I. 14 Abs. 2 S. 1 BetrVG: Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
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- Heike Hummel
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1 Betriebsratswahlen 2014 Carsten Fleischer Rechtsanwalt/Verbandsjurist, SACHSENMETALL Lichtenwalde, Abs. 2 BetrVG Wahlvorschriften I. 14 Abs. 2 S. 1 BetrVG: Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. II. 14 Abs. 2 S. 2 BetrVG: Ausnahmsweise nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn: 1. nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird, oder 2. der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach 14 a BetrVG zu wählen ist. 2 1
2 a BetrVG Vereinfachtes Wahlverfahren Das vereinfachte Verfahren ist anzuwenden: 1. Zwingend: in Betrieben mit in der Regel 5 50 Wahlberechtigten, 14 a Abs. 1 BetrVG Das Verfahren ist in 14 a BetrVG abschließend geregelt. Nicht via TV/BV abänderbar oder abbedingbar! 2. Freiwillig: in Betrieben mit in der Regel Wahlberechtigten, wenn es zwischen Wahlvorstand (nicht Betriebsrat) und Arbeitgeber vereinbart wird, 14 a Abs. 5 BetrVG. Die Vereinbarung gilt nur für die durchzuführende Betriebsratswahl. Sie entfaltet keine Dauerwirkung. 3. Das normale Wahlverfahren ist in allen anderen Fällen zwingend. 3 Vereinfachtes Wahlverfahren, 14a, 17a, 28 BetrVG einstufig zweistufig in Betrieben mit Betriebsrat in Betrieben ohne Betriebsrat Betriebsrat bestellt Wahlvorstand Wahl des Wahlvorstandes in einer ersten Wahlversammlung durch die Arbeitnehmer des Betriebes Wahl des Betriebsrates in einer Wahlversammlung Wahl des Betriebsrates in einer zweiten Wahlversammlung 4 2
3 Normales Wahlverfahren 1. Bestellung des Wahlvorstandes, 16 BetrVG a. 16 BetrVG ist zwingend zu beachten. Keine Abweichung durch TV/BV. b. Spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden BR bestellt dieser den aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand. c. Erfolgt durch den amtierenden Betriebsrat BR muss im Unternehmen vorhanden sein! Sonst 17, 17 a BetrVG (GesamtBR/KonzernBR o. Betriebsversammlung wählt durch anwesende Mehrheit den Wahlvorstand) d. Der Wahlvorstand ist gem. 18 Abs. 1 S.1 BetrVG zuständig für die Vorbereitung, die Einleitung und die Durchführung der Wahl. Wird eine Betriebsratswahl nicht vom Wahlvorstand durchgeführt, ist sie nichtig. Der Wahlvorstand besteht nach aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern. Ein Wahlvorstand ist als Vorsitzender zu benennen. 5 Normales Wahlverfahren, 16 BetrVG Wenn 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des BR kein Wahlvorstand besteht bestellt auf Antrag durch mind. 3 Wahlberechtigte o. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft das Gericht einen solchen, 16 II. Im Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung gemacht werden. Die Mitglieder sind gemäß 33 BetrVG durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit zu bestellen. Eine förmliche Wahl der Mitglieder des Wahlvorstands ist nicht erforderlich 2. Aufstellung der Wählerliste durch den Wahlvorstand, 2 WO Alle Wahlberechtigten sind in der Wählerliste aufzuführen, 2 WO. Nach Geschlecht getrennt, alphabetisch sortiert mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum erstellte Liste. Die nach 14 Abs. 2 AÜG nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Liste auszuweisen. 6 3
4 Normales Wahlverfahren, 16 BetrVG Aufstellung der Wählerliste durch den Wahlvorstand, 2 WO a. Die aktiv wahlberechtigten Zeitarbeitnehmer sind auf der Liste gesondert auszuweisen, 2 Abs. 1 S. 3 WO. aktiv wahlberechtigte AN: mehr als drei Monate im Betrieb eingesetzt und am Wahltag voraussichtlich noch/schon beschäftig b. Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste notwendigen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, 2 Abs. 2 WO. Auskünfte sind erzwingbar im einstw. Verfügungsverfahren Wahlvorstand hat kein Recht auf Einsichtnahme im Arbeitnehmerüberlassungsverträte. Bescheinigung des Verleihers über Dauer des Einsatzes genügt c. Fehler in Wählerliste Wahl kann anfechtbar sein (LAG Rhnl-Pf., , 8 TaBV 28/08) 7 Normales Wahlverfahren 3. Erlass des Wahlausschreibens = Einleitung der Wahl 3 I WO a. spätestens sechs Wochen vor dem 1. Tag d. Stimmabgabe erfolgt der Erlass des Wahlausschreibens, 3 I WO (Unterschrift des Vorsitzenden + ein Mitglied) b. Aushang des Wahlausschreibens gem. 3 VI WO i. vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis Ende der Stimmabgabe an einem oder mehreren geeigneten und zugänglichen Stellen im Unternehmen ii. Inhalt des Wahlausschreibens, 3 II WO Erlassdatum, Ort an dem Wählerliste und WO eingesehen werden können, Hinweis das nur in Wählerliste aufgeführte AN wählen dürfen, Geschlechterquote, Anzahl der zu wählenden Betriebsräte, etc. c. Auslegung der Wählerliste und der Wahlordnung im Betrieb auch in elektronischer Form möglich, 3 VI WO 4. evtl. Einsprüche gegen die Wählerliste ( 4 WO) a. nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens b. Wahlvorstand hat unverzüglich über Einsprüche zu entscheiden. 8 4
5 Normales Wahlverfahren 5. Einreichung der Wahlvorschläge ( 6 I WO) innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens h 6. Prüfung der Vorschlagslisten ( 7 WO) a. unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei AT nach Eingang b. Beseitigung von Mängeln einer Vorschlagsliste binnen Frist von drei Arbeitstagen nach Beanstandung durch Wahlvorstand c. Sofort nach Ablauf der Einreichungsfrist des 6 I WO bei Ausbleiben gültiger Wahlvorschläge Bekanntmachung einer Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen gem. 9 I WO. d. Wird trotz vorgenannter Bekanntmachung keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat der Wahlvorstand sofort Bekanntzumachen, das die Wahl nicht stattfindet, 9 II WO 9 Normales Wahlverfahren 7. Vorschlagsliste Ermittlung der Reihenfolge der Ordnungsnummern ( 10 Abs. 1 WO) a. Nach Ablauf der Fristen der 6I, 8II, 9I WO wird durch Los durch den Wahlvorstand die Reihenfolge der Ordnungsnummern, welche den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt wird, ermittelt. b. Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe müssen die Vorschlagslisten in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt gemacht werden. 8. Aushändigung oder Versendung der Unterlagen für die schriftl. Stimmabgabe ( 24 WO) so rechtzeitig, dass Rücklauf vor Abschluss der Stimmabgabe möglich ist 9. Stimmabgabe ( 11 f., 20 WO) a. der 1. Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor Ablauf d. Amtszeit d. Betriebsrates liegen ( 3 Abs. 1 S. 2 WO) b. Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und Vermerkt die abgegebenen Stimmen, 26 WO. 10 5
6 Normales Wahlverfahren 10. Ermittlung des Wahlergebnisses, 13 ff., 21 ff. WO Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmauszählung vor und gibt das Ergebnis bekannt. 11. Benachrichtigung der Gewählten, 17 WO a. Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich, schriftlich die gewählten AN b. Gewählter kann 3 Tage nach Zugang vorgenannter Benachrichtigung die Wahl ablehnen 12. Bekanntmachung der Gewählten, 18 WO sobald die Gewählten endgültig feststehen erfolgt zweiwöchiger Aushang wie Wahlausschreiben 13. Information an Arbeitgeber und Gewerkschaften, 18 WO unverzüglich Übersendung einer Abschrift der Wahlniederschrift an Arbeitgeber und im Betrieb vertretene Gewerkschaften, 18 WO 11 Normales Wahlverfahren 14. Konstituierende Sitzung, 29 I, 26 BetrVG a. Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die BR- Mitglieder zur Wahl des BR-Vorsitzenden und seines Stellvertreters einzuberufen. b. Vorsitzender des Wahlvorstands leitet Sitzung bis BR aus seiner Mitte Wahlleiter bestellt hat. c. BR wähl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter 15. Aufbewahrung der Wahlakten, 19 WO a. mindestens bis zur Beendigung der Amtszeit des neu gewählten Betriebsrates b. ggf. Vernichtung verspätet eingegangener Briefwahlumschläge einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, sofern die Wahl nicht angefochten wurde, gem. 26 Abs. 2 WO. 12 6
7 Bestimmung des Minderheitsgeschlechtes durch den Wahlvorstand, 5 WO, 15 II BetrVG a. Minderheitsgeschlecht im Betrieb feststellen b. Berechnung der Mindestzahl der Betriebsratssitze für Minderheitsgeschlecht (d`hondt) 110 AN, 50 F, 60 M, 9 BetrVG 7 BR-Mitglieder, (3F, 4M) Anzahl i. Ermittlung der Höchstzahlen für beide Geschlechter durch Teilung der Frauen/Männer durch 1, 2, 3 ii. Sortieren der Höchstzahlen der Größe nach Anzahl der Betriebsratssitze iii. Feststellen, t wie viele dieser Höchstzahlen hl auf Männer bzw. Frauen entfallen 13 Verteilung der BR-Sitze auf Vorschlagslisten, 15 WO Beispiel: 110 AN (50 Frauen u. 60 Männer) 7 BR-Sitze, davon 3 für Minderheitsgeschlecht Liste A 60 Stim- Liste B 30 Stim- Liste C 20 Stim- men men men 1 Hr. Naumann 60 1 Hr. Böttcher 30 2/3 Fr. Claus 20 4/5 2 Hr. Becker 30 2/3 Hr. Krauz 15 7 Hr. Münster 10 3 Hr. Stroff 20 4/5 Hr. Bensen 10 Fr. Peters 6,7 4 Hr. Weise 15 6 Fr. Henker 7,5 7 Fr. Feld 5 5 Hr. Kind 12 Fr. Schulze 6 Hr. Küster 4 6 Fr. Kruse 10 6 Hr. Mühle 5 Hr. Leipold 33 3,3 4 Sitze 2 Sitze 1 Sitz Minderheitsgeschlecht: 1 Sitz Korrektur nach 15 WO listeninterner Geschlechtersprung Minderheitsgeschlecht: 1 Sitz Korrektur nach 15 WO listeninterner Geschlechtersprung Minderheitsgeschlecht: 1 Sitz 14 7
8 Wahlanfechtung 19 BetrVG 1. Frist: a. binnen zwei Wochen, ab dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, bei ArbG, Ausschlussfrist 2. Anfechtungsberechtigte: a. mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer b. eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft c. dem Arbeitgeber 3. Voraussetzungen der Wahlanfechtung gem. 19 Abs.1 BetrVG: a. Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren b. keine Berichtigung erfolgt bzw. möglich c. Möglichkeit der Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den Verstoß 15 Anfechtungsgründe Beispiele 1. Wesentliche Verstöße gegen Wahlrecht sind z. B. a. unzulässige Aufnahme von Personen auf die Wählerlisteli b. Nichtzulassung von wahlberechtigten Arbeitnehmern (z. B. Leih-AN, die länger als drei Monate beschäftigt werden) 2. Verstöße gegen Wählbarkeit, z. B. a. unzulässige Aufnahme von Personen als Wahlkandidaten (Arbeitnehmer weniger als fünf Monate beschäftigt) b. unzulässige Streichung eines Kandidaten von der Wählerliste 3. Verstöße gegen Wahlverfahren, z. B. a. nicht ordnungsgemäße Bestellung des Wahlvorstandes b. unzulässige Ergänzung von Vorschlagslisten c. unzulässige Beeinflussung der Wahl 16 8
9 Folge erfolgreicher Wahlanfechtung 1. Berichtigung: ArbG stellt korrektes Wahlergebnis fest (keine Wiederholung der Betriebsratswahl) Wahlkorrektur 2. Unwirksamkeit der gesamten Wahl Wahl muss wiederholt werden. 3. Unwirksamkeit der Wahl einzelner Betriebsratsmitglieder, BR-Mitglied u.u. nicht im BR, Ersatzmitglied rückt nach 4. Erfolgreiche Anfechtung hat keine Rückwirkung! D.h. Amtshandlungen des BR bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleiben gültig. Die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl hat rückwirkende Kraft. Der BR hat juristisch nie bestanden. Nicht im Gesetz geregelt. Durch jedermann zu jederzeit möglich. Es muss nur Rechtsschutzinteresse bestehen. 17 Vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Verfügung 1. Wesentlicher Verstoß schon während des Wahlverfahrens erkennbar. 2. Antrag auf Erlass einer einstweiligen ili Verfügung (Beschlussverfahren) h a. auf Abbruch der Wahl b. auf berichtigenden Eingriff 3. Bundesarbeitsgericht zum Abbruch der Wahl: a. Nur dann, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre. b. Die Aufsummierung verschiedener Anfechtungsgründe genügt nicht. c. Es muss gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen werden, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt. 4. Vermeidung der nicht unerheblichen Kosten einer Neuwahl. 18 9
10 Kosten der Wahlanfechtung 1. Kosten trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. 2. Kostentragungsgrundsatz gilt auch dann, wenn eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Wahl anficht. 3. Ausnahme: Keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Kosten der Wahlanfechtung bei mutwilliger, offensichtlich unbegründeter Anfechtung der Wahl. 19 I. Wahlschutz 20 BetrVG 1. Schutz gegen jede Art von Behinderung und vor unzulässiger Beeinflussung der Wahl, 20 I BetrVG Niemand darf Schutzvorschrift, gilt für Jedermann und betrifft sowohl die Wahl selbst als auch die gesamte Vorbereitung und Durchführung 2. Kein Arbeitnehmer darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes beschränkt werden. z.b. keine Androhung von Nachteilen für den Fall einer Kandidatur für den Betriebsrat oder der Wahl in diesen 3. Verbot der Beeinflussung der Wahl wie z. B. Inaussichtstellen von Nachteilen, Stimmenkauf, Verpflichtung zur Stimmabgabe in bestimmter Richtung durch Gewerkschaft
11 II. Wahlschutz 20 BetrVG 1. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des 20 Abs. 1, 2 BetrVG ist strafbewehrt. 119Ab Abs. 1N Nr. 1B BetrVG: tvg Mit MitFreiheitstrafe t bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wahl des BR. behindert oder. beeinflusst. 2. Die Bestimmungen der Abs. 1 und Abs. 2 sind zwingend, d. h. es ist kein Verzicht auf das Recht möglich. 3. Zu Beachten: Wahlpropaganda für oder gegen eine Liste oder einen bestimmten Kandidaten stellt i.d.r. keine Behinderung der Wahl i.s.d. Abs. 1 S. 1 dar. Die Regelung schützt die Handlungsfreiheit der Wahlbeteiligten, nicht die Beeinflussung der inneren Willensbildung. 4. Bei Verstoß gegen 20 BetrVG besteht zugleich Anfechtungsmöglichkeit. 21 Besonderer Kündigungsschutz 15 Abs. 3 KSchG, 103 BetrVG 1. Die Kündigung a. eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, b. die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. 2. Möglich: Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bei vorliegen der begründenden Tatsachen. 3. Kündigung bedarf in allen Fällen der Zustimmung des Betriebsrates ( 103 BetrVG) oder gerichtlicher Ersetzung dieser. 4. I. d. R. 6 Monate nachwirkender Kündigungsschutz für Wahlvorstand und Wahlwerber, 15 Abs. 3 S. 2 KSchG
12 Besonderer Kündigungsschutz, 15 Abs. 3 a KSchG Arbeitnehmer, welche zu einer Betriebsoder Wahlversammlung einladen 17 Abs. 3, 17 a Nr. 3 BetrVG Arbeitnehmer, welche die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragen 16 Abs. 2, 17 Abs. 4, 17 a Nr. 4, 63 Abs. 3 BetrVG vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses o. bei Nichtdurchführung der Wahl drei Monate ab Einladung bzw. Antragstellung Zulässig: außerordentliche Kündigung 23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
13 Betriebsratswahlen 2014 Wilma Kaiser Rechtsanwältin/Verbandsjuristin, SACHSENMETALL Lichtenwalde, Betriebsratswahlen
14 Außerordentliche Betriebsratswahlen Ausnahmsweise können Betriebsratswahlen außerhalb des festgelegten Zeitraumes stattfinden ( 13 Abs. 2 BetrVG), z. B. wenn betriebsratsloser Betrieb, Betriebsratswahl erfolgreich angefochten wurde, wenn nach Ablauf von 2 Jahren ab Wahl Belegschaft um 50 Prozent gesunken oder gestiegen ist, Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter vorgeschriebene Zahl gesunken ist. 3 Betrieb als Wahlbezirk keine Definition des Betriebsbegriffes im BetrVG betriebsratsfähig: b t Betriebe mit mindestens fünf ständig wahlberechtigen Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, 1 Abs. 1 BetrVG, gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen, 1 Abs. 1 BetrVG, Betriebsteile, die Voraussetzungen von 1 Abs. 1 BetrVG erfüllen und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Betriebsteile ohne Betriebsrat Arbeitnehmer können mit Stimmenmehrheit Teilnahme an der Wahl des Hauptbetriebes beschließen. Betriebe, die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 BetrVG nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen. 4 2
15 Wahlberechtigung Aktives Wahlrecht 5 Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in der Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. (2) (4) keine Anwendung d. BetrVG auf leitende Angestellte. 7 Wahlberechtigung 1 Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2 Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. 5 Aktives Wahlrecht (1) Wahlberechtigung ausgewählter Beschäftigungsgruppen Heimarbeiter JA Betrieb mit Tätigkeitsschwerpunkt Zeitweilige Abwesenheit JA (Krankheit, Elternzeit, Kurzarbeit, Wehrdienst, Telearbeit [home-office]) räumlich weite Entfernung (Außendienstmitarbeiter, Kraftfahrer, Monteure) ins Ausland entsandte Arbeitnehmer JA JA/ NEIN Altersteilzeit Arbeitsphase JA Freistellungsphase NEIN Unterstützung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes (Zuordnungsfrage) Einsatz außerhalb einer festen betrieblichen Organisation = JA Einsatz innerhalb einer festen betrieblichen Organisation zeitlich befristet = wohl JA Einsatz innerhalb einer festen betrieblichen Organisation auf Dauer = NEIN 6 3
16 Aktives Wahlrecht (2) Wahlberechtigung ausgewählter Beschäftigungsgruppen Teilzeitbeschäftigte Geringfügig Beschäftigte JA JA Aushilfskräfte JA normalerweise während des größten Teils des Jahres im Betrieb tätig Gekündigte Arbeitnehmer JA Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ABM-Mitarbeiter JA 1-Euro-Jober NEIN Leiharbeitnehmer (im Einsatzbetrieb) t i b) JA Einsatz länger als 3 Monate Auszubildende JA ab dem 18. Lebensjahr Volontäre & Praktikanten JA wenn zur Arbeitsleistung verpflichtet Studenten als Praktikanten NEIN bei vorgeschriebenen Praxissemestern o. ä. 7 8 Wählbarkeit Passives Wahlrecht (1) 1 Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Anrechnung von Zeiten der Betriebszugehörigkeit in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns, besteht Betrieb weniger als sechs Monate, dann alle Arbeitnehmer wählbar, die bei Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die Voraussetzungen erfüllen. 8 4
17 Passives Wahlrecht Wählbarkeit ausgewählter Beschäftigungsgruppen Gekündigte Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage g g erhoben JA auch nach Ablauf der Kündigungsfrist haben Zeitarbeitnehmer (im Einsatzbetrieb) NEIN Altersteilzeit Arbeitsphase JA Freistellungsphase NEIN Teilzeitbeschäftigte JA Elternzeit JA Wehrdienst JA für die Dauer des Wehrdienstes verhindert (Vertretung durch Ersatzmitglied solange notwendig) In Privatbetrieben tätige JA Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes 9 Größe des Betriebsrates 9 BetrVG (auszugsweise) ab 5 wahlberechtigte AN 1 Betriebsratsmitglied ab b21 wahlberechtigte hti t AN 3 Betriebsratsmitglieder t it ab 51 wahlberechtigte AN 5 Betriebsratsmitglieder ab 101 AN 7 Betriebsratsmitglieder ab 201 AN 9 Betriebsratsmitglieder ab 401 AN 11 Betriebsratsmitglieder ab 701 AN 13 Betriebsratsmitglieder ab 1001 AN 15 Betriebsratsmitglieder t it ab AN 17 Betriebsratsmitglieder usw. Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer maßgebend Stichtag: Tag der Herausgabe des Wahlausschreibens 10 5
18 Betriebsgröße Maßgeblich: Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer Definition (BAG-Beschluss vom ) nur die Arbeitnehmer, die während des größten Teils des Jahres normalerweise beschäftigt werden, Vorschau und Rückschau, keine Durchschnittsbetrachtung künftige Entwicklung nur berücksichtigen, soweit auf Grund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers Veränderung der Arbeitnehmerzahl (z. B. Personalreduzierung) gegenüber dem bisherigen Stand zu erwarten ist. 11 Wer zählt bei der Ermittlung der Schwellenwerte? Größe des Betriebsrates Zeitarbeitnehmer (im Einsatzbetrieb) JA BAG vom ABR 69/11 Rechtsprechungsänderung! g Einsatz länger als drei Monate im Betrieb Teilzeitbeschäftigte JA voll und nicht nur anteilig Geringfügig Beschäftigte JA voll und nicht nur anteilig Aushilfsarbeitskräfte JA regelmäßige Anzahl (mind. 6 Monate) Elternzeit ohne Vertretung JA mit Vertretung NEIN Verbot der Doppelzählung Altersteilzeitt it Ab Arbeitsphase JA Freistellungsphase NEIN 12 6
19 Schwellenwert und Zeitarbeiter Ausdrückliche Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BAG vom ABR 69/11) Erfordernis einer regelmäßigen Belegschaftsstärke nicht aufgehoben Beschäftigt sein müssen im Betrieb in der Regel eine gewisse Anzahl von Zeitarbeitnehmern Maßgebend die Personalstärke, die für Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist AUSNAHME: Betriebe mit bis zu 50 Arbeitnehmern Zeitarbeiter zählen dort nur mit, wenn sie wahlberechtigt sind 13 Wahlvorstand 16 ff. BetrVG, 1 WO Bestellung in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsrat 10 Wochen vor Amtszeitablauf durch Arbeitsgericht, wenn 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit noch kein Wahlvorstand bestellt, auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft durch Gesamtbetriebsrat (GBR) oder falls ein solcher nicht besteht Konzernbetriebsrat (KBR) 14 7
20 Wahlvorstand 16 ff. BetrVG, 1 WO Bestellung in Betrieben ohne Betriebsrat durch Gesamtbetriebsrat (GBR) oder falls ein solcher nicht besteht Konzernbetriebsrat (KBR) durch Betriebsversammlung im Betrieb (Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer), wenn GBR oder KBR nicht bestehen. Einladung: drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder im Betrieb vertretende Gewerkschaft 15 Wahlvorstand 16 ff. BetrVG, 1 WO Zusammensetzung: drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, davon ein Vorsitzender Erhöhung möglich, falls erforderlich ungerade Zahl Wahl von Ersatzmitgliedern günstig Entsendung von nicht stimmberechtigten Beauftragten einer im Betrieb aber nicht im Wahlvorstand vertretenen Gewerkschaft 16 8
21 Wahlvorstand 16 ff. BetrVG, 1 WO Aufgaben: Einleitung it und Durchführung der Betriebsratswahl t Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses Übersendung der Wahlniederschrift an den Arbeitgeber Einberufung der konstituierenden Betriebsratssitzung (= Ende des Amtes des Wahlvorstandes) Rechte: bezahlte Freistellung für notwendige Wahlvorbereitungsarbeiten Schulung (1/2-1tägig) falls erforderlich Behinderungs- u. Diskriminierungsverbot gegenüber Wahlvorstandsmitgliedern besonderer Kündigungsschutz 17 Liste der Wahlberechtigen - Wählerliste Aufstellung getrennt nach Geschlechtern 2 Abs. 1 WO Leiharbeitnehmer gesondert ausweisen 2 Abs. 1 Satz 3 WO Pflichten des Arbeitgebers Erteilung aller notwendigen Auskünfte und Übergabe erforderlicher Unterlagen für die Erstellung der Wählerliste Übergabe einer Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer (Familienname, Vorname, Geburtsdatum getrennt nach Geschlecht oder bezeichnet Frau/Herr) Mitteilung der aktiv wahlberechtigten Leiharbeitnehmer (mehr als drei Monate im Betrieb - tatsächliche oder geplante Einsatzdauer - und am Wahltag im Betrieb beschäftigt) Unterstützung bei der Feststellung der leitenden Angestellten ( 2 Abs. 2 WO i. V. m. 5 BetrVG) 18 9
22 Einspruch gegen die Wählerliste einspruchsberechtigt: jeder Arbeitnehmer nicht der Arbeitgeber, b nicht Gewerkschaft BAG vom Einspruchsfrist zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens Schriftlich, Einreichung beim Wahlvorstand unverzügliche Entscheidung über Einspruch durch Beschluss des Wahlvorstandes, wenn Einspruch begründet, sind alle Wählerlisten zu berichtigen 19 Wahlausschreiben Erlass = Einleitung der Wahl, spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe Zwingende Angaben: Datum seines Erlasses Ort, an dem die Wählerliste und die WO ausliegen bei Bekanntmachung in elektronischer Form ( 2 Abs. 3 und 4 WO): wo und wie die Wahlberechtigten von der Wählerliste und der WO Kenntnis nehmen können Hinweis, dass nur Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste ( 4 WO) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben
23 Wahlausschreiben Zwingende Angaben: Anteile der Geschlechter in der Belegschaft Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze Mindestzahl der Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen Hinweis, dass den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zwei Beauftragte unterzeichnen müssen Hinweis, dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder gewählt werden; der letzte Tag der Frist ist anzugeben 21 Wahlausschreiben Zwingende Angaben: Hinweis, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist Hinweis, dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht eingereicht wurden Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe beschlossen ist Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung 22 11
24 Wahlvorschläge/Vorschlagslisten Einreichung: schriftlich vor Ablauf von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens Stützunterschriften erforderlich - 1/20 der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens drei Arbeitnehmer - 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer stets ausreichend - zwei Beauftragte bei Wahlvorschlägen der Gewerkschaft Achtung! Ein Wahlberechtigter darf nicht mehrere Listen unterzeichnen! Nach Aufforderung durch Wahlvorstand muss er innerhalb von drei Tagen erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Wenn keine Erklärung, zählt nur Unterschrift auf zuerst eingereichter Liste, bei zeitgleicher Einreichung mehrerer Listen - Losentscheid 23 Wahlvorschläge/Vorschlagslisten Inhalt ( 6 WO): Bewerber in erkennbarer Reihenfolge fortlaufende f Nummerierung Nach- und Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung Beifügung der schriftlichen Zustimmung des Bewerbers Benennung eines Listenvertreters (wenn fehlt ist Erstplatzierter Listenvertreter) Weitere Behandlung der Wahlvorschläge: Prüfung der Listen bei Ungültigkeit Beanstandung Nachfrist von einer Woche, wenn keine gültige Liste nach Ablauf der Vorschlagsfrist ohne gültige Liste keine Wahl Wahlvorstand bestimmt Listenreihenfolge per Los (Einladung aller Listenvertreter zum Losentscheid) Aushang eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe 24 12
25 Stimmabgabe/Feststellung Wahlergebnis Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt Listenwahl Mehrheitswahl (wenn nur eine gültige Vorschlagsliste) schriftliche Stimmabgabe möglich Wahlergebnis wird unverzüglich nach Wahlabschluss ermittelt Gültigkeit Stimmzettel zu prüfen Ergebnis in Niederschrift festzustellen 25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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