Minijob Arbeitgeberpflichten

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1 Minijob Arbeitgeberpflichten am Donnerstag, den, 18:00 20:30 Uhr Heinz-Henning Poll Leiter IHK-Arbeitskreis Versicherungsvermittler Svenja Jochens Justitiarin der IHK Lippe Seite 1

2 Minijob-Reform zum Wichtigste Änderungen: - Anhebung der monatl. Entgeltgrenze von 400,00 EUR auf 450,00 EUR - Einführung der generellen Versicherungspflicht - Optionales Recht des Beschäftigten auf Befreiung - Fortbestand der Versicherungsfreiheit für Altverträge - Verschiebung der Gleitzone von 450,01 EUR bis 850,00 EUR sowie. Seite 2

3 - Fortbestand der Sozialversicherungspflicht bis zum bei Beschäftigten, deren Verdienst am zwischen 400,01 EUR und 450,00 EUR in der Gleitzone lag aber: Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - Fortbestand der Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigten, deren Verdienst am zwischen 800,01 EUR und 850,00 EUR lag hier: Möglichkeit, die Anwendung der Gleitzonenregelung bis zum zu wählen Seite 3

4 A. Geringfügig entlohnte Beschäftigte Abgrenzung nach dem 8 Absatz 1 SGB IV: Nr. 1: (sog. 450-EUR-Minijob) als geringfügig entlohnte Beschäftigung - auf Dauer angelegt, regelmäßig, max. zulässiges Arbeitsentgelt ihv. 450,00 EUR Nr. 2: (sog. kurzfristiger Minijob) als kurzfristige Beschäftigung - im Kalenderjahr - nicht länger als 2 Monate oder - nicht mehr als 50 Arbeitstage - entweder nach Eigenart der Beschäftigung oder - zeitlich befristet - keine max. Begrenzung des Arbeitsentgelts Seite 4

5 B. Beschäftigung als solche ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere das Arbeitsverhältnis. - persönliche Abhängigkeit - Eingliederung in den Betrieb (nach Zeit, Dauer, Ort und Art) - umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers - Gesamtbetrachtung entscheidend - verbindliche Entscheidung trifft Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder hilfsweise auch die Einzugsstelle selbst Seite 5

6 C. Besondere Beschäftigungsverhältnisse 1) Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Gesellschafter-GF aufgrund enger Verbindung zum Arbeitgeber (AG) verbindliches Überprüfungsverfahren notwendig, sog. Statusfeststellungsverfahren Voraussetzungen: - bei Anmeldung Angabe des Statuskennzeichen 1 - AG ist natürliche Person (nicht: GmbH, UG etc.) - Einleitung durch Einzugsstelle - Entscheidung durch Deutsche Rentenversicherung Bund - Unterrichtung per Bescheid Seite 6

7 2) Einheitliches Beschäftigungsverhältnis - lt. BSG einheitliche sozialversicherungstechnische Betrachtung mehrerer (mind. 2) Beschäftigungen bei einem AG (AG-Identität) - Rechtsform entscheidend z. Bsp.: 1. AG 2. AG Ergebnis GmbH X, H ist GF UG (haftungsbeschränkt), H ist GF (-) GmbH X, H ist GF H als Freiberufler (-) H als Gastronom H als Kioskinhaber (+) Seite 7

8 D. Versicherungsstatus - Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung - Ergebnis: damit keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung Besonderheit in der Rentenversicherung: - seit dem Rentenversicherungspflicht - jedoch abhängig von Aufnahme der Beschäftigung (Opting-in-Option, Opting-out-Verbot, Opting-out-Option). Seite 8

9 Opting-in-Option = Arbeitnehmer (AN), die bereits am rentenversicherungsfrei geringfügig entlohnt beschäftigt waren, bleiben ab dem weiterhin rentenversicherungsfrei. - Vor.: die damals geltenden 400 EUR werden auch heute nicht überschritten (sog. Bestandsschutz) - jedoch Verzicht auf Versicherungsfreiheit möglich - schriftl. Erklärung gegenüber dem AG - nur für die Zukunft - kein Widerruf möglich Seite 9

10 Opting-out-Verbot = Arbeitnehmer, die bereits vor dem aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung rentenversicherungspflichtig waren, weil sie auf ihre Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, bleiben über den rentenversicherungspflichtig (sog. Besitzschutzregelung) - kein Widerruf möglich Seite 10

11 Opting-out-Option = AN, die nach dem eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, sind rentenversicherungspflichtig Vorteil: Erwerb vollwertiger Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung - Arbeitsentgelt wird in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt - Befreiung hiervon gemäß auf Antrag möglich - Wirkung der Befreiung ab Beginn des Kalendermonats, in dem AG der Antrag zugegangen ist.. Seite 11

12 - wenn Einreichung des Antrags durch AG länger als 6 Wochen dauert, zählt Kalendermonat des Eingangs bei Minijob-Zentrale - bei verspäteter Abgabe durch AG: Schadensersatzpflicht des AG bzgl. zu viel gezahlter Rentenversicherungsbeiträge - entsprechender Anspruch gegen de Minijob-Zentrale besteht nicht - Wideruf nicht möglich - Befreiung endet erst mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Minijob-Zentrale informiert alle anderen AG - AN muss dies aber ebenfalls tun Tipp: AG sollten ihre AN direkt bei Beschäftigungsbeginn auf die Möglichkeit der Befreiung hinweisen. Seite 12

13 E. Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen - Hauptbeschäftigung und eine geringfügige Nebenbeschäftigung möglich - keine Hauptbeschäftigung, aber mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen: Zusammenrechnung der Entgelte - Hauptbeschäftigung und (mehrere) geringfügig entlohnte Beschäftigungen: die zeitlich erstaufgenommene behält Status des Minijobs, die andere wird mit der Hauptbeschäftigung zusammen gerechnet. Seite 13

14 F. Minijob-Zentrale - steht unter Trägerschaft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See bundesweite Einzugsstelle mit folgenden Aufgaben: 1) Einzug der Beiträge, Umlagen, Pauschsteuer und deren Weiterleitung an die Fremdversicherungsträger 2) Überwachung der rechtzeitigen Beitragszahlung durch den AG 3) Entgegennahme der Meldungen zur Sozialversicherung und Kontrolle vollständiger Einreichungen 4) Überprüfung der Einhaltung der Entgeltgrenze Seite 14

15 Minijob-Zentrale Allgemeines Anmeldung Beginn einer Beschäftigung spät. innerhalb von 6 Wochen* Jahresmeldung Arbeitsentgelt für das KJ spät. bis zum des FJ Abmeldung Ende der Beschäftigung spät. innerhalb von 6 Wochen - Meldungen nur noch möglich durch zugelassene Software oder maschinell erstellte Ausfüllhilfen. - Kostenlose Software: sv.net, Programm und Registrierung kostenlos (siehe auch *Sofortmeldung in Bereichen bei erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit etc., z.b. Baugewerbe, Gastronomie, Gebäudereinigung, Personenbeförderungsgewerbe, Schaustellergewerbe (Aufzählung nicht abschließend) Seite 15

16 G. Beiträge des Arbeitgebers - anfallende Pauschbeträge sind alleine vom AG zu bezahlen - keine Abwälzung auf das Entgelt des AN zulässig - Ordnungswidrigkeit, Bußgeld bis zu EUR Insgesamt müssen Abgaben von maximal 30,99 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung Seite 16

17 Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale 15 % Rentenversicherung 13 % Krankenversicherung 2 % Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, ggf. 0,7 % Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern) und 0,14 % Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft 0,15 % Insolvenzgeldumlage Tipp: Abgabe zur Unfallversicherung muss extra erfolgen. Seite 17

18 H. Entgeltunterlagen: Aufbewahrungspflichten - Pflicht des AG zur Meldung ( 28a SGB IV) und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags - Pflicht des AG, Entgeltunterlagen zu führen - Aufzeichnung aller maßgebenden Angaben und Informationen, z. B.: - monatliches Arbeitsentgelt, Beschäftigungsdauer - Status des Beschäftigten (z.b. Student, Ehegatte) - regelmäßig wöchentl. Arbeitszeit, tatsächl. geleistete Stunden - Checkliste über Befragung nach weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen - Bescheid der Minijob-Zentrale - Anträge, Befreiungen, Nachweise Seite 18

19 Mitwirkungspflichten des AN Pflicht des AN zur Angabe aller erforderlichen Informationen und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, Nachweise Tipp: AG soll mittels Einstellungsfragebogen die notwendigen Angaben erfragen. (siehe unter Seite 19

20 I. Arbeitsrechtliche Pflichten - Grundsatz der Gleichbehandlung, d.h. anteiliger Anspruch auf Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Einhaltung der Kündigungsfristen - grds. kein Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages erforderlich (Ausnahme: befristeter AV, siehe auch 14 TzBefrG) - Anspruch des AN auf sog. Niedershrift über alle wesentlichen Arbeitsbedingungen gemäß NachweisG - aus Beweisgründen immer Abschluss eines schriftl. AV empfehlenswert Seite 20

21 1. Erholungsurlaub - lt. BUrlG Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche - gilt auch für Minijobber - Abstellen des Gesetzes, an wie vielen Tagen der AN pro Woche arbeitet (Bsp.: 3-Tage-Woche = 12 Tage Mindesturlaub im KJ 1-Tage-Woche = 4 Tage Mindesturlaub im KJ) - keine Staffelung nach Alter erlaubt Seite 21

22 2. Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft - Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - Wartezeit von 4 Wochen ununterbrochener Tätigkeit ( 3 EntgeltfzG) - Geltung des MuSchG, d.h. Anspruch auf Einhaltung von Beschäftigungsverboten, Schutzfristen und Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld (Umlage U2) - Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall - Zahlung von anteiliger Gratifikation/Sonderzahlungen, sofern betriebliche Übung im Unternehmen Seite 22

23 3. Kündigungsschutz - Geltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Regelungen - Anwendung 622 BGB als auch KSchG (in der Regel mehr als 10 AN) - Vereinbarkeit einer Probezeit zulässig - ordentliche sowie außerordentliche Kündigung wegen wichtigem Grund zulässig - Einhaltung der Schriftform ( 623 BGB) Seite 23

24 4. Besonderheiten bei der Beschäftigung Minderjähriger - zahlreiche gesetzliche Schutzvorschriften, insb. JArbSchG - Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen Kind = wer noch nicht 15 Jahre ist Jugendlicher = wer 15, aber noch keine 18 ist - grundsätzliches Arbeitsverbot für Kinder unter 13 Jahren - Kinder über 13 Jahre und vollschulpflichtige Jugendliche: Einwilligung der Eltern erforderlich, nur leichte und für Kinder geeignete Arbeiten, nicht länger als 2 Stunden täglich, nicht zwischen 18 8 Uhr, nicht morgens vor bzw. während der Schule, während der Ferien nur max. 4 Wochen - Jugendliche, die nicht mehr vollschulpflichtig sind: max. 8 Stunden täglich, max. 40 Std-Woche, 6 20 Uhr, 5 Arbeitstage/Woche, 2 freie Tage aufeinanderfolgend, mind. 30 Urlaubstage Seite 24

25 J. Kurzfristige Beschäftigungen Definition: - im Kalenderjahr - nicht länger als 2 Monate oder - nicht mehr als 50 Arbeitstage - entweder nach Eigenart der Beschäftigung oder - zeitlich befristet - nicht auf Dauer angelegt - keine max. Begrenzung des Arbeitsentgelts Kein eigener Sozialversicherungsschutz: versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Pflegeversicherung Seite 25

26 1. Befristung - Grundvoraussetzung - längstens 1 Jahr Tipp: Die Befristung ist prüfungssicher in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren. Sie kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen Vereinbarung ergeben. - Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen, unabhängig ob Beschäftigung bei unterschiedlichen AG - keine getrennte Betrachtung bei Kalenderjahresüberschreitung.. Seite 26

27 - Abschluss eines Rahmenvertrages denkbar: längstens 12 Monate mit einem Arbeitseinsatz von max. 50 Arbeitstagen - länger als 12 Monate: keine Kurzfristigkeit mehr - Meldung an die Minijb-Zentrale erforderlich - Personenengruppenschlüssel Beitragsgruppen mit 0 - rentenversicherungpflichtiges Bruttoarbeitsentgelt mit 0 EUR - Sofortmeldung erforderlich Seite 27

28 2. Umlagen und Abgaben - beitragsfrei, so dass Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht zu zahlen sind - jedoch Zahlung von Umlagen zur Sozialversicherung - Abstellen auf Entgelt Abgaben 2013 Umlage U1 0,7 % Umlage U2 0,14 % Insolvenzgeldumlage 0,15 % Gesamt 0,99 % - darüber hinaus hat AG Steuern an das FA (entweder nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal mit 25 %) sowie Beiträge zur Unfallversicherung zu zahlen. Seite 28

29 K. Beschäftigung in der Gleitzone - regelmäßiges Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 850,00 EUR - keine Anwendung z. B. bei Auszubildenden, Umschüler, Personen in der Altersteilzeit Seite 29

30 - Staffelung des Arbeitnehmerbeitrags zur Sozialversicherung von ca. 4 % bei 450,01 EUR bis auf den vollen Beitrag von ca. 20 % bei 850,00 EUR - Arbeitgeberbeitrag ca. 20 %. - individuelle Besteuerung - Anwendung sog. Gleitzonenformel mit dem "Faktor F" (0,7605/Stand: 1. Januar 2013) (siehe unter - Kein Gleitzonenprivileg bei zwei Beschäftigungen im Entgeltbereich von 450,01 EUR bis 850,00 EUR monatlich, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Seite 30

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 31

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