1.1 Was ist öffentliches Wirtschaftsrecht?

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1 13 1 EINFÜHRUNG 1.1 Was ist öffentliches Wirtschaftsrecht? keine abgeschlossene Rechtsmaterie Abgrenzung zum Privatrecht Was ist das öffentliche Wirtschaftsrecht? Diese Frage lässt sich sicherlich nicht dahingehend eindeutig beantworten, dass man einen abgeschlossenen Katalog von Rechtsgebieten aufstellen könnte, der das öffentliche Wirtschaftsrecht definiert. Vielmehr ist das öffentliche Wirtschaftsrecht keine abgeschlossene Rechtsmaterie, sondern ein ständig in Erweiterung und Umbruch befindlicher Teil der Rechtsordnung, wie vor allem die vorrangig aus dem Unionsrecht (Kneihs 84 ff) nach Österreich kommenden neuen Rechtsgebiete wie beispielsweise das Vergaberecht oder aber viele umweltschutzrechtliche Vorschriften belegen. Am einfachsten erscheint zunächst eine Abgrenzung des öffentlichen Rechts von anderen Rechtsgebieten, wie beispielsweise dem Privatrecht. In einem weiteren Schritt geht es dann aber um die Abgrenzung von öffentlichem Recht und öffentlichem Wirtschaftsrecht. 1.2 Privatrecht und öffentliches Recht Privatrecht/ öffentliches Recht 1 JN Die österreichische Rechtsordnung baut auf der Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht auf. So finden sich bereits in der österreichischen Bundesverfassung Bestimmungen, die wohl den Bund an sich, nicht aber die einzelnen Bundesländer ermächtigen, im Bereich des Privatrechts Gesetze zu erlassen (Kneihs 50 f). Auch besagt eine ganz zentrale Norm, 1 Jurisdiktionsnorm, dass die Gerichtsbarkeit in privatrechtlichen Angelegenheiten von den ordentlichen Gerichten ausgeübt wird. Demgegenüber wird das öffentliche Recht (Verwaltungsrecht) von Verwaltungsbehörden vollzogen. Glücklicherweise nimmt der Gesetzgeber die Zuteilung zu den jeweiligen Behörden (Gericht oder Verwaltungsbehörde) in den meisten Fällen in den Materiengesetzen selbst vor. Er erspart dem Rechtsanwender damit die Feststellung, ob Privatrecht vorliegt (und somit die ordentlichen Gerichte zuständig sind) oder ob öffentliches

2 14 Sander/Wessely mehrere Theorien zur Abgrenzung Recht vorliegt (und eine Verwaltungsbehörde zuständig ist). Will man es dennoch genau wissen, so kann man auf unzählige Theorien zur Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht zurückgreifen. Als Faustregeln kann man sich aber auch die folgenden Unterscheidungsmerkmale merken: Privatrecht Ausgleich von Privatinteressen (Der Käufer möchte eine Ware erwerben, der Verkäufer möchte die Ware gegen einen Kaufpreis veräußern.) Beteiligte sind gleichberechtigt (Die Interessen des Käufers und die des Verkäufers sind gleichwertig; kommt einer seinen Verpflichtungen nicht nach, besteht die Möglichkeit der Klage.) Willensübereinstimmung als notwendiges Vertragselement (Der Verkäufer muss den Willen haben, eine Sache zu verkaufen; der Käufer muss den Willen haben, diese Sache zu kaufen.) dispositives und zwingendes Recht (Eine Reihe von Vorschriften des Privatrechts gilt nur, sofern die Vertragsparteien nicht anderes vereinbaren. Daneben gibt es zwingende gesetzliche Regelungen, die auch durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht abgeändert werden dürfen (zb Sittenwidrigkeitsverbot, Verbraucher- und Konsumentenschutzbestimmungen.) öffentliches Recht Wahrung öffentlicher Interessen (Die Betriebsanlage soll weder die Gesundheit oder das Leben von Bürgern noch die Umwelt gefährden.) Über- und Unterordnungsverhältnis (Die Behörde steht über den Beteiligten und kann einseitig verbindliche Akte setzen.) einseitige Entscheidung (Die Behörde muss die Partei hören und ihre Interessen beachten, entscheidet aber einseitig aufgrund der Gesetze, möglicherweise auch gegen den Willen der Partei.) ausschließlich zwingendes Recht (Die Rechtsnormen müssen befolgt werden, es darf von ihnen nicht abgewichen werden.) 1.3 Öffentliches Wirtschaftsrecht noch keine Definition Nach der eben beschriebenen Abgrenzung lässt sich also mehr oder weniger eindeutig zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht unterscheiden. Damit ist aber noch keine Definition des öffentlichen Wirtschaftsrechts erfolgt. Die Rechtsvorschriften, die beispielsweise die Wahlen zum oder die Abstimmungen im Nationalrat regeln, sind ebenso dem öffentlichen Recht zuzuordnen wie beispielsweise das Gewerberecht. Auch eine Definition des öffentlichen Wirtschaftsrechts als sämtliche Rechtsbereiche, die etwas mit der Wirtschaft zu tun haben, stimmt nur insofern, als vom öffentli-

3 Einführung 15 chen Wirtschaftsrecht die in die Wirtschaftstätigkeit von Privaten eingreifenden Normen umfasst sind. Was ist aber andererseits mit der wirtschaftlichen Betätigung von staatlichen Unternehmen? Definition ist schwierig bis unmöglich Die Definition des öffentlichen Wirtschaftsrechts wird regelmäßig an der schwierigen/unmöglichen Definition der Wirtschaft und auch an der Uneinheitlichkeit des Rechtsmaterials scheitern müssen. Die verschiedenen Definitionsversuche sind je nach Betrachtungswinkel und -zeitpunkt gleichzeitig zu weit und zu eng gefasst. Vor diesem Hintergrund kann nachstehende Tabelle (siehe unten 16 f) zum öffentlichen Wirtschaftsrecht (zumindest auch) gehörender Rechtsbereiche nur als Vorschlag einer Definition durch die Auflistung der Inhalte verstanden werden. 1.4 Gliederungsmöglichkeiten Einteilung nach Personen, Sachen, Vorgängen Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, in den damit verbleibenden Bereich des öffentlichen Wirtschaftsrechts eine gewisse Struktur zu bringen. Ein Ansatz ist es, eine Einteilung nach den Personen, Sachen und Vorgängen, die von der jeweiligen Regelung betroffen sind, vorzunehmen. So gelangt man zur Unterscheidung in Unternehmensrecht, Produktrecht und Anlagenrecht. RegulierungsR OrdnungsR Innerhalb des größten dieser drei Regelungsgebiete, des Unternehmensrechts, lässt sich darüber hinaus noch in Ordnungs- und Regulierungsrecht unterscheiden, wobei diese Unterscheidung einerseits durch die Intensität des Eingriffs des Gesetzgebers gerechtfertigt werden kann, andererseits das Regulierungsrecht nur für spezifische Märkte Gültigkeit hat, während das Ordnungsrecht gleichsam die breiteren Regelungen enthält. Sowohl bei der Untergliederung in Unternehmens-, Produkt- und Anlagenrecht als auch bei der Verfeinerung der Einteilung innerhalb des Unternehmensrechts fällt auf, dass es gewisse Bereiche gibt, die zum einen nicht eindeutig zuordenbar sind und zum anderen dem Staat in einer ganz spezifischen (und sehr intensiven) Art und Weise den Eingriff in die Privatrechtssphäre der Wirtschaftstreibenden gestatten. Dies führt zur Schaffung der Unterkategorie des

4 16 Sander/Wessely UnternehmensR der öff Hand LenkungsR Unternehmensrechts der öffentlichen Hand innerhalb des Unternehmensrechts sowie zur Notwendigkeit einer vierten Überkategorie, dem Lenkungsrecht. Um einen Überblick über die vielfältigen Bereiche des öffentlichen Wirtschaftsrechts zu geben, veranschaulicht nachstehende Tabelle die Zuordnung der einzelnen wirtschaftlich relevanten öffentlichen Rechtsgebiete (die Tabelle entspricht im Wesentlichen der Struktur von Holoubek/Potacs, Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts 2, Springer 2007): Unternehmensrecht Ordnungsrecht Gewerberecht Gewerbenebenrecht gewerblicher Rechtsschutz Datenschutzrecht Vereinsrecht Veranstaltungsrecht Privatunterrichtswesen/ Fertigkeitsvermittlung Tourismusrecht Recht der freien Berufe Krankenanstaltenrecht Mineralrohstoffrecht Regulierungsrecht Unternehmensrecht der öffentlichen Hand Kapitalmarktrecht Bankrecht Versicherungsrecht Energiewirtschaftsrecht Verkehrsrecht Telekommunikationsrecht Recht der Massenmedien Postrecht öffentliche Unternehmen Monopolbetriebe

5 Einführung 17 Produktrecht Anlagenrecht Lenkungsrecht Vermessungs- und Eichwesen Glückspielrecht technisches Sicherheitsrecht Lebensmittelrecht Tabakrecht Gentechnikrecht Chemikalienrecht Abfallwirtschaftsrecht Waffenrecht gewerbliches Betriebsanlagenrecht Umweltverträglichkeitsprüfung Abfallbehandlungsanlagen Naturschutzrecht Anlagenrelevante Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes Bergbauanlagenrecht Energieanlagenrecht Währungs- und Devisenrecht Agrarmarktrecht Preis- und Versorgungssicherungsrecht Energielenkungs-, Erdölbevorratungs- und Melderecht, Lebensmittelbewirtschaftungsrecht Normung Akkreditierung/ Zertifizierung Elektrotechnikrecht Bauproduktrecht Produktsicherheitsrecht

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