Informationen zur Lohnverrechnung 2013

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1 Informationen zur Lohnverrechnung 2013 In der Lohnverrechnung gelten für echte und freie DienstnehmerInnen ab 2013 wieder zahlreiche Änderungen. Wichtige Neuerungen finden Sie in den anschließenden Ausführungen. 1. Auflösungsabgabe und Arbeitslosenversicherungsbeiträge 1.1 Auflösungsabgabe Wird ein (echtes oder freies) Dienstverhältnis, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unter liegt, mit einem Mitarbeiter nach dem beendet, so muss der Dienstgeber eine Auflösungsabgabe entrichten. Die Auflösungsabgabe beträgt im Jahr 2013 EUR 113,00 pro Dienstnehmer. Die Auflösungsabgabe ist als Selbstbemessungsabgabe konzipiert und vom Dienstgeber gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen bis zum 15. des Folgemonats an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen. Auf Grund der Verknüpfung der Abgabe mit einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis sind geringfügige Dienstverhältnisse von der Abgabe ausgenommen. Wird aber ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in ein geringfügiges umgewandelt und wird dieses dann beendet, so wird die Auflösungsabgabe für das (ehemalige) vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis nachzuentrichten sein. Wann fällt die Auflösungsabgabe nicht an? Auflösung in der Probezeit, Befristetes Dienstverhältnis bis max. 6 Monate, Arbeitnehmer kündigung, Vorzeitiger Austritt ohne wichtigen oder aus gesundheitlichem Grund, Auflösung im Hinblick auf Inanspruchnahme einer Alterspension oder Sonderruhegeld, Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, Gerecht fertigte Entlassung, Auflösung von Lehrverhältnissen, Auflösung von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika, Unmittelbarer Wechsel im Konzern, Tod des Arbeitnehmers, Auflösung des Dienstverhältnisses nach 25 Insolvenzordnung, Auflösung von Dienstverhältnissen mit Arbeitern, die dem BUAG unterliegen (befristet bis ). 1.2 Arbeitslosenversicherungsbeiträge ältere Dienstnehmer Ab 2013 entfallen für Personen, die eine Alterspension beziehen oder welche die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Alterspension erfüllen (außer Korridorpension), die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erst ab Beginn des Folgemonats und nicht automatisch mit Erreichen des 60. Lebensjahres. Hat jemand Anspruch auf eine Korridorpension (62 Jahre) aber bezieht diese noch nicht, so bleibt die Arbeitslosenversicherungspflicht noch 12 Monate bestehen (bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres). Graz Hermagor Klagenfurt Krems Langenlois Lilienfeld Schrems St. Pölten Villach Wien Zwettl Mitglied von Crowe Horwath International (Zürich) einer weltweiten Vereinigung rechtlich selbstständiger und unabhängiger Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater.

2 1.3 Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer bei niedrigem Einkommen Werte 2013 bis 1.219,00 0 % von 1.219,01 bis 1.330,00 1 % von 1.330,01 bis 1.497,00 2 % ab 1.497,01 3 % 2. Änderungen in der Altersteilzeit Für Neufälle der Altersteilzeit (ATZ) ab gelten folgende Bestimmungen (vor abgeschlossene und auch begonnene Vereinbarungen sind davon nicht betroffen): Die Laufzeit beträgt höchstens 5 Jahre, das frühestmögliche Zugangsalter liegt wie bisher bei 53 für Frauen und 58 für Männer. Die Blockvariante gibt es nur noch, wenn spätestens zu Beginn der Freizeitphase eine zuvor beim AMS als arbeitslos gemeldete Person oder ein zusätzlicher Lehrling als Ersatzkraft beschäftigt wird. Sonst droht das Risiko der Rückzahlung des ATZ-Geldes. Bei kontinuierlicher ATZ schadet ein Anspruch auf Alterspension erst ab dem gesetzlichen Regelpensionsalter, bei der Blockung schadet weiterhin ein Anspruch auf irgendeine Alterspension (außer nicht genommene Korridorpension bis zu 12 Monaten). 3. Sachbezüge 3.1 Sachbezug bei Dienstwohnungen Stellt der Arbeitgeber seinem Dienstnehmer eine arbeitsplatznahe Unterkunft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung (vor allem im Gastgewerbe), weil die rasche Verfügbarkeit des Dienst nehmers im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt, so gilt Folgendes: n Bis zu einer Größe von 30m² ist kein Sachbezug anzusetzen. n Zwischen 30 und 40 m² sind die Quadratmeterpreise oder der um 25 % verminderte fremdübliche Mietzins um 35 % zu vermindern, wenn die Unterkunft durchgehend höchstens für 12 Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Die im Jahre 2013 anzusetzenden Quadratmeterpreise betragen: Bundesland Richtwert Bundesland Richtwert Burgenland EUR 4,70 Steiermark EUR 7,11 Kärnten EUR 6,03 Tirol EUR 6,29 Niederösterreich EUR 5,29 Vorarlberg EUR 7,92 Oberösterreich EUR 5,58 Wien EUR 5,16 Salzburg EUR 7,12 Jänner

3 3.2 Sachbezug für Parkplätze Stellt der Dienstgeber seinen Dienstnehmern einen kostenlosen Parkplatz innerhalb einer parkraumbewirtschafteten Zone ( blaue Zone ) zur Verfügung, so ist dafür ein Sachbezug in Höhe von EUR 14,53 pro Monat anzusetzen. Achten Sie diesbezüglich vor allem in Wien auf die mehrfache Ausdehnung der Parkpickerlzone es könnte erstmals ein Sachbezug für Park plätze der Mitarbeiter anzusetzen sein! 3.3 Sachbezug für Zinsersparnisse bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberkredit Gewährt ein Dienstgeber seinem Arbeitnehmer einen unverzinsten oder zinsverbilligten Kredit und/ oder einen Gehaltsvorschuss, welche in Summe den Wert von EUR 7.300,00 übersteigen, so ist vom übersteigenden Wert ein Sachbezug anzusetzen. Die Zinsersparnis ist für das Jahr 2013 mit einem Zinssatz von 2 % zu berechnen. 4. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Novelle 2013 Folgende Bereiche wurden durch die Novelle u.a. neu geregelt: n Das Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbot, n Das Dienstgeberhaftungsprivileg, n Die Anspruchserweiterung für überlassene Arbeitskräfte, n Die Erweiterung der Vereinbarungsgebote und verbote, n Die Erweiterung der Inhalte der Überlassungsmitteilung und weiteren Informationspflichten sowie n Die Erweiterung der Aufzeichnungspflichten des Überlassers und Beschäftigers. Außerdem wurde ein Sozial- und Weiterbildungsfonds eingeführt. Gewerbliche (auch ausländische) Arbeitskräfteüberlasser haben für Arbeiter ab dem Jahr ,25 % (2014 0,35 %, ,60 %, ,80 %) der ASVG-Beitragsgrundlage in diesen Fonds einzuzahlen. Für Angestellte tritt diese Verpflichtung mit in Kraft. Voraussetzung ist, dass sowohl Über lasser als auch Beschäftiger einem Kollektivvertrag unterliegen. Der Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung abzuführen. Der Fonds dient der Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer in überlassungsfreien Zeiten und der Gewährung von finanziellen Zuschüssen für während dieser Stehzeiten arbeitslos gemeldete Personen. 5. Weitere Wichtige Neuerungen und Praxistipps 5.1 Beitragsrechtliche Werte 2013 Die wichtigsten veränderlichen Werte für das Jahr 2013 betragen: Werte 2012 in EUR Werte 2013 in EUR Geringfügigkeitsgrenze täglich 28,89 29,70 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 376,26 386,80 Dienstgeberabgabe: Grenzwert für Pauschbetrag 564,39 580,20 Höchstbeitragsgrundlage täglich 141,00 148,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich 4.230, ,00 Höchstbeitragsgrundlage(jährlich) für Sonderzahlungen (für echte und freie DN) 8.460, ,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung 4.935, ,00 Jänner

4 5.2 Dienstgeberzuschlag zum DB Die Beitragssätze des DZ bleiben gleich wie im Jahr Ausgleichstaxe Die Werte 2013 für die Ausgleichstaxe pro fehlender Behinderteneinstellung betragen für n Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmer: EUR 238,00 pro Monat n Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmer: EUR 334,00 pro Monat n Dienstgeber mit 400 und mehr Dienstnehmer: EUR 355,00 pro Monat Pro volle 25 Dienstnehmer ist ein behinderter Dienstnehmer einzustellen. 5.4 Solidarabgabe Für Besserverdiener tritt mit dem die sogenannte Solidarabgabe (vulgo Reichensteuer) in Kraft. Diese Neuregelung ist (vorläufig) auf 4 Jahre ab 2013 bis Ende 2016 befristet. Im Wesentlichen bedeutet Solidarabgabe in diesem Zusammenhang, dass sonstige Bezüge (innerhalb des Jahressechstels) wie das 13. und 14. Monats-Gehalt, Gratifikationen, Leistungsprämien, Bilanzremunerationen und Ähnliches ab einer bestimmten Einkommenshöhe nicht mehr zur Gänze mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % versteuert werden. Lohnsteuer Bemessungsgrundlage sonstiger Bezug (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) 0 % Für die ersten EUR 620,00 6 % Für die nächsten EUR ,00 27 % Für die nächsten EUR ,00 35,75 % Für die nächsten EUR ,00 50 % Für die Beträge darüber Hinweis: Auch für Selbständige und Unternehmer wurde der investitionsbedingte Gewinn freibetrag entsprechend gekürzt, auch diese trifft also die sog. Solidarabgabe (Reichensteuer). 5.5 Begünstigte Auslandstätigkeit Mit läuft die Übergangsregelung alt aus. Im Bereich der Neuregelung steht ab die (teilweise) Steuerbefreiung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur noch dann zu, wenn die Tätigkeit in einer Region erfolgt, für die am Beginn des jeweiligen Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt. Bisher konnte die Steuerbefreiung dann geltend gemacht werden, wenn die erhöhte Sicherheitsgefährdung lediglich zu Beginn der Tätigkeit vorgelegen hat. 5.6 E-Card Service-Entgelt Im November 2013 wird das Service-Entgelt für die E-Card 2014 eingehoben. Der Betrag wird auf EUR 10,30 angehoben und wird von nun an jährlich valorisiert. Dafür entfällt die Beitragspflicht für mitversicherte Angehörige. 5.7 Pensionsabfindung Ab beträgt die Barwertfreigrenze EUR ,00. Jänner

5 5.8 Praxistipps n Arbeitszeitaufzeichnungen Gemäß Arbeitszeitgesetz sind Sie als Dienstgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten Ihrer Dienstnehmer aufzuzeichnen. Sie können diese Pflicht auch an Ihre Dienstnehmer übertragen. Im Falle einer Behördeninspektion führen fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen zu empfindlichen Strafen. Der Strafrahmen bei erstmaligem Verstoß reicht von EUR 72,00 bis EUR 1.815,00 pro Anlassfall, d.h. pro fehlender Arbeitszeit-Aufzeichnung eines Dienstnehmers. n Urlaubsaliquotierung bei Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung bzw. bei Änderung des Ausmaßes der Teilzeitbeschäftigung Vereinbaren Sie nach Möglichkeit einen Verbrauch des Urlaubs noch vor dem Wechsel bzw. der Änderung! Wenn dies nicht möglich ist, vereinbaren Sie eine einvernehmliche Übertragung des offenen Vollzeiturlaubs in die auf das Ende der Teilzeit folgende Vollzeit (inkl. Verjährungsverzicht). n Schnittberechnungen Aufgrund arbeitsrechtlicher Regelungen gebühren Überstunden, Zulagen, u.ä. idr auch für Nicht- Leistungszeiten (zb Urlaub, Feiertag, Krankenstand). Ihren Mitarbeiter steht das regelmäßige Entgelt zu also jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub (Krankenstand, Feiertag u.a.) nicht angetreten worden wäre. Als Bestandteile des regelmäßigen Entgelts gelten u.a. Überstundenpauschalen sowie Leistungen für Überstunden, die aufgrund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Lässt sich die tatsächliche Anzahl der Überstunden, die der Arbeitnehmer geleistet hätte, wenn er während des Urlaubes oder des Krankenstandes gearbeitet hätte, nicht feststellen, dann ist eine Durchschnittsberechnung auf Basis von Vergangenheitswerten vorzunehmen. Es ist durchaus denkbar, diese sogenannte Schnittberechnung für Nichtleistungszeiten noch nachträglich in der Dezember-Abrechnung zu berücksichtigen. Dr. Wolfgang Höfle Steuerberater, Unternehmensberater, Partner Tel: , Fax DW: wolfgang.hoefle@tpa-horwath.com TPA Horwath Praterstraße 62-64, 1020 Wien Jänner

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