AUSLANDSVERKEHR. Neue CEMT-Regelung ab

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1 AUSLANDSVERKEHR Neue CEMT-Regelung ab Ab können auch EURO 4 Fahrzeuge mit CEMT Lizenzen eingesetzt werden. Die dafür notwendigen technischen Dokumente sind beim Fachverband Güterbeförderung erhältlich (Tel.Nr.: 01/ ). Die Beantragung richtet sich nach wie vor an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Ein Schreiben der Abteilung für Verkehr- und Infrastrukturpolitik liegt bei. Broschüre Straßenbenützungsgebühren in Europa Die vorliegende Broschüre, erschienen am , präsentiert eine umfassende Übersicht über die Mautgebühren in 35 europäischen Staaten mit allen wichtigen Informationen sowie Hinweisen auf geplante Neuerungen und Änderungen der Systeme. Es sind sämtliche Mauten, sei es auf dem gesamten Straßennetz eines Landes oder nur auf einem einzelnen kurzen Straßenabschnitt, für alle Kraftfahrzeuge, somit für Lkw, Pkw, Busse und andere, enthalten. In dieser Hinsicht stellt diese Broschüre ein absolutes Novum dar und kann somit durchaus als einzigartig bezeichnet werden. Mitgliederpreis: 15,50 Für Nichtmitglieder: 19,50 Zu beziehen bei: Service GmbH der Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße Wien Wollen Sie telefonisch oder per bestellen? +43 (0) DW 5050 oder per mservice@wko.at Frankreich - Neue Kabotageregelung höchstens 45 Tage innerhalb von 12 Monaten Kabotagefahrten in Frankreich dürfen Straßentransportunternehmen und Binnenreedereien aus anderen Ländern der Europäischen Union nur 30 Tage am Stück und höchstens 45 Tage innerhalb von zwölf Monaten durchführen. In das im Juli vom Parlament verabschiedete und im August im Staatsanzeiger veröffentlichte Gesetz für kleine und mittlere Unternehmen wurde ein entsprechender Zusatz eingefügt. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Beschränkungen droht eine Geldstrafe von und die zeitweilige Stilllegung des Fahrzeuges. Bei grober und vorsätzlicher Verletzung des Gesetzes

2 kann das Gericht auch eine Gefängnisstrafe verhängen. Möglich ist auch ein Transportverbot in Frankreich für ein Jahr. Unternehmen aus den neuen Mitgliedsländern der Union, die nach EU- Recht fünf Jahre lang noch keine Kabotage fahren dürfen, droht bei Verstoß eine Geldstrafe von Bisher gab es keine zeitliche Begrenzung für Kabotagefahrten ausländischer Unternehmen. Ihre Fahrer unterlagen der Sozialgesetzgebung des jeweiligen Heimatlandes. Die jetzt in das Gesetz eingefügte Regel solle verhindern, dass mit dem liberalisierten Zugang ausländischer Unternehmen aus dem französischen Markt ein unfairer Wettbewerb durch Sozialdumping einhergehe. Das französische Verkehrsministerium hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die Kontrolleure auf 630 erhöht würden. In vergangenen Jahren überprüften sie LKW. Dabei stellten sie Verstöße fest und legten über Fahrzeuge zeitweilig still. Die Hälfte davon hatte gegen die Arbeitsgesetze verstoßen. Weitergabe von Carnet TIR unzulässig Die AISÖ/der Fachverband Güterbeförderung weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass es gemäß Verpflichtungserklärung für den TIR-Inhaber verboten ist, ein Carnet-TIR an einen Dritten (= Firma, auf die es vom Verband nicht ausgestellt wurde), weiterzugeben. Deutschland - Road Pricing On-Board-Unit (OBU) 2.0 rasch aufspielen Wer auch nach dem 1. Jänner 2006 die Maut automatisch einbuchen will, sollte sich frühzeitig um das Aufspielen der Software OBU 2.0 auf die Fahrzeuggeräte kümmern. Dies empfehlen mehrere Transport- und Wirtschaftsverbände, darunter der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) und der Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) sowie das Betreiberkonsortium Toll Collect. Betroffen sind alle Obus, die vor dem 18. Juli 2005 installiert wurden. Inzwischen sind bereits Geräte mit der neuen Software ausgestattet. Ist das Update zum Jahreswechsel nicht aufgespielt, stehe vom 1. Jänner kommenden Jahres an nur noch die Einbuchung im Internet oder an einem Mautterminal zur Verfügung, betonen die Organisationen. Deutschland Mautpreller finden keine Gnade Wie wir der Oktober-Ausgabe des Süddeutschen Verkehrskuriers (SVK) entnehmen, überwachen auf Autobahnkilometern in Deutschland 300 Kontrollbrücken und 280 mobile Maut-Teams

3 den Lastwagenverkehr. Wer beim Mautprellen erwischt wird, muss ein Bußgeld zwischen 75,00 und ,00 zahlen. Dagegen können die Fahrer Einspruch beim Kölner Bundesamt für Güterverkehr einlegen. Weist es den Einspruch zurück, geht der Fall an das Kölner Amtsgericht, das in den nächsten Jahren mit mehr als Mautprozessen rechnet. Inzwischen wurden bei diesem Gericht bereits über 15 Einsprüche verhandelt, die alle zurückgewiesen wurden; nur in einem einzigen Fall wurde das Bußgeld reduziert. Der Tenor der Entscheidungen: Grundsätzlich müssen Lastwagenfahrer auf das Internet oder Automaten an Tankstellen oder Raststätten ausweichen, wenn ihr Mautgerät an Bord des Lkw nicht funktioniert. Auch der Fall, dass versehentlich eine falsche Schadstoffklasse oder Achsanzahl eingetippt wird, findet in den Augen des Amtsrichters keine Gnade. Begründung: alle Mautpreller müssen gleich behandelt werden. Deutschland - BAG kontrolliert Container Bessere Kontrollmöglichkeiten für Container strebt das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) an. Bisher wurden verplombte Container nur in konkreten Verdachtsfällen geöffnet. Durch Einsatz von Röngtengeräten habe sich bestenfalls feststellen lassen, ob die Ladung verrutscht ist oder nicht. Aussagen zur korrekten Deklaration von Gefahrenstoffen seien so nicht machbar gewesen. In Zukunft will das BAG öfter in die Transportverhältnisse schauen. Nach durchgeführter Kontrolle könnten die Container mit BAG-eigenen Siegeln verschlossen werden, die nachweislich der Norm ISO/PAS entsprechen (High Security Seals). Wann die neue Praxis umgesetzt wird, ist noch nicht klar. Problematisch sei nicht die Beschaffung der Siegel, sondern das Finden eines adäquaten Werkzeuges zum Öffnen bestehender Plomben. Dieses müsse gleichermaßen transportabel als auch für den Umgang mit möglicherweise gefährlichen Stoffen geeignet sein, heißt es aus dem BAG. (Artikel aus Verkehrsnachrichten Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern 11/2005). Deutschland - BAG bittet zur Kasse - Illegale Beschäftigung kann Verlader teuer zu stehen kommen Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt im Anhang. (Auszug aus Verkehrsnachrichten Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern 11/2005).

4 Deutschland BAG prüft Eintragung sonstiger Arbeitszeiten in Tachoscheiben Im Rahmen eines Strafverfahrens wurde dem Fahrer eines unserer Mitgliedsbetriebe eine Information mit folgendem Inhalt ausgehändigt: Das Bundesamt für Güterverkehr informiert über die Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zu den Lenk- und Ruhezeiten Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit überprüft das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) u.a. die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten für Lkw-Fahrer. Neben den vom EG-Kontrollgerät aufgezeichneten Lenk- und Ruhezeiten müssen die Fahrer alle sonstigen Arbeitszeiten, die sie außerhalb des Lkws verrichten, handschriftlich in das Schaublatt eintragen. Zu der Auslegung des Begriffs sonstige Arbeitszeiten hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im letzten Jahr in einem Urteil (Rechtssache C 297/99) entschieden: 1. Als sonstige Arbeitszeit gilt die Zeit, die Fahrer für die Anreise benötigen, um ein mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattetes Fahrzeug zu übernehmen, das sich nicht am Wohnort des Fahrers oder der Hauptniederlassung des Arbeitgebers befindet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fahrer Weisungen erhalten hat, wie (d.h. mit welchem Verkehrsmittel und über welche Strecke) dieser Weg zurückzulegen ist. 2. Als sonstige Arbeitszeit gilt auch die Zeit, die Fahrer vor Übernahme eines mit einem EG- Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs damit verbringen, Fahrzeuge zu lenken, die nicht mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet sein müssen. Die Kontrollbehörden von Bund und Ländern sind aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage gehalten, die Grundsätze des EuGH auf die angesprochenen Fälle anzuwenden. Dies bedeutet, dass das Bundesamt nach einer angemessenen Übergangszeit zukünftig im Rahmen seiner Straßenkontrollen auch prüfen wird, ob Fahrer von Lkw die vor Übernahme eines mit einem EG- Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs geleisteten Anreise- oder Lenkzeiten in das Schaublatt als sonstige Arbeitszeiten eingetragen haben. Belgien - Bescheinigung für arbeitsfreie Tage Im Rahmen der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen wurden die Vorgaben für die Bescheinigung für arbeitsfreie Tage neu formuliert und lauten wir folgt:

5 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage (1) Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR sowie dieser Verordnung vorgeschriebenen Schaublätter oder Aufzeichnungen nicht vorlegen können, weil sie an diesen Tagen kein Fahrzeug oder nur solche Fahrzeuge gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, haben dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen für die Tage der laufenden halben Woche eine Bescheinigung des Unternehmers oder einen anderen geeigneten Nachweis vorzulegen. Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern eine solche Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe von Gründen auszustellen und auszuhändigen. Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen. (2) In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden konnte, weil die berücksichtigungsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der Unternehmer auf Verlangen der Kontrollbehörde nachträglich eine Bescheinigung auszustellen oder vorzulegen. (3) Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gilt entsprechend. Belgien Probleme bei Verwendung von Biodieselkraftstoff Dem deutschen Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) liegt ein Fall vor, in dem ein deutsches Transportunternehmen in Belgien mit einem Bußgeld belegt wurde, nachdem die belgischen Kontrollbehörden Biodiesel im Fahrzeugtank festgestellt hatten. Ferner wird von mündlichen Verwarnungen durch belgische Kontrollbeamte berichtet, wonach in Belgien die Verwendung von Biodiesel nur unter vorheriger Anmeldung bei den Finanzbehörden und Entrichtung der Mineralölsteuer möglich sei. Nach Auffassung des belgischen Verbandes FEBETRA betrifft die in Belgien bestehende Regelung, wonach für Biodieselkraftstoff der volle Mineralölsteuersatz entrichtet werden muss, nur jenen Biodieselkraftstoff, der in Belgien erworben wurde. Deshalb wird ausländischen Transportunternehmen empfohlen, Nachweise mitzuführen, dass der im Hauptbehälter befindliche Biodieselkraftstoff nicht in Belgien erworben wurde (Tankquittung oder Liefernachweis einer Betriebstankstelle). Der BGL prüft derzeit die Vereinbarkeit des belgischen Vorgehens mit europäischem Recht. Sollten Sie in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten in Belgien haben, bittet die Fachgruppe um Mitteilung. Slowenien Binnenmarktbeschwerde an die Europäische Kommission Die Wirtschaftskammer Österreich hat am 19. Mai 2005 an den Kommissar Günter Verheugen (Europäische Kommission in Brüssel) eine Beschwerde aufgrund der Umweltabgabe der Gemeinde

6 Sentilj eingereicht. Bis heute gibt es keine Antwort aus Brüssel. Den Text der Binnenmarktbeschwerde finden Sie im Anhang.

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