Generationenfolgeberatung. Grundlagen Ehe- und Familienrecht
|
|
- Georg Hofer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Generationenfolgeberatung Grundlagen Ehe- und Familienrecht I) Allgemeines Das Familienrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts und ist geregelt im 4. Buch des BGB, BGB. Es umfasst im wesentlichen die Bereiche: - Das Eherecht - Das Verwandtschaftsrecht - Das Vormundschafts- und Betreuungsrecht II) Die Ehe 1. Begriff Die bürgerliche Ehe ist die rechtlich anerkannte, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. Sie kommt zustande durch Erklärung vor einem Standesbeamten, die Ehe eingehen zu wollen. Die Anwesenheit von zwei Zeugen ist seit der Familienrechtsreform im Jahre 1998 nicht mehr erforderlich. 2. Voraussetzungen der Eheschließung a) Ehemündigkeit, 1303 BGB Grundsätzlich ist Volljährigkeit notwendig. Ausnahmsweise kann auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn der Antragsteller das 16 Lebensjahr erreicht hat und der andere volljährig ist. b) Vorliegen der Geschäftsfähigkeit, 1304 BGB b) Keine Eheverbote, 1306 bis 1308 BGB Verboten ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie sowie bei Voll- und Halbgeschwistern. Verboten ist auch die Doppelehe. 3. Formelle Eheschließung a) Anmeldung der Eheschließung, 12 Personenstandsgesetz Die Ehe ist beim zuständigen Standesamt anzumelden (Wohnsitz der oder einer der Verlobten). Bayerischer Bauernverband, München,
2 b) Eheschließung, 1310 BGB Die Eheschließung hat vor einem Standesbeamten zu erfolgen. Trauzeugen sind nicht (mehr ) erforderlich. 4. Ehewirkungen a) Namensführung: Grundsätzlich sollen die Eheleute einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Als Möglichkeiten kommen in Betracht: - Die Ehegatten bestimmen den Geburtsnamen eines von ihnen zum Ehenamen - Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen - wenn keine Erklärung zum Ehenamen: jeder führt seinen Namen weiter. Gehen aus der Ehe Kinder hervor - erhält das Kind den von den Ehegatten bestimmten Ehenamen als Geburtsnamen - und haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, müssen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes bestimmen, welcher Elternteil seinen aktuell geführten Namen an das Kind weitergibt - und führt ein Elternteil durch Hinzufügung einen Doppelnamen, geht dieser nicht auf das gemeinsame Kind über. b) Eheliche Lebensgemeinschaft Nach 1353 BGB besteht die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (= Treue, gegenseitige Rücksichtnahme, Beistand, häusliche Gemeinschaft). Diese Pflicht kann im Wege der Eheherstellungsklage eingeklagt werden, ist aber nicht vollstreckbar. c) Schlüsselgewalt, 1357 BGB Jeder Ehegatte kann unabhängig vom Güterstand Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch für und gegen den anderen Ehegatten tätigen (z.b. Buchen eines Urlaubs, wenn dies nach den Lebensverhältnissen immer einer der Ehegatten macht, Anschaffung von Lebensmitteln, auch Kreditgeschäfte, Abschluss von Energieversorgungsverträgen usw.). Wirkung: Entstehen eines Gesamtberechtigungs- und Gesamtschuldverhältnisses. Aber: das heißt nicht, dass automatisch auch Miteigentum entsteht (Auslegungsfrage!). d) Pflicht zum Familienunterhalt Ehegatten sind gegenseitig verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dagegen besteht nach heutiger Ansicht keine Pflicht mehr, im Beruf oder Geschäft des Ehepartners mitzuarbeiten. Der Familienunterhalt umfasst den Lebensbedarf der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder. 5. Das eheliche Güterrecht Das Gesetz kennt drei Güterstände: Bayerischer Bauernverband, München,
3 a) Die Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) - Der gesetzliche Güterstand besteht immer dann, wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes bestimmt haben. - Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung mit späterem Zugewinnausgleich ( bei Tod oder Scheidung) - Jeder Ehegatte bleibt also Alleineigentümer seines in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens - Jeder Ehegatte kann grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen und es verwalten Ausnahme: nicht über sein gesamtes Vermögen, nicht über (auch) ihm gehörende Haushaltsgegenstände (Zustimmung des anderen Ehegatten ist erforderlich). - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit Ausnahme der Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs, s.o. - Unter Zugewinn versteht man den Vermögenszuwachs während der Ehe (= Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen). Der Zugewinnausgleich erfolgt dergestalt, dass der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn den anderen in Höhe der Hälfte der Differenz ausgleichen muss. - Begriffe: Anfangsvermögen und Endvermögen Anfangsvermögen ist das Vermögen, das ein Ehegatte nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten bei Beginn der Ehe hat, zuzüglich das durch Schenkungen, Erbschaften oder vorweggenommener Erbfolge erworbene Vermögen. Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes gehört, zuzüglich unentgeltlicher Zuwendungen, Vermögensverschwendungen innerhalb der letzten 10 Jahre oder wenn Ehepartner damit nicht einverstanden war. - Landwirtschaftliche Besonderheit: Nach 1376 Abs. 4 BGB wird ein landwirtschaftlicher..betrieb auch der Nebenerwerbsbetrieb - beim Zugewinnausgleich mit dem Ertragswert angesetzt. Ertragswert Der Ertragswert in Bayern ist das 18-fache, bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig erzielbare jährliche Reinertrag, der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln ist, 2049 BGB, Art. 68 BayAGBGB. Faustformel: drei bis fünffache des steuerlichen Einheitswerts bzw. 1/8 bis 1/14 des Verkehrswerts. Aber: Das Ertragswertprivileg scheitert, wenn der Betrieb vom Eigentümer oder einem der Abkömmlinge nicht mehr weitergeführt wird, wenn die Bewirtschaftung von einer anderen Hofstelle erfolgt, bei Bauland, wenn der Betrieb während der Ehe erst gekauft wurde bzw. noch während der Ehe verkauft wurde. Das Gleiche gilt auch für während der Ehe zugekaufte Flächen. Hinweis: Zugekauftes Inventar ist im Ertragswert enthalten und wird nicht gesondert bewertet. b) Die Gütertrennung - Die Gütertrennung tritt ein, wenn die Ehegatten durch notariellen Vertrag diesen Güterstand ausdrücklich vereinbart haben oder den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen haben oder den Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben oder die Gütergemeinschaft aufgehoben haben - Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer seines Vermögens und kann frei darüber verfügen - Bei Beendigung des Güterstandes kommt es zu keinem güterrechtlichen Ausgleich Bayerischer Bauernverband, München,
4 c) Die Gütergemeinschaft - Die Gütergemeinschaft kann nur durch notariellen Ehevertrag begründet werden. - Grundsätzlich wird das in die Ehe eingebrachte und während der Ehe erworbene Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen (sog. Gesamtgut) - Es können aber noch zwei weitere Vermögensmassen entstehen: Sondergut: = Vermögen, das nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar ist (z.b. unpfändbare Forderungen, höchstpersönliche Rechte usw.) Vorbehaltsgut:= Vermögen, das ehevertraglich als solches ausdrücklich bestimmt wurde oder durch Schenkung/Erbschaft als solches vom Schenker/Erblasser bestimmt wurde. - Das Gesamtgut wird grundsätzlich von beiden Ehegatten gemeinsam verwaltet, es sei denn, - die Ehegatten haben im Ehevertrag etwas anderes vereinbart - Die Auseinandersetzung des Gesamtguts bei Scheidung erfolgt wenn keine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann nach 1471ff BGB. Grundsatz: Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten und Verteilung des Überschusses Beachte: Die Bewertung erfolgt nach dem Verkehrswert! Besonderheit: 1477 Abs.2 BGB: Jeder Ehegatte kann gegen Wertersatz die Sachen wieder zurückverlangen, die er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat oder durch Erbschaft, Schenkung oder vorweggenommene Erbfolge erworben hat. Merke: Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen können im Ehevertrag innerhalb bestimmter Grenzen( sog. Typenzwang) getroffen werden, z.b. Abfindungsvereinbarungen bei Scheidung. Seit 1977 hat der BGH auch die Möglichkeit der Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes durch Ehevertrag gebilligt. Vorteile: Streitvermeidung, Kalkulierbarkeit, Kostengünstiger. 6. Die Ehescheidung Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (so genanntes Zerrüttungsprinzip) a) Einvernehmliche Scheidung Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Ehegatten seit 1 Jahr getrennt leben und beide übereinstimmend die Scheidung wollen b) Streitige Scheidung Will ein Ehegatte die Scheidung nicht, kann die Ehe erst nach einer 3-jährigen Trennung geschieden werden (auch hier gilt: Scheitern der Ehe wird vermutet) c) Nachweis des Scheiterns der Ehe Wer vor Ablauf der Trennungszeiten die Scheidung beantragt, muss das Scheitern der Ehe nachweisen. Wenn die Ehegatten weniger als 1 Jahr getrennt leben, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der die Scheidung beantragt hat, aus Gründen unzumutbar ist, die in der Person des anderen Ehegatten liegen. Bayerischer Bauernverband, München,
5 d) Härteklausel Trotz Vorliegens eines Scheidungsgrundes soll die Ehe nicht geschieden werden, wenn - die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der gemeinsamen minderjährigen Kinder oder - für den anderen Ehegatten eine besondere persönliche Härte bedeuten würde (z.b. unheilbare Krankheit). 5. Scheidungsfolgen a) Unterhalt aa) Kindesunterhalt Sind minderjährige oder volljährige in Ausbildung befindliche Kinder vorhanden, so haben sie einen (Bar- )Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der die Kinder nicht betreut. Die Rechtsprechung hat zur Ermittlung der Höhe des Unterhalts verschiedene Leitlinien entwickelt, deren bekannteste die Düsseldorfer Tabelle ist. bb) Ehegattenunterhalt Das Gesetz sieht vor, dass nach der Ehescheidung grundsätzlich jeder Ehegatte für seinen eigenen Unterhalt selbst verantwortlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen wenn ein Ehegatte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten besteht gegen den anderen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch. Die verschiedenen Unterhaltstatbestände sind in den BGB geregelt (z.b. wegen Betreuung gemeinsamer Kinder). b) Sorgerecht Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 bleibt das gemeinsame Sorgerecht für Kinder grundsätzlich bestehen, wenn die Eltern keine Sorgeregelung beantragen. Das so genannte Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht für beide Elternteile (selbst dann, wenn sie nicht verheiratet waren). c) Vermögensauseinandersetzung Die Ehegatten sollten bei einer Scheidung ihre vermögensrechtliche Situation klären, insbesondere wenn Grundvermögen vorhanden ist (siehe Güterrecht). Im übrigen: - Der Hausrat ist untereinander aufzuteilen. Jeder Ehegatte kann die in seinem Alleineigentum befindlichen Haushaltsgegenstände herausverlangen. Die im Miteigentum stehenden Haushaltsgegenstände sind gerecht und zweckmäßig zu verteilen, vgl. 1568b BGB. - Die Ehewohnung kann auf Antrag einem Ehegatten allein oder falls möglich beiden zur Nutzung zugewiesen werden. Gehört die Ehewohnung einem Ehegatten allein, soll die Zuweisung an den anderen Ehegatten nur erfolgen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist ( Kindeswohl!, vgl. 1568a BGB. d) Versorgungsausgleich, 1587 BGB ivm Versorgungsausgleichsgesetz Ähnlich wie beim Zugewinnausgleich sollen auch die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften bei einer Scheidung ausgeglichen werden. Auszugleichen sind alle Invaliditäts- und Rentenanwartschaften, z.b. aus gesetzlicher oder betrieblicher Bayerischer Bauernverband, München,
6 Altersvorsorge, aus privaten Lebensversicherungen auf Rentenbasis; nicht: Ansprüche aus Unfallversicherungsverträgen und Renten aus gesetzlicher Unfallversicherung. Merke: Das Altenteil ist nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1982 ebenfalls in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, soweit wirksame Ansprüche aufgrund eines Hofübergabevertrags bestehen. e) Scheidungsfolgenvereinbarungen Wird von den Eheleuten eine einvernehmliche Scheidung angestrebt, können sie über die wesentlichen Punkte der Scheidung eine Vereinbarung treffen und diese beurkunden lassen. Nach dem BGH besteht dabei ein relativ großer Gestaltungsspielraum. In diesen so genannten Scheidungsfolgenvereinbarungen können insbesondere Vereinbarungen über den Güterstand, den nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich, die elterliche Sorge und die Auseinandersetzung des Vermögens getroffen werden. III) Das Verwandtschaftsrecht Das Verwandtschaftsrecht betrifft v.a. die Abstammung, das Unterhaltsrecht, die elterliche Sorge für Kinder sowie das Adoptionsrecht BGB Verwandtschaft Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Unter Abstammung versteht man die biologische Herkunft eines Menschen aus der Reihe der Vorfahren. Bedeutung erlangt die Abstammung z.b. im Erbrecht bei der Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge. Im Familienrecht erlangt die Abstammung Bedeutung hinsichtlich der wechselseitigen Unterhaltspflichten. 1. Adoption, 1741 ff BGB Durch die Annahme an Kindes statt entsteht zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Als Formen gibt es die Minderjährigenadoption und die Volljährigenadoption. In der Landwirtschaft stellt sich meist dann die Frage einer (Volljährigen-) Adoption, wenn kein leiblicher Hofübernehmer willig oder vorhanden ist, manchmal auch verbunden mit dem Ziel, wirtschaftliche, insbesondere steuerliche Vorteile daraus zu ziehen. Aber: Die Erwachsenenadoption kann nur dann zugelassen werden, wenn auch familiäre Bindungen wie es auch zwischen leiblichen volljährigen Kindern und Eltern üblich ist, bestehen (sittliche Rechtfertigung!). Ist dies der Fall, schaden Nebenzwecke, wie steuerliche Vorteile, nicht. Auswirkungen der Volljährigenadoption: - Grundsätzlich erlangt der Angenommene die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind Bayerischer Bauernverband, München,
7 - Der Angenommene wird aber nicht verwandt mit den Verwandten des Annehmenden - Die Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern bleiben bestehen (nicht so bei der Minderjährigenadoption) - Der Angenommene erhält als Geburtsnamen den Namen der Adoptiveltern. Ist der Geburtsname bei verheiratetem Angenommenen Ehename geworden, ändert sich der Ehename nur, wenn der Ehegatte vor der Annahme einwilligt. Wenn nicht, bleibt der ursprüngliche Ehename erhalten. 2. Unterhaltsrecht Das Unterhaltsrecht gliedert sich in den Verwandtenunterhalt und den Ehegattenunterhalt, wobei letzterer sich wiederum untergliedert in den Unterhalt bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und den Unterhalt bei Trennung/Scheidung. a) Familienunterhalt 1360 BGB. Verpflichtung zum Familienunterhalt. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts. - Bei der so genannten Hausfrauenehe erfüllt also in der Regel der haushaltsführende Ehegatte seine Unterhaltspflicht durch die Haushaltstätigkeit und der berufstätige Ehegatte durch sein Einkommen. Der allein haushaltsführende Ehegatte hat darüber hinaus Anspruch auf Taschengeld für seine persönlichen Bedürfnisse. - Bei der so genannten Doppelverdienerehe sind beide Ehegatten im Verhältnis ihrer Einkommen zum Unterhalt verpflichtet; ebenso hinsichtlich ihrer Haushaltstätigkeit. Zum Unterhaltsbedarf gehört der gesamte den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Familienbedarf (z.b. Kleidung, Verpflegung, Alterssicherung usw.). b) Verwandtenunterhalt 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Die Verpflichtung zum Unterhalt trifft also alle geradlinig in ab- und aufsteigender Linie miteinander Verwandte, also Kinder, Eltern, Großeltern. Keine Unterhaltspflicht besteht in der Seitenlinie, z.b. unter Geschwistern. Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs: - Bedürftigkeit (= wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten), so bei fehlendem Einkommen und fehlendem Vermögen - Leistungsfähigkeit (= wer imstande ist, bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren). Ein Unterhaltsberechtigter kann sich somit auf einen angemessenen Selbstbehalt berufen. Beispielsfälle: (1) Kindesunterhalt, wenn Eltern geschieden: Bayerischer Bauernverband, München,
8 Die Höhe richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien und Tabellen. In der Praxis werden meist die Unterhaltsbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle herangezogen. (2) Elternunterhalt Die Kinder des Unterhaltspflichtigen haben Vorrang gegenüber den Eltern. Selbstbehalt gegenüber Eltern z. B. gem. aktueller Düsseldorfer Tabelle (2011) 1.500,-- monatlich. Hat das unterhaltspflichtige Kind Vermögen, ist ihm der Höhe nach so viel zu belassen, wie es für eine angemessene Altersvorsorge erforderlich ist. Ein Problem stellt häufig die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens dar. Dieses hat nichts mit dem steuerlichen Nettoeinkommen zu tun; es gibt z.b. steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten, die aber unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden, z.b. Sonderabschreibungen. Zum Einkommen zählen die tatsächlichen Einkünfte, der Wohnvorteil der selbstgenutzten Immobilie, u.u. auch fiktive Einkünfte wenn z.b. der Unterhaltsschuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt. Vertragliche Vereinbarungen über die Art und Höhe des Unterhalts können von den Beteiligten abgeschlossen werden. Aber Vorsicht: ein Verzicht auf Verwandtenunterhalt für die Zukunft ist nach 1614 BGB nichtig (dagegen können die Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt verzichten; die Unterhaltsvereinbarung kann aber unwirksam sein, wenn die Unerfahrenheit oder Zwangslage eines Ehegatten ausgenutzt wird). IV) Vormundschafts- und Betreuungsrecht 1. Das Vormundschaftsrecht, 1776ff BGB - Die Vormundschaft betrifft ausschließlich Minderjährige (die Vormundschaft über Erwachsene ist durch das Betreuungsrecht ersetzt worden). - Der Vormund nimmt die Stellung der Eltern grundsätzlich im ganzen wahr, z.b. weil diese tot sind oder nicht berechtigt sind, das Kind zu vertreten - Vormund kann werden das Jugendamt, eine natürliche Person oder ein rechtsfähiger Verein. Übrigens: Die Übernahme einer Vormundschaft ist Staatsbürgerpflicht! Eine Ablehnung ist nur bei Überforderung möglich. 2. Die Pflegschaft, - Im Unterschied zum Vormund ist der Pfleger nur im Bereich eines bestimmten Aufgabenkreises für den Minderjährigen zuständig - Hauptfälle sind die Sorgerechtspflegschaft(z.B. wenn der eigentliche gesetzliche Vertreter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, den MJ zu vertreten) und die Ergänzungspflegschaft (so wenn der Sorgeberechtigte ein Geschäft vornehmen will, bei dem er z.b. wegen Interessenskollision das Kind nicht vertreten kann) 3. Die Beistandschaft - Der Beistand erhält ebenfalls einen bestimmten Aufgabenbereich, tritt aber neben den gesetzlichen Vertreter, ohne dass sich an dessen Zuständigkeit etwas ändert - Die Beistandschaft gibt es bei Feststellung der Vaterschaft und bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - Das Jugendamt ist dabei zwingend Beistand. Bayerischer Bauernverband, München,
9 4. Das Betreuungsrecht, 1896 ff BGB - Vom Betreuungsrecht betroffen sind Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder zum Teil selbst zu besorgen - Die Betreuung wird dabei nur angeordnet, wenn und solange sie notwendig ist (Vorrang hat die Hilfe durch Familie, Bekannte usw.) - Die Betreuung bedeutet nicht Entrechtung also hat nicht automatisch die Geschäftsunfähigkeit zur Folge - Der Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt (natürliche Person, Betreuungsverein), wobei der Betroffene mitwirken darf und Vorschläge machen kann (möglich auch schon vorher durch sog. Betreuungsverfügung, an die sich das Gericht grds. zu halten hat) - Hat der Betroffene bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt, bedarf es idr. keiner Betreuerbestellung mehr. Seit kann nun jeder seine Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister in Berlin registrieren lassen (Vorteil: schnelle und einfache Einsicht durch das Vormundschaftsgericht, um überflüssige Betreuungsverfahren zu vermeiden); Beachte: Banken akzeptieren oft nur notariell beglaubigte Vollmachten. - Ein Betreuer darf nur für die Angelegenheiten bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist; Beispiele: Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung - Betreuungen erfolgen grundsätzlich ehrenamtlich und damit unentgeltlich, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Betreuung berufsmäßig erfolgt. Anspruch besteht aber auf Kostenersatz Michael Fauck, Bayerischer Bauernverband München, Mai 2011 Bayerischer Bauernverband, München,
Dritter Teil Ehe Erster Abschnitt: Eheschließung 14 A. Eheschließung durch familienrechtlichen Vertrag vor dem Standesbeamten
Vorwort Erster Teil Einleitung A. Familie und Familienrecht 1 B. Die Quellen des Familienrechts 2 Zweiter Teil Nichteheliche Lebensgemeinschaften und Verlöbnis I. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft 7
Mehr14 Beispielfamilien 14 Trennung und Scheidung: Das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft 18 Exkurs: Die eingetragene Lebenspartnerschaft
7 01 Einführung 14 Beispielfamilien 14 Trennung und Scheidung: Das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft 18 Exkurs: Die eingetragene Lebenspartnerschaft 02 Wohnungszuweisung und Hausrat 22 Trennung 22
MehrEhevertrag. Geben Sie den Ort der beabsichtigen Eheschließung ein (z.b. Hamburg).
Ehevertrag Protokoll So entstand dieses Dokument Ihre Vorlage wurde von den janolaw Anwälten erstellt und geprüft. Das vorliegende Protokoll zeigt Ihnen Punkt für Punkt, wie das Dokument entstanden ist
MehrBGB - Familienrecht. Dr. jur. Dr. h.c. Wilfried Schlüter. C. F. Müller Verlag Heidelberg. von
BGB - Familienrecht von Dr. jur. Dr. h.c. Wilfried Schlüter em. o. Professor an der Universität MünsterAVestfalen Richter am Oberlandesgericht a.d. 12., neu bearbeitete Auflage C. F. Müller Verlag Heidelberg
MehrBand 10. Ein Deutschland in Europa Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001)
Band 10. Ein Deutschland in Europa 1989 2009 Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001) Gegen den vehementen Widerstand von CDU/CSU und gegen die Stimmen der FDP setzt die rot-grüne Regierung ein Gesetz durch,
MehrWas tun bei Trennung und Scheidung?
Michels & Klatt informiert: Was tun bei Trennung und Scheidung? Ein kurzer Überblick über wichtige Rechte und Pflichten Nicht jeder Streit unter Ehepartnern führt gleich zur Trennung, allerdings kann eine
MehrInhalt. Begriff, Zustandekommen, Rechtswirkungen des Verlöbnisses usw.
Basiswissen Familienrecht Inhalt Lektion 1: Grundbegriffe des Familienrechts 7 Lektion 2: Das Verlöbnis 10 Begriff, Zustandekommen, Rechtswirkungen des Verlöbnisses usw. Lektion 3: Die Ehe 15 I. Die Eheschließung
MehrRegister des Ratgebers "Trennung und Scheidung"
Register des Ratgebers "Trennung und Scheidung" Zu diesen Begriffen bietet der Ratgeber Erläuterungen: A Abstammung 33 ff. Adoption s. Annahme als Kind Aktueller Rentenwert 153 Annahme als Kind 37 ff.
MehrFamilienrecht. von Dr. Dieter Henrich o. Professor an der Universität Regensburg. Fünfte, neubearbeitete Auflage
Familienrecht von Dr. Dieter Henrich o. Professor an der Universität Regensburg Fünfte, neubearbeitete Auflage w DE G 1995 Walter de Gruyter Berlin New York Inhalt Abgekürzt zitierte Literatur XIII 1 Der
MehrVorwort... Inhaltsverzeichnis Kapitel Das G etrenntleben von E h e g a tte n Kapitel Die Scheidung... 13
Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V XI 1. Kapitel Das G etrenntleben von E h e g a tte n... 1 2. Kapitel Die Scheidung... 13 3. Kapitel Ehew ohnung und H aush altsgeg en stän de... 29 4.
MehrJura-Ass Zivilrecht Familienrecht Übersichten. Scheidung
Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Voraussetzungen Scheidung I. Scheitern der Ehe 1565 BGB (Zerrüttungsprinzip) Die Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und
MehrUnterhalt und Sorgerecht
Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel
MehrVertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt
Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens Alexander Wagner Rechtsanwalt Übersicht Situation im Gartenbaubetrieb ehevertragliche Möglichkeiten
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Kapitel - Einleitung 1 A. Regelung im BGB 1
Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel - Einleitung 1 A. Regelung im BGB 1 I. Das Familienrecht im 4. Buch des BGB 1 II. Rechtsdogmatische Besonderheiten des Familienrechts 1 III. Begriff der Familie 6 IV. Begriff
MehrEine systematische Darstellung der wichtigsten Rechtsgebiete anhand von Fällen Begründet von Professor Dr. Harry Westermann f.
SCHWERPUNKTE Eine systematische Darstellung der wichtigsten Rechtsgebiete anhand von Fällen Begründet von Professor Dr. Harry Westermann f BGB Familienrecht von Dr.jur.Dr.h.c. WILFRIED SCHLÜTER Universitätsprofessor
MehrEheverträge, Scheidungs- und Partnerschaftsvereinbarungen für die notarielle und anwaltliche Praxis
Eheverträge, Scheidungs- und Partnerschaftsvereinbarungen für die notarielle und anwaltliche Praxis von Dr. Wolfram Waldner, M. A. Notar in Bayreuth Lehrbeauftragter an der Universität Erlangen-Nürnberg
MehrEheverträge, Scheidungs- und Partnerschaftsvereinbarungen
Eheverträge, Scheidungs- und Partnerschaftsvereinbarungen für die notarielle und anwaltliche Praxis von Dr. Wolfram Waldner, M. A. Notar in Bayreuth Lehrbeauftragter an der Universität Erlangen-Nürnberg
MehrVorwort zur 5. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil A: Das Unterhaltsrecht...
Vorwort zur 5. Auflage... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 17 Einleitung... 19 Teil A: Das Unterhaltsrecht... 21 I. Vorbemerkung... 21 II. Der Verwandtenunterhalt... 21 1. Verwandtschaft
MehrUnterhalt und Sorgerecht
Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel Unterhalt hat mein Kind Anspruch? Und was mache ich, wenn der Vater des Kindes
MehrWiederholungsfragen zu Teil 8
Hochschule Landshut Sommersemester 2011 Ehe- und Familienrecht Teil 9, 07.06.2011 Wiederholungsfragen zu Teil 8 A und B sind kinderlos und vor, während und nach der Ehe vollerwerbstätig. A begehrt unterhalt,
MehrGrundrisse des Rechts. Familienrecht. von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab. 20. Auflage
Grundrisse des Rechts Familienrecht von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab 20. Auflage Familienrecht Schwab schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung:
MehrGrundrisse des Rechts. Familienrecht. von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab. 22. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2014
Grundrisse des Rechts Familienrecht von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab 22. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 66844 9 Zu Leseprobe und Sachverzeichnis
MehrFamilienrecht. von. Dr. Dr. h. c. Dieter Schwab. em. o. Professor an der Universität Regensburg Lehrbeauftragter an der Universität Jena
Familienrecht von Dr. Dr. h. c. Dieter Schwab em. o. Professor an der Universität Regensburg Lehrbeauftragter an der Universität Jena 21., neu bearbeitete Auflage Verlag C. H. Beck München 2013 Inhaltsverzeichnis
MehrSchemata und Definitionen Zivilrecht
Jurakompakt Schemata und Definitionen Zivilrecht mit Arbeits-, Handels-, Gesellschafts- und Zivilprozessrecht Bearbeitet von Von Prof. Dr. Martin Maties, und Dr. Klaus Winkler, Rechtsanwalt 1. Auflage
MehrVO Familienrecht SS 2016
VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen
MehrInhaltsübersicht. Vorwort...5. Abkürzungsverzeichnis Literaturhinweise Sachenrecht...19
Inhaltsübersicht Vorwort...5 Abkürzungsverzeichnis...15 Literaturhinweise...17 Sachenrecht...19 I. Die Grundlagen des Sachenrechts...19 1. Allgemeines...19 2. Das Abstraktionsprinzip...20 3. Numerus clausus
MehrGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) - Auszug - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auszug -
Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 13 Abkürzungsverzeichnis 15 Allgemeines Literaturverzeichnis 35 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) - Auszug - Art. 6 [Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder]
MehrWiederholung und Vertiefung Familienrecht
MDg. Dr. Dr. Jan Backmann Wiederholung und Vertiefung Familienrecht Sommersemester 2016 Eheliches Güterrecht ( 1297 ff.) 1. Überblick Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft ( 1363 Abs. 1)
MehrGrundrisse des Rechts. Familienrecht. Bearbeitet von Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab
Grundrisse des Rechts Familienrecht Bearbeitet von Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab 23. Auflage 2015. Buch. XIX, 501 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 68027 4 Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm Recht > Zivilrecht > Familienrecht
MehrVerliebt, verlobt, verheiratet 7. Warum einen Ehevertrag schließen? 9. Was in Ihrem Ehevertrag stehen könnte 13 Mit Muster-Formulierungen
Schnellübersicht Seite Verliebt, verlobt, verheiratet 7 Warum einen Ehevertrag schließen? 9 Was in Ihrem Ehevertrag stehen könnte 1 Mit Muster-Formulierungen Wahl des Ehenamens 21 So regeln Sie Ihren Unterhalt
MehrGrundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit
Reinhard Joachim Wabnitz Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit Mit 8 Tabellen, 67 Übersichten, 14 Fallbeispielen und Musterlösungen Ernst Reinhardt Verlag München Basel Inhalt Abkürzungsverzeichnis
MehrFamilienrecht. Unterhalt
Familienrecht Kein Rechtsgebiet wirkt so tief greifend in menschliche Lebensläufe ein wie das Familienrecht. Es betrifft nahezu jeden Lebensbereich. Das Zerbrechen der Familie und der Lebensplanung macht
MehrDer Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?
Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? ein Vortrag von Diana Salman > Aushang > Präsentation > Bilder 386 Einladung 387 Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?
MehrFamilienrecht. Dr. Dr. h. c. Dieter Schwab em. Ordinarius an der Universität Regensburg. von. 14., überarbeitete Auflage
Familienrecht von Dr. Dr. h. c. Dieter Schwab em. Ordinarius an der Universität Regensburg 14., überarbeitete Auflage Verlag C. H. Beck München 2006 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XVII Einleitung
MehrBGB- Familienrecht. C.F. Müller Verlag Heidelberg. von Dr. jur. Dr. h.c. Wilfried Schlüter
BGB- Familienrecht von Dr. jur. Dr. h.c. Wilfried Schlüter em.o. Professor an der Universität Münster/Westfalen Richter am Oberlandesgericht a.d.., neu bearbeitete Auflage «C.F. Müller Verlag Heidelberg
MehrGrundrisse des Rechts. Familienrecht. Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab
Grundrisse des Rechts Familienrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab 25. Auflage 2017. Buch. XIX, 514 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 71133 6 Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm Recht > Zivilrecht
MehrFamilienrecht. von. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab. em.o. Professor an der Universität Regensburg Lehrbeauftragter an der Universität Jena
Familienrecht von Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab em.o. Professor an der Universität Regensburg Lehrbeauftragter an der Universität Jena 18., neu bearbeitete Auflage Verlag C. H. Beck München 2010 Inhaltsverzeichnis
MehrGrundrisse des Rechts. Familienrecht. Bearbeitet von Von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab
Grundrisse des Rechts Familienrecht Bearbeitet von Von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab 26., neu bearbeitete Auflage 2018. Buch. XIX, 524 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 72365 0 Format (B x L): 12,8 x 19,4
MehrMüssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder?
Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder? Referentin: Rechtsanwältin Stephanie Vrey, Kanzlei Seppel & Partner Zeughausstr. 2, 26121 Oldenburg Gesetzesgrundlage: 94 SGB XII Grundsatz:
MehrWichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).
Die gesetzliche Erbfolge Wie erhält der Ehegatte den Voraus? Er muss die Gegenstände von den Erben verlangen und sich das Eigentum übertragen lassen. Da der Ehegatte aber im Besitz der Gegenstände ist,
MehrRechtsanwältin Konstance Korfsmeyer
Rechtsanwältin Konstance Korfsmeyer ALTHEIMER ECK 2 80331 MÜNCHEN TEL 089 23 00 18 58 FAX 089 23 07 79 98 Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant! Fragebogen zur Scheidung Zur Überprüfung, ob Ihr
MehrBGB- Familienrecht. von Dr. jur; Dr. h.c. Wilfried Schlüter. em.o. Professor an der Universität Münster/Westfalen Richter am Oberlandesgetichf a.d.
BGB- Familienrecht von Dr. jur; Dr. h.c. Wilfried Schlüter em.o. Professor an der Universität Münster/Westfalen Richter am Oberlandesgetichf a.d. 9., völlig neubearbeitete Auflage C.E Müller Verlag Heidelberg
MehrFamilienrecht Vorlesung 7. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 6 Die Zugewinngemeinschaft 1. Dezember 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Fallbeispiel Keusch und Untreu gehen mit Ausnahme der Wohnung der Keusch im Wert von 400.000,-- beide
MehrSchnellübersicht. Sichern Sie Ihre Ansprüche!... 7
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Sichern Sie Ihre Ansprüche!... 7 1 Definition: Scheidung... 9 2 Trennung von Tisch
Mehr3. Zugewinnausgleich II. Vertragliche Güterstände Gütertrennung Gütergemeinschaft III. Güterrechtsregister
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... VII Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI Einleitung... 1 1. Kapitel. Verwandtschaft... 3 A. Verwandtschaft/Schwägerschaft... 3 I. Verwandtschaft...
MehrFamilienrecht. Ein Studienbuch. Dr. Nina Dethloff, LL.M. (Georgetown)
Familienrecht Ein Studienbuch von Dr. Nina Dethloff, LL.M. (Georgetown) o. Professorin an der Universität Bonn 32., neu überarbeitete Auflage, 2018 des von Günther Beitzke begründeten und in der 26. und
MehrOrientierung auf meinem Lebensweg Beitrag 19. Ein Bund fürs Leben? Ehe, Scheidung und die Rechtsfolgen. Von Dr. Christine Koch-Hallas, Mannheim
Ehe und Scheidung 1 von 30 Ein Bund fürs Leben? Ehe, Scheidung und die Rechtsfolgen Von Dr. Christine Koch-Hallas, Mannheim Ehe ist der Versuch, zu zweit wenigstens halb so glücklich zu werden, wie man
MehrWas Sie über das Eherecht wissen sollten.
Was Sie über das Eherecht wissen sollten. www.justiz.nrw.de Auch wenn der Himmel voller Geigen hängt sollte man wissen, welche Regelungen das Gesetz für Eheleute bereit hält. Wenn man weiß, was man tun
MehrKapitel 1 Welche Unterhaltsansprüche gibt es?
13 Kapitel 1 Welche Unterhaltsansprüche gibt es? Seit jeher bestand und besteht der naturrechtlich hergeleitete Anspruch der Kinder gegenüber ihren Eltern, von diesen erzogen und versorgt zu werden. Er
MehrTrennung, Scheidung, Unterhalt - für Männer
Haufe Ratgeber plus Trennung, Scheidung, Unterhalt - für Männer Bearbeitet von Jochem Schausten 8., aktualisierte Auflage 2011. Buch mit CD/DVD. 182 S. Kartoniert ISBN 978 3 648 01267 3 Recht > Zivilrecht
MehrExaminatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge
Examinatorium Erbrecht Titz/Zott Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2007a Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de www.jura.uni-augsburg.de/examinatorium
MehrDie eingetragene Lebenspartnerschaft
Die eingetragene Lebenspartnerschaft Kurzüberblick über die Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes von Dipl. Rpfl in Yvonne Hoischen Stand: November 2001 I. Zum Gesetz Seit dem 01.08.2001 ist das
MehrTitel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen HI HI
TK Lexikon Arbeitsrecht Bürgerliches Gesetzbuch 1353-1362 Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen HI1040786 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft HI1040787 (1) 1 Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. 2
MehrVorwort 5. Weitere Arbeitshilfen 15. Einführung
Vorwort 5 Weitere Arbeitshilfen 15 Einführung I. Familienrecht - ein Überblick 17 1. Der Begriff Familie" im Recht 18 2. Die Struktur des materiellen Familienrechts 19 Übersicht: Struktur des Familienrechts
MehrInhalt. Einführung Eheliches Güterrecht Erbrechtliche Stellung des einheiratenden Ehepartners Gesetzliche Regelungen...
Inhalt Einführung... 4 Eheliches Güterrecht... 5 Erbrechtliche Stellung des einheiratenden Ehepartners... 9 Gesetzliche Regelungen... 9 Gestaltungs möglich keiten durch Testament und Vertrag... 13 Foto:
MehrDie Ehescheidung im deutsch-griechischen Rechtsverkehr
Dimitrios Stamatiadis Die Ehescheidung im deutsch-griechischen Rechtsverkehr PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 17 Erster Teil 21 1 Materielles Scheidungsrecht
Mehrbeck-shop.de Inhaltsverzeichnis
Vorwort...V Literaturverzeichnis...XIII Teil 1. Familienrecht... 1 Kapitel 1. Systematik und verfassungsrechtliche Einordnung des Familienrechts... 1 Kapitel 2. Eheschließung, Ehescheidung... 5 A. Begriff
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort. Literaturverzeichnis. Teil 1. Familienrecht 1
Vorwort Literaturverzeichnis V XIII Teil 1. Familienrecht 1 Kapitel 1. Systematik und verfassungsrechtliche Einordnung des Familienrechts 1 Kapitel 2. Eheschließung, Ehescheidung 5 A. Begriff der Ehe 5
MehrKommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Band 3 1297 2385 Rom I-VO Rom II-VO EGBGB Herausgegeben von Dr. Heinz Georg Bamberger Staatsminister der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz a. D. Dr. Herbert Roth Professor
MehrMandantenerfassungsbogen Ehescheidungen
www.ra-jens-weise.de RA Jens-Tilo Weise Markt 7 16798 Fürstenberg/Havel Tel.: 033093 614 670 Fax: 033093 614 6717 Mandantenerfassungsbogen Ehescheidungen Personendaten: 1. Wer will den Antrag auf Ehescheidung
MehrEhe, Partnerschaft und Familie
Ehe, Partnerschaft und Familie Ein Wegweiser mit Erläuterung wichtiger Grundbegriffe 7. Auflage Beratung inklusive. Der Notar. Vertrag oder Liebe? Wer sich liebt, braucht keine Paragraphen? Leider nur
MehrVerzeichnis der Vertragsmuster
Verzeichnis der Vertragsmuster A. Begriffe, Vertragstypen B. Allgemeine Anforderungen Allgemeine Anforderungen 1 Fremdsprachige Vertragspartei 54 20 Allgemeine Anforderungen 2 Schiedsgutachter 69 24 Allgemeine
MehrMeine Rechte bei Trennung und Scheidung
Beck-Rechtsberater im dtv 5647 Meine Rechte bei Trennung und Scheidung Unterhalt, Ehewohnung, Sorgerecht und Umgang, Zugewinn- und Versorgungsausgleich von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab, Dr. Monika
MehrProf. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 27.06.2011 Allgemeine Ehewirkungen (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=40423 Prüfungsstoff
MehrRepetitorium Familien- und Erbrecht am :
Repetitorium Familien- und Erbrecht am 14.07.2010: Familienrecht III: Unterhalt,,gesetzliche Vertretung des Kindes / Erbrecht I: Annahme und Ausschlagung g der Erbschaft Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien
MehrScheidungsberater für Frauen
Beck-Rechtsberater im dtv 50641 Scheidungsberater für Frauen Ihre Rechte und Ansprüche bei Trennung und Scheidung von Heike Dahmen-Lösche 2. Auflage Scheidungsberater für Frauen Dahmen-Lösche schnell und
MehrFamilienrecht. Dieter Giesen. Mohr Siebeck. 2., überarbeitete Auflage. von
Familienrecht von Dieter Giesen 2., überarbeitete Auflage Mohr Siebeck Inhaltsübersicht (Alle Verweisungen beziehen sich auf die Randnummern) Vorwort S. V Abkürzungsverzeichnis S. XXI Verzeichnis der abgekürzt
MehrNomosPraxis. Nomos. Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern. Müller Wersig
NomosPraxis Müller Wersig Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern Arbeitslosengeld II Sozialgeld Sozialhilfe Grundsicherung 7. Auflage Nomos NomosPraxis Prof. Dr. Christian Müller
MehrDas gesetzliche Erbrecht, das Erbschaftsteuerrecht und das Pflichtteilsrecht begünstigen eigene Kinder als nahe Verwandte.
Adoption im Erbrecht Die Adoption ist auch für das Erbrecht und die Nachfolgeplanung interessant. Die Adoption spielt auch in unserer Beratungspraxis eine immer größere Rolle, zum einen weil Kinder häufig
MehrInhaltsverzeichnis. IV. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII 1. Kapitel Scheidungsvoraussetzungen... 1 1. Einverständliche Scheidung... 2 II. Streitige Scheidung... 3 III. Scheidung wegen unzumutbarer H ärte...
MehrInhalt. Einführung in das Familienrecht. Lektion 1: Überblick über das Familienrecht 7
Inhalt Einführung in das Familienrecht Lektion 1: Überblick über das Familienrecht 7 Lektion 2: Das Kindschaftsrecht 9 A. Die Verwandtschaft 9 B. Die Mutterschaft 11 C. Die Vaterschaft 12 D. Die Unterhaltspflicht
MehrFamilienrecht Vorlesung 5. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 4 Allgemeine Ehewirkungen Namensrecht und Zwangsvollstreckung Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 25. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler
MehrVerzeichnis der Vertragsmuster
A. Begriffe, Vertragstypen B. Allgemeine Anforderungen Allgemeine Anforderungen 1 Fremdsprachige Vertragspartei 54 20 Allgemeine Anforderungen 1a Schiedsgerichtsklausel 1 65 24 Allgemeine Anforderungen
MehrInhalt. Vorwort der Autorin
Inhalt Vorwort der Autorin A. DAS SCHEIDUNGSVERFAHREN I. Allgemeine Informationen 1. Die Ehe 2. Die Eheaufhebung a. Aufhebungsgründe b. Verfahren aa. Antragsberechtigung bb. Antragsfrist c. Zusammenfassung
MehrBGB - Familienrecht. Dr. iur. Dr. h.c. Wilfried Schlüter. C.F.Müller Verlag Heidelberg. von
BGB - Familienrecht von Dr. iur. Dr. h.c. Wilfried Schlüter em. o. Professor an der Universität Münster/Westfalen Richter am Oberlandesgericht a.d. 13., völlig neu bearbeitete Auflage C.F.Müller Verlag
MehrFragebogen zur Vorbereitung eines ersten Besprechungstermins in einer Ehe- oder Familiensache
Fragebogen zur Vorbereitung eines ersten Besprechungstermins in einer Ehe- oder Familiensache Dieser Fragebogen soll einerseits dazu dienen, dass wir schnell einen Überblick über wesentliche formelle Dinge
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Einleitung : Die unterschiedliche Rechtsquellen für das. Scheidungsrecht in beiden Staaten
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis XXI Abkürzungsverzeichnis XXIX 1 Einleitung : Die unterschiedliche Rechtsquellen für das Scheidungsrecht in beiden Staaten I. Die für die Scheidungs- und Scheidungsfolgen
MehrVORWORT... 9 I TRENNUNG UND SCHEIDUNG... 11
INHALT VORWORT... 9 I TRENNUNG UND SCHEIDUNG... 11 1. TRENNUNG... 11 1.1. Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung... 12 1.2. Auszug... 13 1.3. Zuweisung der gemeinsamen wohnung zur alleinigen Nutzung
MehrMandantenfragebogen - Familienrecht
Mandantenfragebogen - Familienrecht Persönliche Daten der Ehegatten I. Ehefrau Nachname, Geburtsname Sämtliche Vornamen, Rufname unterstreichen Geburtsdatum, Geburtsort Straße / Nr. (tatsächlicher Wohnsitz)
MehrGesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG) 1)
1 1, 2 LPartG 64 Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG) 1) Vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) (FNA 400-15) zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Umsetzung
MehrÜbersicht Güterrechtliche Ehewirkungen
Examinatorium Familienrecht Wintersemester 2018/19 Übersicht Konrad Heßler www. examinatorium.jura.lmu.de Examensrelevanter Stoff 18 II Nr. 1 b) JAPO: Familienrecht in Grundzügen Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
MehrWiederholungsfragen zu Teil 9
Hochschule Landshut Sommersemester 2011 Ehe- und Familienrecht Teil 10, 21.06.2011 Wer keinen Ehevertrag hat, lebt in Gütergemeinschaft. Richtig? Nein, in Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft hat
MehrVorlesung Familienrecht
Professor Dr. Peter A. Windel Vorlesung Familienrecht Gliederung 1. Kapitel: Einleitung und Grundbegriffe I. Der Gegenstand des Familienrechts 1. Abgrenzung und Aufteilung des Familienrechts a) Abgrenzung
MehrInformationen zum Familienrecht
Informationen zum Familienrecht Informationen zum Familienrecht... 1 1. Überblick... 3 2. Die nichteheliche Lebenspartnerschaft... 3 3. Das Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft... 3 4. Die Eingetragene
MehrDie Trennung der häuslichen Gemeinschaft erfolgt am besten durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung.
Wer in Trennung lebt, stellt sich fast zwangsläufig die Frage, ob er sich scheiden lassen sollte oder scheiden lassen kann. Aber was bedeutet das und wie läuft eine Scheidung ab? Welche Folgen ergeben
MehrFamilienrecht. Lehrbuch
Familienrecht Lehrbuch Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin 1981 Inhalt Abkürzungsverzeichnis 11 Kapitel I Die Stellung der Familie in der sozialistischen Gesellschaft 13 Vorbemerkung
MehrZu einem niedrigeren Unterhalt mit einem höheren Selbstbehalt können folgende Personen herangezogen werden (normal unterhaltspflichtig):
Unterhaltspflicht ( 93, 94, 117 SGB XII) Hilfebedürftige Menschen erhalten nur dann Sozialhilfe, wenn es keinen zum Unterhalt Verpflichteten gibt. Das Sozialamt prüft daher, ob es Personen gibt, die den
MehrI.Kapitel Rechte und Pflichten in der Ehe und Lebenspartnerschaft
Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis V IX I.Kapitel Rechte und Pflichten in der Ehe und Lebenspartnerschaft 1 1. Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht 1 II. Verlöbnis und Probepartnerschaft" 2 IM.
MehrI. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 87051# letzte Aktualisierung: 28. Januar 2009 EGBGB Art. 15; GBO 47; BGB 428, 1030 Bulgarien: Erwerb
MehrRedaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz
Art. 234 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Bundesrecht Sechster Teil In-Kraft-Treten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
MehrScheidungsfolgenvereinbarung Mustervorlage
Scheidungsfolgenvereinbarung Mustervorlage Diese Scheidungsfolgenvereinbarung regelt die Scheidungsfolgesachen zwischen: 1. Frau geborene geboren am in Anschrift: - Nachfolgend Ehefrau genannt - 2. Herr
MehrFamilienrecht Vorlesung 9. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 9 Eheverträge Abschnitt 10 Lebenspartnerschaft 7. Januar 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Eheverträge Das Gesetz lässt den Ehegatten weitgehende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich
Mehr