EU-Vergaberechtsmodernisierung Neues im Vergaberecht (Auswahl)

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1 EU-Vergaberechtsmodernisierung Neues im Vergaberecht (Auswahl) Dresden, 23. März 2016 Peter Gerlach GF der Auftragsberatungsstelle Sachsen e.v. Mügelner Straße 40, Haus G, Dresden

2 Geteiltes Vergaberecht Auftragswert < EU-Schwellenwert Bauleistungen < Liefer+ Dienstleistungen < Haushaltsrecht wirtschaftlicher und sparsamer Einsatz der Mittel i.d.r. öffentl. Ausschreibung ggf. Vergabegesetze der Länder (z.b. Sächsisches Vergabegesetz) Verwaltungsvorschriften VOL/A Abschnitt 1 VOB/A Abschnitt 1 (Vertragsrecht: VOL/B;VOB/B Auftragswert EU-Schwellenwert Bauleistungen Liefer+ Dienstleistungen Haushaltsrecht + EG-Richtlinien W+S; i.d.r. öff. Ausschr. Marktöffnung Rechtsschutz 4. Teil GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) Vergabeverordnung (VgV) (Verweisungen, Regelungen) Verwaltungsvorschriften VOL/A Abschnitt 2 VOB/A Abschnitt 2 VOF (VOL/B; VOB/B) 2 Peter Gerlach

3 Vergabekaskade mit Sekt-VO + VSVgV GWB Sächsisches Vergabegesetz VgV 2012 i.d.f Sekt-VO VSVgV VOL/A 2009 VOB/A 2012 VOF 2009 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 1 Abschnitt 3 Abschnitt 2 GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (4. Teil) VgV Vergabeverordnung Sekt-VO Sektorenverordnung VSVgV Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit 3 Peter Gerlach

4 Aktuell Neues 4 Peter Gerlach

5 voraussichtliche Vergabekaskade ab GWB Sächsisches Vergabegesetz VgV Sekt-VO VSVgV Konzessions VO VOL/A 2009 VOB/A 2012 VOF 2009 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 5 Peter Gerlach

6 GWB 2016 Teil 4 Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz VergRModG) vom 18. Dezember 2015 Kapitel 1 Vergabeverfahren Abschnitt 1 Grundsätze, Definitionen, Anwendungsbereich Abschnitt 2 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich Unterabschnitt 2 Vergabeverfahren und Auftragsausführung Abschnitt 3 Besondere Bereiche und Konzessionen Unterabschnitt 1 Sektorenauftraggeber Unterabschnitt 2 Verteidigung und Sicherheit Unterabschnitt 3 Konzessionen Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren Abschnitt 1 Nachprüfungsbehörden Abschnitt 2 Vergabeverfahren vor der Vergabekammer Abschnitt 3 Sofortige Beschwerde 6

7 GWB 2016 Teil 4 97 Grundsätze der Vergabe 2 EU VOB/A Öffentliche Aufträge und Konzessionen Wettbewerb + Transparenz Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit. Gleichbehandlung, soweit dieses Gesetz Ungleichbehandlung ausdrücklich zulässt oder gestattet Berücksichtigung von Aspekten der Qualität und der Innovation sowie sozialer und umweltbezogener Aspekte nach Maßgabe dieses Teils mittelständischer Interessen (Teil- und Fachlose) 31 VgV 2016 Leistungsbeschreibung Berücksichtigung qualitativer, innovativer sowie sozialer + umweltbezogener Aspekte bezogen auf - Prozess oder Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder - auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstandes einschließlich der Produktions- und Lieferkette, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und 7 zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind

8 GWB 2016 Teil Allgemeine Ausnahmen Keine Anwendung GWB bei - Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen, - Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung, - Arbeitsverträge - Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary , , , , , , , und mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivilund Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind. - wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland 8

9 GWB 2016 Teil Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit ÖAG juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts (Inhouse-Vergabe) Zwischen zwei oder mehreren ÖAG (Interkommunale Zusammenarbeit/horizontale Zusammenarbeit) 116 Besondere Ausnahmen Rechtsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, wenn Sendematerial für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste finanzielle Dienstleistungen, Kredite und Darlehen Bereitstellung oder Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit 117 Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen 118 Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist 9 (mind. 30 % der Beschäftigten)

10 GWB 2016 Teil Verfahrensarten VgV EU, 3a EU, 3b VOB/A - offenes Verfahren Gleichrangigkeit - nicht offenes Verfahren (aber: 55 Haushaltgesetze!) - Verhandlungsverfahren - wettbewerblicher Dialog - Innovationspartnerschaft - Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen. - Nach einem Teilnahmewettbewerb verhandelt ÖAG in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unternehmen über die Erst- und Folgeangebote. 120 Besondere Methoden + Instrumente 4b EU VOB/A - dynamisches Beschaffungssystem - elektronische Auktion - elektronischer Katalog - zentrale Beschaffungsstelle 10

11 GWB 2016 Teil Eignung 6 EU VOB/A Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind. Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt: ausschließlich 1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, 2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, 3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Eignungsnachweis / Nichtvorliegen von Ausschlussgründen kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden. Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen. 6 EU Abs.3 VOB/A u.a. keine Beschränkung auf regionale Unternehmen den ÖAG beratende/unterstützende Unternehmen 11

12 VgV Beleg der Eignung und des Nicht-Vorliegens von Ausschlussgründen 6b EU VOB/A - grundsätzlich Vorlage von Eigenerklärungen - Anforderung von Bescheinigungen und sonstige Nachweise i.d.r. nur solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-certis abgedeckt sind. - Akzeptanz einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung als vorläufiger Beleg - Eignungsvermutung, sofern der Bewerber oder Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt Ein entsprechendes amtliches Verzeichnis kann auch durch Industrie- und Handelskammern eingerichtet werden. Sie bedienen sich bei der Führung des amtlichen Verzeichnisses einer gemeinsamen verzeichnisführenden Stelle. Der öffentliche Auftraggeber kann mit Blick auf die Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen die gesonderte Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung verlangen. 12

13 VgV Einheitliche Europäische Eigenerklärung 6b EU VOB/A Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 7/2016 vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom , S. 16) zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber kann bei Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung Bewerber oder Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der nach den 44 bis 49 geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Vor der Zuschlagserteilung fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Auftrag vergeben will, auf, die geforderten Unterlagen beizubringen 13

14 VgV Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen Nachforderung von Unterlagen = grundsätzliches Ermessen - angemessene Fristsetzung (keine starre Frist) - Nachforderung kann von vornherein ausgeschlossen werden anders: 16a EU VOB/A: - Nachforderung fehlender geforderter Erklärungen oder Nachweise - spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen 14

15 GWB 2016 Teil Zwingende Ausschlussgründe 6e EU VOB/A Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat: u.a. Bildung krimineller, terroristischer Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte Betrug, Subventionsbetrug, Vorteilsgewährung, Bestechlichkeit und Bestechung (Förderung) Menschenhandel 124 Fakultative Ausschlussgründe 6e EU VOB/A Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, 15

16 GWB 2016 Teil Fakultative Ausschlussgründe, wenn 6e EU VOB/A 1. bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislicher Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen 2. Zahlungsunfähig, Insolvenzverfahren, Liquidation oder Tätigkeitseinstellung 3. im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen wurde, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird 4. hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 16

17 GWB 2016 Teil Fakultative Ausschlussgründe, wenn 6e EU VOB/A 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, 98c des Aufenthaltsgesetzes, 19 des Mindestlohngesetzes und 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt. 17

18 GWB 2016 Teil Selbstreinigung 6f EU VOB/A Kein Ausschlussgrund wenn nachgewiesen: (1) Finanzieller Ausgleich des Schadens oder Verpflichtung dazu (2) Aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und ÖAG zur Klärung der Tatsachen und Umstände (3) Konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Straftaten oder Verfehlungen Erachten die öffentlichen Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend, so begründen sie diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmen. 126 Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse 6f EU VOB/A 1. bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe: höchstens 5 Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung 2. bei Vorliegen eines fakultativen Ausschlussgrundes höchstens 3 Jahre ab dem betreffenden Ereignis 18

19 GWB 2016 Teil Zuschlag 16d EU VOB/A Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt: Erfüllung der vorgegebenen Zuschlagskriterien wirtschaftlichstes Angebot = bestes Preis-Leistungs-Verhältnis. neben Preis oder Kosten auch Berücksichtigung qualitativer, umweltbezogener oder sozialer Aspekte möglich. Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen auch auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken. Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Zuschlagskriterien sowohl für Hauptangebote als auch für Nebenangebote anwenden 19 Bekanntmachung Zuschlagskriterien und Gewichtung in Auftragsbekanntmachung oder Vergabeunterlagen

20 GWB 2016 Teil Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit 22 EU VOB/A Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn 1. mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, a) die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter ermöglicht hätten, b) die Annahme eines anderen Angebots ermöglicht hätten oder c) das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten, 2. mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war, 3. mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird oder 4. ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in anderen als den in Absatz 2 Nummer 20 4 vorgesehenen Fällen ersetzt.

21 GWB 2016 Teil Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit 22 EU VOB/A Zulässige Auftragsänderung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, wenn 1. klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen, 2. zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich und ein Wechsel des Auftragnehmers a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich und b) erhebliche Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den ÖAG 3. Änderung aufgrund von nicht vorhersehbaren Umständen und sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert oder In den Fällen der Nummern 2 und 3 bis zu 50 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, sofern die Änderungen nicht Vorschriften umgehen sollen. 4. ein neuer Auftragnehmer (unter Bedingungen) den bisherigen Auftragnehmer ersetzt 21

22 GWB 2016 Teil Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit 22 EU VOB/A Zulässige Auftragsänderung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist ferner zulässig, wenn - sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und - der Wert der Änderung 1. die jeweiligen Schwellenwerte nach 106 nicht übersteigt und 2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Prozent und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich. Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird für die Wertberechnung der höhere Preis als Referenzwert herangezogen. Änderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. 22

23 Verordnung der Bundesregierung zur Modernisierung des Vergaberechts (Mantel-) Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts Artikel 1 Vergabeverordnung - VgV Artikel 2 Sektorenverordnung SektVO Artikel 3 Konzessionsverordnung KonzVgV Artikel 4 Vergabestatistikverordnung VergStatVO erstmals Einführung einer Statistik für den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe und Konzessionen Artikel 5 Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit VSVgV Artikel 6 Folgeänderungen Begründung 23

24 VgV 2016 Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation 1. Allgemeine Bestimmungen (enthält Scharnier zur VOB/A) 2. Kommunikation Abschnitt 2: Vergabeverfahren 1. Verfahrensarten 2. Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren 3. Vorbereitung des Vergabeverfahrens 4. Veröffentlichung, Transparenz 5. Anforderungen an Unternehmen, Eignung 6. Einreichung, Form und Umgang mit Interessenbekundungen, Interessenbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten 7. Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag, Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen Abschnitt 4: Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen Abschnitt 5: Planungswettbewerbe Abschnitt 6: Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen 24 Abschnitt 7: Übergangs- und Schlussbestimmungen

25 VgV Gegenstand und Anwendungsbereich VgV nicht für : Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit, die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber. 2 Vergabe von Bauaufträgen Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 sowie Abschnitt 2 VOB/A 2016 anzuwenden. 3 Schätzung des Auftragswerts Auftragswertlimitierung gleichartiger Leistungen nur - bei Lieferaufträgen sowie - (wieder) bei freiberuflichen Leistungen 25

26 VgV Vergabeunterlagen 30 Aufteilung nach Losen 31 Leistungsbeschreibung Die Merkmale des Auftragsgegenstandes können auch Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen. Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstandes einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind 32 Technische Anforderungen 33 Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen 26

27 VgV Nachweisführung durch Gütezeichen 7a EU Abs. 6 VOB/A Als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber die Vorlage von Gütezeichen nach Maßgabe verlangen. Das Gütezeichen muss allen folgenden Bedingungen genügen: 1. Alle (!) Kriterien des Gütezeichens stehen mit Auftragsgegenstand in Verbindung 2. Anforderungen des Gütezeichens objektiv nachprüfbar u. nichtdiskriminierend 3. im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens eingeführt 4. für alle Betroffenen zugänglich 5. keine Interessensverbindung zwischen Aussteller und Unternehmen Für den Fall, dass die Leistung nicht allen Anforderungen des Gütezeichens entsprechen muss, hat der öffentliche Auftraggeber die betreffenden Anforderungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss andere Gütezeichen akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen. Der öffentliche Auftraggeber muss andere geeignete Belege akzeptieren, sofern das Unternehmen die Erfüllung der angegebenen spezifischen Anforderungen nachweist, (sofern Unternehmen aus ihm nicht zuzurechnenden Gründen nachweislich keine Möglichkeit hat, innerhalb der Fristen ein gleichwertiges Gütezeichen zu erlangen) 27

28 Normenkontrolle Friedhofssatzung Nürnberg Bundesverwaltungsgericht - BVerwG 8 CN 1.12 VGH 4 N vom Klarheit und Bestimmtheit einer Norm nur, wenn für den Normbetroffenen unschwer erkennbar wäre, welcher Nachweis genügen würde. Bislang gibt es keine validen Nachweismöglichkeiten. Z.Zt. nur Eigenerklärungen von Herstellern und Lieferanten, die keinerlei Sicherheit hinsichtlich des Merkmals frei von Kinderarbeit garantieren können. Verlässliche Zertifizierungssysteme und Gütesiegel unabhängiger Organisationen sind bisher nicht bekannt ob die vorhandenen Zertifikate aussagekräftig sind und auf tatsächlichen Inspektionen in den Herkunftsländern der Grabmale beruhen, ist für die Steinmetze mit zumutbarem Aufwand nicht nachprüfbar. Normgeber muss Voraussetzungen festlegen, welcher Art der geforderte Nachweis zu sein hat und welche Nachweise als ausreichend angesehen werden bzw. ggf. unter denen die Zeugnisse privater Zertifizierungsstellen ausreichend sind. Auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit unter den Steinmetzen wäre schwer erträglich, würde jede Gemeinde in ihrem Gebiet Nachweisanforderungen stellen, die sich von denjenigen der Nachbargemeinde erheblich unterscheiden.

29 VgV Nebenangebote 8 EU VOB/A Nebenangebote können zugelassen werden, sofern Angabe in Auftragsbekanntmachung mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehend Festschreibung von Mindestanforderungen bzw. Art und Weise Zuschlagskriterien sowohl auf Hauptangebote wie auf Nebenangebote anwendbar sind Nebenangebote können auch zugelassen oder vorgeschrieben werden, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die Mindestanforderungen erfüllen. 29

30 VgV Angemessene Fristsetzung, Pflicht zur Fristverlängerung Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge nach den 15 bis 19 ist die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen Die Angebotsfristen sind, abgesehen von den in 41 Absatz 2 und 3 geregelten Fällen, zu verlängern, wenn 1. zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden; in den Fällen von Dringlichkeit beträgt dieser Zeitraum 4 Tage, oder 2. wenn der ÖAG wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt. Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können. 30

31 VgV 2016 Mindestfristen Bekanntmachungen auf nationaler Ebene erst nach der Veröffentlichung durch EU (oder 48 Stunden nach der Bestätigung über den Eingang der Bekanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union) ( 40) Angebotsabgabe normal (Dringlichkeit) Vorinformation ( 38) 35 KT < x < 1 Jahr Offenes Verfahren: 35 Tage*) (15) 15 Nichtoffenes Verfahren 30 Tage*) (10) 10 Verhandlungsverfahren: 30 Tage*) (10) 10 *) bei Akzeptanz elektronischer Angebote: mögliche Kürzung um 5 KT sofern Vergabeunterlagen nicht elektronisch abrufbar: Verlängerung um 5 KT ( 41) Teilnehmerantrag Nichtoffenes Verfahren 30 Tage (15) Verhandlungsverfahren 30 Tage (15) Innovationspartnerschaft 30 Tage Wettbewerblicher Dialog 30 Tage Vergabebekanntmachung an EU über Ergebnisse des Vergabeverfahrens ( 39): < 30KT 31

32 VgV-E Abschnitt 5 Planungswettbewerbe 69 Anwendungsbereich (1) insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung (2) Wahrung Vertraulichkeit Vermeidung Interessenkonflikte Eignungskriterien durch sachliche Gründe gerechtfertigt und angemessen 70 Veröffentlichung, Transparenz (1) Wettbewerbsbekanntmachung (2) Beabsichtigt der ÖAG im Anschluss an einen Planungswettbewerb einen Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, sind die Eignungskriterien und die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen hierfür bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben. 71 Ausrichtung 72 Preisgericht 32 Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013):

33 VgV 2016 Abschnitt 6 Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen 73 Anwendungsbereich und Grundsätze Vergabe von Architekten-und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Leistungen von HOAI erfasst sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird. 74 Verfahrensart i.d.r. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder wettbewerblichen Dialog 75 Eignung (4) - Kriterien in Verbindung + in angemessenem Verhältnis mit Auftragsgegenstand - Beteiligungsmöglichkeit kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger (5) Für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte ist es in der Regel unerheblich, ob der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat (6) Bei festgelegter Höchstzahl und Gleichheit bei Anforderungen und Eignung: Los 76 Zuschlag 77 Kosten und Vergütung 33

34 VgV Übergangsbestimmungen Elektronische Durchführung von Vergabeverfahren (E-Vergabe) verpflichtend, : bis elektronische Erstellung und Bereitstellung von Auftragsbekanntmachung und Vergabeunterlagen auf einer Vergabeplattform mit unentgeltlichem, uneingeschränktem und direktem Zugang elektronische Kommunikation während des gesamten Verfahrens bis bei zentralen Beschaffungsstellen bis bei allen anderen Beschaffungsstellen elektronische Angebotsabgabe Während der Übergangszeit: ÖAG kann zwischen den verschiedenen Mitteln (elektronisch, Post, Fax, Telefon) wählen; Bewerber/Bieter muss den Vorgaben entsprechen 9 Grundsätze der Kommunikation Der ÖAG kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der 34 ÖAG keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig

35 Einige besondere Bemerkungen zur VOB/A 1. Abschnitt Bewerber Unternehmen Eröffnungstermin Ablauf der Angebotsfrist Wirtschaftlichkeit auch Preis als einziges Zuschlagskriterium möglich Nebenangebot zulässig, wenn Preis alleiniges Kriterium Bindefrist: < 30 KT 2. Abschnitt (EU) u.a. Rahmenvereinbarungen Wirtschaftlichkeit: Festpreis zulässig auch Preis als einziges Zuschlagskriterium möglich Nebenangebot zulässig, wenn Preis alleiniges Kriterium Eröffnungstermin Ablauf der Angebotsfrist Öffnung der Angebote ohne Bieter Niederschrift an Bieter nur im Offenen und Nichtoffenen Verfahren Bindefrist: < 60 KT 3. Abschnitt 35

36 Herzlichen Dank Auftragsberatungsstelle Sachsen e.v. Mügelner Straße 40, Dresden = Mittler zwischen öffentlicher Hand + sächsischen Unternehmen

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