Faunistische Kartierung der Artengruppe der Amphibien, der Fledermäuse und der Vögel zur Erweiterung des Bebauungsplanes 76 in Pulheim, Geyener Straße

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1 Faunistische artierung der Artengruppe der Amphibien, der Fledermäuse und der Vögel zur Erweiterung des Bebauungsplanes 76 in Pulheim, Geyener Straße inklusive einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) der ersten Stufe Auftraggeber: Bonn, Oktober 2011 Breite Straße Bonn

2 Auftraggeber: Stadt Pulheim Alte ölner Straße Pulheim Bearbeitung: Zumbroich GmbH & Co. G Landschaft + Gewässer Dipl. Ing (FH) Landschaftsarchitektur Harald Grote Dipl. Geogr. Claudia Zumbroich Vogelkartierung: Dipl.-Geogr. Elmar Schmidt Amphibienkartierung: Andreas Mees Fledermauskartierung: Dipl.-Ing. Rolf irch Aussagen zum Feldhamster: Biologische Station Bonn Breite Straße Bonn Tel.: Fax: ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 1

3 Inhaltsverzeichnis 1 Veranlassung Betrachtungsraum Reale Nutzung Ackerfläche Garten/ Grünlandnutzung Brache Sonderkultur (Baumschuleinschlag) Eingriffsbeschreibung Verwaltungsvorschrift (VV) Artenschutz Vorgehensweise bei der Betrachtung von planungsrelevanten Arten artierung spezieller Artengruppe Artengruppe der Fledermäuse Methodik Ergebnisse der Fledermauskartierung Artengruppe der Vögel Methodik Ergebnisse der Vogelkartierung Artengruppe der Amphibien Experteneinschätzung zum Feldhamster Abschätzung der Beeinträchtigung von Arten durch die Baumaßnahme Literatur Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Abbildung 1 Übersichtkarte (rot eingerahmt: Betrachtungsraum)...3 Abbildung 2:: Bestandskarte zur Fledermauskartierung "Am Geyener Berg" Tabelle 1: potenziellen planungsrelevanten Arten auf Messtischblattebene Tabelle 2 Vögel im Bereich des Bebauungsplangebietes 76 (Stand: ) ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 2

4 1 Veranlassung Die Stadt Pulheim beabsichtigt, den Bebauungsplan 76 Pulheim im Bereich der Geyener Straße in Pulheim zu erweitern. Das Planungsbüro Zumbroich wurde zur Vorbereitung mit notwendigen faunistischen artierungen beauftragt. Sie werden benötigt, um Aussagen im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung machen zu können. Diese war nicht Gegenstand der Beauftragung, wird aber bis Prüfstufe I ausnahmsweise mit bearbeitet. Von der Baumaßnahme ist ein ca. 3, 3 ha großer Betrachtungsraum betroffen. Stadt Pulheim Abbildung 1 Übersichtkarte (rot eingerahmt: Betrachtungsraum) ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 3

5 2 Betrachtungsraum Der Betrachtungsraum (Abb. 1) wird aus vier Nutzungstypen: 1. Siedlung, 2. Garten & Grünlandnutzung, 3. Ackerwirtschaft und 4. Sonderkulturen (Baumschuleinschlag) gebildet. Den Hauptanteil stellt die ackerbaulich genutzte Fläche im Westen des Betrachtungsraumes dar. Der Betrachtungsraum wird durch die Geyener Straße, die Bebauung Am Geyener Berg, die Verlängerung des Nelkenweges und die Bebauung Am Bendacker begrenzt. 2.1 Reale Nutzung Im folgenden Absatz wird die reale Nutzung des Betrachtungsraumes kurz beschrieben. Die Beschreibung der realen Nutzung erfolgt auf Grundlage der Begehung am Ackerfläche Die Ackerfläche wird intensiv landwirtschaftlich genutzt. Zum Zeitpunkt der Begehung war die Fläche abgeerntet, jedoch noch nicht umgebrochen. Gefasst wird die Fläche von einem ca. 1,5 bis 2 m breiten ruderalen nährstoffreichen Saum. Besondere Saumstrukturen waren nicht festzustellen. Foto 1 Ackerfläche ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 4

6 2.1.2 Garten/ Grünlandnutzung An das Grundstück an der Geyener Straße ( 25) schliessen sich in Nordwestrichtung mehrere Gärten und Grünlandparzellen an. Diese werden vorwiegend als Scherrasen genutzt und im geringen Umfang zur privaten Zucht von Gemüse. Die Untergliederung erfolgt in Nordwestrichtung sowie in Westnordostrichtung durch Strauchhecken und Einzelgehölze. Die Struktur ist zum großen Teil in sich geschlossen - in einzelnen Abschnitten ist die Struktur sehr licht. Bei der Baumstrauchhecke bzw. der Strauchhecke handelt sich vorwiegend um standorttypische Gehölze. Nur vereinzelt sind fremdländische Arten vertreten. An den westlichen Rand an die Gehölzstruktur hat sich zur Ackerfläche ein nitrophiler Saum eingestellt. Dieser wird zum Teil von der Brennnessel (Urtica dioica) dominiert. Foto 2 Garten Foto 3 Grünlandnutzung ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 5

7 2.1.3 Brache Ausgehend von der Geyener Straße im Nordnordwesten wird die Brache von einem hohem Gehölzanteil dominiert. Es handelt sich hierbei u.a. um Haselnuss (Corylus avellana), Brombeere (Rubus spec.) und Schlehe (Prunus spinosa). Nach ca. 90 m fällt der Gehölzbestand aus. Auf der linken Seite schließt sich eine Grünlandbrache an. Auf der rechten Seite wird die Fläche als Sonderkultur (Baumschuleinschlag) genutzt. Foto 4 Brache ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 6

8 2.1.4 Sonderkultur (Baumschuleinschlag) Der nördliche Rand des Betrachtungsraumes wird als Baumschuleinschlag genutzt. Es werden u.a. Lebensbaumarten (Thuja spec.) und irschlorbeer (Prunus spec.) kultiviert. Die Rasenflächen sind intensiv gepflegt. Westlich an die Fläche schließt sich die Grünlandbrache an. Foto 5 Baumschuleinschlag ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 7

9 3 Eingriffsbeschreibung Der Eingriff von Seiten der Stadt Pulheim wurde nicht näher spezifiziert. Es handelt sich um ein Bebauungsplanverfahren, in dessen Zug die Fläche als Siedlungsbereich ausgewiesen werden soll. ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 8

10 4 Verwaltungsvorschrift (VV) Artenschutz Gemäß der VV Artenschutz, Punkt 2.1 ist für die Baumaßnahme durch die unmittelbare Betroffenheit der 44 Abs. 1, 5 und 6 sowie 45 Abs. 7 des BNatSchG eine artenschutzrechtliche Prüfung (asp) erforderlich. In NRW wird in den Mustervorlagen von einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap) gesprochen. Im Weiteren wird die NRW- Begrifflichkeit verwendet. Die Durchführung der asp erfolgte auf Grundlage der planungsrelevanten Arten, in diesem Fall für das Messtischblatt Frechen (5006). Ergänzt werden die dort aufgeführten Arten um die artierergebnisse der Artengruppe der Amphibien, der Fledermäuse und der Vögel. Gemäß Punkt 2.2.2, (VV Artenschutz): Methodik und Umfang der Bestandserfassung, Abs.1 Auswertung vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur ist in NRW die Betrachtung anhand der planungsrelevanten Arten zulässig. Gemäß Punkt 2.2.2, (VV Artenschutz): Methodik und Umfang der Bestandserfassung, Abs.2 Bestandserfassung vor Ort unterliegen das zu untersuchende Arteninventar, die Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethoden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen ab. In Punkt (VV Artenschutz) heißt es weiter: [ ]Auf Bestandserfassungen vor Ort kann in Bagatellfällen (z. B. das Schließen kleiner Baulücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) verzichtet werden oder wenn allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen und Habitatansprüchen vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bzw. das Fehlen bestimmter Arten zulassen. Zum Beispiel kann es ausreichen, die vermutlich betroffenen Arten durch eine Expertenbefragung (z. B. Biologische Stationen) und eine kombinierte Potenzial-Risiko- Analyse (d.h. ohne eine spezielle artierung) zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, dürfen auch worst-case-betrachtungen angestellt werden, sofern sie geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen. Sind von konkreten Bestandserfassungen vor Ort keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi ins Blaue hinein sind nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, 9 A 14.07, A 30, Bad Oeynhausen, Rn. 54ff; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008, 9 VR 10.07, A4, Jena Leutratal Rn. 37).[ ] 4.1 Vorgehensweise bei der Betrachtung von planungsrelevanten Arten Die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 führte zu einer wesentlichen Aufwertung des gesetzlichen Artenschutzes. Weitere Änderungen haben sich durch die leine Novelle des BNatSchG vom 12. Dez und die große No- ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 9

11 velle 2009 ergeben. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft müssen grundsätzlich die streng geschützten Arten und die besonders geschützten Arten einschließlich der europäischen Vogelarten berücksichtigt werden (IEL 2005, MUNLV 2007). Diese unter dem Begriff planungsrelevante Arten zusammengefassten Artengruppen werden in 7 Abs. 2 Nr BNatSchG definiert, wobei sich der Gesetzgeber auf vier europa- bzw. bundesweit geltende Richtlinien und Verordnungen stützt: - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL; Richtlinie 92/43/EWG), - Anhang IV Vogelschutz-Richtlinie (V-RL; Richtlinie 79/409/EWG) EG- Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV); - Verordnung (EG) Nr. 338/97, Anhang A und B - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV; Rechtsverordnung nach 53 BNatSchG), Anlage 1, Spalte 2 und 3 In Nordrhein-Westfalen entfallen etwa Arten auf die zuvor genannten Schutzkategorien. Insbesondere der atalog der besonders geschützten Arten ist sehr umfangreich, u. a. gehören alle wildlebenden einheimischen Vogelarten dazu. Es ist festzustellen, dass diese Arten in ihrer Gesamtheit in der Planungspraxis nicht bewältigt werden können. Im Zuge der leinen Novelle des BNatSchG vom 12. Dez wurden die nur national besonders geschützten Arten (ca. 800 in NRW) von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben pauschal freigestellt ( 44 Abs. 5 BNatSchG). Sie sind aber dennoch in der Eingriffsregelung zu berücksichtigen. Das Artenspektrum reduziert sich damit auf die streng geschützten Arten inkl. der FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Da sich unter den Vogelarten auch zahlreiche Allerweltsarten befinden, wurde eine Planungshilfe erstellt, welche die 213 regelmäßig in Nordrhein-Westfalen vorkommenden, planungsrelevanten streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten auflistet, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung in Fachplanungen zu berücksichtigen sind (MUNLV 2007; vgl. auch Erläuterungen bei IEL 2005). Verbote In 44 Abs.1 BNatSchG ist ein umfangreicher Verbotskatalog zum Artenschutz aufgeführt. So ist es z. B. verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten, sowie ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ebenso dürfen ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht beschädigt oder zerstört werden. Bei den streng geschützten Arten und den europäischen Vogelarten gilt zusätzlich ein Störungsverbot. Während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist es verboten, die Tiere so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Bei den wild lebenden Pflanzen der besonders geschützten Arten ist es verboten, die Pflanzen selbst, ihre Entwicklungsformen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Darüber hinaus ist gemäß 15 Abs. 5 BNatSchG ein Eingriff unzulässig, wenn in seiner Folge Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind. Die Betrachtung erfolgt dabei auf der Populationsebene. Freistellungen und Ausnahmen ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 10

12 Bei genehmigungspflichtigen Planungs- oder Zulassungsvorhaben besteht das Ziel des Artenschutzes vor allem darin, den Erhalt der Populationen und die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sicherzustellen. Nach 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein artenschutzrechtlicher Verstoß nicht vor, wenn der Eingriff nach 15 BNatSchG zulässig ist und in Bezug auf die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllen. Soweit erforderlich, können dazu vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Dies kann durch die Erweiterung bestehender Lebensstätten oder die Anlage neuer Lebensstätten geschehen. Sie müssen aber stets in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen und bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein. Unabwendbare Tierkollisionen sowie die Verletzung oder Tötung einzelner Tiere erfüllen nicht die Verbotstatbestände, solange die ökologischen Funktionen der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind und das Risiko durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Freiräumung des Baufeldes außerhalb der Brutzeit) reduziert wurde. Ausnahmen von den Verboten des 44 Abs.1 BNatSchG können bei einer Betroffenheit von FFH-Anhang-IV-Arten und europäischen Vogelarten nach 45 Abs. 7 BNatSchG gewährt werden, wenn 1. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, 2. zumutbare Alternativen fehlen und 3. der Erhaltungszustand der Populationen einer Art sich nicht verschlechtert. Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Punkt können im Rahmen des Ausnahmeverfahrens spezielle kompensatorische Maßnahmen durchgeführt werden, die im Unterschied zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht im direkten räumlichen Zusammenhang stehen müssen. Werden Biotope zerstört, die für die streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist ein Eingriff gemäß 15 Abs. 5 BNatSchG nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Dies betrifft vor allem die streng geschützten Arten, bei denen es sich nicht um FFH-Anhang-IV-Arten oder europäische Vogelarten handelt. In Bezug auf die FFH-Anhang-IV-Arten und europäischen Vogelarten hat die Regelung nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Relevant sind nur noch die Fälle, in denen der Biotop -Begriff über den der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des 44 Abs.1 BNatSchG hinausgeht (MUNLV 2007, Anpassung der Paragraphen des BNatSchG auf den Stand vom 01. März 2010). Monitoring Die ggf. durchzuführenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dienen der dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktionen der Lebensstätten. Bei Unsicherheiten über den Erfolg sollte ein projektbegleitendes Monitoring durchgeführt werden, aus dem sich ergänzende orrektur- und Vorsorgemaßnahmen ergeben können. Gleiches gilt für die kompensatorischen Maßnahmen im Rahmen eines Ausnahmeverfahrens. ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 11

13 Dies wird in der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW für die Bauleitplanung (2010) konkretisiert. [ ]Arbeitsschritt I.2: Vorprüfung der Wirkfaktoren Bei welchen Arten sind aufgrund der Wirkungen des Vorhabens onflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich? Zu beachten sind alle bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren, wie zum Beispiel: - Neuerrichtung von großen baulichen Anlagen und Zuwegungen, - Abbruch alter Gebäude, - Überbauung oder Fragmentierung von Lebensräumen, - Veränderung der Bodenoberfläche (z.b. Ausbau von Erdwegen, die essentielle Habitatstrukturen für Schwalben oder Amphibien darstellen können), - massiver Rückschnitt oder Beseitigung von Vegetation, - Bepflanzung offener Flächen (dadurch evtl. Zerstörung von Bruthabitaten des iebitz), - Beeinträchtigungen durch Lärm, Beleuchtung, Bewegung, Schadstoffe etc., - Änderung der Nutzungsintensität oder von Betriebszeiten, - Verkehrszunahme (dadurch Störung, Verkehrstod, insb. von Amphibien und Reptilien), - Einleitung von Niederschlagswasser (dadurch evtl. Überflutung von Brutplätzen), - Tierfallen (Schächte, Gullis, Rückhaltebecken, Regenfallrohre, Glasscheiben). Zu prüfen ist, ob diese Wirkfaktoren dazu führen können, dass Exemplare einer europäisch geschützten Art erheblich gestört, verletzt oder getötet werden. Zudem stellt sich die Frage, ob die Wirkfaktoren geeignet sind, die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nachhaltig zu beeinträchtigen. Dazu kann der Rat der Landschaftsbehörden, ggf. auch des LANUV, eingeholt werden. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen oder worst-case- Betrachtungen zu arbeiten. Artenschutzkonflikte können sich auch bei der Erschließung und Bauvorbereitung auf Brachflächen ergeben. Problematisch sind vor allem Flächen mit mehrjährigen großen, offenen Bodenstellen oder von Flächen mit lückiger Vegetation. Diese Bereiche können für bestimmte Ruderal-Arten geeignete Lebensräume darstellen (z.b. für iebitz, Flussregenpfeiffer, Wechselkröte, reuzkröte, noblauchkröte). Diese Tierarten suchen derartige Flächen gezielt wegen ihrer Vegetationslosigkeit auf, um dort zu leben oder sich dort fortzupflanzen. Ist die Bebauung bereits zugelassen, sollte eine Besiedlung durch Ruderal-Arten durch geeignete Maßnahmen vor dem Beginn der Bauarbeiten vermieden werden (z.b. Absperren der Bauflächen mit Amphibien- Schutzzäunen bei gleichzeitigem Herausfangen bereits vorhandener Amphibien und Reptilien schon im Sommerhalbjahr; Aufstellen von Flatterbändern sowie sonstige Vergrämungsaktionen für brutplatzsuchende Vogelarten ab Anfang März). Stufe I: Ergebnis Fall 1: Es sind keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und zu erwarten. Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig. ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 12

14 Fall 2: Es sind Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und/oder zu erwarten, aber das Vorhaben zeigt keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten. Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig. Fall 3: Es ist möglich, dass bei europäisch geschützten Arten die Zugriffsverbote des 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Fazit: Eine vertiefende Art-für-Art-Analyse ist erforderlich (Stufe II). Fall 4: Es ist bereits in dieser Stufe klar, dass aufgrund der Beeinträchtigungen keine artenschutzrechtliche Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG möglich sein wird. Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist unzulässig, ggf. Alternativlösung wählen. [ ] Bezogen auf das Vorhaben in Pulheim wurden, um die mögliche Betroffenheit der planungsrelevanten Arten zu ermitteln, die potenziell planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt Frechen (5006) betrachtet und um die artierergebnisse der Artengruppe der Amphibien, Fledermäuse und Vögel ergänzt. Auf dem Messtischblatt Frechen (5006) werden als potenzielle planungsrelevante Arten sechs Säugetier-, 20 Vogel-, sieben Amphibien- und eine Reptilienart aufgeführt. In Tabelle 1 sind die potenziellen planungsrelevanten Arten aufgeführt, die im Untersuchungsgebiet vorkommen könnten. Tabelle 1: potenziellen planungsrelevanten Arten auf Messtischblattebene (Status: = eigene artierung, D = Daten Dritter, P = potenziell vorkommend (für T25 genannt und geeignete Lebensräume)) mit Angabe des Erhaltungszustandes in NRW (atlantische Region): = günstig, = ungünstig/ unzureichend, = ungünstig/ schlecht. Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Datenquelle RL NRW RL BRD FFH - RL, V-RL besonders geschützte Arten streng geschützte Arten Erhaltungszustand in NRW (ATL) Säugetiere Cricetus cricetus Feldhamster D 1 2 Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus D 3 V Myotis daubentonii Wasserfledermaus D 3 * Nyctalus noctula Großer Abendsegler D 1 3 Pipistrellus nathusimaus Rauhhautfleder- D 1 3 Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus D *N * IV S IV G IV G IV G IV G IV G Vögel Accipiter nisus Sperber D * * G Alcedo atthis Eisvogel D * V VS- I G Ardea cinerea Graureiher D * * G ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 13

15 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Datenquelle RL NRW RL BRD FFH - RL, V-RL besonders geschützte Arten streng geschützte Arten Erhaltungszustand in NRW (ATL) Asio otus Waldohreule D 3 * G Athene noctua Steinkauz D 3S 2 G Buteo buteo Mäusebussard D * * G Delichon urbica Mehlschwalbe D 3S * G- Dendrocopos medius Mittelspecht D V V I G Dryocopus martius Schwarzspecht D *S * I G Emberiza calandra Grauammer D 1S " S Falco tinnunculus Turmfalke D VS * G Hirundo rustica Rauchschwalbe D 3S V G- Luscinia megarhynchos Nachtigall D 3 * Art. 4(2) G Merops apiaster Bienenfresser D RS R G Milvus milvus Rotmilan D 3 V I S Perdix perdix Rebhuhn D 2S 2 U Pernis apivorus Wespenbussard D 2 * I U Picus canus Grauspecht D 2S V I U Riparia riparia Uferschwalbe D VS V Art. 4(2) G Vanellus vanellus iebitz D 3S 2 Art. 4(2) G Amphibien Bombina variegata Gelbbauchunke D 1N 2 Bufo calamita reuzkröte D 3S 2 Bufo viridis Wechselkröte D 2 2 Pelobates fuscus noblauchkröte D 1 2 Rana dalmatina Springfrosch D R 3 Rana lessonae leiner Wasserfrosch D 3 3 Triturus cristatus ammmolch D 3 3 IV S Art. 4(2) G IV U IV S IV G IV G IV G Reptilien Lacerta agilis Zauneidechse D 2 3 Legende zu Tabelle 1: IV G ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 14

16 Legende zur Rote Liste ausgestorben oder verschollen R durch extreme Seltenheit gefährdet 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet I gefährdete wandernde Tierart D Daten nicht ausreichend N Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen S Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen (RL 2009) * Dispersalart M Migrant, Wanderfalter, Irrgast oder verschleppt k. A. eine Angaben Legende zur Zeichen Bedeutung S ungünstig/ schlecht (rot) U G ungünstig/ unzureichend (gelb) günstig (gut) ALT atlantische biogeographische Region ON kontinentale biogeographische Region Legende zu den besonders und streng geschützten Arten besonders geschützte Arte strenggeschützte Art 4.2 artierung spezieller Artengruppen Artengruppe der Fledermäuse Methodik Die Bestandsaufnahme erfolgte bei trockenem und windstillem Wetter an vier Begehungsterminen auf einer Untersuchungsfläche von ca. 3,3 ha. Ab Sonnenuntergang wurde das Gebiet mit dem Ultraschalldetektor (Modell Pettersson D240x) mehrere Stunden lang auf seine Fledermausvorkommen hin untersucht. Sichtbeobachtungen wurden mittels Handscheinwerfer durchgeführt Ergebnisse der Fledermauskartierung Im Rahmen der Fledermauskartierung wurde die Zwergfledermaus als Nahrungsgast in den Randbereichen der Fläche nachgewiesen. Episodisch konnten Wanderbewegungen über die Fläche beobachtet werden. Es ist jedoch auszuschließen, dass es sich um traditionelle Wanderwege dieser Art handelt. ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 15

17 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Datenquelle RL NRW RL BRD FFH - RL, V-RL Besonders geschützte Arten streng geschützte Arten Erhaltungszustand in NRW (ATL) Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus *N * IV G Abbildung 2:: Bestandskarte zur Fledermauskartierung in Pulheim im Rahmen B-Planerweiterung 76 pu "Am Geyener Berg". Die Nachweispunkte wurden mittels Detektorbegehung ermittelt. Quartiere Im Untersuchungsgebiet wurde als einzige Art die Zwergfledermaus festgestellt. Sie ist in großen Teilen Nordrhein Westfalens die bei weitem häufigste Fledermausart (FELDMANN et al. 1999). Sie zählt zu den Arten, die typischerweise ihre Wochenstubenquartiere an und in Gebäuden beziehen. Als sehr anpassungsfähige Art ist sie in der Lage, Hohlräume auch an neueren Gebäuden zu besiedeln, so dass ihre Quartiere sehr wahrscheinlich an den Gebäuden der Umgebung zu finden sind. Nur relativ selten werden von ihr auch Baumhöhlen oder Nistkästen besiedelt, was nach der artierung durch fehlende Hinweise (z.b. durch Schwärmverhalten) im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden kann. ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 16

18 Nahrungshabitate / Wanderrouten Die Zwergfledermaus wurde im Untersuchungsgebiet meist jagend in Gebäude- und Straßenlaternennähe oder selten während des Transferfluges beobachtet. Eventuell eintretende Jagdhabitatverluste können durch Ausweichen in ähnlich strukturierte Nachbargebiete kompensiert werden. Die individuellen Jagdgebiete der Zwergfledermaus sind durchschnittlich 19 Hektar groß und können in einem Radius von 50 Metern bis zu 2,5 ilometern um die Quartiere herum liegen (MUNLV 2007). Zu den Ausflugzeiten blieben Hinweise auf regelmäßig genutzte Wanderrouten aus Artengruppe der Vögel Methodik Das Bebauungsplangebiet wurde bzgl. Vogelarten (insb. Brutvögel) untersucht. Die Erfassungsmethodik orientierte sich inhaltlich an den aktuellen Methodenstandards (Südbeck, P. et al. 2005). Für die Ermittlung einiger Arten (z.b. Spechte) wurden langattrappen eingesetzt. Die Erfassung der Vögel erfolgte innerhalb von fünf Tagesbegehungen ( , , , , ) Ergebnisse der Vogelkartierung Aufgrund der häufigen menschlichen Aktivitäten (z.b. Nutzung der Gärten und Fußpfad über die Ackerbrache) sind störungsempfindliche Brutvögel nicht vorhanden (siehe Tab. 1). Vor allem allgemein häufige Vogelarten konnten als Brutvögel ermittelt werden. Daneben kommen noch einige wenige Arten als Nahrungsgäste vor. An planungsrelevanten Vogelarten ist lediglich der Feldsperling zu nennen. Bemerkung zu Tabelle 2 (nächste Seite): Brutvogel = revieranzeigend usw. Brutvogel? = nicht revieranzeigend usw., aber trotzdem Brutverdacht (aufgrund Verhalten) Fett = streng geschützt Rot = Planungsrelevante Art Neo. = Neozoe ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 17

19 Tabelle 2 Vögel im Bereich des Bebauungsplangebietes 76 (Stand: ) wiss. Name deutscher Name Verbreitung und vermutlicher Status im Plangebiet (einschl. Häufigkeitseinschätzung, nur für Planungsrelevante Arten) Rote Liste NRW (Gesamt / Niederrhein. Bucht) Rote Liste BRD 2009 besonders geschützte Arten streng geschützte Arten Apus apus Mauersegler Nahrungsgast x/x * Carduelis Grünfink Brutvogel x/x * chloris Columba palumbus Ringeltaube Brutvogel x/x * Corvus corone corone Rabenkrähe Nahrungsgast x/x * Erithacus Rotkehlchen Brutvogel x/x * rubecula Fringilla Buchfink Brutvogel x/x * coelebs Parus major ohlmeise Brutvogel x/x * Passer Brutvogel Feldsperling 3/2 V montanus (1 Brutrevier) Phasianus Fasan Brutvogel x/x Neo. colchicus Phylloscopus Zilpzalp Brutvogel x/x * collybita Pica pica Elster Brutvogel? x/x * Prunella Heckenbraunell Brutvogel x/x * modularis e Streptopelia Türkentaube Brutvogel x/x * decaocto Sturnus Star Nahrungsgast V/V * vulgaris Sylvia Mönchsgrasmü Brutvogel x/x * atricapilla cke Gartengrasmüc Sylvia borin Brutvogel x/x * ke Troglodytes Zaunkönig Brutvogel x/x * troglodytes Turdus merula Amsel Brutvogel x/x * Datenquelle Durch die artierung der Artengruppe Vögel konnte eine planungsrelevante Art im Betrachtungsraum nachgewiesen werden. Ferner wurden keine Arten nachgewiesen, die durch eine andere Ausweisung unter Schutz gestellt sind. ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 18

20 Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Datenquel le RL NR W RL BRD FFH - RL, V- RL streng geschützte Arten Passer montanus Feldsperling 2/3 * G besonders geschützte Arten Erhaltungszustand in NRW (ATL) Bei einer worst-case-betrachtung ist davon auszugehen, dass die Population des Feldsperlings (Passer Montanus) nicht beeinträchtigt wird. Der räumlich funktionale Zusammenhang bleibt erhalten Artengruppe der Amphibien Um den aktuellen Bestand der Artengruppe der Amphibien ermitteln zu können, erfolgten vier Begehungen der Fläche (jeweils eine Begehung bei Tag und eine Begehung bei Nacht). Die erste Begehung erfolgte tagsüber am , die zweite Begehung erfolgte in der Nacht vom auf den Die Begehungstermine wurden so gewählt, dass die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Amphibien hoch ist, d. h. nach Regenfällen mit möglichst einer Lufttemperatur unter 5 C. Ergebnisse der artierung Im Rahmen der artierung konnte keine Population der Artengruppe der Amphibien nachgewiesen werden. Es wurde kein Vorkommen nachgewiesen. Eine Betroffenheit der Artengruppe durch die Erweiterung des Bebauungsplans 76 Pulheim ist auszuschließen Experteneinschätzung zum Feldhamster Der Feldhamster (Cricetus cricetus) war in den Bördelandschaften des Rhein-Erft-reises früher weit verbreitet. Aufgrund seiner starken Abnahme musste der Feldhamster 1999 in NRW in die ategorie 1 "vom Aussterben bedroht" der Roten Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere NRW aufgenommen werden. Gemäß Bundesartenschutzverordnung gehört er zu den besonders geschützten Tierarten wurde er wegen seines auch europaweiten Rückgangs zudem in die Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie zu den europaweit bedrohten, streng zu schützenden Tierarten aufgenommen. Auf Grundlage der artierung der Feldhamsterpopulation im Frühjahr 2011 ist für den Betrachtungsraum somit eine Betroffenheit des Feldhamsters nicht endgültig auszuschließen. Herr Chmela (Biolog. Station Bonn) führt dazu in einer Mail vom an die Stadt Pulheim und das PB Zumbroich folgendes aus: 1. Ein aktuelles Vorkommen des Feldhamsters im betroffenen Gebiet ist aufgrund der Nähe zur bestehenden Bebauung, der vergleichsweise kleinen besiedelbaren Acker-Fläche, ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 19

21 der relativ isolierten Lage zwischen Wohnbebauung und Geyener Straße und des insgesamt in den vergangenen Jahren massiv zurückgegangenen Bestands im Raum Pulheim extrem unwahrscheinlich. Dennoch kann eine aktuelle Besiedlung dieser mobilen und nicht einfach nachzuweisenden Tierart nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da der gesamte Raum um Pulheim zum potentiellen und früher auch besiedelten Vorkommensgebiet des Feldhamsters zu zählen ist und die einzigen von uns aktuell erbrachten Nachweise der Art aus der Frühjahrskartierung 2011 (180 ha ausgewählte Fläche in einem Suchraum von ca. 650 ha im Auftrag des LA- NUV) nur wenige hundert Meter von diesem Gebiet entfernt liegen. 2. Aus der fatalen Gesamtsituation des Feldhamsters in Pulheim (neben Rommerskirchen - Zustand ebenfalls nahe Null und Zülpich - noch ca. 100 Baue die einzigen durchgängig besiedelten Vorkommensgebiete des Feldhamsters in NRW) ergibt sich für das Land die Notwendigkeit, wesentlich mehr für die Art zu tun als dies in der Vergangenheit der Fall war. In diesem Zusammenhang wird derzeit auch die Zucht und (Wieder-)Ansiedlung von Feldhamstern in den drei Vorkommensgebieten ernsthaft in Erwägung gezogen. Meiner Einschätzung nach wird ohne ein über viele Jahre laufendes, effektives Zuchtprogramm das endgültige Aussterben des Feldhamsters nicht zu verhindern sein. 3. Für die Planung des Baugebietes ergibt sich aus dem Artenschutzrecht zwar die Notwendigkeit, im kommenden Frühjahr die potentiell besiedelbare Fläche auf ein Vorkommen des Feldhamsters hin zu untersuchen, Verzögerungen im Planungsablauf sollten sich daraus aber nicht ergeben. Für den Fall, dass keine Feldhamsterbauten nachgewiesen werden, steht dem weiteren Verlauf und der Umsetzung der Planung ohnehin nichts im Wege. Sollte wider alle Wahrscheinlichkeit ein Vorkommen nachgewiesen werden, sollte dies dennoch nicht zu einer Beeinträchtigung der Planung führen, da in diesem Fall auch aus fachlicher Sicht (siehe Pkt. 1 - Vorkommen hier auf Dauer ohne Überlebenschance) der/die Feldhamster gefangen und in ein Zuchtprogramm gegeben werden sollte/n. Ich empfehle, zeitnah die weiteren Schritte mit der ULB abzustimmen und auch die Frage einer mittelfristigen Gesamtstrategie zum Umgang mit dem Feldhamster im Raum Pulheim dabei zu erörtern. 4.3 Abschätzung der Beeinträchtigung von Arten durch die Baumaßnahme In der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für limaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben wird u.a. unter Punkt 2.1 bei der Vorprüfung der Wirkfaktoren gefragt, bei welchen Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens onflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Bezogen auf die Ausweisung des neuen Bebauungsgebietes sind dies v.a. die baubedingten Wirkfakten wie: Überbauung oder Fragmentierung von Lebensräumen, Veränderung der Bodenoberfläche. ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 20

22 Bei Annahme einer worst-case-betrachtung, bei der das Ausfallen sämtlicher Lebensräume und Teillebensräume zugrunde gelegt wird, kommt es bei den Artengruppen der Fledermäuse, der Vögel und der Amphibien zu keiner Beeinträchtigung. Der räumlich funktionale Zusammenhang bleibt erhalten. Bei dem Feldhamster kann es auf Grund des schlechten Erhaltungszustandes zu einem artenschutzrechtlichen Tatbestand kommen. Wie aus der Experteneinschätzung von Herrn Chmela hervorgeht, ist eine Betroffenheit der Art als sehr unwahrscheinlich anzusehen. Auf dieser Datengrundlage und der Empfehlung der biologischen Station Bonn (vgl. Punkt 4.2.8) ist davon auszugehen das der Fall 2: Es sind Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und/oder zu erwarten, aber das Vorhaben zeigt keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten. Fazit: Der Plan/das Vorhaben ist zulässig. (vgl. S. 6: Gem. Handlungsempfehlung zum Artenschutz) eintreten wird. ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 21

23 5 Literatur LANUV NRW (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v , - III Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für limaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom : Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben; Gemeinsame Handlungsempfehlung. Biologische Station Bonn (2011): Jahresbericht der Biologischen Station Bonn e.v. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) Chmela (2011): Re: pot. Feldhamsterfläche in Pulheim, vom Feldmann, R., Hutterer, R. & Vierhaus, H. (1999): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in LANUV (2011): Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt LÖBF (Hrsg.) (1999): Nordrhein-Westfalen. - Rote Liste der Gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen. 3. Fassung. LÖBF- Schr.R. 17, 644 S. Meinig, H., Vierhaus, H., Trappmann C., Hutterer, R. (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis der Säugetiere - Mammalia - in Nordrhein-Westfalen. 4. Fassung, Stand November Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Meinig, H.; P. Boye & R. Hutterer (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. Stand Oktober Naturschutz und Biologische Vielfalt, 70(1), 2009, Bundesamt für Naturschutz MUNLV (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen - Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. - Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV), Schwannstraße 3, Düsseldorf Südbecker P. (2005): Das riteriensystem der nächsten Roten Liste der Brutvögel in Deutschland Internet ASP zur Erweiterung des BP 76 Pulheim Seite 22

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