Maßgebliche Regelungen und. Lohnsteuerrecht. Serviceline Personal News. Inhalt. I. Sozialversicherungsrecht: Nr. 01 vom 9.

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1 Serviceline Personal News Maßgebliche Regelungen und Werte 2013 im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht Nr. 01 vom 9. Jänner 2013 Inhalt Die wesentlichen Regelungen und Werte im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht werden nachfolgend dargestellt. Für den Inhalt verantwortlich: Karin Blasl/Alfred Shubshizky Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen KPMG Berater. I. Sozialversicherungsrecht: 1. Beitragssätze und Beitragsgrundlagen: a) Beitragssätze: Auf der folgenden Seite werden die Beitragssätze für echte Dienstnehmer ( 4 Abs 2 ASVG) und freie Dienstnehmer ( 4 Abs 4 ASVG) und die Ausnahmen von der Beitragspflicht dargestellt. Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

2 Beitragssätze Arbeiter (A1) Angestellte (D1) Freie Dienstnehmer in % DN DG Summe DN DG Summe DN DG Summe KV 1 3,95 3,70 7,65 3,82 3,83 7,65 3,87 3,78 7,65 UV 2-1,40 1,40-1,40 1,40-1,40 1,40 PV 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 AlV 3 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 6,00 WBF 4 0,50 0,50 1,00 0,50 0,50 1,00 KU 5 0,50-0,50 0,50-0,50 0,50-0,50 IESG 6-0,55 0,55-0,55 0,55-0,55 0,55 Summe 18,20 21,70 39,90 18,07 21,83 39,90 17,62 21,28 38,9 b) Geringfügigkeitsgrenze ( 5 Abs 2 ASVG): täglich 29,70 monatlich 386,80 eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze (= Beitragsgrundlagenfreigrenze für die Dienstgeberabgabe (16,4 % der geringfügigen Entgelte) nach dem DAG 580,20 c) Höchstbeitragsgrundlagen ( 45 Abs 3 ASVG): allgemeine Beitragsgrundlage täglich 148,00 allgemeine Beitragsgrundlage monatlich 4.440,00 für Sonderzahlungen jährlich zusätzlich 8.880,00 monatliche Beitragsgrundlage für freie DN ohne Sonderzahlungen 5.180,00 d) Gewerbliche Selbständige (GSVG): KV Beitragssatz in % 7 MBGrL Zahlung /Monat PV Beitragssatz in % MBGrL Zahlung /Monat 1. / 2. Jahr der Erwerbstätigkeit 7,65 537,78 41,14 3. Jahr der Erwerbstätigkeit 7,65 537,78 41,14 18, ,78 99,49 ab 4. Jahr der Erwerbstätigkeit 7,65 689,81 52,77 18,5 673,17 124,54 HBGrl in 5.180,00 396, ,00 958, Inklusive Zusatz- und Ergänzungsbeiträge. Bei Lehrlingen wird der Krankenversicherungsbeitrag (KV-Beitrag) für die ersten zwei Jahre der Lehrzeit aus den Mitteln der KV getragen ( 57a ASVG). Die 2-Jahresfrist stellt auf die im jeweiligen Lehrbetrieb zurückgelegte Dienstzeit ab; bei einer verkürzten Lehrzeit kann es daher dazu kommen, dass für die gesamte Lehrzeit keine KV-Beiträge zu zahlen sind. Zu Unrecht entrichtete KV-Beiträge können nach Maßgabe des 69 ASVG rückgefordert werden (siehe dazu SPN Nr. 18/2009). Keine Beitragspflicht besteht für Lehrlinge sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben ( 51 Abs 6 ASVG). Die bisherige Ausnahme von der AlV für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, entfällt. Ausgenommen sind nur mehr jene Personen, die bereits eine Alterspension erhalten oder einen Anspruch auf eine Alterspension - mit Ausnahme der Korridorpension - haben oder das 63. Lebensjahr vollendet haben. Die Änderung gilt ab 2013 und nur für Personen, die das 60. Lebensjahr nach dem vollenden (also für Geburtstage nach dem ). Die Regelung über den Entfall des AlV-Beitrages für ältere Arbeitnehmer wird aufgehoben. Ab entfällt der AlV-Beitrag nur mehr für jene Personen, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben (siehe SPN 04/2012). Zu den Dienstnehmerbeiträgen für Bezieher niedriger Einkommen siehe Pkt 3 auf Seite 3. Diese Beiträge sind nicht von den Sonderzahlungen und nicht hinsichtlich der Lehrlinge zu entrichten ( 2 Abs 3, 3 Abs 1 lit a WohnbauförderungsbeitragsG). Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften bzw in Unternehmen mit anderer Rechtsform leitende Angestellte, denen dauernd maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht, gehören nicht der AK an ( 10 Abs 2 Z 2 AKG). Die AK-Beiträge sind nicht von den Sonderzahlungen und nicht von Lehrlingen zu entrichten ( 61 Abs 2, 17 Abs 2 Z 1 AKG). Keine Beitragspflicht besteht für Lehrlinge sowie für Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben ( 12 Abs 1 Z 4 IESG). Mit der KV werden auch die Beiträge in die BV-Kasse (1,53 % der KV-Beitragsgrundlage) eingehoben (siehe auch unten unter II.1.). Im Rahmen des 2. Stabilitätsgesetz 2012 BGBl 35/2012 kam es zur Anhebung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung von 17,5 % auf 18,5 %. Serviceline Personal News / Nr. 01 vom 9. Jänner

3 e) SV-Verzugszinsen: Für rückständige SV-Beiträge werden 2013 Verzugszinsen ihv 8,38 % (2012: 8,88 %) in Rechnung gestellt. f) Grenzbeträge zum ALV-Beitrag bei geringem Einkommen: monatliche Beitragsgrundlage Versicherungsanteil bis 1.219,00 0 % über 1.219,00 bis 1.330,00 1 % über 1.330,00 bis 1.497,00 2 % über 1.497,00 3 % 2. Meldung der Schwerarbeitszeiten: Alle Schwerarbeitstätigkeiten, die im Jahre 2012 verrichtet wurden, sind zwischen und der Krankenkasse zu melden. Der Beitragssatz im NSChG wird mit von 2 auf 3,7 % angehoben. 3. E-Card-Serviceentgelt: Das Service-Entgelt für die E-Card ihv 10,00 ist vom Arbeitgeber mit dem Novembergehalt für alle Personen einzuheben, die zum Stichtag eines Jahres einen Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG aufgrund des Dienstverhältnisses haben. Ab November 2013 (somit für 2014) wird die Gebühr auf 10,30 erhöht. Dafür entfällt die Gebühr für mitversicherte Angehörige. 4. Aussetzung der Beitragsbefreiung in der AlV für ältere Dienstnehmer: Durch eine Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (BGBl I Nr. 39/2011) wird die Befreiung von der Entrichtung des AlV-Beitrages hinsichtlich älterer Arbeitnehmer neu geregelt. Bis war vorgesehen, dass der AlV-Beitrag für Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ab dem Erreichen dieses Alters folgenden Kalendermonat entfällt. Diese Regelung ist mit außer Kraft getreten; eine Befreiung von der Entrichtung der AlV-Beiträge kommt nur mehr für jene Personen zur Anwendung, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben. 5. Altersteilzeit: Für Altersteilzeitvereinbarungen mit Beginn ab wird die Laufzeit der Altersteilzeit generell auf maximal fünf Jahre beschränkt (bis waren es sieben Jahre). Frühestmöglicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist für Frauen ab dem 53. Lebensjahr und für Männer ab dem 58. Lebensjahr. Blockzeitvereinbarungen begründen künftig nur mehr dann einen Anspruch auf Altersteilzeitgeld, wenn spätestens zu Beginn der Freizeitphase zusätzlich eine zuvor arbeitslose Ersatzkraft versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet wird. Werden die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension bereits vor dem Regelpensionsalter erfüllt, gebührt kein Altersteilzeitgeld (Ausnahme Korridorpension bis nächstmöglichen Pensionsstichtag, ab maximal für weitere zwölf Monate). Kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem wirksam geworden sind und kürzer als fünf Jahre dauern, können bis zu fünf Jahre verlängert werden. Außerdem können Altersteilzeitvereinbarungen bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt verlängert werden, wenn der Pensionsstichtag für die frühestmögliche Inanspruchnahme einer Pensionsleistung auf Grund von Änderungen im Pensionsrecht auf einen späteren Zeitpunkt fällt. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einer Alterspension vor dem Regelpensionsalter Serviceline Personal News / Nr. 01 vom 9. Jänner

4 ohne tatsächlichen Pensionsantritt ist bei Laufzeitbeginn kontinuierlicher Modelle ab nicht schädlich. Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, die vor dem wirksam geworden ist und bei denen es zu keiner Verlängerung der Altersteilzeit kommt oder kommen kann, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf Übergangsgeld (ihd Arbeitslosengeldes), wenn sie nach dem Ende ihres Dienstverhältnisses arbeitslos sind und wegen einer Änderung der pensionsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen. 6. Auflösungsabgabe: Eine Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses seitens des Arbeitgebers bzw die in beiderseitigem Einverständnis erfolgte Beendigung löst ab eine Auflösungsabgabe ihv 113,00 aus (siehe SPN 12/2012). 7. Kurzarbeitsbeihilfe: Für Kurzarbeitsbeihilfen, die bis Ende 2013 gewährt werden, ist ein Beihilfenbezug für die Dauer von bis zu 24 Monaten möglich. Zudem wird die Beihilfe für die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers ab 2013 bereits ab dem 5. Monat (bisher 7. Monat) gewährt. Auch ein Wechsel von Kurzarbeitsbeihilfe auf Qualifizierungsbeihilfe und umgekehrt ist möglich. Unverändert ist für die Einführung der Kurzarbeit eine Sozialpartnervereinbarung nötig (Siehe SPN 16/2012). 8. Krankengeld und Wochengeld für Selbständige: Aufgrund der Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsrechtes (BGBl I Nr. 123/2012) erhalten ab auch Selbständige bei lang andauernder Krankheit Krankendgeld. Anspruchsberechtigt sind Unternehmer, die weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigen. Sie erhalten 2013 eine Geldleistung von 27,73 pro Tag, ausgezahlt ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Höchstdauer von insgesamt 20 Wochen. Im Rahmen der Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsrechtes (BGBl I Nr. 123/2012) kam es darüber hinaus auch zur Erhöhung des täglichen Wochengeldes für Selbständige auf 50,00 (bisher 27,73 ). II. Arbeitsrecht und angrenzendes Recht: 1. Abfertigung neu (BMSVG): Für abhängig beschäftigte Dienstnehmer, freie Dienstnehmer isd 4 Abs 4 ASVG und für Vorstände muss der Dienstgeber einen Beitrag zur BV-Kasse ihv 1,53 % der Bezüge (ohne Begrenzung mit der Höchstbeitragsgrundlage) leisten. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind zum bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegtem Abfertigungsanspruch sowie unmittelbar nachfolgende entsprechende freie Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern. Alle GSVG- Krankenversicherten müssen BV-Kassenbeiträge ihv 1,53 % der GSVG- Beitragsgrundlage an die SVA der gewerblichen Wirtschaft abführen. Freiberufler können einer BV-Kasse beitreten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können schriftlich vereinbaren, dass ab einem bestimmten Stichtag die Regelungen des BMSVG Gültigkeit haben. Die Altabfertigungsanwartschaften können auf eine Vorsorgekasse übertragen werden. Die bisherige Befristung des Vollübertritts vom alten auf das neue Abfertigungsrecht wurde durch das Pensionsfonds-Überleitungsgesetz aufgehoben (siehe SPN 15/2012). Serviceline Personal News / Nr. 01 vom 9. Jänner

5 2. Pensionskassenabfindungsbetrag: Die Pensionsabfindungsgrenze ( 1 Abs 2 Z 1 PKG) beträgt ab ,00 (2012: ,00 ). Für Pensionsabfindungen, die diesen Betrag nicht überschreiten (Freigrenze), steht der Hälftesteuersatz zu. 3. Neuerungen für Pensionskassenmodelle: Die Pensionskassenreform (BGBl I 54/2012) bringt ab 2013 wesentliche Neuerungen im Bereich des Betriebspensions- und des Pensionskassenrechts. Sie betreffen insbesondere die Ausweitung der Möglichkeit zur Entrichtung variabler Pensionskassenbeiträge, die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist bei Pensionskassenzusagen und die Einräumung von Wahlrechten für die Anwartschaftsberechtigten hinsichtlich unterschiedlicher Veranlagungsstrategien (siehe SPN Nr. 7/2012). 4. BehEinstG: Die monatliche Ausgleichstaxe beträgt: für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmern: 238,00 für Arbeitgeber, die zwischen 100 und 399 Arbeitnehmer beschäftigen, 334,00 für Arbeitgeber, die 400 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen 355, Ausbildungskostenrückersatz: Soll der Arbeitnehmer zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, muss vor einer bestimmten Ausbildung darüber eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht (siehe SPN 11/2012). III. Lohnsteuer, Sonderausgaben und Lohnnebenkosten: 1. Solidarbeitrag für Besserverdiener: Mit dem Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I 22/2012) ändert sich ab die Besteuerung der Sonderzahlungen (sonstige Bezüge isd 67 Abs 1 EStG) für Besserverdiener befristet bis 2016 wesentlich. Die Begünstigung der Sonderzahlungen mit bisher 6 % steht bei hohen Einkünften nicht mehr voll zu. Unter dem Begriff Solidarabgabe wird ein eigener progressiver Steuertarif für sonstige Bezüge festgesetzt (siehe SPN Nr. 3/2012). Die Lohnsteuer beträgt für die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge nach Abzug der auf sie entfallenden Sozialversicherungsbeiträge Für die ersten 620,00 0 % Für die nächsten ,00 6 % Für die nächsten ,00 27 % Für die nächsten ,00 35,75 % Darüber hinaus Lohnsteuersatz des Auszahlungsmonats 2. Pendlerpauschale, Pendlereuro, Kilometergeld: Ab wird die Pendlerförderung neu gestaltet. Der Gesetzesentwurf sieht die Neueinführung des Pendlereuros sowie des Pendlerausgleichbetrages vor. Teilzeitkräften steht künftig ebenfalls die Pendlerpauschale zu. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Der Pendlereuro soll künftig den Betroffenen zusätzlich zur Pendlerpausche zur Serviceline Personal News / Nr. 01 vom 9. Jänner

6 Verfügung stehen. Dieser ist von der Entfernung zum Arbeitsplatz abhängig und wird als Absetzbetrag gestaltet. Voraussetzung für den Pendlereuro ist der Anspruch auf die kleine oder große Pendlerpauschale. Jeder Pendler erhält pro Kilometer Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 2,00. Künftig sollen auch Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf die aliquote Pendlerpauschale haben: Arbeitstage im Monat Anspruch auf Pendlerpauschale 4 bis 7 Tage 1/3 8 bis 10 Tage 2/3 Ab 11 Tage 3/3 Für 2013 gelten weiterhin das Kilometergeld für PKW-Fahrten ihv 0,42 /km und der Zuschlag für jede mitbeförderte Person ihv 0,05 /km. Als Pendlerpauschale können 2013 (unverändert gegenüber 2012) folgende Sätze geltend gemacht werden: kleines Pendlerpauschale großes Pendlerpauschale pm pa pm pa 2-20 km 0,00 0,00 31,00 372, km 58,00 696,00 123, , km 113, ,00 214, ,00 über 60 km 168, ,00 306, ,00 3. Sachbezug Wohnraum: Die amtlichen Quadratmeterwerte für den Dienstwohnungssachbezug des Jahres 2013 orientieren sich an den Richtwertsätzen des Die zum anzusetzenden Richtwerte (Quadratmeterwerte) betragen: Bundesland Richtwert Burgenland 4,70 Kärnten 6,03 Niederösterreich 5,29 Oberösterreich 5,58 Salzburg 7,12 Steiermark 7,11 Tirol 6,29 Vorarlberg 7,92 Wien 5,16 In die Sachbezugswerte-VO wurde eine Neuregelung für die Bewertung von arbeitsplatznahen Unterkünften, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, um eine rasche Verfügbarkeit aom Arbeitsplatz zu gewährleisten, aufgenommen (siehe SPN Nr. 13/2012). 4. Sachbezug Zinsersparnis: Aufgrund der Neuregelung des 5 der Sachbezugswerte-VO bildet zukünftig der 12-Monats-Euribor die Basis für die steuerliche Bewertung der Zinsersparnis aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen. Für 2013 ist der um 0,75 Prozentpunkte erhöhte und auf halbe Prozentpunkte gerundete diesbezügliche Durchschnitt für den Zeitraum bis maßgeblich. Der Referenzzinssatz beträgt demnach 2,00 % (siehe SPN Nr. 14/2012). 5. Meldepflicht nach 109a und 109b EStG: Bis Ende Februar 2013 sind die Honorare, die den in der VO BGBl II Nr. 417/2001 genannten Selbständigen (insbesondere Aufsichtsräte, Serviceline Personal News / Nr. 01 vom 9. Jänner

7 Stiftungsvorstände, Vortragende, Lehrende, Unterrichtende, freie Dienstnehmer isd 4 Abs 4 ASVG) im Jahr 2012 gewährt wurden, an das Betriebsstättenfinanzamt zu melden ( 109a EStG). Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das bezahlte Gesamtentgelt nicht mehr als 900,00 pro Jahr und Person und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450,00 beträgt. 6. Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)/ Familienbeihilfe: Der DB beträgt 4,5 % der Beitragsgrundlage (Summe der Arbeitslöhne) und ist bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu entrichten. Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 1.460,00, so verringert sie sich um 1.095,00. Kein DB ist für Arbeitslöhne, die begünstigten Behinderten nach dem BehEinstG oder Personen, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, gewährt werden, zu entrichten. 7. Zuschlag zum DB (DZ): Für das Jahr 2013 beträgt der DZ (vorbehaltlich unterjähriger Änderungen): Bundesland DZ 2012 davon LKU davon BKU Wien 0,40 % 0,25 % 0,15 % Niederösterreich 0,40 % 0,25 % 0,15 % Oberösterreich 0,36 % 0,21 % 0,15 % Salzburg 0,42 % 0,27 % 0,15 % Tirol 0,43 % 0,28 % 0,15 % Vorarlberg 0,39 % 0,24 % 0,15 % Kärnten 0,41 % 0,26 % 0,15 % Steiermark 0,39 % 0,24 % 0,15 % Burgenland 0,44 % 0,29 % 0,15 % Bemessungsgrundlage ist die DB-pflichtige Lohnsumme. Es gelten dieselben Befreiungen wie hinsichtlich des DB. Zur Entrichtung des DZ sind nur solche Arbeitgeber verpflichtet, die Kammermitglieder isd Wirtschaftskammergesetzes sind. 8. Kommunalsteuer: Die Kommunalsteuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage (Summe der Arbeitslöhne der Betriebsstätte) und ist bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu entrichten. Übersteigt die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht den Betrag von 1.460,00, so verringert sie sich um 1.095,00. Serviceline Personal News / Nr. 01 vom 9. Jänner

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