Studienordnung der Pädagogischen Hochschule Weingarten vom für den Studiengang Lehramt an Sonderschulen

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1 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule Weingarten vom für den Studiengang Lehramt an Sonderschulen Aufgrund von 8 LHG erlässt die Pädagogische Hochschule Weingarten die folgende Studienordnung für das Lehramt an Sonderschulen (I. Studienabschnitt) nach der SPO I vom Sie berücksichtigt dabei auch die Änderungen durch Hauptschulen nach das Ministerium für Kultus und Sport im Schreiben vom AZ / Der Senat hat dieser Studienordnung am zugestimmt.

2 Inhaltsverzeichnis 1. TEIL: ALLGEMEINES 3 2. TEIL: ERZIEHUNGSWISSENSCHAFTLICHER BEREICH 5 1. Abschnitt: Erziehungswissenschaft 5 2. Abschnitt: Pädagogische Psychologie 6 3. Abschnitt: Grundlagenpflichtfach Theologie (evangelisch/katholisch) 7 3. TEIL: FACHWISSENSCHAFTEN UND FACHDIDAKTIKEN 7 1. Abschnitt: Biologie 7 2. Abschnitt: Chemie 9 3. Abschnitt: Deutsch Abschnitt: Englisch Abschnitt: Ethik Abschnitt: Geographie Abschnitt: Geschichte Abschnitt: Haushalt/Textil Abschnitt: Informatik Abschnitt: Kunst Abschnitt: Mathematik Abschnitt: Musik Abschnitt: Physik Abschnitt: Politikwissenschaft Abschnitt: Sport Abschnitt: Technik Abschnitt: Theologie/Religionspädagogik, Evangelisch Abschnitt: Theologie/Religionspädagogik, Katholisch Abschnitt: Wirtschaftslehre TEIL: SCHULPRAKTISCHE STUDIEN TEIL: SPRECHERZIEHUNG TEIL: ANWENDUNGSBEREICH, INKRAFTTRETEN 34 2

3 Präambel (1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen (SPO I) vom 24. August 2003 sowie des Schreibens des MKS vom AZ /361-5 Inhalt und Aufbau des Studiums. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand, und soweit erforderlich, Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und nennt die Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Die Anforderungen in der Ersten Staatsprüfung ergeben sich aus der Anlage 1 zur SPO I. (2) Im Sinne einer geschlechtergerechten Sprache wird für Personen die neutrale Form verwendet (Studierende, Lehrende). (3) Die Pädagogische Hochschule Weingarten bemüht sich im Rahmen der Vereinbarkeit von Studium und Familie (Schwangerschaft, Elternschaft, Krankheit und Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger) um eine Flexibilisierung des Studiums im Rahmen der SPO I. Dies betrifft in der Regel Zeiten der Beurlaubung um 2 Semester in Folge, außerdem eine gründliche Prüfung aller Härtefälle durch den Senatsbeauftragten für Studienberatung und den Prorektor für Lehre und Studium sowie die Flexibilisierung der Studienzeiten. (4) Die Fächer Biologie, Chemie, Geographie, Geschichte, Physik mit Studienschwerpunkt Grundschule sind Teil des Sachunterrichts. (5) Die folgenden Fächer nach 5 Abs. 2 bis 6 der GHPO I können an der Pädagogischen Hochschule Weingarten nur eingeschränkt studiert werden: Ethik und Technik als Hauptfach nur im Studienschwerpunkt Hauptschule Informatik, Politikwissenschaft und Wirtschaftslehre nur als zweites Fach, nicht als Hauptfach 1. Teil: Allgemeines 1 Gliederung und Umfang des Studiums (1) Das Studium umfasst das Fundamentum (1. und 2. Semester) und darauf aufbauend den 2. Teil des ersten Studienabschnitts (3. und 4. Semester). 1. Studienbereiche im Fundamentum: Studium im Erziehungswissenschaftlichen Bereich (Erziehungswissenschaft, Pädagogische Psychologie und Grundlagenpflichtfach) Deutsch und Mathematik sowie ein weiteres Fach nach 4 Abs. 3 Satz 3 SPO I; Schulpraktische Studien 2. Studienbereiche im 2. Teil des ersten Studienabschnitts: Studium im Erziehungswissenschaftlichen Bereich (Erziehungswissenschaft und Pädagogische Psychologie) Studium im fachwissenschaftlich-fachdidaktischen Bereich; dabei muss Deutsch oder Mathematik und das weitere Fach nach 4 Abs. 3 Satz 3 SPO I als Hauptfach oder als zweites Fach weiter studiert werden. Im Hauptfach entscheidet sich der Studierende für die jeweiligen Inhalte des Stufenschwerpunktes Grundschule oder Hauptschule. Schulpraktische Studien 3. Sonstige Anforderungen: Die Lehrveranstaltung in Sprecherziehung für alle Studierenden nach 7 Nr. 5 der SPO I mit Teilnahmebestätigung wird im Fach Deutsch angeboten. Die Bereiche Medienpädagogik/Medienkompetenz sind ebenso wie der Anfangsunterricht und die Bereiche geschlechtsspezifischer Förderung, Erziehungsschwierigkeiten, Lernbeeinträchtigung und Förderpädagogik angemessen zu berücksichtigen. Verbindlicher Bestandteil der Anforderungen in jedem Fach ist die Kenntnis der geltenden Bildungspläne und Richtlinien für die Sonderschule in Baden-Württemberg. Die Studierenden werden auf die Erziehungs- und Bildungsaufgabe einschließlich der Fähigkeit zur Unterrichtsgestaltung an Sonderschulen in allen Klassen vorbereitet. 3

4 Sie haben die für die Übernahme ihrer Diagnose- und Beurteilungsaufgabe erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Einsichten gewonnen. Sie erwerben grundlegende Kenntnisse und Einsichten über die Bedeutung von Schulentwicklungsprozessen, über die Zielvorstellungen interner und externer Evaluation sowie über die Notwendigkeit ständiger Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen. (2) Regelstudienzeit An der Pädagogischen Hochschule Weingarten kann nur der viersemestrige erste Studienabschnitt studiert werden. Folgende Richtstundenzahlen sind hierfür festgelegt: 1. Erziehungswissenschaftlicher Bereich: 1.1 Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik 20 SWS 1.2 Pädagogische Psychologie 8 SWS 1.3 Grundlagenpflichtfach: Theologie (evangelisch oder katholisch) 2 SWS 2. Fachwissenschaftlich-fachdidaktischer Bereich: 2.1 Hauptfach (Deutsch oder Mathematik oder das weitere Fach) 35 SWS 2.2 Zweites Fach (Deutsch oder Mathematik oder das weitere Fach 12 SWS 2.3. Pflichtfach (Deutsch oder Mathematik) 6 SWS 3. Schulpraktische Studien: 3.1 Tagespraktika 3.2 Blockpraktika 4. Sonstige Anforderungen: Sprecherziehung 1 SWS (3) Akademische Zwischenprüfung ( 5 SPO I) Die akademische Zwischenprüfung ist im Erziehungswissenschaftlichen Bereich (Erziehungswissenschaft und Pädagogische Psychologie) sowie in Deutsch oder Mathematik und in dem im Fundamentum gewählten anderen Fach nach 4 Abs. 3 Satz 3 SPO I bzw. 5 Abs. 2 Nr. 1 abzulegen. Im Erziehungswissenschaftlichen Bereich und den beiden Fächern ist je eine Klausur auf der Grundlage des gesamten Moduls 1 zu erbringen. Die Zwischenprüfung sollte am Ende des Fundamentums abgelegt werden. Wer die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen bis zum Ende des 4. Semesters nicht bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch. Das Nähere regelt die Akademische Prüfungsordnung der Pädagogischen Hochschule Weingarten. (5) Akademische Teilprüfung ( 16 GHPO I) Die akademische Teilprüfung besteht aus insgesamt 5 Modulprüfungen: Sie wird abgelegt: in Erziehungswissenschaft und im Hauptfach in zwei Modulprüfungen aus den Inhalten der Module 2 und 3, im zweiten Fach in einer Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 2 Das Nähere regelt die Akademische Prüfungsordnung der Pädagogischen Hochschule Weingarten. Die Art der Modulprüfung im Rahmen der akademischen Teilprüfung wird in den Teilen 2 und 3 dieser Studienordnung näher geregelt. 2 Leistungsnachweise (1) In dieser Studienordnung werden folgende Leistungsnachweise geregelt: 1. drei Zentralklausuren der akademischen Zwischenprüfung, die benotet werden, deren Noten jedoch nicht in die Prüfung einfließen 2. eine mündliche Prüfung neben der Zentralklausur in den Fremdsprachenfächern. Das Nähere regeln 15 Abs. 1 bzw. 19 Abs. 1 dieser Studienordnung. 3. fünf Modulprüfungen im Rahmen der akademischen Teilprüfung. Die Noten der Modulprüfungen fließen in die Prüfung in unterschiedlichem Umfang ein: in Erziehungswissenschaft zur Hälfte neben der mündlichen Prüfung; im Hauptfach zu einem Drittel neben der mündlichen und schriftlichen Prüfung; im zweiten Fach, bei dem keine Schlussprüfung abgenommen wird, vollständig. 4. zwei benotete Hauptseminarscheine (in Pädagogischer Psychologie und im Hauptfach) 4

5 5. Gutachten über die Tages- und Blockpraktika im Rahmen der schulpraktischen Studien nach 14 SPO I in Verbindung mit Anlage 3, die im 5. Teil geregelt sind 6. Bestätigung der Teilnahme an einer Veranstaltung in Sprecherziehung 7. Nachweis der Teilnahme an je einer speziell auf die schulpraktischen Studien bezogenen Veranstaltung im Hauptfach. Die entsprechenden Nachweise nach Nr. 7 werden im 3. Teil geregelt. (2) Leistungsanforderungen 1. Testate werden für die regelmäßige Teilnahme gegeben. Der Leiter der Lehrveranstaltung gibt zu Beginn des Semesters bekannt, ob ein Testat erforderlich ist. Testate sind keine zusätzlichen Leistungsnachweise. 2. Klausuren und Modulprüfungen im Rahmen der akademischen Zwischenprüfung und der akademischen Teilprüfung sowie Hauptseminarscheine sind benotet. Sie werden bei regelmäßiger Teilnahme aufgrund individueller Leistungen vergeben. Gruppenarbeiten sind als Prüfungsleistungen anerkannt; dabei muss jedoch die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und verwertbar sein und damit einer bei einer Einzelarbeit geforderten Leistung entsprechen. 3. Voraussetzung für den Erwerb eines Hauptseminarscheins ist der Nachweis über das Bestehen der Zwischenprüfung. 4. Die Art der nach Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 für die Nachweise zu erbringenden Leistungen wird von der Akademischen Prüfungsordnung bzw. vom Leiter der Lehrveranstaltung bestimmt und zu Beginn des Semesters den Studierenden bekannt gegeben. 5. Für die mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft ist je ein Schwerpunktthema aus Allgemeiner Pädagogik und Schulpädagogik, im Haupt- sowie im Leitfach je ein Schwerpunktthema zur Fachwissenschaft und zur Fachdidaktik anzugeben. Dabei bleiben Gegenstand und näherer Umkreis des Themas der wissenschaftlichen Hausarbeit sowie der in der schriftlichen Prüfung bearbeiteten Aufgaben außer Betracht. Aus den Schwerpunkten wird höchstens bis zur Hälfte der Prüfungszeit geprüft. 6. Im zweiten Fach findet keine Schlussprüfung statt; es wird abgeschichtet über die Modulprüfung aus Modul 2 als akademische Teilprüfung nach 7 Abs. 1 Nr. 3 SPO I geprüft. 2. Teil: Erziehungswissenschaftlicher Bereich 1. Abschnitt: Erziehungswissenschaft 3 Inhalte, Umfang und Aufbau des Studiums (1) Inhalte des Studiums entsprechend Nr. 1.1 der Anlage 1 zur SPO I Modul 1: 6 SWS 1.1 Einführung in das Studium der Erziehungswissenschaft 1.2 Einführung in die Unterrichtsplanung 1.3 Weiteres Seminar aus Modul 1 Modul 2: 6 SWS 2.1 Historische Grundfragen der Erziehungswissenschaft 2.2 Systematische Grundfragen der Erziehungswissenschaft 2.3 Theorie der Schule Modul 3: 6 SWS 3.1 Beratungs- und Förderkonzepte für Kinder und Jugendliche 3.2 Pädagogische Diagnostik 3.3 Anfangsunterricht Kenntnisse im Anfangsunterricht müssen entweder im Rahmen der Modul 3-Prüfung oder in der mündlichen Staatsprüfung nachgewiesen werden. Modul 4: 2 SWS 5

6 Im Rahmen der Lehrveranstaltungen im Modul 4 soll der Theorie-Praxis-Bezug der schulpraktischen Studien forschungsmethodisch so aufgearbeitet und reflektiert werden, dass er zum Bestandteil der mündlichen Prüfung werden kann (z.b. Portfolio erstellen, empirische Forschung). (2) Umfang und Aufbau des Studiums Modul 1 (6 SWS) wird in der Regel im 1. und 2. Semester studiert. Die Module 2 und 3 können in Teilen bereits im 1. Semester studiert werden. Eine Reihenfolge der Module 2 und 3 ist nicht zwingend vorgeschrieben. Modul 4 sollte im 4. Semester belegt werden. Als speziell auf die schulpraktischen Studien bezogene Lehrveranstaltung im erziehungswissenschaftlichen Bereich gemäß Nr. 1 der Anlage 1 zur SPO I gilt die Lehrveranstaltung in Modul 1 Einführung in die Unterrichtsplanung. Die Erziehungswissenschaft koordiniert verantwortlich das Angebot zum Bereich Schulleben und vermittelt diesen in Abstimmung und gemeinsam mit den Fächern. 4 Prüfungen und Leistungsnachweise (1) Die akademische Zwischenprüfung im Erziehungswissenschaftlichen Bereich wird durch eine Zentralklausur von 90 Minuten abgelegt. Sie bezieht sich auf Inhalte des gesamten Moduls 1 in Erziehungswissenschaft und des Moduls 1 in Pädagogischer Psychologie. Vorleistungen können anerkannt werden. (2) Die akademische Teilprüfung umfasst: eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 2 und eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 3 und wird jeweils am Ende von Modul 2 bzw. Modul 3 erbracht. (3) Regelungen für die Modulprüfungen Die Prüfungsleistung ist in je einer der folgenden Arten zu erbringen: 1. eine Präsentation einer Arbeit mit Projektcharakter einschließlich schriftlicher Dokumentation. 2. eine wissenschaftliche Hausarbeit mit Thesenpapier und wo nach Ermessen des Dozenten/der Dozentin möglich mit Referat. Mindestens eine der Leistungen muss im Team erbracht werden. Dabei muss jedoch die individuelle Leistung entsprechend 2 Abs. 2 Nr. 2 dieser Studienordnung deutlich abgrenzbar und verwertbar sein. 2. Abschnitt: Pädagogische Psychologie 5 Inhalte Umfang und Aufbau Inhalte des Studiums entsprechend Nr der Anlage 1 zur GHPO I Modul 1: 2 SWS Psychologie in Schule und Unterricht Modul 2: 6 SWS Aus den vier zu Modul 2 gehörenden Themenbereichen: Lehren und Lernen Entwicklung in sozialen Kontexten Pädagogisch-psychologische Diagnostik und Evaluation Intervention und Beratung wählen die Studierenden drei zweistündige Veranstaltungen (= 6 SWS). Medienpsychologische Inhalte müssen in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. (1) Umfang und Aufbau Das Fundamentum umfasst Modul 1 (2 SWS). Es wird in der Regel im 1. Semester studiert; Modul 2 wird ab dem 2. Semester studiert. 6

7 6 Prüfungen und Leistungsnachweise (1) Die akademische Zwischenprüfung im Erziehungswissenschaftlichen Bereich wird durch eine Zentralklausur von 90 Minuten abgelegt. Sie bezieht sich auf Inhalte des gesamten Moduls 1 in Erziehungswissenschaft und des Moduls 1 in Pädagogischer Psychologie. Vorleistungen können anerkannt werden. (2) Der als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung nach 7 SPO I verlangte Hauptseminarschein wird in einer der Lehrveranstaltungen aus Modul 2 erbracht. 3. Abschnitt: Grundlagenpflichtfach Theologie (evangelisch/katholisch) 7 Inhalte Inhalte des Studiums entsprechend Nr der Anlage 1 zur GHPO I: Grundkenntnisse des theologischen Beitrags zur Bildung und Erziehung (2 SWS) Die regelmäßige Teilnahme wird durch einen Teilnahmeschein nachgewiesen. 3. Teil: Fachwissenschaften und Fachdidaktiken 1. Abschnitt: Biologie 8 Inhalte, Umfang und Aufbau des Studiums (1) Inhalte des Studiums im Stufenschwerpunkt Grundschule entsprechend Nr der Anlage 1 zur GHPO I Modul 1: 6 SWS (weiteres Fach)) 1.1 Grundlagen der Biologie I (Vorlesung, nur im Wintersemester) 1.2 Einführung in die Humanbiologie mit Gesundheitsbildung (Vorlesung, nur im Wintersemester) 1.3 Zoologie mit fachpraktischen Arbeitsweisen (Übung, nur im Sommersemester) Modul 2: 6 SWS Sachunterrichtsmodul (Hauptfach, zweites Fach) 2.1 Lernbereichsdidaktik I: Bedingungen des Lernens im Sachunterricht 2.2 Lernbereichsdidaktik II: Didaktik des Sachunterrichts: Grundformen des Lehrens und Lernen im Sachunterricht für Studierende mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt 2.3 Lernbereichsdidaktik III: Konzeptionen des Sachunterrichts Modul 3: 6 SWS (Hauptfach) (Angebot für Studierende der sozialwissenschaftlichen Fächer des Sachunterrichts) 3.1 Biologische Inhalte in der Grundschule, Sommerkurs (Übung) 3.2 Biologische Inhalte in der Grundschule, Winterkurs (Übung) 3.3 Humanbiologie mit Gesundheitsbildung in der Primarstufe (Vorlesung, nur im Wintersemester) Studierende im Hauptfach Biologie studieren Modul 3 in einem sozialwissenschaftlichen Fach des Sachunterrichts (Geographie, Geschichte, Politikwissenschaft oder Wirtschaftslehre). 4.1 Grundlagen der Biologie II (Vorlesung, nur im Sommersemester) 4.2 Botanik mit fachpraktischen Arbeitsweisen (Übung, nur im Sommersemester) 4.3 Systematik und Formenkunde unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Aspekte (Seminar mit Übungen) Modul 5: 6 SWS(Hauptfach) Alternativ kann Modul 5a oder 5b gewählt werden 7

8 Modul 5a 5.1a Grundlagen der Ökologie (Seminar mit Übungen, nur im Sommersemester) 5.2a Projekt zu einem Ökosystem (nur im Sommersemester) 5.3a Mensch und Gesellschaft - ausgewählte Inhalte (Seminar) Modul 5b 5.1b Projekt/fächerübergreifende Veranstaltung auch an Lernorten außerhalb der Hochschule 5.2b Seminar aus dem variablen Angebot des Faches 5.3b Vertiefung in der Lernbereichsdidaktik Modul 6: 5 SWS Veranstaltungen aus dem variablen Angebot des Faches Wurde Modul 5a gewählt, ist ein Projekt/fächerübergreifende Veranstaltung, auch an Lernorten außerhalb der Hochschule zu belegen. (2) Inhalte des Studiums im Stufenschwerpunkt Hauptschule entsprechend Nr der Anlage 1 zur GHPO I Modul 1: 6 SWS (weiteres Fach) 1.1 Grundlagen der Biologie I (Vorlesung, nur im Wintersemester) 1.2 Einführung in die Humanbiologie mit Gesundheitsbildung (Vorlesung, nur im Wintersemester) 1.3 Zoologie mit fachpraktischen Arbeitsweisen (Übung, nur im Sommersemester) Modul 2: 6 SWS (Hauptfach, zweites Fach 2.1 Grundlagen der Biologie II (Vorlesung, nur im Sommersemester) 2.2 Botanik mit fachpraktischen Arbeitsweisen (Übung, nur im Sommersemester) 2.3 Systematik und Formenkunde unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Aspekte (Seminar mit Übungen) Modul 3: 6 SWS (Hauptfach) 3.1 Einführung in die Fachdidaktik Biologie (Seminar) 3.2 Grundlegende Versuche zu biologischen Inhalten (Übung) 3.3 Ausgewählte gesellschaftsrelevante Aspekte der Biologie (Seminar) Modul 4: 6 SWS(Hauptfach 4.1 Grundlagen der Ökologie (Seminar mit Übung, nur im Sommersemester) 4.2 Projekt zu einem Ökosystem (Übung, nur im Sommersemester) 4.3 Mensch und Umwelt, ausgewählte Themen (Übung) Modul 5: 6 SWS(Hauptfach 5.1 Seminar zu ausgewählten Themen der Zellbiologie, Entwicklungsbiologie, Genetik 5.2 Übungen zur Humanbiologie 5.3 Biodiversität und Evolution Modul 6: 6 SWS(Hauptfach Veranstaltungen aus dem variablen Angebot des Faches (3) Umfang des Studiums Im Hauptfach werden die Module 1 bis 6 studiert. Im zweiten Fach werden die Module 1 und 2 studiert. Die Lehrveranstaltung: Didaktik des Sachunterrichts: Grundformen des Lehrens und Lernen im Sachunterricht für Studierende mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt (Modul GS) bzw. Einführung in die Fachdidaktik Biologie (Modul 3.1 HS) gilt als Nachweis für die auf die schulpraktischen Studien bezogene Lehrveranstaltung nach 2 Abs. 1 Nr. 8 dieser Studienordnung. (4) Aufbau des Studiums: Das Fundamentum umfasst Modul 1 (6 SWS). Es wird in der Regel im 1. und 2. Semester studiert. 8

9 Das Hauptstudium soll auf dem Fundamentum aufbauen; eine Reihenfolge der Module ist nicht zwingend vorgeschrieben. Für einen sinnvollen Studienaufbau wird nahe gelegt: Die Veranstaltungen eines Moduls sollen nicht über mehr als zwei aufeinander folgende Semester verteilt werden. Das Hauptseminar (im Hauptfach) sollte erst nach Abschluss der Module 1 4 besucht werden. Im Stufenschwerpunkt Grundschule kann im Modul 5 zwischen den Varianten 5a und 5b gewählt werden; im Modul 6 kann an Stelle einer Fachveranstaltung ein spezifisches Seminar zur Didaktik des Sachunterrichts belegt werden. 9 Prüfungen und Leistungsnachweise (1) Die akademische Zwischenprüfung wird durch Zentralklausur von 90 Minuten aus den Inhalten des gesamten Moduls 1 abgelegt. (2) Die akademische Teilprüfung umfasst: im Hauptfach im Stufenschwerpunkt Grundschule je eine Modulprüfung aus den Inhalten der Module 2 und 3 im zweiten Fach eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 2 (3) Regelungen für die Modulprüfungen Prüfung zu Modul 2: Die Prüfung enthält Teilleistungen aus allen Veranstaltungen des Moduls Prüfung zu Modul 3: mündliche Prüfung. (4) Der Hauptseminarschein im Hauptfach kann erworben werden: in Modul 5.3 oder in einer Veranstaltung des Moduls 6. Voraussetzung für den Erwerb des Hauptseminarscheins ist der Nachweis über 10 Exkursionstage. (5) Die schriftliche Prüfung im Hauptfach bezieht sich auf die Inhalte der Module 5 und ggf. 6; die mündliche Prüfung im Hauptfach bezieht sich auf die Inhalte der Module 4, 5 und ggf Abschnitt: Chemie 10 Inhalte, Umfang und Aufbau des Studiums (1) Inhalte des Studiums im Stufenschwerpunkt Grundschule entsprechend Nr der Anlage 1 zur GHPO I Modul 1: 6 SWS (weiteres Fach) 1.1 Grundlagen der Chemie (Seminar, 2 SWS) 1.2 Grundtechniken des chemischen Experimentierens, Unfallverhütung, gesetzliche Rahmenbedingungen (Seminar und Übung, 2 SWS) 1.3 Chemie im Sachunterricht (Seminar, 2 SWS) Modul 2: 6 SWS (Hauptfach, zweites Fach) 2.1 Lernbereichsdidaktik I: Bedingungen des Lernens im Sachunterricht 2.2 Lernbereichsdidaktik II: Didaktik des Sachunterrichts: Grundformen des Lehrens und Lernens für Studierende im naturwissenschaftlichen Schwerpunkt 2.3 Lernbereichsdidaktik III: Konzeptionen des Sachunterrichts Modul 3: 6 SWS (Hauptfach) (Angebot für Studierende der sozialwissenschaftlichen Fächer des Sachunterrichts) 3.1 Grundlagen der Chemie (Seminar, 2 SWS) 3.2 Grundtechniken des chemischen Experimentierens, Unfallverhütung, gesetzliche Rahmenbedingungen (Seminar und Übung, 2 SWS) 3.3 Chemie im Sachunterricht (Seminar, 2 SWS) 9

10 Studierende mit Hauptfach Chemie studieren Modul 3 in einem sozialwissenschaftlichen Fach des Sachunterrichts (Geographie, Geschichte, Politikwissenschaft oder Wirtschaftslehre). 4.1 Grundlagen der Fachdidaktik Chemie (Seminar, 2 SWS) 4.2 Exemplarische Stoffgruppen der Chemie (Seminar und Übung, 4 SWS) Modul 5: 6 SWS 5.1. Grundlagen der Organischen Chemie (Seminar, 2 SWS) 5.2 Übungen zur Organischen Chemie (Seminar und Übungen, 2 SWS) 5.3 Vertiefung in der Lernbereichsdidaktik Modul 6: 5 SWS 6.1 Lehrveranstaltung aus dem variablen Angebot des Faches 6.2 Vertiefende Veranstaltung zur Didaktik des Sachunterrichts oder Projekt/fächerübergreifende Veranstaltung, auch an Lernorten außerhalb der Hochschule (2) Inhalte des Studiums im Stufenschwerpunkt Hauptschule entsprechend Nr der Anlage 1 zur GHPO I Modul 1 6 SWS (weiteres Fach) 1.1 Eigenschaften und Reaktionsweisen von Stoffen (Seminar, 2 SWS) 1.2 Grundtechniken des chemischen Experimentierens, Unfallverhütung, gesetzliche Rahmenbedingungen (Seminar und Übung, 2 SWS) 1.3 Exemplarische Ordnungssysteme der Chemie (Seminar und Übung, 2 SWS) Die Veranstaltungen 1.2. und 1.3 werden in der Regel als kombinierte Veranstaltung im Umfang von 4 SWS durchgeführt. Modul 2: 6 SWS (Hauptfach, zweites Fach) 2.1 Grundlagen der Fachdidaktik Chemie (Seminar, 2 SWS) 2.2 Exemplarische Stoffgruppen der Chemie (Seminar und Übung, 4 SWS) Modul 3: 6 SWS (Hauptfach) 3.1 Fortgeschrittenenveranstaltung zur Fachdidaktik Chemie (Seminar, 2 SWS) 3.2 Grundlagen der Organischen Chemie (Seminar und Übung, 4 SWS) 4.1 Spezielle Themen der Fachdidaktik Chemie (Seminar und Übung, 2 SWS) 4.2 Grundlagen der Physikalischen Chemie (Seminar und Übung, 4 SWS) Modul 5: 6 SWS (Hauptfach) 5.1 Grundlagen der Technischen Chemie unter Berücksichtigung historischer, ökonomischer und ökologischer Faktoren (Seminar und Übung, 6 SWS) Modul 6: 6 SWS (Hauptfach) Spezielle Themen der Chemie (Seminar und Übung, 6 SWS) (3) Umfang des Studiums: Im Hauptfach werden die Module 1 bis 6, im zweiten Fach die Module 1 und 2 studiert. Die Lehrveranstaltung: Grundlagen der Fachdidaktik Chemie (Modul 2.1) gilt als Nachweis für die auf die schulpraktischen Studien bezogene Lehrveranstaltung nach 2 Abs. 1 Nr. 8 dieser Studienordnung. (4) Aufbau des Studiums: Das Fundamentum umfasst Modul 1 (6 SWS). Es wird in der Regel im 1. und 2. Semester studiert. Das Hauptstudium soll auf dem Fundamentum aufbauen; eine Reihenfolge der Module ist nicht zwingend vorgeschrieben. Für einen sinnvollen Studienaufbau wird nahe gelegt, die Veranstaltungen eines Moduls nicht über mehr als zwei aufeinander folgende Semester zu verteilen. 11 Prüfungen und Leistungsnachweise 10

11 (1) Die akademische Zwischenprüfung wird durch Zentralklausur von 90 Minuten aus den Inhalten des gesamten Moduls 1 abgelegt. (2) Die akademische Teilprüfung umfasst: im Hauptfach eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 2 sowie eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 3; im zweiten Fach eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 2 (3) Regelungen für die Modulprüfungen: Prüfung zu Modul 2: mündliche Prüfung; Prüfung zu Modul 3: mündliche Prüfung (4) Im Hauptfach ist in einem der Module vorzugsweise in Modul 6 - ein Hauptseminarschein zu erbringen (5) Die mündliche Prüfung im Hauptfach bezieht sich auf die Inhalte der Module 4-6. Die Klausur im Hauptfach bezieht sich auf die Inhalte der Module 5 und Abschnitt: Deutsch 12 Inhalte, Umfang und Aufbau des Studiums (1) Inhalte des Studiums entsprechend Nr. 2.1 der Anlage 1 zur SPO I und der Anlage 1 zur GHPO I Modul 1: 6 SWS (Hauptfach, zweites Fach, Pflichtfach) 1.1 Schriftspracherwerb 1.2 Lesen und Textverstehen 1.3 Sprachentwicklungsstörungen Modul 2: 6 SWS (Hauptfach, zweites Fach) 2.1 Fachdidaktisches Orientierungswissen 2.2 Schreibprozesse im Deutschunterricht 2.3 Literatur und Medien für Kinder und Jugendliche Modul 3: 6 SWS (Hauptfach) 3.1 Sprachliche Normierung und Sprachreflexion 3.2 Umgang mit Texten 3.3 Gesprächsanalyse und Gesprächsführung 4.1 Lernschwierigkeiten im Deutschunterricht 4.2 Autor/ Epoche/ Gattung 4.3 Methoden der Arbeit an Texten Modul 5: 6 SWS (Hauptfach) 5.1 Hauptseminar aus dem Bereich Sprache und ihre Didaktik 5.2 Hauptseminar aus dem Bereich Literatur/Medien und ihre Didaktik 5.3 Hauptseminar zu einem fachdidaktischen Thema Modul 6: 5 SWS (Hauptfach) Dieses Modul dient der individuellen Schwerpunktbildung durch die Wahl eines der fachpraktischen Bereiche Sprechen, Theater/ Darstellendes Spiel, Schreiben, Medien. Eine Veranstaltung soll in der Regel der Grundlegung dienen, die anderen beiden der eigenen Praxis. (2) Umfang des Studiums nach SPO I Im Hauptfach werden die Module 1 bis 6, im zweiten Fach die Module 1 und 2 studiert; im nicht weiter geführten Fach ( Pflichtfach ) wird Modul 1 studiert. 11

12 Die Lehrveranstaltung Fachdidaktisches Orientierungswissen (Modul 2.1) gilt als Nachweis für die auf die schulpraktischen Studien bezogene Lehrveranstaltung nach 2 Abs. 1 Nr. 8 dieser Studienordnung. (3) Aufbau des Studiums: Modul 1 (6 SWS) wird in der Regel im 1. Semester studiert; bereits im 1. Semester kann mit dem Studium weiterer Module begonnen werden. Eine Reihenfolge der Module ist nicht zwingend vorgeschrieben. 13 Prüfungen und Leistungsnachweise (1) Die akademische Zwischenprüfung im Hauptfach und im zweiten Fach wird durch eine Zentralklausur von 90 Minuten Dauer aus den Inhalten des Moduls 1 abgelegt. (2) Studierende mit Deutsch als Pflichtfach studieren nur Modul 1. Bei erfolgreicher Teilnahme an allen drei Lehrveranstaltungen erteilt das Fach Deutsch eine Bescheinigung. (3) Die akademische Teilprüfung umfasst: im Hauptfach je eine Modulprüfung aus den Inhalten der Module 2 und 3; im zweiten Fach eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 2. (4) Regelungen für die Modulprüfungen Die Modulprüfungen werden zum Beispiel durch Klausur, Portfolio, Hausarbeit oder Hausarbeit mit Präsentation abgelegt. (5) Der Hauptseminarschein im Hauptfach wird in den Modulen 4, 5 oder 6 durch erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung des entsprechenden Moduls erworben. (6) Die schriftliche Prüfung im Hauptfach bezieht sich auf die Inhalte der Module 5 und 6; die mündliche Prüfung im Hauptfach bezieht sich auf die Inhalte der Module 4, 5 und Abschnitt: Englisch 14 Inhalte, Umfang und Aufbau des Studiums Das Fach Englisch gliedert sich in die Bereiche Sprachpraxis, Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft (Linguistik), Cultural Studies und Fachdidaktik (1) Inhalte des Studiums entsprechend Nr der Anlage I zur GHPO I Modul 1: 6 SWS (weiters Fach) 1.1 Introduction to the English language [Applied linguistics] 1.2 Acquisition of English language and culture [Sprachpraxis] 1.3 Introduction to the teaching of English Modul 2: 6 SWS (Hauptfach, zweites Fach) 2.1 Developing advanced writing skills [Sprachpraxis] 2.2 Cultural studies [Integration von Literatur und Landeskunde und ihrer Didaktik] 2.3 Developing advanced oral skills [Sprachpraxis] Modul 3: 6 SWS (Hauptfach) 3.1 Developing media and discourse literacy 3.2 Primary / Secondary-specific ways of teaching [Theory and practice] 3.3 Language and culture and their relevance for language teaching 4.1 Contemporary literature [didaktisch reflektiert] (HS) 4.2 Classroom research 4.3 Developing and assessing language competence (HS) 12

13 Modul 5: 5 SWS (Hauptfach) 5.1 Advanced language competence [einschließlich Sprachpraxis] 5.2 Topics in English literature oder Sociolinguistic and pragmatic variation of English Modul 6: 6 SWS (ggf. Hauptfach) 6.1 Practising advanced oral skills 6.2 Practising advanced writing skills 6.3 Area studies oder Fachdidaktik: Current issues in language teaching and learning (HS) (2) Umfang des Studiums Im Hauptfach werden die Module 1 bis 6 studiert, im zweiten Fach werden die Module 1 und 2 studiert. Die Lehrveranstaltung: Primary / Secondary-specific ways of teaching [Theory and practice] (Modul 3.2) gilt als Nachweis für die auf die schulpraktischen Studien bezogene Lehrveranstaltung nach 2 Abs. 1 Nr. 7 dieser Studienordnung. (3) Aufbau des Studiums Das Modul 1 (6 SWS) wird in der Regel im 1. und 2. Semester studiert. Eine Reihenfolge der Module ist nicht vorgeschrieben. Hauptseminare können jedoch nur nach bestandener akademischer Zwischenprüfung belegt werden. (4) Ein zusammenhängender Aufenthalt von wenigstens 3 Monaten im englischsprachigen Sprachraum wird erwartet. 15 Prüfungen und Leistungsnachweise (1) Die akademische Zwischenprüfung wird durch Zentralklausur von 90 Minuten aus den Inhalten des gesamten Moduls 1 abgelegt. Neben die Zentralklausur tritt eine benotete mündliche Prüfung über ausgewählte Inhalte der Lehrveranstaltung 1.2. Die mündliche Prüfung soll in der Regel im Anschluss an die genannte Lehrveranstaltung abgelegt werden. Prüfungsberechtigt sind alle Lehrenden des Faches Englisch. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. Die Dauer der Prüfung beträgt max. 15 Minuten. Die Note der akademischen Zwischenprüfung setzt sich im Verhältnis 2:1 aus den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zusammen. Wird die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, so gilt die akademische Zwischenprüfung als nicht bestanden. Die nicht bestandenen Prüfungsteile können jeweils einmal wiederholt werden. (2) Die akademische Teilprüfung umfasst: im Hauptfach je eine Modulprüfung aus den Inhalten der Module 2 und 3. im zweiten Fach eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 2. (3) Regelungen für die Modulprüfungen: Die Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 2 wird durch eine Klausur im zeitlichen Umfang von 90 Minuten erbracht. Die Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 3 wird durch die Erstellung einer Unterrichtseinheit vorzugsweise in elektronischer Form erbracht. (4) Der Hauptseminarschein im Hauptfach kann in den mit (HS) gekennzeichneten Lehrveranstaltungen erworben werden. (5) Die schriftliche Staatsexamensprüfung im Hauptfach bezieht sich auf Inhalte der Module 5 und 6; die mündliche Staatsexamensprüfung auf Inhalte der Module 4, 5 und 6 sowie auf allgemeine fachdidaktische Inhalte. 5. Abschnitt: Ethik 16 Inhalte, Umfang und Aufbau des Studiums (1) Ethik kann nur im Stufenschwerpunkt Hauptschule studiert werden. 13

14 (2) Inhalte des Studiums entsprechend Nr der Anlage 1 zur GHPO I Modul 1: 6 SWS (Weiters Fach) 1.1 Einführung in die theoretische und/oder praktische Philosophie (Ethik) 1.2 Grundfragen des Ethikunterrichts und seiner Didaktik 1.3 Lebensorientierung, Sinn- und Wertfragen in Philosophie/Ethik und in den Religionen Modul 2: 6 SWS (Hauptfach, zweites Fach) 2.1 Grundansätze der Ethik 2.2 Ethikdidaktik I 2.3 Grundmethoden der Ethik Modul 3: 6 SWS (Hauptfach) 3.1 Angewandte Ethik 3.2 Grundpositionen und Perspektiven der Anthropologie 3.3 Interdisziplinäre Veranstaltung mit relevanten Fächern 4.1 Probleme und Positionen der Gegenwartsethik 4.2 Ethikdidaktik II 4.3 Lektüre und Interpretation philosophisch, ethisch und anthropologisch relevanter Texte und anderer Medien Module 5 und 6 (Hauptfach): In beiden Modulen im Umfang von 11 SWS werden Inhalte zu Grundansätzen der Philosophie und Ethik in historischer und systematischer Hinsicht, zu Grundpositionen und Perspektiven der Geschichts-, Sozial-, Kultur- und Interkulturellen Philosophie studiert. Die Themen sind dem jeweiligen Studienangebot zu entnehmen. (3) Umfang des Studiums Im Hauptfach werden die Module 1 bis 6, im zweiten Fach die Module 1 und 2 studiert. Die Lehrveranstaltung: Ethikdidaktik I (Modul 2.2) gilt als Nachweis für die auf die schulpraktischen Studien bezogene Lehrveranstaltung nach 2 Abs. 1 Nr. 7 dieser Studienordnung. (4) Aufbau des Studiums Modul 1 (6 SWS) wird in der Regel im 1. oder 2. Semester studiert; auch Modul 2 (6 SWS) kann im Fundamentum studiert werden. Eine Reihenfolge der Module 3 ff ist nicht zwingend vorgeschrieben. 17 Prüfungen und Leistungsnachweise (1) Die akademische Zwischenprüfung wird durch Zentralklausur von 90 Minuten aus den Inhalten des gesamten Moduls 1 abgelegt. (2) Die akademische Teilprüfung umfasst im Hauptfach zwei Modulprüfungen: die 1. Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 2, die 2. Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 3; im zweiten Fach eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 2. (3) Regelungen für die Modulprüfungen Die beiden Modulprüfungen im Hauptfach bestehen aus einem Kolloquium oder einer Klausur oder einer anderen Form des Leistungsnachweises. Die Modulprüfung im zweiten Fach besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 20 Minuten. Die Prüfungsinhalte zu den Modulen 2 und 3 müssen aus unterschiedlichen Teilgebieten der Ethik stammen. Besteht der Leistungsnachweis aus einer Hausarbeit, so ist die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen Voraussetzung. Werden die einzelnen Lehrveranstaltungen eines Moduls während verschiedener Semester besucht, so ist die Modulprüfung in der letzten der drei Lehrveranstaltungen abzulegen. 14

15 (4) Der Hauptseminarschein im Hauptfach wird als Leistungsnachweis in einer der Lehrveranstaltungen der Module 4 bis 6 abgelegt. Für den Erwerb wird die regelmäßige Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung vorausgesetzt. (5) Die schriftliche Prüfung im Hauptfach bezieht sich auf die Inhalte der Modle 5 und 6; die mündliche Prüfung im Hauptfach bezieht sich auf die Inhalte der Module 4, 5 und Abschnitt: Geographie 18 Inhalte und Aufbau des Studiums (1) Wird Geographie im Studienschwerpunkt Grundschule studiert, so wird Modul 3 in einem naturwissenschaftlichen Fach des Sachunterrichts studiert. (2) Inhalte des Studiums im Stufenschwerpunkt Grundschule entsprechend Nr der Anlage 1 zur GHPO I Modul 1: 6 SWS (weiteres Fach) 1.1 Einführung in die Geographie und ihre Didaktik 1.2 Allgemeine Geographie I: Physische Geographie (mit einem Exkursionstag) 1.3 Allgemeine Geographie II: Anthropogeographie (mit einem Exkursionstag) Modul 2: 6 SWS (Hauptfach, zweites Fach) Sachunterrichtsmodul 2.1 Lernbereichsdidaktik I: Bedingungen des Lernens im Sachunterricht 2.2 Lernbereichsdidaktik II: Didaktik des Sachunterrichts: Grundformen des Lehrens und Lernens für Studierende mit sozialwissenschaftlichem Schwerpunkt 2.3 Lernbereichsdidaktik III: Konzeptionen des Sachunterrichts Modul 3: 6 SWS (Angebot für Studierende der naturwissenschaftlichen Fächer des Sachunterrichts) 3.1 Landeskunde Baden-Württemberg 3.2 Geographie - Didaktik I 3.3 Geographische Arbeits-, Darstellungsmittel und -methoden Studierende im Hauptfach Geographie mit Stufenschwerpunkt Grundschule studieren Modul 3 in einem naturwissenschaftlichen Fach des Sachunterrichts (Biologie, Chemie, Physik oder Technik). 4.1 Landeskunde Baden-Württemberg 4.2 Geographie - Didaktik I 4.3 Geographische Arbeits-, Darstellungsmittel und -methoden Modul 5: 6 SWS (Hauptfach) 5.1 Geographie und ihre Didaktik in der Grundschule (Teil 1) 5.2 Geographie und ihre Didaktik in der Grundschule (Teil 2) 5.3 Vertiefende Veranstaltung in der Lernbereichsdidaktik Modul 6: 5 SWS (Hauptfach) 6.1 Vertiefende Veranstaltung zur Geographie und ihrer Didaktik 6.2 Vertiefende Veranstaltung zur Didaktik des Sachunterrichts oder Projekt/fächerübergreifende Veranstaltung, auch an Lernorten außerhalb der Hochschule (3) Inhalte des Studiums im Stufenschwerpunkt Hauptschule entsprechend Nr der Anlage 1 zur GHPO I Modul 1: 6 SWS (weiters Fach) 1.1 Einführung in die Geographie und ihre Didaktik 1.2 Allgemeine Geographie I: Physische Geographie (mit einem Exkursionstag) 1.3 Allgemeine Geographie II: Anthropogeographie (mit einem Exkursionstag) 15

16 Modul 2: 6 SWS (Hauptfach, zweites Fach) 2.1 Landeskunde Baden-Württemberg (mit mindestens einem Exkursionstag) 2.2 Geographie Didaktik I 2.3 Geographische Arbeits-, Darstellungsmittel und methoden Modul 3: 6 SWS (Hauptfach) 3.1 Projekt 1: Anwendung geographischer Arbeitsmethoden im Nahraum mit mehrtägiger Arbeit vor Ort (mindestens drei Tage im Gelände) 3.2 Ökonomie, Ökologie und Umweltbildung 3.3 Regionale Geographie eines Raumes zur Vorbereitung auf die Großexkursion 4.1 Projekt 2: Anwendung geographischer Arbeitsmethoden im Fernraum mit mehrtägiger Arbeit vor Ort (Großexkursion: mindestens neun Tage) 4.2 Geographie Didaktik II 4.3 Nutzung und Interpretation geographischer Darstellungsmittel und -methoden Modul 5: 5 SWS (Hauptfach) 5.1 Ausgewählten Fragestellungen der Physischen Geographie und/oder Anthropogeographie (1) 5.2 Vertiefung der Kenntnisse zur Regionalen Geographie, z.b. Deutschland, Geozonen der Erde, Globale Problemfelder 5.3 Ausgewählte Themen des fächerverbindenden Unterrichts mit geographischen Inhalten Modul 6: 6 SWS (Hauptfach) 6.1 Vertiefung der Kenntnisse zu ausgewählten Fragestellungen der Physischen und/oder Anthropogeographie (2): Wurde in Modul 5.1 eine Veranstaltung aus der Physischen Geographie gewählt muss als Modul 6.1 eine Veranstaltung aus der Anthropogeographie gewählt werden und umgekehrt. 6.2 Neue Medien und ihre Verwendung im Geographie-Unterricht 6.3 Ausgewählte Fragestellungen der Geographie-Didaktik (4) Umfang des Studiums Im Hauptfach werden die Module 1 bis 6, im zweiten Fach die Module 1 und 2 studiert. Die Lehrveranstaltung: Geographie Didaktik I (Modul 2.2) gilt als Nachweis für die auf die schulpraktischen Studien bezogene Lehrveranstaltung nach 2 Abs. 1 Nr. 7 dieser Studienordnung. (5) Aufbau des Studiums: Modul 1 (6 SWS) wird in der Regel im 1. und 2. Semester studiert; eine Reihenfolge der folgenden Module ist nicht vorgeschrieben. 19 Leistungsnachweise und Prüfungen (1) Die akademische Zwischenprüfung wird durch Zentralklausur von 90 Minuten aus den Inhalten des gesamten Moduls 1 abgelegt. (2) Die akademische Teilprüfung umfasst im Hauptfach je eine Modulprüfung aus den Inhalten der Module 2 und 3, im zweiten Fach eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 2. (3) Regelungen für die Modulprüfungen Prüfung zu Modul 2: Klausur, Kolloquium, Präsentation, Portfolio, ausgearbeiteter, Unterrichtsentwurf Prüfung zu Modul 3: Klausur, Kolloquium, Präsentation, Portfolio (4) Der Hauptseminarschein im Hauptfach ist aus den Modulen 4, 5 oder 6 zu erbringen. (5) Im Hauptfach Geographie sind insgesamt 15 Arbeitstage im Gelände während des Studiums in den Veranstaltungen der Module 1 bis 4 nachzuweisen; im zweiten Fach sind insgesamt 3 Arbeittage während des Studiums in den Veranstaltungen der Module 1 und 2 nachzuweisen. 16

17 (6) Die schriftliche Prüfung im Hauptfach bezieht sich auf die Module 5 und 6. Die mündliche Prüfung im Hauptfach bezieht sich auf die Inhalte der Module 4, 5 und Abschnitt: Geschichte 20 Inhalte, Umfang und Aufbau des Studiums (1) Wird Geschichte im Stufenschwerpunkt Grundschule studiert, so wird Modul 4 in einem naturwissenschaftlichen Fach des Sachunterrichts studiert. (2) Inhalte des Studiums im Stufenschwerpunkt Grundschule entsprechend Nr der Anlage 1 zur GHPO I Modul 1: 6 SWS (weiters Fach) 1.1 Einführung in die Geschichtswissenschaft 1.2 Einführung in die Geschichtsdidaktik 1.3 Angewandte Geschichtsdidaktik (z. B. Vorbereitung und Durchführung einer Lehrveranstaltung vor Ort) Modul 2: 6 SWS (Hauptfach, zweites Fach) Sachunterrichtsmodul 2.1 Lernbereichsdidaktik I: Bedingungen des Lernens im Sachunterricht 2.2 Lernbereichsdidaktik II: Didaktik des Sachunterrichts: Grundformen des Lehrens und Lernens für Studierende mit sozialwissenschaftlichem Schwerpunkt 2.3 Lernbereichsdidaktik III: Konzeptionen des Sachunterrichts Modul 3: 6 SWS (Angebot für Studierende mit einem naturwissenschaftlichen Fach des Sachunterrichts) 3.1 Ein Thema aus der Politik-, Wirtschafts-, Sozial- oder Kulturgeschichte des 19./20. Jahrhunderts 3.2 Formen der Einbeziehung außerschulischer Lernorte in den Sachunterricht 3.3 Ein Thema aus der Politik-, Wirtschafts-, Sozial- oder Kulturgeschichte der Antike, des Mittelalters oder der Frühen Neuzeit Studierende im Hauptfach Geschichte mit Stufenschwerpunkt Grundschule studieren Modul 3 in einem naturwissenschaftlichen Fach des Sachunterrichts (Biologie, Chemie, Physik oder Technik). 4.1 Ein Thema aus der Geschichte des 19./20. Jahrhunderts 4.2 Formen der Einbeziehung außerschulischer Lernorte in den Sachunterricht 4.3 Ein Thema aus der Geschichte der Antike, des Mittelalters oder der Frühen Neuzeit Modul 5: 6 SWS (Hauptfach) 5.1 Hauptseminar im Hauptfach 5.2 Seminar im Hauptfach 5.3 Vertiefende Veranstaltung zur Lernbereichsdidaktik Modul 6: 5 SWS (Hauptfach) 6.1 Vertiefende Veranstaltung im Hauptfach (z. B.: Projekt / fächerübergreifende Veranstaltung, auch an Lernorten außerhalb der Hochschule) 6.2 Seminar aus der Didaktik des Sachunterrichts oder Projekt/fächerübergreifende Veranstaltung, auch an Lernorten außerhalb der Hochschule (3) Inhalte des Studiums im Stufenschwerpunkt Hauptschule entsprechend Nr der Anlage 1 zur GHPO I Modul 1: 6 SWS (weiteres Fach) 1.1 Einführung in die Geschichtswissenschaft 1.2 Einführung in die Geschichtsdidaktik 17

18 1.3 Angewandte Geschichtsdidaktik (z. B. Vorbereitung und Durchführung einer Lehrveranstaltung vor Ort) Modul 2: 6 SWS (Hauptfach, zweites Fach) 2.1 Ein Thema aus der Geschichte des 20. Jahrhunderts ( /90) mit europäischen oder außereuropäischen Perspektiven 2.2 Ein Thema aus der Geschichte des 19. Jahrhunderts 2.3 Medien und Unterrichtsformen im Geschichtsunterricht Modul 3: 6 SWS (Hauptfach) 3.1 Ein Thema aus der Politik-, Wirtschafts-, Sozial- oder Kulturgeschichte der Antike, des Mittelalters oder der Frühen Neuzeit 3.2 Außerschulische Lernorte im Geschichtsunterricht 3.3 Teilnahme an einem Projekt mit historischen Fragestellungen 4.1 Ein Thema aus der Geschichte des 19./20. Jahrhunderts 4.2 Ein Thema aus der Geschichte der Antike, des Mittelalter oder der frühen Neuzeit 4.3 Bedingungen und Formen historischen Lernens Modul 5: 6 SWS (Hauptfach) Auswahl aus folgenden Themen: 5.1 Landesgeschichte Südwestdeutschlands 5.2 Mobilität und Migrationen in der Geschichte 5.3 Antike, mittelalterliche oder frühneuzeitliche Grundlagen der europäischen und deutschen Geschichte 5.4 Veranstaltung aus den Themenkreisen Geschlechter-, Kultur-, Mentalitäts-, Umweltoder Technikgeschichte Modul 6: 5 SWS (Hauptfach) Auswahl aus: 6.1 Geschichte und Theorie des Geschichtsunterrichts 6.2 Methoden und Medien im Geschichtsunterricht 6.3 Neue Medien im Geschichtsunterricht 6.4 Ein Phänomen von europäischer oder weltgeschichtlicher Bedeutung oder eine aktuelle Kontroverse in ihrem historischen Kontext (4) Umfang des Studiums Im Hauptfach werden die Module 1 bis 6, im zweiten Fach die Module 1 und 2 studiert. Als Nachweis für die auf die schulpraktischen Studien bezogene Lehrveranstaltung nach 2 Abs. 1 Nr. 8 dieser Studienordnung gilt für den Stufenschwerpunkt Hauptschule die Lehrveranstaltung: Medien und Unterrichtsformen im Geschichtsunterricht (Modul 2.3), für den Stufenschwerpunkt Grundschule die Lehrveranstaltung Einführung in die Geschichtsdidaktik (Modul 1.2). (5) Aufbau des Studiums: Modul 1 (6 SWS) wird in der Regel im 1. und 2. Semester studiert; eine Reihenfolge der folgenden Module ist nicht vorgeschrieben. 21 Prüfungen und Leistungsnachweise (1) Die akademische Zwischenprüfung wird durch Zentralklausur von 90 Minuten aus den Inhalten des gesamten Moduls 1 abgelegt. (2) Die akademische Teilprüfung umfasst: im Hauptfach je eine Modulprüfung aus den Inhalten der Module 2 und 3; im zweiten Fach eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 2. (3) Regelungen für die Modulprüfungen Die Prüfungen aus den Inhalten der Module 2 und 3 werden zum Beispiel durch mündliche Prüfung, Klausur, Portfolio, Hausarbeit oder Hausarbeit mit Präsentation abgelegt. (4) Der Hauptseminarschein im Hauptfach ist aus den Modulen 4, 5 oder 6 zu erbringen. Geeignete Veranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis als Hauptseminar gekennzeichnet. 18

19 (5) Die Teilnahme an einer sechstägigen landeskundlichen Exkursion im Zusammenhang mit der Lehrveranstaltung 3.2 Formen der Einbeziehung außerschulischer Lernorte in den Sach- bzw. Geschichtsunterricht ist im Hauptfach verpflichtend und wird im zweiten Fach empfohlen. Im zweiten Fach sind während des Studiums insgesamt 3 Exkursionstage nachzuweisen. (6) Die schriftliche Prüfung im Hauptfach bezieht sich auf Inhalte der Module 5 und 6, die mündliche Prüfung im Hauptfach bezieht sich auf Inhalte der Module 4, 5 und Abschnitt: Haushalt/Textil 22 Inhalte, Umfang und Aufbau des Studiums (1) Inhalte des Studiums entsprechend Nr der Anlage 1 zur GHPO I Modul 1: 6 SWS (weiteres Fach) 1.1 Einführung in haushaltsbezogene, mode- und textilwissenschaftliche Bildung 1.2 Grundlagen der Ernährung 1.3 Gestaltung und Material Modul 2: 6 SWS (Hauptfach, zweites Fach) 2.1 Fachdidaktische Konzeptionen: Haushalt 2.2 Nahrungszubereitung 2.3 Gestaltung und Fertigung von Textilien und Bekleidung Modul 3: 6 SWS (Hauptfach) 3.1 Fachdidaktische Konzeptionen: Textil 3.2 Planung, Zubereitung und Verzehr von Mahlzeiten in Alltagssituationen 3.3 Textile Techniken und Gestaltung 4.1 Mode- und Modemarkt 4.2 Ernährung und Lebensmittelmärkte 4.3 Formbildung und Formgestaltung der Bekleidung und textiler Objekte Modul 5: 6 SWS (Hauptfach) Modul 5.1 Stufenschwerpunkt Grundschule: Bereich Textil Lebensstil - Umwelt - Gesellschaft (Lebensgestaltung im Hinblick auf Bekleidung und Wohnen) Formbildung und Formgestaltung - Freie textile Gestaltung Textilwissenschaftliche Bildung Bekleidungsphysiologie und Textilökologie Modul 5.2 Stufenschwerpunkt Hauptschule: Bereich Haushalt Ernährungsmedizinische Fragestellungen Lernorte im auf den Haushalt bezogenen Unterricht Familie und Gesellschaft Modul 6: 6 SWS (Hauptfach) 6.1 Medien und Methoden im auf den Haushalt bezogenen Unterricht 6.2 Textilien und Beruf - Projekte im Textilunterricht 6.3 Ernährungsbildung (2) Umfang des Studiums Im Hauptfach werden die Module 1 bis 6 studiert, im zweiten Fach die Module 1 und 2. Die Lehrveranstaltung: Fachdidaktische Konzeptionen: Haushalt (Modul 2.1) oder Fachdidaktische Konzeptionen: Textil (Modul 3.1) gilt als Nachweis für die auf die schulpraktischen Studien bezogene Lehrveranstaltung nach 2 Abs. 1 Nr. 8 dieser Studienordnung. (3) Aufbau des Studiums: 19

20 Das Fundamentum umfasst Modul 1 (6 SWS). Es wird in der Regel im 1. und 2. Semester studiert. Das Hauptstudium soll auf dem Fundamentum aufbauen. Für einen sinnvollen Studienaufbau wird nahe gelegt: Die Veranstaltungen eines Moduls sollen nicht über mehr als zwei aufeinander folgende Semester verteilt werden. Das Hauptseminar (im Hauptfach) sollte erst nach Abschluss der Module 1 4 besucht werden. 23 Prüfungen und Leistungsnachweise (1) Die akademische Zwischenprüfung wird durch Zentralklausur von 90 Minuten aus den Inhalten des gesamten Moduls 1 abgelegt. (2) Die akademische Teilprüfung umfasst: im Hauptfach je eine Modulprüfung aus den Inhalten der Module 2 und 3; im zweiten Fach eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 2. (3) Regelungen für die Modulprüfungen Prüfung zu Modul 2: fachdidaktische Präsentation mit Reflexion Prüfung zu Modul 3: fachdidaktische Prüfung. (4) Der Hauptseminarschein im Hauptfach kann im Modul 5 - im Stufenschwerpunkt Grundschule in oder erworben werden. (5) Die schriftliche Prüfung im Hauptfach bezieht sich auf die Inhalte der Module 5 und ggf. 6; die mündliche Prüfung im Hauptfach bezieht sich auf die Inhalte der Module 4, 5 und ggf Abschnitt: Informatik 24 Inhalte, Umfang und Aufbau des Studiums (1) Informatik kann nur als zweites Fach im Studienschwerpunkt Hauptschule studiert werden. (2) Inhalte des Studiums entsprechend Nr der Anlage 1 zur GHPO I Modul 1: 6 SWS 1.1 Informatik (weiteres Fach) 1.2 Anwendungsprogramme und ihr Einsatz im schulrelevanten Kontext I 1.3 Anwendungsprogramme und ihr Einsatz im schulrelevanten Kontext II Modul 2: 6 SWS (zweites Fach) 2.1 Digitale Medien 2.2 elearning 2.3 Lehren mit digitalen Medien (3) Umfang des Studiums Im zweiten Fach werden die Module 1 und 2 studiert; Modul 1 wird dabei im 1. und 2. Semester studiert. 25 Prüfungen und Leistungsnachweise (1) Die akademische Zwischenprüfung wird durch Zentralklausur von 90 Minuten aus den Inhalten des gesamten Moduls 1 abgelegt. (2) Die akademische Teilprüfung umfasst eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 2. (3) Regelungen für die Modulprüfungen: Prüfung zu Modul 2: Anfertigung und Präsentation eines Portfolios 20

21 10. Abschnitt: Kunst 26 Inhalte, Umfang und Aufbau (1) Inhalte des Studiums, entsprechend Nr der Anlage 1 zur GHPO I Modul 1: 6 SWS (Hauptfach, zweites Fach) 1.1 Grundlagen und Methoden der Kunst- und Medienbetrachtung 1.2 Grundlagen und Methoden künstlerischer Prozesse in der Grund- und Hauptschule 1.3 Grundlagen und Methoden des künstlerischen Projektes Modul 2: 6 SWS (Hauptfach, zweites Fach) 2.1 Künstlerische Studien I 2.2 Künstlerische Studien II/III Modul 3: 6 SWS (Hauptfach) 3.1 Medien- und Werkanalyse 3.2 Kritische Analyse kunstdidaktischer Modelle für die Grund- und Hauptschule 3.3 Schwerpunktbildung in den künstlerischen Studien Künstlerisches Projekt Modul 5: 6 SWS (Hauptfach) Weiterführung fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und künstlerischer Studien mit Schwerpunktbildung in einem Arbeitsbereich Modul 6: 5 SWS (Hauptfach) Theorie und Praxis kunstdidaktischer Forschung (2) Umfang des Studiums Im Hauptfach werden die Module 1 bis 6, im zweiten Fach die Module 1 und 2 studiert. Die Lehrveranstaltung: Kritische Analyse kunstdidaktischer Modelle für die Grund- und Hauptschule (Modul 3.2) gilt als Nachweis für die auf die schulpraktischen Studien bezogene Lehrveranstaltung nach 2 Abs. 1 Nr. 7 dieser Studienordnung. (3) Aufbau des Studiums Modul 1 (6 SWS) wird in der Regel im 1. und 2. Semester studiert. Eine Reihenfolge der folgenden Module ist nicht zwingend vorgeschrieben. Für einen sinnvollen Studienaufbau wird empfohlen, die künstlerischen Studien I und II/III (Modul 2) möglichst frühzeitig im Studium zu belegen. Vorher ist die Teilnahme an weiterführenden künstlerischen Lehrveranstaltungen aus Modul 3 bis 6 nicht möglich. 27 Prüfungen und Leistungsnachweise (1) Die akademische Zwischenprüfung wird durch Zentralklausur von 90 Minuten aus den Inhalten des gesamten Moduls 1 abgelegt. (2) Die akademische Teilprüfung umfasst im Hauptfach je eine Modulprüfung aus den Inhalten der Module 2 und 3 im zweiten Fach eine Modulprüfung aus den Inhalten des Moduls 2. (3) Regelungen für die Modulprüfungen Prüfung zu Modul 2: Präsentation der künstlerischen Arbeiten mit Abschlussbericht Prüfung zu Modul 3: Hausarbeit (Entwicklung eines stufenspezifischen Unterrichtsmodells auf der Basis eigener künstlerischer und kunstwissenschaftlicher Studien) mit der fachpraktischen Prüfung: 14 Arbeiten aus mindestens vier der in der GHPO I genannten Arbeitsbereiche. Zu den Arbeiten eines der Arbeitsbereiche sind ausführliche schriftliche Prozessreflexionen zu verfassen. 21

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