Steigende Tierversuchszahlen, sinkende Behördenkompetenzen fatale Umsetzung der EU- Tierversuchsrichtlinie in Deutschland

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1 Fachgespräch: Tierschutz im Dornröschenschlaf Welche Rechte haben Tiere unter Schwarz-Rot? Steigende Tierversuchszahlen, sinkende Behördenkompetenzen fatale Umsetzung der EU- Tierversuchsrichtlinie in Deutschland Roman Kolar Stellvertretender Leiter Akademie für Tierschutz Deutscher Tierschutzbund

2 Tierversuche Zahlen BRD Deutschland 2012: 3,1 Mio. Wirbeltiere Tendenz weiter steigend

3 Steigende Versuchstierzahlen Die Rolle der Grundlagenforschung Zahl der Versuchstiere

4

5 Versuche an Wirbeltieren in der Grundlagenund angewandten Forschung Behördliches Genehmigungsverfahren (Behörde wird von beratender Kommission unterstützt) formale Kriterien Unerlässlichkeit Tierzahl Leidensverminderung ethische Vertretbarkeit

6 Versuche an Wirbeltieren in der Grundlagenund angewandten Forschung Ethische Vertretbarkeit Belastungen für dietiere Abwägung Nutzen für den Menschen

7 Beschluss des BVerwG Leipzig vom Jan und Auswirkungen auf das Genehmigungsverfahren von Tierversuchen Relevanz nicht nur für Bremer Affenversuche sondern für Genehmigungsverfahre in ganz BRD! Inhalte des Urteils (OVG 1A 180/10 und 1 A 367/10) und Beschlusses (BVerwG 3 B 29.13) Unerlässlichkeit der Versuche (Versuchsziel auch mit anderen Methoden als den Tierversuch erreichbar?) und möglicher Nutzen unterliegen nur einer Plausibilitätskontrolle. ( neues TierSchG 8 Abs. 1) Ethische Abwägung sei durch die Behörden überprüfbar. Wie kann jedoch eine ethische Abwägung erfolgen, wenn Unerlässlichkeit und Nutzen nicht substanziell hinterfragt werden dürfen? Fazit: Die Behörde kann einen Tierversuch nicht mehr ablehnen, wenn der Antragsteller den Antrag formal richtig gestellt hat.

8 Chronik des Versagens im Tierversuchsrecht TierSchG von 1986 sollte sicher stellen, dass Tierversuchsanträge unabhängig vom Antragsteller streng inhaltlich geprüft werden Urteil BVerfG: Behörde darf nur Plausibilitätskontrolle durchführen daher Forderung der Tierschützer Staatsziel Tierschutz 2002 Tierschutz wird in Verfassung aufgenommen Kaum Wirkung auf Genehmigungsverfahren. Argument: TierSchG wurde nicht geändert neues Tierschutzgesetz: alt 8 (3): Die Genehmigung darf nur erteilt werde, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist u.a. dass Tierversuchsvorhaben unerlässlich und ethisch vertretbar neu 8 (1): Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist zu erteilen, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist 2014 Beschluss BVerwG: Behörde darf Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit nicht eigenständig bewerten. Genehmigungsverfahren wird zur Farce Zeichen setzen Aufruf an Landesverbände des DTSchB zum Rücktritt aus beratenden Kommissionen

9 Exkurs: Weitere Gründe für Rückzug aus beratenden Kommissionen Emotionale Belastung Kritik an der Arbeit in beratenden Kommissionen, z.b. Mangelnder Einfluss auf die Vermeidung von Tierversuchen

10 Genehmigungsverfahren für Tierversuche Probleme u.a.: unrealistische Anträge, unausgewogene Besetzung Interessenskonflikte in Kommissionen, keine Qualitätskontrolle... Studie der Akademie für Tierschutz: 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% zurückgezogen abgehlent genehmigt 95,8 % genehmigt 1,3 % abgelehnt 2,9 % zurückgezogen

11 Exkurs: Weitere Gründe für Rückzug aus beratenden Kommissionen Emotionale Belastung Kritik an der Arbeit in beratenden Kommissionen, z.b. Mangelnder Einfluss auf die Vermeidung von Tierversuchen Besetzung: Mehrheitsvotum meist Befürwortung Arbeitsbelastung Vertraulichkeit Erfüllungsgehilfe nur Einfluss auf Reduktion und Verfeinerung der Tierversuche, was eigentlich Aufgabe des Wissenschaftlers selbst und des Tierschutzbeauftragten wäre Alibifunktion

12 Stellungnahme der Max-Planck-Gesellschaft zur Berichterstattung in stern TV 11. September Deutschland hat im internationalen Vergleich eines der strengsten Tierschutzgesetze. Für Versuche an Wirbeltieren benötigen Wissenschaftler für jedes einzelne Versuchsvorhaben die Genehmigung durch die zuständige Behörde. In dem Antrag ist wissenschaftlich genau zu begründen, warum das Forschungsziel ohne den Einsatz von Labortieren nicht erreicht werden kann. Bei der Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung eines solchen Tierversuchsantrages wird die Behörde durch eine Kommission beratend unterstützt, in der sich neben Experten aus der Tiermedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung auch Vertreter von Tierschutzorganisationen befinden.

13 Das deutsche Genehmigungsverfahren im Widerspruch zum EU-Recht EU-Tierversuchsrichtlinie (2010/63/EU): Bewertung von Tierversuchsanträgen soll unparteiisch und von den an der Studie Beteiligten unabhängig durchgeführt werden (E 39, Art. 38). Projektbeurteilung beinhaltet Prüfung des Nutzens, der Einhaltung des 3R- Prinzips und die Schaden-Nutzen-Analyse (Art. 38). Durchführung von Tierversuchsprojekten nur dann, wenn positive Projektbeurteilung der zuständigen Behörden vorliegt (Art. 36 (2)) DTSchB und DJGT reichen Feb Beschwerde wegen nicht korrekter Umsetzung der EU-Richtlinie bei EU-Kommission gegen Deutschland ein..

14 Weitere Verstöße gegen die EU-Tierversuchsrichtlinie Versuche zu Bildungszwecken EU-Recht Verfahren an Tieren zur Aus-, Fort- und Weiterbildung unterliegen einer Genehmigungspflicht und dürfen nur nach vorheriger positiver Projektbeurteilung durch die Behörde durchgeführt werden (Art. 5, 36). TierSchG Für Tierversuche, die zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt werden, besteht nur eine Anzeigepflicht ( 8a (1) Nr.4). Versuche können auch ohne Bescheid der Behörde nach 20 Arbeitstagen beginnen (VO 36 (2).

15 Weitere Verstöße gegen die EU-Tierversuchsrichtlinie Vereinfachtes Verwaltungsverfahren (Art. 42) Hintergrund Auf ausdrücklichen Wunsch der Bundesregierung in die EU-Richtlinie als Option aufgenommen. Im TierSchG ( 8a) für Gesetzlich vorgeschriebene Tierversuche und nach erprobten Verfahren - Tierversuche, die als Impfung, Blutentnahme oder sonstige diagnostische Maßnahmen vorgenommen werden, - Tierversuche zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen, - Organentnahme zur Herstellung und zu diagnostischen Zwecken - Tierversuche zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken Versuche an Zehnfußkrebsen Ausnahmen: Versuche an Affen und Versuche, die für die Tiere mit schweren Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden sind

16 Weitere Verstöße gegen die EU-Tierversuchsrichtlinie Vereinfachtes Verwaltungsverfahren EU-Recht Tierversuche, die dem vereinfachten Verfahren unterstellt werden, bedürfen behördlicher Genehmigung (Art. 42 (4)). TierSchG Anzeigepflichtige Tierversuchsvorhaben können 20 Arbeitstage nach Anzeige durch Antragsteller ohne Bescheid der Behörde beginnen (VO 36 (2)). GRÜNE Bundestagsfraktion, Fachgespräch Sitzung zum Länerrat Tierschutz,

17 Weitere Verstöße gegen die EU-Tierversuchsrichtlinie Ängste bei Versuchstieren Ängste psychologische und emotionale Belastungen eines Tieres. EU-Richtlinie Verfahren definiert als eine invasive oder nicht invasive Verwendung eines Tiers, die bei dem Tier Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen kann (Art. 3 (1)). TierSchG Als mögliche Beeinträchtigungen von in Versuchen verwendeten Tieren lediglich Schmerzen, Leiden und Schäden aufgeführt ( 7 (1) u.ff).

18 Beschwerde des DTschB bei EU-Kommission Beschwerde durch Deutschen Tierschutzbund bei EU-Kommission im Feb Nachrichtlich an Bundeskanzleramt, BMEL und BMBF Diverse Unterstützung durch Bündnis90/Die Grünen Das BMEL sieht keinen Handlungsbedarf und wartet auf Reaktion der EU-Kommission. Reaktion der Kommission für Anfang 2015 erwartet.

19 Bei Überarbeitung des TierSchG - Spielräume der EU-Richtlinie zugunsten des Tierschutzes nutzen u.a.: Alle Versuchsvorhaben nur noch mit vorheriger Genehmigung: keine prinzipielle Unterscheidung mehr zwischen Forschung, Lehre und gesetzlich vorgeschriebenen Tierversuchen Transparenz: Für alle Tierversuchsprojekte Veröffentlichung von aussagekräftigen Zusammenfassungen Qualitätssicherung : Für alle Tierversuchsprojekte retrospektive Bewertungen, die auch veröffentlicht werden ausnahmsloses Verbot für Versuche an Menschenaffen; Möglichkeiten, die die EU-Versuchstierrichtlinie zur Einschränkung von Versuchen an anderen Primaten vorsieht (z.b. ausnahmsloses Verbot von schwer belastenden Versuchen), müssen voll ausgeschöpft werden Belastungsobergrenze ohne Ausnahmemöglichkeit festschreiben

20 Weitere Kritik an neuem Tierschutzgesetz Spezifisches Tierversuchsgesetz wäre wesentlich übersichtlicher und verständlicher. Darüber hinaus größere Rechtssicherheit bzgl. Durchsetzung gegenüber GG-Forschungsfreiheit. (Langfristiges) Ziel der Abschaffung aller Tierversuche (Erwägung 10 der EU-Tierversuchsrichtlinie) nicht als Zielbestimmung enthalten. Manche strengere Regeln des alten TierSchG wurden nicht übernommen: z.b. Bearbeitungsfristen für Tierversuchsanträge durch die Behörde wurden von 3 Monaten auf 2 Monate verkürzt; Laufdauer von Tierversuchsvorhaben wurden von drei auf fünf Jahre erhöht. Verstoß gegen Verschlechterungsverbot aufgrund Staatsziel Tierschutz

21 Weitere Handlungsmöglichkeiten ZEBET ausreichend personell und finanziell ausstatten Kompetenzzentrum für Alternativen zu Tierversuchen Erarbeitung von Hilfsdokumenten (z.b. ethische Abwägung), Erstellung neuer Datenbanken z.b. zu transgenen Tierlinien 3R-Beratung von Behörden ( 46 TierSchG), Mitglieder von berat. Kommission, Experimentatoren Expertenworkshops zur Abschaffung von Tierversuchen in konkreten Bereichen z.b. Hirnforschung Überarbeitung der AVV Konzept der beratenden Kommissionen verbessern (Probleme ausräumen: z.b. unausgewogene Besetzung, Interessenskonflikte, fehlende Unterstützung bei Bewertung von Anträgen, fehlende Austauschmöglichkeit von Infos zwischen BKs, fehlende Nachverfolgung/Qualitätsprüfung genehmigter Projekte, fehlende Aufwandsentschädigung) Genehmigungsverfahren verbessern (z.b. Verbesserung der Vorgaben für Antrag auf Genehmigung, Prüfumfang durch Behörde festlegen)

22 Zusätzliche Forderungen an Bundesregierung und Bundesländer Strategie & Maßnahmenpaket zur Abschaffung von Tierversuchen erarbeiten; Zielvorgaben! Ausweitung der Förderung von Ersatzmethoden zu Tierversuchen (z.b. auch DFG in die Pflicht nehmen); Koordinierung, auch mit EU! Tierschutz, Alternativmethodenforschung und Ethik verpflichtend in universitärer Ausbildung festschreiben

23 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 18/2616 Tierschutz ernst nehmen Tierleid verhindern Konsequenter Einsatz zur Reduktion von Tierversuchen konkreter Maßnahmenkatalog / Strategie erforderlich Stärken der Forschung, Anwendung und Einsatz von Alternativen Einrichtung eines nationalen Kompetenzzentrums, z.b. Ausbau von ZEBET Korrekturen zur Anpassung an Vorgaben der EU-Tierversuchsrichtlinie Gewährleistung der unparteiischen und unabhängigen Prüfung der ethischen Vertretbarkeit und Unerlässlichkeit Klare Vorgaben für umfassende Belastungseinschätzung Rückblickende Bewertung von genehmigten Tierversuchen auch von anzeigepflichtigen Tierversuchen Veröffentlichung der Ergebnisse als Aktualisierung der Projektzusammenfassungen Veröffentlichung auch der rückblickenden Bewertungen

24 Paritätische Besetzung der Ethikkommissionen nicht unter den gegebenen Umständen. Ist das überhaupt leistbar? Versuche an Menschenaffen verbieten Versuche an allen Affen müssen, solange nicht ganz abgeschafft, noch stärker reglementiert werden.

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