vollzogen und vom Verfassungsgerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof
|
|
- Elly Brahms
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht geht auf das antike römische Recht zurück. In der Rechtswissenschaft wurde der Gegensatz beider Rechtssphären zt stark betont, zt aber überhaupt negiert (va Kelsen). Heute ist diese Unterscheidung vor allem für die Behörden- und Gerichtszuständigkeit von Bedeutung. Nach 1 JN ist für die bürgerlichen Rechtssachen grundsätzlich die ordentliche Gerichtsbarkeit (Bezirks-, Landes-, Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof) zuständig, während das öffentliche Recht durch Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Bundesverwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht) vollzogen und vom Verfassungsgerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof überprüft wird. Im positiven Recht sind die Zuständigkeiten der Gerichte und Verwaltungsbehörden in der Regel ausdrücklich in den einzelnen Gesetzen geregelt. Trotzdem gibt es immer wieder Abgrenzungsprobleme, die auf Grund rechtswissenschaftlicher Theorien gelöst werden können. Die Rechtswissenschaft hat verschiedene Abgrenzungstheorien entwickelt: 1. Die Interessenstheorie: Diese wurde bereits im römischen Recht entwickelt (Ulpian). Sie stellt darauf ab, ob eine Rechtsvorschrift dem Interesse des Staates und der Allgemeinheit (ius publicum) oder dem Einzelnen bzw den Rechtsbeziehungen der Menschen untereinander (ius privatum) dient. Diese Theorie ist heute überholt. 2. Die Subjektionstheorie: Diese Theorie unterscheidet Rechtsnormen danach, ob die Rechtsbeziehungen vom Grundsatz der Gleichberechtigung (Koordination) oder der Über- und Unterordnung (Subordination) beherrscht sind. Steht ein Bürger in einer Rechtssache einem öffentlichen Rechtsträger als untergeordnetes Rechtssubjekt gegenüber, handelt es sich um öffentliches Recht. Rechtsbeziehungen, an denen Bürger gleichberechtigt an einer Sache beteiligt sind, gehören zum Privatrecht. Diese 1
2 1. Teil: Das öffentliche Recht Theorie findet in 1 ABGB ihre Deckung, wonach der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, das bürgerliche Recht ausmacht. Diese Theorie übersieht aber, dass es auch im Privatrecht Rechtsbeziehungen gibt, welche durch Über- und Unterordnung gekennzeichnet sind, wie zb im Familienrecht (Eltern Kinder), Arbeitsrecht (Chef Angestellter). Es gibt aber im öffentlichen Recht auch wiederum koordinative Elemente (zb verwaltungsrechtlicher Vertrag, bundesstaatliche Verträge zwischen Bundesländern und Bund und Land etc). 3. Die Subjektstheorie: Während die Subjektionstheorie auf den Charakter von Rechtsbeziehungen abstellt, stellt die Subjektstheorie auf die rechtlich vorgesehenen Handlungsformen ab: Danach liegt öffentliches Recht vor, wenn ein mit einseitiger Anordnungsbefugnis (Hoheitsgewalt, imperium) ausgestatteter Rechtsträger (in der Regel der Staat) in bestimmten Rechtsformen auftritt und eben diese Anordnungen verpflichtend zu befolgen sind. Diese Rechtsformen sind Bescheide, Polizeibefehle, polizeilicher Zwang, Verordnungen, Urteile von Gerichten ua. Privatrecht liegt hingegen dann vor, wenn Rechtsbeziehungen mit den klassischen Instrumenten des Privatrechts geregelt werden (Verträge, Gesellschaftsgründungen, Testamente etc). Obwohl der Staat durch seine Machtposition gegenüber dem Einzelnen zweifellos übergeordnet ist, gehören aber Verträge zwischen einem Unternehmen und dem Staat zum Privatrecht, da der Vertrag ein Instrument des Privatrechts ist und die Vertragserfüllung vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen ist (s 1 JN). Heute werden Abgrenzungsprobleme mit einer Kombination von Subjektions- und Subjektstheorie gelöst. Dabei gilt, dass im Zweifel Privatrecht anzunehmen ist, das durch die ordentliche Gerichtsbarkeit vollzogen wird. Es gibt auch im öffentlichen Recht Bestimmungen, die sich auf das Verhältnis von Privatpersonen untereinander beziehen. So gibt es öffentlichrechtliche Ansprüche etwa von Nachbarn gegenüber Gewerbetreibenden oder gegenüber Bauwerbern. Diese sind aber öffentlich-rechtlich konstruiert und verpflichten die Behörde diese Interessen entsprechend zu berücksichtigen. Alle österreichischen Bauordnungen schreiben vor, dass Gebäude so zu errichten sind, dass Nachbarn nicht durch Emissionen oder durch Brandgefahr gefährdet werden. Auch die Gewerbeordnung bestimmt, dass Unternehmer ihre Betriebsanlagen so zu errichten und betreiben haben, dass 2
3 Die Rechtsquellen des öffentlichen Rechts dadurch ihre Nachbarn nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Zwar handelt es sich um Rechtsvorschriften, die das Verhalten von Privaten untereinander regeln, gleichwohl gehören sie dem öffentlichen Recht an, da allfällige Einwendungen gegen ein Bauvorhaben oder eine Betriebsanlagenerrichtung im jeweiligen Verwaltungsverfahren, also in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren gegenüber der Behörde vorzubringen sind und die Behörde über diese Einwendungen mit Bescheid zu entscheiden hat. Die klassischen Bereiche des öffentlichen Rechts sind das Verfassungsrecht, das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Strafrecht, das Prozessrecht (Straf- und Zivilprozess), sowie das Staatskirchenrecht. Daneben gibt es Mischformen, also Rechtsgebiete, die teilweise privatrechtlich, teilweise öffentlich-rechtlich geregelt sind, wie zb das Sozialrecht (Sozialversicherung, Sozialhilfe) und verschiedene Bereiche des Wirtschaftsrechts. Im Studienrecht versteht man unter dem öffentlichen Recht das Verfassungsrecht, das Verwaltungsrecht und das öffentliche Wirtschaftsrecht. Der Begriff der Rechtsquelle will die Vorstellung symbolisieren, dass das Recht wie das Wasser aus einer Quelle sichtbar in Erscheinung tritt und auch geschöpft werden kann. Rechtsquellen sind die verschiedenen Erscheinungsformen des Rechts (zb Gesetze, Verordnungen etc). Die Rechtsquellen des öffentlichen Rechts sind in der Bundesverfassung vorgegeben und dort abschließend geregelt (Geschlossenheit des Rechtsquellensystems). Nur der Bundesverfassungsgesetzgeber ist befugt, neue Rechtsquellen zu schaffen oder bestehende Rechtsquellen außer Kraft zu setzen. Diese verfassungsrechtliche Bindung verbietet es dem einfachen Gesetzgeber neue Rechtsatzformen und damit neue Rechtsquellen zu schaffen. Die verschiedenen Rechtsquellen stehen zueinander in einem hierarchischen Verhältnis. Die Reine Rechtslehre (Kelsen, Merkl) bezeichnet dies als Stufenbau der Rechtsordnung. 3
4 1. Teil: Das öffentliche Recht unmittelbar anwendbare Staatsverträge Der Stufenbau der Rechtsordnung Baugesetze der Bundesverfassung Bundesverfassungsrecht Bundesgesetze Landesverfassungsrercht Landesgesetze Verordnungen (Art 18 Abs 2 B-VG) individuelle Rechtsakte Bescheide Erkenntnisse, Beschlüsse Urteile (Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts: BVerwG, LVerwG, VwGH, VfGH) Vollstreckungsakte weiters: 15a B-VG-Verträge Völkergewohnheitsrecht nicht unmittelbar anwendbare Staatsverträge Das Recht der EU (Unionsrecht) hat immer Anwendungsvorrang. Das bedeutet für den Fall, dass ein Rechtsakt der EU im Widerspruch zu einem nationalen Gesetz oder einer Verordnung steht, dass im konkreten Fall das EU-Recht und nicht das nationale Recht anzuwenden ist. Dies gilt auch für Bundesverfassungsrecht. (Strittig ist nur, ob die Baugesetze der Bundesverfassung durch EU-Recht verdrängt werden können.) Der Stufenbau der Rechtsordnung besagt, dass jeder Verwaltungsakt und jeder Gerichtsakt seine Deckung in einem Gesetz finden muss. Das Gesetz muss wiederum seine Deckung in der Verfassung finden. Das (einfache) Verfassungsrecht darf wiederum nichts enthalten, was den Baugesetzen der Bundesverfassung widersprechen würde. Eine höherrangige Norm ist sohin Bedingung für die niederrangige (Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit). 4
5 Die Rechtsquellen des öffentlichen Rechts Der Stufenbau der Rechtsordnung sagt auch, dass höherrangige Normen niederrangige beseitigen können (Derogation). Hebt etwa der Gesetzgeber ein Gesetz auf, so verliert auch die darauf aufbauende Verordnung ihre rechtliche Wirkung (Stufenbau nach der derogatorischen Kraft). Nur erlassene Bescheide und Urteile behalten ihre Bestandskraft auch bei Gesetzesänderungen. Wenn der Bundesverfassungsgesetzgeber das Wahlalter ändert, so wird dem damit entgegenstehendem Gesetzesrecht (Nationalratswahlordnung) und Verordnungsrecht (WählerevidenzVO) derogiert (materielle Derogation). Die Baugesetze der Bundesverfassung (auch Grundprinzipien genannt) stellen die verfassungsrechtliche Grundordnung Österreichs dar. Sie sind zt ausdrücklich in der Bundesverfassung enthalten, zt werden sie aus dem Gesamtsystem der Verfassung abgeleitet. Als Baugesetze allgemein anerkannt sind das demokratische, das republikanische, das bundesstaatliche, das rechtsstaatliche, das gewaltentrennende und das liberale Prinzip. Die Abschaffung oder wesentliche Modifikation der Baugesetze darf nur in einem bestimmten Verfahren erfolgen: Es muss ein Bundesverfassungsgesetz erlassen werden und dieses ist obligatorisch einer Volksabstimmung zu unterziehen. Unter (einfachem) Bundesverfassungsrecht versteht man Gesetzesrecht, das in einem speziellen Rechtserzeugungsverfahrens zustande kommt. Es muss beim Beschluss im Nationalrat mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend sein und von diesen müssen mindestens zwei Drittel dem Gesetz zustimmen. Außerdem muss es ausdrücklich als Bundesverfassungsgesetz bzw als Verfassungsbestimmung (in einem einfachen Gesetz) bezeichnet werden. Das österreichische Bundesverfassungsrecht ist stark zersplittert. Neben der Stammurkunde, dem B-VG, gibt es unzählige verstreute Bundesverfassungsgesetze (BVG) und Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen. Alle zusammen bilden das österreichische Bundesverfassungsrecht. 5
1. Teil: Grundlagen. I. Wesen des Rechts
I. Wesen des Rechts Gemeinhin wird das Wesen des Rechts dadurch charakterisiert, dass es sich dabei um Verhaltensanordnungen für menschliches Verhalten handelt, deren Einhaltung mit staatlicher Zwangsgewalt
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 PKH 5.03 VG 5 A 2389/98 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrMASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) Bruno Binder VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT 23.03.2012
MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) Bruno Binder VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT 23.03.2012 TEIL A (20 Punkte) Der Unternehmer U möchte auf seinem Grundstück neben einem beliebten
MehrAbkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXIII
Abkürzungsverzeichnis.................................... XVII Literaturverzeichnis....................................... XXIII Erster Teil Grundlegung I. Staat und Verfassung.....................................
MehrBerufung auf die Charta vor einem nationalen Gericht. Dr Paul Gragl Lecturer, Queen Mary, University of London
Berufung auf die Charta vor einem nationalen Gericht Dr Paul Gragl Lecturer, Queen Mary, University of London Überblick (1) Pflicht nationaler Behörden zu angemessener Berücksichtigung der Charta (2) Geltendmachung
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 04.06.2014. BVwG 04.06.2014 W224 2001476-1 W224 2001476-1/6E BESCHLUSS
04.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.06.2014 Geschäftszahl W224 2001476-1 Spruch W224 2001476-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040 Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner 140.075 WS 2011/12 4. TEST 19.01.2012 NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Carsten Roth 4. TEST SS 2012 NAME: Matr.-Nr.: Punkte [50] Aufgabe 1: Vervollständigen Sie den folgenden Text! (8 Punkte) [1/2 Punkt Abzug pro Fehler oder nicht
MehrMITTEILUNGSBLATT DER Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
- 301 - MITTEILUNGSBLATT DER Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Internet: http://www.uibk.ac.at/service/c101/mitteilungsblatt Studienjahr 2014/2015 Ausgegeben am 7. Mai 2015 30. Stück 390. Änderung
Mehr7 Verwaltungsakt (1) Begriff
Begriff Verwaltungsakt legaldefiniert in 35 S. 1 VwVfG die hoheitliche Regelung eines Einzelfalls durch eine Verwaltungsbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung = 5 Merkmale: Regelung hoheitlic h Einzelfal
MehrGliederung. Inhaltsverzeichnis 9. Abkürzungsverzeichnis 15. I. Einleitung 21 1. Einführung 21 2. Fragestellung 23 3. Methodisches Vorgehen 24
Gliederung Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis 15 I. Einleitung 21 1. Einführung 21 2. Fragestellung 23 3. Methodisches Vorgehen 24 II. Entwicklung des Regulierungsrechts in Deutschland 26 1. Entwicklung
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Arbeitsgemeinschaft. Einführung in das Recht und die Rechte an Geistigem Eigentum
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Einführung in das Recht und die Rechte an Geistigem Eigentum - Einführung in das Recht und die Rechte an Geistigem Eigentum - AG-Leitung: RAin
Mehr(Erkenntnis- oder Beschluss-) REVISION
Gericht: VwGH Frist: 6 Wochen 8 Wo: LVwG oder BVwG oder BFG 3 Wie: schriftlich oder elektronisch 4 Gebühr: 240,- 12 Antrag: Aufhebungsantrag 16, (allenfalls Abänderungsantrag) 17 Schriftsatzmuster (Bruno
MehrZahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014
Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 BI GmbH, *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau KK, wohnhaft
MehrBWG. Gesetzesbestimmungen
Gesetzesbestimmungen BWG IX. Bankgeheimnis 38. (1) Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich
MehrC erledigt daher die Eintragung der GmbH im Firmenbuch und meldet der Behörde die beabsichtigte Betriebseröffnung.
148.066 UE Fallstudien Öffentliches Wirtschaftsrecht Bruno Binder/Alfred Grof SS 2015 16. März 2015 Übungsfall A) Sachverhalt I.) Frau A und Herr C sind seit einigen Jahren miteinander verheiratet. A verfügt
MehrBundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) Artikel 1 Änderung des Datenschutzgesetzes 2000
2268 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung
MehrNEWSLETTER Jänner 2014
DR. GERNOT FELLNER ÖFFENTLICHER NOTAR Rainerstraße 20 4020 LINZ www.notar-fellner.at NEWSLETTER Jänner 2014 Notariat Dr. Gernot Fellner Österreich wird vom Verwaltungsstaat zum Justizstaat 1 über die Rechtmäßigkeit
MehrModul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln
Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Als Verwaltungshandlungen sind alle Handlungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher
MehrB. Rechtsquellen des Arbeitsrechts
19 B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 20 Rechtsquellen des Arbeitsrechts Trotz des Auftrags von Art. 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) und zuvor bereits der Weimarer
MehrDIPLOMSTUDIUM DER RECHTSWISSENSCHAFTEN (K 101) BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT (K 033/500) Gudrun Trauner FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT I 06.02.
DIPLOMSTUDIUM DER RECHTSWISSENSCHAFTEN (K 101) BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT (K 033/500) Gudrun Trauner FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT I 06.02.2015 TEIL A [24 Punkte] Die Facebook-Nutzer konnten über
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 159/04-11 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin Dr. B i e r l e i n sowie in Anwesenheit
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 254/07-6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin Dr. B i e r l e i n und in Anwesenheit
MehrDie Berücksichtigung des Kindeswohls im Zusammenhang mit der Scheidung
Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaft 5278 Die Berücksichtigung des Kindeswohls im Zusammenhang mit der Scheidung Eine besondere Betrachtung des deutschen IPR im Vergleich zu den
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT)
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT) A. Verwaltungsvollstreckung Ausgangsfall: Nachbar N ist gerade dabei, direkt auf die Grundstücksgrenze
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. März 2007. in dem Verfahren
BUNDESGERICHTSHOF IV AR(VZ) 1/07 BESCHLUSS vom 28. März 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja EGGVG 23 Abs. 1, VwGO 40 Abs. 1 Bei Streitigkeiten über die Streichung aus der bei
MehrUniversität Trier, 10. Januar 2013. Vorlesung: Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2012 / 13
Universität Trier, 10. Januar 2013 Vorlesung: Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2012 / 13 1 Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner LL. M. Standort in der Gliederung der Vorlesung Viertes Kapitel: Weitere Rechtsformen
MehrGutachten. VermG 34; GBO 38 Befugnis des Vermögensamtes zur Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. I. Zum Sachverhalt. II.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1604# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten VermG 34; GBO 38 Befugnis des Vermögensamtes zur Eintragung
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht
1 Grundkurs Verwaltungsrecht I SS 2005 Prof. Dr. Jochen Rozek Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht 1. Abschnitt: Einführung
MehrWir bitten Sie höflich, bei den weiteren Arbeiten die nachfolgenden Aspekte zu berücksichtigen.
Umsetzung der Ausschaffungsinitiative: Position der SKOS Die Sozialhilfe ist in besonderem Masse von der Ausschaffungsinitiative betroffen. Einerseits soll gemäss dem in der Volksabstimmung angenommenen
MehrWirtschaft und recht ii Vorwort
Wirtschaft und recht ii Vorwort Vorwort Dieses nach modernen didaktischen Grundsätzen erarbeitete Lehrbuch berücksichtigt alle Vorgaben des österreichischen Rahmenlehrplans. Um das sehr umfangreiche Stoffgebiet
MehrSozialrechtliche Handlungsfähigkeit
Inhalt 1 Allgemeines 1 2 Volljährige natürliche Personen 2 3 Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen 2 3.1. Anerkennung der Geschäftsfähigkeit 3 3.2. Anerkennung der Handlungsfähigkeit 4 4 Regelungslücken
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Mehrder Rechtswissenschaftlichen Fakultät Stand: 12.01.2015 Studienziel: Erste juristische Prüfung
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rechtswissenschaftliche Fakultät Studienplan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Stand: 12.01.2015 Studienziel: Erste juristische Prüfung B) Schwerpunktstudium Als
MehrVorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008
Vorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008 Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster Vorlesungsablauf 14:00 c.t. Vorlesungsbeginn 15:15 Pause 15:30 Fortsetzung Vorlesung 16:30 Pause 16:45 Fortsetzung Vorlesung 17:45
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrRechtsinformationssystem der Republik Österreich (RIS)
Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (RIS) 104. Bibliothekartag Nürnberg Arbeitsgemeinschaft für juristisches Bibliotheks- und Dokumentationswesen 27. Mai 2015 Helmut Weichsel (Bundeskanzleramt
MehrLehr- und Stoffverteilungsplan für den Einführungslehrgang der Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
Lehr- und Stoffverteilungsplan für den Einführungslehrgang der Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen Neufassung nach der Verordnung über die Ausbildung und
MehrRechtsanwalt Dr. Martin Theben Fachanwalt für Arbeitsrecht. Arbeitsrecht und Menschenrechte in der anwaltlichen Praxis
Rechtsanwalt Dr. Martin Theben Fachanwalt für Arbeitsrecht Arbeitsrecht und Menschenrechte in der anwaltlichen Praxis I. Einleitende Bemerkungen zur Praxisrelevanz der Menschenrechte jenseits des Arbeitsrecht
MehrErgänzende Rechtsausführungen
Mag. Thomas Kaumberger Rechtsanwalt Oberster Gerichtshof Schmerlingplatz 11 1011 Wien GZ 14 Os 77/15b AdamAl/Straf Betrifft: Strafsache gegen Dr. Alfons Adam wegen 283 Abs. 2 StGB Erneuerungsantrag Verurteilter:
MehrVerwaltungsverfahren
Der fehlerhafte Verwaltungsakt maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt: Erlass des VA Beachte: grds. auch bei nachträglicher Änderung der Rechtslage, es sei denn, vom Gesetzgeber anders beabsichtigt (! berücksichtigen
MehrFortsetzungsfeststellungskla ge Allgemeine Feststellungsklage Antrag auf Gewährung
Arten der Rechtsbehelfe Formlose Rechtsbehelfe: Nicht an Form oder Frist gebunden, Rechtsbehelfsführer muss keine eigene Beschwer vortragen (Popularbeschwerden möglich) Petition (Art. 17 GG) Bürger wendet
MehrV E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/082/28662/2014 6 L.
MehrVorblatt. 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: 2. Inhalt: 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Vorblatt Der vorliegende Entwurf dient in erster Linie der Anpassung an die mit Novelle des Kranken- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. I Nr. 61/2010, eingefügten
MehrEinführung 1. Einführung S. 14. Was versteht man unter dem Begriff Wirtschaft? Unter dem Begriff Wirtschaft verstehen wir
Einführung 1 Was versteht man unter dem Begriff Wirtschaft? Unter dem Begriff Wirtschaft verstehen wir alles, was Menschen unternehmen, um ihre Bedürfnisse zu decken z.b. Bedürfnisse nach Nahrung, Wohnraum,
MehrJura studieren in Tübingen!
Jura studieren in Tübingen! 11. April 2016 Professor Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. (London) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, insbes. Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht
MehrPrivatrecht - Begriff
Einführung in die Grundbegriffe des öffentlichen und privaten Rechts 618.120 Privatrechtlicher Teil SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 1 Privatrecht - Begriff Öffentliches Recht: Ein mit Hoheitsgewalt
MehrVorlesung Öffentliches Baurecht
Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien SENAT 11 GZ. RV/0841-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 16. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/1844-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Axel Friedberg gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 138/11m
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 138/11m 2 7 Ob 138/11m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten
MehrHochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht und Öffentliches Baurecht Sommersemester
MehrDie Schwerpunktbereiche
Die Schwerpunktbereiche Schwerpunktbereich 1 Recht der Privatperson Vertiefung im Familienrecht ( 2 SWS) Vertiefung im Erbrecht (2 SWS) Vertragsgestaltung im Familien- und Erbrecht (2 SWS) Vertiefung im
MehrFrüher verstand man unter Vertragsfreiheit volle Inhaltsfreiheit 2 ).
Teil 2: Arbeitsrecht 2.. Begriff Unter Arbeitsrecht versteht man die Gesamtheit der Bestimmungen, die die Beziehungen der an einem abhängigen Dienstverhältnis beteiligten Personen regeln. Das Arbeitsrecht
MehrDas Internationale Zivilprozessrecht erbrechtlicher Streitigkeiten
Das Internationale Zivilprozessrecht erbrechtlicher Streitigkeiten von Sophie Maria Weber JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft 2012 Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek
MehrHey Tina! Was lernt man in diesem Kapitel?
VERFASSUNGSRECHT VERFASSUNGSRECHT Hey Tina! Was lernt man in diesem Kapitel? Ganz einfach, Tim! Hier lernt man alles über die österreichische Verfassung. Die Verfassung eines Staates regelt die wichtigsten
MehrVerwPR (Einführung) VerwPR (Einführung)
I. Literatur A. Kommentare Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, 2.Aufl. 2010 Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011 Wolff/Decker, Studienkommentar VwGO, VwVfG, 2. Aufl. 2007
MehrBESCHLUSS. BVerwG 6 PB 7.02 VGH 22 TH 3289/01. In der Personalvertretungssache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 PB 7.02 VGH 22 TH 3289/01 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Oktober 2002 durch
MehrFall Assistent auf Abwegen
Fall Assistent auf Abwegen 1. Welchen Rechtsweg kann Prof. X beschreiten? Was sind seine Anträge? Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Art. 82 ff. BGG Anfechtungsobjekt: Gem. Art. 82 lit.
MehrÄnderung des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften
Änderung des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften Das Curriculum für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität
MehrInformationen zur Magazinierung im Bereich Jura
Info 4.1.1.mag Informationen zur Magazinierung im Bereich Jura www.ub.unikonstanz.de/fi/jura/bibliotheksbenutzung/magazinierungjura.html Oktober 2013 Kontakt Information der Bibliothek Montag bis Freitag
MehrSchwerpunktbereich 1 Recht der Privatperson
Schwerpunktbereich 1 Recht der Privatperson Vertiefung im Familienrecht ( 2 SWS) Vertiefung im Erbrecht (2 SWS) Vertragsgestaltung im Familien- und Erbrecht (2 SWS) Vertiefung im Mietrecht (2 SWS) Privates
MehrVortrag über DV-Rechtliche Aspekte. Junker-Schilling, 2003. als IT-Dienstleister
Vortrag über DV-Rechtliche Aspekte als IT-Dienstleister Hinweis zum Vortrag Dieser Vortrag soll nur als Hinweis auf die vorherrschenden gesetzlichen Regelungen dienen und ggf. zum Nachdenken über die eigene
MehrDas Portal für alles rund ums Rechtliche. Ana Sauer, Stand: August 2013
Das Portal für alles rund ums Rechtliche Ana Sauer, Stand: August 2013 Inhaltsverzeichnis 1. Informationen zum Portal - Inhalte - Angebote - Allgemeines 2. Zielgruppen und Nutzung 3. Suche 4. Quellen 5.
MehrDie Revision an den Verwaltungsgerichtshof. HR Dr. Dietlinde Hinterwirth Verwaltungsgerichtshof
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof HR Dr. Dietlinde Hinterwirth Verwaltungsgerichtshof 1. Übergangsprobleme (VwGbk ÜG) 2. Prozessvoraussetzungen 25a Abs. 2 VwGG Revisionslegitimation Zulässigkeit
MehrMoritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5
Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtssetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Die Quellen des Verwaltungsrechts Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Gesetze
MehrÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I
ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Bettina Renner 148.006 [Cyber] VORNAME ZUNAME Matrikelnummer HAUSARBEIT
MehrLösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit
Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,
MehrLVwG-AB-14-4274 27. Jänner 2015
2130 Mistelbach / Liechtensteinstraße 44 Telefon: +43 2572 4763 / Fax: +43 2572 4763 11218 E-Mail: post-mi@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE MISTELBACH Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-4274
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 30.03 VGH 9 S 1058/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden
MehrDer Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in Deutschland Stand und offene Fragen
Thomas Bunge, Berlin Der Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in Deutschland Stand und offene Fragen Tagung Rechtsschutz im Umweltrecht in der Praxis des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen am 9.
MehrMögliche Rechtsunsicherheit bei der Umsatzsteuerschuldnerschaft für Bauleistungen
Deutscher Bundestag Drucksache 18/5603 18. Wahlperiode 20.07.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter
MehrInfo Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten
Info Kosten In der Bundesrepublik sind die Anwaltskosten gesetzlich seit dem 01.07.2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vorher in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelt. Je nach Tätigkeitsbereich,
MehrDer Energieausweis im Kärntner Baurecht
Der Energieausweis im Kärntner Baurecht Mag. Susanne Mariska 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at
MehrRepetitorium Verwaltungsrecht
Repetitorium Verwaltungsrecht Dr. Johanna Fischerlehner Juristin der Geschäftsstelle des Unabhängigen Verwaltungssenates OÖ johanna.fischerlehner@jku.at 4. November 2010 1 1. Fall War die Umwidmung rechtmäßig?
MehrVERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil
A 5 K 4441/07 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
MehrI. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
28.11.2011 Gericht Verfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum 28.11.2011 Geschäftszahl B204/11 Sammlungsnummer 19537 Leitsatz Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung
MehrLAND BRANDENBURG Was Sie über Rechtsanwälte wissen sollten
Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten LAND BRANDENBURG Was Sie über Rechtsanwälte wissen sollten 2 Allgemeines Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ( 1 Bundesrechtsanwaltsordnung).
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 36 BGE 138 II 346 ff. EuGH, Urteil
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 13.10 VGH 11 S 562/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juli 2010 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
MehrKontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes: eine Bestandsaufnahme
Kontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes: eine Bestandsaufnahme A. Sicht der Vertragspartner (Werbeträger) I. Werbung/Sponsoring möglich, wenn Sportwettanbieter/Werbender legales Glücksspiel bewerben
Mehr... Erstversand, 27.02.2013
Anmerkung Nr. 58 1. Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen
MehrAltersdiskriminierung im öffentlichen Dienst? Altersstufen im BAT und in der Beamtenbesoldung
Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann Dr. F.-W. Lehmann Rauhkopfstraße 2 83727 Schlierse Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann fon: 08026-92 99 10 Fax: 08026-92 99 25 dr.lehmann@arbeitsrecht.com in Kooperation: Professor
MehrB E S C H L U S S. gefasst:
08.04.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl VGW-151/072/10512/2014 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. in Lettner über die Beschwerde
MehrArbeits- und Gesundheitsschutz: Zwischen Pflichtaufgabe und Erfolgsfaktor
Arbeits- und Gesundheitsschutz: Zwischen Pflichtaufgabe und Erfolgsfaktor - Rechtliche Rahmenbedingungen - Rechtsanwältin Andrea Gau, UVB Allgemeine Rechtsquellen Europarecht z. B. Rahmen-RiLi 89/391/EWG
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
Zahl: E 029/09/2014.008/002 Eisenstadt, am 21.02.2014 *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 154/14x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrOrientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n
Orientierungssatz: Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als kapazitätsdeckend anzuerkennen, wenn die Hochschule im Haupt- und Nachrückverfahren einen Überbuchungsfaktor
MehrSeite 1 von 5. zum Ministerialentwurf 472 der Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes Roritzerstraße 10 90419 Nürnberg Deutschland
28/SN-472/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Seite 1 von 5 Stellungnahme eines persönlich Betroffenen zum Ministerialentwurf 472 der Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes
MehrMethoden der Lehrveranstaltung... Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht. Ziele der Vorlesung. Saarbrücker Zeitung. Organisation der Gerichtsbarkeit
Methoden der Lehrveranstaltung... Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht Dr. Helmut Rüßmann Universitätsprofessor Richter am Saarländischen Oberlandesgericht a.d. Im Hörsaal Vorlesung mit systematischer
MehrA./B. Jura im Nebenfach Öffentliches Recht (Bachelor 36 CP / Master 42 CP) Allgemeines Verwaltungsrecht 9. Summe CP 36 Semesterzahl-Masterstudium
24.03.2011 7.35.NF.01 S. 1 A./B. Jura im Nebenfach Öffentliches Recht (Bachelor 3 / Master 42 ) A./B.1 Studienbeginn im Wintersemester / Modulcode Verfassungsrecht I: Grundrechte Pflichtmodule Umweltrecht
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen
MehrLösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1
1 Verwaltungsrecht SS 2008 Prof. Dr. Jochen Rozek Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I 1 VwGO) öffentlich-rechtliche Streitigkeit:
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 5.02 Verkündet OVG 1 A 5008/99 am 30. Januar 2003 Schütz Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrEuropäisches Strafrecht - Bedeutung und Auswirkung auf die nationale Strafverteidigung. EU Kompetenz, Instrumente, Institutionen, Entwicklungen
Europäisches Strafrecht - Bedeutung und Auswirkung auf die nationale Strafverteidigung. EU Kompetenz, Instrumente, Institutionen, Entwicklungen Julia Victoria Pörschke Julia Victoria Pörschke Europäisches
MehrDatum Version Titel 31.03.08 1.0 Studierendenklausur Öffentliches Recht I 07/08
Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Datum Version Titel 31.03.08 1.0 Studierendenklausur Öffentliches Recht I 07/08 WS FÖR-Klausurenpool: Studierendenklausur FÖR weist
MehrGesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Paulus-Gemeinde Christiliche Gemeinschaft Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1454 Landtag 18. Wahlperiode 24.06.14 Mitteilung des Senats vom 24. Juni 2014 Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die
Mehr