Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit WAII3 Postfach Bonn. Vorab per

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1 Arbeitskreis Recycling e.v. Heidestr Herford Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit WAII3 Postfach Bonn Arbeitskreis Recycling e.v. Claudio Vendramin, Vorstand Heidestr Herford Germany fon: fax: mail: c.vendramin@recyclingboerse.org web: Seite 1 / 7 ElektroG - Stellungnahme an das Ministerium doc Herford, den Vorab per WAII3@bmub.bund.de Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) Ihr Aktenzeichen: WA II /16 Stellungnahme zum Gesetzentwurf; Ergänzungs- und Änderungswünsche Sehr geehrte Frau van Dillen, sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom haben Sie den Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG; nachfolgend Gesetzentwurf ) übersandt. Sie geben Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum Zu dem Gesetzentwurf nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Vorbemerkung Zunächst möchten wir Ihnen unsere Tätigkeit vorstellen: Der Arbeitskreis Recycling e.v. ist mit seinen Zweckbetrieben Recycling Börse seit inzwischen 20 Jahren im Auftrag der Kommunen des Kreises Herford mit der getrennten Sammlung von EAG beauftragt. Hierbei haben wir von Anfang an auch das Ziel der (Vorbereitung der) Wiederverwendung verfolgt und setzen diese in unseren

2 Seite 2 / 7 ElektroG - Stellungnahme an das Ministerium doc Herford, den Secondhand- Einrichtungen erfolgreich um. Es besteht ein Markt und eine Nachfrage nach diesen Geräten. Unseren Erfahrungen zufolge ist es keineswegs wie verschiedentlich zu lesen und zu hören ist lebensfremd, anzunehmen, dass Bürgerinnen und Bürger gebrauchsfähige EAG bei den kommunalen Sammelstellen abgeben, anstatt sie über Internet-Verkaufsbörsen, den Gebrauchtgerätehandel, virtuelle und reale Verkaufsbörsen (.) zur weiteren Nutzung anzubieten. Geräte, die auf diesen Wegen keine neuen Nutzer finden, sind nicht nachgefragt (...). Das Gegenteil ist der Fall, andernfalls würden wir das Projekt der (Vorbereitung der) Wiederverwendung von EAG nicht seit 20 Jahren betreiben. Wir führen rund 160 mobile haushaltsnahe EAG- Sammeltermine pro Jahr im Kreisgebiet durch, nehmen EAG an unseren Standorten an und sind Übergabestelle. Unsere jahrelangen Erfahrungen zeigen: Nur bei entsprechendem Handling bereits während der Sammlung und Annahme kann ein gutes Ergebnis hinsichtlich (Vorbereitung der) Wiederverwendung erzielt werden. Voraussetzung ist die frühzeitige Separierung tauglicher Geräte vom tatsächlichen E-Schrott. Abgebende Haushalte sind gern bereit darüber Auskunft zu geben, ob das Altgerät noch funktioniert, ob oder welche Störungen es hat. Viele Geräte sind noch gut und weiterverwendbar; sie werden nur deshalb entsorgt, weil ein neues Gerät angeschafft wurde. Dies belegt auch ein Kooperationsprojekt mit einem regionalen öre: Hier werden bei der Annahme / Abgabe von EAG auf dem Wertstoffhof ebenfalls EAG zur (Vorbereitung der) Wiederverwendung durch uns separiert. Zu den Kriterien der Separierung/direkten Bereitstellung zur (Vorbereitung der) Wiederverwendung gehört u.a. auch eine Sichtprüfung: Gerät optisch ok? sowie bspw. - da auch Gebrauchtkunden markenbewusst sind - ein Blick auf die Marke. Das heißt: Wir nehmen bei das Sammlung und Annahme jedes Gerät in die Hand. Zur letztendlichen Prüfung der Wiederverwendbarkeit wird ein Bruchteil von bis zu 10 Prozent nach o.g. Kriterien separiert. Anschließend erfolgt die Prüfung der technischen Sicherheit gem. VDE 0701/0702 und der Funktionsfähigkeit. Ergebnis ist eine Quote von 5 % der gesamten Elektroaltgeräte der Gruppen 3 und 5, die über die Vorbereitung der Wiederverwendung zurück in den Warenkreislauf gelangen. Technische Prüfkriterien, die Gewährleistung, alle wesentlichen Fragen des Energieverbrauchs von EAG, Arbeitsabläufe und Kooperationskriterien sind mit den Projekten SecondLife und Lokale Nachhaltige Kreislaufwirtschaft, bei denen wir Projektpartner oder Träger waren, erarbeitet worden und finden tägliche Anwendung.

3 Seite 3 / 7 ElektroG - Stellungnahme an das Ministerium doc Herford, den Verordnungsermächtigung und 14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger In 11 des Gesetzentwurfs soll die Bundesregierung ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitergehende Anforderungen zur getrennten Sammlung von Altgeräten, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen, festzulegen. In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass die Verordnungsermächtigung vor dem Hintergrund zukünftig zu erwartender europarechtlicher Vorgaben zur Vorbereitung zur Wiederverwendung erfolgt. Aus unserer Sicht dürfen die Anforderungen an die getrennte Sammlung von Altgeräten, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen, nicht einer Rechtsverordnung der Bundesregierung überlassen bleiben, sondern müssen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) selbst festgelegt werden. Denn wenn der Gesetzgeber die Festlegung der Anforderungen an die getrennte Sammlung von Altgeräten, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen, vollständig der Exekutive überlässt, wird er dem Stellenwert der Vorbereitung zur Wiederverwendung, wie er sich insbesondere in der Abfallhierarchie der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) widerspiegelt, nicht gerecht. Dieser Stellenwert ist gerade auch in der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl 197/38 ff.; nachfolgend WEEE- Richtlinie genannt) zum Ausdruck gekommen. Denn dort heißt es beispielsweise in Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1, dass die Mitgliedstaaten im Interesse einer möglichst weitgehenden Vorbereitung zur Wiederverwendung fördern, dass Sammelsysteme bzw. Rücknahmestellen ggfs. so ausgestaltet werden, dass vor jedem weiteren Transport an den Rücknahmepunkten diejenigen Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen, von den anderen getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten separiert werden, insbesondere indem Mitarbeitern von Wiederverwendungsstellen Zugang gewährt wird.

4 Seite 4 / 7 ElektroG - Stellungnahme an das Ministerium doc Herford, den Diese Regelung, auf die wir nachfolgend noch einmal eingehen werden, bringt unseres Erachtens eindeutig zum Ausdruck, welchen Stellenwert die Vorbereitung zur Wiederverwendung für das Europäische Parlament und den Rat hat; sie soll nämlich möglichst weit gehen. Deutlich wird dies auch anhand der Erwägung (20) der Richtlinie 2012/19/EU, in der es heißt: Der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und ihren Bauteilen, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien sollte, soweit angebracht, Vorrang eingeräumt werden. [Nur] Sofern dies nicht vorzuziehen ist, sollten alle getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Verwertung zugeführt werden, ( ). [Anm.: Ergänzung durch Unterzeichner] Wenn der Gesetzgeber die Festlegung von Anforderungen an die getrennte Sammlung von Altgeräten, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen, der Exekutive überlässt, führt dies ferner zu einer weiteren unnötigen zeitlichen Verzögerung in der Umsetzung der WEEE- Richtlinie (die bis zum umzusetzen war) im Hinblick auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung. Auch damit würde man der Rangfolge und dem Stellenwert, den die Wiederverwendung bzw. Vorbereitung zur Wiederverwendung in der Abfallhierarchie des 6 Abs. 1 KrWG einnimmt, nicht gerecht. Wir schlagen daher vor, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung dadurch aufgewertet wird, dass dieser Maßnahme der Vermeidung und Abfallbewirtschaftung ein eigener Paragraph in dem Gesetz gewidmet wird. Ferner sollte die Vorbereitung zur Wiederverwendung auch für einzelne Geräte unabhängig von einer Optierung ermöglicht werden. Zumindest sollte 14 ( Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger ) um einen weiteren Absatz ergänzt werden, mit dem der vorrangige Stellenwert der Vorbereitung zur Wiederverwendung deutlich in den Fokus der Pflichten genommen wird. Dabei sollte dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die gleiche Prüfpflicht auferlegt werden, wie sie für den Behandler gemäß 20 Abs. 1 des Gesetzentwurfes gilt.

5 Seite 5 / 7 ElektroG - Stellungnahme an das Ministerium doc Herford, den Wir schlagen für 14 Abs. 5 neu folgende Formulierung vor: Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder dessen beauftragter Dritter hat dafür Sorge zu tragen, dass einzelne Altgeräte, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen, an den Sammelstellen von den anderen getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten separiert und einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden. Folgeänderung: Der bisherige Absatz 5, der die Optierungsmöglichkeit enthält, sollte dann zu Absatz 6 werden. Folgeänderung: In 26 des Gesetzentwurfs (Mitteilungspflichten der öre) wäre dann in Abs. 1 Nr. 1 neu eine an 14 Abs. 5 neu anknüpfende Mitteilungspflicht zu regeln. Wir schlagen folgende Formulierung vor: (1) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat der Gemeinsamen Stelle im Falle der Zuführung einzelner Altgeräte zu einer Vorbereitung zur Wiederverwendung nach 14 Absatz 5 Satz 1 die Menge der von ihm je Gruppe und Kategorie einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführten Altgeräte mitzuteilen; Folgeänderung: Der bisherige Absatz 1 in 26 würde Absatz 2 werden. Folgeänderung: Der bisherige Absatz 2 in 26 würde Absatz 3 werden. Folgeänderung: In 26 Abs. 3 des Gesetzentwurfs wäre dann die Wortfolge und Absatz 2 aufzunehmen, so dass 26 Abs. 3 dann wie folgt lauten würde: (3) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 und Absatz 2 ist das Gewicht anzugeben. Ist die Angabe des Gewichts nicht möglich, ist die Anzahl der Geräte anzugeben. Soweit auch das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich die Angabe der Geräteanzahl verlangen. Sie kann zudem verlangen, dass die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen. Wir regen ferner an, in der Verordnungsermächtigung in 11 des Gesetzentwurfs vorzusehen, dass Zertifizierungs- bzw. Akkreditierungskriterien für die Kooperation öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger oder ihrer beauftragten Dritten mit Wiederverwendungsstellen mittels Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden. Eine Orientierungshilfe bieten dabei

6 Seite 6 / 7 ElektroG - Stellungnahme an das Ministerium doc Herford, den erarbeitete praxiserprobte Kriterien aus dem vom UBA geförderten Projekt SecondLife sowie aus den Projekten LONAK und RECOM (siehe Kurzübersicht in der Anlage). Wir schlagen für 11 des Gesetzentwurfs folgende Formulierung vor: Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitergehende Anforderungen zur getrennten Sammlung von Altgeräten, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen sowie Zertifizierungskriterien für (sozialwirtschaftliche) Betriebe, die von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern oder den von ihnen beauftragten Dritten mit der Vorbereitung zur Wiederverwendung beauftragt werden Behandlung und Beseitigung In 20 Abs. 1 des Gesetzentwurfs wird geregelt, dass vor der Behandlung zu prüfen ist, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Wiederverwendung zugeführt werden können. Im Weiteren heißt es sodann wörtlich: Diese Prüfung ist nur durchzuführen, soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. ( ). [Anm.: Hervorhebung durch Unterzeichner] Zu 20 Abs. 1 heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf zwar, Satz 1 diene der Förderung der Wiederverwendung von Elektro-Altgeräten, indem spätestens vor der Erstbehandlung die Prüfung verlangt werde, ob eine Wiederverwendung möglich ist. Jedoch wird dann in der Begründung eingestanden, dass die Pflicht zur Prüfung eingeschränkt wird durch die technische Machbarkeit und die wirtschaftliche Zumutbarkeit. Wir bitten um Überarbeitung der nach unserem Dafürhalten zu restriktiven Formulierung in 20 Abs. 1 S. 2 des Gesetzentwurfs. Die dortige Formulierung, wonach die Prüfung, ob eine Wiederverwendung möglich ist, nur dann durchzuführen ist, soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, stellt eine Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen Formulierung in 11 Abs. 1 ElektroG dar, denn in der aktuellen Fassung findet sich das Wort nur (zu Recht) nicht. Mit dieser restriktiven Formulierung in 20 Abs. 1 wird der Gesetzentwurf nach unserer Überzeugung ebenfalls der Bedeutung der Vorbereitung zur Wiederverwendung nicht gerecht, die sowohl in der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) als auch dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als auch der WEEE- Richtlinie zum

7 Seite 7 / 7 ElektroG - Stellungnahme an das Ministerium doc Herford, den Ausdruck kommt. Die jetzige Formulierung steht auch im Widerspruch zu dem in 1 des Gesetzentwurfs ( Abfallwirtschaftliche Ziele ) formulierten Anspruch, wonach das Gesetz vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Vorbereitung zur Wiederverwendung bezweckt. [Anm.: Hervorhebung durch Unterzeichner] Wir regen daher die Überarbeitung von 20 Abs. 1 des Gesetzentwurfs an, zumindest durch Streichung des Wortes nur. Ferner sollte Satz 2 zum zweiten Halbsatz von Satz 1 werden. Wir schlagen mithin folgende Formulierung für 20 Abs. 1 vor: (1) Vor der Behandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Wiederverwendung zugeführt werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Altgeräte sind vor der Durchführung weiterer Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen einer Erstbehandlung zuzuführen. Ferner regen wir an, Kriterien festzulegen, die abbilden, wann eine Prüfung, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Wiederverwendung zugeführt werden können, technisch möglich ist. Diesbezüglich käme unseres Erachtens ohne weiteres ein Rückgriff auf die DIN VDE zur Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte - Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit sowie die VDI-Richtlinie 2343 Blatt 7 zum Recycling elektrischer und elektronischer Geräte ( Re-use ) in Betracht. Für Rückfragen und nähere Erläuterungen stehen wir gern zur Verfügung. Mit freundlichem Gruß Claudio Vendramin Anlage: Akkreditierungskriterien

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