Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln im Zusammenhang mit den Mikrobiologischen Richt- und Warnwerten der DGHM
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2 Mikrobiologische Richt- und Warnwerte der DGHM aktuelle Aspekte aus Sicht der lebensmittelrechtlichen Praxis und der Rechtsprechung Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln im Zusammenhang mit den Mikrobiologischen Richt- und Warnwerten der DGHM Prof. Gerd Weyland KWG Rechtsanwälte, Gummersbach Lemgo, den
3 Gliederung I. Der Lebensmittelsicherheitsbegriff der VO (EG) Nr. 178/2002 II. Rücknahme und Rückruf als Rechtsfolgen nicht sicherer Lebensmittel III. VO (EG) Nr. 2073/2005, insbesondere Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2073/2005 IV. Richt- und Warnwerte der DGHM V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 2
4 I. Der Lebensmittelsicherheitsbegriff der VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 14 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 178/2002 Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit (1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. (2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie a) gesundheitsschädlich sind, b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. 3
5 I. Der Lebensmittelsicherheitsbegriff der VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 14 Abs. 3 VO (EG) Nr. 178/2002 (3) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind zu berücksichtigen: a) die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie b) die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie. 4
6 I. Der Lebensmittelsicherheitsbegriff der VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 14 Abs. 4 VO (EG) Nr. 178/2002 (4) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen a) die wahrscheinlichen sofortigen und/oder kurzfristigen und/oder langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels nicht nur auf die Gesundheit des Verbrauchers, sondern auch auf nachfolgende Generationen, b) die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen, c) die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist. 5
7 I. Der Lebensmittelsicherheitsbegriff der VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002 (5) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. 6
8 I. Der Lebensmittelsicherheitsbegriff der VO (EG) Nr. 178/2002 Abgrenzung zur Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittels Verkehrsfähigkeit bedeutet die umfassende Legalität eines Erzeugnisses, also mit Blick auf - Zusammensetzung - Behandlung - Information (Etikettierung). Die Verkehrsfähigkeit bleibt gegeben, wenn Abweichung marginal bzw. für die Kaufentscheidung des Verbrauchers ohne Relevanz. Beispiel: Bei Erbsen-Möhren-Eintopf sind die Zutaten Erbsen und Möhren in falscher Reihenfolge im Zutatenverzeichnis aufgeführt. 7
9 II. Rücknahme und Rückruf als Rechtsfolgen nicht sicherer Lebensmittel Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Artikel 19 Verantwortung für Lebensmittel: Lebensmittelunternehmen (1) Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so leitet er unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen. 8
10 II. Rücknahme und Rückruf als Rechtsfolgen nicht sicherer Lebensmittel Rechtsfolgen bei nicht gegebener Lebensmittelsicherheit bzw. Verkehrsfähigkeit - unsicher, da gesundheitsschädlich => (öffentlicher) Produktrückruf (unstreitig) - Unsicher, da (objektiv) verzehrsungeeignet => nur (stille) Produktrücknahme (streitig) - Nicht verkehrsfähig => (bloßer) Vertriebsstopp 9
11 II. Rücknahme und Rückruf als Rechtsfolgen nicht sicherer Lebensmittel Pflicht zur Rücknahme/zum Rückruf und Meldung nach Art. 19 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 trifft Lebensmittelunternehmen, die erkennen oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in den Verkehr gebrachtes Lebensmittel unsicher, weil gesundheitsgefährlich (Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) 178/2002 oder zum Verzehr nicht geeignet (Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) VO (EG) 178/2002) ist (Meyer/Streinz, BasisVO, Art. 19 Rn. 9). Keine Differenzierung zwischen Rücknahme und Rückruf bei gesundheitsschädlichen und (objektiv) verzehrsungeeigneten Lebensmitteln. 10
12 II. Rücknahme und Rückruf als Rechtsfolgen nicht sicherer Lebensmittel Zu Recht anders wohl h. A. (VGH Mannheim, Urt. v S 171/09 - (nikotinbelastetes Volleipulver), LMRR 2010, 10; sowie BVerwG, Beschl. v B ; Voit/Grube, LMIV, Art. 24 Rn. 87; Zipfel/Rathke/Rathke, EG- Lebensmittel-Basisverordnung, Art. 19 Rn. 31, 31 a). (stille) Rücknahme sowohl im Fall des gesundheitsschädlichen Lebensmittels als auch des (objektiv) nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmittels. (öffentlicher) Rückruf grundsätzlich nur im Fall des gesundheitsschädlichen Lebensmittels. 11
13 II. Rücknahme und Rückruf als Rechtsfolgen nicht sicherer Lebensmittel Begründung: Objektiv verzehrsungeeignete Lebensmittel unterhalb der Schwelle der Gesundheitsschädlichkeit sind lediglich objektiv qualitätsgeminderte Lebensmittel, die den Gesundheitsschutz des Verbrauchers nicht betreffen; vgl. auch den Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 letzter Halbsatz, der den Rückruf an die Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus koppelt. 12
14 II. Rücknahme und Rückruf als Rechtsfolgen nicht sicherer Lebensmittel - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss beachtet werden, so ausdrücklich VGH Mannheim (a. a. O.) für behördliche Rückrufanordnungen. - Gesundheitsrelevante Lebensmittelrückrufe müssen den Verbraucher erreichen, daher sollten mediale Informationen zur Lebensmittelsicherheit, um beim Verbraucher entsprechende Aufmerksamkeit zu erzielen, nur gesundheitsrelevanten Lebensmittelwarnungen vorbehalten bleiben, um den Warnwert einer Lebensmittelmeldung nicht zu verwässern (Voit/Grube, LMIV, a. a. O.). 13
15 III. VO (EG) Nr. 2073/2005, insbesondere Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2073/2005 Mikrobiologische Gefahren in Lebensmitteln stellen eine Hauptquelle lebensmittelbedingter Krankheiten beim Menschen dar (Erwägungsgrund 1 letzter Satz VO (EG) 2073/2005). Lebensmittel sollten keine Mikroorganismen oder deren Toxine oder Metaboliten in Mengen enthalten, die ein für die menschliche Gesundheit unannehmbares Risiko darstellen (Erwägungsgrund 2 der VO (EG) 2073/2005). 14
16 III. VO (EG) Nr. 2073/2005, insbesondere Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2073/2005 sollten mikrobiologische Kriterien festgelegt werden, mit deren Hilfe die Akzeptabilität der Verfahren bzw. der Prozesshygiene bestimmt wird und zudem mikrobiologische Kriterien für die Lebensmittelsicherheit, bei denen mit Überschreitung des Grenzwertes ein Lebensmittel in Bezug auf den jeweiligen Mikroorganismus als inakzeptabel kontaminiert gelten sollte (Erwägungsgrund 5 letzter Satz VO (EG) 2073/2005). 15
17 III. VO (EG) Nr. 2073/2005, insbesondere Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2073/2005 VO (EG) 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel Anhang I Kap. 1 Anhang I Kap. 2 Lebensmittelsicherheitskriterien Prozesshygienekriterien 16
18 III. VO (EG) Nr. 2073/2005, insbesondere Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2073/2005 Bei unbefriedigenden Ergebnissen hinsichtlich der Prozesshygienekriterien sind die in Anhang I Kap. 2 aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen. Lebensmittelsicherheit ist nicht unmittelbar betroffen. Maßnahmen können unter anderem Kontrolle der Rohstoffe, Hygiene, Temperatur und Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses umfassen (so ausdrücklich auch Erwägungsgrund 6 letzter Satz VO (EG) 2073/2005). 17
19 III. VO (EG) Nr. 2073/2005, insbesondere Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2073/2005 Art. 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 Artikel 7 Unbefriedigende Ergebnisse (2) Sofern die Untersuchung anhand der Lebensmittelsicherheitskriterien nach Anhang I Kapitel 1 unbefriedigende Ergebnisse liefert, ist das Erzeugnis oder die Partie Lebensmittel gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Bereits in Verkehr gebrachte Erzeugnisse, die noch nicht im Einzelhandel angelangt sind und die Lebensmittelsicherheitskriterien nicht einhalten, können einer weiteren Verarbeitung unterzogen werden, die die entsprechende Gefahr beseitigt. 18
20 III. VO (EG) Nr. 2073/2005, insbesondere Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2073/2005 gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen (bloßer) Rechtsfolgenverweis oder Rechtsgrundverweis 19
21 III. VO (EG) Nr. 2073/2005, insbesondere Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2073/2005 Meyer (Meyer/Streinz Art. 19 BasisVO Rn. 12) meint, die Prüfung der Unsicherheit nach Art. 14 BasisVO 178/2002 sei abgeschnitten, wenn eine Untersuchung anhand der Lebensmittelsicherheitskriterien nach Anhang I Kap. 1 der VO (EG) 2073/2005 sogenannte unbefriedigende Ergebnisse liefere. In diesen Fällen (so Meyer, a. a. O.) erfolge keine inzidente Prüfung des Art. 14 BasisVO (sog. Rechtsfolgenverweis). Richtiger Ansicht nach kann das nicht zutreffen. Art. 7 VO (EG) 2073/2005 hat den Vorgaben und dem Wertungsmodell der VO (EG) 178/2002 zu entsprechen (vgl. Erwägungsgrund 3 der VO (EG) 2073/2005). 20
22 III. VO (EG) Nr. 2073/2005, insbesondere Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2073/2005 Erwägungsgrund 3 der VO (EG) 2073/2005 (3) Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 legt allgemeine Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit fest, nach denen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Lebensmittelunternehmer müssen Lebensmittel, die nicht sicher sind, vom Markt nehmen. Als Beitrag zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Verhinderung unterschiedlicher Auslegungen sollten harmonisierte Sicherheitskriterien für die Akzeptabilität von Lebensmitteln festgelegt werden, insbesondere, was das Vorhandensein bestimmter pathogener Mikroorganismen anbelangt. 21
23 III. VO (EG) Nr. 2073/2005, insbesondere Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2073/2005 Es kann inhaltlich keinen Unterschied machen, ob der Lebensmittelunternehmer im Rahmen von Eigenkontrollen unbefriedigende Ergebnisse vorfindet oder amtlicherseits im Rahmen amtlicher Überwachungstätigkeit solche Ergebnisse vorgefunden werden. Bewertungsmaßstab muss stets Art. 14 VO (EG) 178/2002 sein, zumal die Lebensmittelsicherheitskriterien der VO (EG) zumindest als Wertungsmodel auch für amtliche Begutachtungen gelten. 22
24 IV. Richt- und Warnwerte der DGHM Rechtsnatur DGHM-Werte sind gutachterliche Äußerungen besonderer Güte; bis auf den fehlenden gesetzlichen Auftrag erfüllen die DGHM-Werte alle von der Rechtsprechung geforderten Kriterien an antizipierte Sachverständigengutachten (wie bspw. Leitsätze des DLMB). Die Richt- und Warnwerte der DGHM sind herausragende literarische Erkenntnisquellen, die zur Beurteilung der hygienischen Beschaffenheit eines Lebensmittels herangezogen werden können (vgl. TOP 13 der 61. Arbeitstagung des ALTS v ). 23
25 IV. Richt- und Warnwerte der DGHM - Vorrangig zu prüfen da EU-weite gesetzliche Regelung Lebensmittelsicherheitskriterien des Anhangs I Kap. 1 VO (EG) 2073/ Bei deren Fehlen Warnwerte der DGHM 24
26 IV. Richt- und Warnwerte der DGHM Richt- und Warnwerte Vergleichbar Prozesshygiene- Differenzierung kriterien VO (EG) 2073/2005 Pathogene Nichtpathogene Keine unmittelbare Mikroorganismen Keime Lebensmittelsicherheitsrelevanz Vergleichbar Le- ggf. Objektivierung bensmittelsicherheits- der (objektiven) kriterien der VO (EG) 2073/2005 Verzehrsungeeignetheit eines Lebensmittels 25
27 IV. Richt- und Warnwerte der DGHM Definition der Richtwerte seitens der DGHM (Einleitung) Richtwerte geben eine Orientierung, welches produktspezifische Mikroorganismenspektrum zu erwarten und welche Mikroorganismengehalte in den jeweiligen Lebensmitteln bei Einhaltung einer guten Hygienepraxis akzeptabel sind. Proben mit Keimgehalten unter oder gleich dem Richtwert sind, unter mikrobiologischem Aspekt, grundsätzlich unauffällig. Der Richtwert entspricht somit dem Wert m der ICMSF (1986). Im Rahmen der betrieblichen Kontrollen weist eine Überschreitung des Richtwertes auf Schwachstellen in der Herstellungs- und Hygienepraxis und die Notwendigkeit hin, die Wirksamkeit der vorbeugenden Maßnahmen zu überprüfen und Maßnahmen zur Verbesserung der Hygienesituation einzuleiten oder die Kalkulation des Haltbarkeitsdatums zu prüfen. Bei Überschreitung des Richtwertes durch Verderbsorganismen, für die keine Warnwerte angegeben werden, sollten zur Beurteilung weitere Kriterien, vor allem jedoch sensorische Abweichungen, Berücksichtigung finden. 26
28 IV. Richt- und Warnwerte der DGHM Definition der Warnwerte seitens der DGHM (Einleitung) Warnwerte geben Mikroorganismengehalte an, deren Überschreitung einen Hinweis darauf gibt, dass die Prinzipien einer guten Herstellungs- und Hygienepraxis verletzt oder, dass z. B. das Haltbarkeitsdatum zu lange bemessen wurde. Bei einer Warnwertüberschreitung von pathogenen Mikroorganismen wie Salmonella und Listeria monocytogenes ist eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers nicht auszuschließen. Dabei wird die Zusammensetzung des Lebensmittels, die weitere Zubereitung für den Verzehr sowie die Zweckbestimmung berücksichtigt. Der Warnwert entspricht dem Wert M der ICMSF (1986). 27
29 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 1. Putenfiletspieß, mariniert, frisch Salmonellen-Positiv-Befund 28
30 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 1. Putenfiletspieß, mariniert, frisch Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel Anhang I Kap. 1 Lebensmittelsicherheitskriterien Kap. 1 Ziffer
31 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 1. Putenfiletspieß, mariniert, frisch Grundsätzlich gem. Anhang I Kap. 1 Ziffer 1.5 VO (EG) 2073/2005 Salmonellen-Positiv- Befund = unbefriedigendes Ergebnis i. S. d. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 2073/2005 Marktbezogene Maßnahmen nach Art. 19 VO (EG) 178/2002 zu prüfen 30
32 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 1. Putenfiletspieß, mariniert, frisch Inzidentprüfung des Art. 14 VO (EG) 178/2002 Gesundheitsschädlich i. S. d. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EG) 178/2002 grundsätzlich zu bejahen. Normale Bedingungen der Verwendung durch den Verbraucher i. S. d. Art. 14 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) 178/2002 grundsätzlich keine Gesundheitsschädlichkeit, da Durcherhitzung normale Bedingung der Verwendung einer Geflügelfleischzubereitung. 31
33 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 1. Putenfiletspieß, mariniert, frisch 32
34 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 1. Putenfiletspieß, mariniert, frisch Weitere Lebensmittelsicherheitshinweise ( weitere dem Verbraucher vermittelte Informationen i. S. d. Art. 14 Abs. 3 Buchstabe b) VO (EG) 178/2002) im Hinblick auf das Durchgaren vorhanden. Im Ergebnis: Lebensmittel grundsätzlich sicher i. S. d. Art. 14 VO (EG) 178/
35 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 1. Putenfiletspieß, mariniert, frisch Ausschluss möglicher Kreuzkontamination im Haushalt 34
36 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 1. Putenfiletspieß, mariniert, frisch Lebensmittel auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Kreuzkontamination sicher 35
37 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 2. Abwandlung Putenfiletspieß, mariniert, frisch Campylobacter-Positiv-Befund 36
38 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 2. Abwandlung Putenfiletspieß, mariniert, frisch - Campylobacter kein Lebensmittelsicherheitskriterium i. S. d. Anhangs I Kap. 1 VO (EG) 2073/ Für Campylobacter existiert kein Warnwert in den Mikrobiologischen Richt- und Warnwerten der DGHM i. E. ggf. mit Hilfe Einzel-Sachverständigenbewertung gleiches Ergebnis wie Salmonellen-Positiv-Befund, da Campylobacter kein hitzeresistenter Keim. 37
39 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 3. Feuchte, verpackte Teigwaren Bacillus cereus-positiv-befund (1 x 10 3 ) 38
40 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 3. Feuchte, verpackte Teigwaren Bacillus cereus bei feuchten vorverpackten Teigwaren kein Lebensmittelsicherheitskriterium nach Anhang I der VO (EG) 2073/
41 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 3. Feuchte, verpackte Teigwaren 10.1 Richt- und Warnwerte für feuchte, verpackte Teigwaren, 2014 (Verpackte, gefüllte und ungefüllte Teigwaren wie z. B. Tortelloni/Tortellini, Ravioli, Conchiglie, Agnolotti, Grantortelli, Maultaschen, Spätzle, Schupfnudeln etc.) Richtwert (KbE/g) Warnwert (KbE/g) Aerobe mesophile Kolonienzahl 1 x Enterobacteriaceae 1 x x 10 3 Escherichia coli 1 x x 10 2 Koagulase-positive Staphylokokken 1 x x 10 3 Präsumtive Bacillus cereus 1 x x 10 3 Salmonella --- n.n. in 25 g Listeria monocytogenes a) x 10 2 KbE: Kolonienbildende Einheit n. n.: nicht nachweisbar a) Für die Untersuchung und die Bewertung von Listeria monocytogenes sind die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien in der jeweils gültigen Fassung für Lebensmittel zu beachten. 40
42 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 3. Feuchte, verpackte Teigwaren Bacillus cereus = humanpathogener Keim Gesundheit des Verbrauchers (Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) 178/2002) und damit Lebensmittelsicherheit betroffen Aber Art. 14 Abs. 3 Buchst. a) VO (EG) 178/2002 normale Bedingung der Verwendung durch den Verbraucher Kein Rohverzehr; Zubereitung in kochendem (100 C) heißem Wasser Sichere Abtötung der Keime Kreuzkontaminationsrisiko ggf. sachverständigenseits zu klären 41
43 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 4. Hühnereier Salmonellen-Positiv-Befund auf der Eierschale 42
44 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 4. Hühnereier Rückruf: Geflügelhof Brandhuber ruft Eier nach Salmonellenfund zurück Der Geflügelhof Brandhuber informiert über den Rückruf von Eiern, nachdem bei einer routinemäßigen Kontrolle auf einer Stichprobe auf der Eierschale Salmonellen festgestellt wurden. Quelle: in Rückruf Lebensmittel 43
45 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 4. Hühnereier Betroffene Eier Betroffene Code Nr. auf dem Ei: 3- DE Mindesthaltbarkeitsdatum 26. April bis 04. Mai 2016 vorsorglich werden zusätzlich auch die Eier mit nachfolgenden Kriterien zurückgerufen: Betroffene Code Nr. auf dem Ei: 2-DE und 2 -DE Mindesthaltbarkeitsdatum: 26. April bis 04. Mai 2016 Der Geflügelhof Brandhuber, Dorfstraße 58, Erding ruft hiermit diese Eier zurück. Verbraucher sollten die Eier in den Verkaufsstellen zurückgeben und ggf. die Eiablagen im Kühlschrank etc. desinfizieren Quelle: in Rückruf Lebensmittel 44
46 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 4. Hühnereier Gesundheitsschädlichkeit gem. Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EG) 178/2002 streitig Pro: Messelhäußer/Kämpf/Schreiner/Bauer/Diepholder Nachweis von Salmonella spp. und thermophilen Campylobacter spp. auf Eierschalen/im Eiinhalt Rechtliche Beurteilung auch unter Berücksichtigung der Zoonosegesetzgebung, Proceedings der 63. Arbeitstagung des ALTS (Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Volume 5, Supplement 1, S. 16 f.); sowie ALTS (s. TOP 12 der 26. Sitzung des AFFL vom 16. und in München); s. auch Holle Rechtliche Handlungsmöglichkeiten der amtlichen Lebensmittelüberwachung bei Salmonellenfunden auf Eierschalen, S. 36, Rechtsgutachten erstattet im Auftrag der SPD im Bayerischen Landtag, November
47 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 4. Hühnereier Contra: Hälfte der Vollzugsbehörden in Deutschland TOP 12 der 26. Sitzung der AFFL am 16. und 17. November 2015 in München auf Antrag des ALTS: Die derzeitige Beurteilungspraxis in Deutschland von Salmonellennachweisen auf der Eischale ergibt ein heterogenes Bild. Etwa die Hälfte der Bundesländer beurteilt den Sachverhalt als gesundheitsschädlich nach Art. 14 Abs. 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, ansonsten wird das Untersuchungsergebnis ohne Bezug auf eine Rechtsnorm mit Verkehrsverbot mitgeteilt. Beschluss: Die Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft (AFFL) nimmt die Ausführungen (Gemeint sind die des ALTS) zur Kenntnis. 46
48 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 4. Hühnereier ALTS-Beschluss (mehrheitlich): Die Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsschädigung wird beim Nachweis von Salmonellen auf Eischalen als inakzeptabel hoch eingeschätzt. Vorbehaltlich der Prüfung nach Art. 14 Abs. 3 folgt daraus eine Beurteilung als gesundheitsschädlich nach Art. 14 Absatz 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Der ALTS empfiehlt daher beim Nachweis von Salmonellen auf Eischalen eine bundesweit einheitliche Beurteilungspraxis in diesem Sinne. 47
49 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 5. Rinderhackfleisch zum Braten E. coli-stamm-positiv-befund für stx-gen und eae.-gen oder aaic aggr-gen. Der isolierte STEC-Stamm gehört zu einer der folgenden Serovare: O157, O26, O103, O145, O111, O104 48
50 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 5. Rinderhackfleisch zum Braten - STEC kein Lebensmittelsicherheitskriterium des Anhangs I Kap. 1 VO (EG) 178/ Mikrobiologische Richt- und Warnwerte der DGHM 49
51 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 5. Rinderhackfleisch zum Braten 2.4 Richt- und Warnwerte für ungewürztes und gewürztes Hackfleisch aus Schweine- und/oder Rindfleisch auf Handelsebene a), 2014 Richtwert (KbE/g) Warnwert (KbE/g) Aerobe mesophile 5 x Kolonienzahl Enterobacteriaceae 1 x x 10 5 STEC/EHEC b) n.n. in 25 g KbE: Kolonienbildende Einheit n.n.: nicht nachweisbar a) Die Hinweise in der Präambel zum Abschnitt Fleischerzeugnisse sind zu beachten. b) aus Rindfleisch, zum Rohverzehr 50
52 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 5. Rinderhackfleisch zum Braten Lösung: - Kein Rohverzehr i. S. d. Ziffer 2.4 der DGHM Richt- und Warnwerte - Pathogener Keim nachgewiesen - Bestimmungszweck (zum Braten) wird wie in Leitsatzziffer der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse gefordert kenntlich gemacht - Informationen i. S. v. Art. 14 Abs. 3 Buchst. b) VO (EG) 178/2002 ( Nicht zum Rohverzehr geeignet ; Vor dem Verzehr durcherhitzen ) vorhanden Folge: Lebensmittel ist sicher im Rechtssinne 51
53 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 5. Rinderhackfleisch zum Braten Bewertung von STEC/VTEC-Befunden aufgrund des Entwurfs eines entsprechenden Arbeitspapiers der EU-Komission 52
54 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 5. Rinderhackfleisch zum Braten Europäische Kommission Draft Working Document : - Maßnahmen nach Art. 19 VO (EG) 178/2002 notwendig (Rücknahme/Rückruf) - Korrekturmaßnahmen beim Nachweis der Serovare 0157, 026, 0103, 0145, 0111 und 0104 notwendig, weil ein Kreuzkontaminationsrisiko auf Einzelhandelsebene und Verbraucherstufe möglich ist Folge: Korrekturmaßnahmen i. S. v. Art. 19 VO (EG) 178/2002 sind unsicheren Lebensmitteln vorbehalten. 53
55 V. Fallbeispiele zur Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln 5. Rinderhackfleisch zum Braten Ansatz der EU-Kommission lässt Art. 14 Abs. 3 Buchst. b) VO (EG) Nr. 178/2002 außer Acht Küchenhygienehinweis zum Ausschluss von Kreuzkontaminationen anerkannt Konkretisierung des Entwurfs des Arbeitspapiers notwendig 54
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