INFORMATIONSBLATT AUFGABENGEBIETE DER BILDRECHT TÄTIGKEITSBEREICH
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- Edwina Heintze
- vor 8 Jahren
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1 INFORMATIONSBLATT AUFGABENGEBIETE DER BILDRECHT TÄTIGKEITSBEREICH Die Bildrecht GmbH, Gesellschaft zur Wahrnehmung visueller Rechte, ist ein Dienstleistungsunternehmen für die Schaffenden der Bildenden Kunst, der Fotografie und der Choreographie. >> Die Bildrecht hat den Zweck, die den Kunstschaffenden nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechte treuhändig (im eigenen Namen aber im Interesse ihrer Mitglieder) kollektiv wahrzunehmen. >> Die Bildrecht hat die Aufgabe, die Bezugsberechtigten dem Gesetzgeber und den öffentlichen, sowie privaten Stellen gegenüber zu vertreten, und durch Verhandlungen an der Gesetzesgestaltung mitzuwirken. >> Die Bildrecht ist nicht auf Gewinn gerichtet und zieht sich von den Lizenzerträgen nur die entstandenen Verwaltungskosten (im Durchschnitt 10% für Kosten der Einhebung, Erfassung, Dokumentation und Verteilung) ab. RECHTSEINRÄUMUNG Um die gesetzlichen Aufgaben als Urheberrechtsgesellschaft erfüllen zu können, räumen die Bezugsberechtigten der Bildrecht im Wesentlichen folgende Rechte ein: >> Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (druckgraphisch oder auf sonstige Weise; Vermieten, Verleihen, etc.); >> Das Senderecht (einschließlich Weiterleitung durch Kabel oder Satellitenverbreitung); >> Das Vorführungsrecht (öffentliche Vorführung durch optische Einrichtungen). Für die bildenden KünstlerInnen nimmt die Bildrecht aber auch das Urheberpersönlichkeitsrecht (Recht auf Namensnennung, Schutz vor Entstellung und Änderungen seines Werkes etc.) wahr. Bildrecht bietet zudem Rechtsberatung in allen urheberrelevanten Angelegenheiten und trägt das Prozesskostenrisiko im Fall einer Rechtsverletzung. Der Künstler, die Künstlerin, braucht nicht im eigenen Namen gegen Rechtsverletzungen vorzugehen, da die Bildrecht die Vertretung vor Gericht übernimmt. Durch Verträge mit ausländischen Urheberrechtsgesellschaften, die die gleichen Zwecke verfolgen, sorgt die Bildrecht weltweit für die internationale Wahrnehmung der von ihr verwalteten Rechte.
2 BEITRITT Der Beitritt zur Bildrecht ist kostenlos und erfolgt mittels Unterzeichnung des Bildrecht - Wahrnehmungsvertrages. Alle Bezugsberechtigten haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der mittels eingeschriebenen Brief und mindestens drei Monate vor Jahresende dem Vorstand mitgeteilt werden muss (maßgebend ist das Datum des Poststempels). EINNAHMEN Reproduktionsgebühren (Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte) (Wahrnehmungsvertrag mit dem/der UrheberIn) Mit dem Beitritt der UrheberInnen kümmert sich die Bildrecht eigenständig um Anfragen von NutzerInnen und erteilt nach Angabe des Zwecks, der Auflagenhöhe, der Formate und nach Anbringung des Copyrightvermerks die Genehmigung für die Abbildung der Werke. Die UrheberInnen werden bei Sondernutzungen wie z.b. bei Coverabbildungen, Herstellung von Postkarten, Einzelabbildungen in Kalendern, Werbeverwendungen (T-Shirts, Mousepads, etc.), Internet usw. von der Bildrecht informiert. Die Bildrecht hebt für die UrheberInnen die Reproduktionsgebühren je nach Kategorien der Werkverwendung (in Büchern, in periodischen Druckschriften, auf Dias, in Programmheften, auf Plakaten, auf Postkarten, auf CD-ROM, im Internet usw.) sowie nach Größe der Abbildung, nach Auflagenhöhe und ob eine Abbildung in Schwarz-weiß oder in Farbe erfolgt, ein. Publikationen anlässlich von Ausstellungen in Museen (Gesamtvertrag zwischen Bildrecht und der Interessengemeinschaft österreichischer Museen und Ausstellungsveranstalter) Museen und Ausstellungshäuser entrichten laut Konditionen dieses Vertrages an die Bildrecht für die Abbildung der Werke Reproduktionsgebühren (Herstellung von Katalogen, Poster Plakate, Kunstpostkarten, usw., die für den Verkauf bestimmt sind). Bildrecht - Bezugsberechtigte werden damit an der Ausschüttung für die Abbildung der Werke im In- und Ausland beteiligt.
3 In folgenden Fällen müssen Bildrecht -Bezugsberechtigte selbst für die Einhebung ihrer Ansprüche sorgen: Werkhonorare für Auftragswerke Monografien: Gebühren für die Abbildungen in Publikationen, die das Werk nur einer/eines Kunstschaffenden zum Gegenstand haben. Es besteht in diesem Fall allerdings die Möglichkeit, dass der/die Bezugsberechtigte die Bildrecht mit der Einhebung beauftragt. Rückübertragung der Rechte: In besonderen Einzelfällen können Bezugsberechtigte die Bildrecht um Rückübertragung der Rechte ersuchen. SENDEHONORAR (Senderecht) (Vertrag mit dem ORF) Der ORF zahlt an die Bildrecht eine Pauschalsumme als Sendeentgelt für Sendungen mit Werken bildender Kunst und Lichtbildkunst. Bezugsberechtigte, deren Werke im Fernsehen gezeigt werden, erhalten von der Bildrecht ein Sendehonorar. Die Auszahlung des Sendehonorars erfolgt einmal jährlich für das vorangegangene Jahr. Die Kontrolle der Sendungen im Fernsehen wird von der Bildrecht vorgenommen. Die von der Bildrecht registrierten Sendungen werden mit den Selbstmeldungen der Mitglieder verglichen. Somit ist gewährleistet, dass alle Sendungen von Werken der Bildrecht -Bezugsberechtigten abgerechnet werden können. Die Höhe des Honorars ist abhängig von der Sendedauer und der Zugehörigkeit des Werks zu einer bestimmten Kunstgattung (z.b. Malerei, Bildhauerei, angewandte Kunst, Aktions- und Objektkunst, Lichtbildkunst etc.) ZEITUNGSHONORARE (Rahmenvertrag mit dem Verband Österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger (VÖZ) und Einzelverträge mit anderen Zeitungsherausgebern). Der Rahmenvertrag wurde in dem Bestreben einheitliche, praktikable und abgestimmte Vertragsbedingungen (Tarife) für die Veröffentlichung von Werken der bildenden Künste in österreichischen Tages- und Wochenzeitungen zu gewährleisten, abgeschlossen. Die Zeitungen profitieren von der nicht mehr existenten Rechtsunsicherheit, da ihnen die Genehmigung für Abbildungen von der Bildrecht für alle ihre Mitglieder durch den Vertrag erteilt wird. Eine
4 Ausschüttung für Abbildungen von Werken bildender Kunst und Werken der Lichtbildkunst ist daher problemlos möglich. Bei Berichterstattungen über Tagesereignisse (z.b. Ausstellungen) wird eine Veröffentlichung nur dann abgerechnet, wenn das Werk Hauptgegenstand der Abbildung ist. Werbeeinschaltungen (bezahlte Anzeigen) diverser Institutionen sind aus dem Vertrag selbstverständlich ausgenommen. Berechnungsgrundlage für die Reproduktion bildet ein mit dem VÖZ ausgehandelter Pauschaltarif. Die Zeitung teilt zu Beginn des Jahres mit, welche Anzahl an Reproduktionen sie vorzunehmen gedenkt; danach erfolgt die tarifliche Einstufung. ÖFFENTLICHE WIEDERGABE mittels TV-Gerät (Vertrag mit dem Veranstalterverband Österreich (VVAT) Auf Basis dieses Vertrages erhält die Bildrecht ein geringes Entgelt für die öffentliche und gleichzeitige Wiedergabe von Fernsehsendungen mittels TV-Gerät durch Mitglieder (Lokale, Restaurants etc.) des VVAT. Diese Einnahmen werden an jene Bildrecht -Bezugsberechtigte verteilt, die Sendungen ihrer Werke zu verzeichnen hatten. VERGÜTUNGSANSPRÜCHE Die Verwertungsgesellschaften wurden vom Gesetzgeber mit der Einhebung von Vergütungsansprüchen gegenüber den Zahlungspflichtigen betraut. VIDEO- LEERKASSETTENABGABE 50% der Einnahmen aus der Leerkassettenabgabe werden laut Verwertungsgesellschaftengesetz jedes Jahr einem Sozialfonds (Fonds für soziale und kulturelle Einrichtungen, kurz SKE) zugewiesen. 50% der Einnahmen werden an Mitglieder verteilt, deren Werke auf Leermedien (CD s, DVD s, USB, MP3-Player etc.) aufgezeichnet werden können. Darüber wie die Mittel der SKE zu verwenden sind, hat der Vorstand der Bildrecht Richtlinien beschlossen. Die von der Bildrecht für ihre Mitglieder zur Verfügung gestellte Ausstellungsflächen (Bildraum01 und Bildraum07) werden aus den SKE-Mitteln mitfinanziert.
5 KABEL- UND SATELLITENVERGÜTUNG Die Einnahmen für die Übernahme ausländischer Sendungen in das österreichische Kabelnetz werden von der Bildrecht vorwiegend an die ausländischen Schwestergesellschaften (Deutschland, Schweiz, Frankreich usw.) abgerechnet. 30% dieser Einnahmen werden an österreichische UrheberInnen verteilt. BIBLIOTHEKSTANTIEME (Vermieten und Verleihen in Bibliotheken) Für die Ausleihe von Büchern in Bibliotheken steht den BildurheberInnen (Bildende KünstlerInnen aller Sparten, FotografInnen, Grafik-DesignerInnen usw.) ein Vergütungsanspruch (Bibliothekstantieme) zu. Zahlungspflichtig sind Bund und Länder. Maßgeblich für die Verteilung an die BildurheberInnen sind u.a. deren Angaben über die Nutzung ihrer Werke in Druckwerken sowie auf Bild- und Bildtonträgern und die Daten über die die Bildrecht durch Vergabe der Abdruckrechte verfügt. REPROGRAFIEVERGÜTUNG (Geräte- und Betreibervergütung) Die Hersteller und Importeure von Fotokopiergeräten sowie Institutionen, die in großem Umfang Fotokopien anfertigen wie z.b. Copy-Shops zahlen an die Verwertungsgesellschaften eine entsprechende Vergütung (Reprografievergütung). Maßgeblich für die Verteilung an die BildurheberInnen sind deren Angaben über die Nutzung ihrer Werke in Druckwerken sowie Daten über die die Bildrecht durch die Vergabe der Abdruckrechte verfügt.
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