Förderungen für Wasserkraftanlagen

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1 Förderungen für Wasserkraftanlagen Spezielle Förderprogramme für Kleinwasserkraft in Österreich und dem Land Salzburg DI Martina Prechtl Kleinwasserkraft Österreich 1

2 Inhalt UFG Förderung Gewässerökologie Förderung nach Ökostromgesetz

3 Förderungen - UFG Auf Basis der Novellierung des Umweltförderungsgesetzes (BGBl. I Nr. 34/2008) Bis 2015 von Bundesseite Förderungsmittel im Ausmaß von insgesamt 140 Mio. Euro für hydromorphologische Maßnahmen (Durchgängigkeit, Gewässerstruktur) Für kommunale Förderungswerber (Gemeinden, Verbände) max. 60 % der Investkosten + Landesförderung Für Wettbewerbsteilnehmer (E-Wirtschaft, sonstige Betriebe) max % der Investkosten (30% für Kleinunternehmen) + Landesförderung (bei Antragstellung nach dem : Verringerung des Förderungssatzes um 5 %-Punkte, EU-Mittel verringern die förderbaren Kosten) 3

4 Antragsunterlagen UFG Förderung Ansuchenformblätter: inkl. Finanzierungsplan, Auflistung der Maßnahmen (Katalog bzw. Technisches Datenblatt), Bericht des Kreditinstitutes Technischer Bericht inkl. ökologische Wirkung Relevante Pläne Kostenschätzung und aufstellung Relevante behördlichen Genehmigungsbescheide Auszug Firmenbuch bzw. Genossenschaftsregister 4

5 Ablauf der UFG Förderung Einreichung beim jeweiligen Amt der Landesregierung Land bestätigt Förderfähigkeit Eingang Förderansuchen bei KPC möglicher Baubeginn!!! Prüfung & Förderungsvorschlag durch KPC Wasserwirtschaftskommission (ca. 3 mal jährlich) Genehmigung durch BMLFUW Förderungsvertrag Kollaudierung und Endabrechnung durch KPC Auszahlung der Förderung 5

6 Zielsetzungen Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes ist die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen der Gewässer zur Erreichung der Umweltziele für Oberflächengewässer nach WRRL: ökologischen Prioritäten auf Basis von Dringlichkeitskatalogen der Länder unter Berücksichtigung des 1. NGP Anreizeffekt für frühzeitige Umsetzung der Maßnahmen - Ausgleich finanzieller Nachteile für Förderungswerber Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Mitteleinsatzes 6

7 Fördergegenstand Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit: (Fischaufstiegshilfen, Entfernen des Querbauwerks, Umbau zu aufgelöster Rampe, Wiederherstellung naturnaher Mündungsbereiche bei abgetrennten Zuflüssen, etc.) Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen: (Gestaltungsmaßnahmen an verbauten Gewässern zur Verbesserung des Habitatangebotes bei gleichzeitiger Gewährleistung des ökologischen Mindestabflusses) 7

8 Fördergegenstand Maßnahmen zur Verminderung der Auswirkungen von Rückstau: (Gestaltung/Strukturierung Stauwurzel, Strukturierung der Ufer im, Stauraum, Wiederanbindung Zuflüsse, Verringerung Stauziel, Leitwerke und Buhnen, Nebengewässervernetzung, etc.) Maßnahmen zur Verminderung der Auswirkungen von Schwall 8

9 Fördergegenstand Maßnahmen zur Restrukturierung hydromorphologisch veränderter Fließgewässerstrecken: (Wiederherstellung des morphologischen Flusstyps mit/ohne Nebengewässer/Auanbindung, Initialmaßnahmen zur dynamischen Eigenentwicklung zu morphologischem Flusstyp, Strukturierung im bestehenden Abflussprofil, Wiederherstellung der natürlichen Sohle, ingenieurbiologische Uferstrukturierung, etc.) Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen notwendig sind 9

10 Neue Ergänzungsbestimmung zu UFG Förderung 10

11 Förderbare Kosten Investitionskosten der Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang damit - Gutachten, Studien, generelle Planung - Planung und Bauaufsicht - Grundstückserwerb - einmalige Entschädigungen Kostenüberschreitungen bis 10 %

12 Anteil UFG - Förderung Land Salzburg Das Ausmaß der Landesförderung beträgt maximal 50 % der Bundesförderung jedoch maximal Euro pro Förderfall. 12

13 Einreichstelle & weiterführende Infos Ihr Ansprechpartner in der Fachabteilung Wasserwirtschaft: Amt der Salzburger Landesregierung Fachabteilung Wasserwirtschaft Postfach Salzburg Ing. Winfried Kunrath 0662/ Förderungsrichtlinien für Wettbewerbsteilnehmer Download:

14 ÖKOSTROMGESETZ 14

15 Ökostromgesetz Förderung aktuell Aktuell: Förderung durch einmaligen Investitionszuschuss (Neubau & Revitalisierung) Stromabnahme zu Marktpreis Investitionszuschusshöhe gestaffelt nach Anlagenleistung Abwicklungsvereinfachungen für kleinere Anlagen Vorteil: Investitionsimpuls bei annehmbaren Marktpreisbedingungen Kein langfristiger Verbleib im Fördersystem Nachteil: Keine langfristige Planungs- und Investitionssicherheit Kein geeigneter Impuls bei schlechten Marktpreisbedingungen (v. a. für kleine, private Anlagenbetreiber) Schlecht geeignet bei Revitalisierungen 15

16 Investitionszuschuss Staffelung nach Anlagenleistung: 16

17 Voraussetzungen für Förderung Das Ansuchen muss vor Baubeginn bei der OeMAG sein. Alle für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz und je nach Anzahl der kw die notwendigen Unterlagen müssen vorliegen. (E-rechtliche Bewilligung und Anerkennungsbescheid können nachgereicht werden) Die Anlage muss bis spätestens zwei Jahre nach der schriftlichen Zusage des Investitionszuschusses in Betrieb genommen werden. Die Vollinbetriebnahme der Anlage muss bis spätestens am erfolgt sein. 17

18 Förderung - Revitalisierung Revitalisierungen: Mind. Steigerung von 15% Engpassleistung (EPL) oder Regelarbeitsvermögen (RAV) 16. "Regelarbeitsvermögen", die sich aus der Wassermengendauerlinie für das Regeljahr ergebende Stromerzeugungsmenge, unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen (tatsächliche durchschnittliche Produktion der letzten 3 Betriebsjahre). Revitalisierung, wenn zumindest zwei wesentliche Anlagenteile weiter verwendet werden wenn mindestens zwei der wesentlichen Anlagenteile (wie Turbine, Wasserfassung, Druckleitung, Triebwasserkanal, Krafthaus oder Staumauer bzw. Wehranlagen), welche vor Baubeginn bereits bestandenen haben, weiter verwendet werden; Einstufung in Förderkategorie durch Engpassleistung nach Revitalisierung Kalkulation der max. möglichen Förderhöhe in EUR/kW in Anlehnung an Steigerung RAV bzw. EPL 18

19 Diverses Sonstiges: Die Förderanträge werden nach Zeitpunkt des Einlangens der vollständigen Förderanträge gereiht E-rechtlicher Bescheid & Anerkennungsbescheid können nachgereicht werden nicht ausschlaggebend für die Reihung Bei fehlenden Unterlagen wird eine Nachfrist von 6 Wochen gesetzt Förderbeirat entscheidet über Förderung 19

20 Einreichstelle & weiterführende Infos OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG Alserbachstrasse A-1090 Wien Tel.: kundenservice@oem-ag.at Servicezeiten: Montag - Donnerstag 9:00-17:00 Uhr Freitag 9:00-16:00 Uhr Antragsunterlage: 20

21 !!! Ökostromgesetznovelle - ZIELVORGABEN Gleichschaltung der Zielvorgaben mit jenen der EU Erneuerbaren Richtlinie bis 2020 Bilanzielle Unabhängigkeit von Atomstromimporten bis Prozent sonstiger Ökostrom bis 2015 (ohne Kleinwasserkraft) Bis 2015 plus 700 MW Wasserkraft, die Hälfte aus Kraftwerken kleiner 20 MW (Basisjahr 2010) Bis 2020 plus MW 4 TWh aus Wasserkraft (Basisjahr 2010) 21

22 Ökostromgesetznovelle wesentliche Eckdaten Mittel für Investitionszuschüsse waren bereits ausgeschöpft! Novelle Ökostromgesetz Beschluss im Sommer 2011 Sondertopf zum Abbau der Warteschlange von 20 Mio, Wahlmöglichkeit zwischen Tarif- und Investförderung bis 2 MW. Aktuell läuft Notifizierung in Brüssel erst dann rechtskräftig! 22

23 Ökostromgesetznovelle Wahlmodel Tarif/Investitionszuschuss Wahlmöglichkeit zwischen Tarifförderung (13 Jahre) und Investitionsförderung für Anlagen bis 2 MW (Neubau bzw. Revitalisierung) Für Tarifverträge jährlich EUR 1,5 Mio. für Kleinwasserkraft reserviert, zusätzliche Zugriffsmöglichkeit auf gemeinsamen Topf mit EUR 17 Mio. Für Investitionsförderungen EUR 16 Mio. für Kleinwasserkraft Jährlicher Gesamttopf für Tarife aller Technologien beträgt EUR 50 Mio. 23

24 Förderhöhen - Investitionsförderung Staffelung nach Anlagenleistung: Voraussetzungen wie bisher lediglich andere Fristen Fertigstellungsfristen aber keine Fallfristen! 24

25 Förderhöhen - Tarifförderung Werden in der Tarifverordnung festgelegt Mehrjährige Tarifverordnungen möglich Bis zu neuer VO gilt alte Verordnung mit Abschlägen (1% bei Kleinwasserkraft) Forderungen von Kleinwasserkraft Österreich für die Tarifverhandlungen: Deutliche Anhebung der Tarife vgl. europäisches Niveau Neue differenziertere Staffelung in den Förderhöhen Besondere Berücksichtigung von Anlagen im kleinen Leistungsbereich Anreiz zur Schöpfung neuer Potentiale z.b. bestehende Querbauwerke 25

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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