Mitarbeiter-Arbeitskreis Aktuelles Steuerrecht I

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1 Mitarbeiter-Arbeitskreis 2011 Januar / Februar Aktuelles Steuerrecht I Referenten Dennis Naumann Diplom-Finanzwirt Steuerberater / Rechtsanwalt Marcus Spahn Diplom-Finanzwirt Wilfried Mannek Diplom-Finanzwirt Pascal Winter Diplom-Finanzwirt

2 A. Aktuelle Gesetzesänderungen Änderungen durch das Jahressteuergesetz Steuerbefreiung für ehrenamtliche Betreuer Abzugsverbot im Halb-/Teileinkünfteverfahren Häusliches Arbeitszimmer Gesetzesänderung Verfahrensregeln AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage Verlustfeststellung nach 10d EStG Zeitliche Zuordnung von Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträgen Steuerpflicht von Steuererstattungszinsen Änderungen bei der Abgeltungsteuer Kein Bestandsschutz für Stückzinsen Darlehen an nahestehende Personen Günstigerprüfung mit Zuschlagsteuern Kirchensteuer bei Kapitaleinkünften Fehlerbehebung beim Kapitalertragsteuerabzug Veranlagungspflicht im Rahmen der Abgeltungsteuer Mitteilungspflicht bei verschenkten Wertpapieren Kontrolle der Freistellungsaufträge Überprüfung von NV-Bescheinigungen Private Spekulationsgeschäfte Gegenstände des täglichen Gebrauchs Verluste aus Grundstücksverkäufen Haushaltsnahe Dienstleistungen Erklärungspflicht bei Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte Übergangsregelungen Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderungen bei der Umsatzsteuer Abschaffung Vorsteuerabzug nach dem Seeling-Modell Ausweitung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Leistungsort bei kulturellen Veranstaltungen Elektronische Umsatzsteuerjahreserklärung Gleichstellung von Lebenspartnern bei der Erbschaftsteuer Schwarzgeldbekämpfungsgesetz Einführung Neuregelung der Straffreiheit Anwendungsregelung Nachzahlung hinterzogener Steuern Exkurs: Staat darf gekaufte CD nutzen Verschiebung der E-Bilanz Abschaffung Umsatzsteuerrichtlinien B. Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen Ausscheiden eines Mitunternehmers Nachholung von Abschreibungen Bildung einer Ansparabschreibung nach Betriebsprüfung Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken Beschluss des BVerfG Anwendungserlass

3 5 Wesentlichkeitsgrenze des 17 EStG Beschluss des BVerfG Anwendungserlass Nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung Anpassung an das MoMiG Fallgruppen Verfassungsvorlage zur Mindestbesteuerung unzulässig Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung Auswärtstätigkeit in weiträumigem Arbeitsgebiet Sammelbeförderung statt Dienstwagenbesteuerung? Firmenwagennutzung für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung Änderungen bei der Vorsorgepauschale Anrufungsauskunft Einkommensteuerliche Behandlung von Ferienwohnungen Ausschließliche Vermietung Nachweisanforderungen Problematische Fälle Überschusserzielungsabsicht Zeitweise Vermietung und zeitweise Selbstnutzung Grundlagen der Totalüberschussprognose Zuordnung der Leerstandszeiten und Renovierungstage Prognosezeitraum Schätzung der Einnahmen und Werbungskosten Anwendungsregelungen Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Renovierung Einzelfragen zur Abgeltungsteuer Erstattung von Sonderausgaben Erstattungen aufgrund einer tatsächlichen Überzahlung Erstattung aufgrund rechtsgrundlos erfolgter Zahlungen Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung Abzug von Kirchensteuer in andere EU-/EWR-Staaten Kirchensteuer ist bei glaubensverschiedener Ehe zulässig Altergrenze für Kinder verfassungsgemäß Steuerliche Berücksichtigung behinderter Kinder Kein Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder Vorläufigkeitsvermerk und Teileinspruchsentscheidung Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden Kein Vorsteuerabzug bei unzutreffender Steuernummer Garantiezusage eines Autoverkäufers Istbesteuerung für Steuerberatungs-GmbH Was/wer hilft gegen (Steuer-)Pickel?

4 A. Aktuelle Gesetzesänderungen 1 Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010 Das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom ist am im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl 2010 I, 1768). Die Neuregelungen sind grds. am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Das Gesetz berücksichtigt den steuerfachlich notwendigen Änderungsbedarf in vielen Bereichen, der wegen des Endes der 16. Legislaturperiode in der zweiten Jahreshälfte 2009 nicht mehr umgesetzt werden konnte. Das JStG 2010 enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Darunter ist auch eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer. Den lohnsteuerlichen Schwerpunkt des Jahressteuergesetzes bilden die Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. 1.1 Steuerbefreiung für ehrenamtliche Betreuer In einem neuen 3 Nr. 26b EStG wird eine spezielle Steuerbefreiungsvorschrift für Steuerpflichtige eingeführt, die als ehrenamtliche Vormünder im Sinne der 1793 ff BGB oder als ehrenamtliche rechtliche Betreuer im Sinne der 1896 ff BGB oder als ehrenamtliche Pfleger im Sinne der 1909 ff BGB eine Aufwandsentschädigung nach 1835a BGB erhalten. Deren Aufwandsentschädigungen sollen - entsprechend der Übungsleiterpauschale - bis zu jährlich steuerfrei bleiben. Bisher wird in diesen Fällen nur ein Steuerfreibetrag von 500 gewährt. Übernimmt jemand mehr als zwei ehrenamtliche Betreuungen, muss er einen Teil der Aufwandspauschale versteuern oder alle Einzelausgaben zum Nachweis seiner Werbungskosten festhalten. Die neue Freibetragsregelung gilt allerdings erst für Veranlagungszeiträume ab 2011, da sie nicht in jedem Fall begünstigende Wirkung hat. 1.2 Abzugsverbot im Halb-/Teileinkünfteverfahren In 3c Absatz 2 Satz 2 EStG ist jetzt geregelt, dass für die Anwendung des Teilabzugsverbots nach Satz 1, die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des 3 Nr. 40 oder von Vergütungen im Sinne des 3 Nr. 40a ausreichend ist. Die Änderung soll die frühere Verwaltungsauffassung klarstellen, die die Rechtsprechung nicht bestätigt hatte. Das Teilabzugsverbot soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur ein unselbständiger Baustein innerhalb des gesamten Regelungswerks zum Teileinkünfteverfahren sein, nach dem sich Gewinne und Verluste aus einer Kapitalbeteiligung gleichermaßen nur anteilig auf die Einkommensteuer auswirken sollen. Bis einschließlich 2010 ist der Abzug von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus 17 EStG jedenfalls dann nicht auf 60 % begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat (BMF-Schreiben v IV C 6 - S 2244/09/10002)

5 1.3 Häusliches Arbeitszimmer Gesetzesänderung Die seit dem geltende Regelung beim häuslichen Arbeitszimmer war nach dem BVerfG, Beschl. v BvL 13/09, zum Teil verfassungswidrig. Die Änderung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG stellt deshalb die bis zur Änderung durch das Steueränderungsgesetz 2007 geltende Rechtslage insoweit wieder her, als auch in den Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ein Betriebsausgaben- /Werbungskostenabzug bis zu einer Höhe von der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wieder zugelassen wird. Die Neuregelung gilt rückwirkend ab Verfahrensregeln Die Neuregelung gilt nur für offene Fälle aus den Jahren ab Offen sind nur solche Fälle, in denen entweder noch kein Steuer- oder Feststellungsbescheid ergangen ist, der Bescheid hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 AO vorläufig oder nach 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist oder über einen gegen den Steuer- oder Feststellungsbescheid eingelegten außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelf noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist. Seit dem 1. April 2009 wurden sämtliche Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für vorläufig erklärt. Soweit Bescheide vor dem 1. April 2009 für Veranlagungszeiträume ab 2007 endgültig ergangen und nicht mehr anfechtbar sind, scheidet eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen bereits seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die alte Vorschrift des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem GG nicht mehr anwenden und haben laufende Verfahren auszusetzen. Die noch offenen Fälle wird die Finanzverwaltung zügig bearbeiten. Soweit dies möglich ist werden die Finanzämter die von der Neuregelung betroffenen vorläufigen Bescheide von Amts wegen ändern. Dies ist aber beispielsweise dann nicht möglich, wenn in der Steuererklärung bisher keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht worden sind. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher insbesondere in diesen Fällen den Finanzämtern die Besteuerungsgrundlagen mitteilen, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erforderlich sind, und diese Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft machen. Die Finanzämter werden dann im Einzelfall prüfen, ob und ggf. inwieweit die vorläufigen Steuerund Feststellungsbescheide zu ändern sind. Mit Schreiben vom (IV A 3 - S 0338/07/ ) hat das Bundesfinanzministerium abschließend zu den verfahrensrechtlichen Folgerungen aus dem BVerfG- Beschluss Stellung genommen

6 Vorläufige Bescheide: Soweit Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO vor dem Beschluss des BVerfG vorläufig ergangen sind und diese Vorläufigkeitsvermerke noch wirksam sind, sind diese Bescheide nach 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers und die zu berücksichtigenden Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind. Nach dem Beschluss des BVerfG ergangene, nach 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufige Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume ab 2007 sind zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers und die zu berücksichtigenden Aufwendungen erstmals nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und diese Aufwendungen - maximal i. H. v noch nicht bei der vorläufigen Steuerfestsetzung berücksichtigt worden sind. Im Übrigen sind die Bescheide nur dann für endgültig zu erklären, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder die Bescheide aus anderen Gründen zu ändern sind ( 165 Abs. 2 Satz 4 AO). Einspruchsverfahren: Soweit mit Einsprüchen gegen Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 geltend gemacht wird, die Regelungen zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien verfassungswidrig, besteht kein Anlass mehr, diese Einspruchsverfahren insoweit ruhen zu lassen. 1.4 AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage Die AfA-Bemessungsgrundlage war nach bisheriger Rechtslage abweichend vom Einlagewert nach 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG anzusetzen, wenn die Wirtschaftsgüter vor der Einlage zur Einkunftserzielung im Privatvermögen genutzt worden sind. Um in diesen Fällen eine doppelte Inanspruchnahme von Abschreibungsvolumen zu vermeiden, ist die weitere Absetzung für Abnutzung nach dem Gesetzeswortlaut des 7 Abs. 1 Satz 5 EStG von den um die bisher geltend gemachten Absetzungen für Abnutzung geminderten Anschaffungsoder Herstellungskosten vorzunehmen. Der BFH hat allerdings entschieden (Urteile vom X R 40/06 - und vom VIII R 46/07), dass die bisherigen AfA-Beträge vom Einlagewert und nicht von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen sind

7 Die gesetzliche Neuregelung nimmt diesen Aspekt auf. Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich zukünftig der Einlagewert um die Abschreibungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (= ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die bisher im Privatvermögen tatsächlich in Anspruch genommenen AfA-Beträge). Ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Abschreibung von diesem Wert. Zu näheren Einzelheiten hat das BMF mit Schreiben vom IV C 3 - S 2190/09/10007 Stellung genommen. Danach sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden: Ist der Einlagewert des Wirtschaftsguts höher als oder gleich den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die AfA ab dem Zeitpunkt der Einlage nach dem um die bereits in Anspruch genommenen AfA oder Substanzverringerungen (planmäßigen AfA), Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen geminderten Einlagewert zu bemessen. Ist der Einlagewert des Wirtschaftsguts geringer als die historischen Anschaffungsoder Herstellungskosten, aber nicht geringer als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die AfA ab dem Zeitpunkt der Einlage nach den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen. Ist der Einlagewert des Wirtschaftsguts geringer als die fortgeführten Anschaffungsoder Herstellungskosten, bemisst sich die weitere AfA nach diesem ungeminderten Einlagewert. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die Neuregelung insoweit erstmals auf Einlagen anzuwenden, die nach dem vorgenommen werden. Beispiel Eine Immobilie wurde ehemals privat für gekauft und vermietet. Bis zur späteren Einlage ins Unternehmen wurden bei den Mieteinkünften AfA als Werbungskosten geltend gemacht. 1. Die abgezogene AfA bei den Mieteinkünften nach 21 EStG beläuft sich auf und der Verkehrs- bzw. Teil-, Einlagewert beträgt 1 Mio.. 2. Wie in der Alternative 1, der Verkehrswert beträgt jedoch Wie in der Alternative 1, der Verkehrswert beträgt jedoch Alternative Ursprünglicher Kaufpreis im Privatvermögen erhaltene AfA-Beträge im Privatvermögen Einlagewert AfA-BMG

8 1.5 Verlustfeststellung nach 10d EStG Nach 10d Absatz 4 Satz 4 EStG sind Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach 10d Absatz 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Beträge wie z. B. die bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Zukünftig sind Verlustfeststellungen nach Bestandskraft des Steuerbescheides nur noch möglich, wenn auch der Steuerbescheid noch geändert werden kann. Der BFH hatte in seinem Urteil vom IX R 70/06 entschieden, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals festzustellen ist, wenn der Einkommensteuerbescheid zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind. Bei bisher uneingeschränkter Anwendung der geänderten BFH-Rechtsprechung (BMF- Schreiben vom , BStBl. I S. 1189) und ohne die Neuregelung konnten Steuerpflichtige u. U. in größeren zeitlichen Abständen nach der Bestandskraft der Steuerfestsetzung Gründe (z. B. infolge einer für den Steuerpflichtigen günstig ausgefallenen höchstrichterlichen Rechtsprechung) für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides nach 10d Absatz 4 EStG vortragen, der wiederum Bindungswirkung für die Folgejahre entfaltet. 1.6 Zeitliche Zuordnung von Kranken- /Pflegeversicherungsbeiträgen Beiträge sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie abfließen ( 11 Abs. 2 EStG). Um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden, ist eine Sonderregelung vorgesehen. Das Abflussprinzip gilt für die im Veranlagungszeitraum geleisteten Beiträge, die dem Erwerb eines Versicherungsschutzes für nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre (maximal 12 Monate) dienen, nur noch, soweit die für die Zukunft geleisteten Beiträge das 2,5-fache der für den Veranlagungszeitraum gezahlten Beiträge nicht übersteigen. Diese Grenze übersteigende Beiträge sind in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, für den sie geleistet wurden. Die Neuregelung bezieht sich nur auf Fallgestaltungen, in denen Beiträge für künftige Veranlagungszeiträume gezahlt werden. Nicht erfasst sind hingegen Zahlungen für zurückliegende Zeiträume. Für diese gilt weiterhin das Abflussprinzip. Hinweis: Beiträge zum Erwerb eines Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsschutzes im Alter können allerdings weiterhin unbegrenzt im Jahr des Abflusses abgezogen werden, soweit der Steuerpflichtige wirtschaftlich endgültig mit ihnen belastet ist und sie nicht zurückgefordert werden können (kein Rückzahlungsanspruch)

9 1.7 Steuerpflicht von Steuererstattungszinsen Mit einer Ergänzung des 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird gesetzlich geregelt, dass Erstattungszinsen im Sinne des 233a der Abgabenordnung steuerpflichtige Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen sind und damit die Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom VIII R 33/07 auf die Einzelfallentscheidung begrenzt. Die Steuerbarkeit der Erstattungszinsen ist nach Auffassung des Gesetzgebers sachlich zutreffend, da ohne eine derartige Regelung ein Steuerpflichtiger, der zum Ausgleich für verspätete Einkommensteuererstattungen Zinsen vom Finanzamt erhält, steuerlich günstiger gestellt ist als ein Steuerpflichtiger, der seine vor Beginn des Zinslaufs nach 233a AO erhaltenen Einkommensteuererstattungen Zins bringend bei seiner Bank anlegt. 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG ist nach der Anwendungsregelung in 52a Absatz 8 EStG in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Die Gesetzesänderung gilt damit rückwirkend für alle noch offenen Fälle. 1.8 Änderungen bei der Abgeltungsteuer Kein Bestandsschutz für Stückzinsen Über 52a Abs. 10 Satz 7 EStG wird klargestellt, dass die Steuerpflicht von Stückzinsen auch für Altbestände (Kauf bis Ende 2008) gilt, die ab dem veräußert werden. Dementsprechend hat der Veräußerer - wie nach 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG a. F. - die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, auch wenn der Veräußerungserlös für die vor dem 1. Januar 2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapiere entsprechend 52a Abs. 10 Satz 7 EStG nicht steuerbar ist. Diese Änderung entspricht der Verwaltungsauffassung (BMF , IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl I 2010, 94, Tz. 50) und sorgt dafür, dass Anleger die in 2009 erhaltenen Stückzinsen über die Veranlagung nachversteuern müssen Darlehen an nahestehende Personen Eine Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz und damit der reguläre Einkommensteuertarif gilt bisher für alle Kapitalerträge, bei denen Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. Mit der Änderung des 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG Buchst. a) wird diese Ausnahmeregelung auf Fälle beschränkt, in denen eine Steuersatzspreizung (Abzug als Werbungskosten/ Betriebsausgaben mit Wirkung des individuellen Steuersatzes, Besteuerung der Zinseinnahmen mit dem Abgeltungsteuersatz) gestaltet werden könnte. Damit entfällt ab 2011 auch der Abzug von Aufwendungen und Verlusten, weil der Sparerpauschbetrag greift

10 1.8.3 Günstigerprüfung mit Zuschlagsteuern Mit der Ergänzung des 32d Abs. 6 Satz 1 EStG wird geregelt, dass bei der Günstigerprüfung im Rahmen der Abgeltungsteuer nicht allein auf die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auf die gesamte Steuerbelastung einschließlich Zuschlagsteuern (z. B. Solidaritätszuschlag) abzustellen ist. Das Abstellen allein auf die Einkommensteuer könnte dazu führen, dass die Günstigerprüfung zwar zu einer geringeren Einkommensteuer führt, jedoch zum Beispiel auf Grund des Überschreitens der Freigrenze nach 3 Abs. 3 SolZG die Belastung mit Solidaritätszuschlag steigt und insgesamt eine höhere Steuerbelastung entsteht. Ähnliche Effekte könnten sich auch bei anderen Zuschlagsteuern ergeben. Die Änderung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Im Solidaritätszuschlaggesetz werden entsprechende Folgeänderungen vorgenommen Kirchensteuer bei Kapitaleinkünften Kapitalerträge, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen (z. B. im Ausland angefallene Kapitalerträge), sind nach 32d Abs. 3 EStG im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben. Bei der Steuerfestsetzung nach 32d Abs. 3 EStG wird die Abgeltungsteuer auf diese Kapitalerträge nach 32d Abs. 1 EStG berechnet. Bei bestehender Kirchensteuerpflicht erfolgt hiernach eine pauschale Minderung der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer um 25 % (pauschalierter Sonderausgabenabzug nach 32d Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG). Nach bisher geltender Rechtslage konnte für die auf diese Kapitalerträge erhobene Kirchensteuer zusätzlich der Sonderausgabenabzug nach 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend gemacht werden. Eine Änderung des 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG beseitigt diese nicht gewollte Doppelbegünstigung nunmehr, indem der Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, ausgeschlossen wird Fehlerbehebung beim Kapitalertragsteuerabzug Die Abgeltungsteuer soll die Veranlagung beim Privatanleger weitestgehend entbehrlich machen. Dieser Entlastungseffekt macht es erforderlich, dass dies durch Fehler bei der Kapitalertragsteuer-Ermittlung beim Kreditinstitut nicht unterbrochen wird. Aus diesem Grund werden Änderungen bei der Höhe der Kapitalerträge oder der zu erhebenden Kapitalertragsteuer nicht rückwirkend, sondern unabhängig von einem Verschulden erst im Jahr der Vornahme der Korrektur wirksam (Zufluss oder Abfluss, 20 Abs. 3a, 43a Abs. 3 Satz 8 EStG). Die Korrektur im Veranlagungsverfahren ist nur möglich, wenn der Anleger eine Bescheinigung seines Kreditinstituts einreicht, mit der dieses bestätigt, dass es die Korrektur im Rahmen des Kapitalertragsteuerverfahrens nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird. Diese Änderung wirkt ab dem VZ 2009 ( 52a Abs. 10 Satz 10 EStG)

11 1.8.6 Veranlagungspflicht im Rahmen der Abgeltungsteuer 43 Abs. 5 EStG stellt ausdrücklich klar, dass eine Veranlagungspflicht nach 32d Abs. 3 EStG ab 2009 besteht, wenn die Kapitaleinnahmen nach 20 EStG tatsächlich höher als die im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs berücksichtigte Bemessungsgrundlage ausfallen. Das betrifft in der Praxis Fälle, in denen die Bank eine zu geringe Ersatzbemessungsgrundlage anwendet, weil sie die Anschaffungskosten nicht kennt. Diese Änderung entspricht der Verwaltungsauffassung (BMF , a.a.o., Tz. 183) Mitteilungspflicht bei verschenkten Wertpapieren Die bisherigen Regelungen zur Mitteilungspflicht bei der unentgeltlichen Übertragung von Wertpapieren werden um die Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer (ID-Nr.) des Schenkers sowie des Beschenkten durch das Kreditinstitut an das Betriebsstätten-FA ergänzt ( 43 Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG). Die Übertragung der Daten hat nach 2011 auf elektronischem Wege zu erfolgen ( 52a Abs. 15a EStG) Kontrolle der Freistellungsaufträge Durch den neuen 44 Abs. 2a EStG wird der Freistellungsauftrag um die ID-Nr. des Sparers ergänzt, damit die rechtmäßige Inanspruchnahme effizienter im Rahmen des Kontrollverfahrens nach 45d EStG überprüft werden kann. Neu eingereichte Freistellungsaufträge sind gem. 44a Abs. 2 Satz 1 EStG nur noch wirksam, wenn der Anleger darin seine und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen von Ehepaaren auch die ID-Nr. des Gatten mitteilt. Bereits vorliegende Freistellungsaufträge bleiben bis 2014 wirksam und danach gem. 44a Abs. 2 Satz 2 EStG nur noch, wenn eine ID-Nr. vorliegt. Hierzu darf das Kreditinstitut eine automatisierte Abfrage nach 52 Abs. 55g Satz 5 bis 9 EStG vornehmen, wenn der Kunde nicht widerspricht. Um die rechtmäßige Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrags nach 45d Abs. 1 EStG effektiver per Datenverarbeitung in einem einheitlichen Kontrollverfahren überprüfen zu können, muss die Bank die ID-Nr. ab 2012 mitteilen ( 52 Abs. 55j EStG) Überprüfung von NV-Bescheinigungen Die Änderungen in 45d Abs. 1 EStG sehen vor, dass Kapitalerträge ab 2012 an das BZSt mitzuteilen sind, die aufgrund einer NV-Bescheinigung vom Steuerabzug freigestellt worden sind oder bei denen bereits gezahlte Kapitalertragsteuer erstattet wurde. Dies ermöglicht es den FA nachträglich zu überprüfen, ob die bei Beantragung der Bescheinigung gemachten Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend waren

12 1.9 Private Spekulationsgeschäfte Gegenstände des täglichen Gebrauchs Die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb eines Jahres - und damit insbesondere der Verlust - ist entgegen der BFH-Auffassung (v IX R 29/06, BStBl II 2009 S. 296) nicht steuerbar, weil diese Gebrauchsgegenstände nicht mit dem Ziel der zeitnahen gewinnbringenden Veräußerung angeschafft werden. Das gilt erstmals für Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Gegenstände nach Verkündung des JStG 2010 angeschafft wurden ( 52a Abs. 11 Satz 3 EStG) Verluste aus Grundstücksverkäufen In 23 Abs. 3 Satz 9 EStG wird klargestellt, dass die ab 2009 ( 52a Abs. 11 Satz 11 EStG) entstandenen Verluste aus Grundstücksverkäufen und anderen Wirtschaftsgütern in allen offenen Fällen keine Altverluste darstellen und somit nicht mit Gewinnen aus 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden können, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese Änderung entspricht der Verwaltungsauffassung (BMF , a.a.o., Tz. 130) Haushaltsnahe Dienstleistungen Die Steuerermäßigung gem. 35a Abs. 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gilt nicht für Maßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln, zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gefördert werden. Der Ausschluss der steuerlichen Ermäßigung greift nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Fördermaßnahme und gilt erstmals für im VZ 2011 geleistete Aufwendungen, soweit die den Aufwendungen zugrundeliegenden Leistungen nach 2010 erbracht worden sind ( 52 Abs. 50b Satz 6 EStG). Darüber hinaus wird gesetzlich wieder klargestellt, dass für Kinderbetreuungskosten, die dem Grunde nach unter die Regelung des 9c EStG fallen, eine Förderung nach 35a EStG ausgeschlossen ist Erklärungspflicht bei Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte Im Jahressteuergesetz 2010 ist die Veranlagungspflicht für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer bei Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte oder Lohnsteuerabzugsbescheinigung eingeschränkt worden. Eine Pflichtveranlagung wird in diesen Fällen nur noch durchgeführt, wenn der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn des Arbeitnehmers EUR übersteigt oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn EUR übersteigt ( 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gilt bereits ab dem Kalenderjahr

13 Hinweis Ab 2010 besteht auch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn beim Lohnsteuerabzug die Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung höher ist als die später bei der Einkommensteuer-Veranlagung abziehbaren Vorsorgeaufwendungen ( 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Unter diese Regelung fällt auch die Fallgestaltung, dass die sog. Mindestvorsorgepauschale höher ist. Aus Vereinfachungsgründen soll hier ebenfalls auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei niedrigen Arbeitslöhnen verzichtet werden. Die entsprechende Regelung ist jedoch nicht mehr im Jahressteuergesetz enthalten, sondern soll im Rahmen der Steuervereinfachungsinitiative der Bundesregierung im nächsten Jahr umgesetzt werden Übergangsregelungen Lohnsteuerabzugsmerkmale 2011 Die Gemeinden hatten für den einzelnen Arbeitnehmer letztmals für das Kalenderjahr 2010 eine Lohnsteuerkarte auszustellen ( 39e Abs. 9 Satz 2 EStG). Zukünftig werden den Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale für ihre Arbeitnehmer maschinell verwertbar (zum Abruf) zur Verfügung gestellt (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale = ELStAM). Die Einführung der ELStAM ist jedoch frühestens ab dem Kalenderjahr 2012 vorgesehen. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 sind die Rechtsgrundlagen für den Übergangszeitraum bis zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale geschaffen worden ( 52b EStG). Ergänzend hat die Finanzverwaltung mit einem ausführlichen Erlass zu den Einzelheiten des Übergangs Stellung genommen (BMF-Schreiben vom IV C 5 - S 2363/07/ ). Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (u.a. Steuerklasse/Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal, Freibetrag) auch für den Lohnsteuerabzug ab Für Änderungen sind ab 2011 allein die Finanzämter zuständig. Hinweis: Die erste Information der Arbeitnehmer über die erstmals gebildeten ELStAM bei Einführung des elektronischen Verfahrens soll - entgegen der ursprünglichen Planung - nach 52b Abs. 9 EStG nicht über die Arbeitgeber, sondern durch die Finanzämter erfolgen Änderungen bei der Umsatzsteuer Abschaffung Vorsteuerabzug nach dem Seeling-Modell Mit der Neufassung des 15 Abs. 1b UStG wird der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke (Lieferungen, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb, sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück) ab dem ausgeschlossen, soweit die Leistung nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Im Gegenzug unterliegt die Verwendung dieses Grundstücks für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals nicht der unentgeltlichen Wertabgabe nach 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG

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