Freigestellte Gegenstände und Produkte mit gefährlichen Gütern ( , , , 3.3 ADR/RID)

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1 Freigestellte Gegenstände und Produkte mit gefährlichen Gütern ( , , , 3.3 ADR/RID) Inhalt: 1. Übersicht - Entscheidungsdiagramm Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen ( ADR/RID) Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen ( ADR/RID) Freistellung bestimmter gefährlicher Güter (3.3 ADR/RID) Freistellung von viskosen Stoffen der Klasse 3 (3.3 ADR) Freistellung von bestimmten leeren ungereinigten Verpackungen Allgemeine Befreiung der Beförderung von Maschinen und Geräten Freistellung von "Medizinischen Proben" Klasse Rechtsquellen Unterabschnitt , , , 3.3 des/der Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der letzten Novelle, BGBl. III Nr. 15/2009 Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der letzten Novelle (Novelle 2009 in Österreich noch nicht veröffentlicht)

2 1. Übersicht - Entscheidungsdiagramm Handelt es sich um explosive Gegenstände und Produkte sowie solche mit Explosivstoffen der Klasse 1, radioaktive Gegenstände und Produkte sowie solche mit radioaktiven Stoffen der Klasse 7? Ja Entsprechende Vorschriften von ADR und/oder RID beachten! Nein Ist der Gegenstand bzw. das Produkt namentlich in den Stoffaufzählungen der Vorschriften genannt? Nein Beförderung unterliegt nicht den Gefahrgut- Transportvorschriften Siehe 2. und 4. Ja Bestehen konkrete Freistellungen für den Gegenstand bzw. das Produkt Ja Beförderung unterliegt nicht den Gefahrgut- Transportvorschriften (allfällige Bedingungen für Freistellung beachten!) Siehe 3. Nein Beförderung unterliegt den Gefahrgut-Transportvorschriften

3 2. Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen ( ADR/RID) Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von: a) Gasen, die in Behältern von Fahrzeugen enthalten sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen (z.b. Kühlanlage) dienen; b) Gasen in Kraftstoffbehältern von beförderten Fahrzeugen. Der Betriebshahn zwischen dem Kraftstoffbehälter und dem Motor muss geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein; c) Gasen der Gruppen A und O gemäß Unterabschnitt , wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei 20 C höchstens 200 kpa (2 bar) beträgt, und das Gas während der Beförderung vollständig gasförmig bleibt; das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z. B. auch Maschinen- und Apparateteile. d) Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs (z.b. Feuerlöscher), einschließlich in Ersatzteilen (z.b. gasgefüllte Fahrzeugreifen); diese Freistellung gilt auch für gasgefüllte Fahrzeugreifen, die als Ladung befördert werden; e) Gasen in besonderen Einrichtungen von Fahrzeugen, die für den Betrieb dieser besonderen Einrichtungen während der Beförderung erforderlich sind (Kühlapparate, Fischbehälter, Heizapparate, usw.) sowie Ersatzgefäße solcher Einrichtungen und ungereinigte leere Tauschgefäße, die in derselben Beförderungseinheit befördert werden; f) in Nahrungsmitteln oder Getränken enthaltenen Gasen.

4 3. Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen ( ADR/RID) Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von: a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Der Kraftstoff darf in befestigten Behältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Kraftstoffbehältern wie Kanistern befördert werden. Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften. b) Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln (wie Boote), wenn er für den Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Absperrhähne zwischen dem Motor oder der Einrichtung und dem Kraftstoffbehälter müssen während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich müssen die Fahrzeuge oder die anderen Beförderungsmittel aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden.

5 4. Freistellung bestimmter gefährlicher Güter (3.3 ADR/RID) Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird durch gewisse Sondervorschriften des Kapitels 3.3 ADR/RID teilweise oder vollständig von den Vorschriften des ADR freigestellt. Diese Freistellungen sind in Abhängigkeit der Klassifizierung je Stoff festgelegt! Zusammenfassung freigestellter Güter unter bestimmten Bedingungen: UN 0143 SV 271: Gemische mit mindestens 98 Masse-% Phlegmatisierungsmittel unterliegen nicht den Vorschriften Versandstücke, die Gemische mit mindestens 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel enthalten, müssen nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 versehen sein. UN 0503 SV 289: Airbag-Gasgeneratoren oder Airbag-Module oder Gurtstraffer, die in Beförderungsmitteln oder einbaufertigen Beförderungsmitteln, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw. montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften UN 1013 Kohlendioxid - diese Gase unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn: SV 584: - es in gasförmigem Zustand ist - es höchstens 0,5 % Luft enthält; - es in metallenen Kapseln (Sodors, Sparklets) enthalten ist, die frei von Fehlern sind, die ihre Festigkeit verringern könnten; - die Dichtheit des Verschlüsses der Kapsel sichergestellt ist; - eine Kapsel höchstens 25 g dieses Gases enthält und - eine Kapsel höchstens 0,75 g dieses Gases je cm3 Fassungsraum enthält SV 653: Die Beförderung dieses Gas unterliegt in Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 0,5 Litern nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, - die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten; - die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4 für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die Allgemeinen Verpackungsvorschriften in den Unterabschnitten , und bis sind zu beachten; - die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt; - die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg und - jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift UN 1013 versehen; diese Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm x 100 mm bildet. UN 1044 SV 594: Folgende Gegenstände, die nach den Vorschriften des Herstellerlandes hergestellt und befüllt und in einer starken Außenverpackung verpackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: UN 1044 Feuerlöscher, wenn sie mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind; UN 3164 Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenüber der Beanspruchung durch den Innendruck des Gases aus Gründen der Kraftübertragung, ihrer Formsteifigkeit oder der Fertigungsnormen überdimensioniert sind. UN 1070 SV 584: Distickstoffmonoxid - diese Gase unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn: - es in gasförmigem Zustand ist, - es höchstens 0,5 % Luft enthält; - es in metallenen Kapseln (Sodors, Sparklets) enthalten ist, die frei von Fehlern sind, die ihre Festigkeit verringern könnten; - die Dichtheit des Verschlusses der Kapsel sichergestellt ist; - eine Kapsel höchstens 25 g dieses Gases enthält und - eine Kapsel höchstens 0,75 g dieses Gases je cm3 Fassungsraum enthält

6 UN 1170 SV 144: Ethanol (Ethylalkohol), Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung) - Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des ADR SV 601: Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften UN 1323 SV 249: Eisencer gegen Korrosion stabilisiertes Eisencer mit einem Eisengehalt von mindestens 10 % unterliegt nicht den Vorschriften UN 1326 SV 586: Hafnium-, Titan- und Zirkonium-Pulver müssen einen sichtbaren Wasserüberschuss enthalten. Hafnium-, Titan- und Zirkonium-Pulver, angefeuchtet, mechanisch hergestellt mit einer Teilchengröße von mindestens 53 μm, chemisch hergestellt mit einer Teilchengröße von mindestens 840 μm, unterliegen nicht den Vorschriften UN 1346 SV 32: Silicium-Pulver, amorph in anderer Form unterliegt dieser Stoff nicht den Vorschriften UN 1350 SV 242: Schwefel unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn der Stoff in besonderer Form (z.b. Perlen, Granulat, Pellets oder Flocken) vorliegt. UN 1352 SV 586: Hafnium-, Titan- und Zirkonium-Pulver müssen einen sichtbaren Wasserüberschuss enthalten. Hafnium-, Titan- und Zirkonium-Pulver, angefeuchtet, mechanisch hergestellt mit einer Teilchengröße von mindestens 53 μm, chemisch hergestellt mit einer Teilchengröße von mindestens 840 μm, unterliegen nicht den Vorschriften UN 1358 SV 586: Hafnium-, Titan- und Zirkonium-Pulver müssen einen sichtbaren Wasserüberschuss enthalten. Hafnium-, Titan- und Zirkonium-Pulver, angefeuchtet, mechanisch hergestellt mit einer Teilchengröße von mindestens 53 μm, chemisch hergestellt mit einer Teilchengröße von mindestens 840 μm, unterliegen nicht den Vorschriften UN 1362 SV 646_ Wasserdampfaktivierte Kohle unterliegt nicht den Vorschriften UN 1376 SV 592: Ungereinigte, leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere ortsbewegliche Tanks, leere Tankcontainer und leere Kleincontainer, die diesen Stoff enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften UN 1398 SV 37: Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn er überzogen ist. UN 1403 SV 38: Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn er höchstens 0,1 Masse-% Calciumcarbid enthält. UN 1408 SV 39: Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn er weniger als 30 Masse-% oder mindestens 90 Masse-% Silicium enthält.

7 UN 1454 SV 208: Die handelsübliche Form von calciumnitrathaltigem Düngemittel, bestehend hauptsächlich aus einem Doppelsalz (Calciumnitrat und Ammoniumnitrat), das höchstens 10 % Ammoniumnitrat und mindestens 12 % Kristallwasser enthält, unterliegt nicht den Vorschriften UN 1549 SV 45: Antimonsulfide und oxide mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse, unterliegen nicht den Vorschriften UN 1564 SV 177: Bariumsulfat unterliegt nicht den Vorschriften SV 587: Bariumstearat und Bariumtitanat unterliegen nicht den Vorschriften UN 1588 SV 47: Ferricyanide und Ferrocyanide unterliegen nicht den Vorschriften UN 1694 SV 138: p-brombenzylcyanid unterliegt nicht den Vorschriften UN 1725 SV 588: Aluminiumbromid und Aluminiumchlorid in fester hydratisierter Form unterliegen nicht den Vorschriften UN 1726 SV 588: Aluminiumbromid und Aluminiumchlorid in fester hydratisierter Form unterliegen nicht den Vorschriften UN 1748 SV 589: Calciumhypochlorit, trocken, Mischung mit höchstens 10 % aktivem Chlor, unterliegt nicht den Vorschriften UN 1773 SV 590: Eisen(III)chlorid-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften UN 1794 SV 591: Bleisulfat mit höchstens 3 % freier Säure unterliegt nicht den Vorschriften UN 1851 SV 601: Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften UN 1869 SV 59: Diese Stoffe unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie höchstens 50 % Magnesium enthalten. UN 1907 SV 62: Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn er höchstens 4 % Natriumhydroxid enthält. UN 1932 SV 592: Ungereinigte, leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere ortsbewegliche Tanks, leere Tankcontainer und leere Kleincontainer, die diesen Stoff enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften

8 UN 1950 SV 190: Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften UN 2002 SV 592: Ungereinigte, leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC und leere Großverpackungen, leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere ortsbewegliche Tanks, leere Tankcontainer und leere Kleincontainer, die diesen Stoff enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften UN 2009 SV 592: Ungereinigte, leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC und leere Großverpackungen, leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere ortsbewegliche Tanks, leere Tankcontainer und leere Kleincontainer, die diesen Stoff enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften UN 2025 SV 585: Zinnober unterliegt nicht den Vorschriften UN 2037 SV 191: Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften UN 2209 SV 533: UN 1198 Formaldehydlösung, entzündbar, ist ein Stoff der Klasse 3. Formaldehydlösungen, nicht entzündbar, mit weniger als 25 % Formaldehyd unterliegen nicht den Vorschriften UN 2212 SV 168: Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, unterliegt nicht den Vorschriften Fertigprodukte, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. UN 2214 SV 169: Phthalsäureanhydrid in festem Zustand und Tetrahydrophthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid unterliegt nicht den Vorschriften Phthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid, das in geschmolzenem Zustand über seinen Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert wird, ist der UN-Nummer 3256 zuzuordnen. UN 2217 SV 142: Sojabohnenmehl, das mit Lösungsmittel extrahiert wurde, höchstens 1,5 % Öl und 11 % Feuchtigkeit und praktisch kein entzündbares Lösungsmittel enthält, unterliegt nicht den Vorschriften UN 2315 SV 305: Diese Stoffe unterliegen in Konzentration von höchstens 50 mg/kg nicht den Vorschriften UN 2426 SV 252: Wässerige Lösungen von Ammoniumnitrat mit höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe und mit einer Konzentration von höchstens 80 %, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn das Ammoniumnitrat unter allen Beförderungsbedingungen gelöst bleibt. UN 2570 SV 596: Cadmiumpigmente, wie Cadmiumsulfide, Cadmiumsulfoselenide und Cadmiumsalze höherer Fettsäuren (z.b. Cadmiumstearat) unterliegen nicht den Vorschriften

9 UN 2590 SV 168: Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, unterliegt nicht den Vorschriften Fertigprodukte, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. UN 2672 SV 543: UN 1005 Ammoniak, wasserfrei, UN 3318 Ammoniaklösung in Wasser, mit mehr als 50 % Ammoniak, und UN 2073 Ammoniaklösung in Wasser, mit mehr als 35 %, aber höchstens 50 % Ammoniak, sind Stoffe der Klasse 2. Ammoniaklösungen mit höchstens 10 % Ammoniak unterliegen nicht den Vorschriften UN 2698 SV 169: Phthalsäureanhydrid in festem Zustand und Tetrahydrophthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid unterliegt nicht den Vorschriften Phthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid, das in geschmolzenem Zustand über seinen Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert wird, ist der UN-Nummer 3256 zuzuordnen. UN 2790 SV 597: Essigsäure, Lösungen mit höchstens 10 Masse-% reiner Säure, unterliegen nicht den Vorschriften UN 2793 SV 592: Ungereinigte, leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere ortsbewegliche Tanks, leere Tankcontainer und leere Kleincontainer, die diesen Stoff enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften UN 2794 SV 598: Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: a) Neue Batterien, wenn: a. sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind; b. sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z. B. auf Paletten gestapelt; c. sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; d. sie gegen Kurzschluss gesichert sind. b) Gebrauchte Batterien, wenn: a. ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen; b. sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z. B. auf Paletten gestapelt; c. sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; d. sie gegen Kurzschluss gesichert sind. Gebrauchte Batterien sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden. UN 2795 SV 648: Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten,in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften

10 UN 2800 SV 598: Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: c) Neue Batterien, wenn: a. sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind; b. sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z. B. auf Paletten gestapelt; c. sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; d. sie gegen Kurzschluss gesichert sind. d) Gebrauchte Batterien, wenn: a. ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen; b. sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z. B. auf Paletten gestapelt; c. sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; d. sie gegen Kurzschluss gesichert sind. Gebrauchte Batterien sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden. UN 2809 SV 599: Erzeugnisse und Instrumente, die höchstens 1 kg Quecksilber enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften UN 2857 SV 119: Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen umfassen Maschinen oder andere Geräte, die speziell dafür ausgelegt sind, Lebensmittel oder andere Produkte in einem Innenabteil auf geringer Temperatur zu halten, sowie Klimaanlagen. Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas der Klasse 2 Buchstaben A oder O gemäß oder weniger als 12 Liter Ammoniaklösung (UN-Nummer 2672) enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften UN 2858 SV 546: UN 2009 Zirkonium, trocken, gerollter Draht, fertige Bleche oder Streifen, dünner als 18 μm, ist ein Stoff der Klasse 4.2 Zirkonium, trocken, gerollter Draht, fertige Bleche oder Streifen von mindestens 254 μm, unterliegt nicht den Vorschriften UN 2862 SV 600: Vanadiumpentoxid, geschmolzen und erstarrt, unterliegt nicht den Vorschriften UN 2969 SV 141: Stoffe, die einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen wurden, so dass sie während der Beförderung keine Gefahr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. UN 2984 SV 65: Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit weniger als 8 % Wasserstoffperoxid, unterliegt nicht den Vorschriften UN 3028 SV 304: Batterien (Akkumulatoren), trocken, die einen ätzenden Elektrolyt enthalten, der bei einem Bruch des Batteriegehäuses nicht ausläuft, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die Batterien (Akkumulatoren) sind sicher verpackt und gegen Kurzschluss geschützt. Beispiele für solche Batterien (Akkumulatoren) sind: Alkali- Mangan-, Zink-Kohlenstoff-, Nickel-Metallhydrid- und Nickel-Cadmium- Batterien (- Akkumulatoren). SV 598: Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: e) Neue Batterien, wenn: a. sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind; b. sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z. B. auf Paletten gestapelt;

11 c. sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; d. sie gegen Kurzschluss gesichert sind. f) Gebrauchte Batterien, wenn: a. ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen; b. sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z. B. auf Paletten gestapelt; c. sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; d. sie gegen Kurzschluss gesichert sind. Gebrauchte Batterien sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden. UN 3065 SV 144: Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften SV 145: Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden. UN 3090 SV 188: Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: a) eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens 1 g Lithium und eine Zelle mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh; b) eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Batterie mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. Batterien mit Lihium-Ionen, die unter diese Vorschrift fallen, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein, ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte Batterien, die bis zum 31. Dezember 2010 ohne die Kennzeichnung gemäß dieser Sondervorschrift befördert werden dürfen; c) jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt; d) Die Zellen und Batterien müssen, sofern sie nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Zelle oder Batterie vollständig einschließen. Die Zellen und Batterien müssen so geschützt sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. Dies schließt den Schutz vor Kontakt mit leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung ein, der zu einem Kurzschluss führen kann. Die Innenverpackungen müssen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die den Vorschriften der Unterabschnitte , und entsprechen. e) Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein; die Ausrüstungen müssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung ausgestattet sein. Wenn Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen die Ausrüstungen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt. f) Jedes Versandstück mit Ausnahme von Versandstücken, die höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder höchstens zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, muss mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: a. Einer Angabe, dass das Versandstück LITHIUM-METALL bzw. LITHIUM- IONEN -Zellen oder Batterien enthält; b. einer Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht;

12 c. einer Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und d. einer Telefonnummer für zusätzliche Informationen. g) Jede Sendung mit einem oder mehreren Versandstücken, die gemäß Absatz f) gekennzeichnet sind, muss von einem Dokument begleitet werden, das folgende Angaben enthält: a. Eine Angabe, dass das Versandstück LITHIUM-METALL - bzw. LITHIUM- IONEN -Zellen oder Batterien enthält; b. eine Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht; c. eine Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und d. eine Telefonnummer für zusätzliche Informationen. h) Jedes Versandstück muss, sofern die Batterien nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe, unabhängig von seiner Ausrichtung, ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung des Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten. i) Die Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht überschreiten, es sei denn, die Batterien sind in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt. In den oben aufgeführten Vorschriften und im gesamten ADR versteht man unter Lithiummenge die Masse des Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung. Es bestehen verschiedene Eintragungen für Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien, um für besondere Verkehrsträger die Beförderung dieser Batterien zu erleichtern und die Anwendung unterschiedlicher Notfalleinsatzmaßnahmen zu ermöglichen. SV 636: a) Zellen in Ausrüstungen dürfen sich während der Beförderung nicht soweit entladen können, dass die Spannung bei offenem Stromkreis unter 2 Volt oder unter zwei Drittel der Spannung der nicht entladenen Zelle je nachdem, welche dieser beiden Spannungen die niedrigere ist fällt. b) Gebrauchte Lithiumzellen und batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g, die zur Entsorgung gesammelt und zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: a. Die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 903b werden eingehalten; b. es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge Lithiumzellen oder batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet; c. Versandstücke sind mit der Kennzeichnung zu versehen: GEBRAUCHTE LITHIUMBATTERIEN. UN 3091 siehe UN 3090! UN 3141 SV 45: Antimonsulfide und oxide mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse, unterliegen nicht den Vorschriften UN 3151 SV 305: Diese Stoffe unterliegen in Konzentrationen von höchstens 50 mg/kg nicht den Vorschriften UN 3152 siehe UN 3151!

13 UN 3164 SV 283: Gegenstände, die ein Gas enthalten und als Stoßdämpfer dienen, einschließlich Stoßenergie absorbierende Einrichtungen oder Druckluftfedern unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt: a) Jeder Gegenstand hat einen Gasbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 1,6 Liter und einen Ladedruck von höchstens 280 bar, wobei das Produkt aus Fassungsraum (Liter) und Ladedruck (bar) 80 nicht überschreitet (d.h. 0,5 Liter Fassungsraum und 160 bar Ladedruck, 1 Liter Fassungsraum und 80 bar Ladedruck, 1,6 Liter Fassungsraum und 50 bar Ladedruck, 0,28 Liter Fassungsraum und 280 bar Ladedruck); b) jeder Gegenstand hat einen Berstdruck, der bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters von höchstens 0,5 Liter mindestens dem vierfachen Ladedruck und bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters von mehr als 0,5 Liter mindestens dem fünffachen Ladedruck bei 20 Grad Celsius entspricht; c) jeder Gegenstand ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert; d) jeder Gegenstand ist nach einer für die zuständige Behörde annehmbaren Qualitätssicherungsnorm gefertigt und e) die Bauart wurde einem Brandtest unterzogen, bei dem nachgewiesen wurde, dass der Innendruck des Gegenstandes mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass der Gegenstand nicht splittern oder hochschießen kann. Wegen Ausrüstungsteilen zum Betrieb von Fahrzeugen sieht auch Unterabschnitt d). SV 594: Folgende Gegenstände, die nach den Vorschriften des Herstellerlandes hergestellt und befüllt und in einer starken Außenverpackung verpackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: - UN 1044 Feuerlöscher, wenn sie mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind; - UN 3164 Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenüber der Beanspruchung durch den Innendruck des Gases aus Gründen der Kraftübertragung, ihrer Formsteifigkeit oder der Fertigungsnormen überdimensioniert sind. UN 3248 SV 601: Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gerbrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften UN 3249 SV 601: Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gerbrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften UN 3251 SV 226: Zubereitungen dieses Stoffes, die mindestens 30 % nicht flüchtige, nicht entzündbare Phlegmatisierungsmittel enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften UN 3268 SV 289: Airbag Gasgeneratoren oder Airbag-Module oder Gurtstraffer, die in Beförderungsmitteln oder einbaufertigen Beförderungsmitteln, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw. montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften UN 3316 SV 251: Testsätze oder Ausrüstungen, die an Bord von Fahrzeugen zu Zwecken der Ersten Hilfe oder der Verwendung an Ort und Stelle befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften UN 3358 SV 291: Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften

14 Sondervorschrift (SV 648) für Pestizide: Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften des ADR betrifft UN-Nummern: UN 2588 Pestizid, fest, giftig, n.a.g. UN 2757 Carbamat-Pestizid, fest, giftig UN 2759 Arsenhaltiges Pestizid, fest, giftig UN 2761 Organochlor-Pestizid, fest, giftig UN 2763 Triazin-Pestizid, fest, giftig UN 2771 Thiocarbamat-Pestizd, fest, giftig UN 2775 Kupferhaltiges Pestizid, fest, giftig UN 2777 Quecksilberhaltiges Pestizid, fest, giftig UN 2779 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fest, giftig UN 2781 Bipyridilium-Pestizid, fest, giftig UN 2783 Organophosphor-Pestizid, fest, giftig UN 2786 Organozinn-Pestizid, fest, giftig UN 2902 Pestizid, flüssig, giftig, n.a.g. UN 2992 Carbamat-Pestizid, flüssig, giftig UN 2994 Arsenhaltiges Pestizid, flüssig, giftig UN 2996 Organochlor-Pestizid, flüssig, giftig UN 2998 Triazin-Pestizid, flüssig, giftig UN 3006 Thiocarbamat-Pestizd, flüssig, giftig UN 3010 Kupferhaltiges Pestizid, flüssig, giftig UN 3012 Quecksilberhaltiges Pestizid, flüssig, giftig UN 3014 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, flüssig, giftig UN 3016 Bipyridilium-Pestizid, flüssig, giftig UN 3018 Organophosphor-Pestizid, flüssig, giftig UN 3020 Organozinn-Pestizid, flüssig, giftig UN 3026 Cumarin-Pestizid, flüssig, giftig UN 3027 Cumarin-Pestizid, fest, giftig UN 3048 Aluminiumphosphid-Pestizid UN 3345 Phenoxyessigsäure-Derivat-Pestizid, fest, giftig UN 3348 Phenoxyessigsäure-Derivat-Pestizid, flüssig, giftig UN 3349 Pyrethroid-Pestizid, fest, giftig UN 3352 Pyrethroid-Pestizid, flüssig, giftig 5. Freistellung von viskosen Stoffen der Klasse 3 bis 450 Liter (3.3 ADR) Nicht giftige, nicht ätzende und nicht umweltgefährdende Lösungen und homogene Gemische mit einem Flammpunkt von 23 Grad Celsius oder darüber (viskose Stoffe wie Farbstoffe oder Lacke, ausgenommen Stoffe, die mehr als 20 % Nitrocellulose enthalten) in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn bei der Lösemittel- Trennprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt ) die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösemittels weniger als 3 % der Gesamthöhe beträgt und wenn die Stoffe bei 23 Grad Celsius im Auslaufbecher nach ISO-Norm 2431:1993 mit einer Auslaufdüse von 6 mm Durchmesser eine Auslaufzeit a) von mindestens 60 Sekunden oder b) von mindestens 40 Sekunden haben und nicht mehr als 60 % Stoffe der Klasse 3 enthalten. 1. Bestimmung der Viskosität: Wenn der betreffende Stoff sich nicht newtonisch verhält oder wenn die Auslaufbecher- Methode zur Bestimmung der Viskosität ungeeignet ist, muss ein Viskosimeter mit variabler Schergeschwindigkeit verwendet werden, um den Koeffizienten der dynamischen Viskosität des Stoffes bei 23 Grad Celsius bei einer Anzahl von Schergeschwindigkeiten zu bestimmen; die ermittelten Werte müssen in Abhängigkeit von den Schergeschwindigkeiten auf eine Schergeschwindigkeit O extrapoliert werden. Die auf diese Weise festgestellte dynamische Viskosität, dividiert durch die Dichte, ergibt die scheinbare kinematische Viskosität bei einer Schergeschwindigkeit nahe O.

15 6. Freistellung von bestimmten leeren ungereinigten Verpackungen Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden. ACHTUNG: Leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen. Als entsprechende Maßnahme ist beispielsweise anstelle der Reinigung eine ENTGASUNG oder ENTGIFTUNG anzusehen. Diese Freistellung gilt jedenfalls nicht für ungereinigte, nicht entgaste oder nicht entgiftete leere Verpackungen [einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen], leere Tanks (einschließlich Tankfahrzeuge, Batteriefahrzeuge, Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC) [vgl. Abschnitt ADR!] 7. Allgemeine Befreiung der Beförderung von Maschinen und Geräten Beförderungen von Maschinen und Geräten mit gefährlichen Gütern, die in ADR/RID nicht näher bezeichnet sind und die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, unterliegen nicht den Gefahrgut-Transportvorschriften, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Im ADR namentlich genannte Maschinen und Geräte sind in der Stoffliste der Gefahrgut Fibel und auch des eadr der enthalten Produktübersicht und Bezugsquelle siehe am Ende dieser Kurz-Info. Die Beförderung von Maschinen und Geräten, die dort nicht angeführt sind, ist also von der Anwendung der Gefahrgut-Transportvorschriften völlig befreit, auch wenn sie gefährliche Güter enthalten. 8. Freistellung von Medizinischen Proben Klasse 6.2 Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn die <Probe in einer Verpackung befördert wird, die jegliches Freiwerden verhindert und die mit dem Ausdruck FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE bzw. FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE gekennzeichnet ist. Die Verpackung wird als den oben aufgeführten Vorschriften entsprechend angesehen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt: a) Die Verpackung besteht aus drei Bestandteilen: a. (einem) wasserdichten Primärgefäß(en); b. einer wasserdichten Sekundärverpackung und c. einer in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihre beabsichtigte Verwendung ausreichend festen Außenverpackung, bei der mindestens eine der Oberflächen eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm aufweist.

16 b) Für flüssige Stoffe ist zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung absorbierendes Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge eingesetzt, so dass ein während der Beförderung austretender oder auslaufender flüssiger Stoff nicht die Außenverpackung erreicht und nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials führt. c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, sind diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird. In folgenden Hilfsmitteln sind in Abhängigkeit von der Klassifizierung der gefährlichen Güter diese Mengengrenzen nach ADR übersichtlich aufbereitet: Gefahrgut Fibel als Broschüre oder elektronisch eadr Vorschriftentext neue Anwenderapplikation mit dem gesamten Vorschriftentext des ADR Beides erhältlich bei der Firma Zwettler Betriebs- & Kommunal-Consulting KEG; 4030 Linz, Pegasusweg 27; Diese Kurzinformation sowie eine Gesamtübersicht über das Serviceangebot zum Gefahrgut- Transportrecht ist erhältlich im Internet unter: Stand: Mai 2009 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Wien, Tel. Nr.: (01) , Niederösterreich, Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: (05) 90909, Burgenland, Tel. Nr.: (05) 90907, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Kärnten, Tel. Nr.: (05) 90904, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) , Tirol, Tel. Nr.: (05) , Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

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