Autonome Provinz Bozen-Südtirol. Mutterschaft Vaterschaft. Schutz am Arbeitsplatz. Abteilung Arbeit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Autonome Provinz Bozen-Südtirol. Mutterschaft Vaterschaft. Schutz am Arbeitsplatz. Abteilung Arbeit"

Transkript

1 Autonome Provinz Bozen-Südtirol Mutterschaft Vaterschaft Schutz am Arbeitsplatz Abteilung Arbeit

2 Abteilung Arbeit Herausgeberin: Autonome Provinz Bozen-Südtirol Abteilung Arbeit Arbeitsinspektorat Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier Druck: Druckstudio Leo, Frangart BZ Gestaltung: Studio Schlemmer, BZ

3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 1. Mutterschutz 5 Kündigungsschutz 5 Sonderregelungen 6 Kündigungsverbot im Fall einer Heirat 6 2. Arbeitsbedingungen 7 Pflichten des/der Arbeitgeber/in 7 Übertragung anderer Tätigkeiten 7 Vorzeitiger Mutterschaftsurlaub 8 3. Obligatorischer Mutterschaftsurlaub 9 Urlaub wegen Komplikationen während der Schwangerschaft 9 Vorzeitige Geburt 9 Flexible Handhabung des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs 9 Rückkehr nach dem obligatorischen Mutterschaftsurlaub 10 Sonderregelungen Elternurlaub (oder fakultativer Mutter-/Vaterschaftsurlaub) 11 Sowohl der Mutter als auch dem Vater zustehende Rechte 11 Zeitspanne für die Mutter 11 Zeitspanne für den Vater 11 Sonderregelungen Adoption und Anvertrauung Minderjähriger Tägliche Ruhe- und Stillzeiten Krankheit des Kindes Nachtarbeit Regelung für Eltern mit behinderten Kindern Wirtschaftliche Behandlung 17 Mutterschaftsgeld 17 Dienstalter und Urlaub 17 Krankheit des Kindes 18 Sonderregelungen 18 Mutterschaftsgeld anderer Träger 18 1

4 11. Medizinische Betreuung und Bescheinigungen 19 Ärztliche Hilfe 19 Schwangerschaftsunterbrechung 19 Ärztliche Bescheinigung der Schwangerschaft 19 Geburtsbescheinigung 20 Schwangerschaftsbedingte Krankheiten 20 Vorzeitiges Fernbleiben von der Arbeit 20 Genehmigung zur flexiblen Handhabung des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs 20 Nützliche Anschriften 21 2

5 Vorwort Das Gesetz zum Schutz der berufstätigen Mütter des Jahres 1971 war eine große Errungenschaft. Seitdem genießt jede Frau den besonderen Schutz am Arbeitsplatz, um die eigene Gesundheit zu bewahren und die Betreuung ihres Kindes zu gewährleisten. Im Jahr 2000 wurden diese Normen ausgeweitet. Das Gesetz vom 8. März 2000, Nr. 53 räumte endlich sowohl der Mutter als auch dem Vater das Recht ein, ihr Kind zu betreuen und zu versorgen. Für alle Arbeitgeber/innen gilt, dass jetzt auch der Arbeitnehmer und nicht mehr nur die Arbeitnehmerin, den fakultativen Elternurlaub bzw. die Arbeitsbefreiung wegen Krankheit des Kindes oder eines behinderten Familienmitglieds beanspruchen kann. Die Frauen sind nicht mehr wegen der Fehlzeiten von der Arbeit benachteiligt, und mit jedem Tag wächst die Anerkennung für jene, die für eine bestimmte Zeit die Freude und die Belastung auf sich nehmen, die lieben Kleinen zu versorgen. Die Frauen haben selbst bewiesen, dass sie sehr wohl einer Erwerbsarbeit nachgehen können, ohne dass der Familie etwas abgeht. Männern sollte dies Ansporn sein, mehr Verantwortung in der Familie und in der Erziehung zu übernehmen. Das Gesetz Nr. 53 hat uns zum Tag der Frau mehr Aufmerksamkeit geschenkt und macht uns bewusst, dass Männer wie Frauen gleiche Verantwortung in Beruf und Familie übernehmen können. Die Landesrätin für Arbeit Luisa Gnecchi 3

6 4

7 1. Mutterschutz Wer ist geschützt? Alle Arbeitnehmerinnen, die werdende Mütter oder Mütter sind. Dabei ist es unerheblich, ob sie Angestellte, Führungskräfte, Arbeiterinnen oder Lehrlinge sind. Für Selbständige gibt es Sonderbestimmungen. Die meisten Rechte bezüglich der Versorgung und Pflege des Kindes gelten auch für den Vater. Kündigungsschutz Sind Sie Arbeitnehmerin, kann Sie Ihr/e Arbeitgeber/in ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Erreichen des 1. Lebensjahres Ihres Kindes nicht entlassen, mit Ausnahme der im Gesetz vorgesehenen Fälle. Während dieser Zeit ist eine Entlassung nichtig, erfolgt sie dennoch, haben Sie das Recht, wieder eingestellt zu werden. Hierzu müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass Sie zum Zeitpunkt der Entlassung bereits schwanger waren. Ausnahmen sind nur in folgenden Fällen vorgesehen: a) ein schweres Fehlverhalten der Arbeitnehmerin, das die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt b) die totale Geschäftsaufgabe c) wenn die Mitarbeiterin mit einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag angestellt wurde, der in dieser Zeit ausläuft d) im Falle einer negativ beurteilten Probezeit Das Kündigungsverbot wird darüber hinaus 10 Tage nach einem eventuellen Tod des Kindes aufgehoben, wenn das Kind nach Ablauf des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs und innerhalb des 1. Lebensjahres stirbt. Wenn das Kind hingegen tot geboren wurde oder nach der Geburt noch innerhalb des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs stirbt, ist die Arbeitnehmerin bis zum Ablauf des dritten Monats nach der Geburt geschützt. 5

8 Natürlich haben Sie das Recht, während des obligatorischen oder des fakultativen Elternurlaubs freiwillig das Arbeitsverhältnis zu lösen, doch muss in diesem Fall das Kündigungsschreiben vom Arbeitsinspektorat gegengezeichnet werden. Um alle Zweifel über die Freiwilligkeit Ihrer Entscheidung zu vermeiden, müssen Sie innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes das Kündigungsgesuch dem Arbeitsinspektorat vorlegen, das bescheinigen muss, dass Ihre Kündigung freiwillig erfolgt ist. Damit haben Sie Anrecht auf alle vom Gesetz und vom Arbeitsvertrag für den Fall einer Kündigung vorgesehenen Vergütungen, einschließlich der Entschädigung für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und, nach Vorlage des entsprechenden Antrages, auch des ordentlichen Arbeitslosengeldes. Das gleiche Verfahren gilt, wenn der Vater innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes sein Arbeitsverhältnis kündigt. Sonderregelungen Diese Bestimmungen werden nicht angewandt, wenn Sie Heimarbeiterin sind oder als Haushalts- oder Familienhilfe arbeiten. In diesem Fall gelten Sonderregelungen, die im Kollektivvertrag festgeschrieben sind. Als Heimarbeiterin können Sie zwar nicht entlassen werden, Sie haben aber nur für die Dauer des gesetzlich festgelegten obligatorischen Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Wenn Sie als Haushalts- oder Familienhilfe arbeiten, genießen Sie diesen Kündigungsschutz nicht. Kündigungsverbot im Fall einer Heirat Das Kündigungsverbot besteht weiterhin bei Heirat und zwar während der Zeit von der Veröffentlichung des Aufgebots bis ein Jahr nach der Hochzeit. Während dieser Zeit ist eine Entlassung ebenso nichtig, wie eine freiwillige Kündigung, die nicht innerhalb eines Monats vom Arbeitsinspektorat gegengezeichnet wurde. 6

9 2. Arbeitsbedingungen Während der Schwangerschaft und der ersten 6 Monate nach der Geburt dürfen Sie keine schweren Arbeiten ausführen. Sie dürfen nicht dazu angehalten werden, schwere Lasten zu heben und zu tragen, gefährliche, ermüdende oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten auszuführen und während der Nachtstunden zu arbeiten. Die verbotenen Arbeiten sind im einzelnen in den Durchführungsbestimmungen des Gesetzes (DPR 1026/1976) aufgezählt. Verboten ist insbesonders: schädlichen Strahlen ausgesetzt zu werden, mit schweren Lasten zu hantieren, mehr als die Hälfte der Dienstzeit im Stehen arbeiten zu müssen oder landwirtschaftliche Arbeiten unter Verwendung von Giftstoffen auszuführen. Wenn möglich, sollten Ihnen in dieser Zeit andere angemessenere Arbeiten übertragen werden. Sie behalten die gleiche Gehaltseinstufung wie zuvor, auch wenn die neue Tätigkeit geringer eingestuft ist. Pfl ichten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin Der/die Arbeitgeber/in muss während der Schwangerschaft und der Stillzeit die tatsächlichen Gefahren am Arbeitsplatz der Mutter mit den Risikobewertungen des Gesetzes vergleichen. Dabei muss er/sie die physischen, chemischen und biologischen Faktoren sowie die psychischen Belastungen berücksichtigen. Wenn diese Bewertungen tatsächliche Gefahren für die betroffene Arbeitnehmerin aufzeigen, ist der/die Arbeitgeber/in verpflichtet, diese zu vermeiden. Das kann auch eine zeitweilige Änderung der Arbeitsbedingungen und/oder der Arbeitszeit zur Folge haben. Übertragung anderer Tätigkeiten Sollte es aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich sein, die Risiken auszuschließen, muss der/die Arbeitgeber/in Sie mit anderen Aufgaben betrauen und die getroffenen Schutzvorkehrungen dem Arbeitsinspektorat mitteilen. Dazu müssen Sie Ihre/n Arbeitgeber/in rechtzeitig von Ihrer Schwangerschaft unterrichten. 7

10 Das Arbeitsinspektorat überwacht die Übertragung von unbedenklichen Aufgaben und nimmt eventuelle Anzeigen der Arbeitnehmerin, die weiterhin Gefahren ausgesetzt bleibt, wie auch die Darlegungen des Betriebes entgegen, dass er den notwendigen Schutz nicht gewährleisten kann. Vorzeitiger Mutterschaftsurlaub Das Arbeitsinspektorat kann einen vorzeitigen Mutterschaftsurlaub gewähren, wenn nur so die notwendige Vorsorge gewährleistet werden kann. Der/die Arbeitgeber/in kann das Arbeitsinspektorat einschalten, wenn er/sie den Schutz der berufstätigen Mutter nicht garantieren kann. Er muss dazu die Risikobewertung schriftlich darlegen und die betriebstechnischen Gründe anführen, die sowohl die Beseitigung der Gefahrenquellen als auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nicht ermöglichen. Die Arbeitnehmerin muss nur eine ärztliche Schwangerschaftsbescheinigung vorlegen. 8

11 3. Obligatorischer Mutterschaftsurlaub Es ist grundsätzlich verboten, während der letzten 2 Monate vor und während der ersten 3 Monate nach der Geburt zu arbeiten. Sie sind verpflichtet, vor Beginn des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/in ein ärztliches Schwangerschaftszeugnis mit dem voraussichtlichen Geburtstermin vorzulegen. Die 3 Monate obligatorischer Mutterschaftsurlaub nach der Geburt zählen ab dem tatsächlichen Geburtstag des Kindes. Urlaub wegen Komplikationen während der Schwangerschaft Der obligatorische Mutterschaftsurlaub kann durch das Arbeitsinspektorat vorverlegt werden, wenn ein Attest eines Arztes/einer Ärztin des Sanitätsbetriebes (eines öffentlichen Krankenhauses) eine oder mehrere Arbeitsbefreiungen unterschiedlicher Dauer verordnet, weil sich während der Schwangerschaft Komplikationen ergeben haben, oder sich ein bereits bestehendes Krankheitsbild durch die Schwangerschaft verschlechtern könnte. Vorzeitige Geburt Bei vorzeitiger Geburt wird die Zeit vom tatsächlichen bis zum voraussichtlichen Geburtstermin als Urlaub zuerkannt und an den auf die Geburt folgenden, obligatorischen Mutterschaftsurlaub angehängt. Das bedeutet, dass die gesamte zuerkannte arbeitsfreie Zeit von 5 Monaten erhalten bleibt. Voraussetzung ist, dass Sie innerhalb von 30 Tagen nach dem tatsächlichen Geburtstermin, die entsprechende Bescheinigung vorlegen. 9

12 Flexible Handhabung des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs Auf Wunsch können Sie die flexible Regelung des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs beanspruchen. Die Gesamtdauer von 5 Monaten ändert sich nicht, Sie können aber den Zeitraum von bis zu einem Monat vor und bis zu 4 Monate nach der Geburt (statt 2 vorher und 3 nachher) wählen. In diesem Fall müssen Sie Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/in eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Frauenarztes/der Frauenärztin des Sanitätsbetriebes vorlegen. Falls der Betrieb einen zuständigen Facharzt/eine zuständige Fachärztin für die Sicherheit am Arbeitsplatz ernannt hat, benötigen Sie zusätzlich von ihm/ihr eine Bestätigung, dass durch Ihre Entscheidung weder für Sie noch für das Ungeborene gesundheitliche Nachteile zu erwarten sind. Rückkehr nach dem obligatorischen Mutterschaftsurlaub Nach dem obligatorischen Mutterschaftsurlaub haben Sie, bis das Kind ein Jahr alt ist, das gesetzlich verbriefte Recht, wieder an den gleichen Arbeitsplatz zurückzukehren, wo Sie bis zur Schwangerschaft beschäftigt waren bzw. am selben Ort einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu erhalten. Außerdem haben Sie Anspruch auf den gleichen oder zumindest vergleichbaren Arbeitsbereich. Der obligatorische Urlaub während der ersten 3 Lebensmonate des Kindes kann auch vom Vater beantragt werden, wenn die Mutter verstorben oder schwer krank ist, oder das Kind ausschließlich dem Vater anvertraut wurde. Sonderregelungen Wenn Sie selbständig, landwirtschaftliche Unternehmerin, Bäuerin, Handwerkerin, Inhaberin eines Handelsbetriebes oder Freiberuflerin sind, haben Sie gleichermaßen das Recht, vom NISF ein Mutterschafts-Tagegeld für die 2 Monate vor und 3 Monate nach der Geburt des Kindes zu erhalten. 10

13 4. Elternurlaub (oder fakultativer Mutter-/Vaterschaftsurlaub) Sowohl der Mutter als auch dem Vater zustehende Rechte Sowohl der Vater als auch die Mutter haben ein eigenes Recht auf Elternurlaub für die Dauer von höchstens 6 Monaten. Dieser kann vom Vater als auch von der Mutter beantragt werden und zusammenhängend oder in beliebigen Abschnitten genommen werden. Dieses Recht für die Mutter und den Vater gilt allerdings nur bis zum achten Lebensjahr des Kindes. Die Gesamtdauer des von beiden Elternteilen beanspruchten Elternurlaubes darf insgesamt 10 Monate nicht überschreiten. Zeitspanne für die Mutter Die berufstätige Mutter kann nach dem obligatorischen Mutterschaftsurlaub noch höchstens 6 Monate Elternurlaub innerhalb der ersten 8 Lebensjahre des Kindes erhalten. Zeitspanne für den Vater Auch der berufstätige Vater hat Anspruch auf bis zu 6 Monate fakultativen Elternurlaub. Sollte der Vater den fakultativen Elternurlaub für mindestens 3 aufeinanderfolgende Monate nehmen, erhöht sich sein Anspruch von 6 auf 7 Monate. Die Gesamtdauer des Elternurlaubes der insgesamt beiden Elternteilen zusteht, erhöht sich folglich von 10 auf 11 Monate. Den fakultativen Elternurlaub können Mutter und Vater auch gleichzeitig nehmen. 11

14 Falls der Vater sich um das Kind kümmern will Für diesen Fall hat das Gesetz eine entscheidende Neuerung eingeführt: der abhängig berufstätige Vater kann den Elternurlaub (aber auch die Freistellung wegen Krankheit des Kindes und die Ruhe- und Stillzeiten) beanspruchen. Dies gilt auch, wenn die Ehepartnerin dieses Recht nicht hat, weil sie z.b. Freiberuflerin, freie Mitarbeiterin, Hausfrau oder arbeitslos ist. Wenn nur ein Elternteil da ist In diesem Fall wird der Elternurlaub auf 10 Monate verlängert. Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Wunsch gemäß den Vorschriften des Kollektivvertrages oder jedenfalls mindestens 15 Tage vor Urlaubsbeginn Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/in ankündigen. Sonderregelungen Selbständige, Handwerkerinnen, Inhaberinnen eines Handelsbetriebes und auch Freiberuflerinnen können den Elternurlaub für die Dauer von 3 Monaten innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes beanspruchen. Bezüglich der Beiträge wird dieser Urlaub dem obligatorischen Mutterschaftsurlaub gleichgestellt. Für freie Mitarbeiterinnen können die derzeitigen gesetzlichen Regelungen zum gesundheitlichen Schutz und zur ökonomischen Unterstützung der berufstätigen Mütter nicht angewandt werden. Die Arbeitnehmerinnen, die den Beitragssatz von 13% zahlen (Steuersatz unterliegt der Anpassung) können im Geburtsfall eine Beihilfe erhalten. Voraussetzung ist, dass sie zumindest 3 Beitragsmonate zu 0,5% innerhalb der letzten 12 Monate vor der Geburt nachweisen. Darüber hinaus ist die Gewährung eines Beitrages bei ungewolltem oder medizinisch begründetem Schwangerschaftsabbruch nach dem 3. Schwangerschaftsmonat vorgesehen. 12

Mutterschutz, Elternschaft und Krankheit von Kindern

Mutterschutz, Elternschaft und Krankheit von Kindern Abteilung Arbeit Ripartizione Lavoro Luce Dalla Rosa Autonome Provinz Bozen - Südtirol Abteilung Arbeit Arbeitsinspektorat Bozen, 6. Nov. 2014 Mutterschutz, Elternschaft und Krankheit von Kindern Legislativdekret

Mehr

MUTTERSCHAFTSURLAUB/VATERSCHAFTSURLAUB Gesetz 53/2000 (Art. 3 Elternzeit ) Gv.D. 151/2001

MUTTERSCHAFTSURLAUB/VATERSCHAFTSURLAUB Gesetz 53/2000 (Art. 3 Elternzeit ) Gv.D. 151/2001 MUTTERSCHAFTSURLAUB/VATERSCHAFTSURLAUB Gesetz 53/2000 (Art. 3 Elternzeit ) Gv.D. 151/2001 Bereichsübergreifender Kollektivvertrag 2001-2004 Südtirol Begriffsbestimmung Wer hat darauf Anrecht Mutterschaftsurlaub:

Mehr

Unter diesen Umständen...

Unter diesen Umständen... Folie 1 Unter diesen Umständen... Wissenswertes rund um Mutterschutz und Elternzeit Unter besonderem Schutz Folie 2 Wird in Deutschland eine berufstätige Frau schwanger, unterliegt sie damit automatisch

Mehr

Elternzeit können Anspruchsberechtigte für das leibliche Kind beantragen und für Kinder. für welche sie die Personensorge haben

Elternzeit können Anspruchsberechtigte für das leibliche Kind beantragen und für Kinder. für welche sie die Personensorge haben Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) Die Elternzeit bietet berufstätigen Müttern und Vätern die Möglichkeit, sich maximal 3 Jahre ganz oder zeitweise der Betreuung und Erziehung ihres

Mehr

SCHWANGER. MUTTER. SELBSTBESTIMMT!? Das neue Mutterschutzgesetz Novelle Januar 2018

SCHWANGER. MUTTER. SELBSTBESTIMMT!? Das neue Mutterschutzgesetz Novelle Januar 2018 SCHWANGER. MUTTER. SELBSTBESTIMMT!? Das neue Mutterschutzgesetz Novelle Januar 2018 Stephanie Oehl Leitung SC Personal und Recht Persönlicher Anwendungsbereich 1 Abs. 2 MuSchG Vor Benachteiligungen zu

Mehr

VEREINBARKEIT VON BERUF UND FAMILIE

VEREINBARKEIT VON BERUF UND FAMILIE Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Auftrag der Europäischen Kommission im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms für Beschäftigung und Soziale Solidarität PROGRESS (2007-2013) umgesetzt. VEREINBARKEIT VON BERUF

Mehr

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

SGAIM-Kongress Vereinbarkeit von Familie und Weiterbildung Rechtliche Aspekte

SGAIM-Kongress Vereinbarkeit von Familie und Weiterbildung Rechtliche Aspekte SGAIM-Kongress 14.09.2017 Vereinbarkeit von Familie und Weiterbildung Rechtliche Aspekte Themen Schwangerschaft / Mutterschaft 1. Kündigungsschutz 2. Gleichstellungsgesetz 3. Schutzbestimmungen Arbeitsgesetz

Mehr

Mutterschutz Ab wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er? 5 Für wen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes?

Mutterschutz Ab wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er? 5 Für wen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes? Inhaltsverzeichnis Mutterschutz Ab wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er? 5 Für wen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes? 6 Für wen gilt das Mutterschutzgesetz nicht? 8 Was

Mehr

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

Mutterschutzgesetz was ist neu?

Mutterschutzgesetz was ist neu? Mutterschutzgesetz was ist neu? Mutterschutzgesetz was ist neu? 1. Ziele des neuen Mutterschutzrechts 2. Neue Struktur 3. Geschützte Personengruppen 4. Gesundheitsschutz Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

Mehr

Der Mutterschutz. Rechte und Regelungen

Der Mutterschutz. Rechte und Regelungen Der Mutterschutz Der Gesetzgeber schützt die Gesundheit von Mutter und Kind. Schwangere Arbeitnehmerinnen haben deshalb fast alle Rechte und praktisch keine Pflichten. Ein wichtiger Bestandteil der Vorschriften

Mehr

Verordnung über den Elternurlaub

Verordnung über den Elternurlaub 5. Verordnung über den Elternurlaub Vom. Januar 0 (Stand. Mai 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz Buchstabe b und c des Gesetzes vom 5. September 997 ) über die Arbeitsverhältnisse

Mehr

Tod eines Kindes. Beruf und Familie

Tod eines Kindes. Beruf und Familie Tod eines Kindes Beruf und Familie AK Infoservice Impressum Herausgeber: AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefon 050/258-0, Fax 050/258-1001 kontakt@ak-vorarlberg.at, Bilder: martingaal, Jeanette

Mehr

Die Hausangestellten. Informationen über die Beschäftigung von Hausangestellten

Die Hausangestellten. Informationen über die Beschäftigung von Hausangestellten Die Hausangestellten Informationen über die Beschäftigung von Hausangestellten Hausangestellte sind jene Personen, welche im Haushalt des Arbeitgebers gewöhnliche oder spezialisierte Tätigkeiten für dessen

Mehr

LLEICHT- Arbeit. BESTIMMUNGEN FÜR DEN MUTTERSCHUTZ Ein Überblick LESEN

LLEICHT- Arbeit. BESTIMMUNGEN FÜR DEN MUTTERSCHUTZ Ein Überblick LESEN LLEICHT- LESEN Arbeit BESTIMMUNGEN FÜR DEN MUTTERSCHUTZ Ein Überblick IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Sozialministerium) Abteilung:

Mehr

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Mutterschutzgesetz (MuSchG) Titel, Vorname, Name Abteilung, Fachbereich oder Institut Mutterschutzgesetz (MuSchG) Was gilt seit dem 01.01.2018? Bildquelle:pixabay.de Mutterschutzgesetz Ziele: Gesetz zum Schutz von Müttern bei der

Mehr

TIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI und. Österreichische Tierärztekammer

TIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI und. Österreichische Tierärztekammer ä ki TIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI 2014 und Österreichische Tierärztekammer 1 TIERÄRZTIN UND KIND STAND JULI 2014 Im Zusammenhang mit Schwangerschaften und der Geburt eines Kindes stellen sich immer

Mehr

Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub

Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub vom 8. September 2008 IV E 3 i Der Kirchenrat beschliesst, gestützt auf den 35 der Personalordnung vom 21. Juni 2006: 1 Geltungsbereich Dieses

Mehr

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Mutterschutz...

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Mutterschutz... Seite 1 von 5 06.06.2017 Gesetz Mutterschutzgesetz Um den geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen, wurde das Mutterschutzrecht 2017 grundlegend reformiert. Weitere

Mehr

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.

Mehr

Mutterschutzgesetz. Grundlagen der Sozial- und Konfliktberatung bei Schwangerschaft Oktober 2017

Mutterschutzgesetz. Grundlagen der Sozial- und Konfliktberatung bei Schwangerschaft Oktober 2017 Mutterschutzgesetz Grundlagen der Sozial- und Konfliktberatung bei Schwangerschaft Oktober 2017 Heike Pinne Reform Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts BGBl Nr. 30 vom 29.05.2017 Vom Bundesrat

Mehr

DAS NEUE MUTTERSCHUTZGESETZ

DAS NEUE MUTTERSCHUTZGESETZ DAS NEUE MUTTERSCHUTZGESETZ www.mediaserver.hamburg.de / Maxim Schulz EIN KURZER ÜBERBLICK 01.03.2018 Hamburg AGENDA 01 02 03 04 05 06 Für wen gilt das neue Gesetz? Schutzfristen Arbeitszeit Gefährdungsbeurteilung

Mehr

Schwangerschaft, Mutterschutz & Gestaltung der Elternzeit

Schwangerschaft, Mutterschutz & Gestaltung der Elternzeit Schwangerschaft, Mutterschutz & Gestaltung der Elternzeit Rahmenbedingungen & Tipps zur Umsetzung Telefonvortrag am 25. April 2006 für das Portal www.mittelstand-und-familie.de Elena de Graat work & life

Mehr

(Gesetz über die Arbeit, Art. 39 bis 44; KE , G )

(Gesetz über die Arbeit, Art. 39 bis 44; KE , G ) (Gesetz über die Arbeit, Art. 39 bis 44; KE 2.05.1995, G. 3.07.1978) 1. Der Schutz der schwangeren Frau KAPITEL 4 Geburt oder Adoption eines Kindes A. ALLGEMEINE MASSNAHMEN 353. Das Gesetz sieht eine Reihe

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Pflegezeitgesetz PflegeZG 816 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) 1 Ziel

Mehr

Deutscher Bundestag. Sachstand. Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Falle tot- und fehlgeborener. Wissenschaftliche Dienste

Deutscher Bundestag. Sachstand. Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Falle tot- und fehlgeborener. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Falle tot- und fehlgeborener Kinder 2012 Deutscher Bundestag Seite 2 Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Falle tot- und fehlgeborener

Mehr

Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf

Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 6797923 Sehr geehrte Versicherte, Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf - Ärztliche Betreuung, insbesondere auf Vorsorgeuntersuchungen

Mehr

Eltern Kind Kalender IHR WEGBEGLEITER IN FRAGEN RUND UM RECHT GELD GESUNDHEIT

Eltern Kind Kalender IHR WEGBEGLEITER IN FRAGEN RUND UM RECHT GELD GESUNDHEIT Eltern Kind Kalender / IHR WEGBEGLEITER IN FRAGEN RUND UM RECHT GELD GESUNDHEIT Sie erwarten ein Baby? Wir gratulieren herzlich! Hier ist ja auch ein wirklich guter Platz, um zur Welt zu kommen. Der Staat

Mehr

Gesprächsleitfaden Mutterschaft

Gesprächsleitfaden Mutterschaft Gesprächsleitfaden Mutterschaft Dieser Gesprächsleitfaden dient Vorgesetzten und werdenden Müttern während und nach der Schwangerschaft als Informations- und Planungshilfe. Er listet die wichtigen Punkte

Mehr

Mutterschutz - Schutzfristen vor und nach der Entbindung

Mutterschutz - Schutzfristen vor und nach der Entbindung Mutterschutz - Schutzfristen vor und nach der Entbindung Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten

Mehr

Ausbildungsvertrag. Zwischen Herrn/Frau ... Anschrift nachfolgend Ausbildungsbetrieb genannt. und. Herrn/Frau ... Anschrift ...

Ausbildungsvertrag. Zwischen Herrn/Frau ... Anschrift nachfolgend Ausbildungsbetrieb genannt. und. Herrn/Frau ... Anschrift ... Ausbildungsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Ausbildungsbetrieb genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Auszubildender genannt gesetzlicher Vertreter Herr/Frau Anschrift wird der

Mehr

AOK Nordost Die Gesundheitskasse. WORKSHOP Mutterschutz. Potsdam,

AOK Nordost Die Gesundheitskasse. WORKSHOP Mutterschutz. Potsdam, AOK Nordost Die Gesundheitskasse WORKSHOP Mutterschutz Potsdam, 24.10.2013 Rund um die Schwangerschaft Durchblick von Anfang an Vorsorge während der Schwangerschaft Hebammenhilfe Geburtsvorbereitungskurse

Mehr

ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2019 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN

ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2019 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2019 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN AK Infoservice Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ACH TUNG Seit 1.7.2018 gibt es für Krankenstände, die in Arbeitsjahre

Mehr

Schutzmaßnahmen für schwangere Arbeitnehmerinnen

Schutzmaßnahmen für schwangere Arbeitnehmerinnen Schutzmaßnahmen für schwangere Arbeitnehmerinnen ERA Seminar für Angehörige der Justiz EU-Gleichstellungsrecht Trier, 8. Mai 2012 Prof. Dr. Petra Foubert Juristische Fakultät, Universität Hasselt, Belgien

Mehr

Mutterschutz. Mutterschutzfristen. (MuSchG, MuSchArbV)

Mutterschutz. Mutterschutzfristen. (MuSchG, MuSchArbV) Mutterschutz (MuSchG, MuSchArbV) Durch den gesetzlichen Mutterschutz genießen (werdende) Mütter und ihre Kinder besonderen Schutz vor Gefährdungen und gesundheitlichen Schädigungen am Arbeitsplatz. Dies

Mehr

BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG

BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG Der befristete Arbeitsvertrag stellt die Ausnahme dar und wird für eine begrenzte Dauer und zur Ausführung einer konkreten und nicht dauerhaften Aufgabe abgeschlossen. Folglich

Mehr

Merkblatt für werdende Mütter

Merkblatt für werdende Mütter Vorbemerkung Kirchenkreisverwaltungsamt Nordfriesland -Personalabteilung- Merkblatt für werdende Mütter Dieses Merkblatt wurde für werdende Mütter erstellt. Es ist eine Zusammenfassung der wichtigsten

Mehr

BESCHÄFTIGUNGSVERBOT IN DER SCHWANGERSCHAFT

BESCHÄFTIGUNGSVERBOT IN DER SCHWANGERSCHAFT BESCHÄFTIGUNGSVERBOT IN DER SCHWANGERSCHAFT WORAUF SIE ACHTEN SOLLTEN, WENN SIE EINE SCHWANGERSCHAFT FESTSTELLEN Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber möglichst bald mit, dass sie schwanger sind, um einen umfassenden

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Zwischen... in... und Herrn/Frau... geboren am... in... wohnhaft in... Matrikel Nr... - nachfolgend Praxis-Studierende / Studierender genannt -

Zwischen... in... und Herrn/Frau... geboren am... in... wohnhaft in... Matrikel Nr... - nachfolgend Praxis-Studierende / Studierender genannt - Vertrag für das Projektpraktikum im Studiengang Management und Expertise im Pflege- und Gesundheitswesen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Zwischen...... in...... - nachfolgend

Mehr

Der Entscheidungsausspruch des Gerichts in der Rechtssache C- 438/99 lautet

Der Entscheidungsausspruch des Gerichts in der Rechtssache C- 438/99 lautet DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG SCHWANGERER FRAUEN Die Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft stellt - gleichgültig, ob ihr Arbeitsvertrag

Mehr

ARBEITSRECHT IN DER SLOWAKEI STAND: OKTOBER ZUSAMMENSTELLUNG: Michael Neubauer. Internationales Gewerkschaftsinstitut des ÖGB

ARBEITSRECHT IN DER SLOWAKEI STAND: OKTOBER ZUSAMMENSTELLUNG: Michael Neubauer. Internationales Gewerkschaftsinstitut des ÖGB ARBEITSRECHT IN DER SLOWAKEI STAND: OKTOBER 2003 ZUSAMMENSTELLUNG: Michael Neubauer Internationales Gewerkschaftsinstitut des ÖGB Arbeitsrecht in der Slowakei Seit April 2002 gilt in der Slowakei ein neues

Mehr

Rentenabsicherung für Eltern. Familienlandesrätin Waltraud Deeg Regionalassessorin Violetta Plotegher

Rentenabsicherung für Eltern. Familienlandesrätin Waltraud Deeg Regionalassessorin Violetta Plotegher Rentenabsicherung für Eltern Familienlandesrätin Waltraud Deeg Regionalassessorin Violetta Plotegher 04.08.2017 Rechtliche Grundlagen Staat GVD Nr. 151/2001 & Gesetz Nr. 53/2000 (Regelung der Elternzeit

Mehr

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

im Beruf 1 Arbeiten Sie mit Ihrer Partnerin / Ihrem Partner. Welche zusammengesetzten Wörter finden Sie?

im Beruf 1 Arbeiten Sie mit Ihrer Partnerin / Ihrem Partner. Welche zusammengesetzten Wörter finden Sie? 1 Arbeiten Sie mit Ihrer Partnerin / Ihrem Partner. Welche zusammengesetzten Wörter finden Sie? ARBEITGEBERKRANKMELDUNGARBEITSUNFÄHIGKEITAR BEITNEHMERPERSONALBÜROARBEITSPLATZGEBURTSTERMINFREISTELLUNG 2

Mehr

PRÜFUNGSTRAINING. Arbeits- und Sozialrecht Mutterschutz Von Dipl.-Hdl. Werner Hau, Studiendirektor, Mainz. Hinweis

PRÜFUNGSTRAINING. Arbeits- und Sozialrecht Mutterschutz Von Dipl.-Hdl. Werner Hau, Studiendirektor, Mainz. Hinweis Auf den folgenden Seiten können Sie Aufgaben aus dem Bereich Arbeits- und Sozialrecht, mit dem Schwerpunkt Mutterschutz bearbeiten. Die Lösungen finden Sie ab Seite 30. PRÜFUNGSTRAINING Arbeits- und Sozialrecht

Mehr

Informationen zum Thema Elternzeit im Überblick

Informationen zum Thema Elternzeit im Überblick Informationen zum Thema Elternzeit im Überblick Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Informationen geben und gibt die Rechtslage nicht vollständig und nicht in allen Einzelheiten wieder. Im Einzelfall

Mehr

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben. Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung

Mehr

MitarbeiterInnen - Info

MitarbeiterInnen - Info Gleichstellungsbeauftragte MitarbeiterInnen - Info Arbeiten und Zeit für Kinder? Arbeitsrechtliche Informationen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bischöflichen

Mehr

"Mutterschutz und Karenz" 2. Auflage. Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 3

Mutterschutz und Karenz 2. Auflage. Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Kap 1 Einleitung 1.1 Das Mutterschutz- bzw das Väter- Karenzgesetz... 11 1.2 Geltungsbereich des MSchG... 11 1.3 Geltungsbereich des VKG... 12 Kap 2 Mitteilungspflichten

Mehr

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 8.621 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

ARBEITSRECHT IN RUMÄNIEN STAND: SEPTEMBER 2004 ZUSAMMENSTELLUNG: ADINA MARINCEA. Internationales Gewerkschaftsinstitut des ÖGB

ARBEITSRECHT IN RUMÄNIEN STAND: SEPTEMBER 2004 ZUSAMMENSTELLUNG: ADINA MARINCEA. Internationales Gewerkschaftsinstitut des ÖGB ARBEITSRECHT IN RUMÄNIEN STAND: SEPTEMBER 2004 ZUSAMMENSTELLUNG: ADINA MARINCEA ÜBERSETZUNG: MICHAEL NEUBAUER Internationales Gewerkschaftsinstitut des ÖGB 1 Arbeitsrecht in Rumänien Das aktuelle rumänische

Mehr

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der

Mehr

ERA-Seminar Mai Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, usw.

ERA-Seminar Mai Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, usw. ERA-Seminar 7.-8. Mai 2012 Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, usw. Else Leona McClimans Rechtsanwältin mcclimans@advokatfroland.no Anwaltskanzlei Frøland & Co, Lillestrøm,

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

Waisenpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Waisenpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Waisenpension 5 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Arbeitnehmerschutzgesetze. Schutzbedürftige Personen. Menschliche Arbeit im Betrieb

Arbeitnehmerschutzgesetze. Schutzbedürftige Personen. Menschliche Arbeit im Betrieb Menschliche Arbeit im Betrieb Arbeitnehmerschutzgesetze Quellen: IG-Metall FH-Deggendorf Verdi.. Schutzbedürftige Personen Um den Schutz besondere Personengruppen zu gewährleisten, wurden spezielle Schutzgesetze

Mehr

Inhaltsverzeichnis Mutterschutz und Karenz. Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 3

Inhaltsverzeichnis Mutterschutz und Karenz. Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Kap 1 Einleitung 1,1 Das Mutterschutzgesetz bzw das Väter- Karenzgesetz... 11 1,2 Geltungsbereich des MSchG... 11 1,3 Geltungsbereich des VKG... 12 Kap 2 Mitteilungspflichten

Mehr

VEREINBARKEIT VON FAMILIE UND BERUF. Prof. Dr. Maria do Rosário Palma Ramalho Rechtswissenschaftliche Fakultät, Universität Lissabon.

VEREINBARKEIT VON FAMILIE UND BERUF. Prof. Dr. Maria do Rosário Palma Ramalho Rechtswissenschaftliche Fakultät, Universität Lissabon. VEREINBARKEIT VON FAMILIE UND BERUF Prof. Dr. Maria do Rosário Palma Ramalho Rechtswissenschaftliche Fakultät, Universität Lissabon RPR - Vereinbarkeit PP 1 Zusammenfassung I. Überblick über die Geschichte

Mehr

Schwangerschaft und Mutterschaft

Schwangerschaft und Mutterschaft Herzlich Willkommen Schwangerschaft und Mutterschaft 17.01.2019 1 Eine Dentalassistentin, im 2. Dienstjahr erhält am 22. Januar die Kündigung per 31. März. Am 5. Februar macht sie dem Arbeitgeber die Mitteilung,

Mehr

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei 2. Änderung des Pflegezeitgesetzes und Einführung des Gesetzes über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz zum 01. Januar 2015 Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege

Mehr

Merkblatt zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Merkblatt zur Neuregelung des Mutterschutzrechts Merkblatt zur Neuregelung des Mutterschutzrechts A. kurzer Überblick 1. Ziele Ziel der Reform ist es, auch weiterhin eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz für eine schwangere

Mehr

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden

Mehr

Storch im Anflug?! Durchblick bei Mutterschutz, Elternzeit & Elterngeld. Webinar: Petra Kather-Skibbe DGB-Projekt Was verdient die Frau

Storch im Anflug?! Durchblick bei Mutterschutz, Elternzeit & Elterngeld. Webinar: Petra Kather-Skibbe DGB-Projekt Was verdient die Frau Storch im Anflug?! Durchblick bei Mutterschutz, Elternzeit & Elterngeld Webinar: 18.01.2018 Petra Kather-Skibbe DGB-Projekt Was verdient die Frau 2 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der

Mehr

Mutterschaft. Mutterschaft: Alles zum Thema. Mutterschaft: Schwangerenvorsorge. Mutterschaft: Leistungen in und nach der Schwangerschaft

Mutterschaft. Mutterschaft: Alles zum Thema. Mutterschaft: Schwangerenvorsorge. Mutterschaft: Leistungen in und nach der Schwangerschaft Mutterschaft Mutterschaft: Alles zum Thema Wenn eine Frau Mutter wird, ändert sich alles. Sie braucht nicht nur die Unterstützung der Familie, sondern auch der Gesellschaft. Eine Fülle an Maßnahmen und

Mehr

Synoptische Darstellung 2. Lesung

Synoptische Darstellung 2. Lesung Synoptische Darstellung. Lesung Bisheriges Recht Neues Recht. Lesung Neues Recht. Lesung Personalreglement Personalreglement Personalreglement vom. Januar 000 Änderung vom Änderung vom I. I. Die Personalreglement

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 7.229-101 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Volontariatsvertrag. zwischen (Verlagsname, Verlagsadresse) - nachstehend Verlag genannt

Volontariatsvertrag. zwischen (Verlagsname, Verlagsadresse) - nachstehend Verlag genannt Volontariatsvertrag zwischen (Verlagsname, Verlagsadresse) - nachstehend Verlag genannt und Herrn/Frau (Name des/r Volontärs/Volontärin) - nachstehend Volontär/in genannt 1. Ziel des Volontariats und Tätigkeit

Mehr

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht. Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 31.03.2006 42.50.40.20 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis mit Kindern ab dem Geburtsjahrgang 2001 Sehr geehrte

Mehr

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler

Mehr

Information für schwangere Arbeitnehmerinnen

Information für schwangere Arbeitnehmerinnen Information für schwangere Arbeitnehmerinnen Die vorliegende Information soll Arbeitnehmerinnen neutral aufzeigen, welche Rechte sie während der Schwangerschaft sowie nach der Niederkunft (inkl. Stillen)

Mehr

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine Lohnsteuerkarte, wenn. sie länger als sechs Monate in der Bundesrepublik leben

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine Lohnsteuerkarte, wenn. sie länger als sechs Monate in der Bundesrepublik leben Lohnsteuerkarten Das Bürgeramt stellt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kostenlos eine Lohnsteuerkarte aus, wenn sie am 20. September des Vorjahres in Kreuztal mit einer Hauptwohnung oder einzigen Wohnung

Mehr

DER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG

DER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG Vorlage 2 DER BEFRISTETE ARBEITSVERTRAG Der befristete Arbeitsvertrag stellt die Ausnahme dar und wird für eine begrenzte Dauer und für die Ausführung einer konkreten und nicht dauerhaften Aufgabe abgeschlossen.

Mehr

Bundes- Angestelltentarifvertrag BAT und BAT-O

Bundes- Angestelltentarifvertrag BAT und BAT-O Wolfgang Hamer Bundes- Angestelltentarifvertrag BAT und BAT-O Basiskommentar Bund-Verlag Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 11 Abschnitt I Geltungsbereich 17 1 Allgemeiner Geltungsbereich 17 2 Sonderregelungen

Mehr

Schwanger im Job. Mutterschutz. Was muss ich beachten? Informationen zum Mutterschutz

Schwanger im Job. Mutterschutz. Was muss ich beachten? Informationen zum Mutterschutz Stand 07/2017 1 Schwanger im Job Was muss ich beachten? Informationen zum Deine ersten Ansprechpartnerinnen zum im Betrieb sind Betriebsrat und 2 Informationen zum Deine ersten Ansprechpartnerinnen zum

Mehr

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Unbefristeter Arbeitsvertrag Unbefristeter Arbeitsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag geschlossen: 1

Mehr

Schwangerschaft. und Elternzeit. Sie haben Fragen? Wir wollen helfen!

Schwangerschaft. und Elternzeit. Sie haben Fragen? Wir wollen helfen! Schwangerschaft und Elternzeit Sie haben Fragen? Wir wollen helfen! Liebe Frau, Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie schwanger sind. Der Martinsclub Bremen e. V. gratuliert Ihnen herzlich zu Ihrer Schwangerschaft.

Mehr

Merkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe

Merkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe Telefon 055 646 66 90 E-Mail: arbeitsinspektorat@gl.ch www.gl.ch Arbeits-Inspektorat Zwinglistrasse 6 8750 Glarus Merkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe Wöchentliche Arbeitszeit (Art. 9 ArG,

Mehr

Elternzeit gesetzliche Regelungen. Was Arbeitgeber wissen müssen

Elternzeit gesetzliche Regelungen. Was Arbeitgeber wissen müssen Elternzeit gesetzliche Regelungen. Was Arbeitgeber wissen müssen Nachbereitung der Webinare am 13.07.2018 und 23.07.2018 Wir möchten uns für Ihr großes Interesse am Webinar Elternzeit gesetzliche Regelungen.

Mehr

Staatliche Leistungen

Staatliche Leistungen für Alleinerziehende Schwangerschaft, Geburt und die ersten Lebensmonate des Kindes sind für alleinerziehende Eltern eine intensive Zeit. Viele Fragen tauchen auf und wichtige Entscheidungen müssen getroffen

Mehr

Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009

Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Stand: September 2009 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen

Mehr

Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik

Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik AGB DDR Ausfertigungsdatum: 16.06.1977 Vollzitat: "Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen

Mehr

Ausbildungsvertrag für Pharmazeuten im Praktikum

Ausbildungsvertrag für Pharmazeuten im Praktikum Ausbildungsvertrag für Pharmazeuten im Praktikum Zwischen Herrn/Frau Apotheker/in...... Leiter/in der... Straße... PLZ... Ort.... (nachstehend Ausbildende/r genannt) und Herrn/Frau... Straße... PLZ...

Mehr

Praktikumsvertrag. für die Fachoberschule Gesundheit und Soziales Schwerpunkt Gesundheit-Pflege. Pflege. zwischen. (Praktikumseinrichtung, Stempel)

Praktikumsvertrag. für die Fachoberschule Gesundheit und Soziales Schwerpunkt Gesundheit-Pflege. Pflege. zwischen. (Praktikumseinrichtung, Stempel) für die Fachoberschule Gesundheit und Soziales Schwerpunkt Gesundheit-Pflege Praxisschwerpunkt* Gesundheit Pflege * Bitte den zutreffenden Schwerpunkt ankreuzen. zwischen (Praktikumseinrichtung, Stempel)

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

20. Bin ich verpflichtet, Arbeitgeberinnen über meine Begünstigteneigenschaft zu informieren und können damit auch Nachteile verbunden sein? Ka

20. Bin ich verpflichtet, Arbeitgeberinnen über meine Begünstigteneigenschaft zu informieren und können damit auch Nachteile verbunden sein? Ka Inhaltsverzeichnis Kapitel I: Probleme am Arbeitsplatz 1. Muss ich den Arbeitgeberinnen meine Krebserkrankung mitteilen? 15 2. Was passiert, wenn ich wegen meiner Erkrankung nicht mehr die volle Leistung

Mehr

Stellungnahme des Zukunftsforum Familie e. V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts 29. März 2016 Zukunftsforum

Mehr

3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld?

3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld? 3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld? Die Voraussetzungen sind im Wesentlich gleich: 3.1. Anspruch auf Elternzeit ( 15 BEEG) Auch wenn das Gesetz von einem Anspruch auf Elternzeit

Mehr

ALLES NEU BEI KÜNDIGUNG UND EINVERNEHMLICHER AUFLÖSUNG - ERGÄNZUNG

ALLES NEU BEI KÜNDIGUNG UND EINVERNEHMLICHER AUFLÖSUNG - ERGÄNZUNG An Alle Kunden Rundschreiben 3/2016 bis Bozen, 11.03.2016 ALLES NEU BEI KÜNDIGUNG UND EINVERNEHMLICHER AUFLÖSUNG - ERGÄNZUNG Sehr geehrter Kunde, wie bereits mitgeteilt, sieht das gesetzesvertretende Dekret

Mehr

Gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf www.bayreuth.de Qualifizierung zum betrieblichen Pflegelotsen Gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz Arbeitsrechtliche Ansprüche Pflegezeitgesetz

Mehr

Mutterschutz im Betrieb

Mutterschutz im Betrieb Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Mutterschutz im Betrieb Leitfaden für Arbeitgeber Herausgeberin: SECO Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen

Mehr

MEIN PAPA UND ICH Lieber Papa, jetzt erkläre ich Dir mal Deine Rechte...

MEIN PAPA UND ICH Lieber Papa, jetzt erkläre ich Dir mal Deine Rechte... MEIN PAPA UND ICH jetzt erkläre ich Dir mal Deine Rechte... Ein Leitfaden für aktive und selbstbewusste Väter die im Südtiroler Sanitätsbetrieb arbeiten Vorwort 2012 startete die betriebliche Arbeitsgruppe

Mehr