#B{A. Welche Personen sind überhaupt unterhaltsverpflichtet?}

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1 B{Elternunterhalt} #IMG{101916##...Elternunterhlalt1...} #B{Allgemein} Das Thema Elternunterhalt wurde insbesondere in den letzten Jahren wieder aktuell. Die wesentlichen Gründe hierfür sind, dass auf der einen Seite eine ständig steigende Lebenserwartung - verbunden mit einer erhöhten Pflegebedürftigkeit steht und auf der anderen Seite ständig steigende Unterbringungs- und Pflegekosten in den Alten- und Pflegeheimen zu beobachten sind. Viele ältere Menschen sind nicht in der Lage, trotz Rente oder Pension und Leistungen der Pflegeversicherung, die Gesamtkosten, die sich zwischen um die 2.500,- bewegen, selbst zu tragen. So treten immer häufiger nahezu schon die Regel die zuständigen Sozialämter ein, die dann im Wege des Regresses versuchen müssen, Unterhaltsverpflichtete in Anspruch zu nehmen. #B{A. Welche Personen sind überhaupt unterhaltsverpflichtet?} Wie Eltern ihren Kindern, so sind auch Kinder ihren Eltern dem Grunde nach unterhaltspflichtig. Dies ergibt sich aus den 1601ff. BGB. Auch wenn dies im europäischen Bereich umstritten ist, handelt es sich um geltendes Recht in Deutschland. Der 64. Deutsche Juristentag 2002 hat die Beibehaltung des Elternunterhalts empfohlen mit der Maßgabe, dass eine eher moderate Inanspruchnahme der Kinder erfolgt. Im Vergleich zum Kindesunterhalt ist der Elternunterhalt jedoch schwach ausgestaltet. Den Eltern des Unterhaltsverpflichteten gehen seine unverheirateten minderjährigen und seine unverheirateten privilegierten volljährigen Kinder, sein Ehegatte oder sein geschiedener Ehegatte, die nach 1615l BGB Unterhaltsberechtigten, seine verheirateten minderjährigen und nicht privilegierten volljährigen Kinder sowie seine Enkel im Rang vor, 1609 I und II, 1615l III 3 BGB.

2 Unterhaltspflichtig ist im Hinblick auf Elternunterhalt also nur derjenige, der bei Berücksichtigung all seiner sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts imstande ist, den Unterhalt zu gewähren, 1603 I BGB. #B{B. Wie berechnet sich der Elternunterhalt?} Die Berechnung von Elternunterhalt erfolgt nach einer bestimmten Reihenfolge. An dieser Reihenfolge orientiert sich die nachfolgende Darstellung der Berechnung von Elternunterhalt. #B{I. Bedarf der Eltern} Der Unterhaltsbedarf von Eltern umfasst nach 1610 Abs. 2 BGB ihren gesamten gegenwärtigen Lebensbedarf. Zu unterscheiden ist zwischen laufendem Bedarf und Sonderbedarf. Der laufende Bedarf von Eltern ist geprägt durch ihren Elementarbedarf sowie angesichts ihres zumeist vorgerückten Alters in der Regel darüber hinaus durch sog. Mehrbedarf. Zum Elementarbedarf von Eltern zählen im Wesentlichen Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und ggf. Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung. Zu ihrem Mehrbedarf gehören typischerweise die Kosten für Diätverpflegung, Haushaltshilfe, Pflegeperson, rechtliche Betreuung, anderweitig nicht gedeckte ärztliche Behandlung und Fahrten zum Arzt, ferner Zuzahlungen für Medikamente, Brille, Hörgerät, Zahnprothese, Gehhilfe und andere Hilfsmittel, schließlich bei Pflegebedürftigkeit die Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim. Letztere beschränken sich nicht auf den finanziellen Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und Pflegeleistungen. Soweit nicht durch einen pauschalen Pflegesatz abgedeckt, umfassen sie auch die regelmäßig zusätzlich anfallenden Kosten für Zeitungen, Schreibmaterial, Porti, Nahverkehrsmittel, Fuß-, Haar- und Kleiderpflege,

3 Kommunikation (Telefon, Radio, Fernsehen) und sonstige persönliche Bedürfnisse (Taschengeld). Sollen diese Kosten als Unterhaltsbedarf geltend gemacht werden, ist ihre konkrete Darlegung und ggf. Nachweis nach Grund, Höhe und Notwendigkeit erforderlich. Unter den Voraussetzungen von 287 ZPO können sie geschätzt werden. Nach 1610 Abs. 1 BGB können Eltern bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von ihrem Kind angemessenen Unterhalt verlangen. Maßgeblich für den Umfang ihres Unterhaltsbedarfs ist nach 1610 Abs. 1 BGB ihre Lebensstellung. Dieser richtet sich nach den eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Unterhaltsbedarf eines alleinstehenden Elternteils mit eigenem Haushalt Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte äußern sich ganz überwiegend nicht zum Umfang des Unterhaltsbedarfs von Eltern. Der BGH setzt den Unterhaltsbedarf eines alleinstehenden noch im eigenen Haushalt lebenden Elternteils bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen den in den Unterhaltstabellen enthaltenen am sozialhilferechtlichen Existenzminimum ausgerichteten Eigenbedarfssätzen eines unterhaltsberechtigten Ehegatten gleich. Diese betragen nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand , im früheren Bundesgebiet für einen Erwerbstätigen 900,, für einen Nichterwerbstätigen 770,. In den neuen Bundesländern wurden sie bisher niedriger angesetzt. Unterhaltsbedarf eines geschiedenen bzw. getrenntlebenden Elternteils mit eigenem Haushalt Ist der bedürftige Elternteil verheiratet oder geschieden, richtet sich sein angemessener Lebensbedarf i. S. v BGB im Verhältnis zu seinem ihm unterhaltspflichtigen Kind nach seinen ehelichen Lebensverhältnissen. Untergrenze muss indessen

4 auch in diesem Fall das Existenzminimum bilden. ( 900,- / 770 ). Unterhaltsbedarf eines in einem Alten- oder Pflegeheim lebenden Elternteils In der Regel deckt sich der Unterhaltsbedarf von Eltern, die wegen Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim leben, mit den dort anfallenden Kosten. In diesem Fall muss das Kind dafür im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit einstehen. Unterhaltsbedarf und Heimkosten können aber auch auseinanderfallen. Das Kind schuldet dann nur den geringeren Betrag von beiden. Lebte der Elternteil bisher am Rande des Existenzminimums, braucht das Kind ihm auch bei unbeschränkter Leistungsfähigkeit die Unterbringung nicht in einer Seniorenresidenz, sondern nur in einer schlichten Einrichtung zu finanzieren und die dort anfallenden Zusatzkosten für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse nur in notwendig eintretender Höhe zu tragen. Ist die Heimunterbringung unvermeidbar, hat das Kind diese Kosten selbst dann zu tragen, wenn der Standard der (schlichten) Einrichtung die bisherige (einfachste) Lebensstellung des Elternteils übersteigt. Der Unterhaltsbedarf eines in einer Einrichtung lebenden Elternteils umfasst auch ein seiner Lebensstellung entsprechendes Taschengeld für persönliche Bedürfnisse. Werden die Heimkosten zunächst vom Sozialhilfeträger getragen, wird es z. Zt. in Höhe von monatlich 93,15 gewährt. Mindestens in diesem Umfang steht es dem Elternteil auch unterhaltsrechtlich zu. Je nach der Lebensstellung des Elternteils und danach, welche Aufwendungen davon notwendig bestritten werden müssen, kann es aber auch darüber liegen. Die Mehrkosten der Unterbringung von Eltern in einem Altersoder Pflegeheim mit höheren Pflegesätzen als andere Heime mit gleichem Qualitätsstandard, braucht das Kind grundsätzlich nicht zu tragen.

5 Nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen müssen die Eltern bzw. muss der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht ihre Lebensstellung und ihren daraus folgenden Unterhaltsbedarf darlegen und nachweisen. Leben die Eltern in einem Alten- oder Pflegeheim und entstehen dadurch höhere Kosten als bei ihrer Pflege im eigenen Haushalt oder in einer anderen Einrichtung, bezieht sich ihre Darlegungs- und Beweislast auf die Notwendigkeit der Übersiedlung in das Heim, ferner darauf, dass ihre Heimkosten ihrer Lebensstellung entsprechen. Behauptet allerdings das Kind, bei rechtzeitiger Kenntnis von seiner Inanspruchnahme hätte es die Eltern in einem preiswerteren (angemessenen) Alten- oder Pflegeheim unterbringen können, muss es nach Ansicht des BGH substantiiert vortragen, von welchem Zeitpunkt an und zu welchen Bedingungen ein kostengünstigerer anderer Alten- oder Pflegeheimplatz zur Verfügung gestanden hätte. B{II. Bedürftigkeit der Eltern. Können Eltern ihren Bedarf selbst decken?} Eigene Einkünfte des Elternteils - Rente, Pension, Zinsen, Leistungen der Pflegeversicherung, Leistungen der Grundsicherung etc. - mindern den Bedarf. Berücksichtigt wird auch das Vermögen des Berechtigten. Einen Teil seines Vermögens darf der Berechtigte behalten: sein Schonvermögen. Dies entspricht einem Betrag von circa 2.300,- bis 2.500,-. Höhere Beträge muss der Berechtigte verbrauchen, erst danach müssen die Kinder Elternunterhalt bezahlen. #B{III. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners} #B{1. Ermittlung des Einkommens der Unterhaltsschuldners}

6 Zunächst ist das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zu ermitteln. Zum Einkommen zählen: Geldeinnahmen Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen. Höhere einmalige Zuwendungen (z.b. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensstandards umzulegen; beim Ehegattenunterhalt gilt dies nicht, soweit der Abfindungsbetrag bereits güterrechtlich Berücksichtigung gefunden hat. Überstundenvergütungen sind Einkommen, wenn die Überstunden entweder in geringem Umfang anfallen oder berufstypisch sind. Vergütungen für Überstunden, die deutlich über dieses übliche Maß hinausgehen, sind nach Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des in 1577 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens anzurechnen. Über die Anrechenbarkeit von Auslösungen und Spesen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen zuzurechnen ist. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist an Hand der Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der Einnahmen- Überschuss-Rechnungen zu ermitteln. Zum Ausgleich von Schwankungen oder zur Feststellung eines Trends (Anlaufphase zu Beginn der selbständigen Tätigkeit bzw. anhaltende Abwärtsentwicklung) ist auf einen mehrjährigen Zeitraum abzustellen; in der Regel sind hierzu drei Jahre

7 ausreichend, während bei erheblichem Einkommensrückgang oder Anhaltspunkten für Manipulationen zur Überprüfung weitere Jahrgänge einbezogen werden können. In diesem Zusammenhang kann den Entnahmen eine Indizwirkung zukommen. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind - vermindert um die Aufwendungen zur Finanzierung und Erhaltung des Objektes Einkommen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. AfA-Beträge sind für Gebäude regelmäßig nicht abzusetzen. Einnahmen aus Kapitalvermögen sind nach Abzug der Werbungskosten als Einkommen zu berücksichtigen Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen sind grundsätzlich auf das Zahlungsjahr umzulegen (sog. In-Prinzip); bei Selbständigen und Gewerbetreibenden kann es sich allerdings zum Zwecke der Entzerrung empfehlen, die für das jeweilige Kalenderjahr veranlagten Steuern anzusetzen (sog. Für-Prinzip). Es besteht die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch zunehmen. Dies gilt für das steuerliche Realsplitting nur, soweit die Unterhaltsverpflichtung auf einem Anerkenntnis oder rechtskräftiger Verurteilung beruht oder freiwillig erfüllt wird. Arbeitslosengeld ( 117 SGB III), Krankengeld, Krankentagegeld und Übergangsgeld ( 24 SGB II) sind Einkommen. Arbeitslosengeld II ( SGB II) ist Einkommen bei dem Verpflichteten; bei dem Berechtigten dagegen nicht. Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht überhöhte Wohnkosten deckt.

8 BAföG-Leistungen sind mit Ausnahme von Vorausleistungen nach 36, 37 BAföG Einkommen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn sie als Darlehn gewährt werden. Elterngeld ist als Einkommen zu behandeln; für den Mindestbetrag von monatlich 300 gilt dies nur ausnahmsweise ( 11 S. 2 BEGG). Soweit weiterhin noch Erziehungsgeld gezahlt wird, richtet sich dessen Anrechnung nach 9 S. 2 BErzGG. Unfall- und Versorgungsrenten sowie Übergangsgelder aus der Unfall- bzw. Rentenversicherung sind Einkommen Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld und ähnliche Sozialleistungen sind Einkommen, wobei 1610 a BGB zu beachten ist. Pflegegeld nach dem PflegeversicherungG ( 37 ff SGB XI), das an den Pflegenden weitergeleitet wird, ist nur unter den Voraussetzungen des 13 Abs. 6 SGB XI Einkommen. Pflegegeld nach 64 SGB XII für eigene schwerbehinderte Kinder und nach 39 SGB VIII für die Aufnahme fremder Kinder ist mit seinem im Einzelfall zu bemessenden Vergütungsanteil Einkommen. Leistungen zur Grundsicherung nach den SGB XII sind Einkommen beim Verwandtenunterhalt. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.b. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Aufwendungen ersparen. Die hierfür steuerlich in Ansatz gebrachten Beträge bieten einen Anhaltspunkt für die Bewertung des geldwerten Vorteils. Der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung - Wohnvorteil - ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln.

9 Haushaltsführung/ Zusammenleben Für die unentgeltliche Führung des Haushalts eines leistungsfähigen Dritten, insbesondere eines neuen Partners, ist eine angemessene Vergütung zu fingieren und als Einkommen zu berücksichtigen. Dieses kann im Falle einer Vollversorgung mit Beträgen von 250 bis 500 angesetzt werden. Das Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft kann unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohnund Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalles bei Leistungsfähigkeit des Partners - die Bedürftigkeit mindern bzw. die Leistungsfähigkeit steigern. In der Regel kann dieser geldwerte Vorteil für die Gemeinschaft mit 20 % bis 27 % des Selbstbehalts/Eigenbedarfs bemessen und dem jeweiligen Partner zur Hälfte zugerechnet werden Freiwillige Leistungen Dritter Freiwillige Leistungen Dritter (z.b. Geldleistungen, Wohnungsgewährung) sind regelmäßig nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn die Berücksichtigung entspricht dem Willen des zuwendenden Dritten. Im Mangelfall kann jedoch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit eine Anrechnung derartiger Leistungen auch gegen den Willen des Zuwendenden erwogen werden. #B{2. Bereinigung des Einkommens des Unterhaltsschuldners} In dem jeweiligen Jahr gezahlte Steuern auf das Einkommen sind vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Abzuziehen sind ebenfalls notwendige Vorsorgeaufwendungen. Hierzu zählen Aufwendungen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Im Rahmen der Altersvorsorge können über die Aufwendungen für die Grundversorgung (primäre Altersvorsorge) hinaus in angemessenem Umfang tatsächlich geleistete Zahlungen für eine zusätzliche private Altersvorsorge (sekundäre Altersvorsorge) anerkannt werden.

10 Personen, die der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht unterliegen, können für ihre primäre Altersversorgung entsprechend dem Aufwand eines nicht Selbständigen in der Regel etwa 20 % des Bruttoeinkommens einsetzen, es sei denn, die Altersvorsorge ist bereits auf andere Weise gesichert. Beim Ehegattenunterhalt ist für die sekundäre Altersvorsorge in der Regel ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres angemessen. Notwendige berufsbedingte Aufwendungen von Gewicht mindern das Einkommen, soweit sie konkret dargelegt werden. Für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz sind - jedenfalls in engen wirtschaftlichen Verhältnissen - in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar. Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, sind die Kosten der PKW-Nutzung in der Regel mit 0,30 je Kilometer (Formel: Entfernungskilometer x 2 x 0,30 x 220 Arbeitstage : 12 Monate) abzugsfähig. Wenn die einfache Entfernung über 30 Kilometer hinausgeht, wird empfohlen, die weiteren Kilometer wegen der eintretenden Kostenersparnis nur mit den Betriebskosten von 0,10 /km anzusetzen. Neben den Fahrtkosten sind regelmäßig keine weiteren Kosten (etwa für Kredite oder Reparaturen) abzugsfähig. Darüberhinaus sind beim Elternunterhalt abzugsfähig: Darlehensverbindlichkeiten, auch für Konsumkredite, wenn diese Kredite aufgenommen wurden, bevor die Unterhaltsverpflichtung bekannt wurde. Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen Kranken- und Pflegeversicherungskosten bei Beamten und Selbstständigen (ggfs. bei allen: Krankenzusatzversicherung) Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung Andere Versicherungen Bei anderen Versicherungen (Hausrat, Rechtsschutz, Haftpflicht etc) ergibt sich noch kein einhellige rechtsprechung. Die

11 meisten Sozialämter bringen die Prämien für solche Versicherungen von dem Einkommen in Abzug. 2. Muß vorhandenes Vermögen für Unterhaltsverpflichtung aufgebraucht werden? Insbesondere selbstgenutzte Immobilie Nach ständiger BGH-Rechtsprechung muss ein Unterhaltspflichtiger zwar grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Das Gesetz kennt im Rahmen des Elternunterhalts jedoch keine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie 1577 und 1581 S. 2 BGB für den nachehelichen Unterhalt vorsehen. Es ist deshalb auch hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens auf 1603 I BGB abzustellen. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, es sei denn, er verfügt über verwertbares Vermögen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Unterhaltspflichtige seinen Vermögensstamm dann nicht zu verwerten braucht, wenn ihn dies in der Zukunft von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt. Dabei steht es dem Unterhaltspflichtigen frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft. Auch die Verwertung eines angemessenen selbstgenutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden. bei nicht mehr vertretbaren wirtschaftlichen Nachteil Der Unterhaltsschuldner braucht den Stamm seines Vermögens dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Dieses ist mit dem Grundsatz der Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht zu vereinbaren und zieht den eigenen angemessenen

12 Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft. Die schwache Ausgestaltung des Elternunterhalts wirkt sich daher nicht nur auf die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen monatlich zu belassenden Selbstbehalts, sondern auch auf sein Schonvermögen und damit auf seine Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstamms aus. Vorrang der eigenen Altersvorsorge Die Altersvorsorge eine nichtselbst. Unterhaltsschuldners erfolgt durch die gesetzliche Rentenversicherung. Die gegenwärtige Situation zeigt aber, dass diese Art der Versorgung nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Altersvorsorge zu treffen ist. Einem Unterhaltspflichtigen darf daher diese Möglichkeit nicht mit dem Hinweis auf die Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen genommen werden. Die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor, jedenfalls dann, wenn der Unterhaltspflichtige - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig seinen eigenen angemessenen Unterhalt sicherstellen muss. Durch die schrittweise Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einführung der gesetzlich geförderten Altersvorsorge hat der Gesetzgeber die Verantwortung jedes Einzelnen hervorgehoben, für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig und ausreichend vorzusorgen. Dies bezieht sich nicht nur auf den in 1602 I BGB verankerten Grundsatz, für seinen Unterhalt vorrangig selbst sorgen zu müssen. Damit ist vielmehr auch die Erwartung verbunden, dass sich die Eigenvorsorge in die Zukunft und auch auf Zeiten erstreckt, in denen kein Erwerbseinkommen mehr zu erwarten ist und deshalb vorher entsprechende finanzielle Vorkehrungen ergriffen werden sollen, um sich einen eigenen Altersunterhalt

13 zu sichern, der den bisherigen Lebensverhältnissen entspricht und den die gesetzliche Rente allein nicht mehr leisten kann. Der Unterhaltspflichtige hat daher die Möglichkeit, selbst geeignete Vorkehrungen zu treffen, um im Alter nicht seinerseits auf Unterhaltsansprüche oder sonstige staatliche Förderung angewiesen zu sein. Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung auch die der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Aufwendungen in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens ( teilweise auch 5 % ) als abzugsfähig anerkannt. Wie man nun die Altersvorsorge aufbaut, bleibt dem Unterhaltsschuldner selbst überlassen. Altersvorsorge kann also auch das sein, was der Unterhaltsschuldner mit diesen Aufwendungen ( 4 bis 5 % vom jährl. Bruttoeinkommen ) im Laufe seines Lebens ansparen konnte, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können. Man kann darüber streiten, ob vermögensbildende Aufwendungen, wie der Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen als angemessene Art der Altersvorsorge anzusehen sind. Dem Unterhaltsschuldner steht es frei, in welcher Weise er - jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorsorge für sein Alter trifft. Wenn der Unterhaltspflichtige sich auf Grund der unsicheren und unübersichtlichen Entwicklung der herkömmlichen Altersversorgungen für den Abschluss von Lebensversicherungen entscheidet, ist dieser Entschluss unterhaltsrechtlich zu akzeptieren, kann aber nicht die einzige Alternative für eine private Altersversorgung sein. Grundsätzlich müssen jedoch alle vermögensbildenden Investitionen als angemessene Art der Altersversorgung gebilligt werden, wenn sie geeignet erscheinen, diesen Zweck zu erreichen. Keine festen Vermögensbeträge Inwieweit vorhandenes Vermögen im konkreten Einzelfall dem eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich der eigenen Altersvorsorge dient und deswegen dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen ist, kann wegen der besonderen Ausgestaltung des Elternunterhalts nur individuell beantwortet

14 werden. Wenn der Unterhaltsverpflichtete seine Lebensstellung auf bestimmte regelmäßige Einkünfte oder ein vorhandenes Vermögen eingestellt hat, ohne dabei unangemessenen Aufwand zu betreiben oder ein Leben in Luxus zu führen, oder ist das Vermögen erforderlich, um seine Lebensstellung im Alter auf Dauer aufrechtzuerhalten, dann bleiben solche Vermögenspositionen nach 1603 I BGB dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen, wobei der Unterhaltsbedarf während der gesamten voraussichtlichen Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund wäre die individuelle Bemessung des dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Vermögens nicht gewährleistet, wenn im Rahmen der Billigkeit nach 1603 I BGB nur auf feste Vermögensgrenzen, wie zum Beispiel 90 SGB XII, zurückgegriffen würde17, weil die Vorschriften, die das einzusetzende Vermögen des Sozialhilfeberechtigten regeln, keinerlei Rücksicht auf die individuellen Lebensverhältnisse und die Lebensstellung des Unterhaltsverpflichteten nehmen. Die Rechtsprechung lehnt es ab, das anrechnungsfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners auf der Grundlage eines Festbetrags, konkret der Vermögensfreigrenzen nach 88 II Nr. 8 BSHG bzw. jetzt 90 II Nr. 9 SGB XII, zu ermitteln und von dem überschießenden Vermögen lediglich 50% heranzuziehen, weil dies, anders als bei Selbstbehalt hinsichtlich laufender Einkünfte, nicht die individuellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners berücksichtigen würde. #B{Richtwerte} Richtwerte gibt es, da immer auf den Einzelfall abzustellen ist, nicht. Die Sozialämter arbeiten gern mit einem Schonbetrag in Höhe von ,-, sofern als zusätzliche Altersvorsorge nicht noch Grundeigentum besteht. #B{IV. Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners}

15 Dem Unterhaltsschuldner muß ein Selbstbehalt in Höhe von 1400,-. Ist er verheiratet, so erhöht sich der Selbstbehalt um weitere 1050,-. Zusätzlich zu diesem Selbstbehalt kommt noch einmal ein weiterer Selbstbehalt in Höhe von 50 % des 1400,- oder 2050 überschießenden Betrages. Im Selbstbehalt in Höhe von 1400,- sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 450 enthalten. Im Selbstbehalt von 2450,- ist eine Warmmiete von 800,- enthalten. Übersteigen die tatsächlichen Mietkosten den Betrag in Höhe von 450,- bzw. 800,-, so führt dieses zur Erhöhung des Selbstbehaltes. Anhand von Beispielen soll im folgenden gezeigt werden, wie rechnerisch richtig mit dem Selbstbehalt umgegangen wird. Nach früherem Streit über die Frage, ob in isolierter Betrachtung allein auf die Leistungsfähigkeit des pflichtigen Kindes abzustellen ist, oder ob es bei kumulativer Betrachtung auch auf das Einkommen des Ehegatten ankommt, hat der BGH unter Verwendung der Rechtsfigur des Familienunterhalts entschieden, dass es rechtlich keine indirekte Schwiegerkindhaftung gibt, faktisch im Ergebnis aber durchaus. Denn eine Leistungsfähigkeit des pflichtigen Kindes kann selbst bei Einkünften unterhalb des Selbstbehalts oder sogar bei gänzlich fehlenden Einkünften angenommen werden, sofern der Bedarf des pflichtigen Kindes über den anderen Ehegatten (wegen dessen guten Einkommens) gesichert ist. Bei vollständig fehlendem Einkommen wird das pflichtige Kind auf seinen Taschengeldanspruch gegen den Ehegatten verwiesen, soweit das Taschengeld nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des pflichtigen Kindes benötigt wird. Die mittelbare Haftung des Schwiegerkindes wird vom BGH in verschiedenen Entscheidungen bejaht. Ausgangspunkt der Entscheidungen ist jeweils, dass die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes davon abhängt, in welchem Umfang sein Einkommen zur Deckung des angemessenen Familienunterhalts benötigt wird. Ein vollständiger Verbrauch des Einkommens für die Lebensführung könne nicht unterstellt

16 werden. Der (reinen) Vermögensbildung zugeführte Teile des Einkommens stünden grundsätzlich für Unterhaltszwecke zur Verfügung. Soweit also Einkommen der Ehegatten über die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder einer angemessenen (auch zusätzlichen) Altersversorgung hinaus der reinen Vermögensbildung diente und somit nicht dem Familienunterhalt zugute kam, ist der verbleibende Teil des Einkommens für die Deckung des Elternunterhalts einzusetzen. Bei gehobenen Einkünften könne so der BGH - nicht stets angenommen werden, dass sie (vollständig) zur Finanzierung der Lebensführung dienten. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit das Einkommen des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltsverpflichteten, der selbst nur über Einkünfte unterhalb des Selbstbehalts verfügt, zur Deckung des vorrangigen Familienunterhalts benötigt wird. Auf das Erwerbseinkommen des Schwiegerkindes kann nach dieser Rechtsprechung zwar nicht unmittelbar Zugriff genommen werden (weil das zu einer mangels Rechtsgrundlage unzulässigen Schwiegerkindhaftung führen würde), aber mittelbar dadurch, dass der überschießende Teil des Vermögens für Zwecke des Elternunterhalts zur Verfügung gestellt werden muss. - Schlagwort: phasenverschobener Konsum Das heißt im Ergebnis: Solange der angemessene Familienunterhalt des in Anspruch genommenen Ehegatten nicht beeinträchtigt wird, haftet über den Familienunterhalt mittelbar ausschließlich das Schwiegerkind, wenn dieses über das höhere Einkommen verfügt. Ergibt die (den Tatsacheninstanzen übertragene) Prüfung, dass das Einkommen vollständig zur Deckung des angemessenen Unterhalts dient, bleiben für den Elternunterhalt keine ausreichenden Mittel. Der BGH hat nämlich seinen Kernsatz, dass der Unterhaltspflichtige beim Elternunterhalt

17 keine wesentliche Einschränkung seines eigenen einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen brauche, nicht revidiert. Das bedeutet in der Konsequenz, dass der Unterhaltsverpflichtete also nur plausibel darlegen muß, sämtliches Einkommen in den Verbrauch zu führen. Offen geblieben ist aber, in welchem Umfang nicht in den laufenden Konsum fließendes Einkommen als Vermögensbildung dient und damit für den laufenden Unterhalt verfügbar wäre. Die Abgrenzung zu Sparleistungen für einen nur zeitlich verschobenen Einkommensverbrauch (Urlaubsreise, größere Anschaffungen) ist schwierig. Bei dieser Ausgangslage empfiehlt sich für das auf Unterhalt in Anspruch genommene Kind in jedem Fall, die Verwendung seines Einkommens und gegebenenfalls Sparguthabens umfassend darzulegen. VII. Verwirkung des Unterhaltsanspruches Eine Verwirkung des Verwandtenunterhalts kommt nach 1611 Abs. 1 BGB in folgenden Fällen in Betracht: - sittlichen Verschulden Bei sittlichem Verschulden, insbesondere bei Spiel-, Trunk- und Drogensucht. Diese haben aber i. d. R. Krankheitswert, so dass der erforderliche schwere Schuldvorwurf ein Verhalten vor Suchtbeginn oder die Unterlassung einer Therapie nach Suchtbeginn betreffen muss. Das sittliche Verschulden muss ursächlich für die Bedürftigkeit sein. Dementsprechend kann der Verwirkungsgrund auch später wieder entfallen, wenn etwa durch einen Unfall Erwerbsunfähigkeit eintritt - Vernachlässigung der eigenen Unterhaltsverpflichtung Eine Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht liegt vor, wenn unregelmäßig und häufig verspätet gezahlt wurde. Ob die

18 Unterhaltsverletzung gröblich war, ist individuell zu entscheiden. Anhaltspunkte können sein, dass das unterhaltsberechtigte Kind seinerzeit den allgemeinen Lebensbedarf einschränken musste. Gleiches gilt, wenn das Kind seinen Lebensbedarf nur nicht einschränken musste, weil Dritte Ersatzleistungen erbracht haben (Verwandte, Sozialhilfeträger). - schwere eigene Verfehlung Schließlich kann eine vorsätzliche, schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen z. B. vorliegen bei tätlichen Angriffen, Bedrohungen, Denunziationen zum Zwecke beruflicher Schädigung, dem schuldhaften Vorwurf Bei Vorliegen eines Verwirkungstatbestands wird ein Unterhaltsbeitrag nach Billigkeit geschuldet. Dabei ist die Schwere der Verfehlung zu berücksichtigen, aber es sind auch etwaige Erziehungsfehler des Unterhaltpflichtigen, seine Belastungen und die Auswirkungen auf die Lebensführung, die voraussichtliche Dauer der Zahlungspflicht und die wirtschaftliche Situation auf beiden Seiten abzuwägen. Beim Elternunterhalt ist zu beachten, dass die Eltern im Regelfall ihrerseits jahrelange Unterhaltsleistungen an die Kinder erbracht haben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der zunächst der Leistungsfähigkeit entsprechende Unterhaltsbeitrag gegebenenfalls zu kürzen. Eine grobe Unbilligkeit nach 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB, bei der die Unterhaltsverpflichtung gänzlich wegfällt, wird nur in ganz engen Grenzen Anwendung finden, wenn selbst ein geringer Unterhaltbeitrag der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widersprechen würde. - Verwirkung durch Zeitablauf Ein erheblicher Punkt ist zudem die Verwirkung durch Zeitablauf. Der BGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als 1 Jahr ohne Tätigwerden ausreicht, um das Zeitmoment der Verwirkung zu erfüllen. Neben dem Zeitmoment muss das Umstandsmoment erfüllt sein. Hier hat der BGH ebenfalls seine

19 bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass keine zu hohen Anforderungen gestellt werden können. VII. Mehrere Unerhaltsverpflichtete Mehrere gleichrangig Verpflichtete haften nicht zu gleichen Teilen, sondern anteilig, entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. D. Verfahren, soweit ein Sozialhilfeträger involviert ist Überleitungsanzeige Wenn die Notwendigkeit einer Heimunterbringung besteht und die Eltern die dort entstehenden Kosten nicht durch eigenes Einkommen tragen können, wird regelmäßig Sozialhilfe beantragt. Wenn ein solcher Antrag bei dem Sozialamt vorliegt, ermitteln die Sozialämter, ob eventuell Unterhaltspflichtige - insbesondere Ehegatten und Kinder - vorhanden sind. Konnte das Sozialamt Unterhaltspflichtige ermitteln, schickt es die sogenannte Überleitungsanzeige. Die Überleitungsanzeige bewirkt, dass das Sozialamt den zwischen dem unterhaltsberechtigten Elternteil und dem Unterhaltspflichtigen bestehenden Unterhaltsanspruch auf sich überleitet. Dadurch wird das Sozialamt in die Lage versetzt, die Unterhaltsansprüche selbst geltend zu machen. Die Auskunftsaufforderung Verbunden mit der Überleitungsanzeige erfolgt seitens der Sozialämter regelmäßig auch die Aufforderung, Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen des Unterhaltspflichtigen zu erteilen. Dabei ist auch Auskunft über das Einkommen des Ehegatten zu erteilen. Zahlungsaufforderung Kommt der Sozialhilfeträger zu dem Ergebnis, dass eine Unterhaltsverpflichtung besteht, wird eine

20 Zahlungsaufforderung versandt. Wird der errechnete Unterhalt nicht gezahlt, wird es zu einer Unterhaltsklage kommen.

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