Neue Spielregeln und neue Chancen in der

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1 Neue Spielregeln und neue Chancen in der Vielen Dank für Ihre öffentlichen Aufmerksamkeit! Vergabe RA Dr. jur. Günther Schalk TOPJUS Rechtsanwälte Frankfurt/Main

2 Referent: Dr. jur. Günther Schalk Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht TOPJUS Rechtsanwälte München-Schrobenhausen-Pfaffenhofen-Ingolstadt-Nordhausen Redakteur und Sprecher für Hörfunk und Fernsehen Lehrbeauftragter für Bau-, Vergabe- und Umweltrecht Technische Hochschule Deggendorf Direktor der Akademie für Baumanagement Vizepräsident des CBTR e.v. 2

3 Was erwartet Sie in diesem Vortrag?

4 Neue Rechtsgrundlagen im Vergaberecht Änderung von Richtlinien nationale Umsetzung

5 Schwellenwerte = maßgebliches Nettoauftragsvolumen, geschätzt im Zeitpunkt der Eröffnung des Vergabeverfahrens Bauaufträge (Summe aller Abschnitte und Gewerke) ,00 Liefer- und Dienstleistungsaufträge - Sektorenauftraggeber ,- - oberste, obere Bundesbehörden u. dgl.: ,- - alle anderen AG: ,-

6 Ziele der EU- und nationalen Neuregelungen

7 Ziele der EU-Neuregelungen - Vergabeverfahren sollten auch in Deutschland einfacher, flexibler und anwenderfreundlicher werden - Erhöhung der Rechtssicherheit für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber - Mehr Möglichkeiten, soziale und ökologische Aspekte im Einklang mit dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu berücksichtigen - Erweiterung der e-vergabe

8 Die Änderungen im Detail

9 Wahlmöglichkeit Vergabeart Auftraggeber (AG) hat mehr Wahlmöglichkeiten: 119 Abs. 2 GWB: Öffentlichen Auftraggebern stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung. ABER bei nationalen Verfahren: offenes Verfahren immer noch vorrangig!

10 Mehr als nur günstigster Preis 127 GWB - Zuschlag auf wirtschaftlichstes Angebot (nicht günstigster Preis) - entscheidend = bestes Preis-Leistungs-Verhältnis - neben Preis und Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden - Aber: Zuschlagskriterien müssen mit Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und in den Vergabeunterlagen beschrieben sein

11 Mehr als nur günstigster Preis 16d VOB/A EU, 58 VgV Zuschlagskriterien können insbesondere sein: - Qualität einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften, Vertriebs-/ Handelsbedingungen - Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann - Verfügbarkeit Kundendienst, technische Hilfe, Lieferbedingungen, Ausführungsfrist

12 Nachhaltigkeit

13 Kernproblem: Was ist Nachhaltigkeit? [ˈnaːχhaltɪçkaɪ t] Wie lässt sich Nachhaltigkeit ausschreiben?

14

15 Wie geht Nachhaltigkeit im Vergaberecht? - Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette ( 31 VgV) - Gütezeichen ( 34 VgV), wenn alle Bieter Zugang dazu haben und Anforderungen von Drittem kommen - Lebenszykluskosten ( 59 VgV) Anschaffung, Nutzung, Wartung, Entsorgung (z.b. Abbruch-/Rückbaukosten)

16 ABER: In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. [= wenn Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann] ( 31 VgV)

17 Änderung bestehender Aufträge

18 Änderung bestehender Aufträge = Neuausschreibung? ( 132 GWB) wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wann ist eine Änderung wesentlich? - komplizierte Regelung - erhebliche Unterscheidung vom Ur-Auftrag ( wesentlich andere Merkmale, ) - z.t. 50-Prozent-Grenze (Erhöhung des ursprünglichen Preises)

19 Ausnahme: Änderung ohne neue Ausschreibung ( 132 Abs. 2 GWB), wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein - Wechsel des AN aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und - mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öag verbunden wäre

20 Weitere Neuerungen im Überblick: - Schnellere Prüfung der Eignung der Bieter: EEE (Einheitliche Europäische Eignungserklärung) - Beschleunigung: Verkürzung der Fristen für Bewerbung, Angebotsbearbeitung, Vorabinformation - Submission: bei EU-weiten Verfahren kein Submissionstermin mehr ( 55 VgV) - e-vergabe: ab 2018 voll elektronische Vergabe (EU-weite Verfahren) - Nebenangebote: wieder mit günstigstem Preis als einzigem Wertungskriterium kombinierbar

21 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Noch Fragen?

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