Studentische Versicherungen

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1 Studentische Versicherungen Haftpflicht- und Unfallversicherungskonzept für das Studierendenwerk Freiburg Stand: BGV-Versicherung AG // Aufsichtsratsvorsitzender Heinz Fenrich (a.d.) // Vorstand Heinz Ohnmacht (Vors.) / Prof. Edgar Bohn (stellv. Vors.) / Raimund Herrmann Sitz Karlsruhe / Amtsgericht Mannheim / HRB: // Postanschrift Karlsruhe // Hausanschrift Durlacher Allee 56 / Karlsruhe Bankverbindung Landesbank Baden-Württemberg / Kto / BLZ / IBAN: DE , BIC: SOLADEST / USt-IdNr. DE

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis (1) Studentische Versicherungen... 3 (1.1) Haftpflichtversicherung für Studierende... 3 (1.2) Fahrrad- und Garderobeversicherung für Studierende... 7 (1.3) Unfallversicherung für Studierende... 10

3 - 3 - (1.) Studentische Versicherungen (1.1) Haftpflichtversicherung für Studierende Vertragsgrundlagen - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), Ausgabe 2003, - nachstehende Versicherungsbedingungen und Erläuterungen Versicherte Personen Versichert gelten Studierende folgender Einrichtungen: // Albert-Ludwigs-Universität Freiburg // Pädagogische Hochschule Freiburg // Hochschule für Musik Freiburg // Hochschule Furtwangen University // Hochschule Offenburg // Hochschule für Öffentliche Verwaltung Kehl // Duale Hochschule Baden-Württemberg Villingen-Schwenningen // Evangelische Hochschule Freiburg // Katholische Hochschule Freiburg // Hochschule für Kunst, Design und populäre Musik // Angell Akademie Freiburg GmbH // Angell Business School Freiburg // Internationale Berufsakademie Freiburg // Cambridge International Business College // Edith Maryon-Schule // sonstige Hochschulen, deren Studierende vom Versicherungsnehmer auf der Grundlage von Kooperationsverträgen betreut werden Studierende im o.g. Sinne sind - immatrikulierte Studierende, - Examenskandidat/inn/en, Doktorand/inn/en und sonstige Langzeitstudierende, deren Studium in den o.g. Einrichtungen noch nicht mit der Abschluss-/ bzw. Doktorandenprüfung beendet ist, die jedoch wegen der anfallenden Langzeitstudiengebühr exmatrikuliert sind und noch nicht berufstätig sind, - wegen Auslandspraktikum, Auslandssemester, Kindererziehungsjahr o.ä. beurlaubte Studierende, - ausländische (immatrikulierte) Studierende, welche Deutsch als Fremdsprache lernen, - Kurzzeitstudierende (sog. Incoming Students, d.h. Studierende aus Europa und der ganzen Welt, welche auf eigene Verantwortung oder im Rahmen von bilateralen, nationalen oder europäischen Programmen für die Dauer von einigen Monaten oder Jahren an den o.g. Einrichtungen studieren und immatrikuliert sind), sofern sie den pro Semester anfallenden Sozialbeitrag an das Studierendenwerk entrichtet haben. Versicherungsschutz besteht für die Dauer des jeweiligen Semesters incl. der sich daran anschließenden Semesterferien, also in der Zeit vom 01. April bis 30. September (Sommersemester) bzw. in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März

4 - 4 - (Wintersemester). Der Versicherungsschutz beginnt jedoch frühestens mit dem Eingang des durch die jeweiligen Studierenden zu entrichtenden Semesterbeitrags beim Studierendenwerk und endet spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem die/der Versicherte die o.g. Einrichtungen endgültig verlässt. Versichertes Risiko Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des vorstehend bezeichneten Personenkreises. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass die schadenstiftende Handlung in ursächlichem Zusammenhang mit einer Tätigkeit steht, die der Versicherte zum Zwecke der Erfüllung seines Studiums in den Räumen der genannten Einrichtungen oder bei den im Studienplan vorgesehen Veranstaltungen ausübt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Teilnahme an Praxissemestern, oder Praktika, die zur Erreichung des Studienziels dienen und die von der jeweiligen Einrichtung anerkannt werden. Praktika, die von den Studierenden in eigener Initiative durchgeführt werden, fallen dagegen nicht unter den Versicherungsschutz. Eingeschlossen sind abweichend von 7 Ziff.2 AHB Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen - Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; - Sachschäden, sofern diese mehr als EUR 25,00 je Schadenereignis betragen. Versicherungssummen Es gelten die Versicherungssummen EUR ,00 pauschal für Personen- und Sachschäden EUR ,00 für Vermögensschäden soweit beim einzelnen Risiko keine abweichenden Versicherungssummen angegeben sind. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der o.g. Versicherungssummen, soweit beim einzelnen Risiko und/oder in den Bedingungen keine abweichende Maximierung angegeben ist. Deckungserweiterungen a) Tätigkeitsschäden Eingeschlossen ist abweichend von 4 Ziff. I 6 AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an Maschinen und Geräten entstehen, welche den Studierenden zum Zwecke des Studiums zur Verfügung gestellt werden. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden EUR 7.500,00 im Einzelfall. Für Schäden unter EUR 25,00 besteht kein Versicherungsschutz. Soweit Versicherungsschutz durch eine

5 - 5 - andere Versicherung des Versicherungsnehmers oder der/des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor. b) Schlüsselverlust Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln des Studierendenwerkes, die der versicherten Person im Zusammenhang mit seinem Studium übergeben wurde. Es gelten hierbei ausschließlich Schlüssel von folgenden Gebäuden und Räumlichkeiten als versichert: // Universitätsgebäude // Studierendenwohnräume Der Versicherungsschutz umfasst folgende Kosten: - Ersatzschlüssel - Provisorische Sicherungsmaßnahmen und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde, - notwendiger Austausch von Schlössern und Schließanlagen Ausgeschossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.b. wegen eines Einbruchs) sowie Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden EUR 5.000,00 im Einzelfall. An jedem Schaden hat sich die versicherte Person mit EUR 50,00 zu beteiligen. c) Auslandsschäden Eingeschlossen ist abweichend von 4 Ziff. I 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Studierenden wegen im Ausland während des Auslandspraktikums vorkommender Schadenereignisse. Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder, des weiteren Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages sowie Versicherungsfälle in den USA/Kanada. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Risikobegrenzungen und Ausschlüsse Nicht versichert ist, was nach dem Inhalt dieses Vertrages nicht an den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen mitversichert ist, insbesondere

6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, Terrorereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. - Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen, - Haftpflichtansprüche wegen Genschäden, - Kernenergierisiken, - Haftpflichtansprüche aus dem Halten und Besitz, sowie Inbetriebsetzen oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, - die Haftpflicht als pharmazeutischer Unternehmer nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, - Haftungsrisiken, für die eine Probandenversicherung nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes oder des Medizinproduktegesetzes oder ähnlicher Bestimmungen als Pflichtversicherung abgeschlossen werden kann. - Konstruktion und Betrieb von Staudämmen, - Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konstruktion, Bau von Tunnel, Stollen und Untergrundbahnen, Unterwasserarbeiten, - Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schiffbau, Schiffsreparaturen u.ä., - vertragliche Haftungsübernahmen, die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen, - bei Tätigkeiten in Betrieben im Zusammenhang mit Betriebspraktika/Praxissemestern: Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Praktikumsbetrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. - Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um - Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, - Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten, - Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, - Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Subsidiaritätsregelung Erlangt der Versicherte/Versicherungsnehmer Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

7 - 7 - (1.2) Fahrrad- und Garderobeversicherung für Studierende Versicherte Personen Versichert gelten Studentinnen und Studenten folgender Einrichtungen: // Albert-Ludwigs-Universität Freiburg // Pädagogische Hochschule Freiburg // Hochschule für Musik Freiburg // Hochschule Furtwangen University // Hochschule Offenburg // Hochschule für Öffentliche Verwaltung Kehl // Duale Hochschule Baden-Württemberg Villingen-Schwenningen // Evangelische Hochschule Freiburg // Katholische Hochschule Freiburg // Hochschule für Kunst, Design und populäre Musik // Angell Akademie Freiburg GmbH // Angell Business School Freiburg // Internationale Berufsakademie Freiburg // Cambridge International Business College // Edith Maryon-Schule // sonstige Hochschulen, deren Studierende vom Versicherungsnehmer auf der Grundlage von Kooperationsverträgen betreut werden Studentinnen und Studenten im o.g. Sinne sind - immatrikulierte Studierende, - Examenskandidat/inn/en, Doktorand/inn/en und sonstige Langzeitstudierende, deren Studium in den o.g. Einrichtungen noch nicht mit der Abschluss- bzw. Doktorandenprüfung beendet ist, die jedoch wegen der anfallenden Langzeitstudiengebühr exmatrikuliert sind und noch nicht berufstätig sind, - wegen Auslandspraktikum, Auslandssemester, Kindererziehungsjahr o.ä. beurlaubte Studierende, - ausländische (immatrikulierte) Studierende, welche Deutsch als Fremdsprache lernen, - Kurzzeitstudierende (sog. Incoming Students, d.h. Studierende aus Europa und der ganzen Welt, welche auf eigene Verantwortung oder im Rahmen von bilateralen, nationalen oder europäischen Programmen für die Dauer von einigen Monaten oder Jahren an den o.g. Einrichtungen studieren und immatrikuliert sind), sofern sie den pro Semester anfallenden Semesterbeitrag an das Studierendenwerk entrichtet haben. Versicherungsschutz besteht für die Dauer des jeweiligen Semesters incl. der sich daran anschließenden Semesterferien, also in der Zeit vom 01. April bis 30. September (Sommersemester) bzw. in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März (Wintersemester). Der Versicherungsschutz beginnt jedoch frühestens mit dem Eingang des von der jeweiligen Studierenden bzw. vom jeweiligen Studierenden zu entrichtenden Semesterbeitrags beim Studierendenwerk und endet spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Einrichtung endgültig verlässt.

8 - 8 - Versichertes Risiko Gegenstand der Versicherung ist die Beschädigung, Zerstörung und das Abhandenkommen von: - Garderobe - Fahrrädern incl. Fahrradzubehör Zur Garderobe gehören die Bekleidung sowie Brillen, Schirme, Sturzhelme, Uhren und Taschen (ohne Inhalt). Ebenfalls mitversichert gelten folgende Lernmittel: - Schreib-/Zeichenutensilien - Bücher - Taschenrechner, Laptops, I-Pads, Organizer Versicherungssummen Höchstersatzleistung für Fahrräder: EUR 500,00 Höchstersatzleistung für Garderobe: EUR 250,00 Es wird der Wiederbeschaffungswert am Tage des Eintritts des Schadens ersetzt. Es handelt sich dabei um den Kaufpreis, den die/der Versicherte aufwenden muss, um eine gleichwertige Sache unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung zu erwerben (Zeitwert). Der Schadenersatz ist bleibt jedoch begrenzt auf die vorgenannten Höchstersatzleistungen. Geltungsbereich - Alle der Universität gehörigen Gebäude mit ihren Instituten, Vorlesungsräumen und angeschlossenen Ausbildungsstätten., - Alle Einrichtungen des Studierendenwerkes, z. B. Mensen, Aufenthaltsräume. - Studierendenwohnheime mit Fahrradkellern und sonstigen Abstellplätzen. - Abstellflächen für Fahrräder auf dem Gelände der Universität und der Hochschulen - Umkleidekabinen und Fahrradabstellplätze bei Sportplätzen des Studierndenwerkes. Eintritt des Versicherungsfalles Ein Versicherungsfall liegt dann vor, wenn - Garderobe und Lernmittel in den dafür vorgesehenen Garderoberäumen oder Fluren und Unterrichtsräumen beschädigt, zerstört, gestohlen oder sonst abhandenkommen, die die/der Versicherte zur Teilnahme an Vorlesungen, Prüfungen, Übungen oder aus sonstigen mit dem Studium unmittelbar zusammenhängenden Gründen aufgesucht hat; - Fahrräder aus Abstellräumen bzw. auf Abstellplätzen im Freien in den beschriebenen Geltungsbereichen beschädigt, zerstört, gestohlen oder sonst abhandenkommen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Fahrräder mit einer Sperrvorrichtung gesichert sind. Zubehörteile sind nur dann versichert, wenn sie durch eine Kette, Schloss oder Schrauben mit dem Fahrrad fest verbunden sind.

9 - 9 - Hinweise: - Versicherungsschutz für die auf Sportplätzen des Studierendenwerkes abgelegte Garderobe besteht auch dann, wenn die Ablage aus Mangel an Räumlichkeiten im Freien im Blickfeld der/des Sportausübenden geschieht. - Versichert sind auch die Fahrräder und deren Zubehörteile, wenn dies wegen nicht ausreichenden Kellerräumen direkt vor den Gebäuden der Studierendenwohnheim mit verkehrsüblicher Sicherung abgestellt werden. - Anderweitige Sachversicherungen gehen diesem Versicherungsvertrag vor. Ausschlüsse Die Versicherung erstreckt sich nicht auf: - Garderobe, Lernmittel und Fahrräder, die von den Versicherten nach dem Verlassen des Versicherungsortes in den Kleiderablagen bzw. Abstellräumen etc. zurückgelassen werden, es sei denn, dass diese unter Verschluss aufbewahrt sind bzw. die/der Versicherte die Räumlichkeiten nur kurzfristig verlässt (bis zu einer Stunde); - Abhandenkommen, Verlust, Beschädigung als Folge von Brand und Explosion, oder Erdbeben, Überschwemmungen oder sonstiger höherer Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben, Aufruhr, Generalstreik, illegalem Streik, Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand, sowie von inneren Unruhen, Terroranschlägen, Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen; - Abhandenkommen oder Beschädigung von Geld und Geldkarten, Mobilfunktelefonen, Scheck-, Kredit- und Telefonkarten, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und Fotoapparaten, Musikinstrumenten, Schlüssel, EDV-Anlagen, ausgenommen Laptops und Organizer (Der Verlust von Daten, die in den Laptops, I-Pads und Organizern gespeichert sind, gilt nicht mitversichert). - Folgeschäden aus der Beschädigung/Verlust von Gegenständen. Wiedergefundene Sachen Werden gestohlene oder vertauschte Sachen wiedergefunden, so sind der Versicherungsnehmer und die/der Versicherte verpflichtet, den Versicherungsträger unverzüglich darüber zu unterrichten. Die Versicherten haben die Wahlmöglichkeit, ob sie die Sachen dem Versicherer überlassen oder gegen die Erstattung der Entschädigung zurücknehmen wollen. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Jeder Schadenfall ist unverzüglich dem Studierendenwerk anzuzeigen. Er kann auch von der Versicherten bzw. vom Versicherten direkt dem Versicherer gemeldet werden.

10 Außerdem ist die/der Versicherte verpflichtet, - bei Schäden aufgrund von strafbaren Handlungen (z.b. Raub, Diebstahl, Unterschlagung) Anzeige bei der Polizei zu erstatten; - dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistungspflicht erforderlich ist; - den Entschädigungsanspruch durch Belege nachzuweisen. (1.3) Unfallversicherung für Studierende Versicherte Personen Versichert gelten Studierende folgender Einrichtungen: // Albert-Ludwigs-Universität Freiburg // Pädagogische Hochschule Freiburg // Hochschule für Musik Freiburg // Hochschule Furtwangen University // Hochschule Offenburg // Hochschule für Öffentliche Verwaltung Kehl // Duale Hochschule Baden-Württemberg Villingen-Schwenningen // Evangelische Hochschule Freiburg // Katholische Hochschule Freiburg // Hochschule für Kunst, Design und populäre Musik // Angell Akademie Freiburg GmbH // Angell Business School Freiburg // Internationale Berufsakademie Freiburg // Cambridge International Business College // Edith Maryon-Schule // sonstige Hochschulen, deren Studierende vom Versicherungsnehmer auf der Grundlage von Kooperationsverträgen betreut werden Studierende im o.g. Sinne sind - immatrikulierte Studierende, - Examenskandidat/inn/en, Doktorand/inn/en und sonstige Langzeitstudierende, deren Studium in den o.g. Einrichtungen noch nicht mit der Abschluss- bzw. Doktorandenprüfung beendet ist, die jedoch wegen der anfallenden Langzeitstudiengebühr exmatrikuliert sind und noch nicht berufstätig sind, - wegen Auslandspraktikum, Auslandssemester, Kindererziehungsjahr o.ä. beurlaubte Studierende, - ausländische (immatrikulierte) Studierende, welche Deutsch als Fremdsprache lernen, - Kurzzeitstudierende (sog. Incoming Students, d.h. Studierende aus Europa und der ganzen Welt, welche auf eigene Verantwortung oder im Rahmen von bilateralen, nationalen oder europäischen Programmen für die Dauer von einigen Monaten oder Jahren an den o.g. Einrichtungen studieren und immatrikuliert sind), sofern sie den pro Semester anfallenden Semesterbeitrag an das Studierendenwerk entrichtet haben.

11 Versicherungsschutz besteht für die Dauer des jeweiligen Semesters incl. der sich daran anschließenden Semesterferien, also in der Zeit vom 01. April bis 30. September (Sommersemester) bzw. in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März (Wintersemester). Der Versicherungsschutz beginnt jedoch frühestens mit dem Eingang des von der jeweiligen Studierenden bzw. vom jeweiligen Studierenden zu entrichtenden Semesterbeitrags beim Studierendenwerk und endet spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Einrichtung endgültig verlässt. Versicherungssummen EUR ,00 Invaliditätsleistung mit Progression 225 % EUR ,00 Todesfallleistung EUR 5.000,00 Bergungskosten EUR 5.000,00 Kosten für kosmetische Operationen EUR 500,00 Heilkosten (subsidiär) Versicherungsumfang Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf solche Unfälle, die nicht als Unfälle im Sinne des Sozialgesetzbuches VII gelten. Im Zweifel ist die Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung maßgebend.

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