Weniger Steuern mehr Geld! Ausgabe

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1 blickpunktsteuern Weniger Steuern mehr Geld! TOP-THEMA FAMILIEN Kinder und Steuern Steuertipps für Alleinerziehende EDITORIAL Kinder sind Luxus, den man sich leisten können muss! Das behauptet der Volksmund. Dies gilt umso mehr für Alleinerziehende. Ihr Geldbeutel ist oft stärker belastet, als der Geldbeutel von Paaren, die sich sowohl die Erziehungsarbeit als auch die Kosten teilen. Deshalb ist es nur gerecht, wenn Alleinerziehende steuerlich mehr entlastet werden, als Elternpaare. Von der Geburt des Kindes an erhalten Eltern Kindergeld: Für das erste und zweite Kind jeweils 184 im Monat Für das dritte Kind 190 im Monat Für jedes weitere Kind jeweils 215 im Monat Zusätzlich sollen Freibeträge bei der Berechnung der Einkommensteuer die Steuerlast mindern. Grundsätzlich bekommt jeder Elternteil in der Steuererklärung folgende Freibeträge berücksichtigt: Einen Kinderfreibetrag von Einen Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA-Freibetrag) von Kindergeld oder Freibeträge Nicht immer werden die Kinder bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt. Nur, wenn der Ansatz der Freibeträge Ihre Steuer mehr mindert, als das ausbezahlte Kindergeld, profitieren Sie von der zusätzlichen steuerlichen Entlastung. Die Differenz zwischen steuerlicher Entlastung und zuvor bezahltem Kindergeld erhalten Sie dann als Steuererstattung. Alleinerziehende, die nur Ihren Teil der Freibeträge in der Steuererklärung angeben (Kinderfreibetrag von und BEA-Freibetrag von für einen Elternteil) werden zusätzlich steuerlich entlastet, wenn die steuerliche Wirkung durch die Freibeträge höher ist, als das halbe Kindergeld. Dabei kommt es nicht darauf an welcher Elternteil das Kindergeld erhält. Liebe Steuer-Sparer! Damit Sie nur bei Sommerwetter ins Schwitzen geraten und nicht wegen Ihrer Steuererklärung: Hier der aktuelle blickpunkt Steuern. Wenn Sie die Benzinpreise auch wenig erfreuen, dann sollten Sie sich unseren Beitrag Benzinkosten & Co. genauer ansehen. Denn dort lesen Sie wie Sie angesichts der hohen Preise wenigstens Ihre Steuern optimieren können. In der aktuellen Ausgabe Ihres blickpunkt Steuern lesen Sie außerdem: Kinder und Steuern Steuererhöhung um nicht erhaltenes Kindergeld Neuerungen bei der Riester Rente Mustereinspruch Job verloren So sparen Sie Steuern Mehr geldwerte Tipps lesen Sie im Web unter. Ich wünsche Ihnen einen fantastischen Sommer! Herzliche Grüße Ihre Monika Stuart-Houghton

2 blickpunktsteuern 2 TOP-THEMA FAMILIEN BEISPIEL Übertragung des Kinderfreibetrags Nur in wenigen Ausnahmefällen wird auch der Kinderfreibetrag eines Elternteils auf den anderen übertragen. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind nicht zu mindestens 75 Prozent erfüllt. In diesem Fall wird bei der Berechnung der steuerlichen Entlastung das ganze Kindergeld gegengerechnet. Beim ersten Kind somit Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Der Entlastungsbetrag von mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Dieser wird nur alleinstehenden Elternteilen gewährt. Zu deren Haushalt muss ein Kind gehören, für das ihnen Kindergeld oder eine Kinderfreibetrag zusteht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird schon beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Die Steuerklasse 2 berücksichtigt diesen Freibetrag. Voraussetzung für diesen Freibetrag ist auch, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht. Hier sind in erster Linie andere Lebenspartner zu nennen. Kinderbetreuungskosten Für die Betreuung Ihrer Kinder erhalten Sie eine steuerliche Entlastung. Zwei Drittel Ihrer Aufwendungen maximal pro Kind werden als Sonderausgaben im Jahr berücksichtigt. Wichtig ist hierbei, dass Sie die Betreuung nicht bar zahlen. Eine Rechnung und die Überweisung auf das Bankkonto des Betreuenden ist Voraussetzung für den steuerlichen Abzug. Was ist, wenn getrennt lebende oder geschiedene Eltern beide Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder aufwenden? Zum Abzug der Kinderbetreuungskosten bei der Steuer ist grundsätzlich der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies bei beiden Elternteilen zu, kann jeder seine tatsächlich getragenen Aufwendungen zu zwei Dritteln grundsätzlich nur bis zu (halber Höchstbetrag) geltend machen. Sind die Eltern sich einig, können Sie auch einen gemeinsamen Antrag stellen, um den Höchstbetrag individuell aufzuteilen. Aber auch hier kann jeder Elternteil nur die Kosten geltend machen, die er selbst getragen hat. Wer unterschreibt den Betreuungsvertrag? Leben Eltern ohne Trauschein zusammen sollten beide Elternteile den Kinderbetreuungsvertrag unterschreiben. Unterschreibt nur ein Elternteil den Vertrag und zahlt er auch die Aufwendungen von seinem Konto, kann der andere Elternteil keine Kosten für die Kinderbetreuung in seiner Steuererklärung ansetzen. Quelle: Landesfinanzministerium Brandenburg: Kinder und Steuern. Steuertipps für Alleinerziehende. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom14. März 2012 Sie leben als Alleinerziehende/r mit Ihrem Kind in einem Haushalt und haben in Ihrer Einkommensteuererklärung Ihr Kind angegeben. Durch die Freibeträge (insgesamt für einen Elternteil) mindert sich in unserem Beispiel Ihre Einkommensteuer um Kindergeld wurde Ihnen ( 184 * 12 Monate) ausbezahlt. Da bei der Berechnung der Steuer nur die Freibeträge für einen Elternteil berücksichtigt wurden, werden Ihnen nur ( 2.208/2) gegengerechnet. Ihre steuerliche Entlastung beträgt in diesem Fall 126 ( ). Übertragung des BEA-Freibetrags Der BEA-Freibetrag von kann von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden. Der betreuende Elternteil, dessen minderjähriges Kind nur in dessen Wohnung gemeldet ist, kann in seiner Steuererklärung einen entsprechenden Antrag stellen. In diesem Fall mindern ( ) das zu versteuernde Einkommen für dieses Kind. Gegengerechnet wird auch in diesem Fall nur die Hälfte des Kindergeldes. So dass es zu einer steuerlichen Entlastung kommt, wenn der Ansatz der Freibeträge die Steuer um mehr als beim ersten Kind mindert.

3 blickpunktsteuern 3 TIPP FAMILIEN Vorsicht: Steuererhöhung um nicht erhaltenes Kindergeld! Über die Auszahlung des Kindergelds wird ein Teil des Kindesbedarfs abgedeckt. Alternativ kann bei Besserverdienenden eine Steuerfreistellung durch den Abzug der Kinderfreibeträge erreicht werden. Grundsätzlich gilt dabei: Ob Kindergeld oder Kinderfreibeträge zum Einsatz kommen, richtet sich danach, was für die Eltern günstiger ist. Günstigerprüfung von Amts wegen Im Rahmen einer so genannten Günstigerprüfung ermittelt das Finanzamt, ob die Steuerersparnis durch den Abzug der Kinderfreibeträge höher ist als das Kindergeld. Trifft dies zu, wird die tarifliche Einkommensteuer um das Kindergeld erhöht und die Kinderfreibeträge werden abgezogen. Unter dem Strich ist das Kindergeld zurückgezahlt. Ist die Steuerersparnis hingegen geringer, verbleibt es beim Kindergeld. Insgesamt ist auf diese Weise immer die bestmöglichste Variante bei den Eltern erreicht. In einem aktuellen Urteil musste der Bundesfinanzhof die Frage klären, ob es im Rahmen der Günstigerprüfung auf den Erhalt oder den Anspruch auf Kindergeld ankommt. Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zu Grunde: Ein Elternpaar hatte es unterlassen, Unterlagen bei der Familienkasse einzureichen, weshalb kein Kindergeld ausgezahlt wurde. Tatsächlich hatten die Eltern jedoch Anspruch auf Kindergeld. Der Ablehnungsbescheid der Familienkasse störte die Eltern jedoch kaum. Sie dachten, dass die Kinderfreibeträge in ihrem Fall ohnehin günstiger sind. Nicht erhaltenes Kindergeld zurückgefordert Tatsächlich kam auch das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Freibeträge die günstigere Variante sind. Daher kamen diese zum Abzug. Gleichzeitig wurde jedoch die tarifliche Einkommensteuer um das nichterhaltene Kindergeld erhöht. Faktisch zahlen die Eltern damit Kindergeld zurück, das sie niemals erhalten haben. Hiergegen legten sie Klage ein. Anspruch entscheidet Mit aktuellem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 15. März 2012 (Az: III R 82/09) gaben die Richter dem Finanzamt Recht. Bei der Günstigerprüfung soll danach nicht auf das tatsächlich gezahlte Kindergeld, sondern lediglich auf den Anspruch auf Kindergeld abgestellt werden. Leidiges Ergebnis: Die Eltern erhalten zwar die Kinderfreibeträge, müssen aber Kindergeld zurück zahlen, obwohl es nicht ausgezahlt wurde. TIPP Für Eltern ist es von enormer Bedeutung, auf die Auszahlung des Kindergelds zu achten. Ist diese unterblieben, muss eine Nachzahlung des Kindergelds geprüft werden. Ist das aus verfahrensrechtlichen Gründen trotz eines Anspruch auf Kindergeld nicht möglich, geht die Kinderförderung insoweit verloren. Blickpunkt KOLUMNE von Günter Alt Liebe Steuer-Sparer, Abkommen? Welches Abkommen? Wieder einmal reklamiert die Schweiz die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und verteufelt den Ankauf von Steuersünder-Daten durch deutsche Finanzbehörden. Das sollte doch vorbei sein nach dem Steuerabkommen zwischen beiden Ländern! Mitnichten! Das Abkommen ist vom Bundesrat bisher nicht verabschiedet worden also nicht ratifiziert. Solange können, müssen deutsche Steuerfahnder zugreifen, wenn sich ihnen die Möglichkeit bietet? Steuersünderdaten sind rechtlich keine Sache. Folglich können sie weder gestohlen noch gehehlt werden. Für Steuerdaten-CDs gibt es inzwischen einen wenn auch kleinen Markt. Und schon immer hat der Staat für Informationen zu schweren Straftaten Geld geboten. In die Szene eingeschleusten V-Männern ebenso, wie Mitwissern in Form hoher Belohnungen zur Preisgabe ihrer Kenntnisse. Wer Schwarzgeld im Ausland bunkert hat kein Mitleid verdient. Weil der Staat seine hinterzogenen Steuern bei redlichen Bürgern wieder reinholen muss. Überdies genießen Steuersünder ohnehin einen einmaligen Bonus, den das Gesetz keinem anderen Straftäter zubilligt: durch rechtzeitige Selbstanzeige können sie den Kopf noch aus der Schlinge ziehen. Sollte der Staat ihre Untaten durch vornehme Zurückhaltung noch weiter fördern? Nein! Interessant ist, dass über die laufenden Verhandlungen zum CD-Ankauf seit Monaten berichtet wird aber im Gegensatz zu früher keine Welle der Selbstanzeigen losgebrochen ist. Die betroffenen Hinterzieher haben gepokert und mit einem schnellen Inkrafttreten des Abkommens gerechnet. Pech gehabt! Ihr Günter D. Alt

4 blickpunktsteuern 4 TIPP ALLE STEUERZAHLER BEISPIEL Neuerungen bei der Riester-Rente Mit der privaten Riester-Rente können insbesondere rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte ihre finanzielle Lücke im Ruhestand schließen, wenn die gesetzliche Altersrente oder die Pension zur Sicherung des Lebensstandards nicht ausreicht. Gefördert werden Riester-Sparer vom Staat mit Zulagen (Grundzulage, Kinderzulage) oder einer Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug nach 10a EStG. Bei der Förderung des Riester-Sparens gab es zuletzt einige Neuerungen, die wir kurz auflisten: Zum förderungsberechtigten Personenkreis gehörten früher auch die Grundwehrund Zivildienstleistenden. Nach Abschaffung von Grundwehr- und Zivildienst können nun die Personen die Riester-Förderung erhalten, die den ab eingeführten freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst ableisten. Wer als bisher rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer in ein Land der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) umzieht, muss die erhaltenen Zulagen nicht mehr zurückzahlen. Die Förderung fällt aber nach dem Umzug weg, sodass der Riester-Vertrag ohne Zulagen weitergeführt oder beitragsfrei gestellt werden muss. WICHTIG Ausnahmen: Zulagebegünstigt sind im EU-/EWR-Ausland arbeitende Riester-Sparer mit Wohnsitz im Inland (Grenzgänger), die bereits vor 2010 in einer vergleichbaren ausländischen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Ferner können vom Arbeitgeber ins Ausland entsandte Arbeitnehmer die Riester-Zulagen erhalten, wenn sie weiterhin in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Die Anlage AV, mit der der Sonderausgabenabzug der Riester-Sparbeiträge beim Finanzamt beantragt wird, wurde stark verändert. Ab 2011 besteht sie nur noch aus einer einzigen Seite. Die Rückseite, auf der bisher für jeden einzelnen Riester-Vertrag der Sonderausgabenabzug beantragt werden konnte, ist entfallen. Der Grund dafür ist, dass ab 2011 mit Abgabe der Anlage AV automatisch für alle Verträge der Sonderausgabenabzug beantragt wird, deren Daten vom Vertragsanbieter elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Wer keine Förderung möchte etwa weil er eine nicht förderungsfähige Verwendung des Riester-Kapitals plant, muss bei seinem Vertragsanbieter der Datenübermittlung widersprechen. Tausende von Riester-Sparern wurden aufgefordert, für die Vergangenheit ihre Riester-Zulagen zurückzuzahlen, weil sie aus Unwissenheit ihren Mindestsparbeitrag nicht geleistet haben. Davon betroffen sind insbesondere Mütter, die während der ersten drei Lebensjahre ihres Kindes automatisch rentenversicherungspflichtig geworden sind. Bei Rentenversicherungspflicht muss nämlich auf den Riester-Vertrag ein einkommensab hängiger Mindestsparbeitrag eingezahlt werden, während ohne Versicherungspflicht bisher nur die Zulagen auf den Vertrag fließen konnten. Familie Müller wurde von ihrer Versicherungsgesellschaft benachrichtigt, dass die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die an Frau Müller im Jahr 2009 ausgezahlten Riester-Zulagen zurückfordert, weil sie in diesem Jahr keinen Mindesteigenbeitrag geleistet hat. Es hätte aber einer gezahlt werden müssen, weil Frau Müller 2009 wegen einer Kindererziehungszeit rentenversicherungspflichtig geworden war. Da Frau Müller im Jahr 2008 als Hausfrau keine Einkünfte hatte, wäre für 2009 nur ein Beitrag von 60 fällig geworden. Ist die Nachricht der Versicherung über die Rückforderung der Zulagen auf den datiert, muss Frau Müller den Beitrag von 60 bis spätestens nachgezahlt haben, sonst verliert sie für das Jahr 2009 ihre Grundzulage von 154 und die Kinderzulage von 300. Fahrtenbuch führen leicht gemacht! Die WISO Fahrtenbuch-App überzeugt durch clevere Features, ideal für: Dienstwagen-Nutzer Selbständige Freiberufler... für alle, die geschäftlich unterwegs sind! Einfach downloaden!

5 blickpunktsteuern 5 TIPP ALLE STEUERZAHLER Von diesem Problem sind Ehegatten betroffen, die selbst nicht zum unmittelbar förderfähigen Personenkreis zählten (etwa als nicht rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger), aber trotzdem Riester-Zulagen erhielten, weil ihr Ehepartner als Angestellter oder Beamter unmittelbar förderfähig war. Es handelt sich somit um einen vom unmittelbar förderberechtigten Ehegatten abgeleiteten Zulageanspruch. Es ist aber möglich, dass Ehegatten mit einem nur abgeleiteten Zulageanspruch für die Jahre von 2002 bis 2011 nicht geleistete Mindestsparbeiträge nachzahlen, um ihre Zulagen zu behalten ( 52 Abs. 63b EStG). Die Nachzahlung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen, gerechnet ab der Mitteilung über die Rückforderung der gutgeschriebenen Zulagen. Der nachzuzahlende Mindestbeitrag pro Beitragsjahr ermittelt sich nach 86 EStG (4 % der im Vorjahr erzielten Einnahmen abzüglich der Zulagen, mindestens 60 pro Jahr). Damit künftig keine Zulagen mehr zurückgefordert werden müssen, hat jeder Ehegatte mit Riester-Vertrag, der nur einen abgeleiteten Zulageanspruch hat, ab dem einen Mindestbeitrag von 60 pro Jahr auf seinen Vertrag einzuzahlen ( 79 Satz 2 EStG). Bisher mussten das nur unmittelbar Förderberechtige. Jeder private Riester-Anbieter (z.b. Bank oder Versicherungsgesellschaft) muss seine Kunden bis Ende Juli 2012 schriftlich auf diese Neuregelung hingewiesen haben, damit Betroffene noch im laufenden Beitragsjahr 2012 den Mindestbeitrag einzahlen und keine Zulagen für 2012 verlieren. Der Ehegatte mit einem nur abgeleiteten Zulageanspruch kann seine Riester- Beiträge nicht als Sonderausgaben absetzen. Ab 2012 erhöht daher der von ihm zu zahlende Mindestbeitrag von 60 den maximalen Sonderausgabenabzug seines Ehepartners von bisher 2100 auf 2160 ( 10a Abs. 3 Satz 3 EStG). Ist der Sonderausgabenabzug günstiger als die Zulagen, ist bei getrennter, besonderer oder ab 2013 bei Einzelveranlagung von Ehegatten die über die Zulagen hinausgehende Steuerersparnis aufgrund des Sonderausgabenabzugs auf die Ehegatten aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der eingezahlten Riester-Beiträge, wobei für den Ehegatten mit abgeleitetem Zulageanspruch mindestens 60 berücksichtigt werden. Kennen Sie schon SteuerSparTV? SteuerSparTV, das ist der neue Videokanal von steuernsparen.de, der Ihnen alle wichtigen Steuer-Themen per Video erklärt. Klicken Sie auf das gewünschte Thema und in den informativen Clips erklären wir Ihnen in maximal 90 Sekunden, was Sie beachten müssen. Wählen Sie einfach die für Sie relevanten Steuerthemen von A-Z aus. TIPP Die gesetzlichen Regelungen zur Riester-Rente sind recht kompliziert, etwa die Berechnung des einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags und der Zulagenhöhe sowie die Günstigerprüfung zwischen Zulagen und Sonderausgabenabzug. Sie sind auf der sicheren Seite mit einer Steuer-Software, die Ihnen diese Berechnungen abnimmt. Dafür eignet sich etwa unser PC-Programm WISO Steuer-Sparbuch. Jeder Clip mit allen wichtigen Infos und Tipps einfach und verständlich erklärt.

6 blickpunktsteuern 6 TIPP RENTNER NEWSTICKER Mustereinspruch Rentner Im blickpunktsteuern berichten wir über anhängige Steuerstreite. Diese sollen Ihnen als Musterverfahren dienen. Es geht dabei um bares Geld! Sie haben ein ähnliches Problem mit dem Finanzamt? Dann legen Sie Einspruch ein. Beantragen Sie unter Verweis auf das Musterverfahren die eigene Verfahrensruhe. Nur so können sie bei einer positiven Entscheidung profitieren und in den Genuss der Steuererstattung gelangen. Betroffene Steuerpflichtige: Einspruchsgrund: Rentner Versteuerung von Zinsen auf Rentennachzahlungen anhängiges Verfahren: Bundesfinanzhof, VIII R 18/12 Hintergrund zum Sachverhalt Durch das 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung von Renten in vielen Punkten geändert. Unter anderem wurde im Gesetz neu geregelt, dass auch andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gezahlt werden, wie die Rente selber zu besteuern sind. Fraglich ist jedoch nach wie vor, was alles unter diese andere Leistungen fällt. So auch das Problem im hier zitierten Steuerstreit. Aktueller Streifall In dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren hat ein Rentner neben seiner Rentennachzahlung auch eine Verzinsung dieser erhalten. Nun wird darum gestritten, wie diese zu versteuern ist. Vor Geltung des Alterseinkünftegesetzes wurden solche Zinsen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert. Das Gute dabei: Rentner konnten die erhaltenen Zinsen um den Sparer-Pauschbetrag von aktuell 801 EUR kürzen. Dadurch konnte eine Steuerlast auf die Zinsen vermieden oder zumindest deutlich gesenkt werden. Dies war vor 2005 auch vollkommen unstrittig. Ab 2005 möchte der Fiskus solche Nachzahlungszinsen als andere Leistungen bei den Renteneinkünften versteuern. Der Abzug des Sparer-Pauschbetrages scheidet dann aus. Eine höhere Steuer ist daher die Folge. In der Literatur ist diese Vorgehensweise umstritten. Hier wird die Meinung vertreten: Zinsen sind keine anderen Leistungen sondern grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Bundesfinanzhof muss also klären, ob ein Sparer-Pauschbetrag abgezogen werden kann oder ob der Fiskus Recht hat. Rentner deren Rentennachzahlung verzinst wurde, sollten daher unter Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen, damit die Chance auf Abzug des Sparer-Pauschbetrags erhalten bleibt. Hier gelangen Sie zum Download des Mustereinspruchs. Geben Sie dazu auf im Suchfeld den Code CW0812 ein. Job verloren Wer fliegt, kann Steuern sparen Arbeitnehmer können die Kosten eines Rechtsstreits mit ihrem Arbeitgeber jetzt als Werbungskosten absetzen. Das haben die Richter am Bundesfinanzhof entschieden. Dies gilt sowohl für die Anwaltskosten als auch für eine Schadensersatzzahlung. Denn: bei bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen, bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit. Zusammenhang maßgeblich Kosten einer Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) können Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der betreffenden Einkunftsart zusammenhängt. So sind auch Aufwendungen zur Strafverteidigung absetzbar, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den man sich zur Wehr setzt, durch das berufliche Verhalten veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde und ausschließlich aus der betreffenden Tätigkeit heraus erklärbar ist. Ein Werbungskostenabzug ist jedoch nicht möglich, wenn die Ihnen vorgeworfene Tat nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit geschehen ist, sondern nur bei der Gelegenheit. Dann liegen die schuldhaften Handlungen nicht mehr im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung. Der Fall: Ein Geschäftsführer wird nach seinem Ausscheiden vom ehemaligen Arbeitgeber auf Schadensersatz in Höhe von verklagt, weil er gegen die im Arbeitsvertrag vereinbarte Schweigepflicht mit Nebentätigkeitsverbot verstoßen habe. Das arbeitsgerichtliche Verfahren wird mit einem Vergleich beendet, wonach der Geschäftsführer noch an die Ex-Firma zahlt. Finanzamt und Finanzgericht lehnen es ab, die Schadensersatzzahlung und die Anwaltskosten als nachträgliche Werbungskosten anzuerkennen. Die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen liege außerhalb der beruflichen Aufgabenerfüllung. Die Entscheidung: Der Bundesfinanzhof akzeptiert die Schadensersatzzahlung sowie die Anwaltskosten als Werbungskosten. Auch wenn der Geschäftsführer gegen seine Schweigepflicht verstoßen und Betriebsgeheimnisse verraten habe, schließe dies den Zusammenhang mit der Berufstätigkeit nicht aus. BFH-Urteil vom , VI R 23/10

7 blickpunktsteuern 7 TIPP ARBEITNEHMER IMPRESSUM Feedback Fahrgemeinschaft Benzinkosten & Co. Das Tanken ist für Pendler teuer geworden. Die Belastung wird umso größer, je länger der Arbeitsweg ist und je öfter der Halt an der Tankstelle nötig wird. Der März 2012 war der teuerste Tank-Monat aller Zeiten: Ein Liter Superbenzin kostete im Monatsdurchschnitt 1,68 und ein Liter Diesel 1,53. In dieser Situation bieten sich Fahrgemeinschaften mit anderen Personen an. Das spart nicht nur Spritkosten, sondern obendrein noch Steuern. Denn jedes Mitglied der Fahrgemeinschaft kann die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, wer fährt und wer bloß mitfährt. Eine Umwegstrecke zum Abholen und Zurückbringen der Mitfahrer darf jedoch nicht in die Entfernungsberechnung einbezogen werden. Und doch sollten Sie hier einige Sonderregeln kennen. Wechselseitige Fahrgemeinschaft: Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften, bei der die Teilnehmer ihr Fahrzeug abwechselnd einsetzen, wird die Entfernungspauschale beim Fahrer in unbegrenzter Höhe anerkannt. Für die Mitfahrten ist sie begrenzt auf den Jahreshöchstbetrag von Fährt in einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft einer der Mitfahrer mit seinem Pkw öfter oder seltener, wird manchmal ein Ausgleich gezahlt: Diesen Ausgleich braucht der Empfänger nicht zu versteuern und kann der Zahlende nicht als Werbungskosten absetzen. Einseitige Fahrgemeinschaft: Bei einer einseitigen Fahrgemeinschaft, bei der stets nur ein Teilnehmer sein Fahrzeug einsetzt, kann dieser die Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf den Jahreshöchstbetrag als Werbungskosten absetzen. Auch die Mitfahrer können die Entfernungspauschale geltend machen, bei ihnen wird sie allerdings nur bis zu höchstens anerkannt. TIPP Fahren Sie mit Ihrem Ehegatten gemeinsam zur Arbeit, kann jeder die Entfernungspauschale absetzen. Das gilt sogar auch dann, wenn Sie beide beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Beim Mitfahrer gilt die Begrenzung auf 4.500, beim Fahrer jedoch nicht. Kollegen mitnehmen: Fahren Sie ständig mit Ihrem Pkw und nehmen dabei andere Kollegen gegen Zahlung einer Mitnahmevergütung mit, führt diese Zahlung bei Ihnen zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften aus Leistungen nach 22 Nr. 3 EStG. Dafür aber können Sie die durch die Mitnahme verursachten Mehraufwendungen als Werbungskosten gegenrechnen, z. B. erhöhter Benzinverbrauch, Reifenabrieb, Pkw- Verschleiß. Einfach ermitteln: Da die Ermittlung dieser Mehrkosten schwierig wäre, ist folgende Vereinfachung zugelassen: Als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften sind pro Mitfahrer 0,02 für jeden Kilometer der normalen Strecke absetzbar. Für jeden Umwegkilometer, den der Fahrer allein im Auto sitzt, können 0,30 und für Umwegkilometer, bei denen der Mitfahrer im Auto sitzt, 0,32 abgezogen werden. Verbleibt von der Mitnahmevergütung nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von weniger als 256, ist dieser Betrag steuerfrei. VORSCHAU Das erwartet Sie in Ausgabe 08/2012 Alle Steuerzahler: Geschenke das müssen Sie wissen! Arbeitnehmer: Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte. Herausgeber Buhl Tax Service GmbH Am Siebertsweiher 3/ Neunkirchen redaktion@buhl.de Geschäftsführer: Peter Glowick, Peter Schmitz Amtsgericht Siegen, HRB 9049 Vertrieb Buhl Data Service GmbH Am Siebertsweiher 3/ Neunkirchen Redaktion Monika Stuart-Houghton Redaktionsschluss Erscheinungsweise 12-mal jährlich Abo-Service Telefon: * Telefax: * *EUR 0,14/min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreis max. EUR 0,42/Min. Bezugsbedingungen Jahresabonnement 30, (inkl. MwSt.). Versand per mit Link zu PDF- Dokument. Die Zahlung erfolgt im Voraus, die Bezugsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr. Sie können den Bezug jederzeit ohne Angabe von Gründen abbestellen. Eine Mitteilung an den Abo-Service genügt. Geld für bereits gezahlte aber noch nicht gelieferte Ausgaben erhalten Sie dann umgehend zurück. Für Kunden mit Verträgen zu Buhl-Steuerprogrammen übernimmt Buhl Data Service die Kosten. Hinweise Alle Beiträge sind nach besten Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt worden. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann jedoch keinerlei Haftung übernommen werden. Nachdruck, Übersetzung und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung. Für zugesandte Manuskripte, Bildmaterial und Zuschriften wird keinerlei Gewähr übernommen. Für die vollständige oder teilweise Veröffentlichung in Blickpunktsteuern oder die Verwertung in jeglicher digitalisierter Form wird das Einverständnis vorausgesetzt. Bildnachweis fotolia.com

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