Chemisches und Lebensmitteluntersuchungsamt. im Gesundheitsamt der Stadt Dortmund

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1 Lebensmittelü ber w a c h u ng, F o r ensisc h e C h emie, U mw eltsc h u tz Chemisches und Lebensmitteluntersuchungsamt im Gesundheitsamt der Stadt Dortmund Einzugsbereich des Amtes: Stadt Dortmund, Stadt Bochum und Herne (Kooperation) Einwohnerzahl im Einzugsbereich: (Dortmund) und (Bochum und Herne) Berichterstatter: Städt. Chemiedirektor Wolfgang Hennig, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 5

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3 Inhalt Einleitung... 9 Probenaufkommen im Berichtsjahr 2002 im Vergleich der letzten 10 Jahre...9 Probenzahlen der letzten 10 Jahre in der Übersicht...8 Lebensmittelüberwachung...10 Aufgabendarstellung...10 Vorschriften...10 Organisation in NRW...11 Informations und Kommunikationssystem Lebensmittelüberwachung ILM...12 Wer, was und wie wird kontrolliert?...12 Lebensmittel und Bedarfsgegenstände (Untersuchungsergebnisse)...13 Kooperation der Chemischen Untersuchungsämter Bochum und Dortmund 15 Freiwillige Bereiche...16 Dienstaufgaben des Chemischenund Lebensmitteluntersuchungsamtes Dortmund...17 Pilzberatung Ambulante Kontrollen Personalstand am Ende des Berichtsjahres (Planstellen) Teilnahme an Veranstaltungen nach fortlaufenden Daten Wesentliche Neueinrichtungen und Neuanschaffungen im Laufe des Berichtsjahres Untersuchungen anderer Art (Auftragsuntersuchungen) Blutalkoholbestimmungen Toxikologisch - Chemische Untersuchungen Untersuchungen aus dem Umweltbereich Ringversuche und Laborvergleichsuntersuchungen. 83 Tabellarische Übersicht der amtlichen Proben aus Dortmund, Bochum und Herne...19 Erläuterungen zu den Tabellen (Schema 1-5)...44 Sonderbericht Mycotoxine...65 Sonderbericht Pestiziduntersuchungen...69 Zeitlich begrenzte regionale Untersuchungsschwerpunkte

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5 Einleitung Alljährlich erfolgt die Zusammenfassung der Untersuchungs- und Überwachungstätigkeiten der Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsämter in Form eines Jahresberichtes. Die Form und der Inhalt sind, bezogen auf den amtlichen Teil der Berichterstattung im Bereich der Lebensmittel und Bedarfsgegenstände durch Erlaß vorgegeben (Runderlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom VI B1-0663; Rundverfügung vom ; Rundverfügung vom ; Regierungsverfügung vom /7460, 6012/6013 sowie Rundverfügung vom ). Probenaufkommen im Berichtsjahr 2002 im Vergleich der letzten 10 Jahre Die im Berichtsjahr entnommenen amtlichen Proben (aus dem Tätigkeitsbereich der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung) machen zwar rein rechnerisch nur 28 % am Gesamtprobenaufkommen des Untersuchungsamtes Dortmund aus (Vorjahreszahl: 26 %), sind aber aufgrund der Vielschichtigkeit der durchzuführenden Untersuchungen mit einem beträchtlich über den anderen Probenarten liegenden Zeit-, Material- und Personalaufwand zu bearbeiten. Neben den durchzuführenden Untersuchungen auf Qualitätsparameter, die in Rechtsnormen und Verkehrsauffassungen festgelegt sind, sind vielfältige technologisch eingesetzte Zusatzstoffe und natürlich auch unbeabsichtigt enthaltene chemische Schadstoffe, Toxine (Giftstoffe) und Rückstände von Schädlingsbekämpfungsund Pflanzenschutzmitteln regelmäßig in den eingelieferten Proben zu prüfen. Die Zahl der untersuchten Proben gibt daher nur in Verbindung mit den durchgeführten Untersuchungen ein Maß für den geleisteten Untersuchungsaufwand. Probenverteilung nach Probenherkunft Toxikologie 55% Lebensmittel 28% Umwelt 17% Im Berichtsteil "Erläuterungen zu den Beanstandungen" und "Zeitlich begrenzte regionale Untersuchungsschwerpunkte - ZBU" wird auf die speziellen Befunde im Pflichtaufgabenbereich und die jeweils festgestellten Mängel eingegangen. Die Probenzahlen der Untersuchungsbereiche Umwelt und Toxikologie werden im Jahresbericht im Berichtsteil "Untersuchungen anderer Art" im Anschluß an die Erläuterungen zu den Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeproben berichtet. Eine Auswertung mit graphischer Darstellung der im CLUA Dortmund bearbeiteten Probenzahlen der vergangenen Jahre liefert die Übersicht auf den beiden folgenden Seiten. 9

6 Probenzahlen der letzten 10 Jahre in der Übersicht Ein Überblick über die im aktuellen Jahresbericht erläuterten Proben und die Entwicklung der Probenzahlen in den bearbeiteten Aufgabenfeldern gibt die nachfolgende Tabelle. Hier sind Probenfallzahlen der letzten 10 Jahre aufgeführt. Gesamtprobenentwicklung Probenzahl im Jahr Untersuchungsbereich Lebensmittel Toxikologie Umwelt Gesamtaufkommen Gesamtaufkommen Nach der deutlichen Zunahme der eingelieferten Proben im Jahre 1999 hat sich das Gesamtprobenaufkommen wieder auf dem Niveau der Vorjahre eingependelt und liegt mit Proben deutlich über Vorjahresniveau. Die Probeneinlieferungen von amtlichen Proben aus der Lebensmittelüberwachung und auch die toxikologischen Proben nahmen im Vergleich zum Vorjahr zu, die Probenzahl im Umweltbereich ist leicht rückläufig. Die Fallzahlentwicklung in den einzelnen Untersuchungsbereichen verdeutlichen die folgenden Graphiken. 8

7 Umwelt Toxikologie

8 Lebensmittel Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die vorgegebene Pflichtprobenzahl (gemäß Bundesratsbeschluß) bei den amtlichen Untersuchungen eingehalten wurde und die sonstigen Untersuchungen weiterhin auf einem hohen Niveau gehalten werden konnten. 10

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10 Lebensmittelüberwachung Aufgabendarstellung Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen. Bedarfsgegenstände sind z.b. Verpackungsmaterialien für Lebensmittel, aber auch Geschirr, Reinigungsmittel, Kleidung etc... Grundsätzlich haben diejenigen, die Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, die alleinige Verantwortung für ihre Produkte und damit zugleich die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß ihre Produkte den rechtlichen Vorschriften bezüglich Kennzeichnung, Beschaffenheit und Qualität entsprechen. Die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden überprüfen daher die Betriebe und die dort hergestellten Produkte stichprobenweise darauf, ob die zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffenen Rechtsvorschriften von der Herstellung bis zur Abgabe an den Endverbraucher auch wirklich eingehalten werden. Rechtsgrundlage der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist das Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen als nationale Vorschrift. Weiterhin gibt es eine Fülle von gesetzlichen Vorschriften der Europäischen Union (EU) in Form von Richtlinien und Verordnungen sowie Gesetze und Verordnungen auf Bundes und Landesebene, die den rechtlichen Rahmen bieten. Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist als unabhängige Kontrollbehörde präventiv (Beratung, Vereinbarung verbindlicher Vorgaben) und selbstverständlich, falls notwendig, auch repressiv tätig. Mit unangemeldeten Betriebskontrollen und gezielten Probenuntersuchungen achten die Überwachungsbehörden darauf, daß die lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dabei werden die in Gaststätten, Restaurants, Kantinen oder Imbißbetrieben angebotenen Speisen ebenso überprüft wie die Waren aus dem Supermarkt, Fleischerei, Bäckerei oder Eisdiele von nebenan. Der Schwerpunkt liegt aber bei der Vor-Ort-Überprüfung der Hersteller und Importeure. Vorschriften Eine Fülle von Rechtsvorschriften des Bundes und der EG soll Verbraucherinnen und Verbraucher von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen vor möglichen Gesundheitsschäden sowie vor Irreführung und Täuschung schützen. In vielen Bereichen gelten europäische Rechtsvorschriften. Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, für die Einhaltung und Beachtung der Rechtsvorschriften zu sorgen. Die wichtigsten Vorschriften: Die EU Verordnung 178/2002 (Basisverordnung) sowie das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) enthalten grundlegende Aussagen zum Gesundheits- und Täuschungsschutz, der Verantwortung der Gewerbebetriebe und der Durchführung der amtlichen Überwachung. Die Lebensmittelhygieneverordnung regelt das hygienische Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln. Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung enthält genaue Vorschriften, wie Lebensmittel gekennzeichnet werden müssen. 10

11 Die Rückstands-Höchstmengenverordnung, die Schadstoff-Höchstmengenverordnung und die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung bestimmen im Einzelfall, ob und bis zu welcher Menge Rückstände z.b. von Pflanzenschutzmitteln oder Nitrat in Lebensmitteln enthalten sein dürfen. Das Fleischhygienegesetz und das Geflügelfleischhygienegesetz schreiben die Untersuchung der Tiere und Stichprobenuntersuchungen von Tieren und Fleisch auf Rückstände von Tierarzneimitteln und anderen Stoffen vor. Für Lebensmittel tierischer Herkunft sind Höchstmengen von Tierarzneimittelrückständen durch die EG-Tierarzneimittel Höchstmengenverordnung festgelegt. Das Strahlenschutzvorsorgegesetz und die entsprechende Verordnung beschreiben Höchstgrenzen radioaktiver Belastung von Lebensmitteln. ( Bezug Tschernobyl ) Die Novel-Foods-Verordnung regelt europaweit die Anforderungen, das Zulassungsverfahren und die Kennzeichnung neuartiger Lebensmittel. Dazu gehören neben Lebensmitteln aus genetisch veränderten Organismen auch solche, deren Verzehr bisher unüblich war. Die Zusatzstoffzulassungs-Verordnung bestimmt, in welchen Produkten und in welchen Mengen Zusatzstoffe wie Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Süßstoffe und viele andere eingesetzt werden dürfen. Daneben beschreiben zahlreiche Produkt- Vorschriften die Anforderung an Beschaffenheit, Qualität und Kennzeichnung. Organisation in NRW Die Durchführung der Lebensmittelüberwachung ist in der Bundesrepublik Deutschland Ländersache. Als oberste Landesbehörde ist für die Lebensmittelüberwachung das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, innerhalb des Ministeriums die Abteilung Verbraucherschutz, zuständig. Sie besteht insgesamt aus 7 Referaten, von denen sich 5 ganz oder teilweise mit Themen aus dem Aufgabenbereich Lebensmittelüberwachung befassen. Das Ministerium nimmt politische Führungs- und Leitungsaufgaben wahr. Es ist zuständig insbesondere für die Planung auf Landesebene, für den Erlaß von Durchführungsvorschriften und landesweite Koordination insgesamt, für die fachliche Fortbildung. Es ist insbesondere beteiligt bei Vorkommnissen mit überregionaler Bedeutung, die durch gesundheitsrelevante Lebensmittel und Bedarfsgegenstände ausgelöst werden. Das Land Nordrhein-Westfalen ist in 5 Regierungsbezirke gegliedert. Bei jeder Bezirksregierung als mittlerer Landesbehörde ist das Dezernat 23 "Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung" mit Aufgaben der Lebensmittelüberwachung befaßt. Zuständig für die Lebensmittelüberwachung sind in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich die Kreisordnungsbehörden. Die 31 Kreise und 23 kreisfreien Städte des Landes besitzen jeweils ein Lebensmittelüberwachungsamt bzw. Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Die im Rahmen der Lebensmittelüberwachung amtlich entnommenen Proben werden untersucht: in kommunalen Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsämtern, in 3 Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern und im Chemischen Landes- und 11

12 Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt (CVUA Münster). -die für die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln angewandten Verfahren, -die zur Konservierung dienenden Vorrichtungen, Informations und Kommunikationssystem Lebensmittelüberwachung ILM Zur DV-technischen Unterstützung der an der amtlichen Lebensmittelüberwachung beteiligten Behörden in Nordrhein- Westfalen gibt es das Informations- und Kommunikationssystem Lebensmittelüberwachung ILM. Die Stadt Dortmund war auch im Berichtsjahr 2002 noch nicht am ILM angeschlosen. Wer, was und wie wird kontrolliert? In Nordrhein-Westfalen gibt es im Lebensmittelsektor ca Erzeuger, Hersteller und Abpacker, Vertriebsunternehmer und Transporteure, Einzelhändler sowie Dienstleistungsbetriebe. Jeder Betrieb wird ohne vorherige Anmeldung regelmäßig durch Kontrolle und Probennahme überwacht. Die Verantwortung für die Produkte haben diejenigen, die Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. -die Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel, -Reinigungs- und Pflegemittel und Reinigungsverfahren sowie der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln, -der Zustand von Grundstücken, Räumen, Anlagen, Beförderungsmitteln, Geräten und Materialien, -die Personalhygiene. Bei Erkrankungen nach dem Verzehr von Lebensmitteln oder bei Verbraucherbeschwerden wird die Lebensmittelüberwachung selbstverständlich sofort tätig. Bei Beanstandungen trifft die zuständige Behörde die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Vorschriften und die Unbedenklichkeit der Produkte wieder herbeizuführen und Verstöße erforderlichenfalls angemessen zu ahnden. Dazu steht ein Katalog von Möglichkeiten zur Verfügung: Verwarnung, Bußgeld, Strafanzeige, Auflagen für die Betriebe, Beschlagnahme von Ware, Rückruf, Warnung der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Medien, Schließung eines Betriebes. Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist auf stichprobenweise Überprüfung beschränkt. Dabei werden u.a. überprüft: -Rohstoffe, Zutaten, technologische Hilfsstoffe, Halb- und Enderzeugnisse, 12

13 Lebensmittel und Bedarfsgegenstände (Untersuchungsergebnisse) Die im folgenden Tabellenteil aufgeführten und zusammengefassten Proben- und Beanstandungszahlen sind unter Beachtung folgender Vorgabe zu lesen und zu bewerten: Die Beanstandungsquoten spiegeln nicht die realen Verhältnisse am Markt wider, da ein Großteil der entnommenen Proben aufgrund besonderer Gegebenheiten (z. B. Verbraucherbeschwerden, Verdachtsproben, Verfolgsproben) entnommen wird. Die Probenahme erfolgt durch die Lebensmittelkontrolleure der Kreisordnungsbehörden zum Teil ganz gezielt, um bei vorhandenen oder vermuteten Verdachtsmomenten eine gutachterliche Bewertung zu gewährleisten. Eine Beanstandungsquote von 13,1 % bei den untersuchten Lebensmitteln, 12,0 % bei den eingelieferten Bedarfsgegenständen und 21,0 % bei den kosmetischen Mitteln (bezogen auf die im gesamten Zuständigkeitsbereich untersuchten Proben) bedeutet daher nicht, daß am Markt ein entsprechender Prozentsatz an verkauften Produkten nicht in Ordnung und zu beanstanden wäre, da eine gezielte Probenahme erfolgte. Eine Verallgemeinerung ist daher grundsätzlich nicht zulässig und würde den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Der Begriff "Beanstandung" umfasst jede bei der Untersuchung und Begutachtung festgestellte Abweichung von der Norm und den gesetzlichen Vorschriften (Abweichung in der Beschaffenheit oder Zusammensetzung, Vorhandensein unerwünschter oder unzulässiger Fremd- oder Zusatzstoffe sowie Mängel bei der Kennzeichnung loser oder verpackter Produkte), unabhängig von den Ergebnissen der weiteren Verfolgung und Aufklärung. Die Feststellungen und die rechtlichen Bewertungen, die im jeweils zu erstellenden Gutachten getroffen werden, unterliegen im Zweifelsfall der richterlichen und damit ebenfalls unabhängigen Nachprüfung. In einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Fällen werden Beanstandungen von den zuständigen Gerichten eingestellt Bundesweites Monitoring Die Teilnahme am "Bundesweiten Monitoring" gehört mittlerweile ebenfalls zur Arbeitsroutine, ebenso wie die Bearbeitung der hier anfallenden Laborvergleichsuntersuchungen, die die Qualität der untersuchenden Labore dokumentieren und sicherstellen sollen, daß nur abgesicherte Daten bei zur statistischen Auswertung von Belastungsdaten herangezogen werden. Das CLUA Dortmund bearbeitete im Rahmen des Monitoring von den zu untersuchenden Warengruppen des Warenkorbes eine ganze Reihe von Aufgaben, die nachfolgend zusammengefasst dargestellt werden. Untersucht wurden im Berichtsjahr: Orangen, jeweils separat das zum Verzehr gelangende Fruchtfleisch und die ganze Frucht mit Schale (Untersuchung auf Pestizide und ausgewählte Elemente). Bananen,, jeweils separat das zum Verzehr gelangende Fruchtfleisch und die ganze Frucht mit Schale (Untersuchung auf Pestizide und ausgewählte Elemente). Vollbier der Sorte Pils (Untersuchung auf Ochratoxin und ausgewählte Elemente). 13

14 Über die Ergebnisse wird nach Vorliegen aller bundesweit erhobenen Befunde seitens des BGVV zusammengefaßt berichtet. ZBU-Schwerpunktuntersuchungen Im Rahmen der im Lande Nordrhein- Westfalen schwerpunktmäßig von den Untersuchungsämtern durchgeführten Untersuchungen mit besonderer Zielsetzung, den sogenannten "Zeitlich befristeten regionalen Untersuchungsschwerpunkten (ZBU)" wurden im CLUA Dortmund die nachfolgenden Themen bearbeitet: ZBU Untersuchung von Thunfisch aus Gaststätten (Dosenanbruch) auf Sensorik, Mikrobiologie, Histamin ZBU Untersuchung von Kohlgemüse auf Methylcarbamate Im CUA Bochum erfolgte die Bearbeitung des dritten, der Kooperation zugewiesenen Schwerpunktes: ZBU Untersuchung von Tomatensaße, auch mit weiteren Zutaten in Weißblechdosen auf Zinn. Über die Ergebnisse wird im folgenden Berichtsteil ausführlich berichtet. Verbraucherschutzprogramm 2002 Im Rahmen der im Lande NRW neben den normalen Aufgaben durchgeführten Untersuchungen erfolgte im Berichtsjahr eine Sonderuntersuchung von Trink- wasser, das auf Jahrmärkten und Wochenmärkten verwendet wird (z. B. Wasser aus Hydranten zur Lebensmittelbehandlung). Die Untersuchungsplanung sowie die Durchführung des Projektes erfolgte in enger Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Ernährung und Jagt. Die Auswertung und Zusammenfassung liegt leider noch nicht vor. Lebensmittelbeanstandungen Der Hauptanteil der Lebensmittelbeanstandungen betraf wiederum nicht zum Verzehr geeignete Lebensmittel sowie Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften. Immerhin waren auch wieder gesundheitsschädliche Lebensmittel sowie Lebensmittel mit Überschreitung der Höchstmengen für Pflanzenschutzmittel bzw. mit Rückständen nicht zugelassener Behandlungsmittel zu beanstanden. Bedarfsgegenständebeanstandungen Bei den Bedarfsgegenständen war in einigen Fällen ein unzulässiger und vermeidbarer Übergang von Stoffen auf Lebensmittel sowie eine fehlerhafte Kennzeichnung von Produkten zu beanstanden. Beanstandungen kosmetischer Mittel Bei den kosmetischen Mitteln waren es häufig nicht vollständige Inhaltsstoffangaben und fehlende vorgeschriebene Kennzeichnungselemente (Chargenkennung), die zu Beanstandungen führten. Beanstandungen Wein Die regelmäßig wiederkehrenden Mängel betrafen sowohl sensorische Produktfehler als auch Kennzeichnungsmängel. 14

15 Kooperation der Chemischen Untersuchungsämter Bochum und Dortmund Die auf lange Sicht angelegte Zusammenarbeit der Untersuchungsämter CUA Bochum und CLUA Dortmund ist geregelt in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom Die in den letzten Jahren ständig gestiegenen und auch weiterhin steigenden Anforderungen an die Lebensmittelüberwachung und die damit verbundene Probenuntersuchung machte eine arbeitsteilige Aufgabenwahrnehmung zwingend erforderlich. In nationalen und EG-weiten Erhebungen werden immer häufiger neue Stoffe zur Untersuchung vorgegeben, die neue Untersuchungsverfahren erfordern und / oder einen erhöhten Aufwand zur Einhaltung der geforderten Bestimmungsgrenzen bedingen. Diese Anpassung der Überwachung an die sich ändernden Gegebenheiten ist selbstverständlich, soll doch der Verbraucher vor Benachteiligung und Täuschung und insbesondere gesundheitlichem Schaden geschützt werden. Durch die Harmonisierung des deutschen mit dem europäischen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht und die Folgen des freien Warenverkehrs gelangen Produkte auf den Markt, die bisher nicht in dieser Form oder Beschaffenheit hier erhältlich waren, so daß neben der stofflichen Prüfung auch der Kennzeichnungsprüfung ein besonderes Gewicht zukommt. Alle diese Aufgaben sind seit November 1998 von Untersuchungseinrichtungen zu übernehmen, die staatlich anerkannt (akkreditiert) sind und ein umfangreiches Qualitätssicherungssystem betreiben müssen. Was wurde nicht in dem angestrebten Maß erreicht: Die durch die Spezialisierung angestrebte Verkürzung der Probenbearbeitungszeiten bei gleichzeitiger verbesserter oder zumindest gleicher Untersuchungstiefe wie bisher ist aufgrund der Personalbesetzung trotz der positiven Synergieeffekte immer noch nicht wie gewünscht eingetreten. Auch die Erarbeitung und Validierung neuer Untersuchungsparameter und verfahren gestaltet sich unter den gegebenen Rahmenbedingungen immer noch sehr schwierig. So liegt die Bearbeitungszeit von der Probeneinlieferung bis zum Vorliegen des Untersuchungsbefundes bei chemischen Untersuchungen immer noch deutlich über 6 Wochen, bei mikrobiologischen Proben immer noch deutlich über 5 Arbeitstagen. Lediglich 35 % der chemisch-physikalisch und 44 % der mikrobiologisch zu untersuchenden Proben erfüllen die Vorgaben der AVV Rüb (Entwurfsfassung). Stellt man an die fachliche Qualität der Aufgabenerledigung im Bereich der amtlichen Untersuchung die notwendigen hohen Anforderungen, um größere Probleme im Lebensmittelverkehr zu vermeiden oder zumindest frühzeitig zu erkennen, kommt man an einer sachgerechten Mittelausstattung der Dienststellen Chemische Untersuchungsämter nicht vorbei. Eine Lebensmittelüberwachung ohne moderne, empfindliche Analysengeräte und ohne gut geschultes, in ausreichendem Maße vorhandenes Fachpersonal im Bereich der Lebensmittelund Bedarfsgegenständeuntersuchung wäre nicht in der Lage, ihre Aufgaben sachgerecht zu erfüllen. 15

16 Freiwillige Bereiche Klinisch - chemische und toxikologische Untersuchungen Im Aufgabenbereich der klinischchemischen und toxikologischen Untersuchungen wurden im Jahr 2002 insgesamt Proben untersucht. Im Bereich der Schlaf-, Sucht- und Arzneimitteluntersuchungen in Körperflüssigkeiten und Asservatuntersuchungen stieg die Probenzahl wieder auf 639 Proben (2001: 523 Proben). Eine ausführlichere Darstellung der analytischen Arbeit des Sachgebietes Toxikologie folgt im nachstehenden Berichtsteil. Umweltchemische Untersuchungen Im Umweltbereich lag wiederum der Untersuchungsschwerpunkt bei den Wasserproben. Das zweitgrößte Probenkontingent stellen die Bodenproben. In wesentlich geringerem Maße wurden Luft-, Hausstaub oder sonstige Probenmaterialien zur Untersuchung eingeliefert. Praktikumsmöglichkeiten und der positiven Resonanz (Beliebtheit bei den Schülerpraktikanten) ist der Andrang auf Praktikantenplätze im Hause enorm und nicht mehr in jedem Fall positiv zu bescheiden. So kommt es leider zunehmend häufiger vor, daß Nachfragen zu entsprechenden Praktika abgesagt werden müssen. Das CLUA ist allerdings durch eine effektive Planung auch weiterhin bemüht, jedem Bewerber aus dem Stadtgebiet Dortmund einen entsprechenden Platz zu bieten. Öffentlichkeitsarbeit Anläßlich verschiedenster aktueller Anlässe waren wiederum Sachverständige des Untersuchungsamtes als Gesprächspartner bei den hiesigen Medien gefragt. Insbesondere die Erläuterungen fachlich komplizierter Sachverhalte aus dem Tätigkeitsfeld des Amtes wurde seitens der ansässigen Tageszeitungen und von den Rundfunkund Fernsehsendern angefragt. Außerdem standen die Sachverständigen des Amtes den Bürgern bei telefonischen oder persönlichen Anfragen häufig Rede und Antwort. Ausbildung Im CLUA Dortmund wurden auch 2002 wieder zwei Studierende der Lebensmittelchemie für die Zeit ihrer Praktika im Amt und im daran anschließenden zweiten Staatsexamen intensiv betreut. Darüber hinaus leisteten wieder eine Vielzahl von Praktikanten (Schülerpraktikanten ortsansässiger Schulen, CTA-Praktikanten aus Olsberg/bzw. Bochum) ihr berufsbildendes Praktikum in den verschiedenen Laborbereichen ab. Aufgrund der im Einzugsbereich nur noch geringen Auswahl an Danksagung Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, selbstverständlich auch den im Laufe des Jahres 2002 ausgeschiedenen, sei an dieser Stelle für die engagierte und trotz des enormen Probendrucks motivierte Arbeit gedankt. Ohne die gezeigten Leistungen wäre es sicherlich nicht möglich gewesen, die gestellten Aufgaben angemessen und erfolgreich zu bewältigen. 16

17 Dienstaufgaben des Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamtes Dortmund Das Chemische- und Lebensmitteluntersuchungsamt der Stadt Dortmund führt als zugelassene und von der staatlichen Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL Wiesbaden) akkreditierte Untersuchungseinrichtung der Stadt Dortmund als wichtigste Dienstaufgabe insbesondere Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Erzeugnissen des Weinrechtes durch. Die Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung dieser Erzeugnisse auf der Grundlage der einschlägigen nationalen und europäischen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien dient der stichprobenhaften Überprüfung der Verkehrsfähigkeit und damit dem Schutz des Verbrauchers vor gesundheitlichen Schäden sowie wirtschaftlicher Benachteiligung durch Irreführung und Täuschung aufgrund falscher, unvollständiger oder unwahrer Kennzeichnung. Daneben erfolgt hier auch die abschließende Ausbildung von Lebensmittelchemikern/innen (Vorbereitung und Durchführung des 2. Staatsexamens), von Lebensmittelkontrolleuren im Rahmen ihrer Ausbildung sowie von Laborantenlehrlingen und Praktikanten im Rahmen beruflicher (CTA- Ausbildung) oder schulischer Praktika. Aufgrund der bestehenden Kooperation mit dem Chemischen Untersuchungsamt der Stadt Bochum erstreckt sich der Zuständigkeitbereich auf das Stadtgebiet Dortmund sowie die Städte Bochum und Herne. Im einzelnen obliegen dem Chemischenund Lebensmitteluntersuchungsamt folgende Aufgaben: Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Wein und Weinerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie von Pflanzen und Pflanzenteilen im Rahmen der amtlichen Überwachung Durchführung von zollamtlichen Untersuchungen Durchführung von Orts- und Betriebsbesichtigungen gemeinsam mit dem Lebensmittelüberwachungsamt im Rahmen der amtlichen Überwachung Ausstellung von Exportbescheinigungen nach dem LMBVG-NW ((Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts) Koordinierung und Erstellung von Probenahmeplänen im Rahmen der amtlichen Überwachung Amtliche Überwachung von Ausnahmegenehmigungen nach 37 LMBG (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz) Erstellung und Erläuterung von Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der amtlichen Untersuchungstätigkeit (Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit) Mitwirkung bei der Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen der Weinwirtschaft in Zusammenarbeit mit den Weinkontrolleuren des Landes Nordrhein- Westfalen Teilnahme an Ringversuchen zur Erprobung und Erarbeitung neuer Untersuchungsverfahren Erarbeitung von Mitteilungen, Auswertungen und Stellungnahmen im Rahmen der Durchführung der amtlichen 17

18 Lebensmittel- Bedarfsgegenständeüberwachung. und Erarbeitung von statistischen Auswertungen, Dokumentationen und Berichten für die vorgeordneten Behörden Mitarbeit in Facharbeitsgruppen zur Klärung von Fachaufgaben der amtlichen Überwachung Ausbildung von Praktikanten der Lebensmittelchemie gemäß APOL (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker) Mitwirkung bei der Ausbildung von Lebensmittelkontrolleuren Ausbildung von Laborantenlehrlingen Beratung von Gewerbetreibenden und Bürgern in Problem-, Beschwerde- oder Verdachtsfällen sowie bei Anfragen, die den Aufgabenbereich des Amtes betreffen Durchführung der Pilzberatung für den Zuständigkeitsbereich Durchführung klinisch-chemischer und toxikologischer Untersuchungen für Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften Durchführung umweltchemischer und sonstiger Untersuchungen (Wasser, Trinkwasser, Abwasser, Schwimmbadwasser, Boden, Staub und Luft sowie Wertstoff- und Abfalluntersuchungen) für Stadtämter, Behörden und sonstige private Auftraggeber 18

19 Tabellarische Übersicht der amtlichen Proben aus Dortmund, Bochum und Herne - von Lebensmitteln (Schema 1) - von Bedarfsgegenständen (Schema 2) - von kosmetischen Mitteln und Tabakerzeugnissen (Schema 3 und 4) - von Erzeugnissen des Weinrechts (Schema 5) 19

20 Schema 1 Abkürzungen/Beurteilungsgründe zu Schema 1 Lebensmittel Rechtsgrundlage (beispielhaft) n b Anzahl der untersuchten Proben Anzahl der beanstandeten Proben % Prozentsatz der beanstandeten Proben 01 gesundheitsschädlich (mikrobiologische Verunreinigung) 8 LMBG 02 gesundheitsschädlich (andere Ursachen) 8 LMBG 03 gesundheitsgefährdend (mikrobiologische Verunreinigung) VO nach 9 Abs. 1 LMBG 04 gesundheitsgefährdend (andere Ursachen) VO nach 9 Abs. 1 LMBG 05 nicht zum Verzehr geeignet (mikrobiologische Verunreinigung) 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG 06 nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen) 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG 07 nachgemacht, wertgemindert, geschönt 17 Abs. 1 Nr. 2 LMBG 08 irreführend 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG 09 unzulässiger Hinweis auf "naturrein" o. ä. 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG 10 unzulässige gesundheitsbezogene Angaben 18 LMBG 11 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften VO n. 19 LMBG, VO (EWG) 12 Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung 16 LMBG 13 Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung 11 Abs. 1 LMBG 14 Pflanzenschutzmittel, Höchstmengen-Überschreitung 14 Abs. 1 Nr. 1 LMBG 15 Pflanzenschutzmittel, unzulässige Anwendung 14 Abs. 1 Nr. 2 LMBG 16 Pharmakologisch wirksame Stoffe, Überschreitung von 15 LMBG, Fleischhygiene-VO Höchstmengen oder Beurteilungswerten 17 Schadstoffe, Höchstmengen-Überschreitung VO nach 9 Abs. 4 LMBG 18 Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LMBG oder darauf gestützte VO 19 Verstöße gegen sonstige, Lebensmittel betreffende z. B. Milch- u. MargarineG, nationale Rechtsvorschriften 20 Verstöße gegen unmittelbar geltendes EG-Recht (ausgenommen Kennzeichnung) BiersteuerG, Branntwein- MonopolG u. a. 21 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffliche BGA, DFG, DIN u. a., Beschaffenheit freiwillige Vereinbarungen 22 Verstoß gegen Bestrahlungsverbot 13 LMBG 20

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36 Schema 2 Abkürzungen/Beurteilungsgründe zu Schema 2 Bedarfsgegenstände Rechtsgrundlage (beispielhaft) n b Anzahl der untersuchten Proben Anzahl der beanstandeten Proben % Prozentsatz der beanstandeten Proben 30 gesundheitsschädlich (mikrobiologische Verunreinigung) 30 Nrn. 1-3 LMBG 31 gesundheitsschädlich (andere Ursachen) 30 Nrn. 1-3 LMBG 32 gesundheitsgefährdend (aufgrund Verwechslungsgefahr mit 8 LMBG Lebensmitteln) 33 Übergang von Stoffen auf Lebensmitteln 31 LMBG 34 unappetitliche und ekelerregende Beschaffenheit Hygiene-VO i. V. m. ggf. nach 17 LMBG zu beanstandende LM 35 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften, Produkt-VO nach 32 LMBG stoffliche Beschaffenheit 36 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften, Produkt-VO nach 32 LMBG Kennzeichnung, Aufmachung 37 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften, stoffliche WRMG, Gefahrstoff-VO. Geräte- Beschaffenheit sicherungs-g 38 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften, Kennzeichnung, WRMG, Gefahrstoff-VO, GeräteAufmachung sicherungs-g 39 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffliche Beschaffenheit BGA, DFG, DIN u. a., 40 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, Kennzeichnung, BGA, DFG, DIN u. a., Aufmachung 36

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38 Schema 3 Abkürzungen/Beurteilungsgründe zu Schema 3 Kosmetische Mittel Rechtsgrundlage (beispielhaft) n b Anzahl der untersuchten Proben Anzahl der beanstandeten Proben % Prozentsatz der beanstandeten Proben 50 gesundheitsschädlich 24 LMBG 51 irreführend 27 LMBG 52 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (Hersteller, Verordnung nach 29 Chargen-Nr., MHD) Nr. 1 LMBG 53 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (Warnhinweise, 4 Abs. 2 Kosmetik-VO Deklaration von Stoffen, fehlende Gebrauchsanweisung) 54 Verwendung verschreibungspflichtiger oder verbotener Stoffe 24, 26 Abs. 2 LMBG 1-3 Kosmetik-VO 55 Verstöße gegen sonstige Kennzeichnungsvorschriften oder TRG, IKW-, BGA- Hilfsnormen Empfehlungen, freiwillige Verreinbarungen 56 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften oder Hilfsnormen, WRMG, IKW-, BGAstoffliche Beschaffenheit Empfehlungen, freiwillige Vereinbarungen 57 Verstöße gegen Vorschriften zur Bereithaltung von Unterlagen 5b Kosm V (Zusammensetzung, physikalisch chemische und mikrobiologische Spzifikation GMP-Belege, Sicherheitsbewertung Nebenwirkung, Wirkungsnachweise) 38

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40 Schema 4 Abkürzungen/Beurteilungsgründe zu Schema 4 Tabakerzeugnisse Rechtsgrundlage (beispielhaft) n b Anzahl der untersuchten Proben Anzahl der beanstandeten Proben % Prozentsatz der beanstandeten Proben 60 Verwendung nicht zugelassener Stoffe 20 LMBG 61 Werbeverbote 22 LMBG 62 Stoffliche Zusammensetzung 1,2,3 u. 5. Tabak-VO 63 Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung 3, 5 Nr. 5 Tabak-VO 64 Kennzeichnung 3a und 4 Tabak-VO 65 Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LMBG 23 LMBG 40

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42 Schema 5 Abkürzungen/Beurteilungsgründe zu Schema 5 Erzeugnisse aus Wein Rechtsgrundlage (beispielhaft) n b Anzahl der untersuchten Proben Anzahl der beanstandeten Proben % Prozentsatz der beanstandeten Proben 70 gesundheitlich bedenkliche Beschaffenheit aufgrund 8 LMBG entsprechende mikrobiologischer Verunreinigung gesundheitlich bedenkliche Beschaffenheit 71 nicht handelsübliche Beschaffenheit, sensorische Mängel Art. 73 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 822/87 72 Unzulässige Behandlungsstoffe oder Verfahren Art. 73 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 822/87 73 Über- bzw. Unterschreitung von Grenz- oder Richtwerten für Art. 18,19,65,66 VO (EWG) Bestandteile, Zutaten Nr. 822/87, 6 Weingesetz 74 Über- bzw. Unterschreitung von Grenz- oder Richtwerten für Anhang VI VO (EWG) Nr. "Zusatzstoffe" 822/87 75 Über- bzw. Unterschreitung von Grenz- oder Richtwerten für 2 Wein-VO Rückstände und Verunreinigungen 76 irreführende Bezeichnung, Aufmachung Art. 40 VO (EWG) Nr. 2392/89 Art. 13 VO (EWG) Nr. 3309/85 46 Weingesetz 77 nicht vorschriftsgemäße Bezeichnung und Aufmachung Art. 44 VO (EWG) Nr. 2392/89 Art. 15 VO (EWG) Nr. 3309/85 78 Verstoß gegen nationale Vorschriften anderer EG-Länder oder Drittländer 79 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften 42

43 43

44 Erläuterungen zu den Tabellen (Schema 1-5) Zusammengefasst für die Proben aus Bochum, Dortmund und Herne (gesamter Zuständigkeitsbereich) Anmerkung: Bei der Zählung der Proben sind nur die Proben, die im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung entnommen wurden, berücksichtigt worden. Beschwerdeproben werden bei der Zählung nicht berücksichtigt, sind aber in den Erläuterungen erwähnt. Milch (Warencode ) Untersuchte Proben: 0 (Vorjahr: 4) Beanstandete Proben: 0 (Vorjahr: 0) Beanstandungsquote: 0 % (Vorjahr: 0 %) Milchprodukte, ausgenommen , (Warencode ) Untersuchte Proben: 160 (Vorjahr: 134) Beanstandete Proben: 30 (Vorjahr: 45) Beanstandungsquote: 18,8 % (Vorjahr: 33,6 %) Ein Drittel der Beanstandungen war auf nachgewiesene unhygienische Herstellungsbedingungen von Sahneproben zurückzuführen. Insgesamt 10 Sahneproben aus Eisdielen und Konditoreien wiesen eine erhöhte mikrobielle Belastung auf. Mikrobiell bedingte Abweichungen konnten auch bei einer Probe Ayran mit Schimmelbildung auf der Innenseite der Alufolie und einer Beschwerdeprobe Fitnessdrink (stark erhöhter Gehalt an Hefen) festgestellt werden. Eine Beschwerdeprobe Schlagsahne wurde aufgrund eines abweichend säuerlichen Geruches beanstandet. Bei der Entnahme der Verfolgsprobe fiel auf, dass das Produkt bei 12,9 C statt bei unter 8 C, wie auf der Verpackung vorgegeben, gelagert wurde. Eine weitere Beschwerdeprobe ( Kirschjoghurt ) wurde eingereicht, weil in der Joghurtmasse ein ca. 14 x 3 cm großes Stück Kunststofffolie enthalten war. Eine Probe Buttermilcherzeugnis Vanilla enthielt statt Vanilleschoten oder eines natürlichen Vanillearomas lediglich naturidentisches Vanillin. In diesem Fall darf das Produkt jedoch nur als Buttermilcherzeugnis mit Vanille- Geschmack bezeichnet werden. Zwei Proben Tzaziki waren wegen fehlender Kenntlichmachung von Konservierungsstoffen bzw. irreführender Angabe des Fettgehaltes zu beanstanden. Bei 15 Proben waren Kennzeichnungsmängel, überwiegend fehlende QUID-Angaben, feststellbar. Käse (Warencode ) Untersuchte Proben: 105 (Vorjahr: 101) Beanstandete Proben: 31 (Vorjahr: 39) Beanstandungsquote: 29,5 % (Vorjahr: 38,6 %) Zwei Beschwerdeproben wurden wegen eines im Erzeugnis enthalten Pflasters 44

45 ( Frischkäse ) bzw. wegen Schimmelbefalls (Schnittkäse) beanstandet. Schimmelbefall konnte auch bei einer Probe Provolone festgestellt werden. In acht als lose Ware entnommenen Proben (überwiegend Weichkäse in Lake) wurde ein erhöhter Keimgehalt und/oder Gehalt an Hefen, beides Anzeichen für einen mikrobiologischen Verderb der Produkte, festgestellt. Bei zwei Proben Weichkäse handelte es sich nicht um Käse, sondern lediglich um Käse-Imitate, bei denen das Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt worden war. Ein Inverkehrbringen mit der Bezeichnung Käse war aus diesem Grund zu beanstanden. Insgesamt sieben Proben Reibekäse enthielten Stärke. Dieser Zusatz ist laut Käseverordnung nicht zulässig. Eine Probe Mozzarella wurde wegen irreführender Angabe des Abtropfgewichtes beanstandet Bei insgesamt sieben als lose Ware entnommenen Käseproben war der deklarierte Fettgehalt als irreführend anzusehen. Insgesamt 12 Proben waren (zusätzlich) wegen Kennzeichnungsmängeln zu beanstanden. Butter (Warencode ) Untersuchte Proben: 4 (Vorjahr: 69) Beanstandete Proben: 0 (Vorjahr: 9) Beanstandungsquote: 0 % (Vorjahr: 13,0 %) Eier, Eiprodukte (Warencode ) Untersuchte Proben: 45 (Vorjahr: 18) Beanstandete Proben: 4 (Vorjahr: 7) Beanstandungsquote: 8,9 % (Vorjahr: 38,9 %) Bei einer Probe war die angegebene Gewichtsklasse der Eier nicht zutreffend und daher als irreführend zu beurteilen. Ein Packung Eier enthielt ein geplatztes Ei. Zwei weitere Eier dieser Packungen konnten nicht ohne Zerbrechen entnommen werden. Kennzeichnungsmängel wurden bei insgesamt vier Proben festgestellt. Fleisch warmblütiger Tiere, auch tiefgefroren (Warencode ) Untersuchte Proben: 49 (Vorjahr: 41) Beanstandete Proben: 2 (Vorjahr: 2) Beanstandungsquote: 4,1 % (Vorjahr: 4,9 %) Einer tiefgefrorenen Probe Putenbrustfilet, die aus den Niederlanden importiert wurde, fehlte die Veterinärkontrollnummer des holländischen Zerlegungsbetriebes. Ein gebratenes halbes Hähnchen mußte aufgrund des mikrobiologischen Befundes als nicht mehr zum Verzehr geeignet beurteilt werden. Verbraucherbeschwerdeproben: Eine Verbraucherbeschwerde Ente und ein gebratenes halbes Hähnchen waren verdorben und wurden beide als nicht mehr zum Verzehr geeignet beurteilt. 45

46 Fleischerzeugnisse warmblütiger Tiere (Warencode ) Untersuchte Proben: 238 (Vorjahr: 302) Beanstandete Proben: 50 (Vorjahr: 32) Beanstandungsquote: 21,0 % (Vorjahr: 10,6 %) Aufgrund der hohen Beanstandungsquote in den vergangenen Jahren wurden im Berichtsjahr wieder Kochpökelwaren (gekochte Schinkenerzeugnisse) aus Restaurationsbetrieben wie Pizzerien untersucht, die dort vor allem zur Herstellung von z.b. Schinkenpizza verwendet werden. Insgesamt mußten 17 Schinkenproben wegen fehlender Kennzeichnung des verwendeten Zusatzstoffes Phosphat beanstandet werden. Es handelt sich hier häufig aufgrund des niedrigen Preises und der damit verbundenen Qualität um Formschinken, der aus kleinen Schinkenstückchen durch Bearbeitung geformt wird. Weitere Beanstandungsgründe in der Warenobergruppe waren: - zu hoher Stärkegehalt und damit eine einhergehende Streckung des Fleischanteils bei zwei Frikadellen, - zu niedriger Gehalt an BEFFE (Maßstab für den Muskelfleischanteil; BEFFE ist reines Muskelfleisch) bei einer Probe Schmalzfleisch, - bei zwei als Döner Kebap in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse, die einen Hackfleischanteil über 60% aufwiesen, fehlte die für solche Produkt korrekte Verkehrsbezeichnung, - fehlende Angabe des Herstellers und der Verkehrsbezeichnung bei einer Fertigpackung Rostbratwurst bzw. einer Konserve, - eine Konservendose Gulasch wies eine Bombage auf, - eine Schinkenprobe zeigte an der Oberfläche Schimmel und war nicht mehr zum Verzehr geeignet, - die fehlende Kennzeichnung des Zusatzstoffes Nitritpökelsalz bzw. Salpeter führte bei 8 Schinkenproben, die als lose Ware im Handel angeboten wurden, zu einer Beanstandung, - bei einem Döner Kebap wurde neben dem deklarierten Kalb- und Putenfleisch Schweinefleisch nachgewiesen, - Rindfleisch wurde jeweils in einem als Puten- und in einem als Geflügeldöner deklariertem Erzeugnis nachgewiesen, - bei einem Döner Kebap wurde neben dem deklarierten Bullenfleisch auch Geflügelfleisch nachgewiesen. Vier Döner Kebap Proben enthielten entgegen der Leitsatzdefinition Stärke und mußten deshalb beanstandet werden. Ebenfalls fehlte bei einem Hackbraten und bei einer Frischen Bratwurst die ordnungsgemäße Angabe der verwendeten Zusatzstoffe. Vier Schinken wiesen sehr hohe Natriumnitritgehalte, die über den Vorgaben der Zusatzstoffzulassungs- Verordnung lagen, auf und mußten deshalb beanstandet werden. Entgegen den Vorgaben der Hackfleisch- Verordnung wurde Schweinemett und Putengyros auf einem Marktstand eines Wochenmarktes angeboten. Verbraucherbeschwerdeproben: Als Verbraucherbeschwerden wurde je einmal eine Probe Rinderbraten Speck und eine Probe, Schinken, die vom Wochenmarkt stammte, eingereicht; beide waren verdorben und nicht mehr zum Verzehr geeignet. 46

47 In einer Probe Chicken Nuggets befand sich ein Fremdkörper (Knochenteile). Eine Konserve Gulasch wies eine Bombage auf. Wurstwaren (Warencode ) Untersuchte Proben: 229 (Vorjahr: 151) Beanstandete Proben: 15 (Vorjahr: 6) Beanstandungsquote: 6,6 % (Vorjahr: 4,0 %) Bei einer als Verdachtsprobe eingereichten Probe Ringsalami war das Mindesthaltbarkeitsdatum des Herstellers durch Tipp-Ex unkenntlich gemacht worden. Die Probe war zudem alt und ranzig und somit nicht mehr zum Verzehr geeignet. Auffällig im Berichtsjahr war das Ergebnis bezüglich der Untersuchung der Qualitätsparameter bei einer Schlesischen Weißwurst, einer Teewurst und einer Leberpastete. Sie wiesen BEFFE-Gehalte bzw. BEFFE-Gehalte im Fleischeiweiß auf, die deutlich unter den in den Leitsätzen für Fleischerzeugnisse genannten Werten lagen. Weitere Beanstandungsgründe betrafen Verstöße gegen die Kennzeichnung von Zusatzstoffen bei der Abgabe von loser Ware auf Märkten. Hier fielen insgesamt elf Proben auf, bei denen die verwendeten Zusatzstoffe (Konservierungsstoffe, Phosphate, Ascorbinsäure und Geschmacksverstärker) nicht angegeben worden waren. Verbraucherbeschwerdeproben: Eine Geflügelsalami mit einem darin gefundenen scharfkantigen Fremdkörper führte zu einer Beanstandung nach 8 Abs. 1 LMBG. Bei einer als Verbraucherbeschwerde eingereichten Probe Ringsalami war das Mindesthaltbarkeitsdatum des Herstellers durch Tipp-Ex unkenntlich gemacht worden. Die Probe war zu dem alt und ranzig und somit nicht mehr zum Verzehr geeignet. Eine Salamiprobe mußte aufgrund des sensorischen Zustandes als nicht mehr zum Verzehr geeignet beurteilt werden, ebenso acht Wurstproben, die auf einem Wochenmarkt angeboten worden sind. Fische, Fischzuschnitte (Warencode ) Untersuchte Proben: 6 (Vorjahr: 3) Beanstandete Proben: 1 (Vorjahr: 2) Beanstandungsquote: 16,7 % (Vorjahr: 66,7 %) Eine Probe Thunfisch mußte aufgrund des mikrobiologischen Befundes als nicht mehr zum Verzehr geeignet beurteilt werden. Fischerzeugnisse (Warencode ) Untersuchte Proben: 86 (Vorjahr: 100) Beanstandete Proben: 20 (Vorjahr: 20) Beanstandungsquote: 23,3 % (Vorjahr: 20,0 %) Schwerpunktmäßig wurde im Berichtsjahr wieder die Produktgruppe Thunfischerzeugnisse untersucht. Hier waren aufgrund der mikrobiologischen Ergebnisse 19 Proben zu beanstanden. Bei diesen handelte es sich um offene Erzeugnisse aus Gastronomiebetrieben, die teilweise deutliche sensorische Mängel (alt, verdorben usw.), sowie hohe 47

48 Keimgehalte aufwiesen. Immer wieder ist zu beobachten, daß die Ware nach dem Öffnen aus den Originalgebinden unsachgemäß, d.h. insbesondere ohne die erforderliche Kühlung bis zur Weiterverarbeitung aufbewahrt wird. Bei einer Thunfischprobe aus einem Restaurationsbetrieb wurde ein deutlich überhöhter Histamingehalt festgestellt. Eine Fertigpackung Heilbutt in Öl wies das Zutatenverzeichnis nur in russischer Sprache auf. Verbraucherbeschwerdeproben: Ein Haifisch-Steak war aufgrund des deutlich überhöhten Anteils an flüchtigem Basenstickstoff nicht mehr zum Verzehr geeignet. Krusten-, Schalen-, Weichtiere, sonst. Tiere und Erzeugnisse daraus (Warencode ) Untersuchte Proben: 16 (Vorjahr: 14) Beanstandete Proben: 0 (Vorjahr: 3) Beanstandungsquote: 0 % (Vorjahr: 21,4 %) Fette, Öle, ausgenommen (Warencode ) Untersuchte Proben: 240 (Vorjahr: 237) Beanstandete Proben: 14 (Vorjahr: 28) Beanstandungsquote: 5,8 % (Vorjahr: 11,8 %) Bei einer Probe Olivenöl war das Mindesthaltbarkeitsdatum um mehr als 7 Monate überschritten. Das Öl wies bereits einen deutlich firnisartigen Geruch und einen stark tranigen Geschmack auf, so dass das Öl als nicht mehr zum Verzehr geeignet eingestuft werden musste. Eine Probe Kürbiskernöl wurde ohne jegliche Kennzeichnung verkauft, eine andere Probe Kürbiskernöl hatte stark überhöhte Gehalte an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). PAK gelten als krebserregend, weshalb für einige Lebensmittel bereits Grenzwerte existieren. Für Fleisch- und Wurstprodukte liegt dieser Grenzwert z.b. bei 1 µg/kg an Benzo(a)pyren. Das beanstandete Öl hatte einen Gehalt von 21 µg/kg Benzo(a)pyren. Auch im Jahre 2002 wurde das Problemfeld gebrauchte Frittierfette und öle analytisch bearbeitet. Es wurden 95 Proben gebrauchte Fette und Öle sowie 83 zugehörige Vergleichsfettproben analysiert. Mit 11 wegen Verdorbenheit beanstandeten Proben hat sich der erfreuliche Trend der vergangenen Jahre fortgesetzt: die Beanstandungsquote bei gebrauchten Frittierfetten / ölen ist nunmehr auf einen Tiefstand von 11,6 % gesunken. Verbraucherbeschwerdeproben: Neben den amtlichen Proben wurde noch eine Beschwerdeprobe beanstandet. Beanstandungsgrund bei dieser Probe Griebenschmalz war Schimmelbefall. Suppen und Soßen, ausgenommen und (Warencode ) Untersuchte Proben: 46 (Vorjahr: 36) Beanstandete Proben: 10 (Vorjahr: 6) Beanstandungsquote: 21,7 % (Vorjahr: 16,7 %) Bei insgesamt fünf Suppen, überwiegend aus asiatischen Restaurants, wurde der 48

49 Gehalt des Geschmacksverstärkers Glutaminsäure nicht kenntlich gemacht. Bei einer Probe war die Höchstmenge für Glutaminsäure überschritten. Die Kenntlichmachung von Konservierungsstoffen fehlte bei einer Dillsauce. Kennzeichnungsmängel konnten bei insgesamt drei Fertigpackungen festgestellt werden. Getreide (Warencode ) Untersuchte Proben: 40 (Vorjahr: 10) Beanstandete Proben: 2 (Vorjahr: 0) Beanstandungsquote: 5,0 % (Vorjahr: 0,0 %) Bei Grünkern lagen Grenzwertüberschreitungen für Deoxynivalenol nach der Kontaminanten- VO vor. Getreideprodukte, Backvormischungen, Brotteige, Massen und Teige für Backwaren (Warencode ) Untersuchte Proben: 63 (Vorjahr: 94) Beanstandete Proben: 3 (Vorjahr: 2) Beanstandungsquote: 4,8 % (Vorjahr: 2,1 %) Bei Maismehl für Speisezwecke wurde der Grenzwert für Fumonisine nach der Kontaminten-VO überschritten. 2 Nachproben Cornflakes - mit Erdnußstückchen und Honig mit jeweils unterschiedlichen Mindesthaltbarkeitsdaten, die aufgrund einer Verbraucherbeschwerde entnommen wurden und deren Mindesthaltbarkeit erst nach ca. 1/2 Jahr ablief, wiesen wie die zuvor eingelieferte Verbraucherbeschwerde einen intensiv ranzigen Geruch und Geschmack auf und waren daher zum Verzehr nicht geeignet. Verbraucherbeschwerde: Cornflakes - mit Erdnußstückchen und Honig war ca. 1/2 Jahr vor Ablauf des MHD's völlig ranzig. Brote, Kleingebäcke (Warencode ) Untersuchte Proben: 80 (Vorjahr: 94) Beanstandete Proben: 5 (Vorjahr: 7) Beanstandungsquote: 6,3 % (Vorjahr: 7,4 %) In einem vorgebackenen Ciabatta Brot wurde Benzoesäure nachgewiesen. Hierbei handelt es sich um einen Konservierungsstoff, der in Deutschland nicht zugelassen ist für vorgebackene und abgepackte Backwaren. In der Zutatenliste war auch keine Benzoesäure aufgeführt. Fladenbrote und Wochenendbrötchen, die in Selbstbedienung abgegeben wurden, wiesen nicht die erforderlichen Kennzeichnungselemente für Fertigpackungen nach der LMKV auf. Verbraucherbeschwerden: Verunreinigungen (Pinselborsten, Verschmutzungen, Rattenkot, Make-up Flimmer, Reste vom Kunststoffteigschaber) waren in verschiedenen Broten, Toastbroten und Brötchen mit eingebacken. 49

50 Zweimal im Abstand von ca. einem halben Jahr wurden Sandwich-Brote eingeliefert, die jeweils wegen einer Fehlgärung so intensiv nach Ethylacetat rochen, daß ein Verzehr nicht möglich war. Feine Backwaren (Warencode ) Untersuchte Proben: 212 (Vorjahr: 315) Beanstandete Proben: 15 (Vorjahr: 20) Beanstandungsquote: 7,1 % (Vorjahr: 6,3 %) 3 Proben Butter - Marmor Torte, die unterschiedliche Mindeshaltbarkeitsdaten aufwiesen, enthielten sog. Fadenbazillen (Bazillus mesentericus), die üblicherweise als Verursacher der Brotkrankheit bekannt sind. Diese "Fadenzieher" sind beim Durchbrechen der Kuchenkrume wie lange schleimige Spinnweben sichtbar. In einer Persipanrolle aus einer örtlichen Bäckerei war ein Zigarettenfilterstück mit eingebacken. Kuchen und Gebäckstücke mit gefärbten Kirschen bzw. Kirschfüllungen wurden wiederum mehrmals ohne die erforderliche Farbstoffkennzeichnung in den Verkehr gebracht. Bei Tiramisu, das in einer Fertigpackung feilgehalten wurde, war die Kennzeichnung nach der LMKV so undeutlich auf dem Kunststoffbecher aufgedruckt, daß sie nicht lesbar war. Panettone wurde ohne die erforderliche Kennzeichnung nach der LMKV angeboten. Wiederum wurden 19 verschiedene Backwaren mit nicht durchgebackenen Füllungen hinsichtlich ihrer mikrobiologischen Beschaffenheit untersucht. Vier Proben davon wurden wegen abweichender Beschaffenheit, die auf mangelnde Hygiene bei der Herstellung oder Behandlung der Erzeugnisse hindeutet, nach der Lebensmittel - Hygiene Verordnung beanstandet. Verbraucherbeschwerden: Butter - Marmor Torte in einer Fertigpackung wies Fadenzieherbefall auf. Johannisbeerteilchen enthielten tierische Verunreinigungen (Käferteile). Mayonnaisen, emulgierte Soßen, kalte Fertigsoßen, Feinkostsalate (Warencode ) Untersuchte Proben: 79 (Vorjahr: 108) Beanstandete Proben: 31 (Vorjahr: 28) Beanstandungsquote: 39,2 % (Vorjahr: 25,9 %) Eine Probe Meereskrautsalat wurde wegen des zu hohen Jodgehaltes als gesundheitsschädlich beurteilt. Bei insgesamt 18 entnommenen Proben wurden Konservierungsstoffe, Farbstoffe und /oder Süßstoffe nicht kenntlich gemacht. Bei sieben Proben wurden die zulässigen Höchstmengen für den Süßstoff Saccharin oder den Konservierungsstoff Benzoesäure überschritten. Drei Proben Heringssalat waren zu beanstanden, weil der ermittelte Fischanteil deutlich unter dem Mindestgehalt von 20 Prozent lag. Insgesamt vier Proben Mayonnaise bzw. Salatmayonnaise enthielten nicht den vorgeschriebenen Fettgehalt und/oder waren ohne Eizusatz hergestellt worden. 50

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