Financial Reporting Update
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- Hannelore Dittmar
- vor 8 Jahren
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1 Financial Reporting Update für Aufsichtsräte Frühjahr 2012 Aktuelles zur Rechnungslegung in Deutschland DPR-Prüfungsschwerpunkte 2012 IFRS aktuell KPMG s Audit Committee Institute (ACI)
2 Inhalt 3 Editorial 4 Aktuelles zur Rechnungslegung in Deutschland 4 Enforcement mit Augenmaß : Interview mit Prof. Dr. Edgar Ernst und Dr. h. c. Axel Berger 7 Neue Herausforderungen bei der Überwachung der Rechnungswesenprozesse 10 BilMoG: Praxislösungen zu komplexen Anwendungs fragen Impressum Herausgeber: KPMG s Audit Committee Institute (ACI) Leitung: Matthias Vogler (ViSdP) An dieser Ausgabe haben mitgewirkt: Department of Professional Practice (DPP) Audit & Accounting: Michael Bär, Dr. Hanne Böckem, Christoph Czupalla, Dr. Jan Faßhauer, Katrin Fröhlich, Stefan Haas, Christina Koellner, Silvia Kraus, Dr. Mareike Kühne, Wolfgang Laubach, Prof. Dr. Winfried Melcher, Markus Neuser, Sven Arne Pollmann, Ingo Rahe, Ingo Schleis, Tina Shiffa, Thomas Skowronek, Elke Waterschek-Cushman, Wolf-Dieter Weil, Karl-Heinz Withus 14 DPR-Prüfungsschwerpunkte DPR-Prüfung: Prüfungsschwerpunkte führen Fehler- Hitlisten an 17 Bilanzierung von Finanzinstrumenten, die von der Staatsschuldenkrise betroffen sind 21 Chancen- und Risikoberichterstattung im (Konzern-)Lagebericht 25 Wertminderungen von Vermögenswerten inklusive Goodwill IAS Unternehmenszusammenschlüsse 35 Bewertung von als Finanzinvestitionen gehaltenen zum Fair Value bilanzierten Immobilien 38 IFRS aktuell 39 Für das Jahr 2011 erstmals anzuwendende IFRS- Vorschriften 44 Im Jahr 2011 verabschiedete IFRS-Vorschriften 52 IASB-Workplan: Geplante Veröffentlichungszeitpunkte für Standards und Standardentwürfe Finance Advisory: Hanno Neuhaus, Carsten Wember KPMG s Audit Committee Institute (ACI): Ivona Kovacevic, Dr. Robert Link KPMG s Audit Committee Institute KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft THE SQUAIRE Am Flughafen Frankfurt am Main Telefon , Fax aci@kpmg.com Satz: stereobloc, Berlin Druck: Druckerei Conrad GmbH, Berlin Stand: des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative. Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.
3 Editorial Liebe Leserinnen, liebe Leser, Anfang des Jahres 2012 hat die Staatsschuldenkrise einzelner europäischer Länder Ausmaße erreicht, die auch deutsche Unternehmen vor erhebliche Ungewissheit und Herausforderungen bei der Bilanzierung stellen. Nicht nur für Banken und Versicherungen, die griechische Staatsanleihen im Bestand halten, gilt es, die Risiken bei der Bewertung und Berichterstattung angemessen zu berücksichtigen. Auch Unternehmen der Realwirtschaft sind angesichts der Sparmaßnahmen und damit verbundener Risiken einer Rezession vielfach von der Eintrübung ihrer Geschäftsaussichten betroffen, was bereits bei der Rechnungslegung 2011 zu beachten ist. Die Finanzberichterstattung hat in dieser Situation eine wichtige und zugleich besonders schwierige Aufgabe zu erfüllen: durch Transparenz Vertrauen schaffen. Dabei sind neben den Ereignissen des vergangenen Geschäftsjahres gerade die Erwartungen über die künftige Entwicklung bei der Bewertung und der Berichterstattung von zentraler Bedeutung. Es ist deshalb nicht überraschend, dass die DPR ihre Prüfungsschwerpunkte für 2012 entsprechend ausrichtet und die Bilanzierung der von der Staatsschuldenkrise betroffenen Finanzinstrumente zu einem ihrer aktuellen Prüfungsschwerpunkte gemacht hat. Worauf die DPR bei ihren Prüfungen in den kommenden Monaten außerdem noch schauen wird, stellen wir Ihnen in dieser Ausgabe wie gewohnt in komprimierter und praxisgerechter Form dar. Der Präsident der DPR, Herr Prof. Dr. Edgar Ernst, sowie der Vizepräsident, Herr Dr. h. c. Axel Berger, haben uns in einem Interview ihre Überlegungen dargelegt. Außerdem geben sie uns einen Einblick in das Selbstverständnis der deutschen Prüfstelle als der ersten Stufe des Enforcement für Rechnungslegungsvorschriften in Deutschland. Angesichts der Ungewissheit, mit der viele Unternehmen zu Beginn des Jahres 2012 konfrontiert sind, mag es ein kleiner Trost sein, dass die Rechnungslegungsvorschriften für dieses Jahr nur wenige Anpassungen erfahren. Allerdings sind für die kommenden Jahre wesentliche Änderungen bereits jetzt absehbar: So liegen neue Standards zur Konsolidierung und zur Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen und anderen Leistungen an Arbeitnehmer bereits vor. Mit Spannung erwartet werden darüber hinaus die endgültige Verabschiedung der neuen Standards zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen und zur Realisierung von Umsatzerlösen sowie die Komplettierung der Neuregelung zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten. Sämtliche dieser neuen Standards werden tief greifende Veränderungen in zentralen Bereichen der Rechnungslegung verlangen und sollten deshalb bereits jetzt besondere Aufmerksamkeit erfahren. Nutzen Sie unser Financial Reporting Update für Aufsichtsräte Frühjahr 2012 und das vierteljährlich erscheinende Audit Committee Quarterly, um nicht nur auf die nächste Bilanzsitzung, sondern auch auf die kommenden bilanziellen Herausforderungen Ihres Unternehmens bestens vorbereitet zu sein. Viel Vergnügen beim Lesen dieser Ausgabe wünscht Ihnen Ihr Prof. Dr. Wienand Schruff Financial Reporting Update Frühjahr
4 Aktuelles zur Rechnungs legung in Deutschland Enforcement mit Augenmaß Interview mit Prof. Dr. Edgar Ernst und Dr. h. c. Axel Berger Prof. Dr. Edgar Ernst war von 1992 bis 2007 Mitglied des Vorstands der Deutsche Bundespost Postdienst / Deutsche Post AG, Bonn. Er ist Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten. Seit 2006 ist er Honorarprofessor an der WHU Otto Beisheim School of Management, Vallendar. Seit Juli 2011 ist Herr Ernst als Präsident der Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.v. tätig. Dr. h. c. Axel Berger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater war mehr als dreißig Jahre für KPMG tätig, davon 14 Jahre als Vorstand. Weitere Funktionen hatte er für mehrere Jahre bei der Wirtschaftsprüferkammer im Beirat und Vorstand sowie beim Institut der Wirtschaftsprüfer im Verwaltungsrat inne. Seit ist er als Vizepräsident der Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.v. tätig. Als Lehrbeauftragter liest er an der Universität Eichstätt. Seit mehr als sechs Jahren überwacht die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.v. (im Folgenden DPR ) zusammen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen in Deutschland. In diesem Zeitraum hat sie mehr als 650 Prüfungen durchgeführt und eine außerordentlich hohe Akzeptanz bei Unternehmen, Wirtschaftsprüfern, der Politik sowie der Öffentlichkeit erreicht. Professor Dr. Edgar Ernst, Präsident der DPR, sowie deren Vizepräsident Dr. h. c. Axel Berger gaben dem Audit Committee Institute (ACI) einen Einblick in das Selbstverständnis des deutschen Enforcement sowie in aktuelle und künftige Entwicklungen. Herr Prof. Dr. Ernst, Sie haben im Juli 2011 das Amt des Präsidenten der DPR übernommen. Gibt es bei Ihrer Tätigkeit einen Schwerpunkt, der Ihnen besonders am Herzen liegt? Ernst: Bei meiner Entscheidung, das Amt des DPR-Präsidenten zu übernehmen, war mir bereits die hohe Reputation bekannt, welche die DPR aufgrund ihrer exzellenten Arbeit in der Öffentlichkeit sowie insbesondere bei den Unternehmen genießt. Diese gilt es aufrechtzuerhalten. Eine weitere Zielsetzung sehe ich im Hinblick auf die enorm hohe Fehlerquote, die ich sehr gerne gemeinsam mit den Unternehmen und den Wirtschaftsprüfern reduzieren würde. Denken Sie, dass sich die Qualität der Rechnungslegung durch die Einführung des Enforcement verbessert hat? Die konstant hohe Fehlerquote der letzten Jahre legt dies nicht unmittelbar nahe. Ernst: Durch die mehrmaligen Prüfungen der DPR bei einzelnen Unternehmen lässt sich die Qualität der Rechnungslegung für das jeweilige Unternehmen konkret im Zeitablauf beobachten. Es zeigt sich, dass in vielen Fällen deutliche Fortschritte bei der Anwendung der IFRS und auch bei der Lageberichterstattung erzielt wurden. Vor diesem Hintergrund sind auch die von uns kommunizierten Hinweise zu verstehen, d. h. auch wenn in einer Prüfung keine Fehler festgestellt werden, so geben wir doch in sehr vielen Fällen Tipps, wie man Fehler in künftigen Abschlüssen vermeiden kann. 4 Financial Reporting Update Frühjahr 2012
5 Aktuelles zur Rechnungslegung in Deutschland Wie erklären Sie sich dann die vergleichsweise hohe Fehlerquote in Höhe von 25 Prozent? Ernst: Es gibt eine Fülle von Gründen, die zu einer Fehlerfeststellung führen können. Da sind zunächst der Detaillierungsgrad und das Anforderungsniveau der internationalen Rechnungslegungsstandards. Hinzu kommen die immer komplexer werdenden Geschäftsvorfälle, die in der Rechnungslegung abzubilden sind. Der Kapitalmarkt möchte zudem frühzeitig informiert werden, was bei einzelnen Unternehmen zu Zeitdruck bei der Erstellung führt. In Kombination mit nicht idealen Rechnungslegungsprozessen kann dies auf Kosten der Sorgfalt gehen. Rund die Hälfte der Fehler geht übrigens auf solche eher prozessualen Gründe zurück und hat mit den Rechnungslegungsvorschriften im engeren Sinne eigentlich nichts zu tun. Berger: In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass mit dem Abkühlen der Konjunktur auch die Bedeutung einzelner Themen wie z. B. die Lageberichterstattung für den Kapitalmarkt gestiegen ist. Während in einer Boom-Phase Schwächen in den Lageberichten nicht immer offenbar werden, ändert sich dies im Falle eines Abschwungs. Wir hatten zu Beginn unserer Tätigkeit den Fokus weniger auf den Lagebericht gelegt als jetzt. Ernst: Stellen Sie sich in dem derzeitigen Umfeld einmal vor, einem Unternehmen drohen offensichtlich wesentliche Risiken, die später dann auch noch eintreffen, und es wurde im Lagebericht nicht darüber berichtet. Das ist nicht akzeptabel. Wie in jedem Jahr haben Sie im Oktober 2011 die kommenden Prüfungsschwerpunkte kommuniziert. Was war für die Festlegung der Prüfungsschwerpunkte 2012 ausschlaggebend? Ernst: Die Prüfungsschwerpunkte werden jährlich von uns vor dem Hintergrund der konjunkturellen Lage, aktueller Entwicklungen in der Rechnungslegung sowie anhand unserer bisherigen Prüfungserfahrungen festgelegt. Eine Reihe von Schwerpunkten wie etwa Unternehmenszusammenschlüsse oder Wertminderungstests haben wir aufgrund ihrer Fehleranfälligkeit aus gutem Grund fortgeführt. Daneben gibt es aktuelle Themen wie die von der Staatsschuldenkrise betroffenen Finanzinstrumente, d.h. insbesondere die Griechenland-Anleihen. Die Reduzierung von sieben auf fünf Prüfungsschwerpunkte hat sich im Rahmen der internen Diskussionen und Analysen ergeben und war von uns keine besondere Zielsetzung. Berger: Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass sich die Prüfung der DPR nicht auf die Prüfungsschwerpunkte beschränkt. Ausgangspunkt für unsere Prüfung ist immer das jeweilige Unternehmen und seine Risiken. Man kann jedoch sagen: Wenn ein Schwerpunktthema bei einem Unternehmen eine Rolle spielt, wird es Teil der Prüfung sein. Viele Bilanzierungssachverhalte verlangen Ermessensentscheidungen des Bilanzierenden, des Abschlussprüfers und letztlich von der DPR. Wie geht die DPR mit Ermessensentscheidungen um? Berger: Das Thema spiegelt sich in zwei Facetten wider. Zum einen geht es darum, ob ein Bilanzierungssachverhalt unter eine bestimmte Norm zu subsumieren ist. Hier darf die DPR nicht die Funktion eines Standard Setter übernehmen. Wenn wir gravie- Financial Reporting Update Frühjahr
6 rende Unterschiede in der Auslegung der Standards feststellen, tun wir alles, um zu einer Vereinheitlichung in der Anwendung zu kommen z. B. durch Initiierung einer IFRIC-Stellungnahme. Zum anderen geht es um die Frage, inwieweit Annahmen plausibel sind, die bei Bewertungsentscheidungen zugrunde gelegt werden, z. B. im Rahmen von Wertminderungstests ( Impairments ). Ernst: Wir maßen uns auch nicht an, jedes Unternehmen in jeder Branche besser zu kennen als das Management oder der Abschlussprüfer, der schon seit Langem mit dem Unternehmen zusammenarbeitet. Wenn ein Unternehmen seine Bewertungsannahmen im Einklang mit der Branche im Zeitablauf stetig anwendet und diese begründen kann, gibt es keinen Grund für uns, schlauer zu sein. Kritisch wird es hingegen, wenn beispielsweise ein Wertminderungstest auf einer Planung basiert, die mit der Branchenentwicklung oder Vergangenheit des Unternehmens wenig zu tun hat. Ohne weitere Erläuterungen und gewichtige Nachweise haben wir hier schon die Freiheit zu sagen, dass dieser im Endeffekt nicht nachvollziehbar und damit unglaubwürdig ist. Klar ist, dass es bei Bewertungsfragen immer einen gewissen Ermessensspielraum gibt. Hier gilt daher besonders: Enforcement mit Augenmaß. Ein Grund für die vergleichsweise hohe Fehlerquote liegt in der Komplexität der anzuwendenden internationalen Rechnungslegungsstandards. Daneben gibt es auch nicht für jeden denkbaren Sachverhalt klare Regelungen. Welchen Beitrag kann die DPR zur Verbesserung der Rechnungslegungsnormen leisten? Ernst: Wir sind kein Standard Setter, aber wir nehmen uns die Freiheit, Themen anzusprechen, bei denen wir uns im Rahmen des Enforcement enorm schwertun. Hierzu gehören insbesondere die Ermittlung von sog. Fair Values (Zeitwerten), die Aktivierung von Forschungs- und Entwicklungskosten sowie die jährlichen Werthaltigkeitstests in Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill). Bei einzelnen besonders unklaren Bilanzierungsregelungen versuchen wir u. a. auch, Entscheidungsprozesse bei den jeweiligen Standard Settern anzustoßen. So befasst sich das IFRIC im Frühjahr 2012 auf unsere Veranlassung hin mit dem Thema Aufzinsung von Anzahlungen in der Solarindustrie. Darüber hinaus äußern wir uns selbstverständlich sehr gerne, wenn wir angesprochen werden, oder nutzen Gelegenheiten zur Meinungsäußerung wie die Agenda-Diskussion des International Accounting Standards Board (IASB). Wie sehen Sie das deutsche Enforcement-Verfahren im Vergleich zu den Verfahren anderer EU-Länder? Ernst: Die Enforcement-Strukturen unterscheiden sich innerhalb von Europa deutlich. Mit unserem zweistufigen Enforcement erst privatrechtlich (DPR) und auf der zweiten Stufe staatlich (BaFin) haben wir ein System geschaffen, das als beispielhaft anzusehen ist. So ist etwa für Österreich derzeit die Einführung eines zweistufigen Enforcement-Systems nach dem Vorbild Deutschlands in der Diskussion. Die aktuelle Weiterentwicklung des Enforcement in Europa seitens der European Securities and Markets Authority (ESMA) verfolgen und begleiten wir mit großem Interesse. p Das Gespräch führten Prof. Dr. Wienand Schruff und Dr. Robert Link. 6 Financial Reporting Update Frühjahr 2012
7 Aktuelles zur Rechnungslegung in Deutschland Neue Herausforderungen bei der Über wachung der Rechnungswesenprozesse Ob Shared Service Center, Cloud Computing oder XBRL das Rechnungswesen von Unternehmen sieht sich derzeit mit zahlreichen neuen Entwicklungen konfrontiert, die insbesondere auch den Rechnungslegungsprozess betreffen. Risiken und Chancen aus diesen Trends stellen Aufsichtsräte vor neue Herausforderungen bei der Ausübung ihrer Überwachungsaufgabe. Trends beim Rechnungslegungsprozess In ihrem Bestreben, Kosteneinsparungen zu erzielen und die Prozesse im Rechnungswesen zu optimieren, beschließen Unternehmen oft tief greifende Veränderungen ihrer Strukturen, Prozesse und Systeme. Hiervon betroffen ist in letzter Zeit immer häufiger der Rechnungslegungsprozess, beginnend bei der einzelnen Trans aktions verar beitung bis hin zum finalen Geschäftsbericht. Shared Service Center Viele Unternehmen zentralisieren und standardisieren Teile ihres Rechnungswesens, indem sie bestimmte Prozesse aus den einzelnen Gesellschaften auf ein internes oder ggf. sogar externes Shared Service Center (SSC) übertragen. Davon sind vor allem buchhalterische Routineprozesse betroffen. Die Ausgliederung dieser Aktivitäten, der Aufbau eines SSC und dessen Einbettung in die Konzernstrukturen sind mit der Einführung vergleichsweise komplexer organisatorischer Umstrukturierungen verbunden. Die Anpassung der Abläufe und Systeme sowie die Modifizierung der implementierten Kontrollen bedürfen daher der intensiven Überwachung nicht zuletzt auch durch den Aufsichtsrat. Dies gilt umso mehr, als sich einzelne Qualitätsrisiken im SSC unter Umständen auf die Rechnungslegung aller Konzerngesellschaften auswirken können. Langfristig gesehen führt die Konzentration standardisierter Prozesse an einem Ort, im Vergleich zu vielen individuellen Prozessen in den einzelnen Konzerngesellschaften, zu einer Vereinfachung der Strukturen und erleichtert deren Überwachung. Ferner können durch die Einrichtung eines SSC in der Regel Synergien und somit Kosteneinsparungen realisiert werden. Outsourcing Im Rahmen des Outsourcings des Rechnungswesens beauftragen Unternehmen externe Dienstleister mit der Durchführung bestimmter Aktivitäten wie z. B. Personalabrechnung, Forderungsmanagement etc. Inwiefern der Aufsichtsrat seiner Überwachungsaufgabe in Bezug auf die ausgelagerten Prozesse und Kontrollen nachkommen kann, hängt hierbei im Wesentlichen von der Ausgestaltung des zugrunde liegenden Vertrags (Service-Level-Agreement) zwischen dem Unternehmen und dem Dienstleister ab. Der Aufsichtsrat überwacht den Rechnungslegungsprozess üblicherweise anhand der Berichte des Vorstands, sodass im Falle des Outsourcings der Dienstleister eine entsprechende Dokumentation seiner Prozesse und Kontrollen für das Unterneh- Financial Reporting Update Frühjahr
8 men erstellen müsste. Problematisch kann es jedoch dann werden, wenn der Aufsichtsrat diese Berichte als unzureichend oder zweifelhaft einschätzt. Im eigenen Unternehmen verfügt der Aufsichtsrat in solchen Fällen über Einsichts- und Prüfungsrechte und kann ggf. auf die Ergebnisse der Internen Revision zugreifen. Soweit vertraglich nicht vereinbart, besitzt der Aufsichtsrat diese Rechte gegenüber dem Dienstleister grundsätzlich nicht. Eine Lösung könnte hier darin bestehen, mit dem Dienst leister die Prüfung seiner Prozesse und Kontrollen durch einen unabhängigen Dritten zu vereinbaren. Im Umfeld der IT-Systeme ist aktuell eine besondere Form des Outsourcings, das sog. Cloud Computing, zu beobachten. Cloud Computing eröffnet die Möglichkeit, die von einem externen Dienstleister bereitgestellte IT-Architektur (Speicherkapazität, Software etc.) für die eigene Datenverarbeitung zu nutzen. So wäre beispielsweise die Nutzung einer Spezialsoftware zur Konsolidierung über eine Cloud denkbar. Die Verarbeitung und Sicherung der Daten erfolgt beim Cloud Computing außerhalb des eigenen Unternehmens. Die Verantwortung und die Risiken werden zwar in technischer Hinsicht auf den Dienstleister übertragen, rechtlich aber bleibt das Unternehmen für die rechnungslegungsrelevanten Daten, die es für die Aufstellung seines Abschlusses benötigt, verantwortlich. Kommt es beispielsweise zu IT-bedingten Verzögerungen in der Berichterstattung an Regulatoren oder andere externe Berichtsempfänger, ist zunächst das Unternehmen selbst in der Pflicht. Demzufolge muss auch der Aufsichtsrat zur Erfüllung seiner Überwachungsfunktion an der Sicherheit der ausgelagerten IT-Prozesse und Daten interessiert sein. Für die Überwachungsmöglichkeiten ist auch hier die konkrete Vertragsgestaltung zwischen den Beteiligten entscheidend. Continuous Auditing und Continuous Monitoring Eine durch Automatisierung geschaffene Möglichkeit zur vollständigen, technischen Überwachung der Prozesse und Kontrollen eines Unternehmens ist der Grundgedanke des Continuous Monitoring (CM) und des Continuous Auditing (CA). Mithilfe des CM überwacht das Management, ob die Prozesse und Kontrollen wie vorgegeben durchgeführt werden. Demgegenüber sammelt das CA Prüfungsnachweise und führt automatisch Routineprüfungen für die Interne Revision durch. Mit den technischen Neuerungen CA/CM stehen dem Management und der Internen Revision neue Instrumente zur Verfügung, mit denen sie den Umfang und die Intensität der Überwachung steigern und Risiken im Rechnungslegungsprozess frühzeitiger erkennen können. Dabei kann man CA/CM grundsätzlich entlang der gesamten Prozesskette im Rechnungswesen einsetzen. Diese neuen Instrumente können auch dem Aufsichtsrat im Sinne eines Kontroll-Cockpits zugutekommen, denn die durch CA/CM geschaffene höhere Transparenz erlaubt dem Aufsichtsrat eine bessere Beurteilung des Rechnungslegungsprozesses und der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems. Insofern sollte es im Interesse des Aufsichtsrats sein, bereits in der Konzeption derartiger CA/CM-Systeme involviert zu werden. E-Bilanz und XBRL Mit der Einführung der E-Bilanz (vgl. Quarterly III / 2011, S. 42 f.) erreicht die Finanzberichterstattung mittels XBRL 1 auch deutsche Unternehmen und führt zu zusätzlichen 8 Financial Reporting Update Frühjahr 2012
9 Aktuelles zur Rechnungslegung in Deutschland Prozessen und Aktivitäten in der Rechnungslegungskette. Neben der Zuordnung des Buchungsstoffes zu einer fest vorgegebenen Taxonomie birgt auch die Umwandlung der Finanzdaten in das technische XBRL-Format Risiken. Andererseits eröffnet XBRL die Möglichkeit einer zunehmenden Standardisierung und Automatisierung des Reportings. Bei der automatischen Datengenerierung können implementierte Kontrollen für eine erhöhte Sicherheit sorgen, während durch die bessere Vergleichbarkeit des Reportings eine höhere Transparenz erreicht werden kann. Von diesen Vorteilen könnte auch der Aufsichtsrat profitieren. Fazit Aktuelle Trends zeigen die Weichenstellungen im Rechnungswesen von morgen auf. Sie führen zu teilweise tief greifenden Veränderungen des Aufbaus und der Abläufe in den Finanzfunktionen. Der Aufsichtsrat sollte diese Veränderungen aufmerksam verfolgen, um die daraus resultierenden Herausforderungen für die eigene Überwachungstätigkeit frühzeitig zu erkennen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der Transparenz, die durch eine gezielte Abfrage, ob und in welchem Maße derartige Trends im Unternehmen Einzug gehalten haben, geschaffen werden kann. Auf Basis dieser Standortbestimmung können dann die Herausforderungen an die Überwachung des Rechnungswesenprozesses eindeutig benannt und priorisiert werden. p 1 XBRL (extensible Business Reporting Language) ist eine elektro nische Sprache für die Berichterstattung von Unternehmen. Für weitere Informationen siehe (Homepage des XBRL Deutschland e.v.) Financial Reporting Update Frühjahr
10 BilMoG: Praxislösungen zu komplexen Anwendungsfragen Die Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) hat zu erheblichen Änderungen im deutschen Handelsrecht geführt. Nach den ersten Jahresund Konzernabschlüssen unter Anwendung des BilMoG haben sich in der Bilanzierungspraxis verschiedene, häufig vorkommende Anwendungsfragen und -lösungen herausgebildet, die nachfolgend dargestellt werden. Es hat sich ge zeigt, dass bei Zweifelsfragen oder wenn die bisherige Bilanzierung einer Änderung bedürfen könnte, eine frühzeitige Abstimmung mit dem Abschlussprüfer unerlässlich ist. Rückstellungen Die Bestimmung des Erfüllungsbetrags der Rückstellung und die Abzinsung von Rückstellungen haben viele Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt. So hat sich die Ansicht in der Literatur durchgesetzt, dass bei verzinslichen Rückstellungen die zukünftigen nominalen Zinsen mit in den Erfüllungsbetrag einzubeziehen sind. Bilanzierende müssen insofern z. B. bei Rückstellungen für Betriebsprüfungsrisiken den Zeitpunkt der erwarteten Inanspruchnahme bestimmen, da dieser für die in den Erfüllungsbetrag einzubeziehenden Zinsen nach 233a AO maßgeblich ist. Erst nach erfolgter Aufzinsung darf eine Abzinsung der Rückstellung mit dem gemäß 253 Abs. 2 S. 4 HGB zu verwendenden Zinssatz vorgenommen werden. Konsequenz aus diesem Vorgehen ist in vielen Fällen ein sich erhöhender Verpflichtungsbetrag der Rückstellung und somit eine notwendige Zuführung zum Bilanzstichtag. Bei Verteilungsrückstellungen d. h. Verpflichtungen, die bereits zum Abschlussstichtag vollständig bestehen, allerdings über die Laufzeit des zugrunde liegenden Vertrags angesammelt werden dürfen wurden im Laufe des Jahres erstmals zwei unterschiedliche Verfahren zur Ansammlung diskutiert, die zu unterschiedlichen Aufwandsverteilungen führen. So werden in der Literatur die Methode der barwertigen Ansammlung konstanter anteiliger Erfüllungsbeträge und die Methode der annuitätischen Ansammlung vorgestellt. Erstere führt dazu, dass der voraussichtliche Erfüllungsbetrag ratierlich über die Laufzeit des Vertrags verteilt wird. Anschließend werden die jährlich konstanten anteiligen Erfüllungsbeträge mit dem zu diesem Zeitpunkt anwendbaren restlaufzeitadäquaten Zinssatz abgezinst. Daraus folgt ein steigender Verlauf der im operativen Aufwand zu erfassenden Beträge. Die Methode der annuitätischen Ansammlung bewirkt im Gegensatz dazu eine gleichmäßige Verteilung des abgezinsten operativen Aufwands. Bilanzierende, die wesentliche Verteilungsrückstellungen bilanziert haben, sollten die Auswirkungen der unterschiedlichen Methoden mit ihrem Abschlussprüfer diskutieren. Auch bei der Abzinsung von Rückstellungen wurde insbesondere im ersten Jahr der Anwendung die Diskussion geführt, ob die Restlaufzeit einer Rückstellung als Zeitraum bis zur erwarteten Inanspruchnahme anzusehen ist oder als Zeitraum, in dem keine Zahlungspflicht besteht. Die zweite Sichtweise führt dazu, dass Gewährleistungsrückstellungen nicht abgezinst werden, da der Eintritt eines Gewährleistungs- 10 Financial Reporting Update Frühjahr 2012
11 Aktuelles zur Rechnungslegung in Deutschland falls und die damit einhergehenden Zahlungen auch sofort erfolgen können d. h. eine Zahlungspflicht ab dem ersten Tag besteht, obwohl dies unwahrscheinlich ist. Durchgesetzt hat sich nunmehr die Ansicht, dass als Restlaufzeit der Zeitraum bis zum Zeitpunkt der erwarteten Inanspruchnahme verstanden wird. In der Konsequenz bedeutet dies, dass auch Gewährleistungsrückstellungen abgezinst werden müssen, wenn deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (vgl. 253 Abs. 2 S. 1 HGB). Gerade die Abzinsung von Rückstellungen stellt die Bilanzierenden vor große Herausforderungen, sei es bei der Bestimmung der Zinssätze für unterjährige Restlaufzeiten oder bei der Ermittlung der Restlaufzeiten für beispielsweise Gewährleistungsrückstellungen. Um die Abschlusserstellung zu vereinfachen und effizient zu gestalten, sollten ggf. auch die Prozesse zur Bestimmung der Bilanzwerte von Rückstellungen angepasst werden. Zudem sind entsprechende Dokumentationen erforderlich. Latente Steuern Auch bei der Ermittlung der latenten Steuern ist die Anzahl der Veröffentlichungen im letzten Jahr ein Indiz dafür, dass die ganze Tragweite der Änderungen durch das BilMoG erst nach und nach erkannt wurde. Hierzu hat insbesondere das kurz vor der Verabschiedung des BilMoG eingeführte Aktivierungswahlrecht für latente Steuern nach 274 HGB geführt. Schon die Umstellung von Timing-Konzept auf das Temporary- Konzept war herausfordernd. Die im Folgenden diskutierten weiteren Wahlrechte erhöhen die Komplexität zusätzlich mit der Konsequenz, dass eine frühzeitige Hinzuziehung des Abschlussprüfers zu empfehlen ist. So besteht im Einzelabschluss neben der steuerjurisdiktions- bzw. steuerartenbezogenen Gesamtdifferenzenbetrachtung auch die Möglichkeit der unternehmensbezogenen Gesamtdifferenzenbetrachtung. Bei Ersterer erfolgt die Entscheidung über die Ausübung des Aktivierungswahlrechts nach 274 S. 2 HGB auf Ebene der Steuerjurisdiktion bzw. der Steuerart. Bei der unternehmensbezogenen Gesamtdifferenzenbetrachtung muss zwar die Werthaltigkeit der latenten Steuern auf Ebene der Steuerjurisdiktion (bzw. der Steuerart) geprüft werden, die Ausübung des Aktivierungswahlrechts erfolgt dann allerdings bezüglich des Überhangs der werthaltigen aktiven latenten Steuern über die passiven latenten Steuern. Im Konzernabschluss darf zwar eine Neuausübung des Aktivierungswahlrechts nach 274 HGB erfolgen; dieses muss allerdings einheitlich für alle einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. In der Konsequenz folgt daraus, dass auch hier verschiedene Betrachtungsweisen und somit Wahlrechte bestehen. Neben der Möglichkeit des unverrechneten Ausweises nach 306 S. 2 HGB besteht die Möglichkeit, das Aktivierungswahlrecht nach 274 HGB auszuüben und als Ebene der Gesamtdifferenzenbetrachtung entweder den Gesamtkonzern oder den Einzelabschluss mit entsprechenden Korrekturbeträgen im Rahmen des Konzernabschlusses zu wählen. Hieraus folgt eine Vielzahl von Bilanzierungsmöglichkeiten, die dem Grundsatz der Stetigkeit unterliegen. Eine Abkehr von einem einmal gewählten Vorgehen ist somit nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Daher sollten zumindest noch in dem Abschluss für das Jahr 2011 die Auswirkungen geprüft und eine Methode dokumentiert werden, die die Bedürfnisse des Bilanzierenden am sinnvollsten widerspiegelt. Financial Reporting Update Frühjahr
12 Auch für kleine Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften wurde in der Literatur in 2011 vermehrt diskutiert, welche Konsequenzen die Änderungen durch das BilMoG haben könnten. Zwar können diese Unternehmen nach 274a Nr. 5 HGB auf die Anwendung des 274 HGB verzichten, allerdings hat bereits die Regierungsbegründung in diesen Fällen die Notwendigkeit der Prüfung der Voraussetzungen für die Bilanzierung von Rückstellungen für latente Steuern auf der Basis des 249 HGB aufgezeigt. Demnach ist eine Rückstellung für latente Steuern auch bei Nichtanwendung des 274 HGB zu erfassen, wenn ein Überhang von passiven latenten Steuern über die aktiven latenten Steuern nach dem bis zur Einführung des BilMoG in 274 HGB a. F. kodifizierten Timing-Konzept vorliegt. Fremdwährungsumrechnung Für Vermögensgegenstände und Schulden in Fremdwährungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger setzt 256a S. 2 HGB das Realisationsprinzip außer Kraft. Da hierfür keine Ausschüttungssperre nach 268 Abs. 8 HGB vorgesehen ist, bewirkt dies, dass erstmalig im HGB unrealisierte Erträge erfasst und ausgeschüttet werden können. Bezogen auf die Auslegung der Fristigkeit stellte sich die Frage, ob die vertragliche oder die wirtschaftliche Restlaufzeit Betrachtungsmaßstab sein sollte. So führt gerade die vertragliche Laufzeit zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass unbefristete Darlehen (z. B. an Konzerngesellschaften), die wirtschaftlich nicht zurückgezahlt werden können und sollen, eine Ertragsrealisierung zur Folge haben, die ausschüttungsfähig ist. Auch für 277 Abs. 5 S. 2 HGB, der einen Ausweis der Erträge und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung fordert, haben sich zwei Ansichten herausgebildet. Die eine fordert den Ausweis der Erträge und Aufwendungen aus der Anwendung des 256a HGB, die andere einen Ausweis aller Erträge aus der Währungsumrechnung, d. h. der unrealisierten und realisierten Erträge. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass auch in dieser Fragestellung noch etwas Zeit vergehen wird, bis sich eine einheitliche Sichtweise gebildet hat. Ausschüttungssperre Da sich der Gesetzgeber in bestimmten Vorschriften des BilMoG von der Zeitwertkonzeption der IFRS leiten ließ, musste aufgrund des Gläubigerschutzgedankens des HGB die Ausschüttungssperre ausgeweitet werden. Daher wurden in der Vorschrift des 268 Abs. 8 HGB Ausschüttungssperren für die Bilanzierung aktivierter latenter Steuern, aktivierter selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände und des Deckungsvermögens kodifiziert. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass latente Steuern, die den selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen und Deckungsvermögen zugeordnet werden, nicht bei der Prüfung der Ausschüttungssperre für latente Steuern berücksichtigt werden dürfen. Das Vorgehen für die Ermittlung des ausschüttungsgesperrten Betrags ist daher frühzeitig mit dem Abschlussprüfer abzustimmen. Ansonsten könnte dies dazu führen, dass ein Ausschüttungsbetrag veröffentlicht wird, der anschließend korrigiert werden muss. Bei Personengesellschaften findet die Ausschüttungssperre keine Anwendung. Pensionen und Deckungsvermögen Eine Vielzahl von Unternehmen haben die Versorgungszusagen für Geschäftsführer und leitende Angestellte über Rückdeckungsversicherungen finanziert. Fraglich ist in 12 Financial Reporting Update Frühjahr 2012
13 Aktuelles zur Rechnungslegung in Deutschland diesen Fällen häufig, ob eine rückdeckungsfinanzierte Versorgungszusage zu einer wertpapiergebundenen Altersversorgungszusage führen kann. Letztere kann im Fall von rückdeckungsfinanzierten Versorgungszusagen vorliegen etwa wenn u. a. Leistungskongruenz besteht, d. h. die Zahlungen aus der Rückdeckungsversicherung sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Zeitpunkts deckungsgleich mit den Zahlungen an die Versorgungsberechtigten sind. Hierfür ist eine umfangreiche Vertragsprüfung notwendig, deren Ergebnisse von dem Abschlussprüfer frühzeitig gewürdigt werden sollten. Eine entsprechende Prüfung im Rahmen der Abschlusserstellung ist wenn überhaupt nur unter einem erheblichen zeitlichen Zusatzaufwand möglich. Leistungskongruenz führt zu einer Bilanzierung der Altersversorgungszusage in Höhe der aktivierten Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung. Leistungskongruente Rückdeckungsversicherungen werden somit wie wertpapiergebundene Altersversorgungsverpflichtungen bilanziert, obwohl die Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung selbst keine Wertpapiere sind. Sofern für leistungskongruente Rückdeckungsversicherungen die handelsrechtlichen Anforderungen an Deckungsvermögen (Insolvenzschutz etwa durch Verpfändung und Zweckexklusivität) erfüllt sind, muss zwingend eine Saldierung gemäß 246 Abs. 2 S. 2 HGB erfolgen. Übergangsregelungen Im Hinblick auf Übergangsregelungen hat eine Vielzahl der Bilanzierenden von der Möglichkeit der Beibehaltung von Bilanzansätzen Gebrauch gemacht und auf eine Auflösung von z. B. Rückstellungen, Sonderposten nach 273 HGB a. F. und Aufwandsrückstellungen im Übergangszeitpunkt verzichtet. Teilweise bestand das Ziel, einen Übergang auf die Bilanzansätze nach BilMoG an den nachfolgenden Abschlussstichtagen vorzunehmen und dadurch stille Reserven zu realisieren. Die späteren Übergangsmöglichkeiten haben allerdings bei einer sinnvollen Gesetzauslegung hohe Hürden, die die erwarteten Optionen des Bilanzierenden auf ein geringes Maß beschränken. So ist ein freiwilliger vorzeitiger Übergang bei ursprünglich beibehaltenen Rückstellungen nicht möglich, da eine einmal gewählte Bewertungsmethode stetig anzuwenden ist. Be stehende Sonderposten nach 273 HGB a. F. dürfen wenn überhaupt nur gemeinsam freiwillig vorzeitig aufgelöst werden; notwendige Anhangangaben sind zu beachten. Auch in diesen Fällen sollten Überlegungen frühzeitig mit dem Abschlussprüfer erörtert werden, damit der Sachverhalt entsprechend gewürdigt werden kann. Ausblick In Konsequenz aus den dargestellten, weiterhin bestehenden Anwendungsproblemen wird von den Bilanzierenden auch im zweiten Abschluss unter Anwendung des durch das BilMoG geänderten HGB ein erhöhtes Maß an Kommunikation mit dem Abschlussprüfer erforderlich sein. Zudem sind die Auswirkungen von Änderungen in der Auslegung bestimmter Vorschriften zu analysieren; auch die Dokumentation zu einzelnen Bilanzierungsthemen ist weiter zu aktualisieren. Die Literatur zum Thema BilMoG zeigt, dass eine erhöhte Aufmerksamkeit insbesondere vor dem Hintergrund der Ausschüttungsbemessungsfunktion auf dem HGB liegen wird und die detaillierte Auseinandersetzung mit den handelsrechtlichen Vorschriften weiterhin notwendig ist. p Financial Reporting Update Frühjahr
14 DPR-Prüfungsschwerpunkte 2012 Inhaltsübersicht Seite DPR-Prüfung: Prüfungsschwerpunkte führen Fehler-Hitlisten an 15 Bilanzierung von Finanzinstrumenten, die von der Staatsschuldenkrise betroffen sind 17 Chancen- und Risikoberichterstattung im (Konzern-)Lagebericht 21 Wertminderungen von Vermögenswerten inklusive Goodwill IAS Unternehmenszusammenschlüsse 29 Bewertung von als Finanzinvestitionen gehaltenen zum Fair Value bilanzierten Immobilien Financial Reporting Update Frühjahr 2012
15 DPR-Prüfung: Prüfungsschwerpunkte führen Fehler-Hitlisten an Gegen Ende eines Kalenderjahres veröffentlicht die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) e.v. ihre Prüfungsschwerpunkte für die kommende Prüfungssaison. Unternehmen haben hierdurch Gelegenheit, präventiv tätig zu werden und besondere Sorgfalt bei der Bilanzierung walten zu lassen. Ungeachtet dessen führen die Prüfungsschwerpunkte regelmäßig die Hitlisten der häufigsten Fehler an. Die Fehlerquote bei den geprüften Abschlüssen liegt auch in 2011 nahezu unverändert hoch bei 25 Prozent. Prüfungsschwerpunkte und tatsächliche Fehlerquote Seit dem Jahr 2006 kündigt die DPR die Prüfungsschwerpunkte für die bevorstehenden Prüfungen öffentlich an. Die DPR konzentriert sich dabei auf Rechnungslegungsgebiete, die u. a. durch ihre Komplexität erfahrungsgemäß ein erhöhtes Fehlerrisiko aufweisen und die branchenübergreifende Relevanz besitzen (z. B. Finanzinstrumente oder Wertminderungstests). Dazu kommen konjunkturabhängige Fehlerrisiken (z. B. die Risikoberichterstattung) und die Anwendung neuer oder stark geänderter Standards. Außerdem werden Themengebiete geprüft, von denen aus Erfahrungswerten bekannt ist, dass sie häufig ermessensgeprägt oder durch abschlusspolitische Erwägungen beeinflusst sind. Nicht in jedem Jahr kommt es zu neuen Prüfungsschwerpunkten; so stehen etwa die Themen der Prüfungsschwerpunkte 2012 grundsätzlich schon länger im Fokus der DPR. Abbildung 1 gibt einen Überblick über die aktuellen Prüfungsschwerpunkte und stellt dar, seit wann diese oder ein vergleichbares Thema zu den Schwerpunkten gehören: Abbildung 1: Prüfungsschwerpunkte 2012 DPR- Prüfungsschwerpunkte Thema* seit Weitere Ausführungen Bilanzierung von Finanzinstrumenten, die von der Staatsschuldenkrise betroffen sind Chancen- und Risikoberichterstattung im (Konzern-) Lagebericht Wertminderungen von Vermögenswerten inkl. Goodwill x x x x S. 17 x x x x x x S. 21 x x x x x x S. 25 Unternehmenszusammenschlüsse x x x x x x S. 29 Bewertung von als Finanzinvestitionen gehal - tenen zum Fair Value bilanzierten Immobilien x x S. 35 Anzahl der Prüfungsschwerpunkte In Fehler-Hitliste enthalten *Gleiches oder ähnliches Themengebiet Financial Reporting Update Frühjahr
16 Die Erfahrung hat gezeigt, dass die im Vorhinein veröffentlichten Prüfungsschwerpunkte nicht die von der DPR beabsichtigte präventive Wirkung haben. Sie haben vielmehr überwiegend zu Fehlerfeststellungen geführt, die in die Hitliste der häufigsten Fehler aufgenommen wurden. Offensichtlich haben die geprüften Unternehmen die Möglichkeit, sich gezielt auf die Prüfungsschwerpunkte vorzubereiten, nicht immer optimal genutzt. Weiterhin relativ hohe Fehlerquote Auch im Jahr 2011 bleibt die Fehlerquote mit 25 Prozent (im Vorjahr: 26 Prozent) auf einem vergleichsweise hohen Niveau. Es gibt viele Ursachen, die zu einer DPR-Fehlerfeststellung führen können. Hierzu gehört neben der Komplexität der internationalen Rechnungslegung, dem Zeitdruck bei der Erstellung oder prozessualen Ursachen oftmals auch die Tatsache, dass die organisatorischen Anforderungen einer DPR-Prüfung unterschätzt werden. Aufgrund seiner Mitverantwortung für eine regelkonforme Rechnungslegung sollte der Aufsichtsrat sicherstellen, dass er über die Einleitung und den Verlauf eines DPR- Verfahrens informiert wird. Ferner wird der Vorstand ihn in wichtige Entscheidungen des Verfahrens, wie z. B. die Akzeptanz einer Fehlerfeststellung, einbeziehen. Besser als die sachgerechte Einbeziehung bei einer Fehlerfeststellung ist jedoch deren gänzliche Vermeidung. Die Ausführungen auf den Seiten 14 bis 35 zu den Prüfungsschwerpunkten 2012 sollen Ihnen daher in Ihrer Funktion als Aufsichtsrat helfen, bereits vor Einleitung eines DPR-Verfahrens im Rahmen der Prüfung der Rechnungslegung das Risiko einer Fehlerfeststellung durch die DPR zu reduzieren. p 16 Financial Reporting Update Frühjahr 2012
17 DPR-Prüfungsschwerpunkte 2012 Bilanzierung von Finanzinstrumenten, die von der Staatsschuldenkrise betroffen sind IAS 39, IFRS 7, IAS 34, 315 Abs. 1 HGB, IDW RS HFA 9, FN-IDW 2011, S. 497 Kernfragen: p In welchem Umfang hat das Unternehmen in griechische Staatsanleihen investiert? Inwiefern sind Vermögenswerte des Unternehmens von dem Schuldenschnitt betroffen? p Welcher Bewertungskategorie wurden die griechischen Staatsanleihen zugeordnet? p Wurde für die griechischen Anleihen ein Wertminderungstest durchge- führt? Wie wurde dabei vorgegangen? Von welchen Annahmen wurde bei der Ermittlung der zukünftig geschätzten Zahlungsströme ausgegangen? Wie wurden insbesondere die Fair Values der Finanzinstrumente der Kategorie Available-for-Sale ermittelt? p In welchem Umfang gab es bislang einen Austausch von Wertpapieren? Wie wurde dieser im Abschluss berücksichtigt? p Wie gehen andere Institute bei ihren Wertminderungstests vor (bench- marking)? Grundlagen Finanzielle Vermögenswerte, wie z. B. griechische Staatsanleihen, sind zu jedem Bilanzstichtag in einem zweistufigen Verfahren hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit zu testen. Zudem kann es durch Veränderungen der ursprünglichen Vertragsbedingungen bei Finanzinstrumenten geboten sein, den ursprünglichen Vermögenswert aus- und einen neuen Vermögenswert einzubuchen. Der Wertminderungstest und die Voraussetzungen zur Ausbuchung werden im Folgenden beschrieben. Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten Grundsätzlich sind die finanziellen Vermögenswerte eines Unternehmens an jedem Bilanzstichtag auf das Eintreten objektiver Hinweise einer Wertminderung zu überprüfen (IAS 39.58). Dies erfolgt anhand eines zweistufigen Wertminderungstests (sog. Incurred Loss Model). In der ersten Stufe wird untersucht, ob objektive Hinweise bestehen, dass eine Wertminderung infolge eines nach der erstmaligen Erfassung eingetretenen Ereignisses entstanden ist (sog. Triggering Event/Loss Event), wobei die folgenden beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: p Vorliegen eines objektiven Hinweises auf eine Wertminderung (hier: Ausfall oder Verzug der Zins- oder Tilgungsleistung) sowie p eine verlässlich schätzbare Auswirkung auf die erwarteten künftigen Zahlungs- ströme des finanziellen Vermögenswerts oder der Gruppe von finanziellen Vermögenswerten. Financial Reporting Update Frühjahr
18 Sofern ein solcher Tatbestand vorliegt, wird in einer zweiten Stufe die Höhe der erforderlichen Wertminderung unter Berücksichtigung der jeweiligen Bewertungskategorie bestimmt. Bei zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten ergibt sich die Wertminderung aus der Differenz zwischen dem Buchwert des finanziellen Vermögenswerts und dem Barwert der zukünftig erwarteten Zahlungsströme abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des finanziellen Vermögenswerts. Die Wertminderung ist sofort erfolgswirksam zu erfassen. Eine Wertminderung bei der Bewertungskategorie zur Veräußerung verfügbar (sog. Available-for- Sale) ergibt sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem aktuellen Fair Value am Bilanzstichtag (d. h. des kumulierten Kursverlustes). Dabei sind die bislang im sonstigen Ergebnis im Eigenkapital erfassten Bewertungsergebnisse erfolgswirksam zu erfassen. Die Vorgehensweise zur Ermittlung der Wertminderung bei Finanzinstrumenten hängt von der zugeordneten Bewertungskategorie ab, da für zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente der Betrag der Wertminderung grundsätzlich nicht auf der Basis des beizulegenden Zeitwerts, sondern des Barwerts der diskontierten zukünftig erwarteten Zahlungsströme zu ermitteln ist. Gemäß IAS 39.AG84 kann die Wertminderung eines zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Vermögenswerts aber auch auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts berechnet werden. Untersuchung der Voraussetzungen einer Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten (derecognition) Es besteht die Möglichkeit, dass durch die Restrukturierungsverhandlungen vertragliche Bedingungen so substanziell verändert werden, dass die ursprünglichen finanziellen Vermögenswerte aus- und neue finanzielle Vermögenswerte einzubuchen wären. Im Hinblick auf die Frage der Ausbuchung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: p Änderungen der Vertragsbedingungen gelten als substanziell, wenn der Barwert der Cashflows nach den neuen Vertragsbedingungen mindestens 10 Prozent von dem abgezinsten Barwert der verbleibenden Cashflows der ursprünglichen Vereinbarung abweicht (quantitatives Kriterium), wobei die Abzinsung jeweils mit dem ursprünglichen Effektivzins zu erfolgen hat. p Neben dem quantitativen Kriterium sind qualitative Kriterien wie z. B. Laufzeitände- rungen, weitere Sicherheiten etc. zu berücksichtigen, um festzulegen, ob substanzielle Veränderungen vorliegen. Wenn eine substanzielle Veränderung des Zahlungsstroms vorliegt, erfolgt im Zeitpunkt des Austauschs der Wertpapiere die Ausbuchung des alten Wertpapiers zum Buchwert sowie der Zugang des neuen Wertpapiers zum beizulegenden Zeitwert. Soweit die Vertragsanpassungen nur als geringfügige Veränderungen einzustufen sind, erfolgt keine Ausbuchung des alten Wertpapiers. Sowohl im Zwischenabschluss als auch im Jahresabschluss sind bei Vorliegen der obigen Tatbestände umfangreiche Anhangangaben erforderlich. 18 Financial Reporting Update Frühjahr 2012
19 DPR-Prüfungsschwerpunkte 2012 Prüfungsfelder des Schwerpunkts Anwendung des zweistufigen Wertminderungstests in Bezug auf griechische Staatsanleihen Objektive Hinweise auf eine Wertminderung für Griechenland-Anleihen lagen zum vor, da sich Griechenland in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand und finanzielle Zugeständnisse (Laufzeitverlängerung, Beteiligung der privaten Investoren) zu erwarten waren. Diese haben auch Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Zahlungsströme, insbesondere durch die Verlustpartizipation der privaten Investoren am Schuldenschnitt. Weitere Einflussfaktoren auf Zahlungsströme ergeben sich z. B. aus einer Laufzeitverlängerung (Verschiebung der Tilgungszahlungen auf spätere Jahre) oder auch in Abhängigkeit der konkreten Ausgestaltung des gewählten Restrukturierungsmodells (z. B. anderer Kupons). Im Ergebnis liegt eine Erfüllung der Voraussetzungen zum Verlustereignis für alle griechischen Staatsanleihen vor. Bei zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Anleihen ergibt sich deren Wertminderung bis zum Zeitpunkt des Umtauschs aus der Differenz zwischen dem Buchwert und der Schätzung der erwarteten künftigen Zahlungsströme unter Berücksichtigung des beizulegenden Zeitwerts des neuen Wertpapiers als künftigen Zahlungsstrom im Zuge des Anleihetauschs. Demgegenüber erfolgt die Bestimmung des Zeitwerts für die zur Veräußerung vorgesehenen Anleihen unter Beachtung der Fair Value-Hierarchie und der Grundsätze zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts gemäß IAS 39.AG Hier sind insbesondere die Diskussionen zum Vorliegen eines aktiven Marktes für Griechenland- Anleihen zu beachten. Ausbuchung der alten griechischen Staatsanleihen bei Ausgabe der neuen griechischen Anleihen? (derecognition) Ob aufgrund des Anleihentauschs/Rollovers eine substanzielle Veränderung der Zahlungsströme vorliegt, wird nachfolgend untersucht: p Quantitatives Kriterium: Ist erfüllt, da Barwertänderung größer 10 Prozent (per liegt der zu erwartende Schuldenschnitt bei 50 Prozent). p Qualitatives Kriterium: Ist erfüllt aufgrund der Gewährung von Sicherheiten für den Nennwert, Änderung des Kupons sowie einer deutlichen Laufzeitverlängerung von bis zu 30 Jahren. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass eine Ausbuchung der alten griechischen Staatsanleihen zum Buchwert und ein Zugang des neuen Wertpapiers zum beizulegenden Zeitwert zum Umtauschzeitpunkt /Rollover vorzunehmen ist. Anhang und Lagebericht Das IDW fordert eine angemessene und transparente Berichterstattung im Anhang und Lagebericht, die sich durch die folgenden Angaben auszeichnet: p Angaben zu Ermessensentscheidungen, zukunftsbezogenen Annahmen sowie Quellen der Schätzunsicherheiten (IAS und 125) Impairment-Entscheidung Einschätzung zu Rückführung von Krediten sowie zu Art und Umfang von Restrukturierungsplänen Financial Reporting Update Frühjahr
20 p Angaben zum Management des Eigenkapitals insbesondere zur Einhaltung auf- sichtsrechtlicher Vorgaben (IAS 1.135) p Angabe zur Steuerung der Liquiditätsrisiken, Fälligkeitsanalyse auf Basis der vertrag- lichen Restlaufzeiten p Qualitative Beschreibung pro Risikoart (IFRS 7.33) Art und Ausmaß des Risikos sowie des Risikomanagements Methoden zur Risikomessung p Quantitative Beschreibung von Art und Ausmaß des Ausfallrisikos (IFRS 7.34, 36 38) Risikokonzentration inklusive dessen Management (IFRS 7.B8) Maximales Ausfallrisiko (IFRS 7.B9) p Angaben zur Größenordnung des direkten und indirekten Exposures gegenüber den PIIGS-Staaten 1 : Nominalvolumen, Anschaffungskosten der Anleihen, aktuelle Buchwerte und Zeitwerte sowie vorgenommene Abschreibungen Aufgliederung der Angaben auf die unterschiedlichen Bewertungskategorien der Finanzinstrumente nach IFRS p Nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angebrachte Angaben sowie Erläute- rungen zu: Endfälligkeit der griechischen Bonds Verwendete Levels der Fair Value-Hierarchie Exposures aus Credit Default Swaps und ähnlichen Produkten (Finanzgarantien, Termingeschäften etc.) sowie Beschreibung der wesentlichen Vertragsparameter Exposures gegenüber dem griechischen Staat, den griechischen Städten und Gemeinden (sovereign risk) sowie zu Kontrahenten (Banken, Unternehmen) aus Griechenland Beschreibung der Veränderung der Bonitätsbeurteilung (externes oder internes Rating) p Darstellung der bestehenden Unsicherheiten im Lagebericht (Risiko einer Beteili- gung privater Gläubiger zu noch unbekannten Bedingungen, Verschärfung der Risiken von Investments in griechische Staatsanleihen) Beispielhafte Feststellungen der DPR Die DPR hat bisher keine direkten Feststellungen zur Staatsschuldenkrise gemacht, da die Thematik erst im Jahr 2011 relevant wurde (Prüfungsschwerpunkt). Folgende Beispiele zeigen Feststellungen bei ähnlichen Themen: Wertberichtigungen wurden im Konzernabschluss entgegen IAS ff. in Verbindung mit IAS nicht berücksichtigt, obwohl objektive Hinweise auf eine Wertminderung vorlagen. 1 Diese sind Portugal, Irland, Italien, Griechenland und Spanien (PIIGS). Ein finanzieller Vermögenswert, der nach IAS 39.9 als Available-for-Sale qualifiziert ist, wurde wie im Vorjahr erfolgsneutral wertgemindert bewertet, obgleich der Wertverlust signifikant war und länger anhielt. Da eine solche Wertminderung aufwandswirksam zu berücksichtigen ist, liegt ein Verstoß gegen IAS vor. p 20 Financial Reporting Update Frühjahr 2012
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