EnEV: Aktuelle gesetzliche Anforderungen. Dresden,
|
|
- Peter Hummel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 EnEV: Aktuelle gesetzliche Anforderungen Dresden,
2 1) EnEV 2014/2016 Ausblick 2021 ( Stand der Gesetzgebung) 2
3 Energiekonzept der Regierung Ziel: Klimaneutraler Gebäudebestand bis 2050 EE: Reduzierung des Wärmebedarfs bis 2020 um 20 % (Bezugsjahr 2008) PE: Senkung des Primärenergiebedarfs bis 2050 um 80 % (Bezugsjahr 2008) CO2: Reduzierung CO2 bis 2050 um 80 % (Bezugsjahr 1990) Sanierungsrate: Anhebung von jährlich etwa 1 % auf 2 % bis 3 % Einführung klimaneutraler Gebäude für Neubauten bis 2020 Bewertung: Regierungsziele sind sehr ambitioniert und gehen an den gesamtwirtschaftlichen Realitäten vorbei! 3
4 Europarechtliche Grundlagen EU-Gebäuderichtlinie 2010= Einführung des Niedrigstenergiegebäudestandards ab 2021 für alle Neubauten (für Behördengebäude zwei Jahre früher) Definition Niedrigstenergiegebäude gem. EU-Gebäuderichtlinie 2010: Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist; der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Ermächtigung zur Nationalen Ausgestaltung des Begriffs Niedrigstenergiegebäudestandard / aber Wirtschaftlichkeitsvorbehalt => Konsultationen zur EU-Gebäuderichtlinie bis Ende 2016 / BFW-Stellungnahme vom
5 2a Abs. 3 EnEG Definition für Niedrigstenergiegebäude /EnEG Nichtwohngebäude gem. 2a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EnEG Gesetzgeber: Pflicht zur Definition für Nichtwohngebäude bis Adressaten: Einführung spätestens ab = gesetzlicher Vorlauf für Wohngebäude Wohngebäude gem. 2a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 EnEG Gesetzgeber: Pflicht zur Definition für Wohngebäude bis Adressaten: Einführung spätestens ab Aktueller Stand: Laufendes Gutachten des BMUB, Referentenentwurf evtl. bis 03/2016 5
6 Inkrafttreten, Wirksamwerden Gesetzliche Fristen (Auswahl) Gesetzesänderung (Art 3 Abs. 1 EnEV) Austauschpflicht Heizkessel ( 10 Abs. 1 EnEV) einjährige Übergangsfrist für Pflichtangaben in Immobilienanzeige =>Ordnungswidrigkeit ab (Art. 3 Abs. 2 i. V. m. 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV) geänderte Neubauanforderungen ( 3, 4 EnEV); Nachrüstung oberste Geschoßdecken ( 10 Abs. 3 EnEV) Definition Niedrigstenergiegebäude für Nichtwohngebäude bis / Einführung spätestens ab Definition Niedrigstenergiegebäude für Wohngebäude bis / Einführung spätestens ab
7 EU: Neue Geschäftsgrundlage für die EnEV? Evaluation der EU-Gebäuderichtlinie ISO-Normen lösen DIN-Normen ab? Bauproduktenrecht (EuGH-Urteil v ) Migration? 7
8 3, 4 EnEV Neubau 3, 4 EnEV: Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen im Neubau Verschärfung der Anforderungen an den Jahres Primärenergiebedarf neuer Wohn-und Nichtwohngebäude ab um 25 % Laufende Bauvorhaben zum Stichtag ? Öffentliches Recht Bauantrag Bauanzeige Zivilrecht Abnahme 8
9 2) EnEV- Haftungsrisiken 9
10 Steigende ordnungsrechtliche Anforderungen Grenzen des technisch Machbaren sind erreicht. aber: neue Bewertung der PE-Faktoren=> Lösungsansätze Komplexität der Anforderungen steigt Risiko für Bauschäden steigt Zivilrechtliches Haftungsrisiko steigt 10
11 Brandschutz=> Haftung? Brandverhalten von WDVS Merkblatt der BMK vom DIBT vom : Anpassung der bauaufsichtlichen Zulassungen für EPS-WDVS 11
12 Wirtschaftlichkeit gewährleisten 5 EnEG Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen (1) Die in den Rechtsverordnungen nach den 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen. (2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. -Ausnahmen und Befreiungen gem. 24, 25 EnEV -Rundschreiben Land Hessen vom , bisher keine Auslegungshilfe des DIBT/ Bundesinstitut für Bau-Stadt-und Raumforschung (BBSR) 12
13 Auslegungshilfen
14 Kein Anspruch des Mieters auf Sanierung gem. EnEV Mieter kann sich nicht auf Verstöße des Vermieters gegen die EnEV berufen! Im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung über Ansprüche aus einem Mietvertragsverhältnis kann sich der Mieter nicht auf - vermeintliche - Verstöße des Vermieters gegen sich aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) ergebende Verpflichtungen berufen. LG Köln, Beschluss vom S 48/14 14
15 Kein Anspruch des Mieters auf Modernisierung der Heizung Wirtschaftlichkeitsgebot begründet keinen Anspruch auf Modernisierung der Heizung! 1. Dass eine dem vertragsgemäßen Zustand der Mietsache entsprechende Heizungsund Belüftungsanlage hohe Energiekosten verursacht, ist bei der Beurteilung, ob ein Mangel der Mietsache vorliegt, nicht von Bedeutung, wenn die Anlage dem bei der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen technischen Standard entspricht und fehlerfrei arbeitet. 2. Auch bei einem gewerblichen Mietverhältnis lässt sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ein Anspruch des Mieters auf Modernisierung einer vorhandenen und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Heizungsanlage nicht ableiten (im Anschluss an BGH, Urteil vom VIII ZR 261/06, IMR 2008, 2 = NJW 2008, 142).*) 15
16 Schadengeneigtheit-Dämmung: Algenbefall (1) 1. Verwendet der Auftragnehmer ein Wärmedämmverbundsystem, dessen Putz in einem so geringen Umfang biozid eingestellt ist, dass sich bereits ein bis zwei Jahre nach Fertigstellung deutlicher Schimmelpilz- und Algenbefall zeigt, so handelt es sich um einen Mangel. 2. Zeigt sich dieser Schimmelpilz- und Algenbefall auf drei von vier Hausseiten über den Fenster- und Türstürzen mit schwarzen und grünlichen Verfärbungen, so liegt nur dann kein Mangel vor, wenn der Befall auf einem Lüftungsverhalten der Bewohner beruht, welches nicht mehr üblich ist und mit dem nicht gerechnet werden musste. LG München I, Urteil vom O 2231/01 16
17 Schadengeneigtheit: Dämmung: Algenbefall (2) Verfärbungen auf WDV-Fassade durch Algenbefall: Baumangel! Eine Wärmedämmverbund-Fassade, die während der Gewährleistungszeit großflächigen Algen- und Pilzbewuchs aufweist, ist auch dann mangelhaft, wenn die verwandten Systemkomponenten, insbesondere der mineralische Putz, mangelfrei sind. OLG Frankfurt, Beschluss vom U 76/09 17
18 Funktionaler Mangelbegriff Vereinbarung: Wärmedämmung 6 cm Der vom Bauträger beauftragte Architekt baut einen qualitativ besseren Stein ein und reduziert die Dicke auf 4 cm Käufer verlangt Dämmung von 6 cm gem. Vertrag. Mangel (+) / Ohne Zustimmung keine Änderung! OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 275 (nachgeb.) 18
19 Funktionaler Mangelbegriff Fabrikataustausch entgegen der vertraglichen Vereinbarung (Heizkessel) Mangel (+) Haftungsvermeidung: Vertragsänderung oder Austauschfabrikat mit höheren Normnutzungsgrad 19
20 EA: Schaden= Kausalität+ Zurechnungszusammenhang Energieausweis mangelhaft: Welchen Schaden muss der Planer ersetzen? 1. Zwischen Mangel und Schaden müssen eine adäquate Kausalität sowie ein Zurechnungszusammenhang gegeben sein. 2. Ein Zurechnungszusammenhang liegt nur dann vor, wenn die verletzte Pflicht gerade den Zweck hat, den Geschädigten vor den eingetretenen Schäden zu schützen. 3. Der EnEV-Nachweis dient dem Nachweis der energetischen Qualität eines Gebäudes. Er dient nicht der Ermittlung der Heizungsart oder Heizungsauslegung. Dies ist Aufgabe der Heizlastberechnung. OLG Frankfurt, Beschluss vom U 38/14 20
21 3) Pflichten für Energieausweise und Immobilienanzeigen 21
22 Rechtsverbindlichkeit? Zivilrechtliche Haftungsfalle! 5 a Abs. 1 Satz 3 EnEG EA als Mittel zur Information / Keine Rechtsverbindlichkeit Die Energieausweise und die Angaben aus den Energieausweisen, die in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien genannt werden müssen, dienen lediglich der Information... Problem: Partielle Haftungsfalle? Verbindlichkeit wird beim Kunden suggeriert: Enttäuschte Erwartung Vertragliche Konsequenzen: Verantwortlichkeit nur für den inhaltlich korrekt erstellten EA, Enttäuschte Erwartungen dürfen nicht zur Haftung führen => Haftungsausschluss durch Vertragsklausel 22
23 Rechtsunsicherheit durch Energieausweise 23
24 20 EnEV Modernisierungsempfehlungen 24
25 Energieausweis/ Haftung Der Verkäufer einer Immobilie haftet nicht für Angaben im Energieausweis! Die bloße Aushändigung eines Energieausweises durch den Makler führt nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des 434 BGB. OLG Schleswig, Urteil vom U 98/14 => Problem: zusätzliche vertragswirksame Erklärungen? Haftungsausschluss sicherstellen! 25
26 Energieausweis/ Haftung Makler sind nicht in den Anwendungsbereich des 16a EnEV einzubeziehen! 1. Den Makler trifft gemäß 16a Abs. 1 EnEV nicht die originäre Pflicht sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige die Pflichtangaben der EnEV enthält. 2. Die in 16a EnEV aufgezählten Gruppen (Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber) sind abschließend. LG Gießen, Urteil vom O 7/15 (nicht rechtskräftig) => Laufende Berufung OLG Frankfurt/Main 26
27 Energieausweis/ Haftung Vermittlungs- oder Nachweismakler sind nicht Adressat der Pflicht aus 16a Abs. 1 EnEV! Der Vermittlungs- oder Nachweismakler einer Immobilie ist nicht Adressat der sich aus 16a Abs. 1 EnEV ergebenden Verpflichtung und mithin auch nicht wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsschuldner. LG Bielefeld, Urteil vom O 60/15 (nicht rechtskräftig) => Laufende Berufung OLG Hamm Hinweise: aber Haftung des Maklers als Erfüllungsgehilfe möglich und Haftung des Eigentümers (+) 27
28 Andere Ansicht: Energieausweis/ Haftung 16, 16a EnEV: Makler sind Verkäufern gleichzusetzen Ein Makler muss in einem Angebot die Pflichtangaben nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) angeben, andernfalls würde die gesetzliche Wertung der Vorschrift unterlaufen.) LG Tübingen, Urteil vom O 60/15 28
29 Vorlagepflicht Verkäufer und Vermieter müssen EA vorlegen / übergeben EA-Pflicht => Gebäudebezug ( 17 Abs. 3 Satz 1 EnEV) Interessent => ernsthaftes Interesse am Vertragsabschluss Vorlagepflicht ( 16 Abs. 2 EnEV) => z.b. auch Tablet + Nachweis! Unverzügliche Übergabepflicht nach Vertragsabschluss ( 16 Abs. 2 EnEV) => Kopie ausreichend 29
30 16 a EnEV Pflichtangaben in Immobilienanzeigen Fallgruppen gem. 16a Abs. 1 und Abs. 2 EnEV: bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder eine selbständig nutzbaren Nutzungseinheit Inhalt gem. 16 a Abs. 1 EnEV Wohn- und Nichtwohngebäude Art des EA (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) Energiekennwert (Verbrauchs- und Bedarfswert Wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes (gem. Energieausweis) + (nur) Wohngebäude Baujahr Energieeffizienzklasse (neue Ausweise ab ) 30
31 Pflichtangaben in Immobilienanzeigen Problem: Kommerzielle Medien gem. 16a Abs. 1 EnEV? Lösungsansatz: weite Auslegung- Erwerbsorientierung i. w. S. (für Plattform oder/und Marktteilnehmer) Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften und Internet (+) Kostenfreier Aushang schwarzes Brett im Supermarkt (-) Kostenfreie Nutzung der Homepage eines Maklerunternehmens (+) Kostenpflichtige Kleinanzeige eines Verbrauchers in Tageszeitung (+) 31
32 Immobilienanzeigen 32
33 4) Lüftungskonzepte nach DIN ? 33
34 6 EnEV Verzicht auf den ausdrücklichen Verweis auf eine konkrete DIN-Norm 6 Abs. 1 EnEV= dauerhafte Luftundurchlässigkeit gem. aardt 6 Abs. 2 EnEV = erforderlicher Mindestluftwechsel Keine gesetzliche (öff.rechtl.) Verpflichtung zu Lüftungskonzept und Lüftungstechnik 34
35 Fazit Lüftungskonzept im Neubau und bei energetischer Sanierung im Bestand geboten Bei Feuchte- und Schimmelschäden, die auf einer zu hohen Raumluftfeuchte beruhen könnten, wird der Eigentümer in Zukunft beim Fehlen von Lüftungssystemen rechnerisch nachweisen müssen, dass diese nicht erforderlich waren. Beweislast dreht sich ggf. um die richtigen Konsequenzen aus dem Lüftungskonzept bzw. um die richtige Anlagentechnik 35
36 Kontaktdaten Wir freuen uns auf Ihre Fragen und Anregungen. RA Franco Höfling Justiziar/ Referent Recht, Energie, Bautechnik BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.v. Tel
37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.v. Französische Straße Berlin
EnEV-aktueller Stand. BFW Landesverband Nordrhein-Westfalen e.v.
EnEV-aktueller Stand BFW Landesverband Nordrhein-Westfalen e.v. Energiekonzept der Regierung Ziel: Klimaneutraler Gebäudebestand bis 2050 EE: Reduzierung des Wärmebedarfs bis 2020 um 20 % (Bezugsjahr 2008)
MehrEnergieforum West. Energieeffizientes Bauen: Qualitäts- und Haftungsrisiken. Essen,
Energieforum West Energieeffizientes Bauen: Qualitäts- und Haftungsrisiken Essen, 26.01.2015 BFW Landesverband NRW e.v. EnEV 2014 / 2021 Gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen Essen, 26.01.2015 Inkrafttreten/
MehrNovellierung der Energieeinsparverordnung
Novellierung der Energieeinsparverordnung Dr. Ing. Dirk Gust Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz Folie 1 Gliederung Übersicht Wichtige Änderungen Verschärfung
MehrWichtige Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) ab 1.Mai 2014!
Wichtige Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) ab 1.Mai 2014! Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die Entwürfe zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und zur Änderung der Energieeinsparverordnung
MehrRechtliche Vorgaben der EnEV 2014 für Eigentümer, Vermieter, Bauträger, Makler und Hausverwalter 16, 16a EnEV März 2015
www.pwc.de Rechtliche Vorgaben der EnEV 2014 für Eigentümer, Vermieter, Bauträger, Makler und 16, 16a EnEV Agenda Rechtliche Vorgaben der EnEV 2014 I. Einführung II. Änderungen beim Energieausweis III.
MehrHessischer Immobilientag 2017 Update Wettbewerbsrecht Enev 2014
Hessischer Immobilientag 2017 Update Wettbewerbsrecht Enev 2014 Rudolf Koch IVD Wettbewerbshotline Frankfurt, 10.05.2017 Agenda Abmahnfalle EnEV 2014 Anzeigenbeispiel Die Geschäftemacherei Der 16a EnEV
Mehrlindemann thermo- line
Die neue EnEV 2014 fordert Energieausweis-Angaben in kommerziellen Immobilien-Anzeigen: Was sollten Makler, Verkäufer, Vermieter und ihre Kunden wissen?. Kurzinfo: Ab 1. Mai 2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung
MehrNeuerungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014
46. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der Technischen Abteilungen (ATA) an wissenschaftlichen Hochschulen Neuerungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 ATA-Tagung 2014 in Saarbrücken Ralf-Dieter
MehrNovellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV)
Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) Dr.-Ing. Dirk Gust Referat Energietechnik, Energieeffizienz, Erneuerbare Energien Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz
MehrWohnungswirtschaft und EnEV Eine kritische Würdigung
ETI AG Energieeffiziente Gebäude Potsdam, 3. April 2014 Wohnungswirtschaft und EnEV Eine kritische Würdigung Dipl.-Phys. Ingrid Vogler Referentin Energie, Technik, Normung Quelle: GdW 06.02.2014 1 Wohnungswirtschaftliche
MehrSEELBERGSTR. 7, STUTTGART TEL. 0711/ FAX: 0711/
SEELBERGSTR. 7, 70372 STUTTGART TEL. 0711/561172 FAX: 0711/564190 POST@KANZLEI-KILB.DE WWW.KANZLEI-KILB.DE Themenübersicht 1. Pflichtangaben 16 a EnEV 2. Pflicht zur Offenlegung Energieausweis, 16 EnEV
MehrVergehen Betroffene Tatbestand Regelung Grundlage Bußgeld Bauherr; beauftragte Fachleute
Neubau Neues Wohngebäude entspricht nicht den -Anforderungen Verstoß gegen die Bauherr; EnEG 1, Energieausweis ist nicht unverzüglich nach Fertigstellung des Neubaus vorhanden Bauherr als ; Wohngebäude
MehrMR Peter Rathert. Leiter des Referates Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten im Bereich Energie und Bauen im BMUB
Gebäude im Zentrum der Energieeffizienz Wie es mit der Gebäudeenergieeffizienz in der Bundespolitik konkret weitergeht EnEV 2016, Effizienzstrategie, Sanierungsfahrplan und Co Leiter des Referates Gebäude-
MehrENEV Energieeffizienz - Gesetzliche Vorgaben und spezifische Herausforderungen für Käufer und Besitzer von Bestandsimmobilien
ENEV 2014 Energieeffizienz - Gesetzliche Vorgaben und spezifische Herausforderungen für Käufer und Besitzer von Bestandsimmobilien Bewertung und Registriernummer neu Gebäudebestand Durchschnittswerte in
MehrDer Energieausweis auf der Zielgeraden
Der Energieausweis auf der Zielgeraden Überblick Fragen + Antworten Melita Tuschinski Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin in Stuttgart www.tuschinski.de www.enev-online.de Workshop der Berliner Energieagentur
MehrEnergieEinsparVerordnung Martin Mende Freier Architekt Dipl.Ing. Energie-Effizienz-Experte
EnergieEinsparVerordnung 2014 EnergieEinsparVerordnung EnEV 2014 Vorgaben für Energieeffizienz von Gebäuden für einzelne Bauteile bei Erneuerung von Außenputz, Fenster, Haustür, Dach, Kellerdecke für Heizung,
MehrArbeitskreis Mietwohnungen Düsseldorf 15. Juni 2016
Arbeitskreis Mietwohnungen Düsseldorf 15. Juni 2016 Referent: Kunibert Gerij Vorsitzender BFW-Arbeitskreis Energie/Bautechnik Mitglied der Baukostensenkungskommission im BMUB 1 Wohngebäudebestand- Status
Mehr. Das Bundeskabinett hat die Verordnung verabschiedet.
Mitte Oktober hat der Bundesrat. der EnEV 2014 zugestimmt. Das Bundeskabinett hat die Verordnung verabschiedet. Mit der Verkündung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung im Bundesgesetzblatt
MehrENERGIEEINSPAR- VERORDNUNG EnEV Hinweise für die Praxis
ENERGIEEINSPAR- VERORDNUNG EnEV 2014 Hinweise für die Praxis Mai 2014 Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. Kronenstraße 55 58 10117 Berlin Telefon 030 20314-0 Telefax 030 20314-419
MehrGdW Arbeitshilfe 74 Energieeinsparverordnung 2014 in der wohnungswirtschaftlichen Praxis
GdW Arbeitshilfe 74 Energieeinsparverordnung 2014 in der wohnungswirtschaftlichen Praxis Teil 1 Änderungen ab 01.05.2014 Energieausweise und Gebäudebestand April 2014 Herausgeber: GdW Bundesverband deutscher
MehrNeue Energieausweise sind wieder notwendig?
Neue Energieausweise sind wieder notwendig? Dipl.-Ing. Marc Heidrich TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1 Thema Nachdem die 2007 ausgestellten Energieausweise 2017 ihre Gültigkeit verlieren, sind diese
MehrDie Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 (Auszug)
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 (Auszug) Die EnEV 2014 ist seit dem 1. Mai 2014 in Kraft. Im Vergleich zur alten EnEV 2009 sind einige Neuerungen in Kraft getreten. Im Folgenden werden die wichtigsten
MehrHinweise der Obersten Bauaufsicht
Hinweise der Obersten Bauaufsicht Dipl.-Ing. Andreas Plietz Ratingen, 06.11.2013 www.mbwsv.nrw.de - Bauen - Bautechnik 1 Die Themen: Änderung der Energieeinsparverordnung aktuell und zukünftig Novelle
MehrDie Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014/2016 (Auszug)
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014/2016 (Auszug) Die EnEV 2014 ist seit dem 1. Mai 2014 in Kraft. Im Vergleich zur alten EnEV 2009 sind einige Neuerungen in Kraft getreten. Im Folgenden werden die
MehrIVD vor Ort IVD-Experten geben Praxistipps Update Wettbewerbsrecht
IVD vor Ort IVD-Experten geben Praxistipps Update Wettbewerbsrecht 27. 29. Juni 2017 Rudolf Koch IVD Wettbewerbshotline Agenda Wettbewerbsrecht Was wird aktuell abgemahnt? Beispiele für typische Fehler
MehrSpielraum für die Novellierung von EnEG & EnEV vor dem Hintergrund von Wirtschaftlichkeit und Kostenoptimalität
Spielraum für die Novellierung von EnEG & EnEV vor dem Hintergrund von Wirtschaftlichkeit und Kostenoptimalität Die Vorgaben der Bundesregierung Integriertes Energie- und Klimaschutzprogramm (IEKP) vom
MehrENEV 2014. Immobilienanzeigen und Wettbewerbsrecht. Vertragsgestaltung
ENEV 2014 Immobilienanzeigen und Wettbewerbsrecht Vertragsgestaltung Vortrag IHK RA Heß Haus & Grund Michael Heß Geschäftsführer Haus & Grund Krefeld und den Niederrhein e.v. Rechtsanwalt Seit 2005 im
MehrLüftungsnorm DIN Viel heiße Luft um nichts?
Lüftungsnorm DIN 1946-6 Viel heiße Luft um nichts? Prof. Dr. Uwe Meiendresch Vorsitzender Zivilkammer Universität Aachen Mediator, Güterichter 2 Wer kann zivilrechtlich zur Lüftung herangezogen werden?
MehrEnergieausweise für Wohngebäude
23 Energieausweise für Wohngebäude Energieausweise für Wohngebäude sollen dem künftigen Eigentümer bzw. Mieter einer Immobilie anschaulich vor Augen führen, welche Energiekosten auf ihn zukommen. Der Gesetzgeber
MehrEnergieeinsparverordnung aktueller Planungsstand
Energieeinsparverordnung 2012 - aktueller Planungsstand Leiter des Referates Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten des energiesparenden Bauens und der Nutzung Erneuerbarer Energien im
MehrEnEV und Energieausweise 2009
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com EnEV und Energieausweise 2009 Liebe Besucherinnen und Besucher unserer
MehrFKT Fachtagung Lünen EnEV 2007 und Energieausweise in Nichtwohngebäuden. Dipl.-Ing. Architekt Michael Scharf Öko-Zentrum NRW
FKT Fachtagung Lünen - 28.2.2008 EnEV 2007 und Energieausweise in Nichtwohngebäuden Dipl.-Ing. Architekt Michael Scharf Öko-Zentrum NRW Einführung Leistungsprofil Weiterbildungen - Gebäudeenergieberatung
MehrEnergieausweis für Gebäude. In Kooperation A+ A B C D E F G H >250. Energiebedarf CO 2. -Emissionen kg/(m 2 a)
NEUBAUPLANUNG MIT ENEV UND EEWÄRMEG 1 Energiebedarf CO 2 -Emissionen kg/(m 2 a) Endenergiebedarf dieses Gebäudes A+ A B C D E F G H 0 25 50 75 100 125 150 175 200 225 >250 Primärenergiebedarf dieses Gebäudes
MehrIntegriertes Klimaschutzkonzept Gemeinde Bad Endbach
Integriertes Klimaschutzkonzept Gemeinde Bad Endbach Infoveranstaltung 23. April 2015 Energieeffizientes Bauen und Sanieren Frank Nennstiel Förderkennzeichen FKZ 03KS6668 1 2 Vorgaben EnEV 2014 Neubauten
MehrDie geplante EnEV 2012 Wesentliche Änderungen und Konsequenzen für die Baupraxis
Die geplante EnEV 2012 Wesentliche Änderungen und Konsequenzen für die Baupraxis von RA Johannes Bohl Fachanwalt für Verwaltungsrecht 05.10.2012 BDB Bamberg Gliederung Rechtsgrundlage für den Erlass der
MehrDer Energieausweis (EnEV 2014)
Der Energieausweis (EnEV 2014) Informationen für Immobilienbesitzer Letzte Änderung Zweck des Energieausweises Allgemeinverständliche, steckbriefartige Kennzeichnung des Energiestandards eines Gebäudes
MehrGemütliche Altbauwohnung sucht Sie! Rathausstraße Rietberg Objektdaten Wohnfläche: 82,46 m² 3 Zimmer, Küche, Bad
Rathausstraße 26 33397 Rietberg Objektdaten Wohnfläche: 82,46 m² Zimmer: 3 Zimmer, Küche, Bad Balkon: Terrasse: Kaltmiete: 412,30 Betriebskosten: 60,00 Heizkosten: 125,00 Gesamtmiete: 597,30 Heizungsart:
MehrEnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern
Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1 EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen
Mehr1 Service und Verzeichnisse Expertenservice. 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis
Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse Expertenservice 1.1 1.2 Herausgeber und Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Verzeichnis zum bau-energieportal.de 2 Die aktuelle EnEV 2.1 Praxisbezogene Auslegung
MehrSERVICEINFORMATION. Fragen und Antworten zum Energieausweis
SERVICEINFORMATION Fragen und Antworten zum Energieausweis Version 1.0 Stand: Juli 2007 Allgemeine Fragen zum Energieausweis Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen rund um das Thema Energieausweis.
MehrAuszug aus der Nichtamtlichen Lesefassung vom 16. Oktober 2013, stark reduziert für den Anwendungsfall Dacheindeckung.
EnEV 2014 Auszug aus der Nichtamtlichen Lesefassung vom 16. Oktober 2013, stark reduziert für den Anwendungsfall Dacheindeckung. 1 Anwendungsbereich (2) Diese Verordnung gilt 1. für Gebäude, soweit sie
MehrEEWärmeG und EnEV. Mathias Reitberger. Kanzlei München. Kanzlei Augsburg
EEWärmeG und EnEV Mathias Reitberger Kanzlei Augsburg Bergiusstr. 15 86199 Augsburg Tel.: 08 21 / 90 630 0 Fax: 08 21 / 90 630 11 E- Mail: kanzlei@meidert- kollegen.de www.meidert- kollegen.de Kanzlei
MehrRundschreiben. Recht. Neue Energieeinsparverordnung (EnEV) verabschiedet
Haus & Grund Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart An unsere Mitgliedsvereine Haus & Grund Württemberg Landesverband Württembergischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Unsere Zeichen Ansprechpartner/in
MehrETI-Arbeitsgruppensitzung Energiesparendes Bauen
ETI-Arbeitsgruppensitzung Energiesparendes Bauen 23. Februar 2009 Potsdam Dipl.-Phys. Ingrid Vogler Referentin Energie / Technik / Normung Nationales Energieeinsparrecht EEWärmeG 2009 Nutzung erneuerbarer
Mehr27. Juni EnEV 2013 Heutige und zukünftige Anforderungen an Betreiber und Industrieimmobilien. Hettich Forum, Kirchlengern
EnEV 2013 Heutige und zukünftige Anforderungen an Betreiber und Industrieimmobilien 27. Juni 2012 Hettich Forum, Kirchlengern Ernst Merkschien Ingenieurbüro für Energieberatung Bielefeld EnEV 2013 Heutige
MehrDie Energetische Sanierung von Steildächern
Die Energetische Sanierung von 1 René Felten Dachdeckermeister ö.b.u.v. Sachverständiger f.d. Dachdeckerhandwerk SV f.d. Erkennung, Bewertung und Sanierung v.schimmelpilzbelastungen (TÜV) Gebäudeenergieberater
MehrEnEV 2012 / Referent : Dipl. Ing. Alexander Pohl. staatlich anerkannter Sachverständiger für f r Schall und Wärme. Mai 2013
Referent : Dipl. Ing. Alexander Pohl staatlich anerkannter Sachverständiger für f r Schall und Wärme Mai 2013 - Beschluss zur EnEV 2012 im Sept. 2009 Ziel : Verschärfung rfung um weitere 30 % zur EnEV
MehrEnergieausweis. Einführung in Pflicht ab Inhalt und Zweck des Energieausweises. Fristen und Übergangsfristen
Energieausweis Einführung in 2007 - Pflicht ab 2008 Ob als Energieausweis oder Energiepass bezeichnet: Ab 2008 müssen Verkäufer oder Vermieter im Falle eines geplanten Verkaufs oder einer Vermietung den
MehrMinol-Brunata. Fachtagung für die Wohnungswirtschaft. Freiburg/Rust
Minol-Brunata Fachtagung für die Wohnungswirtschaft Freiburg/Rust 16.11.2017 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Markus Klimsch 1 Schimmel
MehrSERVICEINFORMATION. Fragen und Antworten zum Energieausweis. Alles Wichtige im Überblick
SERVICEINFORMATION Fragen und Antworten zum Energieausweis Alles Wichtige im Überblick Allgemeine Fragen zum Energieausweis 1. Was ist ein Energieausweis für Gebäude? Der Energieausweis ist ein Ausweis,
Mehr1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis
Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse Expertenservice Energieportal 1.1 1.2 Herausgeber und Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Literaturverzeichnis 1.5 Lizenzvereinbarung 2 Die aktuelle EnEV 2.1
MehrRechtsfragen und Antworten
Energetische Sanierung - Erfahrungen aus der Praxis Rechtsfragen und Antworten Referent: RA Jens Hartmann Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Sächsischer Baugewerbeverband e.v. Zwickauer Straße 74,
MehrDer Energieausweis. Jetzt zum Vorteilspreis bestellen! Wichtiges Dokument für Ihre Immobilie. Klimaaktiv!
Der Energieausweis. Wichtiges Dokument für Ihre Immobilie. Jetzt zum Vorteilspreis bestellen! Klimaaktiv! www.mainova.de Der Energieausweis Wichtiges Dokument für Immobilienbesitzer. Mit der Novellierung
MehrDer Energieausweis. Dokumentieren Sie den Energiebedarf Ihrer Immobilie. Jetzt einfach & günstig online bestellen
Der Energieausweis. Dokumentieren Sie den Energiebedarf Ihrer Immobilie. Jetzt einfach & günstig online bestellen Wichtiges Dokument für Immobilienbesitzer. Der Energieausweis ist Bestandteil der Energieeinsparverordnung
MehrDie Energieeinsparverordnung (EnEV) im Alt- und Neubau
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) im Alt- und Neubau architektur & energie d60 münchen / ebersberg Manfred Giglinger Fachplaner TGA u. Energieberater Natalie Neuhausen Dipl.-Ing. Univ. Architektin, Energieberaterin
MehrIMPULSVORTRAG ist schon übermorgen: Rechtsaspekte bei der Neuausstellung von Energieausweisen
IMPULSVORTRAG 2019 ist schon übermorgen: Rechtsaspekte bei der Neuausstellung von Energieausweisen Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Berechneter Energiebedarfs-Ausweis 3. Energieverbrauchs-Ausweis 4.
MehrInformationsveranstaltung. EnEV 2014 Was ändert sich?
Energieagentur Hohenlohekreis GmbH Informationsveranstaltung EnEV 2014 Was ändert sich? 2. Juni 2014 Ralph Specht Inhalt Seite Energieverbrauch in Deutschland 3 Entwicklung EnEV 5 EnEV 2014 6 Technische
Mehr12 Fragen und Antworten zum Energieausweis
12 Fragen und Antworten zum Energieausweis Schon seit Jahren ist ein Energiebedarfsausweis für alle Neubauten Pflicht. Schritt für Schritt ist in der Energieeinsparverordnung (EnEV) die Pflicht ausgeweitet
MehrRainer Nowak, Referent Technik Verband Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.v vtw.
Rainer Nowak, Referent Technik Verband Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.v. Ausgangssituation 2. Wohn- und Energiekosten EnEV 2014 4. Ausblick Erreichter Stand der Energieeinsparung bei den
MehrVorgaben der Energieeinsparverordnung ab Jan Karwatzki Öko-Zentrum NRW GmbH
Vorgaben der Energieeinsparverordnung ab 2016 Jan Karwatzki Öko-Zentrum NRW GmbH Entwicklung von Vorgaben Quelle: Vortrag Erhorn, 20.01.2015 EU-Richtlinie (EPBD) EU-Richtlinie (EPBD) Was ist ein Niedrigstenergiegebäude?
MehrWelche Inhalte in einem Energieausweis brauchen Verwalter/-innen und Investoren/-innen? Detlev-Joachim Carl MSH Immobilien GmbH
Welche Inhalte in einem Energieausweis brauchen Verwalter/-innen und Investoren/-innen? Detlev-Joachim Carl MSH Immobilien GmbH 1 2011 Detlev-J. Carl 1. Vorwort Rechtliches 2. Wann ist ein Energieausweis
MehrDie Zukunft beginnt bereits morgen Ausblick auf den Niedrigstenergiegebäudestandard für Neubauten
Die Zukunft beginnt bereits morgen Ausblick auf den Niedrigstenergiegebäudestandard für Neubauten Hamburger Fachforum 2016 Dipl.-Ing. Isabel Ahlke Referentin II 2 im BBR +49 (0) 228-99-401-2726 Isabel.ahlke@bbr.bund.de
MehrEntwurf zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (Entwurf zur EnEV 2013)
Zusammenfassung Entwurf zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (Entwurf zur EnEV 2013) Stand:16.10.2012 Entwurfsfassung an die für das Energieeinsparungsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen
MehrDeutsche Umwelthilfe siegt vor Gericht: Auch Makler müssen bei Immobilienanzeigen Energieverbrauchsangaben machen
22.02.2016 Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) Deutsche Umwelthilfe siegt vor Gericht: Auch Makler müssen bei Immobilienanzeigen Energieverbrauchsangaben machen Bundesregierung hat EU-Klimaschutzrecht
MehrHinweise der Obersten Bauaufsicht
Hinweise der Obersten Bauaufsicht Dipl.-Ing. Andreas Plietz Ratingen, 29.10.2014 www.mbwsv.nrw.de - Bauen - Bautechnik 1 Die Themen: Novelle BauO NRW / Technische Baubestimmungen Energieeinsparverordnung
MehrEnergieeinsparverordnung 2007 und Energieausweis für Gebäude
Energieeinsparverordnung 2007 und Matthias Strehlke Dipl.-Geograph Abteilung Bau & Energie EnergieAgentur.NRW Anlass 3. Krankenhaus Umwelttag NRW Folie 1 Energieeinsparverordnung und Energieausweis Matthias
MehrDer Energieausweis. Ein Überblick über Anforderungen und Sachstand nach dem Beschluss des Bundesrates vom 08. Juni 2007 Kurzskript
Der Energieausweis Ein Überblick über Anforderungen und Sachstand nach dem Beschluss des Bundesrates vom 08. Juni 2007 Kurzskript Ralf Rigbers Immobilienfachwirt Geschäftstellenleiter Haus & Grund Delmenhorst
MehrFragen zum Thema beantworten wir gern. --> Telefon: 03591 2796510
Energieausweis Energieausweise für Wohngebäude und Nichtwohngebäude Als vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassener Energieberater sichere ich Ihnen die Erstellung von rechtssicheren
MehrEnergieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO)
Durchführungsbestimmungen für Sachsen-Anhalt Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) vom 3.Mai 2002. Aufgrund des 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873),
MehrMeisterhaft unterstützen. Ihre (Wohn-)Situation persönlich im Blick. Informationen zum Gebäudeenergieausweis
Meisterhaft unterstützen. Ihre (Wohn-)Situation persönlich im Blick. Informationen zum Gebäudeenergieausweis Stand Februar 2016 1 Editorial Sehr geschätzte Interessenten, der Energieausweis gibt Auskunft
MehrDer Energieausweis: Fakten & Hintergrundinformationen Erstellt von:
Der Energieausweis: Fakten & Hintergrundinformationen Erstellt von: Herrn Dipl.-Kfm. Dennis Krugmann enerpremium / Fa. Krugmann Waldstraße 4 28844 Weyhe Allgemeine Info Bisher wurden lediglich für 10%
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 13
Vorwort 13 1 Änderungen der EnEV 2014 Pflichten für Immobilienbesitzer 15 1.1 16 EnEV: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen 23 1.1.1 Energieausweis bei Neubauten 23 1.1.2 Energieausweis bei
MehrErneuerbare-Wärme-Gesetz Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Altbauten
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Altbauten Dr. Svea Wiehe Umweltministerium Baden-Württemberg Referat für Grundsatzfragen des Klimaschutzes und Recht Klimaschutz als Aufgabe für alle
MehrAusnahmen und Befreiungen nach 24, 25 EnEV
Merkblatt der Landesstelle für Bautechnik Ausnahmen und Befreiungen nach 24, 25 EnEV (Merkblatt Ausnahmen und Befreiungen EnEV - Fassung 20.12.2016) REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN LANDESSTELLE FÜR BAUTECHNIK
MehrEnergiemärkte im Wandel. Aktuelle Anforderungen Tendenzen und Entwicklungen der EnEV. Peter Gerhardt, Techem Energy Services Juni 2010
Aktuelle Anforderungen Tendenzen und Entwicklungen der EnEV Peter Gerhardt, Techem Energy Services Juni 2010 Energiemärkte im Wandel Quelle. FAZ vom 29.11.2009 2 VdIV Hessen 2010 1 Energiepolitische Rahmenbedingungen
MehrOver Dach & Over Energie Hausmesse. Kerpen, den Michael Stumpf
Over Dach & Over Energie Hausmesse Kerpen, den 16.07.2010 Michael Stumpf Vorstellung der Energieeinsparverordnung - Allgemeines - Anforderungen nach EnEV 2009 Heizölpreise aktuell Quelle: www.tecson.de
MehrMartin van Hazebrouck Aspekte der Wirtschaftlichkeit im Energieeinsparrecht
Martin van Hazebrouck Aspekte der Wirtschaftlichkeit im Energieeinsparrecht 1 Autobahn 1973 2 Begrenzung des Heizwärmebedarfs (Neubau) Wärmeschutzverordnung 1977 Wärmeschutzverordnung 1984 Wärmeschutzverordnung
MehrWettbewerbsrecht. Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 Preisangaben Provisionsangaben Renditeangaben Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Wettbewerbsrecht Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 Preisangaben Provisionsangaben Renditeangaben Allgemeine Geschäftsbedingungen Rudolf Koch IVD Wettbewerbshotline Leipzig, 15. März 2018 Agenda Typische
MehrAnforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht
Obj100 Anforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht Beispiele aus der Praxis: Verlegen eines Parkettbodens anstelle bisherigen Teppichbelags Änderung des Bodenaufbaus
MehrDie neue EnEV: Was gilt ab wann?
Die neue EnEV: Was gilt ab wann? 3.01.01 Theaterschiff Stuttgart 04.07.2014 Christian Zander, B.Eng. www.kurz-fischer.de Winnenden Halle (Saale) Bottrop Feldkirchen-Westerham Bretten Gliederung 1. Entwicklung
MehrEnergiepass bei Industriebauten
Energiepass bei Industriebauten - Arbeitskreis Betrieblicher Umweltschutz - 30. Januar 2014 Dipl.-Ing.(FH) Michael Mahler VDI Energieberater und freier Ingenieur www.energietechnik-mahler.de office@energietechnik-mahler.de
MehrEntwurf zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (Entwurf zur EnEV 2013)
Zusammenfassung Entwurf zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (Entwurf zur EnEV 2013) Stand:16.10.2012 Entwurfsfassung an die für das Energieeinsparungsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen
MehrAktionskreis Energie. Energetische Sanierung aus Sicht des Eigentümers Wirtschaftliche Chance und Stolpersteine
Aktionskreis Energie Energetische Sanierung aus Sicht des Eigentümers Wirtschaftliche Chance und Stolpersteine Sicht des Eigentümers Randbedingungen des Mietverhältnisses Bei der energetischen Modernisierung
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
Gültig bis: 31.12.2017 1 Gebäude Gebäudetyp freistehendes Einfamilienhaus Adresse Musterstraße 1, 12345 ABC-Stadt Gebäudeteil Einfamilienhaus Baujahr Gebäude 1960 Baujahr Anlagentechnik 1989 Anzahl Wohnungen
MehrKleine Einführung in die ENEV Dipl.Ing. Architektin Claudia Gehse- Dezernat VI.3- Bauen und Liegenschaften
Kleine Einführung in die ENEV 2014 Das größte Einsparpotential privater Haushalte in Deutschland liegt beim Heizenergieverbrauch. Energieverbrauch im Haushalt 80 % für das Heizen 10 % für die Versorgung
MehrBMWi / IIC2 Berlin, 15. Januar 2016
BMWi / IIC2 Berlin, 15. Januar 2016 Bund-/Ländergespräch am 20. Januar 2016 zur Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts bei Gebäuden (EEWärmeG; EnEG/EnEV) Diskussionspapier I. Hintergrund Bis Ende 2016
MehrEnEV 2016 Verschärfung der Anforderungen ab dem
EnEV 2016 Verschärfung der Anforderungen ab dem 01.01.2016 Dipl.-Ing. (FH) Thomas Dörflinger 2016 Übersicht der Themen Politische Rahmenbedingungen Die Energieeinsparverordnung 2016 Berechnungsbeispiele
MehrMieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter
Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter Rechtsanwalt Kelleners & Albert Rechtsanwälte in Partnerschaft 2. Südbrandenburger Tag der Immobilienwirtschaft, IHK
MehrEnergieausweis für Gebäude
Energieausweis für Gebäude Projektinfo Ausgangssituation. Die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden soll die Energieeffizienz von Gebäuden verbessern. Ein wichtiges Mittel hierfür
MehrCEB Die Sanierungsfahrpläne für die energetische Gebäudesanierung Der Sanierungsfahrplan des Bundes Aufgabenstellung und aktueller Stand
CEB Die Sanierungsfahrpläne für die energetische Gebäudesanierung Der Sanierungsfahrplan des Bundes Aufgabenstellung und aktueller Stand Leiter des Referates Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten
MehrEnBW Neue Instrumente der Energieeffizienz Was die EnEV 2013 enthalten und ändern soll. MR Peter Rathert
EnBW Neue Instrumente der Energieeffizienz Was die EnEV 2013 enthalten und ändern soll Leiter des Referates Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten des energiesparenden Bauens und der Nutzung
MehrEnEV 2014 geplante Neuerungen und aktueller Stand. EnEV 2014 geplante Neuerungen und aktueller Stand
Praxistage 2013 Referent: Michael Kobl Energieberater (HWK) Bauberatung Hörl & Hartmann Warum ändert sich die EnEV schon wieder? Deutschland novelliert die EnEV 2009 weil damit die europäische Richtlinie
MehrInhalt Wozu werden Energieausweise benötigt? Energieausweise für Wohngebäude
2 Inhalt Wozu werden Energieausweise benötigt? 5 Was ist ein Energieausweis? 6 Warum gibt es Energieausweise? Der Hintergrund 9 Die rechtliche Basis des Energieausweises 16 Zwei Arten von Energieausweisen:
MehrVom 22. Januar 2002 (GVBl. Nr. 3 S. 18)
Inhalt: Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung
MehrGebäudeenergiegesetz (GEG)
Geplante Neuregelungen im Bereich, Referentin im Referat Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten im Bereich Energie und Bauen im BMUB Gliederung des Vortrags Klimaschutzziele bis 2050 Geltende
MehrGuter Rat... zur EnEV
Guter Rat... zur EnEV aus Sicht eines praktizierenden Architekten und Energieberaters: Roland Borgwardt Dipl.-Ing. Architekt und Energieberater für Gebäude Uhlandstr. 85 D-10717 Berlin fon 030-88 77 39
MehrRechtliche Probleme des Fogging. - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht -
Rechtliche Probleme des Fogging - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht - Referent: Rechtsanwalt Josef Piontek Vorstand Haus & Grund Mannheim Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mehrzum Vierten Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (BT-Drs. 17/12619)
Berlin, 12. April 2013 Stellungnahme zum Vierten Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (BT-Drs. 17/12619) und zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (BR-Drs. 113/13)
MehrImpulse aus der Praxis: Erfahrungen der Handwerker bei der praktischen Umsetzung der EnEV
dena-workshop Umsetzung der EnEV in den Bundesländern Impulse aus der Praxis: Erfahrungen der Handwerker bei der praktischen Umsetzung der EnEV Dipl.-Ing. Michael Heide ZDB-Geschäftsführer Geschäftsbereich
Mehr