HGU Schenkung BGB-SchuldRt. Die Schenkung als Beispiel für einen einseitig verpflichtenden Vertrag

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1 Geschenkt ist geschenkt wieder holen ist gestohlen was ist dran an diesem Sprichwort? Die Schenkung als Beispiel für einen einseitig verpflichtenden Vertrag 1. Allgemein Eine Schenkung ist die unentgeltliche Übertragung eines Vermögenswertes an eine andere Person ohne Gegenleistung des Beschenkten. Die Schenkung ist eine der unentgeltlichen Vertragsarten. Es handelt sich um einen Vertrag d. h. der Beschenkte muss mit der Schenkung einverstanden sein. Es handelt sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag d. h. der Beschenkte hat keine Gegenleistungspflicht, er ist lediglich dazu verpflichtet die Schenkung anzunehmen. Die Schenkung ist insofern u.a. abzugrenzen von der unentgeltlichen dauerhaften Gebrauchsüberlassung. Abgrenzungskriterium ist, ob der Wille des Eigentümers auf die Eigentumsübertragung gerichtet war. Beispiel: Die Oma hat ein Haus mit zwei Wohnungen. Ihrer Tochter schenkt sie eine Wohnung, ihrer Putzfrau räumt sie ein unentgeltliches, lebenslanges Wohnrecht in der anderen Wohnung ein. 2. Voraussetzungen einer wirksamen Schenkung Voraussetzung einer wirksamen Schenkung ist, dass sich die Parteien über die unentgeltliche Übertragung des Eigentums von dem Schenker auf den Beschenkten einigen. Dabei muss insbesondere bei dem Schenker Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille vorhanden sein, der auf eine unentgeltliche Eigentumsübertragung gerichtet ist. Die Unentgeltlichkeit der Leistung muss objektiv vorliegen. Eine Zuwendung ist dann unentgeltlich, wenn sie rechtlich von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung unabhängig ist. Soll durch die Schenkung eine (bereits erbrachte) Leistung belohnt werden, so fehlt es an der Unentgeltlichkeit. Beispiel: Die Oma hat mit dem Enkel besprochen, dass der Enkel ihr die Wohnung renoviert. Zur Belohnung gibt die Oma ihm 500. Gleichzeitig gibt sie ihm noch 100, weil er am gleichen Tag Geburtstag hat. Nur beim letztgenannten Betrag handelt es sich um eine Schenkung. Keine Schenkung sondern eine entgeltliche Leistung liegt in der Regel vor, wenn sie als Entlohnung für besondere Bemühungen des Zuwendungsempfängers erfolgt, die in dem zukünftigen Eintritt eines bestimmten Erfolgs sichtbar werden. Wer für derartige Bemühungen eine Zuwendung zusagt, beabsichtigt - jedenfalls in der Regel - keine belohnende Schenkung, sondern schließt einen entgeltlichen Vertrag über die Entlohnung einer noch zu erbringenden besonderen Leistung. Beispiel: Die Präsident eines Fußballvereins sagt den Spielern zu, er werde jedem einen Whirlpool schenken, wenn die Mannschaft das kommende Pokalspiel gewinne. Die Zusage ist keine Schenkung sondern ein Leistungsversprechen.

2 Ganz wichtig: Gemäß 518 BGB muss ein Schenkungsvertrag grundsätzlich notariell beurkundet werden. Ein Formmangel wird aber durch den Vollzug der Schenkung geheilt. Lesen und markieren Sie die Vorschrift. Beispiel 1: Adam schreibt Eva einen Brief, in dem er ihr verspricht, ihr von seinem nächsten Gehalt einen Brillantring zu kaufen. Nach der nächsten Gehaltszahlung passiert nichts. Eva klagt auf Einhaltung des Schenkungsversprechens. Die Klage wird abgewiesen, weil die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde. Beispiel 2: Adam schreibt Eva einen Brief, in dem er ihr verspricht, ihr von seinem nächsten Gehalt einen Brillantring zu kaufen. Nach der nächsten Gehaltszahlung gibt er ihr den Ring. Einige Zeit später verlangt er den Gewinn zurück mit der Begründung, die Schenkung sei nicht notariell beurkundet gewesen. Die Klage wird abgewiesen, denn die fehlende notarielle Beurkundung ist geheilt, wenn die Schenkung durchgeführt (=vollzogen) worden ist. Die Schenkung darf nicht gegen ein Schenkungsverbot verstoßen: Gesetzliche Vertreter dürfen Vermögen der von ihnen Vertretenen nicht verschenken, sofern es sich nicht um eine Schenkung handelt, durch die einer sittlichen Pflicht entsprochen wird. Dies betrifft die Eltern von Minderjährigen ( 1641 BGB), Vormünder ( 1804 BGB) sowie rechtliche Betreuer ( 1908i Abs. 1 BGB), wobei letztere zusätzlich berechtigt sind, Gelegenheitsgeschenke vorzunehmen ( 1908i Abs. 2 BGB) sowie mit gerichtlicher Genehmigung Ausstattungen (Aussteuer, Mitgift) an Kinder von Betreuten vorzunehmen ( 1908 BGB). 3. Widerruf der Schenkung Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung des groben Undanks schuldig macht. Das Handeln oder Unterlassen muss eine gewisse Schwere aufweisen und moralisch vorwerfbar sein. Beispiele: Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige, belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht, schwere Beleidigung. Eine Besonderheit ist die Rückforderung einer Schenkung bei Scheidung der Ehe: Am 4. Februar 2010 traf der Bundesgerichtshof (BGH) eine Grundsatzentscheidung (Az: XII ZR 189/06) und gab damit seine bisherige restriktive Rechtsprechung zur Rückforderung von Geschenken durch Schwiegereltern an Schwiegerkinder auf. Im Verfahren forderten die Ex-Schwiegereltern DM (knapp Euro) zurück, die sie ihrem künftigen Schwiegersohn zur Finanzierung einer Eigentumswohnung gegeben hatten. Dieser kaufte diese Wohnung als Alleineigentümer. Solche Zuwendungen erfüllten dem BGH zufolge alle Tatbestandsmerkmale einer Schenkung. Geschäftsgrundlage einer solchen Schwiegerelternschenkung sei regelmäßig, - dass die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und - dass das Kind des Schenkers in den fortdauernden Genuss der Schenkung komme. Vor diesem Urteil war ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern in der Regel ausge-

3 schlossen, wenn die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hatten (was in Deutschland auf die meisten Ehepaare zutrifft). 4. Rückforderung der Schenkung wegen Bedürftigkeit des Schenkers Gemäß 528 BGB kann der Schenker bei dem Vorliegen der folgenden Voraussetzungen die Herausgabe des Geschenks fordern.: a) Die Schenkung ist vollzogen. b) Es ist eine Bedürftigkeit eingetreten: Der Schenker ist nicht in der Lage, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Nach der Entscheidung BGH X ZR 184/04 ist es unerheblich, ob die Bedürftigkeit vor oder nach dem Vollzug der Schenkung entstanden ist und/oder Der Schenker ist nicht in der Lage, die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Übungsaufgabe zur Schenkung Streng dich an, und dann lässt Papa auch kräftig was springen! verspricht Gustav Großkotz, Inhaber von Autohaus Großkotz seinem Sohn Gerd vor dessen bevorstehender Meisterprüfung. Zur Erhöhung der Motivation überreicht er dem Sohn einen Umschlag mit 500,00. Nach bestandener Prüfung dürfe der Sohn sich ein schickes Cabrio aus der Produktion eines renommierten bayerischen Pkw-Herstellers aussuchen als Geschenk für den neuen Meister! Am Tag nach der bestandenen Meisterprüfung feiert Gerd in einer stadtbekannten Schwulenbar sein homosexuelles Comingout und lädt dazu auch seine Eltern ein. Sein Vater, streng konservativ, wusste bis dahin nichts über die sexuelle Orientierung des Sohnes. Wütend erklärt er diesem: Das Cabrio kannst du vergessen! Ich widerrufe die Schenkung! Außerdem verlangt er die 500,00 zurück, weil der Sohn missraten, ungezogen und undankbar sei, im Übrigen sei die Schenkung formwidrig erfolgt, meint der Vater. Beantworten Sie die Fragen 2 und 3 in einem kurzen Gutachten! 1. Kann Gerd von Gustav die Einhaltung seines Schenkungsversprechens verlangen? 2. Kann Gustav von Gerd die Rückgabe der 500,00 verlangen? 3. Erläutern Sie an einem frei gewählten, realistischen Beispiel, unter welchen Voraussetzungen die Rückforderung einer Schenkung aufgrund von Verarmung des Schenkers möglich ist. Gehen Sie im Rahmen Ihres Beispiels bitte auch auf die Bedeutung von 818 Abs. 3 BGB ein.

4 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben 1. Fraglich ist, ob zwischen Gerd und Gustav eine Schenkung wirksam vereinbart worden ist. Dann müssten von Schenker und Beschenktem übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, dass der Beschenkte aus dem Vermögen des Schenkers unentgeltlich eine Zuwendung erhalten soll. Die Erklärung des Gerd, dass Gustav sich ein Cabrio aussuchen dürfe, wenn er die Meisterprüfung bestanden habe, ist dann ein Schenkungsversprechen, wenn man davon ausgeht, dass die Zuwendung des Cabrios gegenleistungsfrei erfolgen soll. Da das Bestehen der Meisterprüfung keine Dienstleistung ist, die Gerd für Gustav erbringt, sondern in seinem eigenen Interesse erfolgt (Der Erwerb einer beruflichen Qualifikation erfolgt grundsätzlich im eigenen Interesse des Betroffenen, dessen berufliche und wirtschaftliche Situation sich dadurch verbessern soll, nicht im Interesse eines Dritten.), ist sie keine Gegenleistung für das Cabrio. Nach 518 Abs. 1 BGB erfordert ein Schenkungsversprechen zu seiner Wirksamkeit jedoch eine notarielle Beurkundung. Da das Versprechen hier lediglich mündlich erfolgt ist, wird die gesetzliche Formvorschrift missachtet. Dies hat nach 125 S. 1 BGB die Nichtigkeit des Versprechens zur Folge. Ein formwidriges Schenkungsversprechen kann nach 518 Abs. 2 BGB zwar durch den Vollzug der Schenkung geheilt werden; da Gerd im vorliegenden Fall jedoch die Schenkung nicht vollzieht, bleibt es bei der Unwirksamkeit des Versprechens, so dass Gustav das Cabrio nicht verlangen kann. Hinweise: a) Die Regelung in 518 Abs. 1 BGB dient dazu, eine schenkungswillige Person davor zu schützen, voreilige Versprechungen zu machen. Die gesetzliche Forderung, dass ein Schenkungsversprechen für seine Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf, ist ein gutes Beispiel für die Warnfunktion von Formvorschriften. b) Aus welchem Grund Gerd von seinem Schenkungsversprechen zurücktreten will, spielt keine Rolle, weil das Schenkungsversprechen ja schon aufgrund seiner fehlerhaften Form nicht wirksam ist. Der von Gerd genannte Grund, also die Missbilligung der sexuellen Identität des Sohnes, wäre selbstverständlich keine Umstand, der dazu berechtigt, einen wirksamen Vertrag nicht einzuhalten, da eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität gegen die guten Sitten verstoßen würde. Die guten Sitten sind insbesondere durch das im Grundgesetz verkörperte Wertesystem und die durch die Rechtsordnung zum Ausdruck gebrachten ethischen Werte und Prinzipien bestimmt. Das Verbot einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität kommt z. B. in Art. 3 Abs. 3 GG und in 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zum Ausdruck. 2. Gerd könnte von Gustav die Zahlung von 500,00 aufgrund von 530 Abs. 1 BGB (Widerruf der Schenkung) verlangen, wenn Gustav sich des groben Undanks schuldig gemacht hätte. Dann müsste es sich bei der Zahlung von Gerd an Gustav um eine Schenkung gehandelt haben. Eine Schenkung liegt gemäß 516 Abs. 1 BGB dann vor, wenn eine Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers an den Beschenkten erfolgt und beide darüber einig sind, dass die Zuwendung gegenleistungsfrei erfolgt.

5 Eine Zuwendung liegt vor, denn Gerds Vermögen verringert sich aufgrund der Leistung, die er an Gustav erbringt, im gleichen Umfang wie Gustavs Vermögen wächst und die Entreicherung von Gerd ist auch Ursache 1 für die Bereicherung von Gustav. Gerd müsste einen Grund zum Widerruf der Schenkung haben. Rechtlich beachtlich nach 530 Abs. 1 BGB wäre eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen, durch die ein grober Undank gegenüber dem Schenker zum Ausdruck kommt. Fraglich ist, ob ein homosexuelles Coming-Out als schwere Verfehlung gegen den Schenker gewertet werden kann. Die Rechtsprechung sieht als schwere Verfehlungen z. B. an, dass der Beschenkte dem Schenker nach dem Leben trachtet, dass er ihn körperlich misshandelt, schwer beleidigt oder grundlos Strafanzeigen gegen den Schenker erstattet. Das Verhalten, das Gerd dem Gustav vorwirft, ist mit solchen Verhaltensweisen nicht zu vergleichen. Indem Gustav seine sexuelle Identität offenbart handelt er in rechtlich zulässiger Weise und in Ausübung seiner vom Grundgesetz geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit BGB berechtigt den Schenker, die Herausgabe des Geschenks zu verlangen, wenn er nach Vollziehung der Schenkung verarmt. Das Gesetz versteht unter Verarmung eine Situation, in der der Schenker nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten oder seine Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten, Ehe- oder Lebenspartner zu erfüllen. Die Herausgabeverpflichtung richtet sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ( 812 ff. BGB). Dabei ist insbesondere die Vorschrift des 818 Abs. 3 BGB von Bedeutung wonach der Herausgabeanspruch ausgeschlossen ist, soweit der Schuldner nicht mehr bereichert ist. Veranschaulicht wird dies an folgendem Beispiel: Oma Sch. schenkt ihrem Enkel B. zu ihrem 70. Geburtstag ,00. In den folgenden drei Jahren verbraucht B davon ,00 zur Finanzierung seines Jurastudiums, für einige erholsame Urlaube an schönen Stränden und einige schöne Stunden mit schlanken Schönheiten. An ihrem 72. Geburtstag muss Oma Sch. ins Altenheim. Ihre Rente und die Bezüge aus der Pflegeversicherung belaufen sich auf monatlich 1.400,00, der Heimplatz kostet 2.200,00 monatlich. Den Differenzbetrag soll das örtliche Sozialamt übernehmen. Dieses lässt sich den Anspruch auf Herausgabe des Geschenks bei Verarmung des Schenkers aus 528 BGB von Oma Sch abtreten und klagt gegen B. auf Herausgabe der ,00. B ist jedoch nur noch um , ,00 = ,00 bereichert, deshalb kann nur noch die Herausgabe von ,00 wegen Verarmung der Schenkerin verlangt werden. 1 Hier mal zwei Beispiele wo dies nicht so wäre: 1.) A gibt dem B 10 und sagt, es handele sich um ein Geschenk, das B dem C überbringen solle. A hatte dies mit C so vereinbart. B kauft von diesem Betrag ein Rubbellos und gewinnt damit , die er dem C aushändigt. 2.) D ist Eigentümer eines wertvollen Gemäldes und möchte es gerne der Öffentlichkeit zugänglich machen, hat in seinem Haus dazu aber keine Möglichkeit. Er wendet es deshalb der Stiftung Kunstmuseum als Dauerleihgabe auf unbestimmte Zeit zu.

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