Einführung in die Rechtswissenschaft - Übung. Rechtsdogmatik = Rechtswissenschaft im engeren Sinn. Öffentliches Recht - Privatrecht
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- Heiko Eberhardt
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1 Einführung in die Rechtswissenschaft - Übung Öffentliches Recht - Privatrecht Caroline Voithofer SoSe 2013 Rechtsdogmatik = Rechtswissenschaft im engeren Sinn Privatrecht Öffentliches Recht Sonderdisziplinen Allg PrivatR: ABGB SonderprivatR HandelsR GesellschaftsR Wechsel- u ScheckR ImmaterialgüterR: PatR, MarkR, MuR UWG BankR WirtschaftsR VerfassungsR VerwaltungsR ZivilprozessR VerwaltungsverfahrensR StrafR VölkerR EuropaR FinanzR [Öff] WirtschaftsR Internat. PrivatR Rechtsvergleichung Rechtsgeschichte Antike Rechtsgeschichte Orientalische RG Griechisches und Byzantinisches Recht Römisches Recht Germanisches Recht Österreichische und Europäische Rechtsgeschichte Abgrenzungsversuche Rechtswegzuständigkeit Interessentheorie: das öffr dient den Interessen des Staates das PR dient den Interessen der einzelnen Bürger/innen Subjektstheorie: öffr: es ist immer ein Rechtsträger mit Hoheitsgewalt beteiligt PR: es ist kein Rechtsträger mit Hoheitsgewalt beteiligt Lesen Sie 1 ABGB Subjektions-/Subordinationstheorie: öffr: die Parteien stehen im einem Über-/Unterordnungsverhältnis PR: die Parteien befinden sich auf der selben Stufe 1
2 Öffentliches Recht regelt die Verhältnisse der öffentlichen Gemeinwesen: - die innere Organisation der Gemeinwesen - Verhältnis der einzelnen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander - Verhältnis der verschiedenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu den (Mit)Gliedern enthält grundsätzlich zwingendes Recht Verwaltungsbehörden als zuständige Behörden Gerichte Es entscheiden nach Art 83, 87 B-VG und Art 6 I MRK unabhängige Richter/innen PrivR ÖffR Verwaltungsbehörden Es entscheiden im Rahmen der Gesetze gem Art 18 Abs 1 B-VG abhängige Verwaltungsorgane weisungsungebunden unabsetzbar unversetzbar weisungsgebunden absetzbar versetzbar Justiz (Gerichtsbarkeit) und Verwaltung sind in allen Instanzen getrennt; Art 94 B-VG: Kein Instanzenzug zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten; Ausnahmen: insbes VwGH und VfGH Art 83 B-VG: (1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt. (2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Artikel 6 EMRK - Recht auf ein faires Verfahren (1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. [ ] 2
3 Art 87 B-VG: (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. (2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. (3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist Artikel 18 B-VG: (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Rechtsdurchsetzung in der RO (2) Gerichte Es entscheiden unabhängige Richter/innen durch: Urteil oder Beschluss gemäß ZPO oder Spezialvorschriften PrivR Verwaltungsbehörden ÖffR abhängige Verwaltungsorgane durch: Bescheid gemäß AVG oder Spezialvorschriften 3
4 Rechtsdurchsetzung in der RO (3) Behördenzuständigkeit: Welche staatliche Behörde ist für die Entscheidung der Rechtssache zuständig? Rechtswegszulässigkeit Durchsetzung privatrechtlicher Angelegenheiten Gerichte 1 JN: Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt. Gerichtliche Instanzenzüge innerstaatlich: 1. Instanz: Bezirksgericht 2. Instanz: Landesgericht 3. Instanz: Oberster Gerichtshof 1. Instanz: Landesgericht 2. Instanz: Oberlandesgericht 3. Instanz: Oberster Gerichtshof inter-/supranational: EuGH (Luxemburg) - Vertragsverletzungsverfahren - Vorabentscheidungsverfahren EGMR (Straßburg) IGH Abgrenzung öffr - Privatrecht Ordnen Sie die folgenden Sachverhalte dem öffr oder dem Privatrecht zu und begründen Sie die Zuordnung. 1. Sie kaufen sich eine Wohnung in Innsbruck. 2. Sie vergebühren den Kaufvertrag beim Finanzamt. 3. Sie beantragen beim Grundbuchsgericht die Eintragung Ihres Kaufvertrages in das Grundbuch. 4. Sie entrichten die Grundbuchsgebühr. 5. Sie geben eine Wohnungseinweihungsparty. Dabei wird es etwas lauter und ein Nachbar ruft die Polizei. 4
5 Abgrenzung öffr - Privatrecht 6. Sie fahren mit einem IVB-Bus zu Ikea, um dort Möbel für Ihre Wohnung zu kaufen. 7. Sie kaufen Möbel bei Ikea. 8. Zu Hause angekommen, stellen Sie fest, dass einige Bretter Ihres gekauften Regals beschädigt sind. 9. Sie wollen bei Ihrer Wohnung einen Wintergarten anbauen und beantragen bei der Stadt Innsbruck eine Baubewilligung. 10. Im Rahmen der Bauarbeiten löst sich ein Mauerteil und trifft eine Passantin. 5
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