Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
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- Angelika Etta Stieber
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1 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und zur Änderung des Gesetzes zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen. Eine Gesetzesfolgenabschätzung hat stattgefunden. Federführend ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Mit freundlichen Grüßen David McAllister 1
2 Entwurf Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrieund Handelskammern und zur Änderung des Gesetzes zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst Artikel 1 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Nds. AG IHKG) 1 Kammern und Kammerbezirke (1) 1 Industrie- und Handelskammern im Sinne des 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 61 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), werden von der Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Kammern errichtet und aufgelöst. 2 Das Gleiche gilt für die Änderung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern. 3 Bei der Abgrenzung der Bezirke sollen die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit und die Eigenart der Bezirke, die steuerliche Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen und die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit maßgebend sein. (2) Werden Bezirke der Industrie- und Handelskammern geändert, so muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium. 2 Dienstherrnfähigkeit Die Industrie- und Handelskammern haben das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein. 3 Sachverständige Die Industrie- und Handelskammern können gemäß 36 der Gewerbeordnung im Rahmen ihrer Aufgaben Sachverständige und besonders geeignete Personen bestellen und vereidigen. 4 Jahresabschluss 1 Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann Grundsätze für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern aufstellen. 2 Es bestimmt die Stellen, die den Jahresabschluss prüfen können. 2
3 5 Vollstreckung Für die Vollstreckung von Ansprüchen der Industrie- und Handelskammern auf Zahlung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Gebühren und Auslagen ist abweichend von 3 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden. 6 Aufsicht (1) 1 Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern und die öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse nach 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern führt das für Wirtschaft zuständige Ministerium. 2 Abweichend von Satz 1 obliegt die Aufsicht in Angelegenheiten der Berufsbildung dem Kultusministerium. (2) 1 In Ausübung der Aufsicht wendet die Aufsichtsbehörde die zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Aufsichtsmittel an. 2 Sie kann die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen. 3 Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. 4 Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann eine Beauftragte oder einen Beauftragen einsetzen, die oder der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst Das Gesetz zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 1979 (Nds. GVBl. S. 331), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444), wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Soweit Bundesrecht für die Ordnung der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst einen Rahmen setzt, wird das für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Ministerium ermächtigt, im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Kultusministerium durch Verordnung die zur Ausfüllung des Bundesrechts erforderlichen Bestimmungen zu treffen erhält folgende Fassung: 2 1 Das für Inneres zuständige Ministerium und das für Wirtschaft zuständige Ministerium werden ermächtigt, im Benehmen mit dem Kultusministerium für die Berufsausbildung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein kommunales Studieninstitut zur zuständigen Stelle im Sinne des 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), zu bestimmen. 2 Das kommunale Studieninstitut unterliegt insoweit der Fachaufsicht des jeweiligen Ministeriums. 3
4 Artikel 3 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 20. Dezember 1957 (Nds. GVBl. Sb. I S. 552), geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 29. Mai 1995 (Nds. GVBl. S. 126), außer Kraft. A. Allgemeiner Teil Begründung I. Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Entwurfs II. III. IV. Die in Artikel 1 vorgesehene Neufassung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - im Folgenden: Nds. AG IHKG - erfolgt aufgrund von Änderungen des Bundesrechts, insbesondere des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 61 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), - im Folgenden: IHKG -. Die bisherigen 3, 5 und 7 Nds. IHKG-AG entfallen mangels fortbestehenden landesrechtlichen Regelungserfordernisses. Die Änderungen des Artikels 2 (Änderung des Gesetzes zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst) beinhalten redaktionelle Anpassungen des 1 Abs. 1 und eine Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage des 2 Satz 1 des Gesetzes. Wesentliches Ergebnis der Gesetzesfolgenabschätzung Die vorgesehenen Änderungen erfordern gesetzliche Regelungen. Regelungsalternativen sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum oder die Landesentwicklung, die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, auf schwerbehinderte Menschen oder auf Familien Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf die genannten Bereiche. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Belastende Auswirkungen auf den Haushalt des Landes ergeben sich aufgrund des Gesetzentwurfs nicht. V. Beteiligung von Verbänden und Kammern Zum Gesetzentwurf erhielten folgende Kammern und sonstige Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme: Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens, c/o: Niedersächsischer Städtetag, Prinzenstraße 23, Hannover, Industrie- und Handelskammer Braunschweig, Postfach 3269, Braunschweig, Industrie- und Handelskammer Hannover, Postfach 3029, Hannover, Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg, Postfach 1880, Lüneburg, Industrie- und Handelskammer, Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim, Postfach 3080, Osnabrück, 4
5 VI. Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg, Postfach 1752, Emden, Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum, Postfach 1429, Stade, Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade, Postfach 2337, Braunschweig, Postfach 1760, Lüneburg, Handwerkskammer Hannover, Postfach 2527, Hannover, Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen, Postfach , Hildesheim, Handwerkskammer Oldenburg, Theaterwall 32, Oldenburg, Handwerkskammer Osnabrück-Emsland, Bramscher Str , Osnabrück, Handwerkskammer für Ostfriesland, Postfach 1309, Aurich, Landesverband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels im Lande Niedersachsen e. V., Hinüberstraße 16, Hannover, Landesvertretung der Handwerkskammern Niedersachsen e. V., Ferdinandstraße 3, Hannover, Niedersächsische IHK-Arbeitsgemeinschaft Hannover-Braunschweig, Schiffgraben 49, Hannover, Niedersächsischer Industrie- und Handelskammertag, Hinüberstraße 16/18, Hannover, Oldenburgische Industrie- und Handelskammer, Postfach 2545, Oldenburg, Unternehmerverbände Einzelhandel e. V., Hinüberstraße 16, Hannover, Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen e. V., Heidering 29, Hannover, Unternehmerverbände Niedersachsen e. V., Schiffgraben 36, Hannover, Verband der Freien Berufe im Landes Niedersachsen e. V., Zeppelinstraße 8, Hannover, Verband für Groß-, Außenhandel und Dienstleistungen Niedersachsen e. V., Berliner Allee 7, Hannover. Ergebnis der Verbandsbeteiligung: Der Niedersächsische Industrie- und Handelskammertag und die Niedersächsische IHK-Arbeitsgemeinschaft Hannover-Braunschweig regen an, 3 des geltenden Ausführungsgesetzes (Beitreibung der Abgaben) aus Gründen der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit sowie der Erleichterung der Rechtsanwendung in die Neufassung zu übernehmen. Die Anregung wird in 5 des Gesetzentwurfs aufgegriffen. Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Der Landesbeauftragte hat keine Stellungnahme abgegeben. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1: Zu 1: 1 übernimmt im Wesentlichen die Regelung des geltenden 1 Abs. 1 Nds. AG IHKG. Zu Absatz 1: Zu den Sätzen 1 und 2: Die Errichtung, Auflösung oder Änderung des Bezirks einer Industrie- und Handelskammer erfolgt durch Beschluss der Landesregierung. Von einer Organisationsentscheidung der Landesregierung betroffene Industrie- und Handelskammern sind zuvor anzuhören. 12 Abs. 2 IHKG erweitert die 5
6 Anhörungspflicht auf bestimmte, von den Maßnahmen betroffene Pflichtmitglieder der beteiligten Industrie- und Handelskammern. Zu Satz 3: Die Vorschrift benennt die in das Entschließungsermessen der Landesregierung bei Entscheidungen nach Satz 1 oder 2 maßgebend einzubeziehenden Faktoren und Grundsätze. Zu Absatz 2: Halbsatz 1 entspricht dem geltenden 1 Abs. 2 Halbsatz 2 Nds. AG IHKG. Halbsatz 2 bestimmt die Zuständigkeit des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums (Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr) zur Entscheidung über eine zwischen betroffenen Industrie- und Handelskammern strittige Vermögensauseinandersetzung. Zu 2: Die Vorschrift des Absatzes 1 verleiht den Industrie- und Handelskammern Dienstherrnfähigkeit. Bestehenden Industrie- und Handelskammern wurde die Dienstherrnfähigkeit bereits durch Beschluss des Landesministeriums über den Rechtsstatus der Industrie- und Handelskammern vom 11. Januar 1966 (Nds. MBl. S. 101), geändert durch Beschluss vom 23. November 2004 (Nds. MBl. S. 878), verliehen. Zu 3: 3 bestimmt auf der Grundlage des 36 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (im Folgenden: GewO) die Industrie- und Handelskammern als zuständige Stellen zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und von besonders geeigneten Personen ( 36 Abs. 1 und 2 GewO, ggebenenfalls i. V. m. 36 a GewO) in den Kammeraufgaben entsprechenden Bestellungs- Sachgebieten. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen 6 Nds. AG IHKG. Zu 4: 4 übernimmt Teilregelungen des bisherigen 4 Abs. 2 Nds. AG IHKG. Die für das Rechnungswesen der Industrie- und Handelskammern anzuwendenden Vorschriften bestimmt nunmehr 3 Abs. 7 a IHKG; aufgrund dieser zum 1. Januar 2008 in das Gesetz eingefügten Vorschrift wurde zugleich die bisherige Kameralistik in den Industrie- und Handelskammern durch ein den Grundsätzen der kaufmännischen Rechnungslegung und Buchführung entsprechendes Rechnungswesen abgelöst. Ergänzend zum Bundesrecht gelten die in 105 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) in Bezug genommenen, entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung. Von 4 unberührt bleibt das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes gemäß 111 Abs. 1 LHO zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handelskammern im laufenden Geschäftsjahr. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu 12 Abs. 1 Nr. 7 IHKG festgestellt, die Norm stehe einer landesrechtlichen Regelung zur rechnungsunabhängigen Prüfung der Haushaltsund Wirtschaftsführung von Industrie- und Handelskammern durch einen Landesrechnungshof nicht entgegen; auch aus 11 Abs. 3 Halbsatz 2 IHKG ergebe sich nichts Gegenteiliges (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September C 5/09 -). Zu Satz 1: Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen 4 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG IHKG. Die 12 Abs. 1 Nr. 7 IHKG ergänzende Regelung übernimmt mit der Bezeichnung Jahresabschluss - anstelle der bisherigen Bezeichnung Jahresrechnung - die nunmehrige Terminologie des 3 Abs. 7 a und des 12 Abs. 1 Nr. 7 IHKG. Zu Satz 2: Die Vorschrift übernimmt die geltende Regelung des 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nds. AG IHKG. Der künftige Tatbestand stellt klar, dass die Aufsichtsbehörde zur Wahrung gleicher Wettbewerbschancen eine oder mehrere (gleichermaßen qualifizierte) Stellen als prüfungsberechtigte Stellen 6
7 bestimmen kann. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 obliegen dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium (Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr). Zu 5: Die Vorschrift bestimmt als abweichende landesrechtliche Regelung nach 3 Abs. 8 Satz 2 IHKG das Verfahren und die Zuständigkeit der Vollstreckung bestimmter Geldforderungen der Industrieund Handelskammern. 5 übernimmt im Wesentlichen die bisherige Reglung des 3 Nds. AG IHKG, jedoch unter Anpassung an zwischenzeitlich erfolgte Änderungen des Bundesgesetzes. Die Vollstreckung erfolgt in Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) und umfasst aufgrund des 3 Abs. 8 Satz 1 IHKG künftig auch Auslagen betreffende Geldforderungen der Industrie- und Handelskammern, soweit für deren Erhebung eine eigene Anspruchsgrundlage besteht. Vollstreckungshilfe leisten den Industrie- und Handelskammern die Vollstreckungsbehörden nach 6 NVwVG. Zu 6: Die Aufsichtszuständigkeit folgt derzeit der für die jeweiligen Sachbereiche bestehenden Ressortzuständigkeit; diese Zuständigkeit regelt 5 künftig normativ. Der Begriff der Aufsicht in den Absätzen 1 und 2 umfasst die in 12 Abs. 1 Nr. 4 und 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IHKG umschriebene Staatsaufsicht. Zu Absatz 1: Absatz 1 bestimmt das für Wirtschaft zuständige Ministerium und das Kultusministerium als zuständige Aufsichtsbehörden über die Industrie- und Handelskammern und die nach 10 IHKG von Industrie- und Handelskammern gebildeten öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse (Körperschaften des öffentlichen Rechts). Zu Satz 1: Zuständige Aufsichtsbehörde ist nach Satz 1 grundsätzlich das für Wirtschaft zuständige Ministerium (Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr); ausgenommen hiervon ist der dem Kultusministerium nach Satz 2 obliegende Aufsichtsbereich. Zu Satz 2: Gemäß Satz 2 obliegt in Angelegenheiten der Berufsbildung dem Kultusministerium die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern und die öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse nach 10 IHKG. Die Regelung entspricht der derzeitigen Praxis zur Wahrnehmung der Kammeraufsicht im Bereich der beruflichen Bildung. Zu Absatz 2: Die Regelungen des Absatzes 2 gelten für die in Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Aufsichtszuständigkeit. Satz 1 hebt als Befugnisnorm die Bindung der Aufsichtsbehörde bei der Anwendung jeglicher Aufsichtsmittel an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hervor. Die Sätze 2 bis 4 entsprechen dem geltenden 2 Sätze 1 bis 3 Nds. AG IHKG. Zu Artikel 2: Zu 1: 1 Abs. 1 wird redaktionell bereinigt: Die Ministerbezeichnungen werden auf Ministeriumsbezeichnungen umgestellt, der Begriff Rahmenrecht wird ersetzt, um zu vermeiden, dass eine missverständliche Anknüpfung an den ehemaligen Artikel 75 des Grundgesetzes über die Rahmengesetzgebung des Bundes angenommen wird. 7
8 Zu 2: Zu Satz 1: Zuständige Stelle im Sinne des 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 für die in den Organisationen des Handwerks und der Industrie- und Handelskammern erfolgende Berufsausbildung in Verwaltungsberufen ist aufgrund des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 12. März 1973 (Nds. MBl. S. 432) die Leitstelle der Niedersächsischen Verwaltungsschulen - nunmehr: Leitstelle der Niedersächsischen Studieninstitute beim Studieninstitut des Landes Niedersachen in Bad Münder -. Die Regelung bedarf der Anpassung an das geltende Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März Das Ministerium für Inneres und Sport hat mit Runderlass vom 14. November 2008 (Nds. MBl. S. 1153) für die in seinem Zuständigkeitsbereich erfolgenden Berufsausbildungen in Verwaltungsberufen das Niedersächsische Studieninstitut für kommunale Verwaltung Braunschweig e. V. - nunmehr: Niedersächsisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V., Hannover - als zuständige Stelle gemäß 73 Abs. 2 BBiG bestimmt. Für die o. g. Berufsausbildungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr soll aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verwaltungsökonomie eine der Regelung des Ministeriums für Inneres und Sport entsprechende Zuständigkeitsbestimmung erfolgen. Die zur künftigen Aufgabenwahrnehmung des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung e. V. erforderliche Beleihung dieser juristischen Person des Privatrechts bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August C 35/09 -, Rdnr. 24), die in Satz 1 mit der zusätzlichen Benennung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr geschaffen wird. Zu Satz 2: Satz 2 bestimmt als zuständige Fachaufsichtsbehörden über das Niedersächsische Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V. die in Satz 1 genannten Ministerien. Zu Artikel 3: Satz 1 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Satz 2 bestimmt das Außerkrafttreten des geltenden Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern. 8 (Ausgegeben am )
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