von der Krankenversicherung getragen, wenn das Ziel die Wiedererlangung der Gesundheit ist. Soll die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden, so ist die Rentenversicherung der zuständige Kostenträger. Je nachdem, ob der Patient bei der Deutschen Rentenversicherung Bund oder oder bei dem Rentenversicherungsträger Hamburg oder Rheinland (also bei einem der regionalen Rentenversicherungsträgern, siehe Anhang) versichert ist, wird der Betroffene ohne Abwarten auf die Entscheidung des Kostenträgers (Bund) oder nach kurzfristiger Entscheidung über den Antrag (Regionalträger) in die Rehabilitationseinrichtung verlegt. Übernommen werden von beiden Leistungsträgern die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen. Bei Beamten ist nicht die Rentenversicherung, sondern die Beihilfestelle zuständiger Kostenträger. Übrigens: Der Patient hat, wenn die Krankenkasse Kostenträger ist, für die stationäre Anschlussrehabilitation eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro pro Tag für längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten. Kommt die Rentenversicherung für die Kosten auf, beträgt die Beteiligung (Patienten ab 18 Jahren) höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 14 Tage im Kalenderjahr.

18 18 Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM) Finanzielle Absicherung Arbeitnehmer haben für die Zeit der Anschlussrehabilitation einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts, der im Allgemeinen sechs Wochen beträgt (laut Lohnfortzahlungsgesetz). Ist der Anspruch wegen gleichartiger Vorerkrankung ganz oder teilweise verbraucht, so kann die Rentenversicherung Übergangsgeld für die Dauer der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zahlen. Dazu muss der Betroffene unmittelbar vor Beginn der Leistungen oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkünfte erzielt und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM) Ist eine Rehabilitation zwar zeitnah, aber aus medizinischen Gründen, wie zum Beispiel Wundheilungsstörungen, erst später als sechs Wochen nach Entlassung aus dem Akutkrankenhaus möglich, so kann der Kran- kenhausarzt eine Anschlussgesundheitsmaßnahme einleiten. Die Beantragung verläuft wie bei der Anschlussrehabilitation.

19 Medizinische Rehabilitation 19 Medizinische Rehabilitation Sabine S.: Sabine S., 45 Jahre alt, ist von Beruf Erzieherin und seit sieben Jahren an einer Spondyloarthritis psoriatica erkrankt. Der Befall betrifft vorwiegend den Lendenwirbelsäulenbereich. Bisher war Sabine S. noch in der Lage, die schmerzhaften Funktionseinschränkungen im Rückenbereich ausreichend durch ambulante balneophysikalische und physiotherapeutische Maßnahmen sowie Eigentherapie zu kompensieren. Aus gesundheitlichen Gründen sah sie sich aber bereits gezwungen, ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 25 Stunden zu reduzieren. Zuletzt kam es immer wieder im Rahmen von Krankheitsschüben kurzfristig zu Krankheitstagen. Ihr behandelnder Rheumatologe stellt daraufhin einen Antrag auf eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, da er die Arbeitsfähigkeit von Sabine S. auf Dauer als erheblich gefährdet ansieht und zur Stabilisierung sowie Verbesserung der entzündlich-rheumatischen Erkrankung eine intensive physiotherapeutische und balneophysikalische Therapie unter stationären Bedingungen für dringend notwendig erachtet. Im Falle von Sabine S. befürwortete der Arzt eine stationäre Rehabilitations-Maßnahme, um nicht nur durch die aktiven und passiven Therapiemaßnahmen, sondern auch durch den ganzheitlichen Therapieansatz (biopsycho-soziales Modell) mit psychologischer Betreuung, Sozialdienstberatung, Entspannungsverfahren und Gesundheitsinformation sowohl von körperlicher als auch von psychischer Seite eine Krankheitsstabilisierung und Verbesserung ihrer Beschwerden einschließlich Erhalt der Arbeitsfähigkeit erreichen zu können. Mit der medizinischen Rehabilitation soll bei Rheumakranken eine Normalisierung oder Kompensation der motorischen Funktionen, die Mobilisation und Stabilisation von Gelenken und Wirbelsäule, eine Verbesserung von Kraft, Ausdauer und/oder Koordination, die Verbesserung der Beweglichkeit, die Schmerzbefreiung, Schmerzreduktion oder Schmerzbewältigung bei chronischen Schmerzen sowie die Vermeidung von Folgeschäden an den nicht primär betroffenen Abschnitten des Bewegungsapparates erreicht werden. Inhalte sind außerdem das Erlernen von sogenannten Kompensationsstrategien (Behinderungen durch Ersatzleistungen ersetzen), die Verordnung, Anpassung und Nutzung von Hilfsmitteln und Orthesen, die Patienten-

20 20 Medizinische Rehabilitation schulung zur Krankheit und dem Einüben krankheitsgerechten Verhaltens, die Motivation und das Training zu eigenständiger Sekundärprävention sowie die Anleitung zu geeigneten sportlichen und Freizeitaktivitäten. In der Rehabilitation rheumakranker Patienten werden Physiotherapie, balneophysikalische Behandlung, Ergotherapie, Geräte-gestütztes Training, psychologische Gruppen- und Einzeltherapie sowie Bewegungs- und Entspannungstherapie angewendet. Zudem erhalten die Betroffenen psychologische Unterstützung zur Krankheitsbewältigung, umfassende Informationen über die Erkrankung durch Vorträge/Schulungen/Seminare, Sozial-, Reha- und im Bedarfsfall Rentenberatung, Diätberatung, kreative Gruppentherapien und gegebenenfalls eine Anpassung der medikamentösen Therapie. Leistung durch die Krankenkasse Versicherte ab dem 67. Lebensjahr (Bezug von Altersrente) erhalten von ihrer zuständigen Krankenkasse Leistungen, wenn sie infolge einer Erkrankung wichtige Alltagsaktivitäten nicht mehr selbständig ausführen können und dadurch ihre selbständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bedroht oder eingeschränkt ist. Eine Rehabilitation kann durchgeführt werden, wenn die Aussicht besteht, dass der Betroffene wieder mehr Selbständigkeit erlangen kann (siehe Anhang 40 SGB V). Voraussetzungen sind die medizinische Notwendigkeit und die positive Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) wird von der Krankenkasse beauftragt, die medizinische Notwendigkeit einer rehabilitativen Leistung zu überprüfen oder die Begründung für einen Verlängerungsantrag einer laufenden Rehabilitations- Maßnahme zu unterstützen oder abzulehnen. Eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erfolgt stichprobenartig. Zweifelt jedoch die Krankenkasse an der medizinischen Notwendigkeit einer Verordnung eines Arztes, muss sie den MDK mit einer Begutachtung beauftragen. Bundesweit prüft der MDK nach identischen Kriterien, entsprechend der Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation, die der Spitzenverband der Krankenkasse und der Medizinische Dienst dieses Spitzenverbands (MDS) herausgegeben haben. Wichtig! Die Rehabilitation muss in jedem Fall vom Arzt verordnet werden!

21 Medizinische Rehabilitation 21 Leistungen durch die Rentenversicherung Solange der Patient im erwerbstätigen Alter ist und noch arbeitet, ist die Rentenversicherung für die Kostenübernahme zuständig. Die Rentenversicherung kann die Rehabilitation auch im Falle eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente, auf Aufforderung durch die Krankenkasse nach längerer Arbeitsunfähigkeit (AU-Zeit) und bei Aufforderung durch das Arbeitsamt bei längerer Leistungsminderung übernehmen. Wurde bereits eine Rehabilitation durchgeführt, wird eine erneute Leistung in der Regel nicht vor Ablauf von vier Jahren erbracht, es sei denn, eine Rehabilitation ist vor Ablauf dieser Zeit aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. Die Gewährung der Leistungen wurde vom Gesetzgeber als sogenannte Kann- oder Ermessensleistung formuliert. Das heißt, dass sowohl die medizinische Notwendigkeit einer Rehabilitation dargelegt werden muss, als auch eine Begründung dafür, dass eine Erwerbsminderung oder -unfähigkeit abzuwenden ist.

22 22 Medizinische Rehabilitation Wer hat keinen Anspruch auf Leistungen durch die Rentenversicherung? Der Gesetzgeber hat hierzu einige Ausschlusskriterien festgelegt. Sie betreffen denjenigen, der wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen, beispielsweise von der Unfallversicherung, Berufsgenossenschaft oder anderen Rehabilitationsträgern, erhalten kann, oder bereits eine Altersrente (mindestens zwei Drittel der Vollrente) bezieht oder beantragt hat, oder zur letzten Rehabilitations-Maßnahme noch keinen zeitlichen Abstand von vier Jahren hat, bei dem jedoch die Ausnahme für den Fall gilt, eine Rehabilitation aus dringenden gesundheitlichen Gründen durchführen zu müssen, oder Beamter, Pensionär oder diesen gleichgestellte Person ist, oder dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und bis zum Altersrentenbeginn zum Beispiel eine betriebliche Altersvorsorge bekommt. akut behandlungsbedürftig ist (zuständig ist die Gesetzliche Krankenversicherung), oder

23 Medizinische Rehabilitation 23 Antragsverfahren Zuerst sollte im Gespräch mit dem behandelnden Arzt oder Betriebsarzt festgestellt werden, ob eine medizinische Rehabilitation notwendig ist. Formulare kann man direkt bei der Rentenversicherung, bei den gesetzlichen Krankenkassen und Versicherungsämtern sowie bei den Auskunfts- und Beratungsstellen und Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation erhalten. Außerdem kann der Antrag auch bei den gesetzlichen Krankenkassen und Versicherungsämtern gestellt werden. Alle genannten Stellen sind auch beim Ausfüllen der Formulare behilflich und leiten je nach Ziel der Rehabilitation den Antrag an den betreffenden Kostenträger weiter. Wichtig! Die medizinische Rehabilitation ist vom Versicherten zu beantragen, wobei das Antragsverfahren beschleunigt werden kann, indem ein Befundbericht vom behandelnden Arzt beigefügt wird. Je nach Kostenträger kann das Antragsverfahren variieren: Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland oder Westfalen geben ein medizinisches Gutachten in Auftrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund lässt dem Betroffenen die Wahl, ob der behandelnde Arzt oder Betriebsarzt einen Befundbericht erstellt oder ob er sich von einem Gutachter begutachten lässt. Bei allen anderen Rentenversicherungsträgern sollte von dem behandelnden Arzt oder Betriebsarzt ein Befundbericht erstellt werden, der mit dem Antrag eingereicht wird. Der Kostenträger teilt dann in einem Bescheid den Ort und die Rehabilitationseinrichtung sowie Dauer und Art der Rehabilitation mit. Der genaue Termin kommt von der Rehabilitationseinrichtung. In der Regel beträgt die Dauer der stationären Rehabilitation drei Wochen, kann aber mit medizinischer Begründung verlängert werden. Bei ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wohnen die Patienten zu Hause und werden tagsüber in der Rehabilitationseinrichtung behandelt. Die ambulanten Behandlungsleistungen entsprechen grundsätzlich denen der stationären Rehabilitationskliniken. Aber auch hier gilt: ambulant vor stationär! Nur wenn eine ambulante Rehabilitation nicht ausreicht oder aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht möglich ist, kommt die stationäre Rehabilitation in Frage. Zur Sicherung, Fortsetzung und Weiterentwicklung des Rehabilitationserfolges bei zeitlich begrenzten ambulanten oder stationären Leistungen werden immer häufiger auch zusätzliche Nachsorgeleistungen angeboten, wie zum Beispiel Funktionstraining und Rehabilitationssport (siehe Kapitel Nachsorge). Übrigens: Alle vier Jahre besteht ein Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation. Bei medizinischer Notwendigkeit, z. B. dem Auftreten von Schüben, ist eine Bewilligung auch in kürzeren Abständen möglich.

24 24 Medizinische Rehabilitation Wahl der Klinik Der Patient verfügt über weitreichende Wunsch- und Wahlrechte, die im Sozialgesetzbuch verankert sind (siehe Anhang 9 SGB IX). Dazu gehört unter anderem auch die Wahl der Rehabilitationsklinik. Die Beurteilung der Wunschklinik obliegt dem Rehabilitationsträger, unabhängig von der Kostenfrage. Mehrkosten einer Rehabilitation sind vom Patienten zu tragen, wenn kein Versorgungsvertrag zwischen Klinik und Rehabilitationsträger besteht. Das bedeutet umgekehrt, dass jede im Einzelfall geeignete, zertifizierte Rehabilitationseinrichtung, die einen solchen Versorgungsvertrag hat, ohne Mehrkosten aufgesucht werden kann. Es gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip. Der Patient hat gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung. Wichtig! Will der Betroffene Wunsch- und Wahlrecht ausüben, sollte er sich rechtzeitig darüber informieren, welche Rehabilitationsklinik die Erkrankung behandelt und auch den Wünschen und besonderen Bedürfnissen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht. Die Klinik muss von unabhängiger Stelle zertifiziert sein beispielsweise nach DIN ISO EN 9001:2000 oder den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation (DEGEMED) und somit von den Rehabilitationsträgern anerkannten Qualitätsstandards entsprechen. In jedem Fall sollte sich der Patient, wenn er von seinem Wahlrecht Gebrauch machen will, im Vorfeld mit dem betreffenden Kostenträger abstimmen. Laut aktuellem Urteil des Bundessozialgerichts haben Krankenkassen das Recht, ihren Versicherten bestimmte Rehakliniken bindend vorzuschreiben, wenn diese die Behandlung kostengünstiger anbieten. Durch dieses Urteil wurde das freie Wahlrecht eingeschränkt.

25 Medizinische Rehabilitation 25 Zuzahlung Der Patient hat Zuzahlungen in Höhe von 10 Euro pro Tag für längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten, wenn die Krankenkasse Kostenträger einer stationären Anschlussrehabilitation ist. Ist die Rentenversicherung für die Kostenübernahme zuständig, so beträgt die Beteiligung höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 14 Tage im Kalenderjahr. Wurde das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wurde während der Rehabilitation Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger bezogen, so ist keine Zuzahlung zu leisten. Übrigens: Waren in einem Jahr mehrere Krankenhausaufenthalte oder Anschlussrehabilitationen notwendig, so werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet. Wichtig! Die Zuzahlung ist von der jeweiligen Einkommenssituation abhängig. Viele Patienten können sich ganz oder teilweise davon befreien lassen. Das Antragsformular erhalten Betroffene beim Rehabilitationsträger. Für die Zeit der Rehabilitationsleistung haben Arbeitnehmer für in der Regel sechs Wochen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Sollte der Anspruch bereits ganz oder teilweise verbraucht sein, so kann von der Rentenversicherung ein Übergangsgeld für die Dauer der medizinischen Rehabilitation beantragt werden. Versicherte mit Kind oder Pflegebedürftigkeit (75 % Übergangsgeld) Monatliches Zuzahlungsbetrag Nettoeinkommen unter 1.163,00 Euro keine Zuzahlung ab 1.163,00 Euro 9,50 Euro ab 1.200,00 EUR 10,00 Euro Zuzahlung bei Antragstellung im Jahr 2016

26 26 Medizinische Rehabilitation Übergangsgeld Arbeitnehmer haben während der Rehabilitation einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Ist dieser Anspruch ausgeschöpft, so kann der Rentenversicherungsträger ein Übergangsgeld für die Dauer der medizinischen Rehabilitation gewähren. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor Beginn der Rehabilitation oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkünfte erzielt und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Es ist auch möglich, Übergangsgeld zu erhalten, wenn der Betroffene vor der Rehabilitation Krankengeld bezogen hat. Er muss dazu rentenversicherungspflichtig gewesen sein. Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 % des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 %. Bei freiwillig Versicherten, zum Beispiel Selbständigen, wird das Übergangsgeld aus den gezahlten Beiträgen des letzen Kalenderjahres ermittelt. Einkünfte, die der Betroffene während des Bezugs von Übergangsgeld erhält, werden auf das Übergangsgeld angerechnet. Arbeitslose erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld in Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes beziehungsweise in Höhe der Grundsicherung.

27 Medizinische Rehabilitation 27 Haushaltshilfe Lebt im Haushalt des Betroffenen ein Kind unter zwölf Jahren oder ein auf Hilfe angewiesenes Kind, welches während der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation ohne häusliche Versorgung bleiben würde, so kann der Rehabilitationsträger die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen. Voraussetzungen sind, dass die Weiterführung des Haushalts aufgrund der Rehabilitationsleistung nicht möglich ist und dass der Haushalt nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden kann. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, können trotzdem unvermeidbare Kosten für die Betreuung eines beispielsweise älteren Kindes in Absprache mit dem Rehabilitationsträger bezuschusst werden. Die Haushaltshilfe beaufsichtigt die Kinder, bereitet die Mahlzeiten zu und pflegt die Wohnräume. Haushaltsführung und Kinderbetreuung werden häufig von nahestehenden Personen und Verwandten übernommen. Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad können nur real anfallende Kosten, zum Beispiel Fahrtkosten oder Verdienstausfall, bis zu einer bestimmten Höchstgrenze erstattet bekommen. Die Kosten einer Haushaltshilfe werden für die unbedingt notwendige Zeit bis maximal acht Stunden pro Tag in angemessener Höhe vom Rehabilitationsträger übernommen. Für den Einsatz von karitativen Einrichtungen gelten eigene Vergütungssätze. Für den Antrag auf Haushaltshilfe liegen entsprechende Formulare beim Rehabilitationsträger vor. Die Antragstellung sollte möglichst noch vor Beginn der Rehabilitationsleistung erfolgen. Wichtig! Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Rehabilitationsträger auch die Unterbringung eines Kindes in oder bei der Rehabilitationseinrichtung übernehmen. Auch dies sollte frühzeitig mit dem Versicherungsträger besprochen werden.

28 28 Medizinische Rehabilitation Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen Während des Bezuges von Übergangsgeld bleibt der Betroffene sozialversichert. Die Beiträge werden, mit Ausnahme des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung, vom Rentenversicherungsträger übernommen. Dadurch behält der Betroffene seinen bisher bestehenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch besteht im Fall eines Unfalls auf dem Weg zur und von der Rehabilitationseinrichtung sowie während der Rehabilitation Versicherungsschutz, der vom Rehabilitationsträger gezahlt wird.

29 Berufliche Rehabilitation/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 29 Berufliche Rehabilitation/ Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Kurt K.: Kurt K. leidet seit dem 26. Lebensjahr an Morbus Bechterew. Im Alter von 56 Jahren musste er sich einer Hüftgelenksersatz-Operation unterziehen. Er ist Personalsachbearbeiter und übt eine überwiegend sitzende Tätigkeit am Schreibtisch aus. Der Arbeitgeber stellt ihm nach der Operation einen ergonomischen Sitzstuhl zur Verfügung. Dennoch klagt Kurt K. über zunehmende Schmerzen im Hüftbereich. Ein Jahr nach der Operation haben sich die Beschwerden auf den gesamten Becken- und Lendenwirbelsäulen-Bereich ausgedehnt. Der Arzt rät Kurt K. zu einer erneuten stationären Rehabilitation. Während der Rehabilitation erhält Kurt K. eine individuelle Beratung zu beruflichen Reha-Maßnahmen und es wird die Indikation für einen speziellen rheumatologisch-orthopädischen Stuhl für Patienten mit Hüftgelenks-Prothese gestellt. Ein Antrag auf den speziellen Stuhl wird noch während der Rehabilitation in die Wege geleitet und zusätzlich ein schriftlicher Vermerk im Entlassungsbericht gemacht. Mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA), früher wurde der Begriff berufliche Rehabilitation verwendet, sind gesetzliche Vorgaben zur Förderung der Berufstätigkeit von chronisch kranken oder behinderten Menschen geschaffen. Ziel ist die Erhaltung des Arbeitsplatzes durch Bildungsmaßnahmen, Umschulungen, Weiterqualifizierung, Zuschüsse an den Arbeitgeber und Übernahme von Kosten. Oft bedarf es hierbei der Mitarbeit des Arbeitgebers und der innerbetrieblichen Umsetzung, wobei fallweise das Integrationsamt eingeschaltet werden kann. Die meisten Entscheidungen zur Gewährung der Leistungen

30 30 Berufliche Rehabilitation/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im individuellen Einzelfall von der Rentenversicherung getroffen. Man spricht hier von Ermessensleistungen, vor allem bei der Höhe der Leistungen. Es gibt Ausnahmen, wo der Gesetzgeber explizite Regelungen getroffen hat, zum Beispiel im Fall der Kraftfahrzeughilfe. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben berücksichtigen Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit des Betroffenen. Auch die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt wird einbezogen. Inhaltlich können die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen umfassen, wenn sie erforderlich sind, um bestimmte Rehabilitationsziele zu erreichen oder zu sichern. Durchgeführt werden die Leistungen möglichst am Wohnort oder in Wohnortnähe. Folgende Leistungen können von der Rentenversicherung übernommen oder bezuschusst werden, um die Erhaltung des Arbeitsplatzes zu gewährleisten: Technische Hilfen und persönliche Hilfsmittel: Besondere Hilfen am Arbeitsplatz, die dem Betroffenen das dauerhafte Arbeiten ermöglichen. Kraftfahrzeughilfe: Der Kauf eines Autos, die behindertengerechte Zusatzausstattung, das Erlangen der Fahrerlaubnis und Beförderung durch Transportdienste können bezuschusst werden, unter der Voraussetzung, dass der Betroffene darauf angewiesen ist, um den Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen. Vermittlungsunterstützende Leistungen: Der Betroffene kann bei der Suche beziehungsweise Aufnahme einer neuen Arbeit unterstützt werden. Wohnungshilfen: Für den behindertengerechten Umund Ausbau des Wohnbereichs werden Förderbeträge gezahlt, wenn sie dazu beitragen, den Arbeitsplatz möglichst barrierefrei und selbständig zu erreichen. Arbeitsassistenz: Die Rentenversicherung gewährt eine finanzielle Unterstützung für eine Arbeitsassistenz, wenn sie für die Aufnahme einer Beschäftigung bei schwerer Behinderung des Betroffenen notwendig ist, für längstens drei Jahre. Bei längerer Notwendigkeit kann das Integrationsamt die Kosten übernehmen. Gründungszuschuss: Kann der chronisch Kranke durch eine selbstständige Tätigkeit, die zu seinem Krankheitsbild passt, die Arbeitslosigkeit verhindern, so kann im Rahmen der beruflichen Rehabilitation ein Gründungszuschuss gegeben werden Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM): Ist der Arbeitsmarkt dem Betroffenen aufgrund der schweren Behinderung verschlossen, so kann eine angemessene Tätigkeit im geschützten Bereich einer Werkstatt für behinderte Menschen unterstützt werden. Haushaltshilfe: Die Kosten werden übernommen, wenn wegen der Rehabilitation die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,

31 Berufliche Rehabilitation/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 31 eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das mit Beginn der Tätigkeit der Haushaltshilfe unter zwölf Jahren alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, weil das Kind zum Beispiel schon älter als zwölf Jahre ist, können unvermeidbare Kosten für die Betreuung des Kindes zumindest bezuschusst werden. Einzelheiten sind beim Rentenversicherungsträger zu erfragen. Fahrtkostenerstattung Fahrten zu einer stationären Rehabilitationsbehandlung werden von der Deutschen Rentenversicherung erstattet ( 53 SGB IX). Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind, z. B. Fahrten zur stationären Behandlung, jedoch nicht für Fahrten zur ambulanten Behandlung. Ausnahmefälle hat der G-BA (siehe Anhang) in Richtlinien festgelegt. Schwerbehinderte (siehe Anhang) bekommen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen ag (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos) besitzen oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können. Übrigens: Auch wenn Sie keinen Schwerbehindertenausweis mit den relevanten Merkzeichen haben, kann Ihre Krankenkasse bei Vorliegen einer vergleichbar schweren Beeinträchtigung der Mobilität Fahrten zur ambulanten Behandlung genehmigen. Berufliche Rehabilitationsleistungen dauern grundsätzlich so lange, wie sie für das angestrebte Berufsziel allgemein üblich oder vorgesehen sind. Aus- oder Weiterbildungen, die ganztägig stattfinden, sind auf zwei Jahre begrenzt. Ist eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung in dieser Zeit nicht zu erwarten, können auch längerfristige Aus- oder Weiterbildungen durchgeführt werden. Dies hängt von der Art und Schwere der Behinderung, von deren Prognose und Entwicklung sowie von der Situation auf dem Arbeitsmarkt ab.

32 32 Berufliche Rehabilitation/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Antragstellung Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können bereits während oder im unmittelbaren Anschluss an die medizinische Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger, der Agentur für Arbeit oder der Berufsgenossenschaft beantragt werden. Dem Antrag sollte immer eine ärztliche Bescheinigung beigefügt werden, die neben Diagnose und Therapie alle Einschränkungen des Betroffenen in seinem alltäglichen Leben genau beschreibt. Wichtig! Wie auch bei der medizinischen Rehabilitation müssen berufliche Rehabilitationsleistungen vom Versicherten beantragt werden. Die Formulare können von der Rentenversicherung sowie den Auskunfts- und Beratungsstellen und Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation bezogen werden. Außerdem kann der Antrag auch bei den gesetzlichen Krankenkassen und Versicherungsämtern gestellt werden. Alle genannten Stellen sind beim Ausfüllen der Formulare behilflich. Persönlicher Berater Für alle berufs- und arbeitsbezogenen Fragen kann der Rehabilitationsberater, der das Rehabilitationsverfahren begleitet und überwacht, angesprochen werden. Der Rehabilitationsberater ist über den Rentenversicherungsträger oder die gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation der Region zu erreichen.

33 Berufliche Rehabilitation/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 33 Kosten und finanzielle Absicherung Der zuständige Rentenversicherungsträger trägt die Kosten für die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Zuzahlungen müssen hier nicht geleistet werden. Erforderliche Reisekosten, die wegen einer berufsfördernden Rehabilitation entstehen, werden ebenso übernommen wie die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn der Betroffene ansonsten an der beruflichen Rehabilitation nicht teilnehmen kann und die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Diese Leistungen müssen vor Beginn der Berufsförderung beantragt werden. Wie auch bei der medizinischen Rehabilitation besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld. Während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist der Betroffene grundsätzlich kranken-, pflege- sowie rentenversichert. Die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Unfallversicherung zahlt der Rentenversicherungsträger, bei betrieblicher Aus- und Weiterbildung gegebenenfalls der Ausbildungsbetrieb. Das gilt nicht für den einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung sowie den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht, es sei denn, es handelt sich um eine betriebliche Aus- und Weiterbildung. Bei Teilnahme an einer betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist der Unfallversicherungsschutz über den Ausbildungsbetrieb gewährleistet.

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