Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab. Kreisjugendamt

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1 Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab Kreisjugendamt Teilplan Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (Stand: September 2006)

2 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen Bedarfsplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Bedarfsplanung der Gemeinden Verhältnis kommunale Bedarfsplanung / Bedarfsplanung Feststellung der vorhandenen Betreuungsplätze Erhebung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder Festlegung des Bedarfes Definition bedarfsgerechtes Angebot Ziel und Aufgabe der Bedarfsfeststellung Vorhandene Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Vorhandene Plätze in Kindertageseinrichtungen Vorhandene Plätze in Kindertagespflege: Ergebnisse der Elternbefragung Fragebogen 1: Im September 2006 noch nicht schulpflichtige Kinder Fragebogen 2: Im September 2006 schulpflichtige Kinder Vergleich vorhandene Plätze in Einrichtungen / Elternwünsche Bewertung des gegenwärtigen Betreuungsbedarfes im Landkreis Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung Bedarf an Betreuungsplätzen für Schulkinder Bedarf an Tagespflegeplätzen Bedarf an integrativen Plätzen Lage und Länge der Betreuungszeit Art der Trägerschaft Besondere pädagogische Ausrichtung Ferienbetreuung Kinder amerikanischer Familien Gesamtkonzept Kinderbetreuung der Bayerischen Staatsregierung Bevölkerungsentwicklung Resümee...20 Seite 2 von 20 Seite(n)

3 Förderung von Kindern in Tageeinrichtungen und Tagespflege 1. Gesetzliche Grundlagen 1.1 Bedarfsplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Gemäß 80 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und Artikel 6 Bayerisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) trägt der Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 3 Abs 1 Satz 1 Bayerisches Kinder- und Jugendhilfegesetz BayKJHG) die Gesamtverantwortung für die Bedarfsplanung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflege in seinem Gebiet. Die Planung bezieht sich auf Betreuungsangebote für Kinder aller Altersgruppen, also auf Kinder unter drei Jahren, Kindergartenkinder (sog. Regelkinder ) und Schulkinder. Sofern für Kinder unter drei Jahren und für die außerschulische Betreuung von Schulkindern in Horten, altersgeöffneten Kindergärten oder Tagespflege noch keine Bedarfsdeckung gegeben ist, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach 24a Abs. 1 und 2 SGB VIII verpflichtet, den Bedarf an Plätzen, den erreichten Ausbaustand und die geplanten Ausbaustufen jährlich zum 15. März festzustellen. 1.2 Bedarfsplanung der Gemeinden Das Land Bayern hat von der durch 69 Abs. 5 SGB VIII eingeräumte Ermächtigung Gebrauch gemacht und durch Landesrecht bestimmt, den kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege zu übertragen. Gemäß Artikel 5 sowie Artikel 7 BayKiBiG sollen die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Bedarfsplanung der Gemeinden nach Artikel 7 BayKiBiG ergänzt die des Landkreises. Die Gemeinden stellen ihren Bedarf an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege unter der Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder fest und erkennen die Bedarfsnotwendigkeit konkreter Plätze in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im eigenen Gemeindegebiet bzw. in bestimmten Fällen auch außerhalb an. 1.3 Verhältnis kommunale Bedarfsplanung / Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleibt durch das BayKiBiG unberührt. Seite 3 von 20 Seite(n)

4 Artikel 7 Abs. 3 BayKiBiG ermöglicht es darüber hinaus dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bestehende Plätze beispielsweise mit besonderer pädagogischer Ausrichtung oder integrative Plätze in seinem Zuständigkeitsgebiet, welche von keiner Gemeinde als bedarfsnotwendig anerkannt wurden, selbst als bedarfsnotwendig anzuerkennen. In Artikel 8 BayKiBiG findet sich die Vorgabe, die Schaffung notwendiger Plätze einvernehmlich mit den Kommunen zu planen. Soweit Plätze in Kindertageseinrichtungen notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, sollen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe außerdem darauf hinwirken, dass die betroffenen Gemeinden bei der Planung überörtlicher Betreuungseinrichtungen zusammenwirken. Seite 4 von 20 Seite(n)

5 2. Bedarfsplanung Die Bedarfsplanung hat nach 80 Abs. 1 SGB VIII in drei Schritten zu erfolgen: 1. Feststellung der vorhandenen Betreuungsplätze 2. Erhebung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder und 3. Festlegung des Bedarfes. Das BayKiBiG fügt noch einen vierten Schritt hinzu, nämlich die 4. Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit konkreter Plätze. Während die ersten drei Schritte sowohl den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als auch die Kommunen betreffen, ist der vierte Schritt, nämlich die Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit konkreter Plätze, in aller Regel eine rein gemeindliche Angelegenheit. Einzige Ausnahme: der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erkennt selbst Plätze als bedarfsnotwendig an (Artikel 7 Abs. 3 BayKiBiG). 2.1 Feststellung der vorhandenen Betreuungsplätze Vom Kreisjugendamt werden seit Jahren die vorhandenen Plätze in Kindertageseinrichtungen dokumentiert. Die letzte Erhebung über die Platzbelegung erfolgte zum Stichtag 01. September Die vorhandenen Plätze in Tagespflege sind dem Kreisjugendamt ebenfalls bekannt. Bei der Bestandserhebung ist bei der Tagespflege für jede Tagespflegeperson die Zahl der Plätze entsprechend der Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII einzutragen, also in aller Regel die Zahl Erhebung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder Die 38 Gemeinden des Landkreises und der Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab einigten sich darauf, die Erhebung der Bedürfnisse der Eltern und Kinder gemeinsam durchzuführen. Zusammen mit dem sozialwissenschaftlichen Institut für regionale Entwicklung (SIREG) hat das Kreisjugendamt Regensburg zwei Fragebögen zur Bedürfnisermittlung bei den Eltern erstellt. Diese wurden übernommen. Nach den Vorgaben des Sozialministeriums soll die freiwillige Elternbefragung aus datenschutzrechtlichen Gründen, aber auch um offene Antworten ohne sozialen Gruppendruck zu erhalten, anonymisiert durchgeführt werden. 2 Ziel der Befragung war die Feststellung konkreter Bedarfe. Folgende Differenzierungen nach Altersgruppen (Kinder unter drei Jahren, Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung, Schulkinder) 1 Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung, BayStMAS, Seite 7 2 Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung, BayStMAS, Seite 11 Seite 5 von 20 Seite(n)

6 Kindertageseinrichtungen oder Tagespflege andere Betreuungsangebote Lage und Länge der Betreuungszeit integrativen Plätzen Art der Trägerschaft (kommunal, konfessionell, AWO, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Rotes Kreuz, ) besonderen pädagogischen Ausrichtungen (Montessori, Waldorf, Waldkindergärten, ) wurden daher in die Befragung eingebaut 3. Auf die möglichen Kosten der unterschiedlichen Betreuungsarten wurden die Eltern explizit in einem Begleitblatt zu den Fragebögen hingewiesen. In Zusammenarbeit mit den 38 Gemeinden unseres Landkreises wurden vom 02. bis 08. Mai 2006 diese Fragebögen (Fragebogen 1 für noch nicht schulpflichtige Kinder; Fragebogen 2 für bereits schulpflichtige Kinder) an die Eltern aller Kinder zwischen 0 und 14 Jahren verteilt. Die Auswertung der Fragebögen erfolgte durch das Kreisjugendamt in enger Kooperation mit der EDV-Abteilung des Landratsamtes. Die gemeindebezogenen Ergebnisse dieser Befragung wurden jeder Kommune im Juni 2006 zur weiteren Verwendung schriftlich übermittelt. 2.3 Festlegung des Bedarfes Definition bedarfsgerechtes Angebot Nach 24 Abs. 1 SGB VIII haben Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat darauf hinzuwirken, dass für diese Kinder ein bedarfgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Tagespflege zur Verfügung steht. Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist gemäß 24 Abs. 2 SGB VIII ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege vorzuhalten (objektive Sicherstellungsverpflichtung). Das Mindestversorgungsniveau für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter definiert 24 Abs. 3 SGB VIII wie folgt: Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind mindestens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist; die 27 bis 34 bleiben unberührt. Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Kriterien. 3 Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung, BayStMAS, Seite 12 Seite 6 von 20 Seite(n)

7 Mit diesen Hinweisen gibt der Gesetzgeber einen objektiv rechtlichen Maßstab vor, der die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Ausgestaltung des Betreuungsangebots verpflichtet und keinen Raum lässt für eine eigenständige Definition des Begriffes bedarfsgerecht vor Ort, die hinter diesen Kriterien zurückbleibt. 4 Kann das erforderliche Betreuungsangebot aktuell nicht zur Verfügung gestellt werden, so können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. die Gemeinden beschließen, dass diese Betreuungsplätze bis spätestens 01. Oktober 2010 geschaffen werden ( 24 a Abs. 1 SGB VIII). In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rahmen der (bzw. die Kommunen, welche die Planungen umsetzen müssen) verpflichtet, jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes zu beschließen und jeweils zum 15. März den aktuellen Bedarf zu ermitteln sowie den erreichten Ausbaustand festzustellen ( 24 a Abs. 2 SGB VIII). Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern 5 nach 5 SGB VIII und Artikel 7 Abs. 1 BayKiBiG ( unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder ) ist bei der Frage des bedarfsgerechten Angebots ebenfalls zu berücksichtigen. Ob eine Gemeinde etwa Plätze für Kinder unter drei Jahren oder ob sie längere Betreuungszeiten als sechs Stunden benötigt, richtet sich grundsätzlich danach, ob Eltern eine solche Betreuung wünschen. Warum Eltern einen solchen Wunsch haben, ist nicht relevant. Keine Gemeinde kann allerdings alle Wünsche ihrer Eltern erfüllen. Ziel der Bedarfsplanung ist es daher, den Bedürfnissen möglichst vieler Eltern und ihrer Kinder gerecht zu werden. Seine Grenze findet das elterliche Wunsch- und Wahlrecht dort, wo seine Erfüllung zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führen würde, vgl. 5 SGB VIII. 6 Exkurs zum Thema Wunsch und Wahlrecht : 7 Das Wunsch- und Wahlrecht ist in 5 SGB VIII geregelt: Danach haben die Eltern das Recht, zwischen Einrichtungen verschiedener Träger zu wählen und Wünsche zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Dieses Recht ist über 69 SGB VIII unmittelbar von den Gemeinden zu berücksichtigen, die die Kinderbetreuung sicherzustellen haben. Das BayKiBiG greift dieses Recht in Art. 7 Abs. 1 ausdrücklich auf. Dieses Recht soll nicht abstrakt und einzelfallbezogen bleiben, sondern ihm soll unmittelbar in der verpflichtenden örtlichen Bedarfsplanung Geltung verschafft werden. Die Gemeinden bzw. die Träger haben somit den Wünschen der Eltern möglichst Rechnung zu tragen: Kriterien sind u.a. Art der Plätze, Lage und Umfang der benötigten Betreuungszeiten, bevorzugte Pädagogik, bevorzugte Einrichtungen. Hierzu hat eine Gemeinde bzw. haben die Träger die Eltern regelmäßig zu befragen. Die erforderlichen Einrichtungen sind als bedarfsnotwendig anzuerkennen und dem Träger bekannt zu machen. Die bedarfsnotwendigen Einrichtungen können im oder außerhalb des Gemeindegebietes gelegen sein. Eine Gemeinde braucht zwar nicht Einrichtungen jeglicher Schattierung vorzuhalten, das Angebot muss aber vielfältig sein. Es reicht somit z.b. nicht aus, nur eine kommunale Einrichtung vorzuhalten. Eltern sollten eine echte Wahl haben und zumindest aus zwei, in größeren Gemeinden auch aus drei oder vier verschiedenen Angeboten wählen können. Zweckmäßig 4 aus der Gesetzesbegründung zum Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) 5 siehe hierzu auch VGH-Beschluss vom Die Fundstelle (FStBay) 2006/67, Seite entnommen aus: Ratgeber Kindertageseinrichtungen, 1. Auflage, August 2005; Krüger / Hartl-Grötsch / Dunkl, Seite 16 Seite 7 von 20 Seite(n)

8 wäre es, wenn eine Gemeinde Plätze in einer kommunalen und in einer kirchlichen Einrichtung sowie zumindest auch ein (meist) überörtliches Angebot mit besonderer pädagogischer Ausrichtung fördern würde. In diesem Zusammenhang ist es zielführend, wenn mehrere Gemeinden die Finanzierung der Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich abstimmen bzw. der Landkreis diese Aufgabe als Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernimmt, um so die Vielfalt zu gewährleisten. Das Ermessen der Gemeinden ist somit aus den vorgenannten Gründen begrenzt. Es betrifft die Prognoseentscheidung, welche Einrichtungen erforderlich sind und wie sich der Bedarf voraussichtlich entwickelt. Ermessen ist den Gemeinden auch bei der Ausbauplanung eingeräumt, wenn nicht sofort ein bedarfsdeckendes Angebot vorgehalten werden kann. Ermessen besteht zudem bei den Planungsintervallen. Streitfragen ergeben sich insbesondere dann, wenn Eltern mit Hinweis auf das Wunsch- und Wahlrecht ein bestimmtes Betreuungsangebot außerhalb des Gemeindegebietes annehmen wollen, ihre Gemeinde jedoch auf einen freien Platz im Wohnort verweisen kann. Hierzu gibt es noch keine Rechtssprechung auf Grundlage des neuen BayKiBiG. Nach der hier vertretenen Auffassung hat eine Gemeinde dem Wunsch- und Wahlrecht in aller Regel Rechnung zu tragen und überdies bei regelmäßiger Inanspruchnahme von Angeboten außerhalb des Gemeindegebietes dies bereits planerisch zu berücksichtigen. Die Gemeinde hat also den kindbezogenen Beitrag an den Träger außerhalb des Gemeindegebietes zu leisten. Dies gilt insbesondere, wenn der gewünschte Platz zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit beiträgt oder eine besondere pädagogische Ausrichtung gewünscht wird. Eine Gemeinde muss sich nur dann nicht an den Kosten eines auswärtigen Platzes beteiligen, wenn sie ein vielfältiges Angebot vorhält und dieses auch faktisch zur Verfügung steht. Es gibt mit anderen Worten keinen Vorrang der Angebote vor Ort. Einer Gemeinde obliegt es somit soweit möglich eigene Kapazitäten (ggf. bis zu einer verbleibenden Gruppe) abzubauen, wenn Eltern diese nicht in Anspruch nehmen wollen und sich lieber ein Angebot außerhalb der Gemeinde suchen. Die Gemeinde wird nicht gegen das elterliche Wunsch- und Wahlrecht an eigenen Plätzen festhalten können. Allerdings sollte sich die Kommune fragen, weshalb Eltern das heimische Angebot nicht in Anspruch nehmen wollen. Es liegt an der Kommune, entgegenzuwirken und es erst gar nicht soweit kommen zu lassen. Sollte dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nicht hinreichend Rechnung getragen werden, gibt es im Grunde zwei Reaktionsmöglichkeiten: Die Eltern können sich an die staatliche Aufsicht wenden (Landratsamt bzw. Regierung). Die Träger von Einrichtungen, die von Gemeinden nicht als bedarfsnotwendig anerkannt werden, können gegen die Entscheidung der Gemeinde Widerspruch einlegen und ggf. Klage erheben Ziel und Aufgabe der Bedarfsfeststellung Bei der Bedarfsfeststellung ist zu klären, wie viele Plätze aufgeschlüsselt nach den Differenzierungen der Bedürfnisabfrage letztendlich wirklich benötigt werden. Die Feststellung eines bestimmten Bedarfes, dem kein entsprechender Bestand gegenübersteht, löst grundsätzlich eine Handlungspflicht aus. Nachdem die Bedürfnisse der Familien im Landkreis durch die durchgeführte Elternbefragung im Wesentlichen ermittelt wurden, bilden diese Daten eine wichtige Ausgangsbasis für die eigentliche Bedarfsfeststellung. Die im Rahmen der Elternbefragung geäußerten Wünsche stellen erfahrungsgemäß aber nicht den objektiv bestehenden Bedarf dar. In aller Regel werden mehr Plätze angegeben, als letztendlich aktuell benötigt werden. Seite 8 von 20 Seite(n)

9 Auch eine Elternbefragung liefert allerdings keine Ergebnisse, die mit einem mathematischen Verfahren in die Bedarfsprognose übergeführt werden können. Notwendig ist vielmehr eine transparente Bewertung der Ergebnisse der ermittelten Bedürfnisse. 8 Generell kann man wohl davon ausgehen, dass die Plätze, die jetzt schon von Kindern tatsächlich besetzt sind, im Augenblick die Untergrenze des Bedarfes bilden. 9 Zusätzliche Plätze, die ggf. aufgrund des Befragungsergebnisses erforderlich sind, dürften die Obergrenze darstellen. Die realistische Bedarfszahl wird wohl zwischen diesen beiden Extremen zu finden sein. In der Gesetzesbegründung zum BayKiBiG finden sich zur Bedarfsfeststellung nach Art. 7 BayKiBiG folgende Ausführungen: Die Bedarfsfeststellung ist eine Prognoseentscheidung. Den Gemeinden wie auch dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kommt daher ein Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen die Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung zu berücksichtigen sind. Der Bedarf stellt nicht notwendig ein genaues Spiegelbild der Bedürfnisse dar, vielmehr ist die Bedarfsfeststellung Ergebnis einer politischen Entscheidungsfindung. Bei der Beurteilung sind u.a. das Ziel, eine plurale Trägerstruktur und ein vielseitiges pädagogisches Angebot aufzubauen bzw. zu erhalten, aber auch die Finanzierbarkeit durch die Gemeinden und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. In der Gesetzesbegründung zu 24 SGB VIII wird ausgeführt: Vorgehalten werden muss deshalb nicht ein abstrakt ermittelter Bedarf, der schließlich (z.b. in ländlichen Regionen) gar nicht nachgefragt wird, sondern ein konkret ermittelter Bedarf unter Einbeziehung der zu erwartenden Entwicklung. Für diese Prognoseentscheidung sind neben den Ergebnissen der Umfrage noch folgende Kriterien relevant: vorhandene Wartelisten bei den Kindertageseinrichtungen; vorhandene Wartelisten bei der Kindertagespflege; Veränderungen hinsichtlich der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder ein sich eventuell wandelndes Nachfrageverhalten wirtschaftliche Situation der Region (z.b. Arbeitslosigkeit, Firmenneuansiedlungen) Zu beachten bis 31. August 2008: Nach 3 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 BayKiBiG gelten alle Plätze in zum Stichtag 31. Juli 2005 anerkannten Kindergärten bis zum 31. August 2008 als bedarfsnotwendig im Sinn des Artikels 22 Abs. 1 BayKiBiG. Dies bedeutet, dass Kommunen bis zum Ende dieser Übergangsfrist nicht die Möglichkeit haben, weniger Plätze als an diesem Stichtag vorhandenen als bedarfsnotwendig anzuerkennen. Eine Platzreduzierung ist gegebenenfalls erst zum möglich. 8 Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung, BayStMAS, Seite 14 9 siehe hierzu auch VGH-Beschluss vom Seite 9 von 20 Seite(n)

10 3. Vorhandene Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege 3.1 Vorhandene Plätze in Kindertageseinrichtungen 10 Kindertageseinrichtung Plätze laut Betriebserlaubnis Aufgenommene Kinder insgesamt 11 Stichtag Kinderkrippe Kindergarten Hort Summe Der Vergleich der Stichtage 2005/2006 ergibt folgende, nachfragebedingte Platzmehrungen: Kinderkrippe: 15 Plätze Kindergarten: 64 Plätze Hort: 10 Plätze Insgesamt erhöht sich damit das Platzangebot der Einrichtungen im Landkreis im Vergleich zum Vorjahr um 89 Plätze. Die altersgeöffneten Kindergärten im Landkreis werden nicht nur von Regelkindern (Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt) besucht, sondern auch von unter 3-jährigen Kindern und Schulkindern. Kindertageseinrichtung Kinder unter 3 Jahren Schulkinder Stichtag Kindergarten Dadurch reduziert sich der Bedarf nach Krippen- und Hortplätzen. 3.2 Vorhandene Plätze in Kindertagespflege 12 : Am waren 29 beim Kreisjugendamt bekannte Tagespflegepersonen im Landkreis tätig. Zum Stichtag besaßen 29 Tagespflegepersonen eine Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII und 15 weitere Anträge auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis lagen vor. Da jede Tagespflegeperson 5 gleichzeitig anwesende Kinder betreuen darf, sind damit 220 potentielle Tagespflegeplätze im Landkreis vorhanden. Aktuell werden im Landkreis 47 Kinder von Tagesmüttern betreut: 6 unter dreijährige Kinder 16 drei bis sechsjährige Kinder 25 Schulkinder (bis 14) 10 Quelle: Meldungen der Einrichtungen zum Stichtag Mehrere Kinder können sich einen Ganztagesplatz teilen. 12 Quelle: Zahlen des Kreisjugendamtes Neustadt a.d. Waldnaab Seite 10 von 20 Seite(n)

11 Den derzeitigen Ausbaustand der Tagespflege zeigt untenstehende Grafik: Ausbaustand Tagespflege (erteilte Pflegeerlaubnisse/Anträge): Stand September /0 1/0 1/1 3/2 1/0 0/1 0/1 1/1 2/0 2/1 1/1 0/1 1/0 4/0 1/0 1/1 2/2 1/0 0/1 1/0 1/2 1/0 3/0 13 Quelle: Daten Kreisjugendamt

12 4. Ergebnisse der Elternbefragung Fragebogen 1: Im September 2006 noch nicht schulpflichtige Kinder Im Mai 2006 benötigten noch 314 Kinder einen Betreuungsplatz. Von den Eltern gewünscht wurden o 35 Plätze in einer Kinderkrippe o 262 Plätze in einem Kindergarten o 9 Plätze in einer integrativen Einrichtung bzw. einer schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) und o 8 Plätze in Kindertagespflege. Bis zu 50 Stunden Betreuungszeit pro Woche wurden nachgefragt. 225 Eltern (74,01 Prozent 15 ) gaben an, zwischen 11 und 30 Stunden Betreuungszeit wöchentlich in Kindertageseinrichtungen zu brauchen. 127 (41,50 Prozent 15 ) Eltern wünschten sich eine Vormittagsbetreuung (<5 Stunden) ohne Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen. Nur 11 Eltern (3,50 Prozent 15 ) wollten ihre Kinder außerhalb der Wohnsitzgemeinde in Kindertageseinrichtungen betreuen lassen. Begründet wurde dieser Wunsch hauptsächlich mit dem Mangel an geeigneten Einrichtungen vor Ort. Auf die Frage nach einer besonderen pädagogischen Ausrichtung favorisierten o 12 Eltern das Montessorie-Konzept o 2 Eltern das Waldorf-Konzept und o 1 Elternpaar wünschte sich einen Waldkindergarten. 17 Eltern (47,22 Prozent 15 ) favorisierten einen katholischen, 9 (25,00 Prozent 15 ) einen kommunalen sowie 2 (5,56 Prozent 15 ) einen evangelischen Träger. Den Bedarf nach einer Ferienbetreuung bejahten 100 Eltern (31,85 Prozent) Fragebogen 2: Im September 2006 schulpflichtige Kinder 16 Eltern von 333 schulpflichtigen Kindern gaben im Mai 2006 an, noch einen Betreuungsplatz für ihr Kind zu brauchen. Der Altersschwerpunkt lag zwischen 6 und 9 Jahren (244 Kinder 73,27 Prozent). 3 Eltern (0,90 Prozent) benötigten aufgrund einer Behinderung ihres Kindes eine integrative Betreuungsform. Einen Hortplatz bis circa 17 Uhr wünschen sich 79 Eltern (30,04 Prozent) der Erst- bis Vierklässler und 11 Eltern (18,64 Prozent) der Fünft- bis Achtklässler. Einen Tagespflegeplatz bevorzugten 2 Eltern (0,76 Prozent) der Erst- bis Vierklässler und 1 Elternpaar (1,69 Prozent) der Fünft- bis Achtklässler. 85 Eltern (92,39 Prozent) präferierten die Hort-Betreuung in ihrer Wohnsitzgemeinde. Der Bedarf nach einem auswärtigen Hortplatz wurde in der Regel mit dem Schulbesuch des Kindes an diesem Ort begründet. Eine Ferienbetreuung benötigten 124 Kinder (37,24 Prozent). Für 17 Kinder wurde während der Sommerferien eine sechswöchige Ferienbetreuung gewünscht. 14 Die detaillierten Angaben hierzu finden sich in der Auswertung der Elternbefragung für den Landkreis 15 n=306 bei allen Prozentangaben, die sich auf Kindertageseinrichtungen beziehen. 16 Die detaillierten Angaben hierzu finden sich in der Auswertung der Elternbefragung für den Landkreis

13 4.3. Vergleich vorhandene Plätze in Einrichtungen 17 / Elternwünsche Kommune Plätze lt. Betriebserlaubnis Besucht von Kindern Bedarf lt. Umfrageergebnis FB 1 FB 2 Altenstadt a.d. Waldnaab Bechtsrieth Eschenbach i.d. OPf Eslarn Etzenricht Floß Flossenbürg Georgenberg Grafenwöhr / Hütten Irchenrieth Kirchendemenreuth Kirchenthumbach Kohlberg Leuchtenberg Luhe-Wildenau / Oberwildenau Mantel Moosbach Neustadt am Kulm Neustadt a.d. Waldnaab Parkstein Pirk Pleystein Pressath Püchersreuth/Wurz Schirmitz Schlammersdorf Schwarzenbach Speinshart Störnstein Tännesberg Theisseil Trabitz Vohenstrauß / Roggenstein Vorbach Waidhaus Waldthurn Weiherhammer / Kaltenbrunn Windischeschenbach / Neuhaus Anmerkung: Die in der Betriebserlaubnis festgelegte Platzzahl definiert Ganztagsplätze. Durch Platzteilung können sich gegebenenfalls mehrere Kinder einen Platz teilen z.b. Vormittags- und Nachmittagskinder; Regelkinder und Schulkinder. Im letzteren Fall sind mittags kurzfristig auch Überschneidungen möglich. 17 Stand Einschließlich 15 Krippenplätze 19 Die Kinder aus Theisseil besuchen i.d.r. in Neustadt a.d. Waldnaab den Kindergarten. 20 Die Kinder aus Trabitz besuchen i.d.r. in Schlammersdorf den Kindergarten. 21 Einschließlich 35 Hortplätze Seite 13 von 20 Seite(n)

14 5. Bewertung des gegenwärtigen Betreuungsbedarfes im Landkreis 5.1 Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren Im Bereich der unter dreijährigen Kinder zeichnet sich zunehmend ein erhöhter Betreuungsbedarf ab. Immer mehr Eltern wünschen sich ein Betreuungsangebot für diese Altersgruppe. Diesem Bedarf kann jedoch derzeit durch die Altersöffnung der Kindertageseinrichtungen und den Ausbau der Kindertagespflege begegnet werden. Inwieweit noch Kinderkrippen für Kinder im Alter von 0 bis 2 Jahren geschaffen werden müssen (eine Aufnahme von Kindern unter 2 Jahren in einem altersgeöffneten Kindergarten erscheint im Regelfall pädagogisch nicht sinnvoll), ist derzeit noch nicht abzusehen. Einen ausreichenden Bedarf vorausgesetzt, wäre die Neuerrichtung einer Krippe eventuell dann denkbar, wenn sich mehrere Gemeinden im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit bereiterklären würden, die dort vorhandenen Plätze zu belegen und als bedarfsnotwendig anzuerkennen. 5.2 Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung Während der letzten Jahre hat sich aufgrund der gesunkenen Geburtenzahlen die Zahl der 3- bis 6-jährigen Kinder kontinuierlich reduziert. Die vorhandenen Plätze in den Kindergärten reichen mehr als aus, diese Kinder aufzunehmen. Bei immer mehr Kindergärten sind sogar Überkapazitäten vorhanden. Vereinzelt kam es während der letzten Jahre schon zu Gruppenschließungen. 22 Die durch Regelkinder nicht mehr benötigten Plätze können im Rahmen der Altersöffnung von unter 3-jährigen Kindern und Schulkindern belegt werden. Die Kindergärten im Landkreis arbeiten bei Bedarf altersgeöffnet. 22 Quelle: Demographischen Planungssystem ISPLAN GmbH München Seite 14 von 20 Seite(n)

15 Eine Altersöffnung kann Kindergärten helfen, die für einen wirtschaftlichen Betrieb notwendige Kinderzahl zu erreichen bzw. zu halten. Aber auch pädagogische Gründe (z.b. Stichwort Familienähnlichkeit ) sprechen für die altersgemischte Betreuung von Kindern. 5.3 Bedarf an Betreuungsplätzen für Schulkinder Bei der Betreuung für Schüler fällt auf, dass die schulischen Angebote (z.b. Mittagsbetreuung 18 Gruppen mit 247 Plätzen an 14 Schulen; 3 offene Ganztagsschulen) erfreulicherweise zunehmen. Diese Entwicklung wirkt sich reduzierend auf den Bedarf nach Hortplätzen aus. Da auch vermehrt Schulkinder in altersgeöffneten Kindergärten betreut werden, dürfte derzeit der Bedarf an Betreuungsplätzen für Schulkinder weitgehend gedeckt sein. Nötigenfalls kann kurzfristig über die Tagespflege ein akuter Bedarf erfüllt werden. 5.4 Bedarf an Tagespflegeplätzen In Rahmen der Elternumfrage wurde landkreisweit kein großer Bedarf an Tagespflege/Kindertagespflege (nur für 11 Kinder) erhoben. Dies dürfte aber wohl vor allem daran liegen, dass dieses Betreuungsangebot in der Bevölkerung noch zu wenig bekannt ist. Auch über die durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) sowie das BayKiBiG angestoßene Qualitätssteigerung in der Tagespflege wissen noch zu wenige Eltern Bescheid. Das Wissen um und die Akzeptanz der Tagespflege als qualitativ hochwertige Alternative und/oder Ergänzung zum institutionellen Angebot muss daher in der Bevölkerung durch geeignete Maßnahmen (z.b. Öffentlichkeitsarbeit) erhöht werden. Mit Hilfe der qualifizierten Tagespflege lässt sich das im Landkreis vorhandene institutionelle Angebot angemessen erweitern und abrunden, etwa bei Betreuungsbedürfnissen, die Einrichtungen aus Wirtschaftlichkeitsgründen (z.b. nur 2 Kinder benötigen eine Nachmittagsbetreuung bis 16:00 Uhr, der Kindergarten schließt aber um 14:00 Uhr) oder sonstigen Gründen (Betreuungsbedarf in den Abendstunden oder am Wochenende) nicht realisieren können. Bei den Gemeinden muss die Bereitschaft erreicht werden, die von Kindern aus ihrem Einzugsgebiet in Anspruch genommenen Plätze in Kindertagespflege als bedarfsnotwendig anzuerkennen und finanziell zu fördern. Nur so kann für den Landkreis die Komplementärförderung dieser Plätze durch den Freistaat Bayern sichergestellt werden. Bedarfe an Betreuungsplätzen, die nur mittels einer Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu decken sind, sind derzeit nicht erkennbar. Sollten die Kommunen die Bedarfsnotwendigkeit von Plätzen in Tagespflege jedoch nicht anerkennen, ist ernsthaft zu überlegen, ob diese Plätze nicht durch den Landkreis als bedarfsnotwendig anerkannt werden. So ließe sich zumindest die staatliche Komplementärförderung dieser Plätze erreichen. Für die Kommunen stellt die Tagespflege insgesamt gesehen eine finanziell relativ günstige Betreuungsform dar (es fallen keine investiven Kosten an). Seite 15 von 20 Seite(n)

16 5.5 Bedarf an integrativen Plätzen Die Eingliederung von behinderten Kindern in den örtlichen Kindergärten bzw. in den im Landkreis vorhandenen vier schulvorbereitenden Einrichtungen (Vohenstrauß, Neustadt a.d. Waldnaab (mit Außengruppe in Windischeschenbach), Grafenwöhr sowie Irchenrieth (HPZ)) war bisher im Bedarfsfall immer möglich. Im Betreuungsjahr 2006/2006 werden voraussichtlich 9 (2005/2006: 9) einzelintegrative Maßnahmen in Kindergärten durchgeführt (Stichtag jeweils ). Es ist davon auszugehen, dass auch zukünftig die Kindertageseinrichtungen bereit sein werden, Kinder mit Behinderungen im Rahmen einzelintegrativer Maßnahmen aufzunehmen. Integrative Kindertageseinrichtungen gibt es bisher im Landkreis nicht. Nach Artikel 2 Abs. 3 BayKiBiG sind solche Einrichtungen als integrative Kindertageseinrichtungen anzusehen, die von bis zu einem Drittel, mindestens aber von drei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern besucht werden. 5.6 Lage und Länge der Betreuungszeit Die Kindertageseinrichtungen im Landkreis führen seit Jahren Bedarfsabfragen bei den Eltern durch. Die Öffnungszeiten der Einrichtungen richten sich in aller Regel nach den betriebswirtschaftlich und pädagogisch vertretbaren Wünschen der Eltern. Für 71,0 Prozent aller Kinder, die im Betreuungsjahr 2006/07 eine Kindertageseinrichtung besuchen, wurde zwischen vier und sechs Stunden Betreuungszeit gebucht. Nur 16,2 Prozent aller Kinder halten sich länger als 7 Stunden täglich in einer Einrichtung auf. Die Mehrheit der Kinder besucht vormittags die Kindertageseinrichtungen. Ganztagsangebote bzw. reine Nachmittagsangebote sind vorhanden. Es ist jedoch zu beobachten, dass vor allem Einrichtungen mit Nachmittagsangeboten zunehmend Probleme haben, eine ausreichende Kinderzahl zu erreichen, damit diese Betreuung wirtschaftlich noch finanzierbar ist. 5.7 Art der Trägerschaft Im Landkreis gibt es 36 Kindertageseinrichtungen mit katholischen Trägern, 6 Kindertageseinrichtungen mit kommunalen Trägern, 5 Kindertageseinrichtungen mit evangelischen Trägern, 3 Kindertageseinrichtungen mit der AWO als Träger und 1 Kindertageseinrichtung, dessen Träger ein Verein ist. Diese Trägervielfalt erscheint derzeit ausreichend. Seite 16 von 20 Seite(n)

17 5.8 Besondere pädagogische Ausrichtung Im Landkreis gibt es keinen Waldkindergarten, keine Montessori- oder Waldorfkindertageseinrichtung. In vielen Kindertageseinrichtungen arbeiten jedoch Erzieherinnen, die zum Beispiel im Rahmen einer Zusatzqualifikation das Montessori-Diplom erlangt haben. Diese Kenntnisse werden in der täglichen Arbeit mit Kindern eingesetzt. Eine signifikante Nachfrage nach Kindertageseinrichtungen mit besonderer pädagogischer Ausrichtung war bisher nicht feststellbar. Die Notwendigkeit, solche Kindertageseinrichtungen im Landkreis neu zu schaffen, wird gegenwärtig nicht gesehen. 5.9 Ferienbetreuung Der Bedarf an Ferienbetreuung scheint zu steigen. Es sollte darauf hingearbeitet werden, dass die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen durch Notgruppen oder sonstige Angebote überbrückt werden können. Gegebenfalls könnten sich auch mehrere Einrichtungen in räumlicher Nähe zusammenschließen und wechselseitig die Ferienzeiten abdecken Kinder amerikanischer Familien Durch die Stationierung einer neuen Brigade wurden die Kindertageseinrichtungen in den Randgemeinden rund um den Truppenübungsplatz Grafenwöhr während der letzten Monate vermehrt mit Aufnahmewünschen amerikanischer Familien für deren Kinder konfrontiert. Mögliche Gründe für diese Entwicklung: die Eltern möchten, dass ihre Kinder Kontakt zu deutschen Kindern bekommen; die Eltern wollen, dass ihre Kinder Deutsch lernen; die Kosten der amerikanischen Kindertageseinrichtungen sind weit höher. Soweit platzbedingt möglich, erfüllen die Kindertageseinrichtungen die Aufnahmewünsche unserer amerikanischen Mitbürger gerne. Sollte sich dieser Trend aber fortsetzen, ist es fraglich, ob zukünftig alle amerikanischen Kinder, für die ein Platz in einer deutschen Kindertageseinrichtungen gewünscht wird, dort auch aufgenommen werden können. Es gilt, diese Entwicklung aufmerksam zu beobachten, um nötigenfalls angemessen reagieren zu können. Seite 17 von 20 Seite(n)

18 5.11 Gesamtkonzept Kinderbetreuung der Bayerischen Staatsregierung Das Gesamtkonzept der Kinderbetreuung der Bayerischen Staatsregierung 23 geht von folgenden Versorgungszielen aus: 7 Prozent Versorgungsquote für Kinder unter drei Jahren 95 Prozent Versorgungsquote für Kinder von drei bis sechs Jahren und zwischen 12 und 15 Prozent Versorgungsquote für Schulkinder. Auf den Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab umgerechnet, würde dies bedeuten, dass für unter dreijährige Kinder 187 Betreuungsplätze für drei bis sechsjährige Kinder 2914 Plätze und für Schulkinder (bis 14) zwischen 1166 und 1458 Plätze in Kindertagespflege, Kindertageseinrichtungen und schulischen Betreuungsangeboten vorgehalten werden sollten. Anmerkung: Zur Berechnung dieser Platzzahlen wurde die Zahl der im Landkreis zum lebenden Kinder benutzt. Neuere Zahlen liegen derzeit leider noch nicht vor. Da aber von einem weiteren Absinken der Geburtenzahlen auszugehen ist, stellen die so gefundenen Platzzahlen als Obergrenzen durchaus nutzbare Rechengrößen dar. Alter in Jahren 0 bis 3 >3 bis 6 >6 bis 14 Stand: Kinderzahlen Lkr Versorgungsziele lt. Gesamtkonzept Plätze Plätze Plätze Plätze Plätze Plätze 7% % % % Im Betreuungsjahr 2006/2007 werden 257 Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen (251) und Kindertagespflege (6), 3188 Kinder zwischen drei und sechs Jahren in Kindertageseinrichtungen (3172) und Kindertagespflege (16) und 475 Schulkinder in Kindertageseinrichtungen (203), Kindertagespflege (25) und schulischen Einrichtungen (247) betreut. Dies bedeutet, dass im Landkreis die erwünschten Versorgungsziele bei den unter dreijährigen und drei bis sechsjährigen Kinder sogar übertroffen werden. Bei den Schulkindern wird die Versorgungsquote von 12 bis 15 Prozent nicht erreicht. Es ist jedoch fraglich, ob im Landkreis eine so hohe Versorgungsdichte überhaupt benötigt wird. In Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege stehen beispielsweise noch freie Plätze zur Verfügung, die bisher nicht nachgefragt wurden. 23 Quelle: Seite 18 von 20 Seite(n)

19 5.12 Bevölkerungsentwicklung Die Geburtenzahlen im Landkreis sinken seit Jahren. Eine Umkehrung dieses gefährlichen Trends ist mittelfristig nicht in Sicht. 24 Wanderungsgewinne durch Zuzüge in beträchtlichem Maße sind ebenfalls nicht zu erwarten. Die vorliegenden Bevölkerungsprognosen zeigen dies deutlich Quelle: Demographisches Planungssystem ISPLAN GmbH München 25 Quelle: Demographisches Planungssystem ISPLAN GmbH München Seite 19 von 20 Seite(n)

20 6. Resümee Ernsthafte Hinweise auf eine grundlegende Änderung des Nachfrageverhaltens der Eltern, dem mit den vorhandenen Platzkapazitäten nicht abzuhelfen wäre, liegen derzeit nicht vor. Es ist beispielsweise nicht davon auszugehen, dass demnächst aufgrund vermehrter Berufstätigkeit von Frauen deutlich mehr Betreuungsplätze gebraucht werden würden. Nach den Ergebnissen der Elternbefragung benötigten im Mai 2006 noch 647 Kinder einen Betreuungsplatz. Dies entspricht einem Prozentwert von 9,49 Prozent, bezogen auf die zurückgegebenen Fragebögen. Von diesen 647 Kindern haben 118 zwar einen Betreuungsplatz, jedoch würde ein besser geeigneter gewünscht. 529 Kinder waren noch ganz ohne Betreuungsmöglichkeit. Im Landkreis gibt es gegenwärtig insgesamt 3496 (Vorjahr: 3407) Plätze in Kindertageseinrichtungen die von 3217 (Vorjahr: 3260) Kindern besucht werden. 124 dieser 3496 Plätze teilen sich jeweils zwei Kinder aufgrund wechselnder Besuchszeiten. Abgerundet und ergänzt wird dieses institutionelle Platzangebot durch aktuell 220 potentielle Betreuungsplätze in Kindertagespflege, von denen derzeit nur 47 belegt sind. Dem Kreisjugendamt liegen derzeit (September 2006) keine aktuellen Anfragen vor, die darauf schließen ließen, dass ein geeigneter Betreuungsplatz noch fehlen würde. Die Kindertageseinrichtungen im Landkreis haben mitgeteilt, dass sie zum Stichtag keine Wartelisten hätten. Wartelisten bei der Kindertagesbetreuung gibt es ebenfalls nicht. Sofern die vorhandenen Kindertageseinrichtungen sich flexibel zeigen, angemessen also im Rahmen ihrer räumlichen, personellen und pädagogischen Möglichkeiten von der Alternative Altersöffnung Gebrauch machen und vor Ort adäquat auf die Bedürfnisse der Eltern reagieren, dürfte der vorhandene Betreuungsbedarf abgedeckt werden können. Eventuell dazu erforderliche Änderungen der vorhandenen Betriebserlaubnisse sind sofern die notwendigen Voraussetzungen vorliegen jederzeit möglich. 11 Kindertageseinrichtungen, bei denen die nachfragebedingt benötigte Platzzahl über der durch die Betriebserlaubnis erlaubten lag, haben heuer schon eine Erhöhung der bisher genehmigten Platzzahlen beim Kreisjugendamt beantragt. Da in allen Fällen die (räumlichen) Gegebenheiten die Erhöhung der Platzzahlen zuließ, wurden die Betriebserlaubnisse entsprechend geändert. Teilweise waren diese (nach altem Recht) Überbelegungen schon seit Jahren aufsichtsrechtlich geduldet. In Mantel entstand außerdem eine Krippe mit 15 Plätzen und in Vohenstrauß wurde der Hort um 10 Plätze erweitert. Eine Kommune überlegt, bei entsprechender Nachfrage eine Krippe und/oder einen Hort in einer vorhandenen Einrichtung zu schaffen. Ein weiterer, möglichst flächendeckender Ausbau (Ziel: mindestens eine Tagespflegeperson in jeder Gemeinde) der Kindertagespflege durch Gewinnung und Qualifizierung von geeigneten Tagespflegepersonen zur Abrundung/Ergänzung des vorhandenen institutionellen Angebotes wird angestrebt. Im Laufe der nächsten Jahre soll dadurch eine tragfähige Tagespflegestruktur im Landkreis geschaffen werden. Insgesamt gesehen ist derzeit kurz- und mittelfristig kein signifikanter Bedarf für die Schaffung neuer Einrichtungen im Landkreis erkennbar. Der Sicherung des Bestandes an vorhandenen Einrichtungen und dem Ausbau der qualifizierten Tagespflege zu einem flächendeckenden Angebot sollte oberste Priorität eingeräumt werden. Seite 20 von 20 Seite(n)

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