Jahresabschluss in der Praxis

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Jahresabschluss in der Praxis"

Transkript

1 Jahresabschluss in der Praxis Bilanzierung und Bewertung nach BilMoG - Bilanzen nach Handels- und Steuerrecht von Prof. Dr. Joachim Tanski 1. Auflage Jahresabschluss in der Praxis Tanski schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Steuerrecht Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Jahresabschluss in der Praxis Tanski

2 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung 1.1 Bilanzierungs- und Buchführungspflicht Buchführung und Bilanzierung sind nicht notwendigerweise eine Einheit. Es muss unterschieden werden zwischen der Verpflichtung, bestimmte Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen (Aufzeichnungs- oder Buchführungspflicht) und der Verpflichtung zum Abschluss dieser Aufzeichnungen (Abschluss- oder Bilanzierungspflicht). So ist zwar die Buchführung Voraussetzung für einen Abschluss, jedoch gilt dies nicht umgekehrt. Auch ist es denkbar, dass eine Buchführung ordnungsgemäß ist, nicht jedoch der nachfolgende Abschluss. Jeden Kaufmann trifft eine Reihe von Buchführungspflichten, die sich nicht nur aus dem HGB ergeben. Zwar wird Buchführung meistens als Synonym für die kaufmännische Buchführung des HGB angesehen, jedoch gibt es noch eine Reihe weiterer Buchführungspflichten, so z. B. bei Betrieben, die eine Besamungsstation betreiben, Aufzeichnungen u. a. über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung des Samens nach 18 Abs. 1 Nr. 4 des Tierzuchtgesetzes (TierZG), weitreichende Aufzeichnungen über den Kauf und Verkauf von Medikamenten in Apotheken ( 22 Apothekenbetriebsverordnung) oder haben Hebammen und Entbindungspfleger über die in Ausübung des Berufes getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sowie über verabreichte und angewendete Arzneimittel die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren (sog. Hebammenbuch) Handelsrechtliche Regelungen Die gesamten handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsregeln finden sich im Dritten Buch ( HGB mit dem Titel 17

3 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung Handelsbücher ) des Handelsgesetzbuches. Dieses Dritte Buch enthält die folgenden fünf Abschnitte: 1. Abschnitt ( 238 ff. HGB) Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für Einzelkaufleute und Personengesellschaften, soweit diese nicht unter das Publizitätsgesetz fallen, und allgemeine Vorschriften für alle anderen Kaufleute. 2. Abschnitt ( 264 ff. HGB) Dieser Abschnitt enthält Spezialregelungen für Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) für den Jahresabschluss (1. Unterabschnitt, 264 ff. HGB), den Konzernabschluss (2. Unterabschnitt, 290 ff. HGB), die Abschlussprüfung (3. Unterabschnitt, 316 ff. HGB), die Offenlegung (4. Unterabschnitt, 325 ff. HGB), die Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften (5. Unterabschnitt, 330 HGB) und die Straf- und Bußgeldvorschriften (6. Unterabschnitt, 331 ff. HGB). Diese Spezialregelungen ergänzen die auch für Kapitalgesellschaften geltenden allgemeinen Regelungen des 1. Abschnitts. 3. Abschnitt ( 336 ff. HGB) Dieser Abschnitt enthält für Genossenschaften ergänzende Regelungen zusätzlich zu den Regelungen des 1. und 2. Abschnitts. 4. Abschnitt ( 340 ff. HGB) In diesem Abschnitt finden sich die Regelungen für bestimmte Geschäftszweige (z. B. Banken). 5. Abschnitt ( 342 f. HGB) Hier ist nur das zur Aufstellung weiterer Regeln installierte Rechnungslegungsgremium geregelt. Die handelsrechtliche Buchführungspflicht ergibt sich aus 238 Abs. 1 S. 1 HGB, wonach jeder Kaufmann verpflichtet ist, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung 18

4 Bilanzierungs- und Buchführungspflicht 1 ersichtlich zu machen. Kaufmann i. S. dieser Norm ist jeder Kaufmann gem. 1 6 HGB. Der nichtkaufmännische Kleingewerbetreibende (früher: Minderkaufmann) braucht keine Bücher zu führen; für ihn ist es deshalb auch nicht notwendig, ein Inventar und eine Bilanz aufzustellen oder Briefabschriften aufzubewahren. Die formellen Anforderungen an die durch den Kaufmann zu führenden Bücher sind in 239 HGB geregelt. Der jährlich durchzuführende Abschluss der Bücher ist der aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung bestehende Jahresabschluss ( 242 Abs. 3 HGB, Legaldefinition des Jahresabschlusses); für Kapitalgesellschaft ist der Anhang gem. 264 Abs. 1 S. 1 HGB Bestandteil des Jahresabschlusses. Die Verpflichtung zur Aufstellung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich aus 242 Abs. 1 und 2 HGB. Unternehmen dürfen zusätzlich zum handelsrechtlichen Einzelabschluss auch noch einen Abschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellen. Dieser Abschluss darf jedoch für Informationszwecke, insbesondere für die Offenlegung, eingesetzt werden. Der handelsrechtliche Einzelabschluss bleibt grundsätzlich die Basis für alle gesellschaftsrechtlichen Belange, insbesondere auch die Ausschüttungsbemessung, die Steuerbilanz, soweit der Maßgeblichkeitsgrundsatz reicht, und Berechnungen (z. B. Feststellung einer Überschuldung) bei drohender bzw. bestehender Insolvenz. Während der vorstehend beschriebene Einzelabschluss immer von jedem einzelnen Unternehmen aufzustellen ist, wird ein zusätzlicher Konzernabschluss 1 nur bei bestimmten Unternehmensverbänden erforderlich. Konzerne entstehen regelmäßig, wenn eine Gruppe von Unternehmen derart gestaltet ist, dass im einfachsten Fall ein Mutterunternehmen die einheitliche Leitung auch über die untergeordneten Tochterunternehmen ausübt. Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich aus 290 ff. HGB sowie ggf. aus 1 Vgl. einführend Küting u. a. (Konzernrechnungslegung). 19

5 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung 11 ff. PublG. Für kapitalmarktorientierte Konzerne ist ein IFRS- Konzernabschluss 2 (ohne zusätzlichen HGB-Konzernabschluss) zu erstellen ( 315a HGB) Steuerrechtliche Regelungen Die Personen, die nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen haben, die auch für die Besteuerung von Bedeutung sind, haben diese Verpflichtungen, die ihnen nach den anderen Gesetzen obliegen, gem. 140 AO auch für die Besteuerung zu erfüllen (derivative Steuerbuchführungspflicht). Durch diese Vorschrift werden die außersteuerlichen Buchführungsund Aufzeichnungsvorschriften für das Steuerrecht nutzbar gemacht, ohne dass es einer gesonderten steuerlichen Buchführungspflicht bedarf. Verstöße gegen außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten stehen den Verstößen gegen steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften gleich. 3 In Betracht kommen vor allem die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften der 238 ff. HGB, jedoch auch alle Regelungen für bestimmte Berufe, Branchen oder Betriebe. Den nichtsteuerlichen Gesetzen wird dabei i. d. R. eine gewisse Vorrangstellung eingeräumt; ist z. B. die nach einem anderen Gesetz vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist für die Bücher kürzer als die steuerliche Aufbewahrungsfrist, so gilt auch steuerlich die kürzere Aufbewahrungsfrist. 4 Sofern sich nicht bereits nach 140 AO eine Buchführungspflicht ergibt, kann sich eine Buchführungspflicht für gewerbliche Unternehmer (i. S. des 1 Abs. 1 GewStDV) sowie für Land- und Forstwirte eine steuerliche Buchführungspflicht nach 141 AO ergeben (originäre Steuerbuchführungspflicht). Nicht betroffen von dieser Vorschrift sind demzufolge Freiberufler. Die Buchführungspflicht nach 141 AO tritt ein, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten wird Abschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS). AEAO zu 140 AO. BFH v , BStBl. II S

6 Bilanzierungs- und Buchführungspflicht 1 Sachverhalt Grenze in Euro 1. Umsätze im Kalenderjahr Betriebsvermögen entfallen 3. Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen 4. Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft im Kalenderjahr und die formale Voraussetzung der Bekanntgabe der Buchführungspflicht durch die Finanzbehörde ( 141 Abs. 2 AO) erfüllt ist. Zur Ermittlung der Umsatzgrenzen sind sämtliche Umsätze des Unternehmens einzubeziehen, so beispielsweise auch steuerfreie Auslandsumsätze. 5 Mit dieser Buchführungspflicht besteht gleichzeitig die Verpflichtung aufgrund von jährlichen Bestandsaufnahmen (Inventuren) Abschlüsse zu machen ( 141 Abs. 1 S. 1 AO). Für Einzelheiten wird auf die entsprechenden handelsrechtlichen Regelungen verwiesen ( 141 Abs. 1 S. 2 AO); darin zeigt sich, dass sich das Steuerrecht insoweit sehr eng an das Handelsrecht anlehnt. Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz wird deshalb bereits durch 141 AO begründet und auch sogleich durchbrochen ( sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt ). Diese originäre steuerliche Buchführungspflicht ist besonders wichtig für nichtkaufmännische Kleingewerbetreibende, die handelsrechtlich nicht buchführungspflichtig sind und auch freiwillig keine Bücher führen (wollen), jedoch eine der in 141 AO genannten Grenzen überschreiten. Weitere Regelungen zur Buchführung finden sich in den 142 ff. AO: Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte ( 142 AO) Aufzeichnung des Wareneingangs ( 143 AO) Aufzeichnung des Warenausgangs ( 144 AO) Allgemeine Grundanforderungen ( 145 AO) Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen ( 146 AO) 5 BFH-Urteil v II R 23/08, BFH/NV 2010, S

7 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen ( 147 AO) Besondere Aufbewahrungsvorschriften für Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften von mehr als Euro ( 147a AO) Bewilligung von Erleichterungen ( 148 AO) Durch den Verweis der 140 und 141 AO auf die handelsrechtlichen Vorschriften der Buchführung, ist bereits klargestellt, dass die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung auch für das Steuerrecht gelten, d. h., dass die Normen des Handelsrechts auch für das Steuerrecht maßgeblich sind. Für die Bilanzierung wird dieses Maßgeblichkeitsprinzip jedoch nochmals durch 5 Abs. 1 EStG betont. Werden Unterlagen der Buchführung nicht innerhalb einer angemessen Frist vorgelegt, so droht ein Verzögerungsgeld gem. 146 Abs. 2b AO. Das Verzögerungsgeld kann grundsätzlich festgesetzt werden, 6 wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner im Ausland befindlichen elektronischen Buchführung oder Teilen davon nicht nachkommt, seiner Pflicht zur Mitteilung der unter 146 Abs. 2a S. 4 AO genannten Umstände nicht unverzüglich nachkommt, den Datenzugriff nach 147 Abs. 6 AO nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem Umfang einräumt, Auskünfte im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig erteilt, angeforderte Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig vorlegt, seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde verlagert hat. 6 Für weitere Einzelheiten vgl. den Fragen-Antworten-Katalog des BMF unter und Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen zu Steuerarten/ Betriebspruefung/001 a,templateid=raw,property=publicationfile.pdf 22

8 Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz Das Maßgeblichkeitsprinzip Generelle Maßgeblichkeit Grundsätzlich gilt, dass für Bilanzierung und Bewertung in der Steuerbilanz die Wertansätze der Handelsbilanz maßgeblich sind (Maßgeblichkeitsprinzip). 7 Dieses Maßgeblichkeitsprinzip ist in 5 Abs. 1 EStG kodifiziert und gilt für Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften ( 238 ff. HGB) verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen. Das Maßgeblichkeitsprinzip besteht nicht bei Gewinnermittlung gem. 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG. Übersehen wird bei dieser Darstellung des Maßgeblichkeitsprinzips fast immer die Bedeutung der Abgabenordnung. Bereits aufgrund des 140 AO ist der Steuerpflichtige gehalten, die nach anderen Gesetzen ggf. bestehende Buchführungspflicht auch für Zwecke der Besteuerung zu erfüllen. Dadurch gewinnen z. B. die 238 ff. HGB auch für die Besteuerung bereits an Bedeutung, ohne dass es des 5 Abs. 1 EStG bedarf. Dies gilt auch für den Fall der Buchführungspflicht gem. 141 AO, da in dieser Vorschrift ausdrücklich auf das HGB Bezug genommen wird. Die besondere Bedeutung des 5 Abs. 1 EStG liegt deshalb in der Bezugnahme auf die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. 8 Besteht hinsichtlich der Bilanzierung handelsrechtlich ein Aktivierungs- oder Passivierungsgebot, so besteht wegen des Maßgeblichkeitsprinzips für das Steuerrecht ebenfalls das Gebot, einen entsprechenden Ansatz vorzunehmen. Entsprechendes gilt umgekehrt bei handelsrechtlichen Aktivierungs- oder Passivierungsverboten. 7 8 Für grundsätzliche Ausführungen m. w. N. vgl. Freericks (Bilanzierungsfähigkeit), S. 280 ff. Eine ähnliche Auffassung vertritt Freericks (Bilanzierungsfähigkeit), S

9 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung Durchbrechung der Maßgeblichkeit Bei handelsrechtlichen Bilanzierungswahlrechten besteht zwar theoretisch ebenfalls das Maßgeblichkeitsprinzip, jedoch gilt hier durch Gesetz und Rechtsprechung die Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips. Die Rechtsprechung 9 neigt sogar dazu, handelsrechtliche Bilanzierungswahlrechte nicht zu berücksichtigen und stattdessen bei Aktivierungswahlrechten eine steuerliche Aktivierungspflicht und bei handelsrechtlichen Passivierungswahlrechten ein steuerliches Passivierungsverbot anzunehmen, sofern im Steuerrecht nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Für Zwecke der Besteuerung soll dadurch ein zu geringer Gewinnausweis vermieden werden. Auch hinsichtlich der Bewertung bereits bilanzierter Gegenstände gilt das Maßgeblichkeitsprinzip, d. h., der in der Handelsbilanz vorgeschriebene oder gewählte Wert ist auch in die Steuerbilanz zu übernehmen. Besteht für die Steuerbilanz ein Bewertungswahlrecht, so ist auch für die Steuerbilanz der in der Handelsbilanz angesetzte Wert zu übernehmen; das steuerliche Bewertungswahlrecht kommt dann für die Gewinnermittlung gem. 5 Abs. 1 EStG nicht zum Tragen. Genau wie für die Bilanzierung wird das Maßgeblichkeitsprinzip auch für die Bewertung verschiedentlich durchbrochen. Vor allem ist hier 5 Abs. 6 EStG zu nennen, nach dem das Maßgeblichkeitsprinzip nur gilt, wenn dadurch nicht gegen die Bewertungsvorschriften z. B. des 6 EStG verstoßen wird. Als Beispiel sei der derivative Firmenwert angeführt, der in der Handelsbilanz planmäßig abzuschreiben ist ( 253 Abs. 3 S. 1 i. V. m. 246 Abs. 1 S. 4 HGB), während er in der Steuerbilanz auf 15 Jahre abgeschrieben werden muss ( 7 Abs. 1 EStG). Auch durch 7 EStG kann das Maßgeblichkeitsprinzip durchbrochen werden; liegt beispielsweise in der Handelsbilanz die degressive Abschreibungsquote über den Grenzen des 7 Abs. 2 EStG, so ist in der Steuerbilanz nur der steuerlich maximal zulässige Wert anzusetzen. Es gibt jedoch noch weitere, wesentliche Fälle einer Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips, die darauf beruhen, dass steuerlich bestimmte Aufwendungen nicht oder nur teilweise anerkannt wer- 9 BFH v , GrS 2/68, BStBl. II S

10 Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz 1 den. Zu den nur teilweise zulässigen Aufwendungen (Betriebsausgaben) zählen die in 4 Abs. 5 EStG aufgeführten Aufwendungen für Geschenke an Betriebsfremde, bestimmte Aufwendungen für Bewirtung, Aufwendungen für bestimmte Gästehäuser etc. Gegebenenfalls ist bei diesen Aufwendungen 4 Abs. 7 EStG, zu beachten, der besondere Anforderungen an die Buchführung vorsieht. Weiterhin besteht für bestimmte Steuerarten ein steuerliches Abzugsverbot der Steuerzahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer u. a.), dagegen werden diese Steuerarten in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand abgezogen und mindern somit den Handelsbilanzgewinn. Im Prinzip kann man sich merken, dass der Gewinnausweis der Steuerbilanz i. d. R. nicht kleiner als in der Handelsbilanz sein wird Umkehrung der Maßgeblichkeit In der Praxis ist nicht selten zu beobachten, dass die Handelsbilanz an die Steuerbilanz angelehnt wird, statt eine Anlehnung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz vorzunehmen. Diese Tatsache wird als Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips bezeichnet und beruht darauf, dass der Buchführungspflichtige handelsrechtlichen Buchführungsregeln unterliegt, die weniger streng als die steuerrechtlichen Regeln sind (z. B. der Einzelkaufmann); diese Handelsbilanz ist darüber hinaus für externe Informationsempfänger von untergeordneter Bedeutung. Es wird in diesem Fall häufig nur eine Bilanz entsprechend den strengeren steuerrechtlichen Normen (Steuerbilanz) erstellt, die dann zugleich auch Handelsbilanz gem. 242 HGB ist. Dadurch wird eine erhebliche Arbeitsvereinfachung bewirkt, ohne dass i. d. R. irgendwelche Nachteile entstehen. Externe Informationsempfänger (z. B. eine Bank im Fall der Kreditgewährung) bevorzugen oder verlangen ohnehin meistens Einblick in die Steuerbilanz, da eine evtl. vorhandene, getrennte Handelsbilanz ggf. keiner Pflichtprüfung unterliegt. Die früher ebenfalls existierende Umkehrung der Maßgeblichkeit, um steuerpolitisch motivierte Wahlrechte 10 auch in der Handelsbilanz auszunutzen, um die Einheitlichkeit von Handels- und Steuer- 10 Zum Beispiel steuerfreie Rücklagen nach 6b EStG, Sonderabschreibungen nach 7g EStG. 25

11 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung bilanz zu wahren, wurde 2009 mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) aufgehoben. Für diese Fälle gilt zukünftig die Aufhebung der Maßgeblichkeit Aufhebung der Maßgeblichkeit Für den Fall, dass der Bilanzierende ein steuerliches Wahlrecht so ausübt, dass sich ein von der Handelsbilanz abweichender Wert ergibt oder ergab, wird die Maßgeblichkeit nicht angewandt ( 5 Abs. 1 S. 1 letzter HS EStG). Diese Aufhebung der Maßgeblichkeit ist 2009 durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz eingeführt worden. Voraussetzung für die Ausübung dieser steuerlichen Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen ( 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG). Der Umfang der Aufhebung ist strittig. Laut Gesetzesbegründung der Bundesregierung 11 ist klar erkennbar, dass die Bundesregierung mit der Einführung des BilMoG zum einen am bewährten Maßgeblichkeitsprinzip nichts ändern wollte und zum anderen ein Wahlrecht zur Teilwertabschreibung bei dauernder Wertminderung verneint und generell nur die steuerpolitischen Vorschriften der ursprünglichen umgekehrten Maßgeblichkeit schützen wollte. Der Gesetzestext lässt dagegen auch eine weitergehende Aufhebung der Maßgeblichkeit nicht ausschließen. Aufgrund des Textes wird in der Literatur eher die weitergehende Auslegungsvariante unterstützt. Entscheidend ist letztlich jedoch, dass sich auch die Finanzverwaltung 12 dieser weitergehenden Auslegung angeschlossen hat. 11 Vgl. BT-Drucks. 16/10067, RegE v , S. 124, zu Nummer BMF-Schreiben v IV C 6 - S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S

12 Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz 1 Dies eröffnet dem Bilanzierenden die Möglichkeit, alle steuerlichen Wahlrechte unabhängig von der Bilanzierung in der Handelsbilanz auszuüben und entsprechend bilanzpolitisch zu nutzen. 13 So hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, beispielsweise. eine Teilwertabschreibung zu unterlassen und in der Steuerbilanz einen höheren Wertansatz auszuweisen. Durch die folgenden unterschiedlichen planmäßigen Abschreibungs-(AfA-)beträge ergeben sich nicht nur unterschiedliche Ansätze, sondern auch stetig unterschiedliche Gewinne in beiden Rechenwerken. Dies kann noch durch die Wahl unterschiedlicher Abschreibungsmethoden verschärft werden Die Ableitung der Steuerbilanz für die Steuererklärung Für die ertragsteuerliche Steuerbemessung stellt die Steuerbilanz die Kerninformation für die Finanzverwaltung dar. Ein steuerpflichtiges Unternehmen ist daher gezwungen, eine Steuerbilanz der Steuererklärung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer beizufügen. Formell gelten dafür bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes 2010 andere (alte) Regelungen, während die Form der Offenlegung gegenüber der Finanzverwaltung für Veranlagungszeiträume ab 2011 neu geregelt ist Regelungen bis zum Geschäftsjahr 2010 Im Jahr 2011 sind für den Veranlagungszeitraum 2010 letztmalig die alten Regelungen anzuwenden, wonach die Steuerbilanz noch in Papierform eingereicht werden darf. Gem. 25 EStG wird der Steuerpflichtige mit dem im Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen Einkommen zur Einkommensteuer veranlagt. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen ( 1 und 2 KStG) erfolgt die Veranlagung aufgrund des 31 Abs. 1 KStG ebenfalls nach dem Vorschriftenbereich des 25 EStG. Zwecks Veranlagung hat der Steuerpflichtige gem. 56 EStDV eine Steuererklärung abzugeben, deren Form in 60 EStDV geregelt ist. 60 Abs. 1 EStDV bestimmt, dass die Abschrift der (Handels-)Bilanz der Steuererklärung beizufügen ist, wenn der Gewinn nach 4 13 Vgl. Künkele/Zwirner (Steuerbilanzpolitik). 27

13 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung 28 Abs. 1 oder 5 EStG ermittelt wird, Gleiches gilt für die Gewinnund Verlustrechnung, und auf Verlangen des Finanzamtes außerdem eine Hauptabschlussübersicht. Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungsbericht vor, so ist gem. 60 Abs. 3 EStDV ebenfalls eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen. Entspricht die Handelsbilanz nicht in allen Posten den steuerlichen Vorschriften, was die Regel ist, so müssen diese Posten durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften angepasst werden ( 60 Abs. 2 S. 1 EStDV), da die Bemessungsgrundlage nicht der handelsrechtliche Gewinn, sondern der steuerrechtliche Gewinn ist. Letztlich sind für die steuerliche Veranlagung nur die steuerlichen Werte einer Steuerbilanz zugrunde zu legen. Für die Ermittlung der der Erklärung beizufügenden (Steuer-)Bilanz gibt es grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten. 1. Im einfachsten Fall bestehen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz keine Unterschiede, d. h., dass die Handelsbilanz nicht gegen steuerliche Vorschriften verstößt, i. d. R. deshalb, weil die Handelsbilanz bereits unter Berücksichtigung der steuerlichen Normen erstellt wurde, so ist es ausreichend, wenn der Steuererklärung die Handelsbilanz beigefügt wird ( 60 Abs. 1 EStDV). Aufgrund der vielen Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz ist diese sog. Einheitsbilanz in der Praxis unter Einhaltung aller Normen kaum noch bzw. nur bei sehr kleinen, einfachen Unternehmen realisierbar. 2. Der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall ist die Ableitung der Steuerbilanz aus der Handelsbilanz in der Form einer Mehr- Weniger-Rechnung. Diese Überleitungsrechnung basiert auf der Handelsbilanz und stellt postenweise die Unterschiede zur Steuerbilanz dar ( 60 Abs. 2 S. 1 EStDV). Letztlich wird damit eine Steuerbilanz erstellt, die häufig als eigenständige Bilanz der Steuererklärung beigefügt wird. 3. Anstelle von Handelsbilanz plus Mehr-Weniger-Rechnung darf auch eine eigenständige Steuerbilanz der Steuererklärung beigefügt werden ( 60 Abs. 2 S. 2 EStDV). Dies ist in der Praxis der häufigste Fall. Bei einem starken Anfall von Korrekturposten betrifft dies regelmäßig Großunternehmen, die eine gesonderte Steuerbuchhaltung im Buchhaltungskreis einrichten, die unter

14 Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz 1 Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften direkt zu einer Steuerbilanz gelangt, die dann Bestandteil der Steuererklärung wird. Sofern von Steuerbilanz gesprochen wird, sind hier immer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gemeint. Sofern ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungsbericht vorliegt, sind diese Unterlagen ebenfalls in Kopie der Steuererklärung beizufügen ( 60 Abs. 3 EStDV). Beispiel: Mehr-Weniger-Rechnung Ein Unternehmen erstellt die vorliegende Handelsbilanz (HB), sie entspricht im Wesentlichen auch den Steuernormen, jedoch wurde für Maschinen eine degressive Abschreibung vorgenommen, die um Euro über dem steuerlich zulässigen Wert liegt; weiterhin enthält die Handelsbilanz eine steuerlich unzulässige Rückstellung in Höhe von Euro. Handelsbilanz Gewinnkorrekturen Steuerbilanz (+) (-) Gebäude Maschinen Vorräte Kasse Bank Aktiva Eigenkapital Rückstellung Verbindlichkeit Gewinn Passiva Da sich die Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz auch auf die folgenden Jahre (Veranlagungszeiträume) auswirken, kann es sinnvoll sein, dies durch die Einführung und Fortschreibung von Steuerausgleichsposten zu berücksichtigen. 29

15 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung Vorgang Auswirkungen der Mehr-Weniger-Rechnung I. Unterschiedliche Bilanzierung der Posten des Aktivvermögens und des Fremdkapitals 1. Unterschiedliche Bewertung einzelner Posten a) Höhere bzw. niedrigere Bewertung der Aktiven bzw. der Passiven z. B.: niedrigere Abschreibung in der Handelsbilanz b) Niedrigere bzw. höhere Bewertung der Aktiven bzw. der Passiven z. B.: höhere Abschreibung in der Handelsbilanz 2. Unterschiedliche Bilanzierung dem Grunde nach I. Unterschiedliche Zulässigkeit des Abzugs von Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben z. B.: Aufwendungen, die nach 4 V EStG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind Abb. 1: Mehr-Weniger-Rechnung Wirkung I. Auswirkungen auf die folgenden Jahre 1. Gewinnverlagerung zwischen den Jahren a) jetzt: niedrigerer Steuerbilanzgewinn später: höherer Steuerbilanzgewinn als entsprechender Handelsbilanzgewinn b) jetzt: höherer Steuerbilanzgewinn später: niedrigerer Steuerbilanzgewinn als entsprechender Handelsbilanzgewinn 2. Erfolgsneutrale Kapitaländerung zwischen den Jahren I. Einmalige Gewinnänderung durch Verschiebung zwischen Kapital- und GuV-Konto > Verminderung des Kapitalkontos und Verminderung des Betriebsausgabenabzugs In einer gesonderten Steuerbuchhaltung entfällt u. a. auch das teilweise recht mühsame Aussondern von Aufwendungen, die nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Gerade dieser Punkt kann dadurch vereinfacht werden, indem auch bei einer Mehr-Weniger- Rechnung die nicht als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen auf einem Unterkonto erfasst werden. Es sind also bis zu einer gewissen Grenze auch Kombinationen zwischen einer Mehr- Weniger-Rechnung und einer selbstständigen Steuerbuchhaltung möglich. In vielen Fällen stellt diese Kombination gerade in kleineren und mittleren Unternehmen m. E. die beste Lösung zur Ableitung der Steuerbilanz dar. 30

16 Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz Regelungen ab dem Geschäftsjahr 2011 Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 und damit erstmalig im Jahr muss die Steuerbilanz in elektronischer Form eingereicht werden. Dazu ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ( 5b Abs. 1 EStG). Eine Steuerbilanz in Papierform ist dann regelmäßig nicht mehr zulässig. Auch in der Ära der elektronischen Übermittlung bleiben die drei bisherigen Alternativen zur Einreichung prinzipiell erhalten. Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist in Form eines XBRL-Datensatzes auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung 15 zu übermitteln. XBRL (extensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen. Der Standard XBRL ermöglicht es, Daten in standardisierter Form aufzubereiten und mehrfach etwa neben der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zur Information von Geschäftspartnern, Kreditgebern, Aufsichtsbehörden oder Finanzbehörden zu nutzen. Damit ist für die Einreichung der steuerlichen Unterlagen auf dieselbe IT-Umgebung zurückzugreifen, die auch für die Einreichung beim Handelsregister zur Anwendung gelangt. 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ermächtigt den BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der nach 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinnund Verlustrechnung zu bestimmen. Dieser Mindestumfang darf m. E. aber keine Angaben verlangen, die nicht durch ein Handelsoder Steuergesetz gedeckt sind. Bei der Festlegung des zu übermittelnden Dateninhalts wird grundsätzlich von der HGB-Taxonomie des XBRL Deutschland e. V. ausgegangen. Die Taxonomien bilden die allgemeinen handelsrechtli- 14 Für den Anwendungszeitraum der neuen Regelung beachte 52 Abs. 15a EStG. 15 Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten, v (BGBl. I 2003, S. 139) in der jeweils aktuellen Fassung. 31

17 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung chen Rechnungslegungsvorschriften ab und enthalten u. a. die Module Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Ergebnisverwendung, Kapitalkontenentwicklung und Anhang. Soweit spezielle Rechnungslegungsvorschriften gelten, existieren hierzu Spezial- Taxonomien/Taxonomie-Erweiterungen. Zur Festlegung des nach 5b EStG zu übermittelnden Datensatzes werden diese Taxonomien erweitert, um alle nach steuerlichen Vorschriften erforderlichen Positionen abzudecken. 16 Bestimmte Positionen sind verpflichtend zu übermitteln und werden in den Taxonomien als solche gekennzeichnet (Mindestanforderungen). 17 Bei der Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung können auch vom Taxonomie-Schema abweichende individuelle Positionen übermittelt werden. Für diesen Ausnahmefall sieht die Taxonomie die Möglichkeit vor, zu den individuellen Positionen anzugeben, in welche steuerlichen Vorschriften entsprechende Positionen diese umzugliedern sind (z. B. Umgliederung einer handelsrechtlichen Position zwischen Anlage- und Umlaufvermögen auf Anlagevermögen einerseits und Umlaufvermögen andererseits). 88 AO sowie die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, insbesondere 90, 97, 146, 147 und 200 Abs. 1 S. 2 AO bleiben unberührt. Der Steuerpflichtige kann beispielsweise im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Summen- und Saldenliste sowie das Anlageverzeichnis elektronisch übermitteln. 18 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten (Härtefallregelung). Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persön Die aktuellen Taxonomien werden vom BMF veröffentlicht. Die entsprechenden BMF-Schreiben finden sich in Steuerrechtsdatenbanken (z. B. bei Haufe) oder können abgerufen werden unter: und Ver waltung/steuern/veroeffentlichungen zu Steuerarten/Einkommensteuer/ node.html? nnn=true 17 BMF-Schreiben v , IV C 6 - S 2133-b/0, Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, Tz BMF-Schreiben v , IV C 6 - S 2133-b/0, Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, Tz 2.

18 Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz 1 lich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen ( 5b Abs. 2 S. 2 EStG i. V. m. 150 Abs. l 8 AO) BMF-Schreiben v , IV C 6 - S 2133-b/0, Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, Tz 3. 33

1.2 Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz

1.2 Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz 1.2 Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz 1.2.1 Das Maßgeblichkeitsprinzip 1.2.1.1 Generelle Maßgeblichkeit Grundsätzlich gilt, dass für Bilanzierung und Bewertung in der Steuerbilanz

Mehr

1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung

1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung 1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung 1.1 Bilanzierungs- und Buchführungspflicht Buchführung und Bilanzierung sind nicht notwendigerweise eine Einheit. Es muss unterschieden werden zwischen der

Mehr

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2006/2007

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2006/2007 16.02.2007 Dr. Ernst Ulrich Dobler Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Klausur Bilanzkunde WS 2006/2007 Beantworten Sie alle der folgenden Fragen durch Ankreuzen der

Mehr

Rechtsgrundlagen der Buchführung

Rechtsgrundlagen der Buchführung Rechtsgrundlagen der Buchführung kodifiziert nicht kodifiziert Handelsrecht Steuerrecht GoB (allgemein anerkannte Regeln über Führung der Handelsbücher und Jahresabschluss) Buchführungspflicht nach Handelsrecht

Mehr

Handelsbilanzrecht 2. Einheit

Handelsbilanzrecht 2. Einheit Handelsbilanzrecht 2. Einheit Dr. Moritz Pöschke, Dipl.-Kfm., LL.M. (Harvard) Universität zu Köln Institut für Gesellschaftsrecht Abt. 2: Kapitalgesellschaften, Bilanzrecht (Prof. Dr. Joachim Hennrichs)

Mehr

Jahresabschluss übrige Aktiva / Passiva

Jahresabschluss übrige Aktiva / Passiva Jahresabschluss übrige Aktiva / Passiva Prof. Dr. Werner Müller übrige Aktiva C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung F. Nicht

Mehr

für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem oben genannten Entwurf möchten wir uns zunächst

für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem oben genannten Entwurf möchten wir uns zunächst Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Ka/Fi Tel.: 030 240087-49 Fax: 030 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 16. November 2009 Entwurf eines BMF-Schreibens zur

Mehr

Jahresabschluss. übrige Bilanzpositionen, Steuerabgrenzung. Prof. Dr. Werner Müller

Jahresabschluss. übrige Bilanzpositionen, Steuerabgrenzung. Prof. Dr. Werner Müller Jahresabschluss übrige Bilanzpositionen, Steuerabgrenzung Prof. Dr. Werner Müller übrige Aktiva C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

Mehr

EBV Grundbesitz GmbH. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz

EBV Grundbesitz GmbH. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz EBV Grundbesitz GmbH Leipzig Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 Bilanz Aktiva 31.12.2014 31.12.2013 A. Anlagevermögen 439.968,00 441.596,00 I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

Einnahmen Überschussrechnung versus Bilanzierung Steuerforum am 7. März 2017

Einnahmen Überschussrechnung versus Bilanzierung Steuerforum am 7. März 2017 Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Referentin Dipl.-Kffr. Romana Dziuk Steuerberaterin, FB f. IStR Einnahmen Überschussrechnung versus Bilanzierung Steuerforum

Mehr

Buchführung und Rechnungswesen

Buchführung und Rechnungswesen 3 Grundlagen der Finanzbuchführung 3.1 Inventur und Inventar Jeder Kaufmann ist nach Handelsrecht und nach Steuerrecht verpflichtet, 1. zu Beginn eines Handelsgewerbes ( 240 Abs. 1 HGB) und 2. für den

Mehr

Bilanz. Eigenkapital. Vermögensgegenstände. Fremdkapital = Schulden. Beispiel:

Bilanz. Eigenkapital. Vermögensgegenstände. Fremdkapital = Schulden. Beispiel: Bilanz Aktiva 31.12.27 Passiva Vermögensgegenstände (Mittelverwendung) Eigenkapital Fremdkapital = Schulden (Mittelherkunft) Beispiel: Aktiva 31.12.27 Passiva Anlagevermögen - Grundstück 14 Umlaufvermögen

Mehr

Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik

Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Übung zu Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Lösung zu den Übungsaufgaben 1-5 Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Carsten Schelkmann Dipl.-Kfm. Alexander Weitz Raum: WST-C.11.13 Raum: WST-B.11.04 Sprechstunde:

Mehr

2 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz

2 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz 2 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz 2.1 Rechtliche Grundlagen im Überblick Die gesetzliche Grundlage für die sog. E-Bilanz nach 5b EStG wurde bereits im Rahmen des Steuerbürokratieabbaugesetzes

Mehr

Stand: Vor Verbandsanhörung (08/2010)

Stand: Vor Verbandsanhörung (08/2010) Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Auch Einzelunternehmer und andere Personengesellschaften (OG, KG) sind zur Bilanzierung verpflichtet, wenn:

Auch Einzelunternehmer und andere Personengesellschaften (OG, KG) sind zur Bilanzierung verpflichtet, wenn: Bilanzierung Gesetzliche Grundlage UGB Mit dem Begriff Rechnungslegungspflicht wird die Verpflichtung zur Erstellung einer doppelten Buchführung und eines Jahresabschlusses (mit Bilanz und Gewinn- und

Mehr

BILANZIERUNG GESETZLICHE GRUNDLAGE UGB RECHNUNGSLEGUNGSPFLICHTIGE UNTERNEHMEN. Was ist bei der Bilanzerstellung zu beachten?

BILANZIERUNG GESETZLICHE GRUNDLAGE UGB RECHNUNGSLEGUNGSPFLICHTIGE UNTERNEHMEN. Was ist bei der Bilanzerstellung zu beachten? BILANZIERUNG Was ist bei der Bilanzerstellung zu beachten? Bilanz von A-Z GESETZLICHE GRUNDLAGE UGB Mit dem Begriff Rechnungslegungspflicht wird die Verpflichtung zur Erstellung einer doppelten Buchführung

Mehr

Einkommensteuer Gewinneinkünfte gem. 13, 15, 18 EStG

Einkommensteuer Gewinneinkünfte gem. 13, 15, 18 EStG Skript zum Online-Training Einkommensteuer Gewinneinkünfte gem. 13, 15, 18 EStG Rechtsstand: Januar 2019 In Kooperation mit Inhalt 1 Lernziele... 1 2 Überblick... 2 3 Gewinnermittlung & Buchführung...

Mehr

WHITEOUT & GLARE, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010 P A S S I V A EUR EUR

WHITEOUT & GLARE, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010 P A S S I V A EUR EUR ANLAGE 1 WHITEOUT & GLARE, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2010 31.12.2009 EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN I. Sachanlagen 40.207,00 62.846,25 40.207,00 62.846,25 B. UMLAUFVERMÖGEN

Mehr

Ein Vergleich der Rechtsentwicklung: Abkoppelung der Steuer- von der Handelsbilanz in Deutschland / Tendenz zur Einheitsbilanz in Österreich

Ein Vergleich der Rechtsentwicklung: Abkoppelung der Steuer- von der Handelsbilanz in Deutschland / Tendenz zur Einheitsbilanz in Österreich Ein Vergleich der Rechtsentwicklung: Abkoppelung der Steuer- von der Handelsbilanz in Deutschland / Tendenz zur Einheitsbilanz in Österreich Jasmin Kollmann / Stephanie Zolles Symposion zum Unternehmenssteuerrecht

Mehr

Würth Elektronik Research GmbH. Jahresabschluss

Würth Elektronik Research GmbH. Jahresabschluss Würth Elektronik Research GmbH Stuttgart Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 AKTIVA ANLAGEVERMÖGEN Immaterielle Vermögensgegenstände Würth Elektronik Research GmbH Stuttgart Jahresabschluss zum Geschäftsjahr

Mehr

12/2010. Infoblatt. Die elektronische Bilanz Segen oder Fluch?

12/2010. Infoblatt. Die elektronische Bilanz Segen oder Fluch? 12/2010 Infoblatt Die elektronische Bilanz Segen oder Fluch? Die elektronische Bilanz Segen oder Fluch? Sehr geehrte Damen und Herren, wie Sie es vielleicht schon aus den Medien erfahren haben, sollen

Mehr

2.1 Grundsätzliches. Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2017 K. von Sicherer, E. Čunderlíková, E-Bilanz, DOI / _2

2.1 Grundsätzliches. Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2017 K. von Sicherer, E. Čunderlíková, E-Bilanz, DOI / _2 2 Taxonomie 2 2.1 Grundsätzliches Die E-Bilanz muss nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz an das Finanzamt geliefert werden. Gesetzlich wird das durch 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG geregelt. Danach ist

Mehr

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2009/2010

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2009/2010 05.02.2010 Dr. Ernst Ulrich Dobler Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Klausur Bilanzkunde WS 2009/2010 Beantworten Sie alle der folgenden Fragen durch Ankreuzen der

Mehr

Arbeitsanweisungen Pflicht für Kaufmann. Pflicht für alle Buchführungsund Aufzeichnungspflichtigen. 10 Jahre 10 Jahre

Arbeitsanweisungen Pflicht für Kaufmann. Pflicht für alle Buchführungsund Aufzeichnungspflichtigen. 10 Jahre 10 Jahre Arbeitsanweisungen Pflicht für Kaufmann. Pflicht für alle Buchführungsund 10 Jahre 10 Jahre - zu Handelsbüchern, Inventaren, Beginn: Ende des jeweiligen Kj. Beginn: Ende des jeweiligen Eröffnungsbilanzen,

Mehr

Würth Elektronik Research GmbH. Jahresabschluss

Würth Elektronik Research GmbH. Jahresabschluss Würth Elektronik Research GmbH Stuttgart Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 AKTIVA ANLAGEVERMÖGEN Immaterielle Vermögensgegenstände Würth Elektronik Research GmbH Stuttgart Jahresabschluss zum Geschäftsjahr

Mehr

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2008/2009

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2008/2009 13.02.2009 Dr. Ernst Ulrich Dobler Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Klausur Bilanzkunde WS 2008/2009 Beantworten Sie alle der folgenden Fragen durch Ankreuzen der

Mehr

IWW Studienprogramm. Vertiefungsstudium. Modul XXIV Steuerliche Gewinnermittlung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Vertiefungsstudium. Modul XXIV Steuerliche Gewinnermittlung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche orschung und Weiterbildung GmbH Institut an der ernuniversität in Hagen IWW Studienprogramm Vertiefungsstudium Modul XXIV Steuerliche Gewinnermittlung Lösungshinweise

Mehr

Bechtle Immobilien GmbH, Neckarsulm

Bechtle Immobilien GmbH, Neckarsulm Bechtle Immobilien GmbH, Neckarsulm Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Bechtle Immobilien GmbH, Neckarsulm Bilanz zum 31. Dezember 2012 Aktiva Passiva EUR EUR EUR EUR A. Anlagevermögen A. Eigenkapital Sachanlagen

Mehr

Bereits in 00 wurde gebucht: Sonstige Vermögensgegenstände 42.000 Sonstige betriebliche Erträge 42.000

Bereits in 00 wurde gebucht: Sonstige Vermögensgegenstände 42.000 Sonstige betriebliche Erträge 42.000 1. Klausuraufgabe Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Körperschaftsteuer Sachverhalt Die Plastik GmbH mit Sitz in Essen stellt seit Jahren Kunststoffe her und versteuert ihre Umsätze nach den allgemeinen

Mehr

BilRUG für Praktiker

BilRUG für Praktiker BilRUG für Praktiker Bearbeitet von Lukas Hendricks 1. Auflage 2015. Buch. 160 S. Kartoniert ISBN 978 3 95554 149 1 Format (B x L): 17 x 24 cm Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Handels- und Vertriebsrecht

Mehr

1 Buchführung Buchführungspflicht Aufzeichnungspflichten 13

1 Buchführung Buchführungspflicht Aufzeichnungspflichten 13 Inhaltsverzeichnis 1 Buchführung 11 1.1 Buchführungspflicht 12 1.2 Aufzeichnungspflichten 13 1.2.1 Übersicht über die Aufzeichnungspflichten (Auswahl) 13 1.2.2 Aufbewahrungspflichten 13 1.2.3 Verletzung

Mehr

2. Grundlagen der Finanzbuchführung / 2.1 Gesetzliche Grundlagen und GoB. Literatur:

2. Grundlagen der Finanzbuchführung / 2.1 Gesetzliche Grundlagen und GoB. Literatur: 2. Grundlagen der Finanzbuchführung / 2.1 Gesetzliche Grundlagen und GoB Literatur: 1 6, 238, 241a HGB 15 (2) EStG 1 Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen

Mehr

IWW Studienprogramm. Vertiefungsstudium. Modul XXIV Steuerliche Gewinnermittlung. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Vertiefungsstudium. Modul XXIV Steuerliche Gewinnermittlung. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche orschung und Weiterbildung GmbH Institut an der ernuniversität in Hagen IWW Studienprogramm Vertiefungsstudium Modul XXIV Steuerliche Gewinnermittlung Lösungshinweise

Mehr

Testatsexemplar. Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss für das Geschäftsjahr

Mehr

Bilanzierung und Rechnungslegung nach Handels- und Steuerrecht

Bilanzierung und Rechnungslegung nach Handels- und Steuerrecht Bilanzierung und Rechnungslegung nach Handels- und Steuerrecht in tabellarischen Übersichten von StB Norbert Leuz, WP StB Prof. Dr. Heinz Stehle, WP StB Dr. Anselm Stehle 7., überarbeitete und erweiterte

Mehr

DIE E-BILANZ AKTUELLE ENTWICKLUNGEN FÜR

DIE E-BILANZ AKTUELLE ENTWICKLUNGEN FÜR DIE E-BILANZ AKTUELLE ENTWICKLUNGEN FÜR STEUERBEGÜNSTIGTE KÖRPERSCHAFTEN Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz im Jahr 2008 wurde gesetzlich geregelt, dass der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung

Mehr

Steuerrecht. S.1 Anwendungsbereich

Steuerrecht. S.1 Anwendungsbereich Jahresabschluss Steuerrecht Ja S Steuerrecht S.1 Anwendungsbereich Bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen,

Mehr

GmbH-Jahresabschluss 2016

GmbH-Jahresabschluss 2016 Wilhelm Krudewig GmbH-Jahresabschluss 2016 Mit Beispielen und Abschlussbuchungen Kompaktwissen für GmbH-Berater DATEV eg, 90329 Nürnberg (Verlag) 2016 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13 Vorwort 13 1 BilMoG 15 1.1 Ziele und Auswirkungen auf das Rechnungswesen 15 1.2 Überblick über die wesentlichen Änderungen 17 1.3 BilMoG-ABC 20 2 Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen 25

Mehr

Was ist der HGB-Jahresabschluss? 9. Der HGB-Jahresabschluss als Trio 21. Aktivseite der Bilanz 69. Bewertung des Anlagevermögens 71

Was ist der HGB-Jahresabschluss? 9. Der HGB-Jahresabschluss als Trio 21. Aktivseite der Bilanz 69. Bewertung des Anlagevermögens 71 Schnellübersicht Was ist der HGB-Jahresabschluss? 9 Der HGB-Jahresabschluss als Trio 2 2 Grundlagen der Bilanzierung und Bewertung im HGB-Jahresabschluss 47 3 Aktivseite der Bilanz 69 4 Bewertung des Anlagevermögens

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 11. Abkürzungsverzeichnis 14

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 11. Abkürzungsverzeichnis 14 Vorwort 11 Abkürzungsverzeichnis 14 1 Das BilMoG 17 1.1 Hinweise zum Gesetzgebungsverfahren 17 1.2 Ziele und Auswirkungen auf das Rechnungswesen 18 1.3 Überblick über die wesentlichen Änderungen 21 1.4

Mehr

Haufe HGB Bilanz-Kommentar

Haufe HGB Bilanz-Kommentar Haufe HGB Bilanz-Kommentar von Klaus Bertram, Ralph Brinkmann, Harald Kessler, Stefan Müller 5. Auflage Haufe-Lexware Freiburg 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 05597 7 INHALT

Mehr

Rückstellungen ( 249 HGB)

Rückstellungen ( 249 HGB) Rückstellungen ( 249 ) Buchhalterische Vorwegnahme zukünftiger Risiken Gewinnmindernde Einbuchung in Bilanz auf der Passivseite!!! in der Steuerbilanz nur eingeschränkt möglich Definition: Rückstellungen

Mehr

Handbuch der Rechnungslegung

Handbuch der Rechnungslegung Handbuch der Rechnungslegung Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung Herausgeber Prof. Dr. Karlheinz Küting Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbes. Wirtschaftsprüfung, an der Universität des Saarlandes,

Mehr

Abt I/l. Dr. Joachim Schulze-Osterloh. bearbeitet von. Universitätsprofessor (em.) an der Freien Universität Berlin. Verlag i Dr.

Abt I/l. Dr. Joachim Schulze-Osterloh. bearbeitet von. Universitätsprofessor (em.) an der Freien Universität Berlin. Verlag i Dr. Abt I/l bearbeitet von Dr. Joachim Schulze-Osterloh Universitätsprofessor (em.) an der Freien Universität Berlin Verlag i Dr.OttoSchmidt iköln Rechtsgrundlagen des Jahres- und des Konzernabschlusses 2.

Mehr

DR. FRIEDERICH & COLLEGEN Stand: 03/2012

DR. FRIEDERICH & COLLEGEN Stand: 03/2012 Aufbewahrungspflichten Stichwort Aufbewahrung nach Handelsrecht nach Steuerrecht zu Handelsbüchern, Inventaren, Eröffnungsbilanzen, sabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten

Mehr

NEXUS / CCC GmbH. Villingen-Schwenningen. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011

NEXUS / CCC GmbH. Villingen-Schwenningen. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 NEXUS / CCC GmbH Villingen-Schwenningen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 nexus/ccc GmbH, Villingen - Schwenningen Bilanz zum 31. Dezember 2011 A k t i v a P a s s i v a 31.12.2011 31.12.2010 31.12.2011

Mehr

Rechnungslegung/Finanzberichte Jahresabschlüsse/Jahresfinanzberichte

Rechnungslegung/Finanzberichte Jahresabschlüsse/Jahresfinanzberichte Rechnungslegung/Finanzberichte Jahresabschlüsse/Jahresfinanzberichte Elektronischer Bundesanzeiger Veröffentlichungsdatum: 11.07.2008 Druckversion Veröffentlichungstext: IR Gesellschaft für Kommunalberatung

Mehr

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2011/2012

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2011/2012 03.02.2012 Dr. Ernst Ulrich Dobler Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Klausur Bilanzkunde WS 2011/2012 Beantworten Sie alle der folgenden Fragen durch Ankreuzen der

Mehr

NEXUS / CCC GmbH. Villingen-Schwenningen. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012

NEXUS / CCC GmbH. Villingen-Schwenningen. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 NEXUS / CCC GmbH Villingen-Schwenningen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 nexus/ccc GmbH, Villingen - Schwenningen Bilanz zum 31. Dezember 2012 A k t i v a P a s s i v a 31.12.2012 31.12.2011 31.12.2012

Mehr

Steuerliche Gewinnermittlung

Steuerliche Gewinnermittlung Betriebsvermögensvergleich i.s.v. 5 I EStG Pflicht: Gewerbetreibende (stl. Begriff), die aufgrund gesetzlicher Vorschrift verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel- mäßig Abschlüsse zu machen (insbesondere

Mehr

Bilanz zum

Bilanz zum Bilanz zum 31.12.2012 AKTIVA ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG PASSIVA A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche

Mehr

Einführung in die Rechnungslegung

Einführung in die Rechnungslegung Einführung in die Rechnungslegung Von Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Wolfgang Lück Wirtschaftsprüfer - Steuerberater 12., völlig neu bearbeitete Auflage R.01denbourg Verlag München Wien I n halts verzei chnis

Mehr

Skript zum Online-Training. Handelsbilanzrecht Jahresabschluss. Rechtsstand: Januar in Kooperation mit

Skript zum Online-Training. Handelsbilanzrecht Jahresabschluss. Rechtsstand: Januar in Kooperation mit Skript zum Online-Training Handelsbilanzrecht Jahresabschluss Rechtsstand: Januar 2019 in Kooperation mit Inhalt 1 Inventur und Inventar... 1 1.1 Begriffsdefinition... 1 1.1.1 Inventur... 1 1.1.2 Inventar...

Mehr

Jahresabschluss der. Villa Auenwald" Seniorenheim GmbH, Böhlitz-Ehrenberg, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis zum 30.

Jahresabschluss der. Villa Auenwald Seniorenheim GmbH, Böhlitz-Ehrenberg, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Jahresabschluss der Villa Auenwald" Seniorenheim GmbH, Böhlitz-Ehrenberg, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 490 Villa Auenwald Seniorenheim GmbH, Böhlitz-Ehrenberg Bilanz zum

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Hier beginnt Alternative C

Hier beginnt Alternative C - 1 - Hier beginnt Aufgabe C 1: Aufgabe C 1 12 Kreuzen Sie an, ob die Aussage richtig (r) oder falsch (f) ist. Für jedes richtige Kreuz erhalten Sie einen Punkt, für jedes falsche Kreuz wird Ihnen ein

Mehr

Expedition Mittelstand

Expedition Mittelstand Expedition Mittelstand Richtig Abschreiben vom 3D Drucker bis zum Laptop Ingelheim, Donnerstag 14.03.2019 Ralf Nick Steuerberater Agenda 1. Abschreibungen nach Handelsrecht (Bsp. 1+2) 2. Abschreibungen

Mehr

Jahresabschluss. Patriarch Multi-Manager GmbH Frankfurt am Main

Jahresabschluss. Patriarch Multi-Manager GmbH Frankfurt am Main Jahresabschluss Patriarch Multi-Manager GmbH Frankfurt am Main zum 31. Dezember 2015 Bilanz zum 31. Dezember 2015 AKTIVA 31.12.2015 Vorjahr EUR TEUR A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

Grundlagen der Buchführung und des Jahresabschlusses

Grundlagen der Buchführung und des Jahresabschlusses 1 Einführung... 6 1.1 Grundlagen der Buchführung... 6 1.2 Der Jahresabschluss für Einzelkaufleute und Personengesellschaften... 8 1.3 Der Jahresabschluss für KapG und bestimmte Personengesellschaften...

Mehr

Ein Verrechnungsverbot gilt für Vermögensgegenstände, die ausschließlich

Ein Verrechnungsverbot gilt für Vermögensgegenstände, die ausschließlich Änderungen für den Einzelabschluss 3/1.1 Seite 1 3.1.1 Wirtschaftlicher Eigentümer Zielsetzung Durch die Neuregulierung des 246 Abs. 1 Satz 2 HGB-E wurde vorgesehen, dass im handelsrechtlichen Jahresabschluss

Mehr

HAUFE HGB KOMMENTAR. herausgegeben von KLAUS BERTRAM RALPH BRINKMANN HARALD KESSLER STEFAN MÜLLER

HAUFE HGB KOMMENTAR. herausgegeben von KLAUS BERTRAM RALPH BRINKMANN HARALD KESSLER STEFAN MÜLLER HAUFE HGB KOMMENTAR herausgegeben von KLAUS BERTRAM RALPH BRINKMANN HARALD KESSLER STEFAN MÜLLER Haufe Mediengruppe Freiburg. München. Berlin. Würzburg Inhaltsverzeichnis 11 INHALT Geleitwort 5 Vorwort

Mehr

T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100

T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100 Delitzsch Pflanzenzucht Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Einbeck Bilanz zum 30. Juni 2016 AKTIVA Vorjahr Vorjahr T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital

Mehr

Der einfache Weg zur Bilanz

Der einfache Weg zur Bilanz Der einfache Weg zur Bilanz Buchen und Bilanzieren für die Praxis von Angelika Neugebauer 2008 Der einfache Weg zur Bilanz Neugebauer schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

Bilanzsteuerrecht. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P Bil. für das Studienfach. Grundstudium E 2015

Bilanzsteuerrecht. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P Bil. für das Studienfach. Grundstudium E 2015 FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-Bil Fachplan für das Studienfach Bilanzsteuerrecht Grundstudium E 2015 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2015 Lehrbereich IV Seite:

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Buchführung Besonderheiten bei Produktionsbetrieben Jahresabschluss 25

Inhaltsverzeichnis. 1 Buchführung Besonderheiten bei Produktionsbetrieben Jahresabschluss 25 Inhaltsverzeichnis 1 Buchführung 11 1.1 Buchführungspflicht 12 1.2 Aufzeichnungspflichten 13 1.2.1 Übersicht über die Aufzeichnungspflichten (Auswahl) 13 1.2.2 Aufbewahrungspflichten 13 1.2.3 Verletzung

Mehr

Unicontrol Systemtechnik GmbH. Frankenberg. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz

Unicontrol Systemtechnik GmbH. Frankenberg. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz Unicontrol Systemtechnik GmbH Frankenberg Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 Bilanz Aktiva 31.12.2010 31.12.2009 A. Anlagevermögen 44.257,59 21.397,59 I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

Buchführungs- und Bilanzierungspflichten für Gewerbetreibende

Buchführungs- und Bilanzierungspflichten für Gewerbetreibende Buchführungs- und Bilanzierungspflichten für Gewerbetreibende Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover 1. Wer ist buchführungspflichtig? Der Gewinn aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit

Mehr

E-Bilanzgerecht kontieren und buchen

E-Bilanzgerecht kontieren und buchen Haufe Praxisratgeber 01203 E-Bilanzgerecht kontieren und buchen Bearbeitet von Wilhelm Krudewig 1. Auflage 2013. Buch. 186 S. Kartoniert ISBN 978 3 648 02505 5 Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht >

Mehr

Elmos Facility Management GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2014

Elmos Facility Management GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2014 Elmos Facility Management GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2014 AKTIVA 31.12.2013 PASSIVA 31.12.2013 EUR EUR TEUR EUR EUR TEUR A. ANLAGEVERMÖGEN A. EIGENKAPITAL I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

Handelsrechtlicher Jahresabschluss zur Offenlegung

Handelsrechtlicher Jahresabschluss zur Offenlegung Handelsrechtlicher Jahresabschluss zur Offenlegung für das Geschäftsjahr 01.01.2017 bis 31.12.2017 LION Smart GmbH Daimlerstr. 15 85748 Garching Steuernummer: 9143/157/61191 Angaben in Euro soweit nicht

Mehr

HAUFE HGB BILANZ KOMMENTAR

HAUFE HGB BILANZ KOMMENTAR HAUFE HGB BILANZ KOMMENTAR herausgegeben von KLAUS BERTRAM RALPH BRINKMANN HARALD KESSLER STEFAN MÜLLER Haufe-Lexware GmbH & Co KG INHALT Geleitwort 5 Vorwort 7 Autorenverzeichnis 9 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Testatsexemplar. Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss... 1 1. Bilanz

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 13 ESt-Kartei Datum: Karte 13.4 S /3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 13 ESt-Kartei Datum: Karte 13.4 S /3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 13 ESt-Kartei Datum: 24.07.2012 Karte 13.4 S 2232.2.1-48/3 St32 Besteuerung der Forstwirtschaft; Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 5. Juni 2008

Mehr

NanoRepro AG. J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2013

NanoRepro AG. J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2013 NanoRepro AG J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2013 NanoRepro AG A k t i v a Bilanz zum 31. Dezember 2013 P a s s i v a 31.12.2013 Vorjahr 31.12.2013 Vorjahr ( ) (T- ) ( ) (T- ) A. Anlagevermögen

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung Artikel I Änderung des Unternehmensgesetzbuches 189. (1) 189. (1) unverändert 1.... 1. unverändert 2. alle anderen mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Unternehmer, die hinsichtlich

Mehr

Claus Mobi GmbH, Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 Düsseldorf Seite 1 von 4

Claus Mobi GmbH, Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 Düsseldorf Seite 1 von 4 Claus Mobi GmbH, Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 Düsseldorf Seite 1 von 4 Anhang für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2017 I. Allgemeine Angaben Der Jahresabschluss wird auf der

Mehr

JAHRESABSCHLUSS. zum 31. Dezember micdata AG Gründung und Betreuung von Hightech Unternehmen. Luise-Ullrich-Straße 14.

JAHRESABSCHLUSS. zum 31. Dezember micdata AG Gründung und Betreuung von Hightech Unternehmen. Luise-Ullrich-Straße 14. JAHRESABSCHLUSS zum 31. Dezember 2017 micdata AG Gründung und Betreuung von Hightech Unternehmen Luise-Ullrich-Straße 14 80636 München Finanzamt: München(143) Körpersch./Pers. Steuer-Nr: 143/101/22263

Mehr

BILANZEN I. Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch. Literatur: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S.: Bilanzen, 9. Aufl., Düsseldorf 2007.

BILANZEN I. Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch. Literatur: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S.: Bilanzen, 9. Aufl., Düsseldorf 2007. BILANZEN I Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch Literatur: Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S.: Bilanzen, 9. Aufl., Düsseldorf 2007. I II Grundlagen des Jahresabschlusses 1 Die Einordnung des handelsrechtlichen

Mehr

B & P Special. MicroBilG: Vereinfachter Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaften 02/2013. I. Überblick

B & P Special. MicroBilG: Vereinfachter Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaften 02/2013. I. Überblick 02/2013 B & P Special MicroBilG: Vereinfachter Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaften I. Überblick Am 29.11.2012 hat der Deutsche Bundestag das Kleinstkapitalgesellschaften- Bilanzrechtsänderungsgesetz

Mehr

ELMOS Central IT Services GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2012

ELMOS Central IT Services GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2012 ELMOS Central IT Services GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2012 AKTIVA 31.12.2011 PASSIVA 31.12.2011 EUR EUR TEUR EUR EUR TEUR A. ANLAGEVERMÖGEN A. EIGENKAPITAL I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

Einnahmen Überschussrechnung versus Bilanzierung Steuerforum I am 9. April 2018

Einnahmen Überschussrechnung versus Bilanzierung Steuerforum I am 9. April 2018 Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Referentin Dipl.-Volksw. Elena Weismann Steuerberaterin, FBin f. Int. StR Einnahmen Überschussrechnung versus Bilanzierung

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter Geringwertige Wirtschaftsgüter Rechtsnormen: 254 HGB, R 6.13 EStR, 6 Abs. 2 EStG H 6.13 EStH Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben

Mehr

Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht

Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht Rechnungslegung Offenlegung herausgegeben von Karl Petersen, Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München Dr. Christian Zwirner, Diplom-Kaufmann

Mehr

Teil 5. Grundzüge der Steuerbilanzpolitik. Inhalt:

Teil 5. Grundzüge der Steuerbilanzpolitik. Inhalt: Teil 5 Grundzüge der Steuerbilanzpolitik Inhalt: 1 Grundüberlegungen zur Steuerbilanzpolitik und Steuerminimierung... 2 2 Wichtige steuerbilanzielle Grundlagen... 3 2.1 Der relevante Normenkomplex... 3

Mehr

Immaterielle Wirtschaftsgüter im Handels- und Steuerrecht

Immaterielle Wirtschaftsgüter im Handels- und Steuerrecht Immaterielle Wirtschaftsgüter im Handels- und Steuerrecht Bilanzierung, Bewertung, Sonderfälle Von Dr. jur. Dr. rer. pol. Ursula Niemann Steuerberater, Köln 2., neu bearbeitete und erweiterte Auflage ERICH

Mehr

E-Bilanzgerecht kontieren und buchen

E-Bilanzgerecht kontieren und buchen Haufe Praxisratgeber 01203 E-Bilanzgerecht kontieren und buchen Bearbeitet von Wilhelm Krudewig 1. Auflage 2013. Buch. 186 S. Kartoniert ISBN 978 3 648 02505 5 Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht >

Mehr

MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten?

MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten? MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten? Steuerrechtlich gelten folgende Aufbewahrungsfristen: Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (01.01.2015: Vernichtung aus 2004 und früher) Bücher und Aufzeichnungen

Mehr

Elmos Central IT Services GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2013

Elmos Central IT Services GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2013 Elmos Central IT Services GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2013 AKTIVA 31.12.2012 PASSIVA 31.12.2012 EUR EUR TEUR EUR EUR TEUR A. ANLAGEVERMÖGEN A. EIGENKAPITAL I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

Lehrbriefe zur Vorbereitung auf den Teilzeitlehrgang

Lehrbriefe zur Vorbereitung auf den Teilzeitlehrgang Lehrbriefe zur Vorbereitung auf den Teilzeitlehrgang Bilanzierung Teil I Brief Nr. 2/16 Stand: Juni 2016 Verfasser: Dipl.-Finanzwirt (FH) Susanne Haak Hinweis: Bei der vorliegenden Datei handelt es sich

Mehr

Mosaik - Services Integrationsgesellschaft mbh. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz zum 31.

Mosaik - Services Integrationsgesellschaft mbh. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz zum 31. Mosaik - Services Integrationsgesellschaft mbh Berlin Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 Bilanz zum 31. Dezember 2014 AKTIVSEITE A. ANLAGEVERMÖGEN 31.12.2014 31.12.2013

Mehr

1.2 Gesetzliche Grundlagen der elektronischen Datenübermittlung ( 5b EStG)

1.2 Gesetzliche Grundlagen der elektronischen Datenübermittlung ( 5b EStG) 1. KAPITEL Einführung in die gesetzlichen Regelungen zur E-Bilanz eine elektronische Abfrage von Vorauszahlungen, Nachzahlungen und Erstattungen für verschiedene Steuerarten von dem Erhebungskonto der

Mehr

BILANZ zum 31. Dezember 2015

BILANZ zum 31. Dezember 2015 BILANZ zum 31. Dezember 2015 Tradebyte Software GmbH, Entwicklung u.vermarktung v. Softwarelösungen, Ansbach Blatt 44 AKTIVA Euro % Euro % A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Selbst

Mehr

JAHRESABSCHLUSS zum 31. Juli Bericht über die Aufstellung. HanseYachts Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH

JAHRESABSCHLUSS zum 31. Juli Bericht über die Aufstellung. HanseYachts Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH JAHRESABSCHLUSS zum 31. Juli 2011 Bericht über die Aufstellung HanseYachts Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH g ANHANG Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft nach 267 Abs. 1 HGB. Der

Mehr

Investmentsteuergesetz; Anwendung des BFH-Urteils vom 28. Oktober I R 27/08 (BStBl 2011 II S...) beim Aktiengewinn ("STEKO-Rechtsprechung")

Investmentsteuergesetz; Anwendung des BFH-Urteils vom 28. Oktober I R 27/08 (BStBl 2011 II S...) beim Aktiengewinn (STEKO-Rechtsprechung) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Martin T. Kocybik 06. Koll. Aufgabe 15, 16, 17 Jahresabschluß Student d. Wirtschaftswissenschaft

Martin T. Kocybik 06. Koll. Aufgabe 15, 16, 17 Jahresabschluß Student d. Wirtschaftswissenschaft Aufgabe 15: Bilanzierung von Rechnungsabgrenzungsposten Die Bilanzierung der Rechnungsabgrenzungsposten wird im 250 HGB geregelt Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten: Auszahlung jetzt Aufwand später Es erfolgt

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII 1 Buchführungspflicht/Gewinnermittlungsarten/Jahresabschluss.......... 1 1.1 Buchführungspflicht nach Handels- und Steuerrecht................. 1 1.1.1 Buchführungspflicht nach Handelsrecht.....................

Mehr

Der Controlling-Berater

Der Controlling-Berater Ronald Gleich/Andreas Klein (Hrsg.) Der Controlling-Berater Band 10 Die Autoren: Felice-Alfredo Avella/Ralph Brinkmann unter Mitarbeit von Gerhard Radinger Jahresabschluss und Berichtswesen nach dem BilMoG

Mehr