Brandschutz vorbeugender baulicher und anlagentechnischer Brandschutz. Potsdam, 26. Februar 2015

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1 Brandschutz vorbeugender baulicher und anlagentechnischer Brandschutz Potsdam, 26. Februar 2015

2 Ihr Referent Dipl.-Ing. (FH) Dirk Borrmann Geschäftsfeldleiter Elektro- und Gebäudetechnik Prüfsachverständiger - Mitwirkung bei VDI 6010 Blatt 1 und Blatt 3, VDI 3819 Blatt 1 - Vorstandsmitglied der GG, - Mitglied in VDI, AGBB, Baukammer Berlin, BBIK; AGS TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Alboinstraße 56, Berlin Tel +49 (0) Fax +49 (0) Funk +49 (0) dirk.borrmann@de.tuv.com

3 Brandschutz Gliederung des Vortrags 1. Grundlagen 2. Brandgefahren 3. Gesetzliche Grundlagen 4. Prüfgrundlagen 5. Grundlagen Sachverständigenwesen 6. Privatrechtliche Prüfungen 7. VOB-Abnahme/BGB-Abnahme 8. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung 3

4 1 Grundlagen Grundsatz dieser Weiterbildung Diese Weiterbildung erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige Ausbildung. Es ist eine unvollständige Aufzählung des erforderlichen Wissens, gibt Überblicke und weist auf Grundlagen hin, die notwendig sind, um sich auf die Prüfungen für das Fachgutachten für die Anerkennung als Prüfsachverständiger für technische Anlagen vorzubereiten. 4

5 1 Grundlagen Der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorbeugen 5

6 1 Grundlagen Der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorbeugen Nachbargebäude Gebäudeab- Schlusswand Brandwand (REI 90-M) (alt F90) Wohnungstrennwand EI 90 oder REI 90 (alt F90) Gebäude-Trennwand Brandwand, REI 90-M (alt F90) Dach gegebenfalls mit Anforderungen Tür feuerbeständig/ rauchdicht in einer Brandwand EI 2 90-S 200 C 2 (alt T90) Decke REI 90 (alt F90) Decke REI 90 (alt F90) Nachbargebäude Wohnungstrennwand EI 90 oder REI 90 (alt F90) Brandwand Abstand i.d.r >5 m Trennwand feuerhemmend Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 6

7 1 Grundlagen Brandschutz in der technischen Gebäudeausrüstung 7

8 1 Grundlagen Normenpyramide Gesetzliche Regelungen (Rechtsnormen) sind verbindlich einzuhalten! Öffentliches Recht Gesetze Verordnungen Verwaltungs-Vorschriften Techn. Baubestimmungen Technische Regeln (Technische Normen) sind zu beachten! Zivilrecht können vereinbart werden können durch gesetzliche Bestimmung verbindlich sein anerkannte Regeln der Technik Regeln der Technik DIN - DVGW VDI VDE VDMA - VdS Montageanleitungen, Betriebsanleitungen Bei allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.r.d.t.): Fehler, wenn nicht beachtet 8

9 1 Grundlagen Stellung von Gesetzen, Verordnungen und technischen Regeln Gesetze Landesbauordnung, (MBO) Verordnungen Verwaltungs-Vorschriften Techn. Baubestimmungen Sonderbauverordnungen Prüfverordnung Richtlinien z.b. LüAR, LAR Techn. Baubestimmungen anerkannte Regeln der Technik Regeln der Technik DIN - DVGW VDI VDE VDMA - VdS Montageanleitungen, Betriebsanleitungen M-LüAR, MLAR, MEltBauVO DIN EN VDI 2052, VDI 6022 VDE , DIN

10 1 Grundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht Bauordnungsrecht ist Länderrecht Jedes Bundesland hat eine eigene Landesbauordnung mit teilweise abweichenden Regelungen und Verfahren zum Brandschutz (16 LBO s). Daneben sind je Bundesland eigene Sonderbauverordnungen z.b. für Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Garagen Bauaufsichtliche Richtlinien z.b. für Hochhäuser, Industriebauten, Schulbauten Technische Baubestimmungen z.b. LAR, LüAR, DIN-Normen für den Brandschutz zu beachten. Mustervorschriften auf der Homepage der ARGEBAU 10

11 1 Grundlagen Schutzziele des Brandschutzes nach Musterbauordnung (MBO) 3 MBO Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. (3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; 17 Abs. 3 und 21 bleiben unberührt. 11

12 1 Grundlagen Schutzziele des Brandschutzes in der Bauordnung 14 MBO Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 12

13 1 Grundlagen Einteilung des Brandschutzes 13

14 1 Grundlagen Die Abschottung das Grundprinzip des vorbeugenden Brandschutzes Abluftleitung DG OG Feuerwiderstandsfähiges Bauteil, z.b. F90 / REI 90 Decke Abschottung gegen Feuer und Rauch, z.b. Absperrvorrichtung BSK K90 / EI 90 EG KG Durch den Brand im EG droht die Ausbreitung von Feuer und Rauch. Durch vorhandene Abschottungen in Fußboden und Decke wird eine Ausbreitung auf Nachbarbereiche / andere Geschosse verhindert Februar 2016

15 1 Grundlagen Abschottungen sichern Flucht- und Rettungswege 15

16 Brandschutz Gliederung des Vortrags 1. Grundlagen 2. Brandgefahren 3. Gesetzliche Grundlagen 4. Prüfgrundlagen 5. Grundlagen Sachverständigenwesen 6. Privatrechtliche Prüfungen 7. VOB-Abnahme/BGB-Abnahme 8. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung 16

17 2 Brandgefahren Übersicht 2.1 Der Brand 2.2 Der Brandverlauf und die ETK 2.3 Brandklassen 2.4 Brandprüfungen (Brandversuch) 17

18 2 Brandgefahren Der Hamburger Brand 1842 bei der Zollenbrücke Foto: Wikipedia Kolorierte Lithographie von Peter Suhr ( ) 18

19 2 Brandgefahren Der Brand Definition für Brand beziehungsweise das Brennen Beim Brennen handelt es sich um eine selbsttätig ablaufende exotherme Reaktion zwischen dem Sauerstoff und dem brennbaren Stoff, wobei es zu einer Flammenund/oder Glutbildung kommt. Als Brand beziehungsweise Schadensfeuer gilt ein mit einer Lichterscheinung (Feuer, Flamme, Glut, Glimmen, Funken) verbundener Verbrennungs-, Seng- oder Schmelzvorgang, der ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn unkontrolliert verlassen hat. 19

20 2 Brandgefahren Der Brand - Verbrennungsdreieck Bedingungen, die notwendig sind, damit ein Feuer entsteht. Wichtig ist, dass alle Bedingungen zeitlich und räumlich zusammentreffen. Die drei Bedingungen dargestellt als Verbrennungsdreieck sind: Brennbarer Stoff Sauerstoff Zündenergie (Wärme, mechanische Funken, Elektrizität) Da auch das Mischungsverhältnis dieser drei Bedingungen wichtig ist für das Starten des Verbrennungsvorganges, wird diese Voraussetzung als vierte Grundbedingung bezeichnet. 20

21 2 Brandgefahren Der Brand Der Brand ist der häufigste und der gefährlichste Versagensfall im Bauwesen. Er bedroht das Leben und die Gesundheit des Menschen unmittelbar, ist eine Allgemeingefahr und Bedrohung für die Umwelt. Das Nutzfeuer (von Menschen gewollt) bzw. der Brand (vom Menschen nicht gewollt) ist die ultimative Vernichtungswaffe der Natur. Gegen diese Naturgewalt ist der Mensch weitestgehend schutzlos ausgeliefert. Daher ist der Mensch bestrebt, durch entsprechende vorbeugende (z.b. Abstände, Verwendung von geeigneten Baustoffen, Überwachung etc. ) und abwehrende Maßnahmen (Feuerwehren) den Wirkungskreis dieser Naturgewalt einzugrenzen und zu beschränken. Aufgabe der Prüfsachverständigen ist es, in ihrem jeweiligen Fachgebiet, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der für den Brandschutz festgelegten technischen Maßnahmen gegen die Brandausbreitung zu überprüfen. 21

22 2 Brandgefahren Der Brand am in der Herzogin Anna Amalia Bibliothek in Weimar Foto: Erhard Arnold (Weimar). 22

23 2 Brandgefahren Der Brand am in der Herzogin Anna Amalia Bibliothek in Weimar Foto: Wikipedia 23

24 2 Brandgefahren Der Brand am in der Herzogin Anna Amalia Bibliothek in Weimar Die Brandwand hat standgehalten Foto: Erhard Arnold (Weimar). 24

25 2 Brandgefahren Der Brand - Brandklassen nach DIN EN 2 A B Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, die normalerweise unter Glutbildung verbrennen Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen C Brände von Gasen D Brände von Metallen E F (sehr alt ungültig!) Elektro Brände von Speiseölen/-fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten. 25

26 2 Brandgefahren Der Brand - Brandursachen Brandursachen können technische Brandursachen, natürliche Brandursachen und sonstige Einwirkungen von Zündquellen auf brennbare Stoffe sein, wobei bei letzterem der Mensch die hauptsächliche Rolle spielt. Mit der Ermittlung von Brandursachen beschäftigt sich die Brandursachenermittlung. Beim Vorliegen einer technischen oder natürlichen Brandursache wie bei einem Kabelbrand ist es jedoch durchaus möglich, dass eine strafrechtliche Relevanz auf Grund von Pflichtverletzung gegeben ist. Wird die technische oder natürliche Brandursache durch die Missachtung allgemein anerkannter Regeln der Technik gesetzt, kann der Straftatbestand einer Brandstiftung (meist fahrlässig) erfüllt sein. 26

27 2 Brandgefahren Der Brand - Baugefährdung 319 StGB - Baugefährdung (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet. (3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 27

28 2 Brandgefahren Der Brand Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss! (OVG Münster 10 A 363/86 vom ) 28

29 2 Brandgefahren Brandphasen und Brandverlauf Modell Naturbrand Zeit vom Brandausbruch bis zum Flash-over als Parameter der Hilfsfrist (18-20 min) 29

30 2 Brandgefahren Einsatz der Feuerwehr - Hilfsfristen 30

31 2 Brandgefahren Der Brandverlauf und die ETK Brandverlauf Der Brandverlauf definiert sich mit Brandentstehung, Schwelbrandphase, Flash Over und Vollbrand bei einer maximalen Temperatur (bei ETK zum Beispiel zirka 1000 C). Einheitstemperaturzeitkurve (ETK) Die ETK ist die Standardkurve, die in der Mehrheit der Brandversuche im Bauwesen zugrunde gelegt wird. Die ETK beschreibt den Brandverlauf ab dem Flash Over, über Vollbrand und abklingenden Brand bei einer maximalen Temperatur von zirka 1000 C (siehe DIN 4102 Teil 2). 31

32 2 Brandgefahren Der Brandverlauf und die ETK Allgemeiner Brandverlauf 32

33 2 Brandgefahren Der Brandverlauf und die ETK Der Brand durchläuft verschiedene Phasen Zündphase Zündung des Brandes, erste Feuererscheinung, zum Beispiel durch Kurzschluss Schwelbrand in der Umgebung nur geringe Zunahme der Flammenbildung und Wärmeentwicklung Flash over zunehmende Aufheizung der Umgebung, Freisetzung von brennbaren Gasen, bei Überschreitung einer Konzentrationsschwelle Verpuffung, starker Anstieg der Temperatur und Rauchentwicklung Vollbrand Brand voll entwickelt, weiterer Anstieg der Temperatur Abklingender Brand Brandgut aufgezehrt, Brand wird kleiner und kühlt ab 33

34 2 Brandgefahren Der Brandverlauf und die ETK Die Einheitstemperaturzeitkurve (ETK) stellt ein Normverlauf eines voll entwickelten Brandes nach DIN 4102 Teil 2 in einem Normbrandraum dar. Zündphase und Schwelbrandphase werden hierbei nicht berücksichtigt! Es können Abweichungen eines realen Brandes vom Normbrand nach ETK auftreten. Die ETK dient als einheitliches Kriterium zur Feuerwiderstandsprüfung von normalen Bauteilen. Sonderbauteile zum Beispiel Tunnel werden mit anderen Kurven dargestellt (Beispiele: Hydrokarbonkurve, Parametrische Temperaturzeitkurve nach EC1, externe Brandkurven. 34

35 2 Brandgefahren Der Brandverlauf und die ETK Einheitstemperaturzeitkurve (ETK) 30 Minuten = 842 C 60 Minuten = 945 C 90 Minuten = 1006 C 35

36 2 Brandgefahren Der Brandverlauf und die ETK Die Temperaturzeitkurve beeinflussende Variablen 1 Ventilationsbedingungen (Zuluft und Rauchabzug) 2 Brandlast (Brandverhalten Lagerdichte) 3 Materialeigenschaften der Raumhülle 4 Umgrenzungen des Brandabschnitts (Ausdehnung, Höhe) 36

37 2 Brandgefahren Brandprüfung (Brandversuch) Brandprüfofen im Wandbrandhaus der MPA Braunschweig 37

38 2 Brandgefahren Brandprüfung (Brandversuch) Leitungen mit Funktionserhalt vor dem Brandversuch 38

39 2 Brandgefahren Brandprüfung (Brandversuch) Leitungen mit Funktionserhalt nach dem Brandversuch 39

40 2 Brandgefahren Brandprüfung (Brandversuch) Leitungsbefestigungen vor dem Brandversuch 40

41 2 Brandgefahren Brandprüfung (Brandversuch) Leitungsbefestigungen nach dem Brandversuch 41

42 2 Brandgefahren Brandprüfung (Brandversuch) Kabeltragsystem nach dem Brandversuch 42

43 2 Brandgefahren Brandprüfung (Brandversuch) Rohrabschottungen vor dem Brandversuch 43

44 2 Brandgefahren Brandprüfung (Brandversuch) Leitungsabschottungen im Kombi- Weichschott vor dem Brandversuch 44

45 Brandschutz Gliederung des Vortrags 1. Grundlagen 2. Brandgefahren 3. Gesetzliche Grundlagen 4. Prüfgrundlagen 5. Grundlagen Sachverständigenwesen 6. Privatrechtliche Prüfungen 7. VOB-Abnahme/BGB-Abnahme 8. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung 45

46 3 Gesetzliche Grundlagen Übersicht über die gesetzlichen Grundlagen 3.1 Europäische und nationale gesetzliche Grundlagen 3.2 ARGEBAU und Bauministerkonferenz 3.3 Gesetzliche Grundlagen des Baurechts 3.4 Vorschriftenübersicht 3.5 Vorschriften, Brandschutz und Haftung 3.6 Sonstige Regelwerke 3.7 Anwendungen von Abweichungen 46

47 3 Gesetzliche Grundlagen (gilt auch Fachplaner, Bauleiter, Ausführende, Sachverständige ) Quelle: Dipl.-Ing. Bernd Mertin (MPA-Braunschweig) 47

48 3 Gesetzliche Grundlagen Europäische und nationale gesetzliche Grundlagen Europäisch National Bauproduktenverordnung wesentliche Anforderungen Bauproduktengesetz Sieben Grundanforderungen Standsicherheit, Brandschutz,... Musterbauordnung Landesbauordnungen Mandate Rechts- und Verwaltungsvorschriften z.b. GaragenVO, SchulbauR EOTA CEN CENELE C Sonderfall Bauregelliste B ETAG ETA Harmonisierte EN Europäische Stufen / Klassen Nationale Spezifikationen 48

49 3 Gesetzliche Grundlagen Europäische und nationale gesetzliche Grundlagen In Deutschland sind insbesondere die Informationen der Bauregelliste für das Verständnis der deutschen und der Europäischen Regelungen von Bedeutung. Der derzeitige Übergangszeitraum mit der Gültigkeit alter deutscher Regeln und der neuen europäischen Regeln ist für viele ein undurchschaubares Dickicht. Prüfsachverständige müssen sich durch Weiterbildungen intensiv mit diesem Thema auseinander setzen, da diese Regelungen eine wesentliche Grundlage des täglichen Handelns sind. Wer als Prüfsachverständiger damit nicht umgehen kann (Grundlagen im Kopf, Details mit dem Wissen wo sie stehen ), kann seine Aufgaben als Prüfsachverständiger nicht ordnungsgemäß erfüllen. 49

50 3 Gesetzliche Grundlagen ARGEBAU und Bauministerkonferenz Die Bauministerkonferenz setzt sich aus den für das Bauwesen zuständigen Ministern der Länder zusammen. Diese Arbeitsgemeinschaft (ARGEBAU) untergliedert sich in verschiedene Ausschüsse, die sich weiter in Arbeitskreise und Fachkommissionen gliedern. Aufgabe Erarbeitung von Musterentwürfen für Landesbauordnungen, Landesverordnungen und Richtlinien, siehe Baurecht ist Länderrecht Keine einheitliche Umsetzung in den einzelnen Landesbauordnungen, dadurch teilweise erhebliche Differenzen 50

51 3 Gesetzliche Grundlagen ARGEBAU und Bauministerkonferenz Stellung von Mustervorschriften Beispiel: Nach Aussage des Sächsischen Staatsministerium des Inneren: Musterbauvorschriften gelten erst nach bauaufsichtlicher Einführung als rechtsverbindlich Ohne Einführung gelten die Mustervorschriften auch nicht als a.a.r.d.t. Bis zur Umsetzung im Landesrecht sind die bisherigen Landesvorschriften gültig und anzuwenden Musterbauvorschriften gelten als gleichwertige Lösung zur Erfüllung der Schutzziele wie die jeweilige eingeführte Landesvorschrift und können demzufolge angewendet werden Diese widersprüchlichen Aussagen standen alle in einem Antwortschreiben auf die Anfrage eines Sachverständigen! Nach Meinung von Juristen ist diese Aussage nicht korrekt, die a.a.r.d.t. bestimmt nicht eine Verwaltung.?? 51

52 3 Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen des Baurechts Das Baurecht gliedert sich in öffentliches Baurecht und privates Baurecht Das öffentliche Baurecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Bürger und Staat und ist ein eigener Teil des Verwaltungsrechts. Damit es nicht zu Verwechselungen mit dem privaten Werkvertragsrecht kommt, das fälschlicherweise oft auch als Baurecht bezeichnet wird, spricht man besser vom Bauordnungsrecht. Das private Baurecht regelt die (privaten) Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander und zwar nach dem BGB, z. B. durch das Nachbarrechtsgesetz. 52

53 3 Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen des Baurechts Raumplanung Baurecht Räumliche Gesamtplanung Öffentliches Baurecht Privates Baurecht Räumliche Fachplanung - Planfeststellung - Nutzungsregelung - sonstige räumliche Fachplanung Raumordnungsplanung - Bundesplanung (selten) - Landesplanung - Landesentwicklungsplan - Regionalplan Kommunen Bauleitplanung = Bauplanungsrecht = städtebauliche Planung Städtebaurecht - Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) - Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) Bauordnungsrecht - formelles Bauordnungsrecht - materielles Bauordnungsrecht Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 53

54 3 Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen des Baurechts Baurecht Privates Baurecht (z.b.: BGB, Nachbarrechtsgesetz) Öffentliches Baurecht Strafrecht (z.b.: 319 StGB - Baugefährdung) Bauplanungsrecht (Städtebaurecht) Bauordnungsrecht (Baupolizeirecht) Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 54

55 3 Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen des Baurechts Bauplanungsrecht regelt was und wo gebaut werden darf Bauordnungsrecht regelt wie gebaut werden darf ist als Bodenrecht Bundesrecht (Art. 74 GG) ist als Ordnungsrecht Landesrecht (Art. 70 Abs. 1 GG) Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) Regelungen der Musterbauordnung (MBO) 55

56 3 Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen des Baurechts Bauplanungsrecht Baunutzungsverordnung Planzeichenverordnung Auswirkungen auf die Gemeinde: Flächennutzungsplan Bauordnungsrecht Bauvorlagenverordnung z.b. Bbg. Bauprüfungsverordnung z.b. Bbg. Baugebührenordnung Bauordnung und Sonderbauverordnungen Auswirkungen auf die Gemeinde: Örtliche Bauvorschriften Bebauungsplan ( 86 MBO) z.b. über Satzungen nach BauGB besondere Anforderungen an: - Bauliche Anlagen - Werbeanlagen - Kinderspielplätze - Stellplätze 56

57 3 Gesetzliche Grundlagen Vorschriftenübersicht Bundesvorschriften (Fürsorgepflicht des Staates) z. B. Grundgesetz (GG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Strafgesetzbuch (StGB) Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Muster-Vorschriften der ARGEBAU Landesbauordnungen (LBOs) Eingeführte Technische Baubestimmungen DIN-Normen z. B. Muster-Bauordnung (MBO), Muster-Schulbaurichtlinie (MSchulbauR), Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen Aufbau der Landesbauordnungen ähnlich, da auf Muster-Bauordnung basierend; Inhalt kann erheblich abweichen! z. B. DIN DIN Literaturhinweis: Brandschutzatlas (Feuer TRUTZ GmbH) Vorschriften z. B. VDE-Vorschriften, VDI-Richtlinien Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 57

58 3 Gesetzliche Grundlagen Stellung von Gesetzen, Verordnungen und technischen Regeln Gesetze Landesbauordnung, (MBO) Verordnungen Verwaltungs-Vorschriften Techn. Baubestimmungen Sonderbauverordnungen Prüfverordnung Richtlinien z.b. LüAR, LAR Techn. Baubestimmungen anerkannte Regeln der Technik Regeln der Technik DIN - DVGW VDI VDE VDMA - VdS Montageanleitungen, Betriebsanleitungen M-LüAR, MLAR, MEltBauVO DIN EN VDI 2052, VDI 6022 VDE , DIN

59 3 Gesetzliche Grundlagen Vorschriftenübersicht - Hierarchie und Verbindlichkeit von Vorschriften Mustervorschriften - Was bedeuten Abweichungen? Verlangt eine zu genehmigende Abweichung nach 67 MBO Zieht eine Abweichung von den Schutzzielen nach 3 MBO nach sich Abweichung ungeregelt Gesetz Verordnung eingeführte technische Baubestimmungen Amtsblatt; Gesetz- und Verordnungsblatt! Richtlinien der ARGEBAU allgemein anerkannte Regeln der Technik - a.a.r.d.t. (dies können, müssen jedoch keine DIN, VDI, VDE, DVGW sein) MBO MKHBauVO MFeuVO MVkVO MPrüfVO MLTB, z. B. DIN , MLAR MHHR DIN EN 54, DIN 1946 DIN 18232, VDE 0833 VDI 2053 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 59

60 3 Gesetzliche Grundlagen Vorschriftenübersicht - Hierarchie und Verbindlichkeit von Vorschriften Landesvorschriften - Was bedeuten Abweichungen? Verlangt eine zu genehmigende Abweichung nach 60 BbgBO Zieht eine Abweichung von den Schutzzielen nach 3 BbgBO nach sich Abweichung ungeregelt Gesetz Verordnung eingeführte technische Baubestimmungen Amtsblatt; Gesetz- und Verordnungsblatt! Richtlinien der Bauaufsichtsbehörden Verwaltungsvorschriften allgemein anerkannte Regeln der Technik - a.a.r.d.t. (dies können, müssen jedoch keine DIN, VDI, VDE, DVGW sein) BbgBO BbgKPBauV BbgFeuVO BbgVkVO BbgSGPrüfV ETB, z. B. DIN , LeiAR VVBbgBO mit Anlagen DIN EN 54, DIN 1946 DIN 18232, VDE 0833 VDI 2053 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 60

61 3 Gesetzliche Grundlagen Vorschriftenübersicht Definition: Allgemein anerkannte Regeln der Technik (Erster Satz der Musterprüfgrundsätze als Basis unseres Tuns) Auf Grund der laufenden Rechtsprechung kann eine allgemein anerkannte Regel der Technik (a.a.r.d.t.) wie folgt definiert werden: Eine von der Mehrheit der Fachleute anerkannte, wissenschaftlich begründete, praktisch erprobte und ausreichend bewährte Regel zum Lösen technischer Aufgaben. 61

62 3 Gesetzliche Grundlagen Vorschriftenübersicht Rechtsqualität von Verordnungen Verordnungen sind verbindlich einzuhalten. Abweichungen von Verordnungen (z.b. Entfall der Sicherheitsstromversorgung durch Nichteinsatz von Stromerzeugungsaggregaten vorrangiger Stromkreis, ehemals Sprinklerschaltung ) sind in der Regel formal im Baugenehmigungsverfahren zu beantragen und durch die Bauaufsicht positiv oder negativ zu bescheiden (Landesrecht). Dies kann je nach Objekt im selben Bereich zu unterschiedlichen Ergebnissen führen! Derzeit darf dies in keinem Fall durch den Prüfsachverständigen Kraft seiner Wassersuppe entschieden werden. Durch die Bauaufsicht entschiedene Abweichungen sind verbindlich und durch den Prüfsachverständigen nicht in Frage zu stellen. Hinweise auf mögliche gravierende Fehler sind empfehlenswert (auch im Prüfbericht, damit die Bauaufsicht davon in Kenntnis gesetzt wird). Im Einzelfall ist eine direkte Klärung mit dem Konzeptersteller bzw. Prüfingenieur sinnvoll. 62

63 3 Gesetzliche Grundlagen Vorschriftenübersicht Rechtsqualität von deutschen Richtlinien Richtlinien sollen den Bauaufsichtsbehörden die Anwendung der Bauordnung erleichtern und werden bei der Prüfung der Bauantragsunterlagen zugrunde gelegt. Werden die Richtlinien bei der Planung eingehalten, muss dem Bauantrag in der Regel zugestimmt werden. Richtlinien sind zwar keine Rechtsnorm, binden aber die Verwaltung in ihrem Ermessen, wenn es darum geht, auf der Grundlage der MBO 51 besondere Anforderungen zu stellen. Richtlinien sind Verwaltungsvorschriften, die als innerdienstliche Weisungen nur die Behörden, nicht aber die Bürger (Bauherren) binden. In den letzten Jahren werden Richtlinien häufig in die ETBs aufgenommen. 63

64 3 Gesetzliche Grundlagen Vorschriftenübersicht Rechtsqualität von deutschen Richtlinien Andererseits hat der Bauherr jedoch weitgehend Rechtssicherheit auf seiner Seite, wenn er sich an die Forderungen der Richtlinien hält. Weist der Bauherr die Erreichung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele auf anderem Wege (z.b.: in einem genehmigten Brandschutzkonzept bzw. durch Simulationsberechnungen) nach, so kann (darf) auf die Einhaltung von Forderungen der Richtlinie durch die Bauaufsicht oder den Prüfsachverständigen nicht bestanden werden. Dem Bauherren und seinen Planungsbeteiligten ist in jedem Fall zu empfehlen, auch alle Abweichungen von Richtlinien und deren Kompensationen zur Erreichung der bauordnungs-rechtlichen Schutzziele im Baugenehmigungsverfahren (z.b.: im Brandschutzkonzept explizit) zu benennen ( konzeptionelle Abweichung ). 64

65 3 Gesetzliche Grundlagen Vorschriftenübersicht Rechtsqualität von Richtlinien Beispiele: Leitungsanlagenrichtlinie, Lüftungsanlagenrichtlinie, Industriebaurichtlinie Schulbaurichtlinie usw. Hinweis: Europäische Richtlinien haben einen anderen Status und erlangen häufig nach Übergangszeiten verbindlichen Charakter. 65

66 3 Gesetzliche Grundlagen Vorschriftenübersicht Beispiel: Der Einsatz eines vorrangigen Stromkreises (ehemals Sprinklerschaltung ) z.b. für eine maschinelle Entrauchung kann in einer Versammlungsstätte (VStättVO) nur mit einer formalen Abweichungsgenehmigung mit der Baugenehmigung beschieden werden. kann im Industriebau (IndBauRL) oder einer Schule (SchulBauRL) durch das genehmigte Brandschutzkonzept ohne formale Abweichungsgenehmigung erklärt werden. Die Zulässigkeit hat in der Regel nicht der Prüfsachverständige zu entscheiden. Ausnahmen sind je nach Landesrecht, vor allem bei Bestandsanlagen, möglich (z.b. alte Verwaltungsvorschrift NRW). Der vorrangige Stromkreis (ehemals Sprinklerschaltung ) ist ausdrücklich keine Sicherheitsstromversorgung im Sinne der technischen Regeln und des Bauordnungsrechtes. 66

67 3 Gesetzliche Grundlagen Sonstige Regelwerke VDE-Vorschriften haben einen sehr hohen Stellenwert, aufgrund der Einbindung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission (DKE) in die Internationale Elektrotechnische Kommission (IEK) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC). DIN-Normen haben einen hohen Stellenwert und auch eine verbindliche technische Baubestimmung sein VDI-Richtlinien DVGW-Arbeitsblätter (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.v.) VdS-Richtlinien VDMA-Arbeitsblätter AMEV-Richtlinien RDA-Anwenderleitfaden Veröffentlichungen vom BHE Hinweis: Derartige Veröffentlichungen können a.a.r.d.t. im juristischen Sinn werden. 67

68 3 Gesetzliche Grundlagen Anwendung von Abweichungen BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen Abweichungen von Technischen Baubestimmungen Wesentliche Abweichungen von technischen Regeln der Bauregelliste Abweichungen nach 67 MBO Erleichterungen nach 51 MBO Abweichung von ETB Abweichung von a.a.r.d.t. ABZ gemäß 18 MBO ABP gemäß 19 MBO Abweichungen von MBO und erlassenen Vorschriften bei Einhaltung der Schutzziele 3 Absatz 1 MBO Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich tätigen Prüfingenieur Definition einer anderen technischen Lösung unter Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung anderer technischer Normen, z.b.: in einem Brandschutzkonzept ( ko zeptio elle A wei hu g ) ZiE gemäß 20 MBO ETA gemäß Teil B Bauregelliste Bauprodukte oder Bauarten gemäß Teil C Bauregelliste FALL A FALL B FALL C FALL D Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 68

69 3 Gesetzliche Grundlagen Anwendung von Abweichungen Fall A: (gemäß MBO : ) Gesetzlich geregelte Zulässigkeit, die keiner Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde bedarf. In der Bauordnung sind die Zulässigkeitstatbestände gefasst, die erfüllt sein müssen, damit die Ausnahme eintritt. Beispiele hierfür sind: Geringere Brüstungshöhen beim Einsatz von Geländern gemäß 38 Absatz 3 Satz 2 MBO, Leitungsdurchführungen durch raumabschließende Bauteile mit Feuerwiderstandsfähigkeit gemäß 40 Absatz 1, Satz 1 MBO, Führung von Lüftungsleitungen durch raumabschließende Bauteile mit Feuerwiderstandsfähigkeit gemäß 41 Absatz 2 Satz 2 MBO. 69

70 3 Gesetzliche Grundlagen Anwendung von Abweichungen BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen Abweichungen von Technischen Baubestimmungen Wesentliche Abweichungen von technischen Regeln der Bauregelliste Abweichungen nach 67 MBO Erleichterungen nach 51 MBO Abweichung von ETB Abweichung von a.a.r.d.t. ABZ gemäß 18 MBO ABP gemäß 19 MBO Abweichungen von MBO und erlassenen Vorschriften bei Einhaltung der Schutzziele 3 Absatz 1 MBO Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich tätigen Prüfingenieur Definition einer anderen technischen Lösung unter Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung anderer technischer Normen, z.b.: in einem Brandschutzkonzept ( ko zeptio elle A wei hu g ) ZiE gemäß 20 MBO ETA gemäß Teil B Bauregelliste Bauprodukte oder Bauarten gemäß Teil C Bauregelliste FALL A FALL B FALL C FALL D Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 70

71 3 Gesetzliche Grundlagen Anwendung von Abweichungen Fall B: (gemäß MBO : ) Die Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen sind zu unterscheiden, ob die gesetzlichen Anforderungen durchgesetzt werden und in welcher Höhe sie umgesetzt werden. Beispiele hierfür sind: Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über Erleichterungen nach 51 MBO für Sonderbauten. Die Tatbestandmerkmale sind in 51 MBO geregelt und beziehen sich ausdrücklich auf die besondere Art und Nutzung der baulichen Anlage oder der Räume. Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über Abweichungen nach 67 MBO. Die Tatbestandmerkmale sind in 67 MBO, Absatz 1 Abweichungen von Anforderungen der MBO und aufgrund der MBO erlassener Vorschriften definiert. 71

72 3 Gesetzliche Grundlagen Anwendung von Abweichungen BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen Abweichungen von Technischen Baubestimmungen Wesentliche Abweichungen von technischen Regeln der Bauregelliste Abweichungen nach 67 MBO Erleichterungen nach 51 MBO Abweichung von ETB Abweichung von a.a.r.d.t. ABZ gemäß 18 MBO ABP gemäß 19 MBO Abweichungen von MBO und erlassenen Vorschriften bei Einhaltung der Schutzziele 3 Absatz 1 MBO Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich tätigen Prüfingenieur Definition einer anderen technischen Lösung unter Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung anderer technischer Normen, z.b.: in einem Brandschutzkonzept ( ko zeptio elle A wei hu g ) ZiE gemäß 20 MBO ETA gemäß Teil B Bauregelliste Bauprodukte oder Bauarten gemäß Teil C Bauregelliste FALL A FALL B FALL C FALL D Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 72

73 3 Gesetzliche Grundlagen Anwendung von Abweichungen Fall C: (gemäß MBO : ) Die technischen Abweichungen von bauaufsichtlich eingeführten technischen Regeln definieren ein abweichendes Wie die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erfolgt. Beispiele hierfür sind: Abweichungen von eingeführten Technischen Baubestimmungen nach Absatz 3 Satz 3 MBO ermächtigen nicht dazu, von gesetzlichen Anforderungen abzuweichen, sondern nur dazu mit einer anderen technischen Lösung als durch die eingeführte Technische Baubestimmung vorgegeben, die gesetzliche Anforderung zu erfüllen. Soweit die andere Technische Regel eine wesentliche Abweichung von einer in der Bauregelliste aufgeführten Norm enthält, bleiben die Anforderungen des Teil III Abschnitt 3 17 bis 21 MBO unberührt. Soweit es sich um Eingeführte Technische Baubestimmungen (ETB) handelt, die in dem Wirkungskreis eines Prüfsachverständigen oder Prüfingenieurs fallen, entscheidet letztlich der Prüfingenieur über die Gleichwertigkeit der technischen Lösung. 73

74 3 Gesetzliche Grundlagen Anwendung von Abweichungen Fall C: (gemäß MBO : ) Sinngemäß lassen sich Anforderungen des vorherigen Punktes auch auf nicht eingeführte technische Regeln, die allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.r.d.t.) sind, übertragen. Dies betrifft zum Beispiel die technischen Regeln DIN 18232, DIN und DIN VDE 0833, DIN EN usw. 74

75 3 Gesetzliche Grundlagen Anwendung von Abweichungen BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen Abweichungen von Technischen Baubestimmungen Wesentliche Abweichungen von technischen Regeln der Bauregelliste Abweichungen nach 67 MBO Erleichterungen nach 51 MBO Abweichung von ETB Abweichung von a.a.r.d.t. ABZ gemäß 18 MBO ABP gemäß 19 MBO Abweichungen von MBO und erlassenen Vorschriften bei Einhaltung der Schutzziele 3 Absatz 1 MBO Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich tätigen Prüfingenieur Definition einer anderen technischen Lösung unter Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung anderer technischer Normen, z.b.: in einem Brandschutzkonzept ( ko zeptio elle A wei hu g ) ZiE gemäß 20 MBO ETA gemäß Teil B Bauregelliste Bauprodukte oder Bauarten gemäß Teil C Bauregelliste FALL A FALL B FALL C FALL D Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 75

76 3 Gesetzliche Grundlagen Anwendung von Abweichungen Fall D: (gemäß MBO : ) Die Anforderungen an die Bauprodukte und Bauarten sind im Teil III Abschnitt 3 der MBO geregelt. Hier werden Abweichungen von den bekannt gemachten Technischen Regeln der Bauregelliste des DIBt definiert. Das heißt, für bestimmte Bauprodukte, die von den bekannt gemachten Technischen Regeln der Bauregelliste abweichen, werden zusätzliche Verwendbarkeitsnachweise erforderlich. Die Bauregelliste gibt in ihren verschiedenen Teilen bereits viele Bauprodukte und Bauarten vor, die diese zusätzlichen Verwendbarkeitsnachweise und den damit verbundenen Regelungen erfordern. 76

77 3 Gesetzliche Grundlagen Anwendung von Abweichungen Fall D: (gemäß MBO : ) Die Zulassung der Abweichung nach 17 Absatz 3 Satz 1 oder 21 Absatz 1 Satz 1 MBO bezieht sich auf wesentliche Abweichungen bei Bauprodukten und Bauarten von den in der Bauregelliste genannten Technischen Regeln (ETB und a.a.r.d.t.). Beispiele hierfür sind: AbZ oder AbP gemäß 18 oder 19 MBO ZiE gemäß 20 MBO Bauprodukte oder Bauarten gemäß Bauregelliste C Europäische Technische Zulassung (ETA) 77

78 Brandschutz Gliederung des Vortrags 1. Grundlagen 2. Brandgefahren 3. Gesetzliche Grundlagen 4. Prüfgrundlagen 5. Grundlagen Sachverständigenwesen 6. Privatrechtliche Prüfungen 7. VOB-Abnahme/BGB-Abnahme 8. Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfung 78

79 4 Prüfgrundlagen Übersicht 4.1 Brandschutz im Bauordnungsrecht 4.2 Musterbauordnung (MBO) 4.3 Bauprodukte und Bauregellisten 4.4 Eingeführte Technische Baubestimmungen 79

80 4 Prüfgrundlagen 4.1 Brandschutz im Bauordnungsrecht Gliederung des Brandschutzes Grundlagen der Schutzziele im Brandschutz Einflussfaktoren der Schutzziele Brandschutztechnische Einordnung der Gebäude Brandschutzziele Zusammenwirken der Brandschutzmaßnahmen Was beinhaltet baulicher Brandschutz Was beinhaltet anlagentechnischer Brandschutz Was beinhaltet organisatorischer Brandschutz Bestandsschutz

81 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Gliederung des Brandschutzes Brandschutz vorbeugender Brandschutz abwehrender Brandschutz baulich anlagentechnisch betrieblich organisatorisch Feuerwehr festgelegte Schutzziele müssen erreicht werden Erstellen und Betreiben muss wirtschaftlich sein Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.

82 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Grundlagen der Schutzziele im Brandschutz Die Bauordnung stellt ein ganzheitliches Brandschutzkonzept für den Standardbau dar. Abweichungen davon bedürfen einer neuen Betrachtung, da sich dadurch ein neues ganzheitliches Konzept ergibt, mit mindestens gleichem oder höheren Anforderungen zur Erreichung der Schutzziele. Eine Vermischung verschiedener Regelungen oder Stände oder das Heraussuchen des jeweils Günstigsten löst das Gesamtkonzept auf und es bedarf dann grundsätzlich einer neuen Betrachtung! Das Schutzziel des allgemeinen Brandschutzkonzeptes der Bauordnung im Bauordnungsrecht in Deutschland basiert auf akzeptierten Todesfällen pro Jahr. Wenn mehr erreicht werden soll, muss das Sicherheitsniveau im Gesamtkonzept erhöht werden.

83 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Grundlagen der Schutzziele im Brandschutz Gebäudeausdehnung, Höhe und Nutzung bestimmen Risiko und Gebäudeart. Daher unterteilt die Bauordnung verschiedene Gebäudeklassen (Gefährdungsbeurteilung). Standardbauten, GK 1 bis 5 Geregelte Sonderbauten (Gebäude besonderer Art oder Nutzung) Ungeregelte Sonderbauten z.b. Flughäfen, Krankenhäuser 83

84 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Grundlagen der Schutzziele im Brandschutz Wandel der Bauwerke Wandel der Anforderungen 84

85 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Grundlagen der Schutzziele im Brandschutz 3 MBO Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind so anzuordnen (Planung), zu errichten (Ausführung), zu ändern Umbau) und instand zu halten (Betrieb), dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere Leben, Gesundheit und die natürliche Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. (2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. 85

86 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Grundlagen der Schutzziele im Brandschutz 14 MBO Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 86

87 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Einflussfaktoren der Schutzziele Brennbarkeit der Baustoffe Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile, dargestellt mit Feuerwiderstandsklassen Wirksamkeit von Verschlüssen und Abschlüssen von Öffnungen in abschnittsbegrenzenden, raumabschließenden, feuerwiderstandsfähigen Bauteilen Anordnung der Rettungswege 87

88 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Einflussfaktoren der Schutzziele Baustoffklassen nach DIN 4102 A1 Baustoff - nichtbrennbar, der praktisch frei von organischen Bestandteilen ist und bei einem Brand nicht aktiv zum Brandgeschehen beiträgt und weder Feuer noch Rauch freisetzt. A2 Baustoff nichtbrennbar, mit geringen Anteilen brennbarer Stoffe, trägt bei einem Brand nur in geringem Maße zum Brandgeschehen bei und setzt Feuer und Rauch in geringem Maße frei. B1 Baustoff - schwerentflammbar, kann bei bestehendem Brand zum Brandgeschehen beitragen, erschwert die Entstehung eines Brandes. B2 Baustoff - normalentflammbar, kann bei bestehendem Brand erheblich zum Brandgeschehen beitragen, die Entstehung eines Brandes ist unter Normalbedingungen (Streichholz) möglich. B3 Baustoff - leichtentflammbar, lässt sich durch einen Streichholz so entzünden, dass innerhalb kurzer Zeit ein Vollbrand entstehen kann. 88

89 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Einflussfaktoren der Schutzziele Baustoffklassen nach BRL 2015/2 89

90 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Einflussfaktoren der Schutzziele Europäische Baustoffklassen nach BRL 2015/2 (Tabelle nicht abschließend) 90

91 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Einflussfaktoren der Schutzziele Europäische Baustoffklassen Die europäischen Baustoffklassen sind an dieser Stelle nicht übersichtlich darstellbar. Eine Übersicht und Gegenüberstellung mit den derzeitigen Anforderungen sind der Bauregelliste zu entnehmen. Siehe auch Eingeführte Technische Baubestimmungen dieses Skriptes. 91

92 4 Prüfgrundlagen Brandschutztechnische Einordnung der Gebäude nach alten Bauordnungen Die Darstellung stellt die alten Gebäudeeinordnungen der deutschen Landesbauordnungen dar. Hochhaus 22 m 9.OG 8.OG 7.OG 8.OG Diese sind im Land Brandenburg derzeit noch gültig. Bei Arbeit im Bestand ist die Kenntnis dieser Einordnungen dringend erforderlich! Gebäude mittlerer Höhe Gebäude geringer Höhe Hochhaus Hubrettungsgeräte 7 bzw. 8 m tragbare Leitern 6.OG 5.OG 4.OG 3.OG 2.OG 1.OG EG UG 3.OG Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 92

93 4 Prüfgrundlagen Brandschutztechnische Einordnung der Gebäude 1 Freistehend Wohngebäude 2 Gebäude-Klasse 3 Gebäude Mit geringer Höhe A leiter arkeit H 8 m OKF 7 m 4 Gebäude mittlerer Höhe 7 m < OKF 13 m 5 Sonstige Gebäude OKF > 13 m 2 WE 3 WE Feuerwehreinsatz mit Steckleitern OKF OKF OKF OKB Zum Beispiel: Gebäudeklasse 4 tragende Wände: feuerbeständig, Treppen: feuerbeständig Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 93

94 4 Prüfgrundlagen Brandschutztechnische Einordnung der Gebäude nach MBO GK 1-3 GK 4 GK 5 Hochhäuser +22,0 OK Fußboden +13,0 OK Fußboden +7,0 OK Fußboden ±0 10.OG 9.OG 8.OG 7.OG 6.OG 5.OG 4.OG 3.OG 2.OG 1.OG UG Hubrettungsgerät (z.b. Drehleiter) tragbare Leiter Gebäudeoberfläche (im Mittel) 6,0 11,0 GK = Gebäudeklasse OG = oberirdisches Geschoss UG = unterirdisches Geschoss Maße in m Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 94

95 4 Prüfgrundlagen Brandschutztechnische Einordnung der Gebäude Feuerwehrrettungszeiten zum Nachdenken Zu den genannten Zeiten kommen noch Entdeckungsund Meldezeiten min Bedenke hier: feuerhemmende Bauteile F30! Quelle: Skript Gruppenführerausbildung der Freiwilligen Feuerwehr (F3) Landesschule und Technische Einrichtung (LSTE) für Brand- und Katastrophenschutz des Landes Brandenburg 95

96 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Brandschutzziele Die Sicherheit des Menschen Brandschutz Baulicher Brandschutz Ziel: Das Brandrisiko verringern und im Ernstfall die Ausbreitung eines Brandes erschweren. Anlagentechnischer Brandschutz Ziel: Die Bedrohung frühzeitig erkennen, so dass keine Menschen in Gefahr geraten und eine gezielte Bekämpfung des Brandes mit geringem Aufwand möglich wird sowie Verminderung der durch technische Anlagen ausgehenden Brandgefahr. Abwehrender Brandschutz Ziel: Den Brand löschen und Schäden/ Verluste auf ein Minimum begrenzen. Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 96

97 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Zusammenwirken der BS-maßnahmen Brandschutz Organisation Baulicher Brandschutz Personenrettung Brandbekämpfung z.b. Baustoffe, Bauteile, Brandabschnitte, Flucht- und Rettungswege Alarmierung intern Fluchtwegsteuerung Feuerschutztüren Fluchtleitsysteme Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Maschinelle Entrauchung Brandmeldeanlagen z.b. Feuerwehr, Feuerlöscher, automatische Löschanlagen Klima- und Lüftungsanlagen Brandschutzklappen Aufzugsevakuierung Automatische Löschanlagen Informations- und Leitsysteme Feuerwehr / hilfeleistende Kräfte Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 97

98 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Was beinhaltet der bauliche Brandschutz Zugänglichkeit der baulichen Anlagen von öffentlichem Straßenraum wie Zugänge, Zufahrten Erster und zweiter Rettungsweg sowie Rettungswegausbildung (Flure, Treppen) Anordnung von Brandabschnitten und anderen brandschutztechnischen Unterteilungen sowie die Ausführung deren trennender Bauteile einschließlich ihrer Aussteifung Abschluss von Öffnungen in abschnittsbildenden Bauteilen (zum Beispiel Türen, Brandschutzklappen, Rohr- und Kabelschotts) Anordnung und Ausführung von Rauchabschnitten (Rauchschürzen, Rauchschutztüren, Rauchschutzklappen) Feuerwiderstand von Bauteilen (Standsicherheit, Raumabschluss, Dämmung usw.) Brennbarkeit der Baustoffe Schottungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen (zum Beispiel Lüftungsleitungen, Rohrleitungen, Kabelanlagen) 98

99 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Was beinhaltet der anlagentechnische BS Alle Maßnahmen der Brandverhütung, Branderkennung, Brandmeldung, Brandeindämmung und Brandbekämpfung die durch technische Anlagen realisiert werden können wie beispielsweise Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen, Automatische und Nichtautomatische Löschanlagen, Einrichtungen zur Rauchfreihaltung mit Schutzbereichen (zum Beispiel Rauchschutzdruckanlagen, Überdrucklüftungsanlagen und so weiter). Einrichtungen zum Rauchabzug, zum Beispiel natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA), maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA), Öffnungen zur Rauchableitung, Wärmeabzüge (WA) Feuerwehrgebäudefunk (BOS-Objektfunk) Sicherheitsstromversorgungen und Sicherheitsbeleuchtung 99

100 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Was beinhaltet der organisatorische BS Brandschutzordnung nach DIN Evakuierungsplanung Flucht- und Rettungspläne nach 4 ArbStättV Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach 14 BbgBKG Maßnahmen nach dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (zum Beispiel für Krankenhäuser) Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach StörfallVO (BlmSchG) Kennzeichnung der Rettungswege und Sicherheitseinrichtungen Kleinlöschgeräte (Feuerlöscher) Brandschutzschulung und ausbildung des Personals Brandschutzbeauftragter Einrichtung einer Werkfeuerwehr 100

101 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Bestandsschutz Die brandschutztechnische Bewertung von bestehenden baulichen Anlagen mit dem Ziel einer/s Umnutzung, Umbaus bzw. Sanierung erfordert erweiterte Kenntnisse über die Wirkung eines Brandes, dessen Auswirkungen auf Personen und das Gebäude sowie über die sinnvolle Anpassung von Brandschutzmaßnahmen. Beurteilungsgrundlage ist in jedem Fall die jeweils gültige Bauordnung bzw. die Sonderbauvorschriften, wobei diese auf moderne oder neu zu errichtende Bauwerke ausgerichtet sind. Bei bestehenden und insbesondere bei älteren Gebäuden (einschließlich der verwendeten Baustoffe und Bauteile) können diese Vorschriften nur sinngemäß angewandt werden (Schutzziele), da vielfach ein Widerspruch zwischen dem Bestand und dem aktuellen bestehendem Recht besteht. Der Prüfsachverständige hat in der Regel nicht den Bestandsschutz zu bewerten bzw. zu bestimmen, hierfür ist die Bauaufsicht zuständig. Er kann ggf. bei der Erstellung eines Gutachtens fachlich beraten und ist dann in besonderen Fällen eventuell planend (mit) tätig, was eine spätere Anlagenprüfung nicht zulässt. Bestandsschutz ist häufig eine juristische Bewertung, ggf. basierend auf fachlichen Gutachten. 101

102 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Bestandsschutz 80 MBO Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden. Unrechtmäßige Errichtung und Nutzung hat keinen Bestandsschutz! 102

103 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Bestandsschutz Bestandschutz Beispiel: Lüftungsleitung eines Müllschachtes in dem Sicherheitstreppenraum eines Hochhauses Die Lüftungsleitung hat keine Feuerwiderstandsdauer PSV hat auf Abweichung hingewiesen Die untere Bauaufsicht hat die Abweichung genehmigt 103

104 4 Prüfgrundlagen Brandschutz im Bauordnungsrecht - Bestandsschutz Über festgestellte Mängel im Bestand, die der Bauherr / Betreiber nicht beseitigt, ist die Bauaufsicht zu informieren, sie entscheidet über das weitere Vorgehen. Dies ist in vielen Bundesländern so geregelt, wenn auch an unterschiedlicher Stelle und mit unterschiedlicher Formulierung. Es gibt keine Regelung in der Bauordnung zum Bestandsschutz! Der Bestandsschutz ist immer eine Ermessensentscheidung. 104

105 4 Prüfgrundlagen 4.2 Musterbauordnung (MBO) Struktur der Musterbauordnung Gebäudeklassen Allgemeine Anforderungen Brandschutz in der MBO Trennwände Brandwände Feuerwiderstandklassen von Decken und Wänden Rettungswege, Treppenräume, notwendige Flure Leitungsanlagen Lüftungsanlagen 105

106 4 Prüfgrundlagen Musterbauordnung (MBO) Musterbauordnung (MBO) Verwaltungsvorschrift (VV) Landesbauordnung (LBO) Durchführungsverordnung (DVO) Bauliche Anlagen or aler Art u d Nutzu g Wohngebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung Bauliche Anlagen eso derer Art u d Nutzu g Versammlungsstätten, Garagen, Geschäftshäuser (Warenhäuser), Krankenhäuser, Hochhäuser, Gaststätten, Hotels, Schulen, Industriebauten Brandschutzforderungen Eingeführte Technische Baubestimmungen (ETB) Einführungserlasse Normen und sonstige Richtlinien z.b.: DIN 4102, DIN 18082, DIN 18160, LeiAR, LüAR, VStättV z.b.: DIN 18230, DIN 14675, DIN VDE 0833, VDI 2076 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 106

107 4 Prüfgrundlagen Musterbauordnung (MBO) Die MBO ist ein Muster für die Generalvorschrift auf dem Gebiet des Baurechts in den Bundesländern. Auf dieser Basis werden Landesbauordnungen erarbeitet. Die MBO regelt in 6 Teilen, 13 Abschnitten und 87 Paragraphen das Baugeschehen im Deutschland. Die MBO ist Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von weiteren Rechtsverordnungen. 107

108 4 Prüfgrundlagen Musterbauordnung Gliederung der Musterbauordnung (MBO) Teil 1 Allgem. Vorschriften 1 3 Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung 4 8 Teil 3 Bauliche Anlagen 9 51 Teil 4 Die am Bau Beteiligten Teil 5 Bauaufsichtsbehörden, Verfahren Teil 6 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften Abschnitte 1 bis 7 Abschnitte 1 bis 6 Gestaltung Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung Bauprodukte, Bauarten Wände, Decken, Dächer Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen Technische Gebäudeausrüstung Bauaufsichtsbehörden Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit Genehmigungsverfahren Bauaufsichtliche Maßnahmen Bauüberwachung Baulasten Nutzungsbedingte Anforderungen Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 108

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