Versicherungsvertragsgesetz

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1 NomosKommentar Rüffer Halbach Schimikowski [Hrsg.] Versicherungsvertragsgesetz Handkommentar 2. Auflage Nomos

2 NomosKommentar / Wilfried Rüffer Dirk Halbach Peter Schimikowski [Hrsg.] Versicherungsvertragsgesetz Handkommentar 2. Auflage Manuel Baroch Castellvi, Rechtsanwalt, Syndikusanwalt, Bonn Dr. Marko Brambach, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Syndikusanwalt, Köln Univ.-Prof. Dr. Christoph Brömmelmeyer, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Joachim Felsch, Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe Dr. Dirk Halbach, Richter am Oberlandesgericht Köln Dr. Carsten Harms, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, Hamburg Dr. Christoph Karczewski, Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe Dr. Volker Marko, LL.M., Rechtsanwalt, Syndikusanwalt, München Ansgar Mertens, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Köln Dr. Thomas Münkel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Saarbrücken Dr. Jens Muschner, Rechtsanwalt, Berlin Dr. Jens Rogler, Richter am Landgericht, Nürnberg-Fürth Dr. Wilfried Rüffer, Rechtsanwalt, Köln Prof. Dr. Peter Schimikowski, Fachhochschule Köln, Institut für Versicherungswesen Nomos

3 / Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Auflage 2011 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

4 Vorwort Das neue VVG ist nun seit über drei Jahren in Kraft, für Altverträge gilt es seit über zwei Jahren. Seither sind zahlreiche Veröffentlichungen erschienen, erste ober- und höchstgerichtliche Entscheidungen zum neuen Recht liegen vor. Die Praxis hat gezeigt, dass sich verschiedene bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes prognostizierte Anwendungsprobleme verwirklicht, manche sogar noch verschärft haben. Andererseits haben sich diskutierte Problemfelder in der praktischen Umsetzung als weniger problembehaftet erwiesen. Es ist deswegen angezeigt, erste Bilanz über die Handhabung des neuen Rechts zu ziehen. Hier setzt die 2. Auflage des Handkommentars, der in seiner Erstauflage in der Praxis wie in der Wissenschaft überaus freundliche Aufnahme gefunden hat, an. Die Neuauflage setzt sich mit den bisherigen Entwicklungstendenzen in Rechtsprechung und Literatur auseinander und bezieht kritisch Stellung. Es werden aktuelle Problemfelder, die sich im Umgang mit den Neuregelungen herausbildeten, aufgezeigt und Lösungsvorschläge entwickelt. Gezielt werden neue Problemkonstellationen aufgespürt und überzeugenden Lösungsmöglichkeiten zugeführt. In der Praxis zeichnet sich ab, dass Themenbereiche wie die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, das Recht der vertraglichen Obliegenheiten, das Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten und bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles und schließlich die Belehrungspflichten des Versicherers, die das VVG in verschiedenen Bereichen vorsieht, die Gerichte weiterhin in besonderer Weise beschäftigen werden. Diese Themen stehen bei der Neukommentierung des Allgemeinen Teils des VVG im Vordergrund. Neu aufgenommen wurde eine Kommentierung des PflVG und der KfzPflVV. Die Erläuterungen der VVG-InfoV und des EGVVG u.a. mit dem streitbehafteten Übergangsrecht wurden vertieft. Die Konzeption des Kommentars, neben den Normen des VVG zu den Versicherungssparten auch die einschlägigen AVB zu behandeln, hat sich bewährt. Neu hinzugekommen ist in der Sachversicherung die Kommentierung der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB). Die Erläuterungen der AVB beziehen auch die neue Generation der Bedingungswerke u.a. in der Hausratversicherung (VHB 2010), Gebäudeversicherung (VGB 2010) und Unfallversicherung (AUB 2010) mit ein. Die nunmehr vorliegende 2. Auflage des Handkommentars soll vor allem dem Praktiker helfen, sichere Argumentationsgrundlagen für Lösungen versicherungsrechtlicher Fragen zu finden, die Bestand haben. Für Anregungen und Hinweise aus dem Kreis der Nutzer sind Autoren, Herausgeber und Verlag dankbar. Besonderer Dank gilt Frau Rechtsanwältin Gertrud Vorbuchner, die auch diese Neuauflage als Lektorin mit hoher Professionalität und geduldiger Freundlichkeit begleitet hat. Köln, im Juli 2011 Wilfried Rüffer Dirk Halbach Peter Schimikowski 5

5 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Bearbeiterverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Synopse VVG af / VVG nf Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz VVG) Vom (BGBl. I S. 2631) zuletzt geändert durch Gesetz zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze vom (BGBl. I S. 410, 416) Teil 1 Allgemeiner Teil Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 1 Vertragstypische Pflichten Rückwärtsversicherung Versicherungsschein Versicherungsschein auf den Inhaber Abweichender Versicherungsschein Beratung des Versicherungsnehmers Information des Versicherungsnehmers Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers Rechtsfolgen des Widerrufs Beginn und Ende der Versicherung Verlängerung, Kündigung Versicherungsperiode Änderung von Anschrift und Name Fälligkeit von Geldleistungen Hemmung der Verjährung Insolvenz des Versicherers Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen Abweichende Vereinbarungen

6 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 2: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 19 Anzeigepflicht Vertreter des Versicherungsnehmers Ausübung der Rechte des Versicherers Arglistige Täuschung Gefahrerhöhung Kündigung wegen Gefahrerhöhung Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Unerhebliche Gefahrerhöhung Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit Anzeige des Versicherungsfalles Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers Abweichende Vereinbarungen Abschnitt 3: Prämie 33 Fälligkeit Zahlung durch Dritte Aufrechnung durch den Versicherer Leistungsort Zahlungsverzug bei Erstprämie Zahlungsverzug bei Folgeprämie Vorzeitige Vertragsbeendigung Kündigung bei Prämienerhöhung Herabsetzung der Prämie Abweichende Vereinbarungen Abschnitt 4: Versicherung für fremde Rechnung 43 Begriffsbestimmung Rechte des Versicherten Rechte des Versicherungsnehmers Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem Kenntnis und Verhalten des Versicherten Versicherung für Rechnung wen es angeht Abschnitt 5: Vorläufige Deckung 49 Inhalt des Vertrags Nichtzustandekommen des Hauptvertrags Prämienzahlung Beendigung des Vertrags Abschnitt 6: Laufende Versicherung 53 Anmeldepflicht Verletzung der Anmeldepflicht Einzelpolice

7 Inhaltsverzeichnis 56 Verletzung der Anzeigepflicht Gefahränderung Obliegenheitsverletzung Abschnitt 7: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater Unterabschnitt 1: Mitteilungs- und Beratungspflichten 59 Begriffsbestimmungen Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers Zeitpunkt und Form der Information Schadensersatzpflicht Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers Großrisiken Sonstige Ausnahmen Abweichende Vereinbarungen Versicherungsberater Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht 69 Gesetzliche Vollmacht Kenntnis des Versicherungsvertreters Abschlussvollmacht Beschränkung der Vertretungsmacht Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler Kapitel 2: Schadensversicherung Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 74 Überversicherung Unterversicherung Taxe Mehrere Versicherer Haftung bei Mehrfachversicherung Beseitigung der Mehrfachversicherung Fehlendes versichertes Interesse Herbeiführung des Versicherungsfalles Abwendung und Minderung des Schadens Aufwendungsersatz Sachverständigenverfahren Schadensermittlungskosten Übergang von Ersatzansprüchen Abweichende Vereinbarungen Abschnitt 2: Sachversicherung 88 Versicherungswert Versicherung für Inbegriff von Sachen Erweiterter Aufwendungsersatz

8 Inhaltsverzeichnis 91 Verzinsung der Entschädigung Kündigung nach Versicherungsfall Wiederherstellungsklausel Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern Veräußerung der versicherten Sache Kündigung nach Veräußerung Anzeige der Veräußerung Schutz des Erwerbers Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts Teil 2 Einzelne Versicherungszweige Kapitel 1: Haftpflichtversicherung Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 100 Leistung des Versicherers Kosten des Rechtsschutzes Betriebshaftpflichtversicherung Herbeiführung des Versicherungsfalles Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers Anerkenntnis des Versicherungsnehmers Fälligkeit der Versicherungsleistung Rentenanspruch Verfügung über den Freistellungsanspruch Mehrere Geschädigte Insolvenz des Versicherungsnehmers Kündigung nach Versicherungsfall Abweichende Vereinbarungen Abschnitt 2: Pflichtversicherung 113 Pflichtversicherung Umfang des Versicherungsschutzes Direktanspruch Gesamtschuldner Leistungspflicht gegenüber Dritten Rangfolge mehrerer Ansprüche Obliegenheiten des Dritten Obliegenheitsverletzung des Dritten Aufrechnung gegenüber Dritten Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache Rückgriff bei mehreren Versicherten Rechtskrafterstreckung Kapitel 2: Rechtsschutzversicherung 125 Leistung des Versicherers Schadensabwicklungsunternehmen

9 Inhaltsverzeichnis 127 Freie Anwaltswahl Gutachterverfahren Abweichende Vereinbarungen Kapitel 3: Transportversicherung 130 Umfang der Gefahrtragung Verletzung der Anzeigepflicht Gefahränderung Vertragswidrige Beförderung Ungeeignete Beförderungsmittel Aufwendungsersatz Versicherungswert Herbeiführung des Versicherungsfalles Haftungsausschluss bei Schiffen Veräußerung der versicherten Sache oder Güter Veräußerung des versicherten Schiffes Befreiung durch Zahlung der Versicherungssumme Kapitel 4: Gebäudefeuerversicherung 142 Anzeigen an Hypothekengläubiger Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber Hypothekengläubigern Kündigung des Versicherungsnehmers Übergang der Hypothek Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers Andere Grundpfandrechte Eigentümergrundpfandrechte Kapitel 5: Lebensversicherung 150 Versicherte Person Ärztliche Untersuchung Widerruf des Versicherungsnehmers Überschussbeteiligung Modellrechnung Jährliche Unterrichtung Kenntnis und Verhalten der versicherten Person Unrichtige Altersangabe Gefahränderung Bezugsberechtigung Auslegung der Bezugsberechtigung Selbsttötung Tötung durch Leistungsberechtigten Prämien- und Leistungsänderung Bedingungsanpassung Prämienfreie Versicherung Kündigung des Versicherers

10 Inhaltsverzeichnis 167 Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes Kündigung des Versicherungsnehmers Rückkaufswert Eintrittsrecht Abweichende Vereinbarungen Kapitel 6: Berufsunfähigkeitsversicherung 172 Leistung des Versicherers Anerkenntnis Leistungsfreiheit Abweichende Vereinbarungen Anzuwendende Vorschriften Ähnliche Versicherungsverträge Kapitel 7: Unfallversicherung 178 Leistung des Versicherers Versicherte Person Invalidität Gefahrerhöhung Mitwirkende Ursachen Herbeiführung des Versicherungsfalles Abwendung und Minderung des Schadens Bezugsberechtigung Hinweispflicht des Versicherers Anerkenntnis Neubemessung der Invalidität Sachverständigenverfahren, Schadensermittlungskosten Pflichtversicherung Abweichende Vereinbarungen Kapitel 8: Krankenversicherung 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers Versicherte Person; Versicherungspflicht Anzuwendende Vorschriften Versicherungsdauer Befristung der Krankentagegeldversicherung Wartezeiten Kindernachversicherung Beihilfeempfänger Bereicherungsverbot Herbeiführung des Versicherungsfalles Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten Prämien- und Bedingungsanpassung Tarifwechsel Kündigung des Versicherungsnehmers Kündigung des Versicherers

11 Inhaltsverzeichnis 207 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses Abweichende Vereinbarungen Teil 3 Schlussvorschriften 209 Rückversicherung, Seeversicherung Großrisiken, laufende Versicherung Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten Schlichtungsstelle Gerichtsstand Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Informationspflichtenverordnung VVG-InfoV) Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung KfzPflVV) Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) Sonderbedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk (KfzSBHH) Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008/2010) Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2008/2010 Wert 1914) Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2010 Quadratmetermodell) Klauseln zu den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (PK VHB 2010 Quadratmetermodell) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010)

12 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008/2010) Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009) Stichwortverzeichnis

13 Bearbeiterverzeichnis Manuel Baroch Castellvi, Rechtsanwalt, Syndikusanwalt, Bonn (VVG-InfoV) Dr. Marko Brambach, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Syndikusanwalt, Köln ( 74 80, VVG) Univ.-Prof. Dr. Christoph Brömmelmeyer, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Europäisches Privatrecht (Einleitung; 1 5, 18 VVG) Joachim Felsch, Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe ( 28 VVG) Dr. Dirk Halbach, Richter am Oberlandesgericht, Köln ( 88 99, VVG, PflVG, KfzPflVV, AKB 2008, VHB 2010 QM) Dr. Carsten Harms, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, Hamburg ( 53 58, VVG) Dr. Christoph Karczewski, Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe ( 23 27, 33 42, 49 52, 81 VVG) Dr. Volker Marko, LL.M., Rechtsanwalt, Syndikusanwalt, München ( 193 Abs. 3 7, 203, 204 VVG) Ansgar Mertens, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Köln ( VVG, BB-BUZ) Dr. Thomas Münkel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Saarbrücken ( 6, 59 73, VVG, ARB 2010) Dr. Jens Muschner, Rechtsanwalt, Berlin ( 10 17, 29 32, 43 48, 86, 87, VVG; EGVVG) Dr. Jens Rogler, Richter am Landgericht, Nürnberg-Fürth ( 192, 193 Abs. 1 und 2, , VVG, MB/KK 2009, MB/KT 2009) Dr. Wilfried Rüffer, Rechtsanwalt, Köln ( 84, 85, VVG, AFB 2008/2010, VGB 2008/2010 Wert 1914, AUB 2008/2010) Prof. Dr. Peter Schimikowski, Fachhochschule Köln, Institut für Versicherungswesen ( 7 9, 19 22, 82, 83, VVG, AHB) Zitiervorschlag: HK-VVG/Bearbeiter, 1 VVG Rn 1 oder Bearbeiter, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, 1 VVG Rn 1 15

14 Nunmehr ist die Frage der Leistungsfreiheit von der Kündigung abgekoppelt, so dass mit Blick auf die besonderen Kündigungsfolgen für den VN die Frage der Treuwidrigkeit der Kündigung losgelöst von einem uu gerechtfertigten Interesse des VR an Leistungsfreiheit im einzelnen Versicherungsfall geprüft werden kann. Das wird dem VR voraussichtlich die Kündigung erschweren, jedoch zugleich die Berufung auf Leistungsfreiheit erleichtern. IV. Leistungsfreiheit des VR (Abs. 2) 1. Grundzüge des neuen Sanktionenmodells. Abs. 2 bestimmt nicht, dass der VR infolge der Verletzung einer Obliegenheit leistungsfrei werde; das müssen die Parteien vielmehr selbst im VersVertrag klar und unmissverständlich (s. Rn 30) vereinbart haben. Gegenstand der darauf aufbauenden Regelung des Abs. 2 ist sodann die inhaltliche Ausgestaltung der Leistungsfreiheit und ihrer Grenzen. Nur insoweit ist es gerechtfertigt, von einem Sanktionenregime des 28 zu sprechen. Im Zuge der Diskussion um die Folgen einer versäumten Bedingungsanpassung nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG sieht eine Gruppe von Autoren in dem Leistungskürzungsrecht des VR für grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen nach Abs. 2 ein völliges Novum. Nach dieser Auffassung setzt nur Abs. 2 S. 1 eine Vereinbarung der Parteien über die Leistungsfreiheit des VR voraus, Abs. 2 S. 2 enthalte hingegen ein eigenständiges gesetzliches Leistungskürzungsrecht, das nicht die wirksame Vereinbarung von Leistungsfreiheit zur Voraussetzung habe und deshalb unabhängig davon zur Anwendung kommen könne (vgl Rn 250 und Art. 1 EGVVG Rn 33 f). 230 Das überzeugt aber nicht, weil auch Abs. 2 S. 2 die Verletzung der Obliegenheit voraussetzt, also ohne wirksam vereinbarte Obliegenheit, gegen die der VN grob fahrlässig verstoßen haben muss, eine Sanktionsnorm ohne sie auslösende Voraussetzung bliebe. Aus der Systematik des Abs. 2 folgt ohne weiteres, dass die Bestimmung wie schon früher 6 af für alle dort genannten Sanktionen die wirksame vertragliche Vereinbarung einer Obliegenheit voraussetzt. 231 Das frühere VVG war seit seiner Entstehung beherrscht vom sog. Alles-oder-Nichts- Prinzip, wonach bei vereinbarer Leistungsfreiheit als Folge von Obliegenheitsverletzungen selbst geringfügige Verstöße losgelöst davon, in welchem Umfang sie sich zum Nachteil des VR auswirkten, die Leistungspflicht des VR vollständig entfallen ließen. Verschiedene Novellen zur Änderung des früheren 6 führten zwar zu einer schrittweisen Abmilderung, niemals jedoch zur Aufgabe des Prinzips zugunsten einer dem Kausalitätsprinzip folgenden Sanktionenregelung. 232 Kausalitätserwägungen flossen nur bruchstückhaft in die gesetzliche Regelung ein, so bei der Zulassung des Kausalitätsgegenbeweises nach Verstößen gegen gefahrvorbeugende Obliegenheiten isd 6 Abs. 2 af und nach lediglich grob fahrlässigen Verletzungen von nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheiten ( 6 Abs. 3 S. 2 af). Eine gewisse Abmilderung wurde ferner dadurch erreicht, dass die Vorschrift des 30 af (Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit) im Rahmen des 6 af analoge Anwendung fand. Schließlich führten auch Regelungen in einzelnen Versicherungszweigen, etwa der verbleibende Anspruch des VN einer Kapitallebensversicherung auf den Rückkaufswert nach 176 Abs. 2 af, zu einer faktischen Abmilderung der Härtefolgen des Alles-oder-Nichts-Prinzips. In der Pflichtversicherung kamen Regelungen hinzu, die verhindern sollten, dass Leistungsfreiheit nach Obliegenheitsverletzungen nicht auf besonders geschützte Dritte durchschlug (zb 158 c Abs. 1, 158 i af) Muschner/Wendt, MDR 2008, 949, 951; Honsell, VW 2008, 480; Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt, haben diese noch in der 3. Aufl. 2008, S. 112, vertretene Auffassung allerdings in der 4. Aufl. 2010, Rn 392, aufgegeben. 231 So auch Langheid/Wandt/Wandt, Art. 1 EGVVG Rn Bruck/Möller/Möller, 6 Anm. 21. Felsch 321

15 Für den Bereich der vorsätzlichen und folgenlosen Verletzung von nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheiten hat die frühere Relevanzrechtsprechung des BGH 233 versucht, die Härtefolgen für den VN abzumildern. Durch Richterrecht waren als zusätzliche Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des VR ein gesteigertes Maß an Verschulden des VN, die generelle Eignung seines Verstoßes zur Beeinträchtigung von VR-Interessen und eine ordnungsgemäße Belehrung des VN durch den VR über die Rechtsfolgen einer vorsätzlichen und folgenlosen Obliegenheitsverletzung aufgestellt worden. Diese Rspr ist durch die Neuregelung in 28 gegenstandslos geworden. Die Befürworter des Alles-oder-Nichts-Prinzips haben zu seiner Rechtfertigung immer auf ein besonderes Bedürfnis des VR und der von ihm repräsentierten Versichertengemeinschaft nach Generalprävention gegen insb. vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen verwiesen, dem das reine Kausalitätsprinzip nicht ausreichend Rechnung trage. 234 Demgegenüber beinhalte das Alles-oder-Nichts-Prinzip für vertragstreue VN auch eine Redlichkeitsgarantie, nicht gegenüber unlauteren VN ins Hintertreffen oder am Ende gar in die Minderheit zu geraten. 235 Das Sanktionengefüge für Obliegenheitsverletzungen wurde mithin als Strafrechts-ähnlich verstanden, sollte sog. pönale Zwecke verfolgen. Die Neuregelung hält in Abs. 2 am Alles-oder-Nichts-Prinzip nur noch für Fälle vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen uneingeschränkt fest. Im Übrigen hat sich im Zuge der Gesetzesreform die Überzeugung davon durchgesetzt, dass sich das Alles-oder-Nichts-Prinzip in der Praxis insgesamt als unbefriedigender Lösungsweg erwiesen habe. 236 Die zunächst zwar relativ einfach anmutende Regelung habe insb. den Nachteil, dass in der Praxis schwer vorzunehmende Abgrenzungen zwischen verschiedenen Verschuldensformen zu weitreichenden Konsequenzen führten (nämlich entweder vollständige Leistungsfreiheit oder aber uneingeschränkte Leistungspflicht), ohne dass dazwischen ausreichende Bewertungsspielräume eröffnet gewesen wären. 237 Daraus ist eine Neuregelung entstanden, die versucht, das Sanktionenregime des 28 in ein weitgehend vereinheitlichtes Rechtsfolgensystem für Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen des VN einzubetten, dessen Grundzüge die amtliche Begründung u.a. wie folgt skizziert: 238 Zur Leistungsfreiheit können grds. nur solche Verstöße führen, die kausal für den Versicherungsfall oder den Umfang der Leistung des VR sind. Nur betrügerisches Verhalten des VN vor und nach dem Versicherungsfall führt ausnahmsweise, auch wenn es nicht kausal geworden ist, zur Leistungsfreiheit. Einfach fahrlässig verursachte Verstöße bleiben folgenlos. Vorsätzliche Verstöße führen zur Leistungsfreiheit. 233 Vgl BGH IV ZR 532/68, VersR 1969, 651; BGH IV ZR 645/68, BGHZ 53, 160 = NJW 1970, 465; BGH IV ZR 647/68, VersR 1970, 337; BGH IV ZR 127/76, VersR 1977, 1021; BGH IV ZR 160/76, VersR 1978, 74; BGH IVa ZR 133/80, VersR 1982, 182; BGH IV ZR 231/81, VersR 1984, 228; BGH IV ZR 34/92, BGHZ 122, 250 = VersR 1993, 828 = NJW 1993, 1862; BGH IV ZR 10/97, VersR 1998, Vgl Prölss/Martin/Prölss, 27. Aufl. 2004, 6 Rn 98 mwn; Armbrüster, Abstufungen der Leistungsfreiheit bei grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers, in: Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, VVG-Reform Abschlussbericht Rückzug des Staates aus sozialen Sicherungssystemen, VersWissStud 29. Bd., 2005, S. 26 f; Baumann, in: Festschrift Ulrich Weber, 2004, S. 1, 12, Vgl Prölss/Martin/Prölss, 27. Aufl. 2004, 6 Rn 98 mwn. 236 Begr. RegE, BT-Drucks. 16/3945, S Begr. RegE, BT-Drucks. 16/3945, S Begr. RegE, BT-Drucks. 16/3945, S Felsch

16 Bei grob fahrlässigen Verstößen des VN gegen Obliegenheiten kann der VR seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Der VN soll nicht von der Leistungsfreiheit überrascht werden: Es werden Belehrungspflichten des VR vorgesehen, die den VN warnen und ihn zu richtigem Verhalten anhalten sollen. Die Beweislast wird klar und einheitlich geregelt: Bei objektiver Tatbestandsverwirklichung wird von grober Fahrlässigkeit ausgegangen, dh die Beweislast für Vorsatz trägt der VR, von grober Fahrlässigkeit muss sich der VN entlasten. Die Beweislast für Kausalität soll dagegen unverändert bleiben; Obliegenheitsverletzungen bleiben folgenlos, wenn der VN nachweist, dass sein Verhalten nicht kausal war. 2. Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung (Alles-oder-Nichts-Prinzip). a) Volle Leistungsfreiheit mit Einschränkungen. Entsprechend den vorgenannten Grundsätzen wird in der Neuregelung am Alles-oder-Nichts-Prinzip nur für die Ahndung vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen festgehalten. Doch auch hier ist die Rechtsstellung des VN in mehrfacher Hinsicht gegenüber der früheren Rechtslage verbessert: Zum einen enthält Abs. 2 nicht mehr die gesetzliche Vorsatzvermutung, wie sie noch in 6 Abs. 1 und 3 af enthalten war. Steht die objektive Verletzung einer Obliegenheit fest, geht Abs. 2 vielmehr vom Normalfall grob fahrlässiger Begehung aus. Erstrebt der VR vollständige Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung, muss er den Vorsatz des VN beweisen (Abs. 2 S. 1). Das ist wegen der fließenden Grenzen zwischen grober Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz, ferner wegen des Umstandes, dass es dabei um den Beweis innerer Tatsachen geht, der sich meist nur über Indizien erschließt nicht einfach. Zum anderen wird das Alles-oder- Nichts-Prinzip stärker durch das Kausalitätsprinzip überlagert als früher. Sah 6 af den Entlastungsgegenbeweis des VN nur für die Verletzung von Obliegenheiten zur Gefahrverminderung oder Verhinderung einer Gefahrerhöhung isv 6 Abs. 2 af oder aber für lediglich grob fahrlässige Verstöße gegen nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheiten vor, lässt Abs. 3 den Kausalitätsgegenbeweis nunmehr flächendeckend bis zur Arglistgrenze zu (vgl Rn 57, 60) und bestimmt, dass der VR zur Leistung verpflichtet bleibt, soweit die Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben ist (s. Rn 52 ff). b) Begrenzung der Leistungsfreiheit des VR nach Treu und Glauben. Wegen der Quotierungsregelung für grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen und der damit eröffneten Möglichkeit, in Härtefällen auch über die Quote einen gerechten Interessenausgleich zwischen VN und VR zu erreichen, wird sich die Frage, inwieweit es dem VR nach Treu und Glauben versagt sein kann, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, künftig u.a. auf die Fälle vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen beschränken. Der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht das Versicherungsverhältnis stärker als viele andere Vertragsverhältnisse. 239 Gerade hierin findet sich letztlich ja auch die Rechtfertigung für die dem allgemeinen Vertragsrecht eher fremde Sanktion des Anspruchverlustes trotz Folgenlosigkeit des Pflichtverstoßes. 240 Treu und Glauben setzen aber umgekehrt auch der Leistungsfreiheit des VR Grenzen. Allerdings kommt eine Verwirkung des Rechts auf Leistungsfreiheit nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, denn das Sanktionenregime des 28 ist im Grundsatz schon dazu geschaffen, einen interessengerechten Ausgleich zwischen VR und VN in Fällen der Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten herbeizuführen. Eine Korrektur der gesetzlichen Bestimmung über 242 BGB kann deshalb nur dort erfolgen, wo ihre Anwendung im Einzelfall das vorgenannte Ziel offensichtlich verfehlt. Die BGH IVa ZR 18/84, BGHZ 96, 88; BGH II ZR 64/62, BGHZ 40, 387, BGH IVa ZR 18/84, BGHZ 96, 88; BGH /62, BGHZ 44, 1, 8. Felsch 323

17 Korrekturmöglichkeit aus 242 BGB ist nicht in Fällen eröffnet, in denen ein auskunftspflichtiger VN Tatsachen verschweigt, die der VR bereits kennt. 241 Denn insoweit hat der VR gar keinen Aufklärungsbedarf mehr, so dass für die Anwendung von Aufklärungsobliegenheiten von vornherein kein Raum bleibt. 242 Im Übrigen ist für die Einschränkung der Rechte des VR nach vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung über 242 BGB stets eine Gesamtabwägung der Fallumstände entscheidend, 243 wobei der VN, will er geltend machen, der VR übe sein Recht auf Leistungsfreiheit missbräuchlich aus, die diesen Vorwurf tragenden Umstände beweisen muss. 244 Für die Abwägung kann es bspw bedeutsam sein, ob die vollständige Leistungsfreiheit den VN in seiner Existenz bedroht, wenn umgekehrt den VN besonders entlastende Umstände gegenüberstehen. 245 Volle Leistungsfreiheit des VR kommt uu sogar trotz arglistiger Täuschung seitens des VN dort nicht in Betracht, wo eine Gefährdung schutzwürdiger Versichererinteressen ausgeschlossen erscheint. 246 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der BGH in seiner neueren Rspr einer Arglist des VN zu dessen Lasten wieder größeres Gewicht in der Interessenabwägung beimisst, wie sich aus der geänderten Rspr zu der Frage ergibt, ob den arglistig getäuschten VR vor Vertragsschluss dennoch eine Nachfrageobliegenheit treffen kann. 247 c) Sonderfälle. Der VR darf aber jedenfalls falsche Angaben des VN nicht seinerseits treuwidrig veranlasst haben. 248 Bei Großschäden etwa darf er nicht durch bloße Verzögerungen des Feststellungsverfahrens und der Entschädigungszahlung die wirtschaftliche Existenz des VN bedrohen. Lehnt er den Versicherungsschutz oder die Anerkennung bestimmter Schadenspositionen in schlechthin unvertretbarer Weise ab 249 und veranlasst er damit den VN zum Gebrauch unlauterer Mittel, kann das dazu führen, dass der VR trotz vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des VN zur Leistung verpflichtet bleibt. Die Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung kann dem VR nach Treu und Glauben ferner verwehrt sein, wenn er sich so verhält, dass der VN über das Bestehen der Obliegenheit irritiert oder verunsichert wird. So hat der BGH die Berufung eines Hausratversicherers auf die Nichtvorlage der Stehlgutliste bei der Polizei für treuwidrig erachtet, weil der VR dem VN im Rahmen der Schadensregulierung eine Liste mit zahlreichen Handlungsanweisungen übersandt hatte, die einerseits den Anschein der Vollständigkeit erweckte, andererseits aber gerade jeden Hinweis auf die Notwendigkeit der Stehlgutlistenvorlage vermissen ließ Für die Anwendung von 242 BGB noch OLG Hamm U 251/95, VersR 1997, 997 (LS); zust. Römer/Langheid/Römer, 6 Rn BGH IV ZR 239/03, VersR 2005, 439 unter II 2 a; BGH IV ZR 332/05, NJW 2007, 2700 unter II 1 a. 243 BGH IVa ZR 203/81, VersR 1984, 453, 454 unter II; BGH IVa ZR 259/83, VersR 1985, 875 unter 2 c; BGH IV ZR 160/76, VersR 1978, 74, BGH IVa ZR 18/84, VersR 1986, 77 = BGHZ 96, 88 unter III BGH IVa ZR 18/84, BGHZ 96, BGH II ZR 217/62, BGHZ 44, 1, Vgl einerseits BGH IV ZR 55/91, VersR 1992, 603 = BGHZ 117, 385 m. Anm. Glimm, VK 2007, 23, 24, andererseits BGH IV ZA 26/05, VersR 2007, 96; BGH IV ZR 254/00, VersR 2001, 620; BGH IV ZR 6/01, VersR 2001, Vgl dazu BGH IVa ZR 18/84, BGHZ 96, 88; BGH VI ZR 199/69, NJW 1971, BGH IV ZR 34/74, VersR 1976, 134, BGH IV ZR 317/05, VersR 2008, 1491 entgegen OLG Köln U 193/06, VersR 2008, 917 und KG U 465/00, r+s 2003, Felsch

18 Die Berufung auf die Leistungsfreiheit darf sich auch nicht aus anderen Gründen als unzulässige Rechtsausübung darstellen. 251 Deren Annahme setzt aber immer ganz besondere Umstände des Einzelfalles voraus. Der Verlust des Versicherungsschutzes muss dann für den VN eine übermäßige Härte darstellen. Dabei kommt es entscheidend auf das Maß des Verschuldens an und auf die Folgen, welche dem VN bei Wegfall des Versicherungsschutzes drohen. Eine unzulässige Rechtsausübung ist bspw dort anzunehmen, wo die Täuschung lediglich einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und bei der Billigkeitsprüfung weitere Gesichtspunkte zugunsten des VN ins Gewicht fallen. Dabei können auch einmal die Motive des VN bedeutsam sein, die ihn zu seinem Fehlverhalten verleitet haben, insb. ob übersteigertes Gewinnstreben im Spiel war oder lediglich die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs gefördert werden sollte Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung (Abs. 2 S. 2). a) Grobe Fahrlässigkeit des VN als gesetzlich vermuteter Normalfall einer Obliegenheitsverletzung. Das sog. quotale Leistungskürzungsrecht des VR 253 in Kombination mit der gesetzlichen Vermutung (Abs. 2 S. 2 Hs 2), dass bei erwiesener objektiver Obliegenheitsverletzung der VN grob fahrlässig gehandelt habe, ist ein Kernstück der VVG-Reform, die für diesen zentralen Bereich die Abkehr vom Alles-oder-Nichts-Prinzip vollzieht. Der VR soll bei grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzungen (lediglich) berechtigt sein, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Entsprechende Quotierungsregelungen finden sich auch bei den Vorschriften über die Gefahrerhöhung ( 26 Abs. 1) und die Rettungsobliegenheit ( 82 Abs. 3 S. 2), wo wie bei Abs. 2 S. 2 eine grobe Fahrlässigkeit des VN vom Gesetz (widerlegbar) vermutet wird, ferner bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles ( 81 Abs. 2) (wo der VR allerdings schon die grobe Fahrlässigkeit des VN beweisen muss, so dass diese Vorschrift gerade hinsichtlich der Beweislast für quotenbestimmende Umstände anderen Regeln folgen muss als bei denjenigen Vorschriften, die wie Abs. 2 die grobe Fahrlässigkeit des VN vermuten). Die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zu 28 erläutert das dahin, dass sich der Umfang der Leistungspflicht hier künftig allein nach dem Verschuldensmaß bestimmen, die Leistungskürzung mithin dem Grad der groben Fahrlässigkeit des VN entsprechen solle. Entscheidend sei demnach, ob die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Fall nahe beim Vorsatz (dann hohe Leistungskürzung) oder eher im Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit (geringe Leistungskürzung) liege. 254 Gerade wegen dieser Verengung des Quotierungsmaßstabes allein auf den Verschuldensgrad hat die Praktikabilität der Neuregelung im Vorfeld der Reform erhebliche BGH IVa ZR 18/84, BGHZ 96, 88; BGH IVa ZR 203/81, VersR 1984, 453, 454 unter II; BGH II ZR 64/62, BGHZ 40, 387, 388; BGH IV ZR 549/68, VersR 1969, BGH IVa ZR 18/84, BGHZ 96, 88 ff. 253 Vgl dazu Felsch, r+s 2007, 485, 490 ff; Franz, VersR 2008, 298, 304 ff; Grote/Schneider, BB 2007, 2689; Knappmann, VRR 2008, 10; Langheid, NJW 2007, 3665, 3669 f; Looschelders, VersR 2008, 1, 6 f (zu 81 Abs. 2); Maier, r+s 2007, 89; Marlow, VersR 2007, 43; Marlow/Spuhl/Marlow, Rn 321 ff; Meixner/Steinbeck, 1 Rn 216 ff; Nugel, Sonderbeil. zu MDR 2007, Heft 22, S. 23 ff; Pohlmann, VersR 2008, 437; Rixecker, zfs 2007, 15; Weidner/Schuster, r+s 2007, Begr. RegE, BT-Drucks. 16/3945, S. 69. Felsch 325

19 Skepsis und Kritik ausgelöst. 255 In der Tat weist die amtliche Begründung einen gewissen inneren Widerspruch auf, wenn sie einerseits die Abkehr vom Alles-oder- Nichts-Prinzip u.a. damit begründet, dass die rechtliche Abgrenzung zwischen den drei Verschuldensstufen Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz zu diffizil sei, um damit weiterhin den Unterschied zwischen voller Leistungsfreiheit und voller Leistungspflicht zu rechfertigen, 256 andererseits aber zugleich eine noch schwerer zu leistende Binnendifferenzierung der Verschuldensgrade innerhalb grober Fahrlässigkeit zu fordern scheint. Die Kritik setzt gerade hier ein und meint, anstatt Abgrenzungsprobleme zwischen verschiedenen Verschuldensgraden künftig zu entschärfen oder zu erübrigen, zwinge die Neuregelung zu einer praktisch nicht zu leistenden, noch weitergehenden und subtileren Differenzierung, als deren Folge in der Zukunft nichts anderes entstehen könne als eine weitgehende Rechtsunsicherheit über Quoten und deren Begründung. 257 Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Prämisse, es müssten fortan zunächst feste Unterkategorien der groben Fahrlässigkeit definiert werden, um daran anknüpfend die Quotelung zu begründen, nicht zwingend ist. Die Anforderung, innerhalb eines rechtlich vorgegebenen Rahmens aus einer Gesamtbewertung unterschiedlichster Parameter feste Rechengrößen zu ermitteln, ist der Rechtsordnung nicht fremd. Sie begegnet uns bei der strafrechtlichen Strafzumessung ebenso wie bei der Festlegung eines Schmerzensgeldes oder auch der Ermittlung von Mitverschuldensquoten nach 254 BGB. Bei keiner dieser Bewertungen ist der Tatrichter gezwungen, den weiten rechtlichen Handlungsrahmen zunächst in feste, abstrakt definierte Unterkategorien zu untergliedern, um die Besonderheiten des Einzelfalles erst danach in eine dieser Untergruppen einzufächern. Ein solches Vorgehen würde der Vielfalt denkbarer Sachverhalte ohnehin nicht gerecht. Erforderlich ist lediglich, dass man zunächst Klarheit darüber gewinnt, welche Parameter zulässige Bewertungsgesichtspunkte darstellen. Diese können sodann im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegenübergestellt und gewichtet werden. Rechtssicherheit entsteht dabei freilich erst allmählich durch die statistisch-empirische Beobachtung der Rechtsprechungspraxis (wie sie zb in Schmerzensgeldtabellen ihren Niederschlag findet). Das lässt sich besonders gut an der gerichtlichen Strafzumessungspraxis aufzeigen, wo sich für häufig wiederkehrende Delikte (etwa aus dem Bereich des Straßenverkehrs oder der Eigentumskriminalität) relativ gut prognostizierbare Strafmaße entwickelt haben. 255 Armbrüster, Abstufungen der Leistungsfreiheit bei grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers, in: Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, VVG-Reform Abschlussbericht Rückzug des Staates aus sozialen Sicherungssystemen, VersWissStud 29. Bd., 2005, S. 26 ff; ders., ZVersWiss 2005, 385 ff; ders., VersR 2003, 675; ders., Das Alles-oder-Nichts-Prinzip im Privatversicherungsrecht, 2003; Kurzka, VersR 2001, 698, 700 mwn; Marlow, Vertragliche Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall Erste Anmerkungen zum Entwurf der VVG-Reformkommission, 2005, S. 49 ff, in: Die Vorschläge der Reformkommission für ein neues Versicherungsvertragsrecht: ein Jahrhundertwerk am Horizont? 9. Kölner Versicherungssymposium (Schriftenreihe des FB Versicherungswesen der Fachhochschule Köln, 21); ders., VersR 2007, 43 ff. 256 Begr. RegE, BT-Drucks. 16/3945, S Armbrüster, Abstufungen der Leistungsfreiheit bei grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers, in: Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, VVG-Reform Abschlussbericht. Rückzug des Staates aus sozialen Sicherungssystemen, VersWissStud 29. Bd., 2005, S. 27 f; ders., VersR 2003, 675, 677; Marlow, Vertragliche Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall Erste Anmerkungen zum Entwurf der VVG-Reformkommission, 2005, S. 49 ff, in: Die Vorschläge der Reformkommission für ein neues Versicherungsvertragsrecht: ein Jahrhundertwerk am Horizont? 9. Kölner Versicherungssymposium (Schriftenreihe des FB Versicherungswesen der Fachhochschule Köln, 21); ders., VersR 2007, 44 ff. 326 Felsch

20 b) Gesetzliche Vermutung (Abs. 2 S. 2 Hs 2). aa) Beweislast des VN. Nach Abs. 2 S. 2 Hs 2 trägt der VN die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit. Anders als im früheren 6 VVG (wo sich der VN von jeglicher Schuld im Wege des Gegenbeweises entlasten musste, was auf eine Vorsatz-Vermutung hinauslief) 258 sieht das Gesetz, wenn die Obliegenheitsverletzung objektiv feststeht, nunmehr die grob fahrlässige Begehungsweise als den vermuteten Normalfall an, der den Bereich des quotalen Leistungskürzungsrechts des VR eröffnet. Will der VR vollständige Leistungsfreiheit nach Abs. 1 erreichen, muss er dem VN dessen Vorsatz (zum Begriff s. Rn 65 ff) nachweisen. Umgekehrt kann der VN die volle Versicherungsleistung nur dann erlangen, wenn er den Beweis führt, dass sein Verhalten unterhalb der Schwelle zur groben Fahrlässigkeit (zum Begriff s. Rn 87 ff) anzusiedeln ist, also allenfalls einfach fahrlässig (s. Rn 86) war. bb) Exkurs: Nachträgliche Berichtigung falscher Angaben des VN. Ob und unter welchen Voraussetzungen Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch nachträgliches Verhalten des VN wegfällt, wurde in Rspr und Lit. nicht immer einheitlich und klar beantwortet. 259 Die Frage lässt sich nicht generell, sondern nur anhand der jeweiligen Fallgestaltung beantworten. Dabei wird u.a. zu unterscheiden sein zwischen dem Nachholen fehlender Angaben zu gestellten Fragen, der Ergänzung unvollständiger Angaben, dem Nachreichen von Unterlagen und der Berichtigung falscher Angaben. Für die Berichtigung falscher Angaben gilt Folgendes: Sie erfüllen schon den objektiven Tatbestand einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dann nicht, wenn sie so schnell berichtigt werden, dass die korrigierte Information dem VR bereits in dem Zeitpunkt vorliegt, in dem er sich erstmals mit dem Vorgang befasst. 260 Die Berichtigung falscher Angaben kann auch geeignet sein, die Vorsatzvermutung zu widerlegen. Das kommt dann in Betracht, wenn das Gesamtverhalten des VN nach Überzeugung des Tatrichters darauf schließen lässt, dass die Falschangabe auf einem Irrtum beruht. 261 Ist die Vorsatzvermutung nicht widerlegt, kann sich der VR gleichwohl nach Treu und Glauben ( 242 BGB) auf Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn der Zweck der Aufklärungsobliegenheit durch die Berichtigung der falschen Angaben letztlich doch erreicht ist. Die Bestimmungen über die Aufklärungsobliegenheiten tragen dem Gedanken Rechnung, dass der VR, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen muss, dass der VN von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht und dass der drohende Verlust seines Anspruchs geeignet ist, ihn zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben anzuhalten. 262 Diesem Zweck der Aufklärungsobliegenheit entspricht es nicht, wenn es dem VN von vornherein abgeschnitten wäre, die Sanktion der Leistungsfreiheit durch eine Korrektur seiner Angaben zu vermeiden. Das wirtschaftliche Interesse des VR an richtigen Angaben besteht vielmehr fort, solange ihm durch die falschen Angaben noch kein Nachteil, etwa durch Verlust von Aufklärungsmöglichkeiten, entstanden Vgl BGH IV ZR 225/00, VersR 2002, 173 unter 2 a mwn; weitere Rspr- Nachweise bei Römer/Langheid/Römer, 6 Rn Vgl dazu Römer/Langheid/Römer, 6 Rn 16; BK/Schwintowski, 6 Rn 43; Stiefel/Hofmann, AKB, 7 Rn 40; Rixecker, zfs 2000, 395, jeweils mwn. 260 Vgl BGH IV ZR 225/00, VersR 2002, 173 unter 4; BGH II ZR 13/65, VersR 1968, 137 unter II; OLG Hamm U 205/98, VersR 2000, 577 unter BGH IV ZR 225/00, VersR 2002, 173 unter 4; OLG Hamm U 236/83, VersR 1985, 535 f. 262 BGH IV ZR 225/00, VersR 2002, 173 unter 4; BGH IVa ZR 133/80, VersR 1982, 182 f; Römer/Langheid/Römer, 6 Rn 38. Felsch 327

21 und ihm die Unrichtigkeit noch nicht aufgefallen ist. Der VN, der die Vermögensinteressen des VR durch falsche Angaben bereits gefährdet hat, kann dem drohenden Anspruchsverlust aber nur dann entgehen, wenn er dem VR den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb, vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält. Dass dies geschehen ist, hat er darzulegen und ggf zu beweisen. 263 Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die falschen Angaben bereits zu einem Nachteil für den VR geführt haben oder nicht freiwillig berichtigt worden sind, bleibt es bei der Leistungsfreiheit. 264 c) Leistungskürzung (Quotenregelung). aa) Bisheriger Diskussionsstand. Drei Jahre nach Inkrafttreten des neuen VVG liegen bisher wenige forensische Erfahrungen über die Praktikabilität der neuen Quotenregelung des Abs. 2 S. 2 vor. 265 Entgegen mancher Erwartung hat der Streit um die Quotelung der Versicherungsleistung die Gerichte damit seltener beschäftigt als befürchtet. Dementsprechend ist die Diskussion um die Durchführbarkeit der vom Verschuldensgrad abhängigen Leistungskürzung nach wie vor von weitgehend ungesicherten Prognosen beherrscht, höchstrichterliche Entscheidungen sind noch nicht ergangen. Soweit ersichtlich, besteht einzig mit dem seit mehr als 100 Jahren geltenden Art. 14 Abs. 2 des schweizerischen VVG, der freilich nur die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den VN betrifft (also dem neuen 81 Abs. 2 entspricht), eine vergleichbare Regelung, nach der der VR berechtigt ist, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. Soweit die bisherige Diskussion um die Praktikabilität der in Deutschland neuen Quotierungsregelung sich darum bemüht hat, die Schweizer Erfahrungen mit der dortigen Vorschrift nutzbar zu machen, fällt deren Bewertung kontrovers aus. Der Einschätzung von Römer, 266 wonach die schweizerische Regelung zu keinen besonderen Schwierigkeiten geführt zu haben scheine, hat insb. Armbrüster, gestützt auf (teilweise allerdings ältere) Schweizer Lit. und Rspr, widersprochen 267 und ausgeführt, die Regelung zähle in der Schweiz weiterhin zu den umstrittensten Vorschriften des dortigen VVG. Die bisherige rechtsvergleichende Befassung mit der Schweizer Bestimmung hat soweit ersichtlich jedenfalls kein zur Nachahmung geeignetes Modell oder auch nur eine Systematisierung in Fallgruppen zutage gefördert. 268 Dabei ist zu bedenken, dass die Schweizer Erfahrungen soweit sie überhaupt eine ansatzweise systematische Auswertung von Quoten-Entscheidungen ermöglichen im Wesentlichen aus dem Bereich der Kfz-Versicherung stammen. Gerade dort wird ein Vergleich mit deutschen Quotierungsmaßstäben aber insoweit erschwert, als das schwei- 263 BGH IV ZR 225/00, VersR 2002, 173 unter 4; BGH IVa ZR 203/81, VersR 1984, 453 unter I BGH IV ZR 225/00, VersR 2002, 173 unter 4; BGH IVa ZR 133/80, VersR 1982, 182 f; BGH IV ZR 112/73, VersR 1975, 752 unter III; BGH IV ZR 120/92, VersR 1993, 1351 unter II 3 b. 265 OLG Hamm U 74/10, VK 2010, 208 (Kurzwiedergabe) m. Anm. Nugel, jurispr-verkr 23/2010 Anm. 2; OLG Hamm U 182/09, NJW-Spezial 2010, 297 (Kurzwiedergabe) m. Anm. Nugel, jurispr-verkr 9/2010 Anm. 1 und 215/2010 Anm. 4; LG Münster O 141/09, VersR 2009, 1615; LG Münster O 141/09, juris; LG Göttingen O 118/09, juris (zu 81); LG Köln O 458/09, r+s 2010, 104; LG Dortmund O 8/10, zfs 2010, 515; LG Nürnberg-Fürth O 744/10, r+s 2010, NVersZ 2000, 259, Armbrüster, Abstufungen der Leistungsfreiheit bei grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers, in: Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, VVG-Reform Abschlussbericht Rückzug des Staates aus sozialen Sicherungssystemen, VersWissStud 29. Bd., 2005, S mwn; Schuppisser, Die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nach Art. 14 Abs. 2 VVG, 1964, S. 41 ff, 71 ff. 268 AA für den Bereich der Trunkenheit im Straßenverkehr offenbar Maier, r+s 2007, 90, jedoch ohne ausreichende Nachweise aus der Schweizer Rspr. 328 Felsch

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