vollzogen und vom Verfassungsgerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof

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1 Die Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht geht auf das antike römische Recht zurück. In der Rechtswissenschaft wurde der Gegensatz beider Rechtssphären zt stark betont, zt aber überhaupt negiert (va Kelsen). Heute ist diese Unterscheidung vor allem für die Behörden- und Gerichtszuständigkeit von Bedeutung. Nach 1 JN ist für die bürgerlichen Rechtssachen grundsätzlich die ordentliche Gerichtsbarkeit (Bezirks-, Landes-, Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof) zuständig, während das öffentliche Recht durch Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Bundesverwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht) vollzogen und vom Verfassungsgerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof überprüft wird. Im positiven Recht sind die Zuständigkeiten der Gerichte und Verwaltungsbehörden in der Regel ausdrücklich in den einzelnen Gesetzen geregelt. Trotzdem gibt es immer wieder Abgrenzungsprobleme, die auf Grund rechtswissenschaftlicher Theorien gelöst werden können. Die Rechtswissenschaft hat verschiedene Abgrenzungstheorien entwickelt: 1. Die Interessenstheorie: Diese wurde bereits im römischen Recht entwickelt (Ulpian). Sie stellt darauf ab, ob eine Rechtsvorschrift dem Interesse des Staates und der Allgemeinheit (ius publicum) oder dem Einzelnen bzw den Rechtsbeziehungen der Menschen untereinander (ius privatum) dient. Diese Theorie ist heute überholt. 2. Die Subjektionstheorie: Diese Theorie unterscheidet Rechtsnormen danach, ob die Rechtsbeziehungen vom Grundsatz der Gleichberechtigung (Koordination) oder der Über- und Unterordnung (Subordination) beherrscht sind. Steht ein Bürger in einer Rechtssache einem öffentlichen Rechtsträger als untergeordnetes Rechtssubjekt gegenüber, handelt es sich um öffentliches Recht. Rechtsbeziehungen, an denen Bürger gleichberechtigt an einer Sache beteiligt sind, gehören zum Privatrecht. Diese 1

2 1. Teil: Das öffentliche Recht Theorie findet in 1 ABGB ihre Deckung, wonach der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, das bürgerliche Recht ausmacht. Diese Theorie übersieht aber, dass es auch im Privatrecht Rechtsbeziehungen gibt, welche durch Über- und Unterordnung gekennzeichnet sind, wie zb im Familienrecht (Eltern Kinder), Arbeitsrecht (Chef Angestellter). Es gibt aber im öffentlichen Recht auch wiederum koordinative Elemente (zb verwaltungsrechtlicher Vertrag, bundesstaatliche Verträge zwischen Bundesländern und Bund und Land etc). 3. Die Subjektstheorie: Während die Subjektionstheorie auf den Charakter von Rechtsbeziehungen abstellt, stellt die Subjektstheorie auf die rechtlich vorgesehenen Handlungsformen ab: Danach liegt öffentliches Recht vor, wenn ein mit einseitiger Anordnungsbefugnis (Hoheitsgewalt, imperium) ausgestatteter Rechtsträger (in der Regel der Staat) in bestimmten Rechtsformen auftritt und eben diese Anordnungen verpflichtend zu befolgen sind. Diese Rechtsformen sind Bescheide, Polizeibefehle, polizeilicher Zwang, Verordnungen, Urteile von Gerichten ua. Privatrecht liegt hingegen dann vor, wenn Rechtsbeziehungen mit den klassischen Instrumenten des Privatrechts geregelt werden (Verträge, Gesellschaftsgründungen, Testamente etc). Obwohl der Staat durch seine Machtposition gegenüber dem Einzelnen zweifellos übergeordnet ist, gehören aber Verträge zwischen einem Unternehmen und dem Staat zum Privatrecht, da der Vertrag ein Instrument des Privatrechts ist und die Vertragserfüllung vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen ist (s 1 JN). Heute werden Abgrenzungsprobleme mit einer Kombination von Subjektions- und Subjektstheorie gelöst. Dabei gilt, dass im Zweifel Privatrecht anzunehmen ist, das durch die ordentliche Gerichtsbarkeit vollzogen wird. Es gibt auch im öffentlichen Recht Bestimmungen, die sich auf das Verhältnis von Privatpersonen untereinander beziehen. So gibt es öffentlichrechtliche Ansprüche etwa von Nachbarn gegenüber Gewerbetreibenden oder gegenüber Bauwerbern. Diese sind aber öffentlich-rechtlich konstruiert und verpflichten die Behörde diese Interessen entsprechend zu berücksichtigen. Alle österreichischen Bauordnungen schreiben vor, dass Gebäude so zu errichten sind, dass Nachbarn nicht durch Emissionen oder durch Brandgefahr gefährdet werden. Auch die Gewerbeordnung bestimmt, dass Unternehmer ihre Betriebsanlagen so zu errichten und betreiben haben, dass 2

3 Die Rechtsquellen des öffentlichen Rechts dadurch ihre Nachbarn nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Zwar handelt es sich um Rechtsvorschriften, die das Verhalten von Privaten untereinander regeln, gleichwohl gehören sie dem öffentlichen Recht an, da allfällige Einwendungen gegen ein Bauvorhaben oder eine Betriebsanlagenerrichtung im jeweiligen Verwaltungsverfahren, also in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren gegenüber der Behörde vorzubringen sind und die Behörde über diese Einwendungen mit Bescheid zu entscheiden hat. Die klassischen Bereiche des öffentlichen Rechts sind das Verfassungsrecht, das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Strafrecht, das Prozessrecht (Straf- und Zivilprozess), sowie das Staatskirchenrecht. Daneben gibt es Mischformen, also Rechtsgebiete, die teilweise privatrechtlich, teilweise öffentlich-rechtlich geregelt sind, wie zb das Sozialrecht (Sozialversicherung, Sozialhilfe) und verschiedene Bereiche des Wirtschaftsrechts. Im Studienrecht versteht man unter dem öffentlichen Recht das Verfassungsrecht, das Verwaltungsrecht und das öffentliche Wirtschaftsrecht. Der Begriff der Rechtsquelle will die Vorstellung symbolisieren, dass das Recht wie das Wasser aus einer Quelle sichtbar in Erscheinung tritt und auch geschöpft werden kann. Rechtsquellen sind die verschiedenen Erscheinungsformen des Rechts (zb Gesetze, Verordnungen etc). Die Rechtsquellen des öffentlichen Rechts sind in der Bundesverfassung vorgegeben und dort abschließend geregelt (Geschlossenheit des Rechtsquellensystems). Nur der Bundesverfassungsgesetzgeber ist befugt, neue Rechtsquellen zu schaffen oder bestehende Rechtsquellen außer Kraft zu setzen. Diese verfassungsrechtliche Bindung verbietet es dem einfachen Gesetzgeber neue Rechtsatzformen und damit neue Rechtsquellen zu schaffen. Die verschiedenen Rechtsquellen stehen zueinander in einem hierarchischen Verhältnis. Die Reine Rechtslehre (Kelsen, Merkl) bezeichnet dies als Stufenbau der Rechtsordnung. 3

4 1. Teil: Das öffentliche Recht unmittelbar anwendbare Staatsverträge Der Stufenbau der Rechtsordnung Baugesetze der Bundesverfassung Bundesverfassungsrecht Bundesgesetze Landesverfassungsrercht Landesgesetze Verordnungen (Art 18 Abs 2 B-VG) individuelle Rechtsakte Bescheide Erkenntnisse, Beschlüsse Urteile (Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts: BVerwG, LVerwG, VwGH, VfGH) Vollstreckungsakte weiters: 15a B-VG-Verträge Völkergewohnheitsrecht nicht unmittelbar anwendbare Staatsverträge Das Recht der EU (Unionsrecht) hat immer Anwendungsvorrang. Das bedeutet für den Fall, dass ein Rechtsakt der EU im Widerspruch zu einem nationalen Gesetz oder einer Verordnung steht, dass im konkreten Fall das EU-Recht und nicht das nationale Recht anzuwenden ist. Dies gilt auch für Bundesverfassungsrecht. (Strittig ist nur, ob die Baugesetze der Bundesverfassung durch EU-Recht verdrängt werden können.) Der Stufenbau der Rechtsordnung besagt, dass jeder Verwaltungsakt und jeder Gerichtsakt seine Deckung in einem Gesetz finden muss. Das Gesetz muss wiederum seine Deckung in der Verfassung finden. Das (einfache) Verfassungsrecht darf wiederum nichts enthalten, was den Baugesetzen der Bundesverfassung widersprechen würde. Eine höherrangige Norm ist sohin Bedingung für die niederrangige (Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit). 4

5 Die Rechtsquellen des öffentlichen Rechts Der Stufenbau der Rechtsordnung sagt auch, dass höherrangige Normen niederrangige beseitigen können (Derogation). Hebt etwa der Gesetzgeber ein Gesetz auf, so verliert auch die darauf aufbauende Verordnung ihre rechtliche Wirkung (Stufenbau nach der derogatorischen Kraft). Nur erlassene Bescheide und Urteile behalten ihre Bestandskraft auch bei Gesetzesänderungen. Wenn der Bundesverfassungsgesetzgeber das Wahlalter ändert, so wird dem damit entgegenstehendem Gesetzesrecht (Nationalratswahlordnung) und Verordnungsrecht (WählerevidenzVO) derogiert (materielle Derogation). Die Baugesetze der Bundesverfassung (auch Grundprinzipien genannt) stellen die verfassungsrechtliche Grundordnung Österreichs dar. Sie sind zt ausdrücklich in der Bundesverfassung enthalten, zt werden sie aus dem Gesamtsystem der Verfassung abgeleitet. Als Baugesetze allgemein anerkannt sind das demokratische, das republikanische, das bundesstaatliche, das rechtsstaatliche, das gewaltentrennende und das liberale Prinzip. Die Abschaffung oder wesentliche Modifikation der Baugesetze darf nur in einem bestimmten Verfahren erfolgen: Es muss ein Bundesverfassungsgesetz erlassen werden und dieses ist obligatorisch einer Volksabstimmung zu unterziehen. Unter (einfachem) Bundesverfassungsrecht versteht man Gesetzesrecht, das in einem speziellen Rechtserzeugungsverfahrens zustande kommt. Es muss beim Beschluss im Nationalrat mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend sein und von diesen müssen mindestens zwei Drittel dem Gesetz zustimmen. Außerdem muss es ausdrücklich als Bundesverfassungsgesetz bzw als Verfassungsbestimmung (in einem einfachen Gesetz) bezeichnet werden. Das österreichische Bundesverfassungsrecht ist stark zersplittert. Neben der Stammurkunde, dem B-VG, gibt es unzählige verstreute Bundesverfassungsgesetze (BVG) und Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen. Alle zusammen bilden das österreichische Bundesverfassungsrecht. 5

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