ESF-Richtlinie zur betrieblichen Beratung zur Erhöhung der grenzüberschreitenden Mobilität von Auszubildenden und jungen Fachkräften

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1 ESF-Richtlinie zur betrieblichen Beratung zur Erhöhung der grenzüberschreitenden Mobilität von Auszubildenden und jungen Fachkräften Antworten auf unfallversicherungsrechtliche Fragen Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, mit diesem Schreiben erhalten Sie die rechtlichen Einschätzungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auf die Fragen, die Sie der Koordinierungsstelle in den letzten Monaten zu unfallversicherungsrechtlichen Fragen gestellt haben. I. Fragen zum Austausch mit Ungarn oder anderen europäischen Ländern Variante 1: Teilnehmer/innen sind deutsche Auszubildende in unterschiedlichen Handwerksberufen, die z.b. in Ungarn zusammen mit ungarischen Auszubildenden eine Projektwoche in den Ausbildungswerkstätten der betreffenden Fachschulen absolvieren und zwei Wochen einen Praktikumseinsatz gemeinsam mit dem ungarischen Partner im Betrieb oder anderen Ausbildungsstätten absolvieren. Diese Fallkonstellation kann entsprechend auch auf andere Ausbildungsberufe übertragen werden. Antwort zu Variante 1: Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung könnte gegeben sein, wenn die Voraussetzungen einer Entsendung vorlägen. 1. Generelle Anmerkungen zum Versicherungsschutz im Rahmen des dualen Ausbildungssystems: Aufgrund des dualen Ausbildungssystems in Deutschland gilt bezüglich des Unfallversicherungsschutzes gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) VII folgendes: Während der (praktischen) Berufsausbildung besteht aufgrund des Ausbildungsvertrags Versicherungsschutz nach 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beim Unfallversicherungsträger des Ausbildungsbetriebs. Die Auszubildenden sind bezüglich der praktischen Ausbildung nicht als Lernende im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII anzusehen, da sie in einem Lehrverhältnis stehen und nicht einer sonstigen lernenden Tätigkeit nachgehen. Dient der Besuch berufsbildender Schulen der Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht und/oder der Erlangung eines schulrechtlichen Abschlusses, besteht Unfallversicherungsschutz nach 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII beim Unfallversicherungsträger des jeweiligen Bundeslandes. 2. Auslandsaufenthalt als Bestandteil der Berufsausbildung gem. 2 Abs. 3 BBiG 2 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) besagt, dass Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Handelt es sich um einen Auslandsaufenthalt im Sinne des 2 Abs. 3 BBiG, ist er Bestandteil der Ausbildung. Er kann nur mit Zustimmung des Ausbildenden durchgeführt werden. Die Vergütungspflicht des Ausbildenden besteht fort, ebenso die sozialversicherungs- (und steuer-) rechtliche Behandlung. Da der Stand: November 2009 Seite 1

2 Auslandsaufenthalt in diesem Fall mit Zustimmung des Ausbildenden erfolgt und dieser auch sein Weisungsrecht behält, ist der Auszubildende entsandt und über den Ausbildungsbetrieb versichert. In diesen Fällen steht das Ausbildungsverhältnis als Anknüpfungspunkt im Vordergrund. 3. Generelle Anmerkungen zur Entsendung: Regelungen zur Entsendung enthalten sowohl das europäische Recht, hier namentlich die Verordnung EWG Nr. 1408/71 als auch das nationale Recht, hier insbesondere die Regelungen zur Ausstrahlung gem. 4 SGB IV. Darüber hinaus enthalten zahlreiche Abkommen der sozialen Sicherheit, die Deutschland mit verschiedenen Staaten weltweit abgeschlossen hat, Regelungen zur Entsendung. Erfolgt eine Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des EWR, der Schweiz oder in einen Abkommensstaat (soweit die Unfallversicherung einbezogen ist), so finden die dortigen Regelungen vorrangig Anwendung. Sind die nationalen Vorschriften der Ausstrahlung gem. 4 SGB IV anzuwenden, so gilt dies für den Bereich der Unfallversicherung über 2 Abs. 3 Satz 2 SGB VII auch für andere Personen als Beschäftigte. Die Regelungen zur Entsendung gelten in diesen Fällen entsprechend. Die europäischen Vorschriften zur Entsendung greifen in allen Fällen, in denen Arbeitnehmer, zu diesen zählen auch Auszubildende und Praktikanten sowie Studenten, entsandt werden, auf Schüler werden die Regelungen in einem weiten Arbeitnehmerverständnis analog angewendet. Sollte eine Person in ihrer Eigenschaft nicht vom Anwendungsbereich der europäischen Vorschriften erfasst sein, so sind die nationalen Vorschriften der Entsendung anzuwenden. Ab 1. Mai 2010 wird das derzeit angewendete Verordnungsrecht durch die Verordnung EG Nr. 883/04 abgelöst, wonach sodann Entsendungen jeglicher Art generell europäischem Recht unterliegen. Eine Entsendung liegt danach vor, wenn eine Person von einem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird und wenn die Dauer 24 Monate nicht überschreitet (Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/04). 4. Generelle Anmerkungen zur Entsendebescheinigung Im Fall einer Entsendung in einen anderen europäischen Mitgliedstaat, einen EWR Staat, die Schweiz oder einen Abkommensstaat, wird die Anwendbarkeit des Rechts des entsendenden Staats durch eine Entsendebescheinigung bescheinigt. Bei kurzen Aufenthalten von bis zu drei Monaten gelten im europäischen Bereich vereinfachte Verfahren (vgl. Praktischer Leitfaden für die Entsendung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, Punkt 11, In Deutschland sind soweit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Krankenkassen für die Ausstellung einer Entsendebescheinigung zuständig und bescheinigen die Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts. Auch bei Auslandsaufenthalten von Auszubildenden sollte im Vorfeld mit der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufgenommen werden, um abzuklären, inwieweit eine Entsendung vorliegt und ob eine Entsendebescheinigung oder ein sonstiges Dokument auszustellen ist. Derartige Bescheinigungen dienen im Ausland als Nachweis dafür, dass die betreffende Person weiterhin im entsendenden Staat sozialversichert ist. Dies ist sowohl für Unternehmen im Ausland sowie die dort zuständigen Behörden eine wichtige Information. Generell können derartige Bescheinigungen durch konkrete Anfrage beim jeweils zuständigen Träger beantragt werden. D.h. werden Auszubildende aus dem europäischen Ausland nach Deutschland ent- Stand: November 2009 Seite 2

3 sandt, wird die Bescheinigung in ihrem Mitgliedstaat von der jeweils zuständigen Behörde ausgestellt. Werden innerhalb Europas Entsendebescheinigungen ausgestellt, so entfalten diese eine Bindungswirkung, zumindest solange sie nicht von der zuständigen Stelle wieder zurückgenommen worden sind. Da sich ab 1. Mai 2010 die europäischen Rechtsgrundlagen ändern, werden derzeit auch die entsprechenden Dokumente zur Entsendung neu bearbeitet. Zentrale Stelle für Informationen über Entsendungen und sogenannte Ausnahmevereinbarungen ist die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, Tipp: In Deutschland ist die Ausstellung einer Entsendebescheinigung für gesetzlich Krankenversicherte bei der zuständigen Krankenversicherung zu beantragen. Auszubildende, die aus dem europäischen Ausland entsandt werden, sollten die Frage der Entsendung mit ihrem Ausbilder und dieser mit dem dort zuständigen Träger im Vorfeld abklären. 5. Auslandsaufenthalt im Rahmen von Urlaub oder Freistellung gem. 2 Abs. 3 BBiG Zusätzlich besteht im Rahmen der Ausbildung nach 2 Abs. 3 BBiG die Möglichkeit, auch andere Auslandsaufenthalte durchzuführen. Für sie ist der Auszubildende entweder zu beurlauben oder freizustellen. Der Auslandsaufenthalt ist nicht Bestandteil des Ausbildungsverhältnisses. Die Finanzierung erfolgt häufig über ein europäisches Bildungsprogramm wie z.b. Leonardo da Vinci. In einem solchen Fall ist es dann fraglich, ob Unfallversicherungsschutz bejaht werden kann: 6. Fazit Für Schüler einer Berufsschule kann Unfallversicherungsschutz über die Berufsschule gewährt werden, wenn es sich um eine Veranstaltung über die Berufsschule in Kooperation mit der Partnerschule handelt, so dass eine Betreuung vor Ort sichergestellt ist (sog. organisatorischer Verantwortungsbereich der Schule ) und zusätzlich ein Einverständnis des deutschen Ausbildungsbetriebes vorliegt. Der Versicherungsschutz ergibt sich in diesen Fällen über 2 Abs. 1 Nr. 8 b) i.v.m. den Entsenderegelungen. Zuständige Unfallversicherungsträger für Berufsschulen sind in der Regel die Unfallkassen der einzelnen Bundesländer. Da in Deutschland Praktikanten in der Regel über das Praktikumsunternehmen gem. 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert sind, besteht generell für Praktika im Ausland kein Unfallversicherungsschutz. Durch Klärung im Einzelfall in Absprache mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger könnte in den geschilderten Konstellationen, d.h. Freistellung durch Ausbilder und Durchführung des Praktikums über die Handwerkskammer ggf. Unfallversicherungsschutz über die Handwerkskammer als Sachkostenträger gewährt werden, wenn die Auszubildenden als Lernende gem. 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII anzusehen sind. Bei einem Auslandsaufenthalt als Bestandteil der Berufsausbildung gemäß 2 Abs. 3 BBiG im Wege einer Entsendung mit Zustimmung des Ausbilders findet deutsches Unfallversicherungsrecht Anwendung; im Rahmen von Urlaub oder Freistellung gemäß 2 Abs. 3 BBiG nur im Einzelfall ggf. über den Sachkostenträger. Stand: November 2009 Seite 3

4 Variante 2: Teilnehmer/innen sind z.b. ungarische Auszubildende, die in Deutschland ein mehrwöchiges Praktikum im Betrieb ihres deutschen Partners absolvieren und in dieser Zeit auch am Berufsschulunterricht und/ oder an der praktischen Unterweisung in Bildungsstätten teilnehmen Antwort zu Variante 2: Praktikanten, die im Rahmen einer ausländischen Ausbildung in einem deutschen Unternehmen ein drei- bis sechswöchiges Praktikum absolvieren, unterliegen, sofern sie aus dem europäischen Ausland kommen, über die europäischen Vorschriften zur Entsendung (derzeit noch Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ab 1. Mai 2010 VO (EG) Nr. 883/04) den Vorschriften des heimatlichen Sozialversicherungsträgers, wenn, wie zu Variante 1 beschrieben, die Voraussetzungen einer Entsendung über die ausländische Berufsschule oder den Ausbildungsbetrieb vorliegen. Legen die Praktikanten eine Bescheinigung über die Entsendung, ausgestellt durch den heimatlichen Sozialversicherungsträger, vor, ist dies ein Indiz dafür, dass die Sozialversicherung weiterhin im anderen Staat besteht. Da diese Bescheinigung für die deutschen Träger eine Bindungswirkung entfaltet, erübrigen sich in der Regel weitere Überlegungen bzw. ggf. Mitteilungen an den inländischen Unfallversicherungsträger. Liegen in einem konkreten Fall die Voraussetzungen einer Entsendung nicht vor, so besteht Unfallversicherungsschutz über den deutschen Praktikumsbetrieb gem. 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Der Besuch der Berufsschule in Deutschland wäre aber, wenn es sich um einen kurzen Zeitraum von einigen Wochen handelt, nicht versichert. Tipp: Bei kürzeren Aufenthalten, die keine Entsendung darstellen, sollten Praktikanten über den fehlenden Unfallversicherungsschutz während des Berufsschulbesuchs informiert werden bzw. es sollten ggf. Lösungen in Erwägung gezogen werden, wie ein derartiger Schutz hergestellt werden könnte. II. Frage zum mehrtätigen oder mehrwöchigen Praktikum von Auszubildenden aus dem europäischen Ausland in einem deutschen Handwerksbetrieb oder auch sonstigen Betrieb Teilnehmer/innen: Auszubildende in unterschiedlichen Handwerksberufen, die von einem der europäischen Partner der Handwerkskammer entsandt sind. Die Auszubildenden befinden sich entweder in einer betrieblichen oder einer schulischen Ausbildung. Diese Fallkonstellation kann entsprechend auch auf andere Ausbildungsberufe übertragen werden. Dieselbe Lösung wie bei I., Variante 2. Liegt eine Entsendung vor, kommt die Anwendung von deutschem Recht nicht in Betracht. III. Frage zu Auszubildenden in unterschiedlichen Handwerksberufen oder auch anderen Berufen, die für den Auslandsaufenthalt von ihrem Ausbildungsbetrieb freigestellt worden sind Auszubildende in unterschiedlichen Handwerksberufen, die entweder alleine oder als Gruppe einen Teil ihrer Ausbildung in einem Betrieb im europäischen Ausland absolvieren und für diese Zeit von ihrem Ausbildungsbetrieb freigestellt worden sind (mit oder ohne Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung). Diese Fallkonstellation kann entsprechend auch auf andere Ausbildungsberufe übertragen werden. Stand: November 2009 Seite 4

5 Dieselbe Lösung wie bei I., Variante 1. Ob es sich bei den Auszubildenden um eine Gruppe handelt oder nur um eine Person, ändert nichts an dem Versicherungsverhältnis, da die Unfallversicherung an die Beschäftigung der einzelnen Person anknüpft. IV. Frage zu einem ausgelernten Azubi, der für eine Übergangsphase nach der Ausbildung im Ausland ein Praktikum absolvieren möchte a) Der ausgelernte Auszubildende ist arbeitslos gemeldet: Wie bereits angeführt, unterliegen Praktika im Ausland grundsätzlich nicht dem SGB VII, es sei denn, es liegt über eine Entsendung ein Anknüpfungspunkt zum deutschen Sozialversicherungsrecht vor. Um eine Entsendung annehmen zu können, müsste eine entsendende Stelle existieren. Vorliegend käme entweder die Einrichtung, über die das Praktikum erfolgt, oder im Fall der Arbeitslosigkeit die Bundesagentur für Arbeit in Betracht. Grundsätzlich ist gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Arbeitslosen nur dann anzunehmen, wenn sie sich in einer berufsfördernden Maßnahme befinden. Versicherungsschutz besteht dann unter den Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Abs. 2 SGB VII als Beschäftigte, Lernende oder sog. Wie-Beschäftigte. Aufgrund der Gesetzesänderungen im SGB III haben sich auch bezüglich der Maßnahmen gemäß 48 SGB III Änderungen insbesondere auch im Zusammenhang mit geförderten Maßnahmen im Ausland ergeben. Zu den Konsequenzen der Neuregelung in Bezug auf den Unfallversicherungsschutz können bisher noch keine aussagekräftigen Hinweise gegeben werden. Ansonsten käme als entsendende Einrichtung die Kammer in Betracht. Im Einzelfall kann auf Grund von einer Klärung mit dem zuständigen Träger Unfallversicherungsschutz über den Sachkostenträger gewährt werden, wenn die ausgelernten Auszubildenden als Lernende gem. 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII angesehen werden könnten. Die Begründung wäre im Einzelfall abzustimmen, ggf. könnte man das Praktikum in Ausland als von der Kammer geförderte Maßnahme im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII ansehen. Es wären insoweit entsprechend Beiträge an die Unfallversicherung zu entrichten. b) Der ausgelernte Auszubildende ist noch im Unternehmen angestellt (und freigestellt). Hat der Ausbildungsbetrieb dem Auslandspraktikum zugestimmt und bleiben für die Dauer des Auslandsaufenthalts die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis (bzw. hier wohl aus dem Übergangs-Arbeitsverhältnis) bestehen, ist jeweils nach den Absprachen im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Entsendung in Betracht kommen kann. Ein wichtiges Indiz läge in einem derartigen Fall in der Zustimmung seitens des Unternehmens. Ob von einer Entsendung auszugehen ist, wäre auch mit der zuständigen Krankenkasse abzuklären, die u.u. auch eine Entsendebescheinigung aushändigen würde. Liegt hingegen keine Zustimmung des Unternehmens vor, besteht auch kein gesetzlicher Versicherungsschutz. Für Praktika im Ausland besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Generell muss ein Anknüpfungspunkt in Deutschland bestehen, d.h. jemand muss den ausge- Stand: November 2009 Seite 5

6 lernten Azubi entsenden. Ist dies nicht das Unternehmen, muss, wie bereits oben angeführt, für den Einzelfall mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger geklärt werden, ob Versicherungsschutz über den Sachkostenträger gewährt werden kann, wenn die ausgelernten Auszubildenden im Rahmen des Auslandsaufenthalts als Lernende i.s.d. 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII angesehen werden könnten. V. Frage zum Praktischen Leistungswettbewerb der Handwerkskammern Mehrtägiger Aufenthalt der Besten des Praktischen Leistungswettbewerbs der Kammer in Frankreich oder anderen europäischen Ländern. Im Programm enthalten sind 3 Tage Mitarbeit in einem Betrieb. Teilnehmer/-innen: Handwerksgesellen/-innen die von ihrem Unternehmen für die Reise freigestellt worden sind die in einem Arbeitsverhältnis stehen und sich für die Reise Urlaub bzw. Sonderurlaub ohne Geld- und Sachbezüge genommen haben die sich in einer Weiterbildung (z.b. Meisterkurs) befinden oder studieren die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind. Es stellt sich die Frage, ob die Gewinner des Leistungswettbewerbs während des mehrtägigen Aufenthalts aufgrund einer Entsendung den Vorschriften der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen könnten. 1. Wie ist der Leistungswettbewerb einzuordnen? Der Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks hat laut Richtlinien des Zentralverbands des Deutschen Handwerks u.a. das Ziel, die Vorzüge der betrieblichen Ausbildung herauszustellen, die Achtung vor der beruflichen Arbeit im Handwerk zu stärken, für das Handwerk zu werben und begabte Lehrlinge zu fördern. Der Leistungswettbewerb wird auf Innungs-, Kammer-, Landes- und Bundesebene ausgetragen. Zur Teilnahme berechtigt sind Junghandwerker, die ihre Gesellenprüfung zum Zeitpunkt des Wettbewerbs bereits abgelegt haben. Ziel ist vor allem die Werbung für das Handwerk. Bei dem beschriebenen mehrtägigen Aufenthalt der Besten in Frankreich oder im EU-Ausland könnte dann Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung gegeben sein, wenn der Aufenthalt als Entsendung bewertet werden könnte. 2. Fallkonstellationen: In den vorliegenden Fällen stellt sich unabhängig davon, nach welcher Rechtsgrundlage (national, europäisch oder abkommensrechtlich) vorzugehen ist, die Frage, durch wen eine Entsendung erfolgen könnte. Fallkonstellationen 1.1 und 1.2: Die Teilnahme an der Reise erfolgt in beiden Fallvarianten nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses der Gesellen, sondern auf Initiative der Handwerkskammer. Stand: November 2009 Seite 6

7 Allein die Freistellung von der Arbeit und ggf. Überlegungen des Arbeitgebers, die Reise des Beschäftigten könne auch betriebsnützlich sein, genügen nicht. Fallkonstellationen 1.3 und 1.4: In diesen Fallkonstellationen käme entweder die Einrichtung über die die Weiterbildung erfolgt, oder im Fall der Arbeitslosigkeit die Bundesagentur für Arbeit als entsendende Stelle in Betracht. Sowohl während der Weiterbildung als auch für das Studium besteht Unfallversicherungsschutz gemäß den Vorschriften des SGB VII. Dies gilt, wie bereits angeführt, unter den Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Abs. 2 SGB VII ebenso für Arbeitslose, die während der berufsfördernden Maßnahme selbst (i.s.d. 48 SGB III a.f.) als Beschäftigte, Lernende oder sog. Wie-Beschäftigte versichert sein können. Aufgrund der Gesetzesänderungen im SGB III haben sich bezüglich der Maßnahmen gemäß 48 SGB III Änderungen insbesondere auch im Zusammenhang mit geförderten Maßnahmen im Ausland ergeben. Zu den Konsequenzen der Neuregelung in Bezug auf den Unfallversicherungsschutz können, wie bereits angeführt, bisher noch keine aussagekräftigen Hinweise gegeben werden. Letztlich aber liegt bezüglich des Auslandsaufenthaltes keine Entsendung vor. Auch hier erfolgt der Aufenthalt nicht auf Veranlassung der Bildungseinrichtung bzw. der Bundesagentur, er liegt nicht in ihrem Verantwortungs- und Organisationsbereich. Es ist vielmehr die Handwerkskammer, die die Reise veranlasst. 3. Handwerkskammer als entsendende Einrichtung? Eine Entsendung könnte über die Handwerkskammer erfolgen, da diese den Besten den Auslandsaufenthalt ermöglicht und organisiert. Da die Reise jedoch außerhalb der beruflichen Aus- und Fortbildung und nach Abschluss der versicherten Leistungswettbewerbe stattfindet, kommt ein Unfallversicherungsschutz über 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII nicht in Betracht, sodass auch keine Entsendung erfolgen kann. Die Reise der Besten des Leistungswettbewerbs gehört, ebenso wie z.b. ein Sektempfang nach der Preisverleihung, insbesondere nicht mehr zum eigentlichen Leistungswettbewerb. Nach dem Ablaufplan des Auslandsaufenthalts dient dieser eher der Allgemeinbildung (es werden verschiedene Betriebe aber auch Sehenswürdigkeiten besichtigt) als der gezielten Berufsförderung. Bei den Gesellen, die an der Reise teilnehmen, handelt es sich nicht um Lernende im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. Es fehlt die konkrete berufliche Zweckorientierung der Maßnahme. Dafür müsste die Reise berufsfördernd sein und dürfte nicht allein der Erweiterung der Allgemeinbildung dienen. Der Sachverhalt ist eher vergleichbar dem eines Unternehmens, das seine 20 besten Verkäufer auf eine Reise einlädt (sog. Incentive-Reise). Auch in diesen Fällen besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. 4. Fazit: Im Ergebnis ist in allen genannten Fallvarianten der Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung zu verneinen. Tipp: Es könnte vorab mit dem aufnehmenden Betrieb im jeweiligen Land abgeklärt werden, ob für die Dauer des Aufenthalts ggf. Unfallversicherungsschutz über das dortige Sozialversicherungssystem besteht. Auf jeden Fall sollte darauf hingewiesen werden, dass derartige Aufenthalte nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind, ggf. wäre der Abschluss einer Zusatzversicherung zu erwägen. Stand: November 2009 Seite 7

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