Inhaltsübersicht. Ungerechtfertigte Bereicherung - Ansprüche

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1 Ungerechtfertigte Bereicherung - Ansprüche Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Rückforderung trotz Einrede 4. Gesetzlicher Ausschluss von Herausgabeansprüchen 5. Verfügung durch Nichtberechtigte/an einen Nichtberechtigten 6. Umfang des Bereicherungsanspruchs, Wertersatz 7. Haftung des Bereicherungsschuldners 8. Rechtsprechungs-ABC 8.1 Betriebliche Altersversorgung 8.2 Entreicherung 8.3 Kenntnis der Nichtschuld Kenntnis der Nichtschuld Satzungsrechtliche Regelung 8.6 Verschärfte Haftung Information 1. Allgemeines Der Anspruch auf Bereicherungsausgleich zielt vom Grundsatz auf die Herausgabe des durch die Bereicherung Erlangten ( 812 Abs. 1 BGB ). Die gesetzliche Regel passt aber nicht immer. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist oder der Empfänger es aus einem anderen Grund nicht herausgeben kann. Hier muss der Herausgabeschuldner dem Herausgabegläubiger dann nach 818 Abs. 3 BGB den Wert des ursprünglich Erlangten ersetzen. Praxistipp: Bereicherungsansprüche verjähren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch mit der dreijährigen Verjährungsfrist des 195 BGB (s. dazu auch das Stichwort Ungerechtfertigte Bereicherung - Verjährung ). Individual- und kollektivrechtliche Ausschluss- und Verfallfristen können kürzere Fristen vorsehen - manchmal nur drei Monate. Daher empfiehlt es sich, Bereicherungsansprüche zügig geltend zu machen. Nur so kann Ausschluss und Verfall vorgebeugt werden. Weiß der Schuldner, dass er eine Verbindlichkeit gar nicht erfüllen muss (Kenntnis der Nichtschuld) und leistet er trotzdem, kann das Geleistete nach 814 BGB nicht zurückgefordert werden. Anders ist es, wenn dem Anspruch nur eine Einrede entgegenstand, mit der die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen war, 813 Abs. 1 Satz 2 BGB. Und verfügt ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand, ist er dem Berechtigten gegenüber zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet, 816 Abs. 1 Satz 1 BGB. Schließlich kann nach Maßgabe des 822 BGB auch ein Dritter zur Herausgabe verpflichtet sein. 2. Grundsatz 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet denjenigen, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit der Leistung nach dem Inhalt des aok-business.de - PRO Online,

2 Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt ( 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Beispiel: Anni Matz-John tritt unter ihrem Künstlernamen D-Jane Taffy in einer Diskothek auf. Sie bekommt für ihre Shows vom Hausmanagement eine wertvolle CD-Sammlung und mehrere mobile Festplatten mit Musikdateien zur Verfügung gestellt. D-Jane Taffy benutzt die CDs und die Dateien für ihre Auftritte. Dann wird der DJ-Vertrag gekündigt. Anni "vergisst", die CDs und die Festplatten ans Management zurückzugeben. Anni hat hier etwas - nämlich die Platten- und Dateiensammlung - durch die Leistung eines anderen - nämlich durch die Übergabe der CDs und der Datenträger durch den Betreiber der Diskothek für ihre Auftritte - auf dessen Kosten - die CDs und die Datenträger wurden vom Hausmanagement bezahlt - erlangt - nämlich übergeben bekommen und dann behalten. Zwar gab es für die Überlassung der CDs und Dateien zunächst einen Rechtsgrund - den DJ-Vertrag -, dieser Rechtsgrund ist allerdings später weggefallen - der Vertrag wurde vom Management gekündigt. Anni ist nun nach 812 Abs. 1 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet (zu den konkurrierenden Ansprüchen siehe das Stichwort Ungerechtfertigte Bereicherung - Allgemeines, Ziffer 5.). Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses ( 812 Abs. 2 BGB ). 3. Rückforderung trotz Einrede Das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde ( 813 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Ausnahme über 813 Abs. 1 Satz 2 BGB : Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden. Selbst dann nicht, wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist ( 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ). Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis und einer Sicherheit des Verpflichteten ( 214 Abs. 2 Satz 2 BGB ). Wird eine "betagte" - d.h. eine bereits entstandene, aber noch nicht fällige - Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen ( 813 Abs. 2 Halbs. 1 BGB ). Die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden ( 813 Abs. 2 Halbs. 2 BGB ). 4. Gesetzlicher Ausschluss von Herausgabeansprüchen Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn Beispiel: der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war ( 814, 1. Variante BGB ), oder die Leistung einer sittlichen Pflicht ( 814, 2. Variante BGB ) oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht ( 814, 3. Variante BGB ). Arbeitgeber Günter Gnädicher zahlt allen Arbeitnehmern aufgrund einer Betriebsvereinbarung ein besonderes Weihnachtsgeld. Die Betriebsvereinbarung sieht vor, dass jeglicher Anspruch auf das Weihnachtsgeld erstmalig entsteht, wenn der Arbeitnehmer am länger als ein Jahr ununterbrochen in seinem Unternehmen tätig ist. Gnädicher hat zum eine neue Datenverarbeitungskauffrau, Daniela De Bit, eingestellt. Sie ist alleinerziehend und irgendwie tut sie Gnädicher leid. Also entschließt er sich in vorweihnachtlicher Stimmung, Daniela auch ein Weihnachtsgeld zu zahlen. Er weiß, dass sie keinen Anspruch darauf hat, und sagt es ihr bei der Übergabe des Schecks auch. "Es ist eben Weihnachten", meint er, "und ich wünsche Ihnen und Ihrem Kind zum Fest alles Liebe." Daniela De Bit bedankt sich artig, steckt den Scheck ein und freut sich über den unverhofften Geldsegen. Wenn Günter aok-business.de - PRO Online,

3 Gnädicher seinen Schritt nun bereut, kann Daniela ihm 814, 1. Variante BGB entgegenhalten: Gnädicher hat bei Zahlung des Weihnachtsgeldes gewusst, dass er nicht zur Leistung verpflichtet ist. Er kann es nun - wenn er keine vertragliche Rückzahlungsvereinbarung getroffen hat - nicht mehr zurückfordern. 814 BGB verlangt eine positive Kenntnis der Rechtslage. Eine irrtümliche Überzahlung wird von dieser Regelung nicht erfasst. Praxistipp: In Fällen, in denen man einem Arbeitnehmer etwas zahlen möchte, auf das er noch keinen Anspruch hat, ist es sinnvoll, diese Zahlung unter einem Vorbehalt zu leisten. Gleichzeitig damit sollte auch unmissverständlich vereinbart werden, unter welchen Umständen diese Leistung vom Arbeitnehmer behalten oder vom Arbeitgeber wieder zurückverlangt werden kann. Eine Rückforderung wegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolgs ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies entweder gewusst hat oder er den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat ( 815 BGB ). Der Nichteintritt des Erfolgs kann dabei sowohl aus rechtlichen wie aus tatsächlichen Gründen unmöglich sein. War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger trotzdem zur Herausgabe verpflichtet ( 817 Satz 1 BGB ). Die Rückforderung ist allerdings ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt ( 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ). Ausnahme: Die Leistung besteht in der Eingehung einer Verbindlichkeit. Dann kann das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden ( 817 Satz 2 Halbs. 2 BGB). Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist ( 821 BGB ). 5. Verfügung durch Nichtberechtigte/an einen Nichtberechtigten Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet ( 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, der aufgrund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt ( 816 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten gegenüber zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet ( 816 Abs. 2 BGB ). Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte ( 822 BGB ). 6. Umfang des Bereicherungsanspruchs, Wertersatz Die Herausgabepflicht nach 812 Abs. 1 BGB erstreckt sich über 818 Abs. 1 BGB auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger aufgrund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt aok-business.de - PRO Online,

4 Soweit des den Bereicherungsgegenstand selbst betrifft, wird die Herausgabe des Erlangten in natura geschuldet. Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außer Stande, hat er den Wert zu ersetzen ( 818 Abs. 2 BGB ). Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist ( 818 Abs. 3 BGB, so genannte Entreicherungseinrede). Beispiel: Durch einen Fehler in der Buchhaltung bekommt Daniela De Bit aus dem Beispielsfall in Ziffer 3. ab März 30 EURO mehr auf ihr Konto überwiesen. Daniela fällt die geringfügige Überzahlung nicht einmal auf. Sie zahlt ihre Miete vom Monatsgehalt, kauft für ihren Sohn ein paar neue Schulbücher, zahlt die Rechnung der Stadtwerke, die Rechnung der Telekom und bedient die Versicherungen für sich und ihr Kind per Dauerauftrag. Der Rest geht für Essen, Trinken und Kleidung drauf. Ein paar Monate später merkt Gnädicher die Überzahlung und möchte das Geld von Daniela zurück. Daniela beruft sich auf die so genannte Entreicherung, d.h. auf 818 Abs. 3 BGB. Eine Entreicherung tritt nur dann ein, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem Vermögen mehr besteht, das ohne den bereichernden Vorgang vorhanden wäre ( BAG, AZR 817/93 ). Vom Fortbestehen einer Bereicherung ist dagegen auszugehen, wenn der Bereicherungsschuldner mit der Ausgabe des Erlangten anderweitige Aufwendungen erspart hat. Eine Bereicherung bleibt allerdings nicht, wenn die Zuvielzahlung für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere für konsumtive Ausgaben, verbraucht wird (BAG, a.a.o.). So wird sich auch Daniela im voraufgehenden Beispiel erfolgreich auf ihre "Entreicherung" berufen können. Praxistipp: Der Entreicherungseinwand gehört zum so genannten dispositiven Recht. Ein Verzicht darauf ist zulässig. Er könnte in folgender Form vertraglich vereinbart werden: "Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin verzichtet mit seiner/ihrer Unterschrift unter diesen Vertrag auf die Einreden des Verfalls und Verjährung sowie auf den Einwand, nicht mehr bereichert zu sein." Hinweis: Die Zulässigkeit der oben empfohlenen Klausel wurde vom BAG noch nicht bestätigt. Seitdem die 305 ff. BGB auch für Formulararbeitsverträge gelten, ist bei Verwendung vorformulierter Vertragsklauseln immer eine gewisse Vorsicht angezeigt. Es kann durchaus passieren, dass sie die AGB-Kontrolle nicht bestehen und - zumindest - unangemessen im Sinn des 307 BGB sind (s. dazu auch das Stichwort Vertragsstrafe - AGB-Kontrolle ). 7. Haftung des Bereicherungsschuldners Wird der Bereicherungsschuldner verklagt, haftet er vom Eintritt der Rechtshängigkeit nach den allgemeinen Vorschriften ( 818 Abs. 4 BGB i.v.m. 291, 292 BGB ). Er kann sich in diesen Fällen nicht darauf berufen, das Erlangte behalten zu dürfen. Kennt der Empfänger den fehlenden Rechtsgrund beim Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er vom Empfang oder der Kenntniserlangung an zur Herausgabe verpflichtet, als wenn er Herausgabeanspruch zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre ( 819 Abs. 1 BGB ). Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, der mit dem Empfang der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt ( 819 Abs. 2 BGB ). War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, als wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre ( 820 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt aok-business.de - PRO Online,

5 des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt ( 820 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Für Zinsen sagt 820 Abs. 2 BGB : "Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist". 8. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Ansprüche bei ungerechtfertigter Bereicherung in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 8.1 Betriebliche Altersversorgung Zahlt der Insolvenzverwalter Beiträge an eine Unterstützungskasse weiter, kann er diese Beiträge nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung - Wegfall des Rechtsgrunds oder Zweckverfehlung - von der Unterstützungskasse zurückverlangen, wenn er die Versorgungszusage wirksam widerrufen hat. Hat der Insolvenzverwalter nicht wirksam widerrufen, bleibt der Rechtsgrund erhalten. Dann hat er gegen die Unterstützungskasse keinen Herausgabeanspruch - und das Versorgungsverhältnis muss nicht abgewickelt werden ( BAG, AZR 107/08 ). 8.2 Entreicherung Sobald der Empfänger nicht mehr bereichert ist, kann er sich auf die so genannte Entreicherungseinrede des 818 Abs. 3 BGB berufen. Das setzt allerdings voraus, dass das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und im Vermögen des Empfängers kein Überschuss mehr besteht, der ohne die Bereicherung nicht vorhanden wäre. Der Wegfall der Bereicherung ist eine rechtsvernichtende Einwendung - daher muss der Bereicherte den Wegfall der Bereicherung beweisen: "Hierzu hat er im Falle einer Gehalts- bzw. Rentenüberzahlung darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass sich sein Vermögensstand infolge der Gehalts- bzw. Rentenüberzahlung nicht verbessert hat" ( BAG, AZR 797/07 ). 8.3 Kenntnis der Nichtschuld - 1 Der Ausschluss der Rückforderung nach 814 BGB setzt die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung voraus. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Leistende bloß die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Er muss wissen, dass er es ist, der in diesem Fall nichts schuldet ( BAG, AZR 175/04 - mit dem Hinweis, dass eine Bereicherung im Vermögen bleibt, wenn das erhaltene Geld zur Tilgung von Schulden und damit zur Befreiung von einer Verbindlichkeit verwendet wird). 8.4 Kenntnis der Nichtschuld - 2 Der Leistende muss bei Anwendung des 814 BGB wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Er muss aus den ihm bekannten Tatsachen die im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung ziehen. Dabei reicht allerdings die so genannte "Parallelwertung in der Laiensphäre". 814 BGB ist eine Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben: er verbietet widersprüchliches Verhalten. Daher wird dem Leistenden weder Wissen eines Dritten zugerechnet noch kommt es zur Zusammenführung des Wissens von Arbeitgeber und Drittem ( BAG, AZR 648/09 ). 8.5 Satzungsrechtliche Regelung Sieht die Satzung einer Versorgungsanstalt - hier: Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - die Bestimmung "Für die Rückforderung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 (Überzahlung wegen falscher Mitteilung) ausgeschlossen ", ist das eine zulässige Regelung. Sie verweist auf die 812 ff. BGB und verhindert den Einwand des aok-business.de - PRO Online,

6 Herausgabeschuldners nach 818 Abs. 3 BGB - Entreicherungseinrede - in zulässiger Weise ( BAG, AZR 797/07 ). 8.6 Verschärfte Haftung Der Herausgabeschuldner kann sich nach 818 Abs. 4 BGB vom Eintritt der Rechtshängigkeit an nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Er muss nach Rechtshängigkeit stets für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einstehen. "Das gilt nach 819 Abs Alt. BGB auch, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang der Leistung kennt. Erfährt er den Mangel später. so ist er von der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre" ( BAG, AZR 1057/06 - mit Hinweis auf 819 Abs Alt. BGB ). Siehe auch Ungerechtfertigte Bereicherung - Allgemeines Ungerechtfertigte Bereicherung - Einzelfall-ABC Ungerechtfertigte Bereicherung - Rechtsschutz Ungerechtfertigte Bereicherung - Verjährung Vertragsstrafe - AGB-Kontrolle aok-business.de - PRO Online,

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