Rechte Pflichten Möglichkeiten der Wiederverwendung von noch gebrauchsfähigen Elektroaltgeräten auf kommunaler Ebene eine Potenzialanalyse

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1 Hartmut Gaßner Dr. Klaus-Martin Groth Wolfgang Siederer Katrin Jänicke Angela Zimmermann Rainer Kühne Caroline von Bechtolsheim Dr. Achim Willand Franziska Hansmann Dr. Jochen Fischer Katja Gnittke Dr. Frank Wenzel Dr. Nicole Pippke Dr. Natalie Michels Dr. Maren Wittzack Dr. Stefan Rude Kathleen Heilfort Dr. Cornelia Nicklas Dr. Rebecca Prelle Dr. Leonie Fichtner Dr. Gerrit Aschmann Dr. Peter von Feldmann Kora Betz Dr. Friedrich Wichert Dr. Georg Buchholz Olde Lorenzen Ralph Czarnecki, LL.M. Berlin, Rechte Pflichten Möglichkeiten der Wiederverwendung von noch gebrauchsfähigen Elektroaltgeräten auf kommunaler Ebene eine Potenzialanalyse im Auftrag des Arbeitskreises Recycling e.v. Rechtsanwältin Katja Gnittke Rechtsanwältin Dr. Rebecca Prelle Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Telefon: 030/ berlin@ggsc.de Stralauer Platz Berlin Fax: 030/ Web: \\s15srv111\daten\11projekt\a\ \ doc

2 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung...3 B. Die Wiederverwendung von Elektrogeräten... 4 I. Was ist Wiederverwendung?...4 II. Die Wiederverwendung nach der WEEE-Richtlinie...4 III. Wiederverwendung nach dem ElektroG...4 IV. Adressaten der Wiederverwendung... 5 C. Die Organisation der Sammlung... 6 D. Möglichkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hinsichtlich der Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten...7 I. Wiederverwendung von Altgeräten... 7 II. Wiederverwendungsfördernde Sammlung und Prüfung der Wiederverwendung...8 E. Eigentum der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an Altgeräten... 9 F. Ansatzfähigkeit einer wiederverwendungsfördernden Erfassung in der Abfallgebühr...10 G. Ergebnis...10 \\s15srv111\daten\11projekt\a\ \ doc 2 von 11

3 A. Einleitung Mit dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) vom wurden erstmals in Deutschland abfallspezifische Vorschriften zum Umgang mit Elektroaltgeräten erlassen. Die Vorgaben des ElektroG sind teilweise detailliert, teilweise sehr unbestimmt. Teilweise zeigt auch die Praxis, dass die Zielsetzungen des ElektroG nicht erfüllt werden. Das betrifft z.b. die Wiederverwendung von noch gebrauchsfähigen Altgeräten (bzw. von Bauteilen). Der Wiederverwendung von noch gebrauchsfähigen Altgeräten wird grundsätzlich sowohl in der WEEE-Richtlinie 1, deren Inhalte mit dem ElektroG umgesetzt wurden, als auch im ElektroG selbst auch eine herausragende Bedeutung zugeschrieben. Aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), auf das das ElektroG Bezug nimmt, ergeben sich aus dem Abfallvermeidungsgebot gleichfalls Möglichkeiten, vermeintlichen Abfall durch Wiederverwendung zu vermeiden, wo er anfällt. Da den Kommunen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern mit der Sammlung und Annahme von Altgeräten aus privaten Haushalten eine zentrale Rolle im Rahmen des ElektroG zugewiesen ist, stellt sich die Frage nach den Handlungsoptionen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bezüglich des vorrangigen Zieles der Wiederverwendung von Altgeräten. 1 Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte vom (ABL. EG Nr. L 37 vom , S. 24), geändert durch Richtlinie 2003/108/EG vom (ABL. EG, Nr. L 345 vom , S \\s15srv111\daten\11projekt\a\ \ doc 3 von 11

4 B. Die Wiederverwendung von Elektrogeräten I. Was ist Wiederverwendung? Die Wiederverwendung gemäß 3 Abs. 6 ElektroG umfasst Maßnahmen, bei denen die Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden. Dies entspricht auch dem Wortlaut von Art. 3 d) WEEE-Richtlinie. II. Die Wiederverwendung nach der WEEE-Richtlinie Der Wiederverwendung wird in der WEEE-Richtlinie ein eigenständiger Stellenwert vor der Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten eingeräumt. Das ergibt sich bereits aus dem 14. und 18. Erwägungsgrund. 2 Auch in Art. 1 der Richtlinie wird die Wiederverwendung als ein Ziel neben der vorrangigen Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und dem Recycling und anderen Formen der Verwertung genannt. Dies wird in Art. 7 Abs. 1 S. 2 WEEE-Richtlinie konkretisiert. 3 Von Bedeutung ist insbesondere auch Art. 5 S. 4 WEEE-Richtlinie. Danach hat die Sammlung und Beförderung getrennt gesammelter Elektro- und Elektronikaltgeräte so zu erfolgen, dass die Wiederverwendung und das Recycling von Bauteilen oder ganzen Geräten, die wiederverwendet oder dem Recycling zugeführt werden können, optimiert werden. III. Wiederverwendung nach dem ElektroG Entsprechend der WEEE-Richtlinie enthält auch das ElektroG die Zielsetzungen, dass das Gesetz vorrangig die Vermeidung von Abfällen und darüber hinaus die Wiederverwendung bezweckt ( 1 Abs. 1 ElektroG). Aus dem ElektroG lässt sich eine Rangfolge ableiten, die mit der Abfallvermeidung als vorrangiges Ziel be- 2 So sollen nach dem 14. Erwägungsgrund die Mitgliedsstaaten die Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten fördern, die die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und das Recycling von Elektro- und Elektronikaltgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigen und erleichtern. Nach dem 18. Erwägungsgrund soll der Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikaltgeräten und ihren Bauteilen usw., soweit angebracht, Vorrang eingeräumt werden. 3 In Art. 7 Abs. 1 S. 2 WEEE-Richtlinie soll der Wiederverwendung von ganzen Geräten der Vorzug vor der Verwertung gegeben werden. In Art. 7 Abs. 2 WEEE-Richtlinie werden Verwertungs-, Wiederverwendungs- und Recyclingquoten angegeben. \\s15srv111\daten\11projekt\a\ \ doc 4 von 11

5 ginnt und die Wiederverwendung vor der Verwertung benennt. 4 Von besonderer Bedeutung ist die Vorgabe in 9 Abs. 9 ElektroG, nach der die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller so durchzuführen ist, dass eine Wiederverwendung nicht behindert wird. 5 Weitere wichtige Vorschriften für die Wiederverwendung nach dem ElektroG sind 11 Abs. 1 sowie 4 ElektroG. Nach 11 Abs. 1 ElektroG ist vor der Behandlung zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Wiederverwendung zugeführt werden können, soweit die Prüfung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Eine weitere bedeutsame Vorschrift für die Wiederverwendung ist 4 ElektroG. Danach wird verlangt, Elektrogeräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere die Wiederverwendung berücksichtigt und erleichtert wird. Hersteller sollen die Wiederverwendung grundsätzlich nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern. IV. Adressaten der Wiederverwendung Nach dem ElektroG richtet sich das Wiederverwendungsgebot hinsichtlich wiederverwendungsfähiger Geräte nicht nur an die Hersteller, sondern an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Nutzer und an die Vertreiber, wenn diese Geräte freiwillig zurücknehmen. Für die Hersteller ergibt sich die Wiederverwendungspflicht aus 10 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 9 Abs. 8 ElektroG Vgl. Bullinger, in: Bullinger/Fehling, ElektroG, 1, Rn. 33 ff.; Giesberts/Hilf, ElektroG, 11, Rn. 15. Der Gesetzgeber wollte durch diese Regelung sicherstellen, dass die Sammlung und Rücknahme nicht dazu führt, dass eine Wiederverwendung usw. unmöglich wird, weil z.b. die Sammlung und Rücknahme zu Beschädigungen usw. führt. Vgl. BT-Drs. 15/4679, S. 9). Behältnisse für die Abholung bei den Sammelstellen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sollen daher auch gewährleisten, dass z.b. Bildschirmgeräte separat und bruchsicher erfasst werden können und damit deren Bauteile vor allem für die Wiederverwendung geeignet bleiben ( 9 Abs. 5 S. 3 ElektroG). 6 So hat der Hersteller nach 10 Abs. 1 ElektroG die bei den kommunalen Sammelstellen abgeholten mit Altgeräten aus privaten Haushalten befüllten Behältnisse einer Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zuzuführen. Soweit die Hersteller für Altgeräte gewerblicher Nutzer, die als Neugeräte nach dem Geräte in Verkehr gebracht werden, Rücknahmeeinrichtungen geschaffen haben, haben sie diese Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder zu behandeln und zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen. Haben die Hersteller freiwillig individuelle und kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushaltungen eingerichtet, so sind die dort abgegebenen Altgeräte oder deren Bauteile gemäß 9 Abs. 8 ElektroG wiederzuverwenden oder zu behandeln und zu entsorgen. \\s15srv111\daten\11projekt\a\ \ doc 5 von 11

6 Für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ergibt sich diese Pflicht zur Wiederverwendung aus 9 Abs. 6 ElektroG, soweit durch diese nach Anzeige an die EAR eine oder mehrere Gerätegruppen von der Bereitstellung zur Abholung durch die Hersteller ausgenommen werden. Dieselbe Pflicht zur Wiederverwendung trifft gemäß 10 Abs. 2 ElektroG Besitzer von gewerblichen Altgeräten, die vor dem in Verkehr gebracht wurden. Soweit Vertreiber freiwillig Altgeräte zurücknehmen, haben Sie diese Altgeräte wiederzuverwenden oder zu behandeln und zu entsorgen ( 9 Abs. 7 ElektroG). Im Übrigen lässt sich aus Art. 3 d) WEEE-Richtlinie ableiten, dass die Möglichkeit zur Wiederverwendung durch jeden Betreiber einer Rücknahmestelle wahrgenommen werden kann. Nach Art. 3 d) WEEE-Richtlinie bezeichnet Wiederverwendung Maßnahmen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Rücknahmestellen, Vertreibern, Recyclingbetrieben oder Herstellern gebracht wurden. Dies wurde jedoch nicht gleichlautend im ElektroG verankert. Ob insoweit eine richtige Umsetzung der WEEE-Richtlinie durch das ElektroG erfolgte, kann angezweifelt werden. 7 C. Die Organisation der Sammlung Aus 9 Abs. 3 Satz 1 ElektroG ergibt sich, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ab dem Sammelstellen eingerichtet haben müssen, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können. Daneben können sie Altgeräte auch bei den privaten Haushalten abholen ( 9 Abs. 3 Satz 4 ElektroG). Mit diesen Aufgaben der Erfassung der Altgeräte oder des Betriebs einer Sammelstelle für Altgeräte können öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch Dritte, wie z.b. Sozialbetriebe beauftragen. Insoweit gilt 20 ElektroG i.v.m. 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrW-/AbfG. 7 Vgl. auch Thärichen/Prelle, Die Rolle der Kommunen bei der Umsetzung des ElektroG, 2006, Seite 50 ff. \\s15srv111\daten\11projekt\a\ \ doc 6 von 11

7 9 Abs. 9 ElektroG 8 stellt Anforderungen an die Art und Weise der Sammlung und Rücknahme von Altgeräten auf. Die Sammlung ist folglich von allen Verpflichteten des ElektroG (Hersteller, Vertreiber, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) so durchzuführen, dass eine Wiederverwendung, Demontage und Verwertung der Altgeräte nicht behindert wird. Soweit die Verpflichteten nach dem ElektroG Dritte mit der Erfassung und Rücknahme von Altgeräten beauftragen, ist sicherzustellen, dass diese Pflichten insbesondere bezüglich der wiederverwendungsfördernden Sammlung und Rücknahme durch diese erfüllt werden. D. Möglichkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hinsichtlich der Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten I. Wiederverwendung von Altgeräten Die Wiederverwendung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist nicht auf ganze Gerätegruppen i.s.v. 9 Abs. 4 ElektroG unter Einhaltung des 9 Abs. 6 ElektroG, nach der eine Eigenvermarktung nur bezogen auf eine ganze Gerätegruppe zulässig ist, beschränkt. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die Möglichkeit der Wiederverwendung für alle Geräte, die er oder sein beauftragter Dritter an der Sammelstelle gemäß 9 Abs. 3 Satz 1 ElektroG entgegen nimmt oder die er oder sein beauftragter Dritter im Rahmen der haushaltsnahen Sammlung nach 9 Abs. 3 Satz 4 ElektroG einsammelt. 9 Die Wiederverwendung hält das Gerät auf der Wertschöpfungsstufe des Ausgangsprodukts und verlängert damit die Lebensdauer des Gerätes, obwohl es zwischenzeitlich zu Abfall wurde. Da eine abfallspezifische Behandlung durch die erneute Verwendung des Gerätes gerade vermieden werden kann, ist die Wiederverwendung der Abfallvermeidung zuzuordnen und findet damit wesensmäßig außerhalb des Abfallrechts statt. 8 Vgl. B. III. 9 Vgl. Thärichen/Prelle, AbfallR 2005, 108, 110; Die Rolle der Kommunen bei der Umsetzung des ElektroG, 2006, Seite 50 ff.; Hurst, DVBl. 2006, 283, 287. \\s15srv111\daten\11projekt\a\ \ doc 7 von 11

8 Nimmt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. dessen beauftragter Dritter an der Sammelstelle nach 9 Abs. 3 ElektroG oder bei der haushaltsnahen Erfassung ein Altgerät entgegen, das ein Besitzer mit Entledigungswillen übergeben oder bereitgestellt hat und stellt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. dessen beauftragter Dritte die Wiederverwendungsfähigkeit als Ganzgerät durch Inaugenscheinnahme oder die Durchführung von Funktionstests fest, ist das abgegebene Altgerät nur bis zur Feststellung der Wiederverwendungsfähigkeit Abfall. Fällt die Feststellung positiv aus, ist das Altgerät ein Produkt. Fällt die Prüfung negativ aus, so sind die Altgeräte nach den Bestimmungen des ElektroG zu entsorgen. 10 Indizien für das Ende der Abfalleigenschaft bei der Wiederverwendung sind ein positiver Gebrauchswert der Sache, ein regelmäßiger, vertraglich geregelter Absatz, die Erfüllung allgemeiner Produktnormen, spezifische Qualitätskontrollen und die Feststellung, dass das Gerät vor der wirtschaftlichen Verwendung keinem Verwertungsprozess i.s.d. Abfallrechts d. h. einem Substanzeingriff mehr zugeführt wird. 11 Was den weiteren Gebrauchswert eines Gerätes betrifft, so reicht auch die positive, plausible Prognose des Besitzers zur Erzielung eines Verkaufspreises aus. Ob sich die Gebrauchsprodukte tatsächlich auf dem Markt absetzen lassen, ist hingegen eine Frage des allgemeinen unternehmerischen Risikos. II. Wiederverwendungsfördernde Sammlung und Prüfung der Wiederverwendung Aus 9 Abs. 9 ElektroG sowie unmittelbar aus dem Abfallvermeidungsgebot des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, das über 2 Abs. 3 ElektroG Anwendung findet, ergibt sich zudem die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen beauftragten Dritten zu einem sorgsamen Handling während der Sammlung und Rücknahme der Altgeräte aus privaten Haushalten. Die Wiederverwendung darf nicht verhindert werden, indem Altgeräte unsachgemäß erfasst werden. Diese Verpflichtung haben auch die Hersteller bzw. deren beauftragte Dritte bei der Sammlung und Rücknahme von Altgeräten. 10 Thärichen/Prelle, Die Rolle der Kommunen bei der Umsetzung des ElektroG, S. 52 f. 11 Schink, Verwaltungsarchiv 88 (1997), 230, 249; Frenz, KrW-/AbfG, 3. Auflage, 3, Rn. 57 ff.; Stabno, ElektroG, S. 36. \\s15srv111\daten\11projekt\a\ \ doc 8 von 11

9 Der Zielstellung des ElektroG und der WEEE-Richtlinie entspricht eine Prüfung durch den öffentlichen Entsorgungsträger oder dessen beauftragten Dritten hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit und der Wiederverwendungsfähigkeit der erfassten Geräte. Daher hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. dessen beauftragter Dritte bei der Erfassung und Rücknahme von Elektround Elektronikaltgeräten durch eine Sicherheits- und Funktionstestung festzustellen, ob das Gerät funktionstüchtig bzw. wiederverwendungsfähig ist. Entscheidend ist, dass die gebrauchsfähigen und funktionsfähigen Geräte nicht zur Abholung durch die Hersteller nach 10 Abs. 1 i.v.m. 9 Abs. 4 ElektroG bereitgestellt werden müssen, da sie kein Abfall i.s.d. ElektroG sind und sich die Verpflichtung zur Rücknahme und Entsorgung durch die Hersteller gemäß 10 Abs. 1 ElektroG nur auf die nach 9 Abs. 4 ElektroG bei den kommunalen Sammelstellen zur Abholung bereitgestellten Behältnisse bezieht. E. Eigentum der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an Altgeräten Diese Vorgehensweise der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird auch nicht aufgrund eigentumsrechtlicher Fragestellungen verhindert. Aus der Regelung in 10 Abs. 1 S. 1 ElektroG ergibt sich, dass sich das Eigentumsrecht der Hersteller nur auf die nach 9 Abs. 4 ElektroG bei den kommunalen Sammelstellen zur Abholung bereitgestellten Behältnisse bezieht. In 9 Abs. 4 ElektroG heißt es, dass die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die abzuholenden Geräte bereitstellen. Es müssen folglich nur die abzuholenden Altgeräte bereitgestellt werden. Soweit die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger bzw. deren beauftragter Dritte Elektrogeräte wiederverwenden wollen, können sie dies tun, weil der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit der Annahme der Altgeräte an der Sammelstelle bzw. der Einsammlung im Rahmen des Holsystems Eigentümer der Geräte wird. 12 Erst ab der Bereitstellung der Container zur Abholung durch die Hersteller wird ein Eigentumsübertragungswillen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers an die Hersteller manifestiert und frühestens dann können die Hersteller Rechte an den Geräten geltend machen. 12 Vgl. auch zur Eigentümerstellung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch die Begründung, in BT-Drs. 15/3930, S. 26. \\s15srv111\daten\11projekt\a\ \ doc 9 von 11

10 F. Ansatzfähigkeit einer wiederverwendungsfördernden Erfassung in der Abfallgebühr Zwar muss die Abgabe der Altgeräte an den Sammelstellen selbst kostenlos sein. Das ergibt sich aus 9 Abs. 3 S. 3 ElektroG. Damit sollen aber lediglich Entgelte, die bei der Rückgabe der Altgeräte selbst erhoben werden, verboten werden. Das hindert jedoch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht, die Kosten der Sammlung durch Gebühren zu refinanzieren. 13 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können folglich die Kosten der Sammlung in ihren Gebührenhaushalt einstellen. Soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Sammlung einen Dritten einsetzt, können diese Kosten dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger in Rechnung gestellt werden, bzw. kann der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger erforderliche Drittentgelte in den Gebührenhaushalt einstellen. Das betrifft auch die Kosten, die durch eine wiederverwendungsfördernde Sammlung und Rücknahme entstehen. Da 9 Abs. 9 ElektroG insoweit eine Pflicht enthält, die Sammlung und Rücknahme wiederverwendungsfreundlich zu organisieren, können auch die Kosten, die z.b. einen bruchsicheren Transport von Geräten oder eine bruchsichere Erfassung der Geräte bei der Abholung bzw. an der Sammelstelle betreffen, ebenfalls in die Gebühr einkalkuliert werden. G. Ergebnis Die Wiederverwendung von Altgeräten ist eine wesentliche Zielstellung der WEEE- Richtlinie und des ElektroG. Die Wiederverwendungsmöglichkeit bezüglich der eingesammelten und angenommenen Geräte aus privaten Haushaltungen ist nicht gemäß 9 Abs. 6 ElektroG auf solche Geräte einer ganzen Gerätegruppe beschränkt, die der öffentlich-rechtliche 13 Schmalz/Bullinger, in: Bullinger/Fehling, ElektroG, 9, Rn. 28; Queitsch, AbfallR 2005, 105, 107; Thärichen/Prelle, AbfallR 2005, 108, 114; Giesberts/Hilf, ElektroG, 9, Rn. 58. \\s15srv111\daten\11projekt\a\ \ doc 10 von 11

11 Entsorgungsträger im Rahmen seines Rechts auf Eigenvermarktung von der Bereitstellung an die Hersteller ausnimmt. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann Geräte sämtlicher Gerätegruppen nach 9 Abs. 4 ElektroG wiederverwenden, die er oder sein beauftragter Dritter an der Sammelstelle entgegen nimmt oder die er oder sein beauftragter Dritter im Rahmen der haushaltsnahen Sammlung einsammelt, wenn er bzw. sein beauftragter Dritter die Funktionsfähigkeit des Gerätes feststellt. Eine Prüfung durch den öffentlichen Entsorgungsträger oder dessen beauftragten Dritten hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit und der Wiederverwendungsfähigkeit der erfassten Geräte entspricht den Zielstellungen des ElektroG und der WEEE- Richtlinie. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. der beauftragte Dritte hat die Sammlung und Rücknahme der Geräte außerdem so zu organisieren, dass die Wiederverwendung der Geräte nicht beeinträchtigt wird. Soweit bei der Sammlung und Rücknahme durch die Erhaltung der Wiederverwendungsfähigkeit der Elektrogeräte zusätzliche Kosten entstehen, können diese in die Gebühr einkalkuliert werden. \\s15srv111\daten\11projekt\a\ \ doc 11 von 11

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