26 Raub. 1. Teil: Strafbarkeit des A durch das Betreten der Jagdhütte wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "26 Raub. 1. Teil: Strafbarkeit des A durch das Betreten der Jagdhütte wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB"

Transkript

1 26 Raub Zur Einführung und Wiederholung Fall 26a: Landrover-Fall Der obdachlose A verschafft sich Zugang zur Jagdhütte des B und übernachtet dort. Als B am nächsten Morgen überraschend erscheint, überwältigt A ihn beim Betreten des Raumes, um fliehen zu können. Damit ihm ein Vorsprung sicher ist, fesselt er B mit einem Strick, den er in der Hütte findet. Nach dem Verlassen der Jagdhütte erblickt er den in der Nähe geparkten Landrover des B. A beschließt daraufhin, diesen mitzunehmen. Er geht zurück zu B, zieht ihm den Fahrzeugschlüssel aus der Tasche und fährt mit dem Wagen davon. B stellt Strafantrag gegen A. 1. Teil: Strafbarkeit des A durch das Betreten der Jagdhütte wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB Indem A sich ohne Einverständnis des B Zugang zur Jagdhütte verschaffte, drang er in dessen befriedetes Besitztum ein. Da er auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft handelte und zudem der nach 123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag gestellt wurde, sind die Strafbarkeitsvoraussetzungen eines Hausfriedensbruchs gegeben. 2. Teil: Strafbarkeit des A durch das Überwältigen und Fesseln des B A. Freiheitsberaubung gem. 239 Abs. 1 StGB Dadurch, dass A den B überwältigte und fesselte, beraubte er, vorsätzlich handelnd, diesen seiner Freiheit. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe greifen nicht ein. Erfüllt sind somit die Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung.

2 apitel. Straftaten gegen das Vermögen B. Nötigung gem. 240 Abs.1 und 2 StGB A verwirklichte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Nötigung, indem er sich vorsätzlich des B bemächtigte und ihn durch die Fesselung zwang, in der Hütte zu bleiben, während er floh. Da die Tat auch rechtswidrig und schuldhaft war, hat A sich wegen Nötigung strafbar gemacht. C. Ergebnis A hat die Straftaten der Freiheitsberaubung und der Nötigung tateinheitlich ( 52 StGB) begangen. Die Strafbarkeit wegen Nötigung tritt nicht hinter derjenigen wegen Freiheitsberaubung zurück, weil der Nötigungszwang über das Erdulden der Freiheitsberaubung hinausging, denn B sollte auch die Möglichkeit genommen werden, A an der Flucht zu hindern. 3. Teil: Strafbarkeit des A durch das Entwenden des Fahrzeugschlüssels und das Davonfahren mit dem Landrover A. Raub gem. 249 Abs.1 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache Der Landrover stand im Eigentum des B und war daher eine für A fremde bewegliche Sache. Der Gewahrsam des B daran dauerte auch noch nach seiner Fesselung an. Denn die Verkehrsanschauung erkennt die Sachherrschaft des Fahrers an einem geparkten Fahrzeug an, auch wenn er vorübergehend an deren Ausübung gehindert ist. Indem A mit dem Fahrzeug davonfuhr, brach er den Gewahrsam des B und begründete eigenen Gewahrsam. Somit nahm er die Sache weg. Die zuvor erfolgte Wegnahme des Fahrzeugschlüssels hat keine eigenständige Bedeutung. Wegen des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs ist sie als Bestandteil der Wegnahme des Fahrzeugs anzusehen. b) Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person Gewalt gegen eine Person übt derjenige aus, der körperlich wirkenden Zwang zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands anwendet. Diesen Anforderungen entsprach das Verhalten des A. Er überwältigte und fesselte B, um dessen Gegenwehr auszuschalten.

3 Fall 26a: Landrover-Fall 299 c) Finalzusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahme Im Hinblick auf die aktiven Gewalthandlungen des Überwältigens und Fesselns fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang, weil A bis zu deren Vollendung lediglich die Ermöglichung seiner Flucht bezweckte. Erst danach fasste er den Entschluss zur Entwendung des Fahrzeugs, den er dann unter Ausnutzen der fortdauernden Gewaltwirkung in die Tat umsetzte. Da diese Wirkung nicht mehr von seinem Tun abhing, lässt sich ein Finalzusammenhang nur unter Rückgriff auf den Gesichtspunkt des Unterlassens begründen. Das Unterlassen einer Beseitigung der Fesselung, zu der A wegen der Rechtswidrigkeit dieser Handlung verpflichtet war, könnte ihm in der Weise zugerechnet werden, dass sein Verhalten nicht als bloßes Ausnutzen einer zu anderen Zwecken herbeigeführten Gewaltwirkung, sondern entsprechend der Struktur des Raubtatbestandes als zum Zweck der Wegnahme verübte Gewalt erscheint. Für diese Sicht wird einmal angeführt, dass sie der Anwendungspraxis von 240 StGB entspreche. Dort sei weitgehend anerkannt, dass Gewalt auch durch Unterlassen, so durch Aufrechterhaltung einer körperlichen Zwangswirkung oder Nichteinschreiten gegen Gewaltausübung Dritter, begangen werden könne. Wer dagegen behaupte, dass das Raubmerkmal der Gewalt gegen eine Person nicht durch Unterlassen begangen werden könne, vertrete einen überholten naturalistischen Gewaltbegriff. Ferner wird unter Hinweis auf den Charakter der Freiheitsberaubung als Dauerdelikt auch eine Gewaltausübung durch Einschließen oder Fesseln als fortdauernd angesehen. Hier setze der Täter im Unterschied etwa zum Gewaltakt des Niederschlagens die Gewaltanwendung fort, weil er von der ihm möglichen und auch gebotenen Beseitigung der gewaltbestimmten Opfersituation absehe. Da das bewusst und zur Verwirklichung weitergehender Zwecke erfolgen könne, sei auch diese Form der Gewalt geeignet, den raubspezifischen Finalzusammenhang zu begründen. Diese Auffassung erweist sich jedoch angesichts gewichtiger Bedenken als nicht haltbar. So ist es schon mit dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht zu vereinbaren, ein bloßes Unterlassen als Gewalt gegen eine Person zu bezeichnen. Auch fügt sich die onstruktion eines gewaltsamen Unterlassens nicht in die finale Struktur des Raubtatbestandes. Hat der Täter den Widerstand des Opfers bereits durch eine Freiheitsberaubung ausgeschaltet, so erwartet er gerade keinen Widerstand mehr, der zur Ermöglichung der Wegnahme noch überwunden werden müsste. Ein weiterer Einwand ergibt sich aus einer notwendigen onsequenz des Ansatzes. Wenn auf ein Unterlassen abgestellt wird, dann ist auch zu berücksichtigen, dass nach 13 Abs.1 Halbsatz 2 StGB das Unterlassen der Tatbestandsverwirklichung durch Tun entsprechen muss. Das Ausnutzen einer bereits bestehenden Zwangs-

4 apitel. Straftaten gegen das Vermögen lage für eine Wegnahmehandlung bleibt aber hinsichtlich der Schwere der Tat selbst dann deutlich hinter der aktiven Gewaltanwendung zur Ermöglichung der Wegnahme zurück, wenn der Täter verpflichtet ist, das Opfer zu befreien. Außerdem würde die Anwendung des Raubtatbestandes zu einem Wertungswiderspruch führen. Wer das Opfer nur gefesselt oder eingeschlossen hat, würde härter bestraft als derjenige, der das Opfer bewusstlos geschlagen hat. Diesem könnte kein Unterlassungsvorwurf gemacht werden, weil er nicht die Möglichkeit gehabt hat, die Zwangslage zu beseitigen. Das Merkmal des finalen Zusammenhanges zwischen Gewalt und Wegnahme erfordert also eine aktive Gewaltausübung. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil A lediglich eine zu einem anderen Zweck geschaffene Zwangslage ausnutzte. 2. Zwischenergebnis Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. II. Ergebnis Eine Strafbarkeit wegen Raubes nach 249 Abs. 1 StGB scheidet aus. B. Diebstahl gem. 242 Abs.1 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit Die objektiven Voraussetzungen eines Diebstahls sind gegeben (s. o. A. I. 1. a]). A handelte außerdem vorsätzlich. Da der Sachverhalt keinen Hinweis darauf enthält, dass er das Fahrzeug lediglich zur Flucht gebrauchen und danach dem Eigentümer wieder zukommen lassen wollte, ist ferner anzunehmen, dass er B dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen und sich somit die Sache rechtswidrig zueignen wollte. II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für das Eingreifen von Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgründen. IV. Zwischenergebnis A hat sich wegen Diebstahls gem. 242 Abs.1 StGB strafbar gemacht.

5 Fall 26b: Goldketten-Fall 301 Er könnte nach 243 Abs.1 Satz 2 Nr.6 StGB schwerer zu bestrafen sein, V. Strafzumessung weil er sich bei der Wegnahme des Landrovers zunutze machte, dass B wegen der Fesselung sein Eigentum nicht schützen konnte. Das gesetzliche Regelbeispiel erfordert ein Ausnutzen der Hilflosigkeit eines anderen. Der Vergleich mit den Varianten des Ausnutzens eines Unglücksfalles oder einer gemeinen Gefahr zeigt zwar, dass der Gesetzgeber in erster Linie an Situationen der Schutzlosigkeit gedacht hat, die nicht dem Täter zuzurechnen sind. Gleichwohl ist das Regelbeispiel auch auf den Fall der Herbeiführung der Hilflosigkeit durch den Dieb zu erstrecken. Ansonsten käme es zu einer unverständlichen Privilegierung des Täters, der mit besonderer Intensität gegen das Opfer vorgegangen ist. C. Ergebnis A ist wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gem. 242 Abs.1, 243 Abs.1 Satz 2 Nr.6 StGB zu bestrafen. 4. Teil: Gesamtergebnis Tatmehrheitlich ( 53 StGB) beging A einen Hausfriedensbruch nach 123 Abs.1 StGB, die untereinander im Verhältnis der Tateinheit ( 52 StGB) stehenden Straftaten der Freiheitsberaubung gem. 239 Abs. 1 StGB und der Nötigung gem. 240 Abs.1 und 2 StGB sowie einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall gem. 242 Abs.1, 243 Abs.1 Satz 2 Nr. 6 StGB. Zum Nacharbeiten: BGH NJW 2004, 528 üper, BT S.171f. Zur Vertiefung Fall 26b: Goldketten-Fall (Gewalt gegen eine Person) In einem vollbesetzten Bus kommt es beim Aussteigen an einer Haltestelle zu erheblichem Gedränge. A nutzt dies aus, um fast unbemerkt eine dünne,

6 apitel. Straftaten gegen das Vermögen feingliedrige, goldene ette im Wert von 75 Euro vom Hals des B zu reißen und einzustecken. B bleibt dabei unverletzt; er verspürt nur einen kurzen, heftigen Ruck am Hals. Erst nach einigen Schritten wird ihm der Verlust der ette bewusst. In der Zwischenzeit hat A sich davongemacht. Das Abreißen der Halskette könnte A als Raub gem. 249 Abs.1 StGB anzulasten sein. Die Handlung ist ohne weiteres als Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu bewerten. Denn A verdrängte B aus der Gewahrsamsposition an der ette, welche diesem gehörte, und begründete eigenen Gewahrsam, als er sie einsteckte. Zweifelhaft ist dagegen, ob A durch die Handlung zugleich Gewalt gegen eine Person verübte. Wie in 240 StGB verlangt der Gewaltbegriff des Raubtatbestandes die Herbeiführung einer Zwangswirkung beim Opfer, die geeignet ist, dessen Widerstand zu verhindern oder zu überwinden. Die dort diskutierte Frage, ob auch eine bloß psychische Zwangswirkung ausreicht, ist für 249 StGB zu verneinen. Durch das zusätzliche Erfordernis der Gewalt gegen eine Person wird klargestellt, dass es einer körperlichen Zwangswirkung bedarf. An dieser fehlt es, wenn der Täter durch listiges, geschicktes oder überraschendes Handeln dem Opfer von vornherein die Möglichkeit nimmt, Widerstand gegen den Gewahrsamsverlust zu leisten. Im vorliegenden Fall kommt A durch den raschen Zugriff einem etwaigen Widerstand des B zuvor. Gleichwohl könnte Gewalt gegen eine Person gegeben sein, weil er zugleich körperlich auf B einwirkte. Indes müsste diese Einwirkung einen raubspezifischen Zwangscharakter in der Weise gehabt haben, dass sie die Förderung der Wegnahme bezweckte. Das ist hier nicht der Fall. Der örperbezug war lediglich eine Begleiterscheinung der Wegnahme, aber kein Mittel zu ihrer Durchführung. Die Handlung erweist sich nicht als körperlich vermittelte Erzwingung einer Duldung der Wegnahme. Die Auffassung, die demgegenüber eine raubspezifische Gewalt gegen eine Person jedenfalls dann annimmt, wenn die körperlich wirkende Wegnahmehandlung mit einem raftaufwand auf Seiten des Täters verbunden ist, muss sich mangelnde onsequenz vorhalten lassen, weil ansonsten anerkannt ist, dass das Merkmal der Gewalt keine raftentfaltung auf Täterseite erfordert. Im Übrigen spricht gegen eine Einstufung von Taten der vorliegenden Art als Raub auch die Unangemessenheit der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen. Die Mindeststrafe würde in einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestehen. Auch wäre eine Verfahrenseinstellung nach 153, 153 a StPO nicht möglich, weil der Raub zur ategorie der Verbrechen gehört, die von diesen Vorschriften nicht erfasst werden. A hat sich somit nicht wegen Raubes strafbar gemacht. Erfüllt sind dagegen die Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Diebstahls gem. 242 Abs. 1 StGB. Die Wegnahmehandlung beging A

7 Fall 26c: Springmesser-Fall 303 vorsätzlich und in der Absicht, sich die ette rechtswidrig zuzueignen. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe greifen nicht ein. Ein besonders schwerer Fall gem. 243 Abs.1 Satz2 Nr.2 StGB liegt nicht vor, weil der bei einer ette regelmäßig vorhandene Verschluss keine besondere Sicherung gegen eine Wegnahme darstellt, sondern nur das Tragen ermöglicht. Da der Wert der ette mit 75 Euro über der Geringwertigkeitsgrenze von 50 Euro liegt, bedarf es keines Strafantrags nach 248 a StGB. Eine Strafbarkeit wegen örperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB ist dagegen zu verneinen. Ein bloßer kurzer Ruck am Hals, der keine körperlichen Spuren hinterlässt, erreicht noch nicht das Maß an Erheblichkeit, das zur Annahme einer körperlichen Misshandlung erforderlich ist. Zum Nacharbeiten: Sch/Sch/Eser, 249 Rn. 4a rey/hellmann, BT 2 Rn. 188f. Fall 26c: Springmesser-Fall (Zueignungsabsicht: Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Zueignung; Qualifikation: Bei-sich-Führen einer Waffe durch deren Entwendung) Dealer A hat es auf das Messer abgesehen, das sein unde B ständig bei sich trägt. Es handelt sich um ein wertvolles zweischneidiges Springmesser, dessen linge bei nopfdruck aus dem Griff hervorschnellt und dadurch festgestellt wird. Um unerkannt und ohne eigenes Risiko an das Messer zu gelangen, wendet er sich an C, der auch zu seinen unden gehört und ihm noch einen Gefallen schuldet. Er behauptet wahrheitswidrig, dass B Rauschgift erhalten und ihm als Gegenleistung das Messer versprochen habe; jetzt weigere er sich beharrlich, seine Leistung zu erbringen. C glaubt A und ist bereit, ihm gewaltsam zu seinem Recht zu verhelfen. Nach seiner Ansicht darf es nicht hingenommen werden, wenn in der Szene gelinkt wird. Als er kurz darauf mit B zusammentrifft, streckt er ihn mit einem gezielten Faustschlag an den opf nieder. Einer Jackentasche des bewusstlos am Boden liegenden B entnimmt C das Messer und bringt es A. Strafbarkeit des C? Durch das Niederschlagen des B und die Mitnahme des Messers könnte C sich wegen Raubes gem. 249 Abs.1 StGB zugunsten des A strafbar gemacht haben. Die Entwendung des dem B gehörenden Messers aus dessen Jackentasche erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Der Annahme eines Gewahrsamsbruchs gem. 249 Abs. 1 StGB steht die Bewusstlosigkeit des bisherigen Gewahrsamsinhabers B nicht entgegen. Bewusstlose verlieren nicht den Gewahrsam an Gegenständen in ihrem Herrschaftsbereich. Denn nach der

8 apitel. Straftaten gegen das Vermögen Verkehrsanschauung bleibt ihnen, gleichermaßen wie Schlafenden, die Sachherrschaft erhalten, weil ihr Zustand nur vorübergehender Natur ist. Um die Wegnahme ausführen zu können, verübte C die tatbestandlich vorausgesetzte Gewalt gegen eine Person, indem er B mit der Faust an den opf schlug. Zwischen dieser Nötigungshandlung und der Wegnahme bestand also auch die erforderliche finale Verknüpfung. C handelte zudem vorsätzlich. Da er B dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen und das Messer dem Vermögen des A zuführen wollte, ist auch die Absicht gegeben, die Sache einer dritten Person zuzueignen. Der Tatbestand setzt weiterhin voraus, dass die beabsichtigte Drittzueignung rechtswidrig gewesen ist, was im Falle eines fälligen und einredefreien Anspruchs des A auf das Messer zu verneinen wäre. Ein solcher Anspruch war aber schon deswegen nicht gegeben, weil A dem C nur vorgetäuscht hatte, dass B ihm das Messer schulde. C glaubte ihm jedoch; daher könnte es an dem insoweit erforderlichen Vorsatz fehlen. Seine Fehlvorstellung kommt ihm indes nur dann als vorsatzausschließender Tatumstandsirrtum gem. 16 Abs.1 Satz 1 StGB zugute, wenn er ferner angenommen hat, dass der Anspruch des A aus dem angeblichen Tauschgeschäft auch rechtswirksam war. Da das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit normativer Natur ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass C zu einer fachlich-juristischen Bewertung fähig war, muss geprüft werden, ob seine Vorstellung den objektiven Anforderungen des Rechts im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre entsprach. Der Tausch, den A und B nach der Vorstellung des C vereinbart hatten, war gem. 134 BGB unwirksam, weil er gesetzliche Verbote verletzte. Der unerlaubte Handel mit Rauschgift ist sogar nach 29 Abs.1 Nr.1 BtMG mit Strafe bedroht. Gleiches gilt gem. 52 Abs.3 Nr.1 WaffG i.v.m. Anlage 2 zum WaffG Abschnitt 1 Nr Satz 1 für den Handel mit einem zweischneidigen Springmesser. Demgegenüber nahm C zwar an, dass A ein Recht auf das Messer zustehe und dass er durch sein Eingreifen zur Rechtsdurchsetzung in der Rauschgiftszene beitrage. Der dabei verwendete Wertmaßstab entstammte jedoch ersichtlich dem kriminellen Milieu. Er deckte sich auch aus der Sicht des C nicht mit der Bewertung durch das objektive Recht. Denn das hätte zur Voraussetzung gehabt, dass C auch eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs für möglich hielt. Anhaltspunkte für eine derartige Naivität in Fragen rechtlicher Bewertung sind aber nicht vorhanden. Vielmehr kann für C angenommen werden, dass ihm die Illegalität von Rauschgift- und Waffengeschäften bekannt war, weil er der Rauschgiftszene angehörte und daher wusste, dass Geschäfte dieser Art regelmäßig verdeckt vorgenommen werden. Somit handelte C auch im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe greifen nicht ein. C hat sich demnach wegen Raubes gem. 249 Abs.1 StGB strafbar gemacht.

9 Fall 26d: Platzpatronen-Fall 305 Durch das Ergreifen und Mitnehmen der Tatbeute könnte er zudem einen schweren Raub in der Form des Bei-sich-Führens einer Waffe gem. 250 Abs.1 Nr.1a StGB begangen haben. Mit dem Begriff der Waffe sind technische Waffen gemeint, also solche Gegenstände, deren Funktion ihrem Wesen nach darin besteht, Verletzungen herbeizuführen. Für die Einordnung ist weitgehend das Waffengesetz maßgeblich. Gem. 1 Abs. 2 Nr.2b, Abs.4 WaffG i.v. m. Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr gilt ein Springmesser als Waffe. Fraglich ist jedoch, ob der Qualifikationsgrund auch in zeitlicher Hinsicht gegeben ist, weil C, als er den Besitz an dem Messer erlangte, die Nötigungshandlung bereits vollständig und die Wegnahmehandlung teilweise ausgeführt hatte. Zeitliche Anforderungen ergeben sich aus der Abfassung des Gesetzes in der Weise, dass wegen des Bezuges zum Begriff des Täters ein Bei-sich- Führen bei Begehung des Raubes gegeben sein muss. Damit ist lediglich ein Mitführen von Waffen ausgeschlossen, das vor Beginn des Versuchsstadiums beendet worden ist oder erst nach Beendigung der Tat eingesetzt hat. Zusätzliche Einschränkungen für den Zeitraum zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung würden dem Zweck der Vorschrift widersprechen, der Eskalationsgefahr zu begegnen, die in der gesamten Phase des Angriffs auf das Rechtsgut besteht. Daher genügt es, wenn der Täter in irgendeinem Stadium des tatbestandsmäßigen Geschehens über eine Waffe verfügt. Erfasst ist somit auch das Ergreifen einer Waffe als Tatbeute nach Ausübung der Gewalt. C ist demnach wegen schweren Raubes gem. 250 Abs.1 Nr.1a, 249 StGB zu bestrafen. Tateinheitlich ( 52 StGB) damit hat er, indem er B durch einen Fausthieb an den opf bewusstlos schlug, eine gefährliche örperverletzung in der Variante einer lebensgefährdenden Behandlung gem. 224 Abs.1 Nr.5, 223 StGB begangen. Zum Nacharbeiten: BGH NJW 2003, 3283 Müo/Sander, 250 Rn Fall 26d: Platzpatronen-Fall (Qualifikation: Schreckschusspistole als Waffe) Um einen Überfall auszuführen, betritt A nachts mit vorgehaltener Schreckschusspistole, die mit Platzpatronen geladen ist, den undenraum einer Tankstelle. Es befindet sich sonst niemand in dem Raum. Tankwart B hat gerade die Toilette aufgesucht. A bemerkt, dass die asse offen steht. Er tritt heran und will gerade damit beginnen, Geld herauszunehmen und in eine mitgebrachte Plastiktüte zu packen, als B durch eine etwa 10 m entfernte Tür den undenraum wieder betritt. A richtet die Pistole gegen ihn mit dem Ruf: einen Schritt weiter oder ich schieße! B folgt der Anweisung, weil er um sein Leben fürchtet. Nachdem A die asse, die Euro enthielt, geleert hat, verlässt er den Raum und flieht.

10 apitel. Straftaten gegen das Vermögen Das Verhalten des A in der Tankstelle entspricht den tatbestandlichen Anforderungen eines Raubes gem. 249 Abs.1 StGB. Er nahm fremde bewegliche Sachen weg, indem er das Geld aus der asse herausnahm und einsteckte. Die Ankündigung, er werde B erschießen, wenn er sich nähere, stellt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für das Leben dar, auch wenn das in Aussicht gestellte Übel mit der Schreckschusswaffe nicht realisierbar war; denn maßgeblich ist, ob das Opfer die Drohung ernst nimmt, was hier der Fall war. Die Drohung diente dazu, den erwarteten Widerstand des B gegen die Entwendung des Geldes zu unterbinden. Somit lag auch der erforderliche Finalzusammenhang zwischen der Nötigungshandlung und der Wegnahme vor. A handelte zudem vorsätzlich und in der Absicht, sich das Geld rechtswidrig zuzueignen. Da auch keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe eingreifen, hat er sich wegen Raubes gem. 249 Abs.1 StGB strafbar gemacht. Der Umstand, dass A zur Begehung der Tat eine Schreckschusswaffe einsetzte, könnte darüber hinaus zu einer Strafbarkeit wegen schweren Raubes gem. 250 Abs.2 Nr.1 StGB führen. Die erste Variante dieses Qualifikationstatbestandes betrifft die Verwendung einer Waffe. Der Begriff der Waffe bezieht sich auf Waffen im technischen Sinne. Damit sind Gegenstände gemeint, deren Funktion ihrem Wesen nach darin besteht, Verletzungen herbeizuführen. Für die Einordnung wird in der Regel auf das Waffengesetz zurückgegriffen. Dieses weist mit Platzpatronen geladene Schreckschusswaffen zwar nicht als Schusswaffen aus; es erklärt sie aber in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr zu Feuerwaffen und macht die Berechtigung zum Führen vom Erwerb eines Scheines abhängig. Daraus wird abgeleitet, dass auch eine Waffe im Sinne des 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorliege. Zusätzlich wird angeführt, dass jedenfalls dann, wenn eine Schreckschusspistole aus nächster Nähe abgefeuert werde, durch Explosionsgas und Materialpartikel erhebliche Verletzungen auftreten könnten. Das müsse zu einer Gleichbehandlung mit den als Waffen im technischen Sinne anerkannten Gaspistolen führen, bei denen Reizgaspatronen nach vorn verschossen werden. Gegen diese Ansicht ist jedoch einzuwenden, dass sie die für den Waffenbegriff maßgebliche Beurteilungsperspektive nicht einhält. Die Waffeneigenschaft ist unabhängig von den Tatumständen allein nach der abstrakten Gefährlichkeit zu bestimmen. Gerade darin liegt der Unterschied zur zweiten Tatvariante des Verwendens eines anderen gefährlichen Werkzeugs, bei der zu prüfen ist, ob das Verletzungspotential eines nicht für Verletzungszwecke konzipierten Gegenstandes auf Grund der konkreten Art der Benutzung dem einer Waffe entspricht. Eine mit Schreckschussmunition geladene Pistole hat im Allgemeinen die Funktion, auf Grund ihrer Ähnlichkeit mit einer Schusswaffe und durch Erzeugen eines Schussknalls abschreckend zu wirken. Ein verletzungsträchtiger Einsatz im Nahbereich entspricht nicht ihrem bestimmungsgemäßen Ver-

11 Fall 26d: Platzpatronen-Fall 307 wendungszweck und kann daher eine Zuordnung zum Waffenbegriff nicht rechtfertigen. Dem Umstand, dass der Anwendungsbereich des Waffengesetzes jüngst erweitert worden ist und das Führen einer Schreckschusswaffe nunmehr eines Berechtigungsnachweises bedarf, kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommen. Die Ausrichtung am Waffengesetz ist nur insoweit sinnvoll, als eine Übereinstimmung mit dem Schutzzweck der Strafvorschrift besteht. Der Grund für die Verschärfung der Strafandrohung in 250 Abs.2 Nr. 1 Var. 1 StGB besteht in der generellen Annahme, dass solche Gegenstände besonders gefährlich sind, die zur Verletzung von Menschen geeignet und bestimmt sind. Demgegenüber zielt die Ausdehnung der waffenrechtlichen ontrolle auf Schreckschusswaffen allein darauf, das allgemeine Gewaltpotential in der Gesellschaft unter ontrolle zu halten. Eine geladene Schreckschusspistole genügt also nicht den Anforderungen des Merkmals der Waffe in 250 Abs.2 Nr. 1 Var. 1 StGB. Zu prüfen bleibt die Anwendbarkeit der zweiten Tatvariante des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs. Erforderlich ist dafür eine konkrete, aus der Tatsituation sich ergebende Gefährlichkeit des Werkzeugs. Das zeigt der Vergleich mit dem Qualifikationstatbestand des 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, der das bloße Bei-sich-Führen eines gefährlichen Werkzeugs genügen lässt. Während sich ein Werkzeug im Falle des Bei-sich- Führens nur als möglicherweise gefährlich erweisen kann, wird mit dem Begriff des Verwendens in 250 Abs.2 Nr.1 StGB auf die in der Tatausführung zutage tretende konkrete Gefährlichkeit des Werkzeugs abgestellt. Daher lässt sich eine Anwendung dieses Qualifikationstatbestandes nicht damit begründen, dass mit einer Schreckschusswaffe bei geringem Abstand Verletzungen herbeigeführt werden können. A beschränkte sich in der konkreten Tatsituation auf eine Verwendung als Drohmittel aus großer Distanz. Eine konkrete Verletzungsgefahr ergab sich für B nicht. Auch eine Anwendung von 250 Abs.2 Nr.1 Var. 2 StGB scheidet somit aus. Dagegen greift der Erschwerungsgrund des 250 Abs.1 Nr.1b StGB ein, für den ohne Rücksicht auf die Gefahrenlage das Bei-sich-Führen eines Werkzeugs genügt, wenn es dazu dient, den Widerstand eines anderen durch Drohung mit Gewalt zu verhindern. Die von A sogar eingesetzte Schreckschusswaffe sollte einen etwaigen Widerstand des B durch die Androhung gewaltsamer Tötung unterbinden. A ist daher wegen schweren Raubes gem. 250 Abs.1 Nr.1b, 249 StGB zu bestrafen. Zum Nacharbeiten: BGH NJW 2003, 1677 Wessels/Hillenkamp, BT 2 Rn a

12 apitel. Straftaten gegen das Vermögen (Qualifikation: Bei-sich-Führen sonstiger Mittel) Fall 26e: Zeitungs-Fall In einem Drogeriemarkt tritt A an die assiererin B heran, wobei er den rechten Unterarm mit einer darüber gelegten gefalteten Zeitung drohend gegen sie richtet. Die Waffe ist scharf! sagt er, während er das Geld aus der geöffneten asse nimmt. Da B nicht unter die Zeitung schauen kann und befürchten muss, dass sich eine Schusswaffe darunter befindet, greift sie nicht ein. Tatsächlich hält A nichts in der verdeckten Hand. Er flieht, nachdem er 500 Euro aus der asse entnommen hat. Erfüllt sind die Voraussetzungen eines Raubes gem. 249 Abs.1 StGB. A drohte B mit gegenwärtiger Lebensgefahr, indem er vortäuschte, dass sich unter der Zeitung eine Waffe befand. Dass er das Angedrohte nicht realisieren konnte, ist ohne Bedeutung. Es genügt, dass das Opfer die Drohung ernst nehmen sollte und ernst genommen hat. Durch die Drohung erreichte A auch sein Ziel, die Wegnahme des Geldes. Er handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich das Geld rechtswidrig zuzueignen. Näherer Prüfung bedarf, ob auch ein schwerer Raub gem. 250 StGB vorliegt. Nicht zum Zuge kommt 250 Abs.1 Nr. 1a StGB, weil die mitgeführte Zeitung in keiner Weise, also weder ihrer allgemeinen Beschaffenheit nach, noch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und einer etwaigen Verwendungsabsicht, als gefährliches Werkzeug eingestuft werden kann; sie war in jeder Hinsicht ungeeignet zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen. Die Zeitung könnte aber gem. 250 Abs.1 Nr. 1b StGB als Mittel anzusehen sein, das dazu diente, den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Immerhin erreichte A mit Hilfe der Zeitung, dass der Eindruck entstand, er sei bewaffnet. Für die Einbeziehung einer derartigen Scheinbewaffnung in 250 Abs.1 Nr.1b StGB spricht, dass auf Seiten des Opfers ein gleichermaßen intensiver Nötigungseffekt eintritt wie bei einer tatsächlichen Bewaffnung. Dem Gesetzestext ( Mittel, um zu ) ist jedoch zu entnehmen, dass ein gegenständlicher Bezug erforderlich ist. Es genügt nicht die bloß verbale Inszenierung einer Bedrohungssituation. Vielmehr muss das mitgeführte Mittel als solches den Bedrohungseffekt herbeiführen. Daraus wird geschlossen, dass ein Gegenstand als Drohmittel ausscheidet, der schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich ist, wie z.b. ein Lippenpflegestift, der dem Opfer in den Rücken gedrückt wird. Erst recht ist der Tatbestand daher zu verneinen, wenn der mitgeführte Gegenstand unmittelbar gar nicht zu Drohzwecken verwendet werden sollte, sondern nur dazu diente, die Existenz eines gefährlichen Mittels vorzutäuschen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass in derartigen Fällen einer leeren Drohung bereits

13 Fall 26e: Zeitungs-Fall 309 der Grundtatbestand das Bedrohungselement vollständig erfasst. Eine Steigerung des Unrechts, die zu einer Strafschärfung berechtigen könnte, ist nicht gegeben. Denn der Nötigungseffekt geht allein aus der Wirkung der verbalen Drohung hervor, wenn das angeblich gefährliche Mittel vom Opfer nicht wahrgenommen werden kann. Somit bleibt es bei einer Bestrafung des A wegen Raubes gem. 249 Abs.1 StGB. Zum Nacharbeiten: BGH NStZ 1997, 184 (Labello-Fall) rey/hellmann, BT 2 Rn

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages

Mehr

- Raub als zweiaktiges Delikt -

- Raub als zweiaktiges Delikt - Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter Qualif. Nötigung Diebstahl Zueignung einer Sache Nötigungsmittel: Gewalt gegen Person Drohung: Gefahr für Leib oder Leben Zueignungsabsicht - Raub als zweiaktiges Delikt

Mehr

250 StGB Schwerer Raub

250 StGB Schwerer Raub StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 1 Systematik des es gem. 249-251 StGB Grundtatbestand 249 StGB Qualifikation 250 StGB Schwerer Erfolgsqualifikation 251 StGB mit Todesfolge StrafR BT 3: Straftaten

Mehr

Strafrecht BT Lösungsskizze

Strafrecht BT Lösungsskizze Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue

Mehr

Karteikarten 1 bis 29

Karteikarten 1 bis 29 Karteikarten 1 bis 29 Lektion 1: Der Diebstahl, 242 StGB Lektion 4: Die Unterschlagung, 246 StGB Aufbau.................... 1 Aufbau..................... 16 Definitionen Obj. Vor............. 2 Definitionen..................

Mehr

LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)

LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 123 Abs. 1, 25 I StGB durch Betreten des Wochenendhauses des

Mehr

Durch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr.

Durch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr. Prof. Dr. Henning Radtke Vertiefung Strafrechtsdogmatik Sommersemester 2008 Lösungsskizze Fall 6 Vorbem.: Nach den Sachverhaltsvorgaben sind ersichtlich sämtliche einschlägigen Delikte mittäterschaftlich

Mehr

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:

Mehr

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme

Mehr

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 2. Besprechungsfall 1. Tatkomplex: Die Wegnahme des Autos I. Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, 316a I StGB a) Angriff (+) b) Gegenstand des Angriffs aa)

Mehr

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB) Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht? Ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt.

Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht? Ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt. Fortgeschrittenenübung Universität Heidelberg, WS 2013/14 6. Besprechungsfall, 6.12.2013 Der ausgebuffte Amateurganove Adalbert (A) ist wieder einmal in Geldnöten. Er begibt sich zusammen mit seinem ehemaligen

Mehr

24: Raub ( 249 StGB)

24: Raub ( 249 StGB) I. Einführung 24: Raub ( 249 StGB) Der Raub ist ein aus einer qualifizierten Nötigung und einem Diebstahl zusammengesetztes selbstständiges Delikt. Es ist also keine Qualifikation des Diebstahls- oder

Mehr

Geschütztes Rechtsgut: Eigentum

Geschütztes Rechtsgut: Eigentum Prof. Dr. Michael Jasch 1 Diebstahl = Wegnahme in Zueignungsabsicht Geschütztes Rechtsgut: Eigentum Grundtatbestand 242 243 (schwere Fälle) nennt Regelbeispiele nur Strafzumessungsregel! 244 (qualifizierter

Mehr

Lösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A

Lösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A Strafbarkeit der C Lösung Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A A. 263 StGB durch Erlangung der Kreditkarte I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung (+) 2. Irrtum des Getäuschten (+) 3. Vermögensverfügung

Mehr

BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut

BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut Sachverhalt: Anton will nach der Trennung in die Wohnung seiner Exbraut Klara eindringen, dort ihren Schrank aufbrechen und ihre Wertsachen entnehmen.

Mehr

Lösungsskizze Fall 5

Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 A. Strafbarkeit des J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand J müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit I. Freiheitsberaubung ( 239 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) III. Bedrohung ( 241 StGB) IV. Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme ( 239a, b StGB) V.

Mehr

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003, BGHSt 48, 365 Gartenhaus

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003, BGHSt 48, 365 Gartenhaus BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003, BGHSt 48, 365 Gartenhaus Sachverhalt: Der obdachlose Anton ist in Gustavs Gartenhaus eingedrungen und hat dort übernachtet. Als Gustav am nächsten Morgen das Haus aufsucht

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 3. Stunde: Diebstahl, 242 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Übung zur Vorlesung im Strafrecht für Anfänger

Übung zur Vorlesung im Strafrecht für Anfänger Lösung Fall 8 A) Strafbarkeit des C gem. 242, 244 I Nr. 1 a, 2 StGB: (Mitnahme der Geldscheine) I. TB des 242: - fremde bewegliche Sache - Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams gegen

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

VII. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl ( 244 StGB)*

VII. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl ( 244 StGB)* VII. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl ( 244 StGB)* (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 175/13 BESCHLUSS vom 6. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Lösungshinweise Raub und Erpressung

Lösungshinweise Raub und Erpressung Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung

Mehr

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016 Vorlesung V

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016 Vorlesung V Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Vorlesung V Intensional unvollständige Definition 24 Abs. 1 StGB Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27 BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung Sachverhalt: Rechtsanwalt Rolf hat die Verteidigung Bertas in einer Strafsache übernommen, ohne zuvor ein bestimmtes Honorar mit ihr zu vereinbaren.

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde: Abgrenzung Betrug/Diebstahl; räuberischer Diebstahl Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet:

Mehr

Hier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255

Hier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255 Lösungsskizze Übungsfall "Tankstellenüberfall" Strafbarkeit des B A. 249 I, Raub I. Obj. TB 1. Fremde bewegliche Sache Sachen sind wie bei 303 StGB alle körperlichen Gegenstände, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen

Mehr

9: Aussetzung ( 221 StGB)

9: Aussetzung ( 221 StGB) I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.

Mehr

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil Mai 2009 Sommersemester Pralinen-Fall

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil Mai 2009 Sommersemester Pralinen-Fall Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 28. Mai 2009 Sommersemester 2009

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 11. Stunde: 316a; 239a,b StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die

Mehr

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Wintersemester 2016/17

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Wintersemester 2016/17 Methodenlehre der Rechtswissenschaft Wintersemester 2016/17 Zur Wiederholung: Teildefinition Eine Straftat versucht jedenfalls, wer einen Teil der tatbestandsmäßigen Handlungsbeschreibung vollständig ausführt.

Mehr

34: Erpressung ( 253, 255)

34: Erpressung ( 253, 255) I. Allgemeines 34: Erpressung ( 253, 255) Geschützte Rechtsgüter sind die Willensbetätigungsfreiheit und das Vermögen. 253 ist das Grunddelikt, dessen Nötigungsmittel denen des 240 entsprechen. Demgegenüber

Mehr

Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB

Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB a) (qualifizierte) Nötigungsmittel Gewalt (gegen eine Person) = Vermittlung körperlich wirkenden Zwanges, zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15 1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)

Mehr

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5 PD Dr. Degener Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 5 Folgender Text beschränkt sich auf die Wiedergabe der Lösungswege. Im Übrigen sei, namentlich zur Systematik

Mehr

BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 Drogendealer

BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 Drogendealer BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 Drogendealer Sachverhalt: Um an Geld zu kommen, verspricht Anton dem Drogendealer Bruno wahrheitswidrig die Lieferung von 5 kg Haschisch gegen Zahlung von 5.000

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

Inhalt. Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte -

Inhalt. Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte - Inhalt Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte - Lektion 1: Der Diebstahl, 242 7 A. Einordnung 7 B. Objektiver Tatbestand 7 Übersicht: Die Wegnahme 20 C. Subjektiver Tatbestand 21 Übersicht: Die Zueignungsabsicht

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung

Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung Birgit Harbeck Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung 13 1. Teil: Vorgeschichte der Reform 15 A. Entkriminalisierung

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Mord und Totschlag II/Täterschaft und Teilnahme Marktanteile - Fall A will seinen Konkurrenten

Mehr

Lösung Fall 4: Beutezüge. Definitionen und Prüfungsschemata

Lösung Fall 4: Beutezüge. Definitionen und Prüfungsschemata Lösung Fall 4: Beutezüge Definitionen und Prüfungsschemata I. 249 StGB (Raub) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache (siehe 242 StGB; vgl. Fall 1) Tathandlung: Wegnahme (siehe 242 StGB; vgl. Fall 1) Tatmittel:

Mehr

Deliktsaufbau 242 I StGB. 1. Tatbestand. TB obj: ! fremde, bewegliche Sache. ! Wegnahme. TB subj:

Deliktsaufbau 242 I StGB. 1. Tatbestand. TB obj: ! fremde, bewegliche Sache. ! Wegnahme. TB subj: Deliktsaufbau 242 I StGB 1. Tatbestand TB obj:! fremde, bewegliche Sache! Wegnahme TB subj:! Vorsatz bez. Wegnahme der fremden beweglichen Sache! Sich- oder Drittzueignungsabsicht TB obj:! Rechtswidrigkeit

Mehr

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Lösungshinweise Fall 1a (vgl. BGHSt. 24, 125; 25, 313)

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Lösungshinweise Fall 1a (vgl. BGHSt. 24, 125; 25, 313) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Lösungshinweise Fall 1a (vgl. BGHSt. 24, 125; 25, 313) A. Strafbarkeit des A gem. 113 I I. Zu Vollstreckungshandlung berufener Amtsträger ( 11 I Nr. 2; 114) oder Soldat

Mehr

Stress in der Schule

Stress in der Schule Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt

Mehr

hemmer - Besonderer Teil - Seite 65

hemmer - Besonderer Teil - Seite 65 hemmer - Besonderer Teil - Seite 65 D. 249 StGB ("Raub") I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Gewalt gegen eine Person Die Gewalt muss gegen eine Person gerichtet sein; verlangt wird ein

Mehr

Gliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB

Gliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB Gliederung I. Tatkomplex: Ausflug nach Mannheim I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts (Muss an dieser Stelle von den Bearbeitern

Mehr

Musterlösung: Das eingespielte Team

Musterlösung: Das eingespielte Team Behandelte Themen: Mittäterschaft, Diebstahl, Begriff des gefährlichen Werkzeugs bei 244 I Nr. 1a StGB, Zweckentfremdung eines PKW, Behandelte Normen: 25 StGB, 123 StGB, 242, 244 StGB, 252 StGB, 303 StGB,

Mehr

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des R A. Strafbarkeit gem. 223 I StGB durch die Hiebe R könnte sich gem. 223 I StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung

Mehr

Strafrecht IV: Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3. Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht IV: Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3. Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht IV: Vermögensdelikte Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Hinweise Termine Donnerstag: fällt aus Freitag: 13-15 Uhr, HS 3 Nächstes Kolloquium: 28. 4. 16 Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/start/

Mehr

Gefährliche Körperverletzung

Gefährliche Körperverletzung Gefährliche Körperverletzung Lösungshinweise Fall 1 (nach OLG Dresden NStZ-RR 2009, 337 mit Bespr. Jahn NRÜ 2010, 268) Strafbarkeit der A bzgl. 223 I; 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 II. Qualifikation gem. 224

Mehr

Reform des Sexualstrafrechts

Reform des Sexualstrafrechts Reform des Sexualstrafrechts Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2011 (BGBl. Teil I 2016, S. 2460) Hintergrund

Mehr

2. Strafrechtsklausur ( ) Hinweise zur Lösung. A. Aufbau des Gutachtens

2. Strafrechtsklausur ( ) Hinweise zur Lösung. A. Aufbau des Gutachtens Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Sommersemester 2016 Probeexamen 2. Strafrechtsklausur ( 2.8.2016 ) Hinweise zur Lösung Der BGHSt 35, 86 nachgebildete Fall enthält überwiegend Probleme aus

Mehr

Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / Begegnung im Park. Hinweise zur Lösung

Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / Begegnung im Park. Hinweise zur Lösung Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / 4.11. 2016 Begegnung im Park Hinweise zur Lösung Frage 1 Gliederung

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Raub systematischer Überblick

Raub systematischer Überblick Raub systematischer Überblick Grundtatbestand: 249 verknüpft aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung zum Schutz von Eigentum / Gewahrsam und Willensfreiheit Qualifikation: 250 Erfolgsqualifikation: 251

Mehr

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Die Diebstahlsqualifikationen ( 244 f. StGB) Aufbauschema 242, 244 StGB I. Tatbestand 1. 242 StGB (obj. und subj.) 2. 244 StGB (Qualifikation)

Mehr

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+) Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.

Mehr

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht

Mehr

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht IV Vermögensdelikte Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/start/ Strafrecht IV BT II Hinweise Zum Nachlesen: Klesczewski, BT, 8 Rn. 157-168,

Mehr

Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung

Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.v.m. Ziff. 1 StGB) Obersatz: A könnte sich wegen vorsätzlicher Erpressung von P gemäss Art. 156 StGB strafbar

Mehr

13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB)

13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) I. Systematische Einordnung 13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) Bei 227 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Hat eine vorsätzlich begangene Körperverletzung den Tod des

Mehr

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.

Mehr

Räuberischer Diebstahl ( 252 StGB)

Räuberischer Diebstahl ( 252 StGB) Räuberischer Diebstahl ( 252 StGB) Lösungshinweise Fall 1 (angelehnt an BGHSt. 26, 95) A. Strafbarkeit des A gem. 242 I; 244 I Nr. 3 (Denkbar ist es auch zuerst 249 zu prüfen und an der finalen Gewaltanwendung

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014 Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 249 Abs. 1, 25 StGB, durch Schlagen, Fesseln und bedrohen des

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Diebstahl, a, 247, 248a StGB... 2

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Diebstahl, a, 247, 248a StGB... 2 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 Diebstahl, 242 244a, 247, 248a StGB... 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242, 247, 248a StGB... 2 A. Einleitung... 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl... 2 C. Grundfall: Bargeld

Mehr

Fall 11. Erster Tatkomplex

Fall 11. Erster Tatkomplex Lösungshinweise Erster Tatkomplex A. Strafbarkeit des A wegen versuchten schweren Raubes gem. 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB Vorprüfung Zu einem Raub ist es

Mehr

Prof. Dr. Klaus Marxen 1. Februar 2008 PÜ Strafrecht Grundkurs I Wintersemester 2007/2008. Fall 10: Panik-Fall

Prof. Dr. Klaus Marxen 1. Februar 2008 PÜ Strafrecht Grundkurs I Wintersemester 2007/2008. Fall 10: Panik-Fall Fall 10: Panik-Fall Sachverhalt A befährt mit seinem Wagen eine abseits gelegene, schmale Landstraße. Ein quer auf dieser Straße stehender PKW versperrt ihm den Weg. Das Fahrzeug war zuvor gegen einen

Mehr

Lösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A

Lösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A Lösungsskizze Fall 5 1. Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D Strafbarkeit des A A. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach 223 I, 224 I Nr. 2

Mehr

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Ein Webinar rund um die klassischen Klausurfragen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Kein Freund und Helfer A, am Steuer seines Fahrzeuges sitzend und B auf dem Beifahrersitz

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 12. Stunde: Abgrenzung 249/253, 255 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 3

Lösungsvorschlag zu Fall 3 Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten

Mehr

besteht aus. a) Vorsatz. und

besteht aus. a) Vorsatz. und Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Übersicht 242 ff. (2)

Übersicht 242 ff. (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2011 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,

Mehr

Einleitung 1. Diebstahl, a, 247,248a StGB 2

Einleitung 1. Diebstahl, a, 247,248a StGB 2 Einleitung 1 Diebstahl, 242-244a, 247,248a StGB 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242,247, 248a StGB 2 A. Einleitung 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl 2 C. Grundfall: Bargeld lacht" 3 D. Systematik und Vertiefung

Mehr