1.1 Was ist öffentliches Wirtschaftsrecht?
|
|
- Herta Klein
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 13 1 EINFÜHRUNG 1.1 Was ist öffentliches Wirtschaftsrecht? keine abgeschlossene Rechtsmaterie Abgrenzung zum Privatrecht Was ist das öffentliche Wirtschaftsrecht? Diese Frage lässt sich sicherlich nicht dahingehend eindeutig beantworten, dass man einen abgeschlossenen Katalog von Rechtsgebieten aufstellen könnte, der das öffentliche Wirtschaftsrecht definiert. Vielmehr ist das öffentliche Wirtschaftsrecht keine abgeschlossene Rechtsmaterie, sondern ein ständig in Erweiterung und Umbruch befindlicher Teil der Rechtsordnung, wie vor allem die vorrangig aus dem Unionsrecht (Kneihs 84 ff) nach Österreich kommenden neuen Rechtsgebiete wie beispielsweise das Vergaberecht oder aber viele umweltschutzrechtliche Vorschriften belegen. Am einfachsten erscheint zunächst eine Abgrenzung des öffentlichen Rechts von anderen Rechtsgebieten, wie beispielsweise dem Privatrecht. In einem weiteren Schritt geht es dann aber um die Abgrenzung von öffentlichem Recht und öffentlichem Wirtschaftsrecht. 1.2 Privatrecht und öffentliches Recht Privatrecht/ öffentliches Recht 1 JN Die österreichische Rechtsordnung baut auf der Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht auf. So finden sich bereits in der österreichischen Bundesverfassung Bestimmungen, die wohl den Bund an sich, nicht aber die einzelnen Bundesländer ermächtigen, im Bereich des Privatrechts Gesetze zu erlassen (Kneihs 50 f). Auch besagt eine ganz zentrale Norm, 1 Jurisdiktionsnorm, dass die Gerichtsbarkeit in privatrechtlichen Angelegenheiten von den ordentlichen Gerichten ausgeübt wird. Demgegenüber wird das öffentliche Recht (Verwaltungsrecht) von Verwaltungsbehörden vollzogen. Glücklicherweise nimmt der Gesetzgeber die Zuteilung zu den jeweiligen Behörden (Gericht oder Verwaltungsbehörde) in den meisten Fällen in den Materiengesetzen selbst vor. Er erspart dem Rechtsanwender damit die Feststellung, ob Privatrecht vorliegt (und somit die ordentlichen Gerichte zuständig sind) oder ob öffentliches
2 14 Sander/Wessely mehrere Theorien zur Abgrenzung Recht vorliegt (und eine Verwaltungsbehörde zuständig ist). Will man es dennoch genau wissen, so kann man auf unzählige Theorien zur Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht zurückgreifen. Als Faustregeln kann man sich aber auch die folgenden Unterscheidungsmerkmale merken: Privatrecht Ausgleich von Privatinteressen (Der Käufer möchte eine Ware erwerben, der Verkäufer möchte die Ware gegen einen Kaufpreis veräußern.) Beteiligte sind gleichberechtigt (Die Interessen des Käufers und die des Verkäufers sind gleichwertig; kommt einer seinen Verpflichtungen nicht nach, besteht die Möglichkeit der Klage.) Willensübereinstimmung als notwendiges Vertragselement (Der Verkäufer muss den Willen haben, eine Sache zu verkaufen; der Käufer muss den Willen haben, diese Sache zu kaufen.) dispositives und zwingendes Recht (Eine Reihe von Vorschriften des Privatrechts gilt nur, sofern die Vertragsparteien nicht anderes vereinbaren. Daneben gibt es zwingende gesetzliche Regelungen, die auch durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht abgeändert werden dürfen (zb Sittenwidrigkeitsverbot, Verbraucher- und Konsumentenschutzbestimmungen.) öffentliches Recht Wahrung öffentlicher Interessen (Die Betriebsanlage soll weder die Gesundheit oder das Leben von Bürgern noch die Umwelt gefährden.) Über- und Unterordnungsverhältnis (Die Behörde steht über den Beteiligten und kann einseitig verbindliche Akte setzen.) einseitige Entscheidung (Die Behörde muss die Partei hören und ihre Interessen beachten, entscheidet aber einseitig aufgrund der Gesetze, möglicherweise auch gegen den Willen der Partei.) ausschließlich zwingendes Recht (Die Rechtsnormen müssen befolgt werden, es darf von ihnen nicht abgewichen werden.) 1.3 Öffentliches Wirtschaftsrecht noch keine Definition Nach der eben beschriebenen Abgrenzung lässt sich also mehr oder weniger eindeutig zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht unterscheiden. Damit ist aber noch keine Definition des öffentlichen Wirtschaftsrechts erfolgt. Die Rechtsvorschriften, die beispielsweise die Wahlen zum oder die Abstimmungen im Nationalrat regeln, sind ebenso dem öffentlichen Recht zuzuordnen wie beispielsweise das Gewerberecht. Auch eine Definition des öffentlichen Wirtschaftsrechts als sämtliche Rechtsbereiche, die etwas mit der Wirtschaft zu tun haben, stimmt nur insofern, als vom öffentli-
3 Einführung 15 chen Wirtschaftsrecht die in die Wirtschaftstätigkeit von Privaten eingreifenden Normen umfasst sind. Was ist aber andererseits mit der wirtschaftlichen Betätigung von staatlichen Unternehmen? Definition ist schwierig bis unmöglich Die Definition des öffentlichen Wirtschaftsrechts wird regelmäßig an der schwierigen/unmöglichen Definition der Wirtschaft und auch an der Uneinheitlichkeit des Rechtsmaterials scheitern müssen. Die verschiedenen Definitionsversuche sind je nach Betrachtungswinkel und -zeitpunkt gleichzeitig zu weit und zu eng gefasst. Vor diesem Hintergrund kann nachstehende Tabelle (siehe unten 16 f) zum öffentlichen Wirtschaftsrecht (zumindest auch) gehörender Rechtsbereiche nur als Vorschlag einer Definition durch die Auflistung der Inhalte verstanden werden. 1.4 Gliederungsmöglichkeiten Einteilung nach Personen, Sachen, Vorgängen Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, in den damit verbleibenden Bereich des öffentlichen Wirtschaftsrechts eine gewisse Struktur zu bringen. Ein Ansatz ist es, eine Einteilung nach den Personen, Sachen und Vorgängen, die von der jeweiligen Regelung betroffen sind, vorzunehmen. So gelangt man zur Unterscheidung in Unternehmensrecht, Produktrecht und Anlagenrecht. RegulierungsR OrdnungsR Innerhalb des größten dieser drei Regelungsgebiete, des Unternehmensrechts, lässt sich darüber hinaus noch in Ordnungs- und Regulierungsrecht unterscheiden, wobei diese Unterscheidung einerseits durch die Intensität des Eingriffs des Gesetzgebers gerechtfertigt werden kann, andererseits das Regulierungsrecht nur für spezifische Märkte Gültigkeit hat, während das Ordnungsrecht gleichsam die breiteren Regelungen enthält. Sowohl bei der Untergliederung in Unternehmens-, Produkt- und Anlagenrecht als auch bei der Verfeinerung der Einteilung innerhalb des Unternehmensrechts fällt auf, dass es gewisse Bereiche gibt, die zum einen nicht eindeutig zuordenbar sind und zum anderen dem Staat in einer ganz spezifischen (und sehr intensiven) Art und Weise den Eingriff in die Privatrechtssphäre der Wirtschaftstreibenden gestatten. Dies führt zur Schaffung der Unterkategorie des
4 16 Sander/Wessely UnternehmensR der öff Hand LenkungsR Unternehmensrechts der öffentlichen Hand innerhalb des Unternehmensrechts sowie zur Notwendigkeit einer vierten Überkategorie, dem Lenkungsrecht. Um einen Überblick über die vielfältigen Bereiche des öffentlichen Wirtschaftsrechts zu geben, veranschaulicht nachstehende Tabelle die Zuordnung der einzelnen wirtschaftlich relevanten öffentlichen Rechtsgebiete (die Tabelle entspricht im Wesentlichen der Struktur von Holoubek/Potacs, Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts 2, Springer 2007): Unternehmensrecht Ordnungsrecht Gewerberecht Gewerbenebenrecht gewerblicher Rechtsschutz Datenschutzrecht Vereinsrecht Veranstaltungsrecht Privatunterrichtswesen/ Fertigkeitsvermittlung Tourismusrecht Recht der freien Berufe Krankenanstaltenrecht Mineralrohstoffrecht Regulierungsrecht Unternehmensrecht der öffentlichen Hand Kapitalmarktrecht Bankrecht Versicherungsrecht Energiewirtschaftsrecht Verkehrsrecht Telekommunikationsrecht Recht der Massenmedien Postrecht öffentliche Unternehmen Monopolbetriebe
5 Einführung 17 Produktrecht Anlagenrecht Lenkungsrecht Vermessungs- und Eichwesen Glückspielrecht technisches Sicherheitsrecht Lebensmittelrecht Tabakrecht Gentechnikrecht Chemikalienrecht Abfallwirtschaftsrecht Waffenrecht gewerbliches Betriebsanlagenrecht Umweltverträglichkeitsprüfung Abfallbehandlungsanlagen Naturschutzrecht Anlagenrelevante Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes Bergbauanlagenrecht Energieanlagenrecht Währungs- und Devisenrecht Agrarmarktrecht Preis- und Versorgungssicherungsrecht Energielenkungs-, Erdölbevorratungs- und Melderecht, Lebensmittelbewirtschaftungsrecht Normung Akkreditierung/ Zertifizierung Elektrotechnikrecht Bauproduktrecht Produktsicherheitsrecht
Kapitel 2.3. Handlungsformen der öffentliche Verwaltung * 1
Kapitel 2.3. Handlungsformen der öffentliche Verwaltung * 1 Bisher liegt also eine Definition und eine Untergliederung der öffentliche Verwaltung nach ihren Aufgaben vor. Der Verwaltung stehen aber unterschiedliche
Mehrvollzogen und vom Verfassungsgerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof
Die Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht geht auf das antike römische Recht zurück. In der Rechtswissenschaft wurde der Gegensatz beider Rechtssphären zt stark betont, zt aber überhaupt
MehrVL Wirtschaftsbereiche/VL Berufsstatute. WS 2010/11 Gerald Zabukovec und Kurt Reindl
VL Wirtschaftsbereiche/VL Berufsstatute WS 2010/11 Gerald Zabukovec und Kurt Reindl 1 ÖFFENTLICHES WIRTSCHAFTSRECHT Diplomstudium Rechtswissenschaften Der Studienschwerpunkt ÖFFENTLICHES WIRTSCHAFTSRECHT
MehrKommunen und Windenergie: Privatrecht vs. Öffentliches Recht M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig
Kommunen und Windenergie: Privatrecht vs. M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Dr. Dana Kupke Fachanwältin für Verwaltungsrecht MASLATON
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P
Fall 3 Postfall Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Prof. Thomas Gächter Seite 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte Tierschutzverein «ProTier» beantragt Versand von Massensendungen
MehrEinführung in die Rechtslehre
Eführung die Rechtslehre Skript phw / S. Sievi 1. Semester Recht Kapitel 1 Autor: Stefan Furer // phw Eflussfaktoren auf das menschliche Verhalten Moral 3 grundsätzliche Faktoren Moral dividueller Wertmassstab
Mehreine Auffrischung Alfred B. ZECHLING
Jahrestagung 2011 für Sicherheit im Bergbau Wesentliche Rechtsgrundlagen - eine Auffrischung Alfred B. ZECHLING Bad Bleiberg 9. Juni 2011 1 Agenda Was versteht man unter Recht Recht? Einleitung Charakteristika
MehrVL Wirtschaftsbereiche/VL Berufsstatute. SS 2011 Gerald Zabukovec und Kurt Reindl
VL Wirtschaftsbereiche/VL Berufsstatute SS 2011 Gerald Zabukovec und Kurt Reindl 1 ÖFFENTLICHES WIRTSCHAFTSRECHT Diplomstudium Rechtswissenschaften Der Studienschwerpunkt ÖFFENTLICHES WIRTSCHAFTSRECHT
MehrA. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT
A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT
MehrZu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten
38/SN-168/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Ö S T E R R E I C H I S C H E N O T A R I A T S K A M M E R Bundeskanzleramt Österreich Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform
MehrSN 1316/14 hs/mt/ab 1 DG D 2A LIMITE DE
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Januar 2014 (05.02) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0268 (COD) SN 1316/14 LIMITE VERMERK Betr.: Verordnung (EU) Nr..../20.. des Europäischen Parlaments
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
MehrÜbertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private. lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.
Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Inhalt 1. Die Akteure: Gemeinden, Planer und Bauherrschaften/Unternehmer 2. Eingrenzung des Themas:
MehrInhalt. Einführung in das Verwaltungsrecht (AT) 1
Inhalt Einführung in das Verwaltungsrecht (AT) 1 Lektion 1: Der Verwaltungsakt, 35 VwVfG 7 A. Behörde 7 B. Hoheitliche Maßnahme 8 C. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts 8 I. Interessentheorie 9 II.
MehrAdrian S. Müller, Alexander Bieger, Dino Cerutti. Recht. für die Sekundarstufe II und die Weiterbildung. Lösungen
Adrian S. Müller, Alexander Bieger, Dino Cerutti Recht für die Sekundarstufe II und die Weiterbildung Lösungen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen der Rechtskunde 5 Repetitionsfragen des
MehrTypische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO
Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO Bei den im Folgenden dargestellten Sonderfällen ist problematisch, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzunehmen
MehrWozu dient Recht? Verhaltensregeln
Wozu dient Recht? Wo Menschen zusammenleben, braucht es Regeln Ohne Verhaltensregeln wäre eine menschliche Gemeinschaft nicht möglich. Chaotische Zustände würden ständig zu Streit führen HB/08.04.03 Was
MehrGrundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht Donnerstag, den 22. Januar 2004
Prof. Dr. Heintzen WiSe 2003 / 04 Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht Donnerstag, den 22. Januar 2004 Zusatz zu den "Handlungsformen der Verwaltung": Schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln
MehrWeisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung
160/PRVOR-K - Präsidiumsvorlage 1 von 6 Dr. PETER KOSTELKA Beilage 1 Weisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung Im Anschluss an die Diskussion des Themas Weisungsbindung und
MehrSachverhalt / Rechtssatz / Subsumption
Sachverhalt / Rechtssatz / Subsumption Sachverhalt Subsumption = Rechtsfolge Tatbestand Rechtssatz / Subsumption Subsumption: Feststellung, dass der Sachverhalt die Merkmale eines Tatbestandes erfüllt.
MehrEinführung in die Rechtswissenschaft - Übung. Rechtsdogmatik = Rechtswissenschaft im engeren Sinn. Öffentliches Recht - Privatrecht
Einführung in die Rechtswissenschaft - Übung Öffentliches Recht - Privatrecht Caroline Voithofer SoSe 2013 Rechtsdogmatik = Rechtswissenschaft im engeren Sinn Privatrecht Öffentliches Recht Sonderdisziplinen
MehrDas Recht der Internationalen Organisationen. Vorlesung im SS 2008 von Prof. Dr. Dr. h. c Gilbert Gornig
1 1 Das Recht der Internationalen Organisationen Vorlesung im SS 2008 von Prof. Dr. Dr. h. c Gilbert Gornig Gliederung des 1. Abschnittes Allgemeiner Teil 2 A. Bedeutung und Definition der Internationalen
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung und die Verwaltungsgerichtsbarkeit II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
MehrDie folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1. Grundlegendes
Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1 Grundlegendes Privatrecht Rechtsbeziehungen zwischen Personen im Gleichordnungsverhältnis im Gegensatz zum Öffentlichen
MehrPRIVATRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Privatrecht. 2. Personenrecht. 3. Vertrag
PRIVATRECHT Inhaltsübersicht 1. Privatrecht 2. Personenrecht 3. Vertrag 1. Rechtsquellen Bund Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 SR 210 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Mehrgefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
1 Ob 123/03z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer,
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht II (Gruppen D F und Q S) Fall 3 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 1
Übungen im Öffentlichen Recht II (Gruppen D F und Q S) Fall 3 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 1 I. Anfechtbarkeit des Entscheids des Rektors auf kantonaler
MehrTest für die schriftliche Prüfung im Fach Juristische Methodik I und II
Universität Luzern Fakultät III für Rechtswissenschaft Test für die schriftliche Prüfung im Fach Juristische Methodik I und II Examinatoren: Prof. Michèle Luminati Prof. Regina Aebi-Müller Zeitpunkt der
Mehr1. Teil: Grundlagen. I. Wesen des Rechts
I. Wesen des Rechts Gemeinhin wird das Wesen des Rechts dadurch charakterisiert, dass es sich dabei um Verhaltensanordnungen für menschliches Verhalten handelt, deren Einhaltung mit staatlicher Zwangsgewalt
MehrDie öffentliche Verwaltung (Definitionsversuche):
Die öffentliche Verwaltung (Definitionsversuche): : Öffentliche Verwaltung Im organisatorischen Sinne Im materiellen Sinne Im formellen Sinne Negativer Definitionsversuch Positiver Definitionsversuch?
MehrHauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung
Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Einleitung Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Einleitung Selbststudium Lehrmittel
MehrGerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts
Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer VfGH: Rechnungshofkompetenzen und Kausalgerichtsbarkeit 1 Gegenstand: - Art 126a B-VG - Der VfGH entscheidet über Meinungsverschiedenheiten
MehrWirtschaftsverwaltungsrecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht Vorlesungsplan A. Einführung in das Öffentliche Wirtschaftsrecht 1 Gegenstand und Schnittstellen I. Exemplarische Problemkonstellationen II. Praktische und wissenschaftliche
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrInternationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011)
Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Eine Verweisungsnorm ist eine Bestimmung/Norm, die nicht selbst in der Sache entscheidet,
MehrDie Richtlinien und Beschlüsse des G-BA im Verhältnis zu den sonstigen untergesetzlichen Normen in der Gestalt der Schiedsstellenpraxis
Die Richtlinien und Beschlüsse des G-BA im Verhältnis zu den sonstigen untergesetzlichen Normen in der Gestalt der Schiedsstellenpraxis Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e.v. Symposium am 22. November
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der Verwaltungsakt III. Nebenbestimmungen zumverwaltungsakt IV. Der fehlerhafte Verwaltungsakt V. Bestandskraft, Widerruf
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte
Fall 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers. Danach ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.
MehrSteuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht
Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht Gezielt das lernen, was in der Prüfung verlangt wird von Klaus Dumser, Blazenka Ban. Auflage Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht Dumser / Ban schnell und portofrei
MehrHandlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft
Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft 1. Handlungsfreiheit: Die in Art. 2 GG gesicherte allgemeine Handlungs - freiheit kann auf beliebige Weise ausgeübt werden (z.b. Wahl des Aufenthaltsortes,
MehrFall 7 (Marco Donatsch, 7./8. November 2011)
Fall 7 (Marco Donatsch, 7./8. November 2011) Analyse des Sachverhalts: Gemeinde X (Kt. ZH) kündigt A den Mietvertrag für seine Boje A bestreitet Gültigkeit der Kündigung, da kein Kündigungsgrund gemäss
MehrGrenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO)
Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO) Am 17.6.2008 hat das Europäische Parlament und der Rat die (Nr. 593/2008) erlassen. Diese VO legt fest, welches
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 24. April 2014 (OR. en) 2013/0268 (COD) PE-CONS 30/14 JUSTCIV 32 PI 17 COC 339 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz
Fall 23 Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz? 433 433 433 Kunden K E-GmbH B Schadensersatz A. Vertragliche bzw. vertragsähnliche Ansprüche I. Anspruch aus 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB Denkbar wäre ein
MehrUVP Verfahren. Dr. Robert Heitzmann, LL.M. (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH
UVP Verfahren (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH Überblick Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein konzentriertes Genehmigungsverfahren. UVP Verfahren I. Instanz: Landesregierung Über Berufungen
MehrÜbungen Öffentliches Recht
Gruppen K-M, W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Frage 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsgrundlagen
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung V. Ermessen und Beurteilungsspielräume
MehrB E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren
VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Reventlouallee 2-4, 24105 Kiel B E S C H L U S S Az.: VK-SH 21-27/08 und VK-SH 28-34/08 In den Vergabenachprüfungsverfahren
MehrSTATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN
STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 Unter dem Namen "Stiftung für die nachhaltige Entwicklung der Bergregionen" wurde im
MehrGliederungen des positiven Rechts
Gliederungen des positiven Rechts I. Gliederung aufgrund der Normenhierarchie 1. Verfassung 2. Gesetz (im formellen Sinn) 3. Verordnung II. III. IV. Gliederung aufgrund der Hierarchie der Gemeinwesen 1.
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 Teil I
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 31. Juli 2013 Teil I 158. Bundesgesetz: Erwachsenenschutz-Gesetz ErwSchG (NR: GP XXIV RV 2404 AB 2461 S. 216. BR: AB 9112
MehrLänderteil SLOWENIEN (SLO)
Länderteil SLOWENIEN (SLO) Herausgegeben von Prof. Dr. Stephan Breidenbach, Frankfurt/Oder und Dr. Thomas Paintner, Mainz Schnellübersicht SLO Schnellübersicht Inhaltsverzeichnis zum systematischen Teil
MehrRechtsgrundlagen GG (1)
Rechtsgrundlagen GG (1) Art. 1 GG (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen
MehrVorbereitung einer Mitgliederversammlung im Kleingarten(verein)
Vorbereitung einer Mitgliederversammlung im Kleingarten(verein) Matthias Schreiter Mediator Dipl.-Jur. Anwaltskanzlei Cornelia Gärtner Seminar für Vorstände Verband HRO 17.03.2017 Rechtliche Grundlagen?
MehrVerwaltungsrecht I. Wintersemester 2015/16. Einführung. 1. Vorlesung. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 Einführung 1. Vorlesung Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm im Semester 1. Allgemeines Verwaltungsrecht 2. Polizei- und Ordnungsrecht 3. Grundzüge des
MehrKaufvertrag für den Verkauf eines neuen Kraftfahrzeuges
Kaufvertrag für den Verkauf eines neuen Kraftfahrzeuges Vertragsnummer XXXXXX Vertrag zwischen Clever-Autokauf.de - Bernhard Glück Bergäckerweg 8, 86825 Bad Wörishofen - nachfolgend als Verkäufer bezeichnet
MehrInt. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst.
Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBl. 1972 II, 653, 663) 10.5.1952 Die Hohen Vertragsparteien - in Erkenntnis
MehrK A U F V E R T R A G
1 K A U F V E R T R A G vom Datum geschlossen am heutigen Tage zwischen den Verkäufer1, geboren am Geburtsdatum1, Beruf1, und Verkäufer2, geboren am Geburtsdatum2, Beruf2, Postleitzahl und Ort, Straße
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 10 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Verwaltungsrechtlicher Vertrag 18 Prof. Dr. Felix Uhlmann
MehrCompliance Management im Umwelt-, Anlagen- und Arbeitsschutzrecht
Compliance Management im Umwelt-, Anlagen- und Arbeitsschutzrecht Technisches Recht Heinrich Preiss 22.11.2013 ConPlusUltra GmbH Fuhrmannsgasse 3-7 3100 St. Pölten T +43 5 9898 201 office@conplusultra.com
Mehrals Rechtsgemeinschaften strukturierte, vertraglich begründete und organisierte Personenverbindungen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
Personengesellschaften als Rechtsgemeinschaften strukturierte, vertraglich begründete und organisierte Personenverbindungen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gesetzliche Formen von Personengesellschaften
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Skizzen zur Vorlesung am 31.10.2006 Das Rechtsgeschäft 1. Definition finaler, auf die Herbeiführung eines
MehrRep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Staatsrecht II Grundrechte Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beherrschen? 1. Allgemeine Grundrechtslehren Prüfung Freiheits- und Gleichheitsrechte Drittwirkung
MehrBericht an den Bundes-Behinderten-Beirat
Bericht an den Bundes-Behinderten-Beirat Was ist der Monitoring-Ausschuss? Was steht im Gesetz? Im Artikel 33 der UNO-Konvention steht: Jedes Land muss überwachen, ob die Forderungen der UNO-Konvention
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen 0.221.122.3 Abgeschlossen in Basel am 16. Mai 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. November 1979 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde
MehrVeröffentlicht am Nr. 01/S. 1
Nr. 2018-01 publicus Amtliches Veröffentlichungsorgan der HS Trier S. 202 2018-01 Veröffentlicht am 22.01.2018 Nr. 01/S. 1 Tag Inhalt Seite 22.01.18 2. Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung im Bachelor-
MehrVon der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen
Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Univ.-Prof. Dr. Professor FUNK in der Stellungnahme vom 11.11.2005 zur Rechtssache
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht III (Gruppen D F und Q S) Fall 2 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht III - Frühjahrssemester 2017 Folie 2
Übungen im Öffentlichen Recht III (Gruppen D F und Q S) Fall 2 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht III - Frühjahrssemester 2017 Folie 2 I. Anfechtbarkeit des Entscheids des Rektors auf kantonaler
MehrI. Allgemeiner Teil 1. Erläuterungen zum Sachkundenachweis gemäß 5 Abs. 2 ChemVerbotsV
1. Erläuterungen zum Sachkundenachweis gemäß 5 Abs. 2 ChemVerbotsV Zusammenfassung: - Inverkehrbringen (sehr) giftiger Stoffe/ Zubereitungen ist erlaubnispflichtig (Ausnahmen: z.b. Spezialgesetze wie AtomG,
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht
Fall 4; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1.1 Verwaltungsrechtsträger ist der Staat, welcher die Hoheitsgewalt ausübt. Dabei wird unterschieden zwischen unmittelbarer Staatsverwaltung und mittelbare Staatsverwaltung.
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Der Begriff der Wohnraumfläche Deutscher Bundestag WD /16
Der Begriff der Wohnraumfläche 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Der Begriff der Wohnraumfläche Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 29.04.2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht,
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALOIS GRUBER, 05.04.1933 LKW-BAUSTELLEN-REIFENWASCHANLAGEN A-5611 GROSSARL 17 1 1. Präambel: Herr Alois Gruber (Verkäufer) hat Reifenwaschanlagen entwickelt und dazu Bauanleitungen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 20.09 VGH 4 S 141/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I I. Der Gutachtenstil 1. Das juristische Gutachten In der Klausur wird immer ein juristisches Gutachten geschrieben. Das juristische Gutachten dient der juristischen Prüfung eines Lebenssachverhalts
MehrAG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T
AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT
MehrFragerecht von Bürgerinnen und Bürgern nach dem IZG S-H in der Gemeindevertretung, die nicht in der Gemeinde wohnen:
Gemeindeordnung Schleswig-Holstein VIERTER TEIL EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER, BÜRGERINNEN UND BÜRGER 16 a Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner (4) Die Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner
Mehrdes Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Mehr1 Einführung in das Handelsrecht. Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen
1 Einführung in das Handelsrecht I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute 1. Begriff des Handelsrechts Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen
Mehr1 Einführung in das Handelsrecht. Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen
1 Einführung in das Handelsrecht I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute 1. Begriff des Handelsrechts Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen
MehrJuristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
26. Jahrgang, Nr. 10 vom 6. Dezember 2016, S. 1 Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fünfte Ordnung zur Änderung der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (SPO) der Martin-Luther-Universität
MehrEinführung in die Rechtswissenschaft
Einführung in die Rechtswissenschaft Herbstsemester 2017 Hans-Ueli Vogt Gruppe 2 1 Die normative Sicht auf das Leben "Das Recht ist das Leben der Menschen selbst, von einer besondern Seite angesehen."
MehrGesetz der Republik Aserbaidschan über das Internationale Privatrecht
Gesetz der Republik Aserbaidschan über das Internationale Privatrecht Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1. Anwendungsbereich des Gesetzes und Bestimmung des anzuwendenden Rechts (1) Dieses Gesetz
MehrFachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts 22. Nov Name Vorname Matrikelnummer
Europäische und internationale Grundlagen des Rechts 22. Nov 2011 Name Vorname Matrikelnummer Teil: Einführung in die internationalen Grundlagen des Rechts: Einführung in das Völkerrecht Punkte: 1. / 7
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
Mehr21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2004 DES RATES vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen
MehrGerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts
Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer 1 Gegenstand - Art 126a B-VG - VfGH entscheidet über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger, welcher
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Politik, Recht, Sprache 3. Juristische Grundlehre 15. Völkerrecht und internationale Organisationen...
Inhaltsverzeichnis Vorwort Politik, Recht, Sprache 3 1. societas, ibi (Wo Gesellschaft, dort Recht) 3 2. Politik und Recht 4 3. Sprache und Recht 4 Auslegung (Interpretation) - Methoden 5 Sachverhalt,
MehrV O R T R A G. gehalten von RA Dr. Erich Schwarz vor der Salzburger Wirtschaftskammer am 08.05.2014
V O R T R A G gehalten von RA Dr. Erich Schwarz vor der Salzburger Wirtschaftskammer am 08.05.2014 Veranstaltung der Wirtschaftskammer Österreich, Gremium Handelsagenten Vertretungsbörse zwischen Unternehmern
MehrEuropäisches Verwaltungsrecht
Dr. Sebastian Unger Europäisches Verwaltungsrecht Sommersemester 2014 16. April 2014 (Teil 1) Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de Sprechstunde:
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Einführung
Vorlesung Öffentliches Recht I Einführung Organisation Zeitplan und Folien im Netz Kontakt E-Mail: matthias.baecker@kit.edu Sprechstunde: Mittwoch, 14:30 Uhr (bitte mit Anmeldung)!! Tutorium bei Herrn
Mehr