Transport-Haftpflichtversicherung

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1 business division online service group disposition fon Transport-Versicherungen Weltweit Preisgünstiger Direkt Unbürokratisch Transport-Haftpflichtversicherung mit 8.33 SZR für Transportbetriebe mit Fahrzeugen bis 3,5 to zul. Gesamtgewicht Monatliche Beitragssätze Bundesrepublik Deutschland Betriebe mit 1 Fahrzeug 10,00 Betriebe mit 2 Fahrzeugen 20,00 Betriebe mit 3 Fahrzeugen 30,00 Betriebe mit 4 Fahrzeugen 40,00 Betriebe mit 5 Fahrzeugen 50,00 Betriebe mit 6 Fahrzeugen 60,00 Betriebe mit 7 Fahrzeugen 70,00 Betriebe mit 8 Fahrzeugen 80,00 Betriebe mit 9 Fahrzeugen 90,00 Betriebe mit 10 Fahrzeugen 110,00 Betriebe mit 11 Fahrzeugen 130,00 Betriebe mit 12 Fahrzeugen 150,00 Betriebe mit 13 Fahrzeugen 170,00 Betriebe mit 14 Fahrzeugen 190,00 Betriebe mit 15 Fahrzeugen 210,00 Betriebe mit 16 Fahrzeugen 230,00 Betriebe mit 17 Fahrzeugen 250,00 Betriebe mit 18 Fahrzeugen 270,00 Betriebe mit 19 Fahrzeugen 290,00 Betriebe mit 20 Fahrzeugen 310,00 Beitragssätze für Betriebe ab 21 Transportfahrzeuge im erweiterten Angebot. Beitragssätze zuzüglich Versicherungssteuer. Mindestlaufzeit 12 Monate. Anhänger im Verbund mit Zugfahrzeug bis 3,5 to zul. Gesamtgewicht sind im Tarif inbegriffen. Bei Gesamtzug über 3,5 to zul. Gesamtgewicht gelten Anhänger als zusätzliches Fahrzeug.

2 Blatt Allgemeine Vertragshinweise Verkehrshaftungs - Versicherung Genehmigungspflichtiger Güterkraftverkehr Versicherungsgegenstand Speditionshaftung gemäß den Geschriebenen Bedingungen Geltungsbereich Spediteur Bundesrepublik Deutschland Besondere Bedingungen Frachtführer Baden-Württemberg, Bayern, Saarland, Rheinland-Pfalz, Hessen, Thüringen, Sachsen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Verkehrsverträge Gegenstand der Versicherung sind Verkehrsverträge (Fracht-, Speditions- und Lagerverträge) des Versicherungsnehmers als Frachtführer im Straßengüterverkehr, als Spediteur oder Lagerhalter, wenn und soweit die damit zusammenhängenden Tätigkeiten in der Betriebsbeschreibung ausdrücklich dokumentiert sind: - Spediteur - Frachtführer im innerdeutschen Verkehr 1.2 Vorsorgeversicherung Gegenstand der Versicherung sind auch Verkehrsverträge des Versicherungsnehmers als Frachtführer im Straßengüterverkehr, Spediteur oder Lagerhalter nach Maßgabe des Versicherungsvertrages über im Verkehrsgewerbe üblicherweise gehörenden Tätigkeiten, wenn der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrages diese Tätigkeiten neu aufnimmt (neues Risiko). Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, binnen eines Monats nach Beginn des neuen Risikos, dieses dem Versicherer anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Deckungsschutz für das neue Risiko nicht zustande, so entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend von Beginn an. Der Versicherungsschutz der Vorsorge ist auf den Betrag von ,00 EUR je Schadenfall, je Schadenereignis von begrenzt. 1.3 Die Versicherung gilt - einschließlich der Vorsorgeversicherung - nicht für Verträge, die ganz oder teilweise zum Inhalt haben Beförderung und beförderungsbedingte Lagerung von Gütern, die der Versicherungsnehmer als Verfrachter (Seefahrt und Binnenschifffahrt), Luftfrachtführer oder Eisenbahnfrachtführer im Selbsteintritt (tatsächlich) ausführt; Beförderung, Umschlag und Lagerung von folgenden Gütern: Elektronik, Computer und Computerzubehör, Handys, Videorecorder u.a.; Tabakwaren, Alkohol, wenn deren Warenwert EUR je Auftrag, Transportmittel oder Lagerort übersteigt; Umzugsgut, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Edelmetalle, Edelsteine, echte Perlen, Geld, Valoren, Dokumente, Urkunden; Schwergut sowie Großraumtransporte, Kran- oder Montagearbeiten; Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern; Produktionsleistungen, werkvertragliche oder sonstige nicht speditions-, beförderungs- oder lagerspezifische vertragliche Leistungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsvertrag, die über die primäre Vertragspflicht eines Frachtführers, Spediteurs und Lagerhalters gemäß dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) hinausgehen. Hierzu zählen nicht das Kommissionieren, Etikettieren, Verpacken und Verwiegen von Gütern, wenn diese Tätigkeiten in Verbindung mit einem Verkehrsvertrag zu erfüllen sind.

3 Blatt Versicherungsnehmer/Versicherter 2.1 Versicherungsnehmer ist das in dem Versicherungsschein genannte Unternehmen unter Einschluss aller rechtlich unselbstständigen inländischen Niederlassungen und Betriebsstätten. Andere Betriebe können nach Vereinbarung in die Versicherung einbezogen werden. 2.2 Die Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers sind im Umfange der Versicherung mitversichert, wenn diese in Ausführung der unter Ziffer 1 genannten Verkehrsverträge gehandelt haben. 3 Begrenzung der Versicherungsleistung 3.1 Schadenfall Begrenzung der Versicherungsleistung bei gesetzlicher oder vertraglicher Haftung Falls nichts anderes vereinbart ist, beträgt die maximale Versicherungsleistung je Schadenfall, also je Geschädigten und je Verkehrsvertrag Spediteurhaftung Leistungsgrenzen: Höchstentschädigung je Schadenfall für Güter- und Güterfolgeschäden Bei Lagerinventurdifferenzen: Unabhängig von der Zahl der für die Differenz ursächlichen Schadenfälle Vermögensschäden: Höchstentschädigung je Schadenfall für reine Vermögensschäden Deliktsrecht: Höchstentschädigung je Schadenfall für Ansprüche nach dem Recht der unerlaubten Handlung unabhängig von der Art des Verkehrsvertrages oder des Schadens Höchstentschädigung je Schadenfall in der Vorsorgeversicherung für Beförderungsmehrkosten gem. der Allgemeinen Bedingungen für die Verkehrshaftpflichtversicherung Höchstentschädigung je Schadenfall für Beförderungsmehrkosten gem. der Allgemeinen Bedingungen für die Verkehrshaftpflichtversicherung Höchstentschädigung je Schadenfall für Bergungs- und Vernichtungskosten gem. der Allgemeinen Bedingungen für die Verkehrshaftpflichtversicherung ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR Als ein Schadenfall gelten mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache. Je Schadenfall, das heißt je Geschädigten und je Verkehrsvertrag. 3.2 Schadenereignis Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Schadenereignis, auch wenn mehrere Anspruchsteller geschädigt sind, ist wie folgt begrenzt: für Verlust oder Beschädigung von Gütern für jedes Kilogramm des Rohgewichtes von Sendungen, die der Frachtführer zur Beförderung übernommen hat, mit 8,33 SZR Sind in den Risikoangaben Vereinbarungen getroffen worden, die einen geringeren Haftungsbetrag als 8,33 SZR/kg vorsehen, kann sich der Versicherer in der Schadenregulierung auf diese Haftungsbeschränkung berufen. für Verlust oder Beschädigung von Gütern bei Transporten innerhalb Deutschlands abweichend von Abschnitt 1 gemäß 449 HGB mit Höchstentschädigung des Versicherers je Schadenereignis, mit 40 SZR/kg ,00 EUR Die durch ein Ereignis mehreren Geschädigten entstandenen Schäden werden unabhängig von der Anzahl der Geschädigten und der Verkehrsverträge anteilmäßig im Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die äußerste Grenze der Versicherungsleistung übersteigen. 3.3 Jahresmaximum Begrenzung der Versicherungsleistung pro Versicherungsjahr Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Schadenereignisse der versicherten Verkehrsverträge eines Versicherungsjahres ,00 EUR Zusätzliche Begrenzung bei qualifiziertem Verschulden

4 Blatt Falls nichts anderes vereinbart ist, ist die Versicherungsleistung des Versicherers zusätzlich je Versicherungsjahr bei Schäden, die vom Versicherungsnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen leitenden Angestellten durch Leichtfertigkeit und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, herbeigeführt, durch Kardinalpflichtverletzung oder durch grobes Organisationsverschulden verursacht worden ist, besteht eine über die gesetzliche und vertragliche Regelhaftung hinausgehende Versicherungsleistung unabhängig vom Schadenfall und Ereignis nur bis maximal ,00 EUR je Versicherungsjahr für alle versicherten Verkehrsverträge. 158 b VVG bleibt hiervon unberührt. 4 Schadenbeteiligung 4.1 Allgemeine Schadenbeteiligung des Versicherungsnehmers je Schadenfall 4.2 Im Falle des Diebstahls eines beladenen Fahrzeuges im grenzüberschreitenden Verkehr 15 % der Versicherungsleistung, mindestens 125,00 EUR, höchstens 2.500,00 EUR 25 %, mindestens 1.250,00 EUR, höchstens ,00 EUR War das Fahrzeug mit den geforderten Diebstahlsicherungseinrichtungen ausgestattet und gemäß der in den Bedingungen für die Güterschaden-Haftpflichtversicherung festgelegten Obliegenheiten während des Anhaltens oder des Parkens ständig bewacht, entfällt diese Schadenbeteiligung und es kommt die Schadenbeteiligung entsprechend Ziffer 5.1 zur Anwendung. Dafür trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast. 4.3 Schadenbeteiligung des Versicherungsnehmers bei Manko- oder Fehlmengenschäden bei verfügter Lagerung beträgt je Schadenfall 500,00 EUR Allgemeine Bedingungen für die Güterschaden-Haftpflichtversicherung 5 Versicherte Haftung Versichert ist die verkehrsvertragliche Haftung des Versicherungsnehmers nach Maßgabe 5.1 der deutschen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der 407 ff. HGB; 5.2 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2003), jeweils neueste Fassung, sofern der Spediteur die ADSp nicht ausdrücklich abbedungen hat; 5.3 der Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL) 5.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versicherungsnehmers, vorausgesetzt der Versicherer hat dem Einschluss dieser Bedingungen in den Versicherungsschutz zugestimmt; 5.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Umfange des 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB; vorausgesetzt der Versicherer hat dem Einschluss dieser Bedingungen in den Versicherungsschutz zugestimmt; 5.6 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR); und soweit vereinbart: 5.7 der jeweils nationalen gesetzlichen Bestimmungen für das Verkehrsgewerbe in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR); 5.8 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (Anhang B - COTIF, aktuelle Fassung) und der einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM); 5.9 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) vom , des Warschauer Abkommens von 1929 (WA) und soweit anwendbar des Haager Protokolls vom , des Zusatzabkommens von Guadalajara vom oder anderer maßgeblichen Zusatzabkommen für den Luftverkehr, soweit diese jeweils zwingend anwendbar sind; 5.10 der Haager Regeln und - soweit anwendbar - der Hague Visby Rules bzw. des Seerechtsänderungsgesetzes vom , der Hamburg-Regeln sowie anderer maßgeblicher internationaler Abkommen oder nationaler gesetzlicher Bestimmungen für den Seeverkehr, soweit diese jeweils zwingend anwendbar sind; 5.11 der Bestimmungen eines FIATA Combined Bill of Lading (FBL) oder Through Bill of Lading (TBL) in der von der FIATA verabschiedeten Form;

5 Blatt eines vom Versicherungsnehmer verwendeten eigenen House Airway Bill (HAWB), House Bill of Lading (House B/L) oder anderer Dokumente des Versicherungsnehmers, vorausgesetzt der Versicherer hat dem Einschluß der vorgelegten Dokumente in den Versicherungsschutz zugestimmt; 5.13 der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen anderer Staaten, sofern sich der Versicherungsnehmer nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen der vorgenannten Ziffern berufen kann und die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften nicht über 8,33 SZR je kg für den Güterschaden hinausgehen Versichert sind auch Ansprüche nach dem Recht der unerlaubten Handlung (Deliktrecht), wenn und soweit der Berechtigte diese gesetzlichen Ansprüche neben oder anstelle der Haftung aus dem Verkehrsvertrag geltend macht. 6 Umfang des Versicherungsschutzes 6.1 Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrages erhoben werden. 6.2 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens, wenn der Schaden droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte sowie die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten ( 150 VVG), soweit sie den Umständen nach geboten waren. 6.3 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den Beitrag, den er zur großen Haverei aufgrund einer nach Gesetz oder den York-Antwerpener-Regeln oder den Rhein Regeln VR 1979 oder anderen international anerkannten Haverei-Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein dem Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte und kein anderer Versicherer zur Leistung verpflichtet ist. 6.4 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer aufgewendete Beförderungsmehrkosten aus Anlaß einer Fehlleitung, wenn sie zur Verhütung eines ersatzpflichtigen Schadens erforderlich waren, bis zu 50 % des Wertes des Gutes, höchstens EUR 5.000,00 je Schadenereignis. 6.5 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung aufzuwendenden Kosten bis zu einer Höhe von 5.000,00 EUR je Schadenereignis zur Bergung, Vernichtung oder Beseitigung des beschädigten Gutes, wenn ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt oder soweit nicht ein anderer Versicherer zu leisten hat. Anhang Bedingungen für die Beförderung und Lagerung hochwertiger, diebstahlgefährdeter Güter Diese Bedingungen gelten für die Beförderung und Lagerung von Teil- und Komplettladungen nachfolgend genannter Güter in den Versicherungsvertrag: Tabakwaren, Spirituosen, Mobiltelefone, Audio-/Videogeräte, Unterhaltungselektronik, Personalcomputer (auch tragbare), elektronische Speicher und Prozessoren sowie Waren aus dem Bereich der Telekommunikation und der Datenverarbeitung Allgemeine Geschäftsbedingungen zum erlaubnisfreien Güterverkehr der nicht unter Vorschriften des GüKG fällt im folgenden AG genannt 1. Gegenstand Versichert ist die Haftung des angeschlossenen Unternehmers ( im Folgenden au genannt ) aus Verträgen über entgeltliche Beförderungen von Gütern. 1.1 mit Fahrzeugen, die in der Fahrzeugliste einzeln genannt sind und deren Gesamtgewicht von 3,5 t, einschließlich Hänger, nicht übersteigt; solchen Fahrzeugen, die nachweisbar zum Ersatz der unter Ziffer und der genannten Fahrzeuge eingesetzt werden. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Beförderungen von oder nach Ländern im geographischen Europa

6 Blatt Umfang 2.1 Die Leistungsverpflichtung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen den au nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen (BGB, HGB) erhoben werden; bei grenzüberschreitenden Transporten nach Maßgabe des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und den Regeln des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955); 2.2 Der AG - geber ersetzt die zur Abwendung, Minderungen und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens nachgewiesenen, aufgewendeten Kosten, soweit sie den Umständen nach geboten waren. Darunter fallen die Kosten der Bergung der Ladung, der einstweiligen Lagerung, die Mehrkosten der Weiterbeförderung bis zum Bestimmungsort sowie die insoweit aufgewandten Sachverständigenkosten. 2.3 Verfügte Lagerungen fallen nicht hierunter, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden. 3. Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Ersatzansprüche aus 3.1 Beförderungen unter Verstoß gegen öffentlich- rechtliche Bestimmungen oder die ohne Erteilung einer erforderlichen Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis durchgeführt worden sind; 3.2 Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse in Krisengebieten, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder Wegnahme von hoher Hand Stoffe oder höhere Gewalt hervorgerufen wurden; aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen, der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung die der au, seine gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder Leiter von Niederlassungen sowie sonstige Repräsentanten grobfahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben; die im Zusammenhang mit der Beförderung folgender Sachen entstehen: Kraftfahrzeugen, Booten, Anhängern, Trailern und Containern. Die Haftung aus diesen Schäden kann nach vorheriger besonderer Vereinbarung mitversichert werden; die üblicherweise Gegenstand einer Umwelt-, Produkt-, Kraftfahrzeug- oder allgemeinen Haftpflichtversicherung sind; aufgrund vertraglicher, im Verkehrsgewerbe allgemein nicht üblicher Vereinbarungen wie Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw., sowie aus Vereinbarungen, soweit sie über die Haftung geltender gesetzlicher Bestimmungen hinausgehen, wie z.b. Wert- oder Interessenvereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR die strafähnlichen Charakter haben, z.b. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Bußgelder; die unmittelbar dadurch entstehen, dass Vorschüsse, Erstattungsbeträge o.ä. nicht zweckentsprechend verwendet, weitergeleitet oder zurückgezahlt werden. Ein Haftungsanspruch wegen dadurch verursachter weitgehender Schäden bleibt unberührt; 3.3 Personenschäden 3.4 Diebstahlschäden im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr, wenn die Fahrzeuge nicht mit einer zusätzlichen Fahrzeugdiebstahlsicherung (neben Lenkrad- und Türschloss) ausgestattet sind. 3.5 Schäden, die mangels ausreichendem Verschluss oder Bewachung (Sicherung beladener Fahrzeuge) entstehen; insbesondere Nachts zwischen und 6.00 Uhr sind Fahrzeuge nur in einer verschlossenen Garage oder in einem von einem Tor verschlossenen und umfriedeten Hofraum abzustellen, sofern sie nicht im Einsatz sind. Beladene Anhänger dürfen nur auf bewachten Plätzen oder in Garagen abgestellt werden. 4. Grenzen 4.1 Jeder Schadensfall wird wie folgt begrenzt:

7 Blatt Bei Güterschäden auf den Wert des Gutes, maximal auf 40,00 SZR je Kilogramm Rohgewicht der beschädigten bzw. verloren gegangenen Sendung oder bei Umzugsgut auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird Die Höchstentschädigung für die Lieferfristüberschreitungen innerhalb Deutschlands, maximal den dreifachen Wert des vereinbarten Frachtentgeltes Die Höchstentschädigung bei sonstigen Vermögensschäden beträgt maximal den dreifachen Wert des Gutes, der bei Verlust oder Beschädigung zu zahlen wäre. Abweichende Vorschriften der CMR und des WA sind in die Versicherungsleistung einbezogen. 4.2 Je Schadenereignis beträgt die Gesamtentschädigung die Höhe der entsprechend abgeschlossenen Sonderziehungsrechte ( SZR ). Die Jahreshöchstentschädigung ( Jahresaggregat ) aller Schäden beträgt die Höhe der entsprechend abgeschlossenen Sonderziehungsrechte ( SZR ). 5. Obliegenheiten Dem au, seinen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen, Leitern von Niederlassungen sowie sonstigen Repräsentanten obliegt es, 5.1 vor Eintritt des Versicherungsfalls jeden Fahrzeugwechsel dem AG - Geber zu melden; 5.2 nach Eintritt eines Versicherungsfalles jeden Schadenfall oder erhobenen Ersatzanspruch oder dessen gerichtliche Geltendmachung dem AG - Geber unverzüglich anzuzeigen; für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen jeden Verkehrsunfall sowie Straftaten unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen; seine Rechte gegen Dritte, die ein Schadenereignis verursacht haben, zu wahren. 6. Obliegenheitsverletzung Verletzt der au eine Obliegenheit, so ist der AG - Geber leistungsfrei 7. Selbstbeteiligung Der au trägt 15 % der Ersatzleistung, mindestens Euro 125, höchstens Euro je Schadensereignis selbst. 8. Kündigung im Schadenfall Nach Eintritt eines Schadenfalls können beide Parteien den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Zahlung oder Ablehnung der Entschädigung schriftlich erfolgen. Der Vertrag endet einen Monat nach Zugang der Kündigung beim AG - Geber bzw. beim au. 9. Leistungsfreiheit Der AG - Geber ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt, nachdem der AG - Geber dem au gegenüber den erhobenen Anspruch schriftlich abgelehnt hat. 10. Anwendbares Recht/ Gerichtsstand Auf diesen Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Für Klagen gegen den AG - Geber ist das Gericht an seinem Ort des Betriebes zuständig. special Transport AG frachtportal.net Frachtenvermittlung Befrachter Transport-Versicherungen aus Rahmenvertrag Nur für frachtportal.net Nutzer Teilnahme für Speditionen Frachtführer Kurier- und Paketdienste möglich NL BRD D Langenselbold Am Pappelried 2 Postanschrift D Langenselbold Postfach REG-Nr: CID Vorstand: Eberhard Dilger AR: Thomas Stichel

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