GESETZ BETREFFEND DIE STAATLICHEN STUDIENBEIHILFEN MEMENTO JULI

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1 GESETZ BETREFFEND DIE STAATLICHEN STUDIENBEIHILFEN MEMENTO JULI

2 Einleitung Sehr geehrter Kunde, das Gesetz betreffend die staatlichen Studienbeihilfen wurde am 10. Juli 2014 verabschiedet und tritt zum Studienjahr in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, jedem Studenten durch die Gewährung einer finanziellen Hilfe in Form von Stipendien und Darlehen einen gerechten Studienzugang zu ermöglichen, weil es: - dem Studenten durch die Gewährung eines von den Einkünften des Haushaltes, zu dem der Student gehört, unabhängigen Basisstipendiums und die Möglichkeit des Abschlusses eines Darlehens eine weitgehende Unabhängigkeit gewährleistet; - die tatsächlichen Unterhaltskosten des Studenten berücksichtigt (Berücksichtigung der im Ausland anfallenden Mietkosten im Rahmen des Mobilitätsstipendiums); - der sozio-ökonomischen Lebenssituation des Studenten Rechnung trägt (Berücksichtigung der Einkünfte des Haushaltes, zu dem der Student gehört, im Rahmen des Sozial- und Familienstipendiums). Die Studienbeihilfe setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: 1) Das Darlehen: a. Ein Basisdarlehen in Höhe von maximal EUR pro Studienjahr. b. Ein zusätzliches Darlehen bis zu einem Maximalbetrag von EUR pro Studienjahr für Studenten, die nicht oder nur teilweise in der Genuss des Sozialstipendiums kommen. 2) Die verschiedenen Komponenten der Studienbeihilfe: a) ein nicht an Bedingungen geknüpftes Basisstipendium in Höhe von EUR pro Studienjahr für jeden berechtigten Studenten. b) ein Mobilitätsstipendium über EUR pro Studienjahr zur Deckung der Mietkosten für die Studenten, die ihren Studien im Ausland nachgehen. c) ein Sozialstipendium in Abhängigkeit des Einkommens des Haushaltes, zu dem der Student gehört (maximal EUR pro Studienjahr). d) ein Familienstipendium für jeden Studenten, der ein oder mehrere Geschwister hat, die ebenfalls Anspruch auf Studienbeihilfe haben (500 EUR pro studierendes Kind im Haushalt und pro Studienjahr). Das Darlehen und das Basisstipendium können um die Einschreibegebühren und/oder für einen sich in einer schweren und außergewöhnlichen Situation befindenden Studenten erhöht werden. 2 10

3 I) Voraussetzungen für die Bewilligung dieser Hilfen A) Auf alle Studenten anwendbare akademische Voraussetzungen - Der Student muss als Voll- oder Teilzeit-Student (entspricht mindestens der Hälfte der Mindestausbildungsdauer) an einer Hochschule eingeschrieben sein und dort ein Studium absolvieren, mit dessen erfolgreichem Abschluss der Student einen Grad, ein Diplom oder einen anderen Titel erwirbt, der von der zuständigen Behörde verliehen wird und den erfolgreichen Abschluss des Studienprogramms bescheinigt. Das Studienprogramm sowie der Studienzyklus müssen im Rahmen des eigenen Hochschulbildungssystems von der zuständigen Behörde des Landes anerkannt sein, in dem das Studium absolviert wird. - Anspruchsberechtigt ist auch der Schüler der Ober- oder Fachoberschule, dem vom Hochschulminister erlaubt wurde, seine berufliche Ausbildung im Ausland zu absolvieren. B) Voraussetzungen für die in Luxemburg ansässigen Studenten Um in den Genuss der Studienbeihilfen zu gelangen, müssen die in Luxemburg ansässigen Studenten eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: - Luxemburgischer Staatsangehöriger oder Mitglied der Familie eines luxemburgischen Staatsbürgers sein und seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben, oder - Staatsangehöriger eines anderes Mitgliedstaats der Europäischen Union ( EU ) oder eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums ( EWR, d.h. Island, Norwegen, Liechtenstein) oder der Schweiz sein und in Luxemburg als Arbeitnehmer, Selbständiger, Person, die diesen Status beibehält, oder als Familienmitglied einer dieser Kategorien ansässig sein oder ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erworben haben, oder - in Luxemburg als politischer Flüchtling anerkannt sein und dort auch wohnen, oder - Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser sein, in Luxemburg ansässig sein und dort seit mindestens 5 Jahren gewohnt haben oder den Status als seit langer Zeit Ansässiger haben und entweder ein Diplom oder den Nachweis des Abschlusses der höheren Schule oder Schüler der Ober- oder Fachoberschule sein, der von dem Hochschulminister die Erlaubnis erhalten hat, seine berufliche Ausbildung im Ausland zu absolvieren. 3 10

4 C) Voraussetzungen für nicht in Luxemburg ansässige Studenten Die außerhalb Luxemburgs ansässigen Studenten haben Anspruch auf die Studienbeihilfen, sofern sie eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen: - Staatsangehöriger Luxemburgs, der EU, des EWR (Island, Norwegen, Liechtenstein) oder der Schweiz und in Luxemburg zum Zeitpunkt der Antragstellung beruflich tätig sein, oder - Kind eines Staatsangehörigen Luxemburgs der EU, des EWR (Island, Norwegen, Liechtenstein) oder der Schweiz sein, der entweder a. in den letzten 7 Jahren vor Beantragung der Studienbeihilfen seit mindestens 5 Jahren in Luxemburg berufstätig ist oder b. eine Rente oder Invalidenrente bezieht. Der Elternteil des Studenten muss nachweisen, dass er zu dessen Unterhalt beiträgt. II) Arten der Studienbeihilfen Der Gesamtbetrag der Studienbeihilfe ist auf maximal EUR pro Jahr begrenzt. Die Studienbeihilfe setzt sich wie folgt zusammen: - Das Basisdarlehen über maximal EUR pro Studienjahr und das Zusatzdarlehen für Studenten, die keinen oder nur einen Teil-Anspruch auf das Sozialstipendium haben (zusätzliches Darlehen in Höhe des nicht gezahlten Betrags des Sozialstipendiums). - Die verschiedenen Komponenten der Beihilfe: ein Basis-, ein Mobilitäts-, ein Sozial- und ein Familienstipendium. Die verschiedenen Komponenten können kumuliert werden. A) Beihilfen 1. Das Basisstipendium Das Basisstipendium beträgt EUR pro Studienjahr und wird jedem Studenten gewährt, der die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. 2. Das Mobilitätsstipendium Das Mobilitätsstipendium beläuft sich auf EUR pro Studienjahr. Hierfür muss der Student seinen Studien im Ausland nachgehen, d.h. außerhalb des Landes, in dem die Familie, zu der er gehört, ihren Wohnsitz hat. 4 10

5 Dieses Stipendium wird auf Nachweis der Anmietung einer Unterkunft im Ausland gewährt. 3. Das Sozialstipendium Das Sozialstipendium beziffert sich auf EUR pro Studienjahr und wird gewährt, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Haushalts, zu dem der Student gehört, unter dem 4,5-fachen Satz des jährlichen sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegt, d.h. derzeit ,62 EUR (Index 775,17). Der Betrag des Stipendiums hängt von der Höhe des Haushaltseinkommens ab und ist pro Studienjahr wie folgt gestaffelt (Ausgangbasis: jährlicher sozialer Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer zum aktuellen Index 775,17): Steuerpflichtiges Gesamtjahreseinkommen des Haushalts Betrag des Sozialstipendiums < ,36 EUR EUR ,36 EUR und < ,54 EUR ,54 EUR und < ,72 EUR ,72 EUR und < ,90 EUR ,90 EUR und < ,08 EUR ,08 EUR und < ,26 EUR ,26 EUR und < ,62 EUR EUR EUR EUR EUR EUR 500 EUR Der Betrag des Basisdarlehens kann um den Teil des Sozialstipendiums erhöht werden, der nicht als Stipendium gewährt wird. 4. Das Familienstipendium Dieses Stipendium wird jedem Studenten gewährt, der ein oder mehrere Geschwister hat, die ebenfalls Studien nachgehen und auch Anspruch auf die staatliche Beihilfe haben. Das Familienstipendium beträgt 500 EUR pro Studienjahr und studierendem Kind im Haushalt, zu dem der Student gehört. Absolvieren z. B. in einem Haushalt drei Geschwister ein Studium, hat jeder Geschwisterteil Anspruch auf eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 500 EUR pro Studienjahr. Das Familienstipendium wird im Sommersemester gezahlt. 5 10

6 B) Darlehen Das Studentendarlehen ist optional. Jeder Student kann sich daher entscheiden, nur die nicht zurückzuzahlenden Stipendien in Anspruch zu nehmen. Jedem Studenten, der die o. g. Voraussetzungen erfüllt, kann pro Studienjahr ein Basisdarlehen über EUR gewährt werden. Dieser Betrag kann erhöht werden, wenn der Student nicht in den Genuss des Gesamtbetrages des Sozialstipendiums kommt. In diesem Fall erhöht sich der Darlehensbetrag für den Studenten, der das Sozialstipendium nicht oder nur teilweise erhält, um den Betrag des Sozialstipendiums, auf den kein Anspruch besteht (maximal EUR). Folglich hat z. B. ein Student, der kein Sozialstipendium erhält, Anspruch auf ein Darlehen in Höhe von maximal EUR (6.500 EUR + Gesamtbetrag des Sozialstipendiums von EUR). Bezieht ein Student ein Sozialstipendium in Höhe von 500 EUR, hat er Anspruch auf ein Darlehen über EUR (6.500 EUR + Differenzbetrag des Sozialstipendiums von EUR). Voraussetzung hierfür ist der Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen dem Studenten und einem Kreditinstitut, mit dem der Staat eine Vereinbarung getroffen hat. Der von dem Studenten zu zahlende Zinssatz im Zusammenhang mit dem Studentendarlehen beträgt maximal 2%, mit der Rückzahlung des Darlehens muss spätestens 2 Jahre nach Abschluss oder Aufgabe des Studiums begonnen werden. Die maximale Rückzahlungsdauer beträgt 10 Jahre. Der Staat verpflichtet sich somit, einen Teil der auf das Darlehen zu entrichtenden Zinsen in Form einer Subvention zu tragen. Der Staat bürgt auch für das von dem Studenten geschuldete Kapital, die Zinsen und die Nebenpflichten. C) Anhebung der Beihilfen 1) Erstattung der Einschreibegebühren Das CEDIES ( Centre de Documentation et d Information sur l Enseignement Supérieur ) erstattet die einen Pauschbetrag von 100 EUR übersteigenden Einschreibegebühren bis zu maximal EUR pro Studienjahr. Die Einschreibegebühren werden je zur Hälfte dem Stipendium und dem Studentendarlehen hinzugefügt. Beispiel: Die Einschreibegebühren betragen 900 EUR: EUR werden von Amts wegen in Abzug gebracht EUR werden dem Stipendium hinzugerechnet 6 10

7 - 400 EUR werden zu dem Betrag des Studentendarlehens hinzugefügt, auf das der Student Anspruch hat. Der Student muss die Zahlung dieser Einschreibegebühren belegen. 2) Student, der sich in einer schweren Ausnahmesituation befindet Befindet sich der Student in einer schweren Ausnahmesituation (diese wird, soweit notwendig, von einer beratenden Kommission beurteilt) und entstehen ihm dadurch außerordentliche Kosten, kann ihm eine zusätzliche Beihilfe über EUR gewährt werden. Nach Stellungnahme der beratenden Kommission kann der Hochschulminister den Betrag der ursprünglich vorgesehenen Beihilfe bis zu einem maximalen Betrag von EUR erhöhen. Der Minister kann darüber hinaus auch eine zusätzliche Frist zur Rückzahlung des Darlehens einräumen oder den Studenten ganz oder teilweise von der Darlehensrückzahlung befreien. D) Student, der über ein eigenes Einkommen verfügt Hier ist nach der Höhe des eigenen Einkommens des Studenten zu unterscheiden: Eigenes Einkommen des Studenten Art der Beihilfe < ,36 EUR gesetzl. vorgesehene Beihilfen ohne Kürzung ,36 EUR und < ,26 EUR Beihilfe nur in Form eines Darlehens ,26 EUR Kein Anspruch III) Vorgehensweise A) Beantragung der Beihilfen Die Beantragung der Studienbeihilfen erfolgt unter Verwendung des Antragsformulars, das ab dem 1. August auf der von dem Hochschulministerium speziell hierfür geschaffenen Internetseite heruntergeladen werden kann: Die beizufügenden Belege sind auf dem Formular angegeben. 7 10

8 B) Zahlung und Dauer der Gewährung der Beihilfen Stipendien und Darlehen werden für jedes Studienjahr in zwei Raten gezahlt, eine im Wintersemester und die andere im Sommersemester. Das Studienjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres. Das Wintersemester dauert vom 1. August bis zum 31. Januar des Folgejahres, das Sommersemester erstreckt sich vom 1. Februar bis zum 31. Juli des gleichen Jahres. Hat ein Student sich für ein Grundstudium eingeschrieben, werden die Beihilfen für die Dauer der Regelstudienzeit, erhöht um ein Jahr, gewährt. Im Fall eines Aufbau- oder weiterführenden Studiums erhält der Student die Beihilfe ebenfalls für die hierfür vorgesehene Regelstudienzeit. Hat der Student sein Grundstudium in der Regelstudienzeit absolviert, kann der Bewilligungszeitraum um ein Jahr verlängert werden. Möchte der Student seinen nicht vollendeten Studienzyklus abschließen, kann er von der Beihilfe in Form des Darlehens nur für maximal ein weiteres Jahr profitieren. Voraussetzung hierfür ist, dass der Student im letzten Studienjahr eingeschrieben ist. Hat der Student sein Grund- oder Aufbaustudium abgeschlossen, kann er für ein neues Grundoder Aufbaustudium eines anderen Hochschulprogramms in den Genuss der Beihilfen kommen, sofern er einen anderen Studienzweig wählt und das Grund- oder Aufbaustudium abgeschlossen hat. IV) Kumulierungsbeschränkungen Jeder soziale Vorteil (Studienbeihilfen oder andere finanzielle Vorteile, die bewilligt werden, weil der Antragsteller Student ist), der eventuell im Wohnsitzstaat des Studenten gewährt wird, wird bei der Ermittlung der oben beschriebenen Studienbeihilfen berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben die Stipendien, die dem Student auf Grund besonderer Verdienste gewährt werden, sowie diejenigen, die im Rahmen eines internationalen Programms zur Förderung der internationalen Mobilität der Studenten gezahlt werden. Die Antragsteller sind somit verpflichtet, eine Bescheinigung ihres Wohnsitzstaates beizufügen, aus der sich der Betrag der ihnen ggf. in ihrem Wohnsitzstaat gewährten Beihilfen ergibt. Diese Beträge oder anderen Vorteile werden von den im Rahmen dieses Gesetzes vorgesehenen Studienbeihilfen in Abzug gebracht. 8 10

9 VORAUSSETZUNGEN ART DER BEIHILFE Akademische Voraussetzungen Voll- oder Teilzeiteinschreibung in einer Hochschule Allg. Bewilligungsvoraussetzungen Voraussetzungen bzgl. Wohnsitz und/oder Staatsangehörigkeit und/oder Beschäftigung als Arbeitnehmer in Luxemburg Studium im Ausland und Anmietung einer Unterkunft im Ausland Berücksichtigung der Einkünfte des Haushaltes, zu dem der Student gehört Weitere Studenten im Haushalt, zu dem der beihilfeberechtigte Student gehört Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Studenten Basisstipendium EUR Mobilitätsstipendium EUR Sozialstipendium von 500 EUR bis EUR Familienstipendium 500 EUR pro Student im Haushalt Darlehen bis zu EUR (wird für die evtl. Erhöhung des Darlehens berücksichtigt, wenn der Student das Sozialstipendium nicht in voller Höhe erhält) Erhöhung der Beihilfen 9 10

10 BDO 2, Avenue Charles de Gaulle Boîte Postale 351 L-2013 Luxembourg Tel This publication has been carefully prepared, but it has been written in general terms and should be seen as broad guidance only. The publication cannot be relied upon to cover specific situations and you should not act, or refrain from acting, upon the information contained therein without obtaining specific professional advice. Please contact BDO Tax & Accounting to discuss these matters in the context of your particular circumstances. BDO Tax & Accounting, its partners, employees and agents do not accept or assume any liability or duty of care for any loss arising from any action taken or not taken by anyone in reliance on the information in this publication or for any decision based on it. Editorial : BDO Tax & Accounting, Luxembourg BDO Tax & Accounting 2010 BDO Tax & Accounting, a société anonyme incorporated in Luxembourg, is a member of BDO International Limited, a UK company limited by guarantee, and forms part of the international BDO network of independent member firms. BDO is the brand name for the BDO network and for each of the BDO Member Firms

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