Generationenfolgeberatung. Grundlagen Ehe- und Familienrecht

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1 Generationenfolgeberatung Grundlagen Ehe- und Familienrecht I) Allgemeines Das Familienrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts und ist geregelt im 4. Buch des BGB, BGB. Es umfasst im wesentlichen die Bereiche: - Das Eherecht - Das Verwandtschaftsrecht - Das Vormundschafts- und Betreuungsrecht II) Die Ehe 1. Begriff Die bürgerliche Ehe ist die rechtlich anerkannte, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. Sie kommt zustande durch Erklärung vor einem Standesbeamten, die Ehe eingehen zu wollen. Die Anwesenheit von zwei Zeugen ist seit der Familienrechtsreform im Jahre 1998 nicht mehr erforderlich. 2. Voraussetzungen der Eheschließung a) Ehemündigkeit, 1303 BGB Grundsätzlich ist Volljährigkeit notwendig. Ausnahmsweise kann auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn der Antragsteller das 16 Lebensjahr erreicht hat und der andere volljährig ist. b) Vorliegen der Geschäftsfähigkeit, 1304 BGB b) Keine Eheverbote, 1306 bis 1308 BGB Verboten ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie sowie bei Voll- und Halbgeschwistern. Verboten ist auch die Doppelehe. 3. Formelle Eheschließung a) Anmeldung der Eheschließung, 12 Personenstandsgesetz Die Ehe ist beim zuständigen Standesamt anzumelden (Wohnsitz der oder einer der Verlobten). Bayerischer Bauernverband, München,

2 b) Eheschließung, 1310 BGB Die Eheschließung hat vor einem Standesbeamten zu erfolgen. Trauzeugen sind nicht (mehr ) erforderlich. 4. Ehewirkungen a) Namensführung: Grundsätzlich sollen die Eheleute einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Als Möglichkeiten kommen in Betracht: - Die Ehegatten bestimmen den Geburtsnamen eines von ihnen zum Ehenamen - Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen - wenn keine Erklärung zum Ehenamen: jeder führt seinen Namen weiter. Gehen aus der Ehe Kinder hervor - erhält das Kind den von den Ehegatten bestimmten Ehenamen als Geburtsnamen - und haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, müssen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes bestimmen, welcher Elternteil seinen aktuell geführten Namen an das Kind weitergibt - und führt ein Elternteil durch Hinzufügung einen Doppelnamen, geht dieser nicht auf das gemeinsame Kind über. b) Eheliche Lebensgemeinschaft Nach 1353 BGB besteht die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (= Treue, gegenseitige Rücksichtnahme, Beistand, häusliche Gemeinschaft). Diese Pflicht kann im Wege der Eheherstellungsklage eingeklagt werden, ist aber nicht vollstreckbar. c) Schlüsselgewalt, 1357 BGB Jeder Ehegatte kann unabhängig vom Güterstand Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch für und gegen den anderen Ehegatten tätigen (z.b. Buchen eines Urlaubs, wenn dies nach den Lebensverhältnissen immer einer der Ehegatten macht, Anschaffung von Lebensmitteln, auch Kreditgeschäfte, Abschluss von Energieversorgungsverträgen usw.). Wirkung: Entstehen eines Gesamtberechtigungs- und Gesamtschuldverhältnisses. Aber: das heißt nicht, dass automatisch auch Miteigentum entsteht (Auslegungsfrage!). d) Pflicht zum Familienunterhalt Ehegatten sind gegenseitig verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Dagegen besteht nach heutiger Ansicht keine Pflicht mehr, im Beruf oder Geschäft des Ehepartners mitzuarbeiten. Der Familienunterhalt umfasst den Lebensbedarf der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder. 5. Das eheliche Güterrecht Das Gesetz kennt drei Güterstände: Bayerischer Bauernverband, München,

3 a) Die Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) - Der gesetzliche Güterstand besteht immer dann, wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes bestimmt haben. - Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung mit späterem Zugewinnausgleich ( bei Tod oder Scheidung) - Jeder Ehegatte bleibt also Alleineigentümer seines in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens - Jeder Ehegatte kann grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen und es verwalten Ausnahme: nicht über sein gesamtes Vermögen, nicht über (auch) ihm gehörende Haushaltsgegenstände (Zustimmung des anderen Ehegatten ist erforderlich). - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit Ausnahme der Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs, s.o. - Unter Zugewinn versteht man den Vermögenszuwachs während der Ehe (= Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen). Der Zugewinnausgleich erfolgt dergestalt, dass der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn den anderen in Höhe der Hälfte der Differenz ausgleichen muss. - Begriffe: Anfangsvermögen und Endvermögen Anfangsvermögen ist das Vermögen, das ein Ehegatte nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten bei Beginn der Ehe hat, zuzüglich das durch Schenkungen, Erbschaften oder vorweggenommener Erbfolge erworbene Vermögen. Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes gehört, zuzüglich unentgeltlicher Zuwendungen, Vermögensverschwendungen innerhalb der letzten 10 Jahre oder wenn Ehepartner damit nicht einverstanden war. - Landwirtschaftliche Besonderheit: Nach 1376 Abs. 4 BGB wird ein landwirtschaftlicher..betrieb auch der Nebenerwerbsbetrieb - beim Zugewinnausgleich mit dem Ertragswert angesetzt. Ertragswert Der Ertragswert in Bayern ist das 18-fache, bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig erzielbare jährliche Reinertrag, der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln ist, 2049 BGB, Art. 68 BayAGBGB. Faustformel: drei bis fünffache des steuerlichen Einheitswerts bzw. 1/8 bis 1/14 des Verkehrswerts. Aber: Das Ertragswertprivileg scheitert, wenn der Betrieb vom Eigentümer oder einem der Abkömmlinge nicht mehr weitergeführt wird, wenn die Bewirtschaftung von einer anderen Hofstelle erfolgt, bei Bauland, wenn der Betrieb während der Ehe erst gekauft wurde bzw. noch während der Ehe verkauft wurde. Das Gleiche gilt auch für während der Ehe zugekaufte Flächen. Hinweis: Zugekauftes Inventar ist im Ertragswert enthalten und wird nicht gesondert bewertet. b) Die Gütertrennung - Die Gütertrennung tritt ein, wenn die Ehegatten durch notariellen Vertrag diesen Güterstand ausdrücklich vereinbart haben oder den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen haben oder den Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben oder die Gütergemeinschaft aufgehoben haben - Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer seines Vermögens und kann frei darüber verfügen - Bei Beendigung des Güterstandes kommt es zu keinem güterrechtlichen Ausgleich Bayerischer Bauernverband, München,

4 c) Die Gütergemeinschaft - Die Gütergemeinschaft kann nur durch notariellen Ehevertrag begründet werden. - Grundsätzlich wird das in die Ehe eingebrachte und während der Ehe erworbene Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen (sog. Gesamtgut) - Es können aber noch zwei weitere Vermögensmassen entstehen: Sondergut: = Vermögen, das nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar ist (z.b. unpfändbare Forderungen, höchstpersönliche Rechte usw.) Vorbehaltsgut:= Vermögen, das ehevertraglich als solches ausdrücklich bestimmt wurde oder durch Schenkung/Erbschaft als solches vom Schenker/Erblasser bestimmt wurde. - Das Gesamtgut wird grundsätzlich von beiden Ehegatten gemeinsam verwaltet, es sei denn, - die Ehegatten haben im Ehevertrag etwas anderes vereinbart - Die Auseinandersetzung des Gesamtguts bei Scheidung erfolgt wenn keine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann nach 1471ff BGB. Grundsatz: Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten und Verteilung des Überschusses Beachte: Die Bewertung erfolgt nach dem Verkehrswert! Besonderheit: 1477 Abs.2 BGB: Jeder Ehegatte kann gegen Wertersatz die Sachen wieder zurückverlangen, die er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat oder durch Erbschaft, Schenkung oder vorweggenommene Erbfolge erworben hat. Merke: Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen können im Ehevertrag innerhalb bestimmter Grenzen( sog. Typenzwang) getroffen werden, z.b. Abfindungsvereinbarungen bei Scheidung. Seit 1977 hat der BGH auch die Möglichkeit der Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes durch Ehevertrag gebilligt. Vorteile: Streitvermeidung, Kalkulierbarkeit, Kostengünstiger. 6. Die Ehescheidung Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (so genanntes Zerrüttungsprinzip) a) Einvernehmliche Scheidung Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Ehegatten seit 1 Jahr getrennt leben und beide übereinstimmend die Scheidung wollen b) Streitige Scheidung Will ein Ehegatte die Scheidung nicht, kann die Ehe erst nach einer 3-jährigen Trennung geschieden werden (auch hier gilt: Scheitern der Ehe wird vermutet) c) Nachweis des Scheiterns der Ehe Wer vor Ablauf der Trennungszeiten die Scheidung beantragt, muss das Scheitern der Ehe nachweisen. Wenn die Ehegatten weniger als 1 Jahr getrennt leben, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der die Scheidung beantragt hat, aus Gründen unzumutbar ist, die in der Person des anderen Ehegatten liegen. Bayerischer Bauernverband, München,

5 d) Härteklausel Trotz Vorliegens eines Scheidungsgrundes soll die Ehe nicht geschieden werden, wenn - die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der gemeinsamen minderjährigen Kinder oder - für den anderen Ehegatten eine besondere persönliche Härte bedeuten würde (z.b. unheilbare Krankheit). 5. Scheidungsfolgen a) Unterhalt aa) Kindesunterhalt Sind minderjährige oder volljährige in Ausbildung befindliche Kinder vorhanden, so haben sie einen (Bar- )Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der die Kinder nicht betreut. Die Rechtsprechung hat zur Ermittlung der Höhe des Unterhalts verschiedene Leitlinien entwickelt, deren bekannteste die Düsseldorfer Tabelle ist. bb) Ehegattenunterhalt Das Gesetz sieht vor, dass nach der Ehescheidung grundsätzlich jeder Ehegatte für seinen eigenen Unterhalt selbst verantwortlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen wenn ein Ehegatte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten besteht gegen den anderen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch. Die verschiedenen Unterhaltstatbestände sind in den BGB geregelt (z.b. wegen Betreuung gemeinsamer Kinder). b) Sorgerecht Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 bleibt das gemeinsame Sorgerecht für Kinder grundsätzlich bestehen, wenn die Eltern keine Sorgeregelung beantragen. Das so genannte Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht für beide Elternteile (selbst dann, wenn sie nicht verheiratet waren). c) Vermögensauseinandersetzung Die Ehegatten sollten bei einer Scheidung ihre vermögensrechtliche Situation klären, insbesondere wenn Grundvermögen vorhanden ist (siehe Güterrecht). Im übrigen: - Der Hausrat ist untereinander aufzuteilen. Jeder Ehegatte kann die in seinem Alleineigentum befindlichen Haushaltsgegenstände herausverlangen. Die im Miteigentum stehenden Haushaltsgegenstände sind gerecht und zweckmäßig zu verteilen, vgl. 1568b BGB. - Die Ehewohnung kann auf Antrag einem Ehegatten allein oder falls möglich beiden zur Nutzung zugewiesen werden. Gehört die Ehewohnung einem Ehegatten allein, soll die Zuweisung an den anderen Ehegatten nur erfolgen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist ( Kindeswohl!, vgl. 1568a BGB. d) Versorgungsausgleich, 1587 BGB ivm Versorgungsausgleichsgesetz Ähnlich wie beim Zugewinnausgleich sollen auch die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften bei einer Scheidung ausgeglichen werden. Auszugleichen sind alle Invaliditäts- und Rentenanwartschaften, z.b. aus gesetzlicher oder betrieblicher Bayerischer Bauernverband, München,

6 Altersvorsorge, aus privaten Lebensversicherungen auf Rentenbasis; nicht: Ansprüche aus Unfallversicherungsverträgen und Renten aus gesetzlicher Unfallversicherung. Merke: Das Altenteil ist nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1982 ebenfalls in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, soweit wirksame Ansprüche aufgrund eines Hofübergabevertrags bestehen. e) Scheidungsfolgenvereinbarungen Wird von den Eheleuten eine einvernehmliche Scheidung angestrebt, können sie über die wesentlichen Punkte der Scheidung eine Vereinbarung treffen und diese beurkunden lassen. Nach dem BGH besteht dabei ein relativ großer Gestaltungsspielraum. In diesen so genannten Scheidungsfolgenvereinbarungen können insbesondere Vereinbarungen über den Güterstand, den nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich, die elterliche Sorge und die Auseinandersetzung des Vermögens getroffen werden. III) Das Verwandtschaftsrecht Das Verwandtschaftsrecht betrifft v.a. die Abstammung, das Unterhaltsrecht, die elterliche Sorge für Kinder sowie das Adoptionsrecht BGB Verwandtschaft Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Unter Abstammung versteht man die biologische Herkunft eines Menschen aus der Reihe der Vorfahren. Bedeutung erlangt die Abstammung z.b. im Erbrecht bei der Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge. Im Familienrecht erlangt die Abstammung Bedeutung hinsichtlich der wechselseitigen Unterhaltspflichten. 1. Adoption, 1741 ff BGB Durch die Annahme an Kindes statt entsteht zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Als Formen gibt es die Minderjährigenadoption und die Volljährigenadoption. In der Landwirtschaft stellt sich meist dann die Frage einer (Volljährigen-) Adoption, wenn kein leiblicher Hofübernehmer willig oder vorhanden ist, manchmal auch verbunden mit dem Ziel, wirtschaftliche, insbesondere steuerliche Vorteile daraus zu ziehen. Aber: Die Erwachsenenadoption kann nur dann zugelassen werden, wenn auch familiäre Bindungen wie es auch zwischen leiblichen volljährigen Kindern und Eltern üblich ist, bestehen (sittliche Rechtfertigung!). Ist dies der Fall, schaden Nebenzwecke, wie steuerliche Vorteile, nicht. Auswirkungen der Volljährigenadoption: - Grundsätzlich erlangt der Angenommene die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind Bayerischer Bauernverband, München,

7 - Der Angenommene wird aber nicht verwandt mit den Verwandten des Annehmenden - Die Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern bleiben bestehen (nicht so bei der Minderjährigenadoption) - Der Angenommene erhält als Geburtsnamen den Namen der Adoptiveltern. Ist der Geburtsname bei verheiratetem Angenommenen Ehename geworden, ändert sich der Ehename nur, wenn der Ehegatte vor der Annahme einwilligt. Wenn nicht, bleibt der ursprüngliche Ehename erhalten. 2. Unterhaltsrecht Das Unterhaltsrecht gliedert sich in den Verwandtenunterhalt und den Ehegattenunterhalt, wobei letzterer sich wiederum untergliedert in den Unterhalt bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und den Unterhalt bei Trennung/Scheidung. a) Familienunterhalt 1360 BGB. Verpflichtung zum Familienunterhalt. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts. - Bei der so genannten Hausfrauenehe erfüllt also in der Regel der haushaltsführende Ehegatte seine Unterhaltspflicht durch die Haushaltstätigkeit und der berufstätige Ehegatte durch sein Einkommen. Der allein haushaltsführende Ehegatte hat darüber hinaus Anspruch auf Taschengeld für seine persönlichen Bedürfnisse. - Bei der so genannten Doppelverdienerehe sind beide Ehegatten im Verhältnis ihrer Einkommen zum Unterhalt verpflichtet; ebenso hinsichtlich ihrer Haushaltstätigkeit. Zum Unterhaltsbedarf gehört der gesamte den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Familienbedarf (z.b. Kleidung, Verpflegung, Alterssicherung usw.). b) Verwandtenunterhalt 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Die Verpflichtung zum Unterhalt trifft also alle geradlinig in ab- und aufsteigender Linie miteinander Verwandte, also Kinder, Eltern, Großeltern. Keine Unterhaltspflicht besteht in der Seitenlinie, z.b. unter Geschwistern. Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs: - Bedürftigkeit (= wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten), so bei fehlendem Einkommen und fehlendem Vermögen - Leistungsfähigkeit (= wer imstande ist, bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren). Ein Unterhaltsberechtigter kann sich somit auf einen angemessenen Selbstbehalt berufen. Beispielsfälle: (1) Kindesunterhalt, wenn Eltern geschieden: Bayerischer Bauernverband, München,

8 Die Höhe richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien und Tabellen. In der Praxis werden meist die Unterhaltsbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle herangezogen. (2) Elternunterhalt Die Kinder des Unterhaltspflichtigen haben Vorrang gegenüber den Eltern. Selbstbehalt gegenüber Eltern z. B. gem. aktueller Düsseldorfer Tabelle (2011) 1.500,-- monatlich. Hat das unterhaltspflichtige Kind Vermögen, ist ihm der Höhe nach so viel zu belassen, wie es für eine angemessene Altersvorsorge erforderlich ist. Ein Problem stellt häufig die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens dar. Dieses hat nichts mit dem steuerlichen Nettoeinkommen zu tun; es gibt z.b. steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten, die aber unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden, z.b. Sonderabschreibungen. Zum Einkommen zählen die tatsächlichen Einkünfte, der Wohnvorteil der selbstgenutzten Immobilie, u.u. auch fiktive Einkünfte wenn z.b. der Unterhaltsschuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt. Vertragliche Vereinbarungen über die Art und Höhe des Unterhalts können von den Beteiligten abgeschlossen werden. Aber Vorsicht: ein Verzicht auf Verwandtenunterhalt für die Zukunft ist nach 1614 BGB nichtig (dagegen können die Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt verzichten; die Unterhaltsvereinbarung kann aber unwirksam sein, wenn die Unerfahrenheit oder Zwangslage eines Ehegatten ausgenutzt wird). IV) Vormundschafts- und Betreuungsrecht 1. Das Vormundschaftsrecht, 1776ff BGB - Die Vormundschaft betrifft ausschließlich Minderjährige (die Vormundschaft über Erwachsene ist durch das Betreuungsrecht ersetzt worden). - Der Vormund nimmt die Stellung der Eltern grundsätzlich im ganzen wahr, z.b. weil diese tot sind oder nicht berechtigt sind, das Kind zu vertreten - Vormund kann werden das Jugendamt, eine natürliche Person oder ein rechtsfähiger Verein. Übrigens: Die Übernahme einer Vormundschaft ist Staatsbürgerpflicht! Eine Ablehnung ist nur bei Überforderung möglich. 2. Die Pflegschaft, - Im Unterschied zum Vormund ist der Pfleger nur im Bereich eines bestimmten Aufgabenkreises für den Minderjährigen zuständig - Hauptfälle sind die Sorgerechtspflegschaft(z.B. wenn der eigentliche gesetzliche Vertreter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, den MJ zu vertreten) und die Ergänzungspflegschaft (so wenn der Sorgeberechtigte ein Geschäft vornehmen will, bei dem er z.b. wegen Interessenskollision das Kind nicht vertreten kann) 3. Die Beistandschaft - Der Beistand erhält ebenfalls einen bestimmten Aufgabenbereich, tritt aber neben den gesetzlichen Vertreter, ohne dass sich an dessen Zuständigkeit etwas ändert - Die Beistandschaft gibt es bei Feststellung der Vaterschaft und bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - Das Jugendamt ist dabei zwingend Beistand. Bayerischer Bauernverband, München,

9 4. Das Betreuungsrecht, 1896 ff BGB - Vom Betreuungsrecht betroffen sind Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder zum Teil selbst zu besorgen - Die Betreuung wird dabei nur angeordnet, wenn und solange sie notwendig ist (Vorrang hat die Hilfe durch Familie, Bekannte usw.) - Die Betreuung bedeutet nicht Entrechtung also hat nicht automatisch die Geschäftsunfähigkeit zur Folge - Der Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt (natürliche Person, Betreuungsverein), wobei der Betroffene mitwirken darf und Vorschläge machen kann (möglich auch schon vorher durch sog. Betreuungsverfügung, an die sich das Gericht grds. zu halten hat) - Hat der Betroffene bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt, bedarf es idr. keiner Betreuerbestellung mehr. Seit kann nun jeder seine Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister in Berlin registrieren lassen (Vorteil: schnelle und einfache Einsicht durch das Vormundschaftsgericht, um überflüssige Betreuungsverfahren zu vermeiden); Beachte: Banken akzeptieren oft nur notariell beglaubigte Vollmachten. - Ein Betreuer darf nur für die Angelegenheiten bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist; Beispiele: Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung - Betreuungen erfolgen grundsätzlich ehrenamtlich und damit unentgeltlich, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Betreuung berufsmäßig erfolgt. Anspruch besteht aber auf Kostenersatz Michael Fauck, Bayerischer Bauernverband München, Mai 2011 Bayerischer Bauernverband, München,

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