DOMUSplus AUS DEM INHALT. Liebe Kunden, Ausgabe 2/2006 AKTUELLE STEUERGESETZESÄNDERUNGEN

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1 Ausgabe 2/2006 c/o DOMUS Revision AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Sitz der Gesellschaft: Lentzeallee Berlin AUS DEM INHALT Liebe Kunden, die Ferienzeit ist zu Ende, viele von uns haben ihren wohlverdienten Erholungsurlaub bereits beendet, andere haben ihn noch vor sich. In dieser Zeit, in der sich die meisten nicht mit dem Thema Steuern beschäftigen wollen, waren unsere Politiker nicht untätig und haben uns weitere Steueränderungen beschert. Besonders hart trifft die Bürger die Anhebung des Mehrwertsteuersatzes auf 19 % ab dem nächsten Jahr. Es empfiehlt sich daher für den Einzelnen, große Anschaffungen bereits im alten Jahr zu tätigen. Auch die Wohnungswirtschaft ist von der Anhebung des Mehrwertsteuersatzes besonders betroffen, da sich die Mehrwertsteueranhebung auf Grund der beschränkten Vorsteuerabzugsmöglichkeit direkt auf die Kostenentwicklung auswirkt. Insofern sollte jedes Wohnungsunternehmen überlegen, ob Investitionen, die für das Jahr 2007 geplant sind, ggf. bereits jetzt vorgezogen werden können. Diese und weitere gesetzliche Neuerungen können Sie unseren Hinweisen zu den aktuellen Steuergesetzänderungen entnehmen. Aktuelle Steueränderungen Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 Dauerhafte Wertminderung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Rückstellung wegen Altersteilzeit nach dem Blockmodell Teilwertabschreibungen bei halbfertigen Bauten Verfassungsbeschwerde zur Grundsteuer abgewiesen Anhebung des Umsatzsteuerbetrages von 16 % auf 19 % Photovoltaikanlagen bei Wohnungsunternehmen Neues zu Haushaltsnahen Dienstleistungen Ausgabensatz für Minijobs steigt auf 30 % Klaus-Peter Hillebrand Domus Revision AG Vorstandsvorsitzender Thomas Winkler Domus Revision AG Mitglied des Vorstandes Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung Geschenke im Steuerrecht IMPRESSUM Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Wirtschaftsrechtliche Beratung Unternehmens- und Kommunalberatung Berlin Dresden Düsseldorf Erfurt Frankfurt (Oder) Hamburg Hannover Magdeburg Potsdam Prenzlau Schwerin Senftenberg

2 1 Aktuelle Steueränderungen Weitere Gesetzesänderungen haben den Bundesrat passiert und treten somit wie von der Bundesregierung geplant in Kraft. Dies betrifft im Wesentlichen folgende Änderungen: Der allgemeine Umsatzsteuersatz wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 von bisher 16 % auf 19 % angehoben. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % bleibt unverändert. Zu Einzelheiten hat sich inzwischen das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 11. August 2006 (IV A 5 S /06) geäußert. Das Wichtigste hieraus können Sie unter unseren Hinweisen aus der Finanzverwaltung nachlesen. Ebenfalls angehoben wird der Steuersatz für die Versicherungssteuer von 16 % auf 19 %. Die Abgabe wird auf die Prämien der Schaden- und Unfallversicherungen erhoben und etwa je zur Hälfte von Unternehmen und Verbrauchern getragen. Auch die Steuersätze der Feuer-, Wohngebäude- und Hausratversicherung, der Seeschiffskasko sowie der Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr erhöhen sich. Nach 15 a Abs. 3 Satz 1 UStG ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs auch dann durchzuführen, wenn in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein Gegenstand eingeht, der dadurch seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verliert, oder an dem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt wird. Dies liegt dann vor, wenn der Gegenstand nicht selbständig nutzbar ist und mit dem Wirtschaftsgut in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. Auf eine Werterhöhung bei dem Wirtschaftsgut, in das der Gegenstand eingeht, kommt es nicht an. Die Regelung wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 dahin gehend geändert, dass die in einem engem zeitlichen Zusammenhang an einem Wirtschaftsgut ausgeführten werterhöhenden Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) für Zwecke der Berichtigung des Vorsteuerabzugs zusammengefasst werden dürfen. Dadurch soll die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in diesen Fällen handhabbar gemacht und Umgehungsund Gestaltungsmöglichkeiten insoweit ausgeschlossen Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen ( 33 Abs. 1 UStDV) wird von bisher 100 auf 150 erhöht. Die Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sogenannte Kleinbetragsrechnungen, die nach dem 31. Dezember 2006 für Umsätze ausgestellt werden, die nach dem 31. Dezember 2006 bewirkt werden und bei denen das Entgelt einschließlich Umsatzsteuer 150 nicht übersteigt, müssen nicht alle in 14 UStG vorgeschriebenen Angaben enthalten, um als ordnungsgemäße Rechnung auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs anerkannt zu Sie haben lediglich folgende Mindestangaben zu enthalten: den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers das Ausstellungsdatum die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt Die bisherigen Vorschriften, die einen Abzug der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten erlauben, werden ab 2007 aufgehoben. Im neuen 9 Abs. 2 EStG wird geregelt, dass Aufwendungen des Arbeitnehmers für solche Fahrten keine Werbungskosten mehr sind. Lediglich für sog. Fernpendler, das sind diejenigen, deren Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mehr als 20 Kilometer beträgt, wird zur Abgeltung der erhöhten Aufwendungen eine Entfernungspauschale von 0,30 wie Werbungskosten berücksichtigt. Für Fahrten mit Bus oder Bahn ist die Entfernungspauschale begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500, wobei die ersten 20 Entfernungskilometer von dieser Fahrtstrecke abzuziehen sind. Kosten für Unfälle, die sich auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignen, können ab 2007 nicht mehr abgezogen Der Sparerfreibetrag wird für Ledige auf 750 und für Verheiratete auf gesenkt. Bitte vergessen Sie nicht, die Ihren Kreditinstituten erteilten Freistellungsaufträge zu prüfen und ggf. entsprechend anzupassen. Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingter Freibeträge wird vom vollendeten 27. Lebensjahr auf das vollendete 25. Lebensjahr abgesenkt. Eltern von Kindern, die sich beispielsweise noch in Ausbildung oder in einem Übergangszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwischen Ausbildung und Wehr- oder Zivildienst o. Ä. befinden oder die eine Berufsausbildung absolvieren, erhalten damit ab vollendetem 25. Lebensjahr kein Kindergeld bzw. keinen Kinderfreibetrag mehr.

3 Für besonders hohe private Einkommen wird der Einkommensteuersatz um 3 % von bisher 42 % auf 45 % angehoben. Als besonders hoch gilt ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als , im Falle der Zusammenveranlagung von mehr als Der pauschale Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) im gewerblichen Bereich wird zum 1. Juli 2006 von 25 % auf 30 % erhöht (vgl. hierzu auch unsere Hinweise unter Verschiedenes ). Die Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertagsund Nachtzuschlägen wurden bereits ab dem 1. Juli 2006 auf einen Grundlohn von 25 die Stunde begrenzt. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird zum 1. Januar 2007 um 2 % auf 4,5 % gesenkt. Im Sozialversicherungsrecht wurde Folgendes geändert: Seit 2006 sind die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung) in Höhe des voraussichtlichen Betrages bereits am drittletzten Bankarbeitstag des Tätigkeitsmonats fällig. Diese Regelung ist problematisch, wenn z. B. aufgrund von Mitarbeiterwechsel oder bei variablen Lohnbestandteilen eine voraussichtliche Beitragsschuld nur sehr ungenau ermittelt werden kann. Durch eine Ergänzung der gesetzlichen Vorschrift ( 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV) ist es in derartigen Fällen ab sofort zulässig, den Beitrag für den laufenden Monat in Höhe des Vormonatswertes zu zahlen. Ein verbleibender Restbetrag ist dann (erst) zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. 2 FRIST ZUR ABGABE VON STEUERERKLÄRUNGEN FÜR VERANLAGUNGSZEITRÄUME AB 2005 Die Finanzverwaltung hat die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen unserer Mandanten für die o. a. Veranlagungszeiträume geändert. Bisher waren die Steuererklärungen grundsätzlich bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben, sofern ein Steuerberater bei der Erstellung mitgewirkt hat. Die Finanzämter haben Anträgen zur Verlängerung der Abgabefrist über den 30. September des Folgejahres hinaus bis zum 28. Februar des darauf folgenden Kalenderjahres meist zugestimmt (sog. vereinfachtes Verfahren). Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2005 endet jetzt grundsätzlich am 31. Dezember 2006 (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. Februar 2006 BStBl 2006 I S. 234). Das vereinfachte Verfahren zur Fristverlängerung wurde abgeschafft. Können Steuerklärungen nicht bis zum 31. Dezember 2006 beim Finanzamt abgegeben werden, kann eine Fristverlängerung nur noch aufgrund eines Einzelantrages erreicht Gegebenenfalls erforderliche Einzelanträge werden für unsere Mandanten von uns unaufgefordert gestellt. 3 DAUERHAFTE WERTMINDERUNG BEI ABNUTZBAREN WIRTSCHAFTSGÜTERN DES ANLAGEVERMÖGENS Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. März 2006, I R 22/05 Die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Gebäude, technische Anlagen) sind mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung, Sonderabschreibung u. Ä. zu bilanzieren. Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei einem Anlagegegenstand vor, so kann dessen Buchwert auf den (niedrigeren) Teilwert außerplanmäßig abgeschrieben Der Bundesfinanzhof hat in dem o. g. Urteil zu der Frage Stellung genommen, wann eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Während im steuerrechtlichen Schrifttum ein Prognosezeitraum von fünf Jahren für eine dauernde Wertminderung als ausreichend angesehen wird, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nach Auffassung des Bundesfinanzhofes dann vor, wenn der Teilwert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Hiermit hat der Bundesfinanzhof die im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, Seite 372, veröffentlichte Verwaltungsauffassung bestätigt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich beim bebauten Grundstück steuerlich um drei unterschiedliche Wirtschaftsgüter handelt, die getrennt voneinander daraufhin zu untersuchen sind, ob eine Teilwertabschreibung gerechtfertigt ist. Dies sind der Bodenwert, das Gebäude, und die Außenanlagen. Die vorgenommenen Teilwertabschreibungen sind deshalb (für die steuerliche Gewinnermittlung) darauf zu untersuchen, ob sie den vom BFH formulierten Ansprüchen genügen. Dazu ist im Zweifel eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der Vorgaben des BFH zur getrennten Ermittlung von Boden- und Gebäudewert sowie der Außenanlagen vorzunehmen. Sollten die steuerlichen Anforderungen nicht erfüllt sein, ist die Abschreibung (steuerlich) rückgängig zu machen.

4 Wurde eine Teilwertabschreibung steuerlich wirksam vorgenommen, so ist weiterhin zwingend jährlich zu prüfen, ob die Gründe für die Teilwertabschreibung immer noch vorhanden sind. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die dauerhafte Wertminderung nicht mehr vorliegt, so muss zwingend eine Zuschreibung bis zur Höhe der fortgeführten Anschaffungskosten vorgenommen Die Zuschreibung erfolgt erfolgswirksam. Seit Einführung der Mindestbesteuerung dürfen die vorhandenen Verlustvorträge nur noch beschränkt mit positivem Einkommen verrechnet Führt die Zuschreibung zu einem positiven zu versteuernden Einkommen oder zu einem positiven Gewerbeertrag von über 1,0 Mio., so wird der insgesamt den Betrag von 1,0 Mio. übersteigende steuerliche Ertrag zu 40 % der Körperschaftsteuer und/oder Gewerbesteuer belegt. 4 RÜCKSTELLUNG WEGEN ALTERSTEILZEIT NACH DEM BLOCKMODELL Urteil des Bundesfinanzhofes vom 30. November 2005, I R 110/04 Gehen Arbeitnehmer Altersteilzeitverhältnisse auf Grund eines Blockmodells mit ihrem Arbeitgeber ein, arbeiten sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit in vollem Umfang weiter (Beschäftigungsphase). In der zweiten Hälfte sind die Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt (Freistellungsphase). Das Arbeitsentgelt setzt sich in der gesamten Altersteilzeit in der Regel aus einem Grundbetrag und aus Aufstockungszahlungen zusammen. Die Bundesanstalt für Arbeit kann die Aufstockungszahlungen unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise erstatten. Die Finanzverwaltung ließ in der Beschäftigungsphase bisher nur die Bildung einer Rückstellung für den Erfüllungsrückstand zu und verneinte die Berücksichtigung der Aufstockungsbeträge. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes darf die Rückstellung in der Beschäftigungsphase ratierlich gebildet Das gilt abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung auch für Aufstockungsbeträge und andere Nebenleistungen. Da die Verpflichtungen des Arbeitgebers in der Altersteilzeit des Arbeitnehmers dem Grunde nach bestehen, deren Höhe aber noch ungewiss ist, muss eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in der Bilanz ausgewiesen Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers ist bei der Altersteilzeit hinreichend wahrscheinlich, weil die zugesagten Leistungen in der Freistellungsphase üblicherweise in Anspruch genommen Das Gericht sieht die Behandlung der Verpflichtungen aus der Altersteilzeit im Einklang mit den Grundsätzen über die Bilanzierung schwebender Geschäfte. Schwebende Geschäfte sind beendet, wenn einer der Vertragspartner seine Leistungen in vollem Umfang erbracht hat. Mit dem Übergang von der Beschäftigungsphase in die Freistellungsphase hat der Arbeitnehmer seine vertragliche Arbeitspflicht erfüllt. Die Passivierungspflicht der Rückstellung für Ungewisse Verbindlichkeiten besteht bereits vor der Beendigung des schwebenden Geschäfts. Das ergibt sich aus dem Gebot, alle am Abschlussstichtag entstandenen und vorhersehbaren künftigen Risiken zu berücksichtigen. Für Verpflichtungen, die nach der Beendigung des Schwebezustands anfallen, sind ebenfalls vor der Beendigung Rückstellungen zu bilden. Für Anwärter, die einen Antrag auf Altersteilzeit noch nicht gestellt haben, kann keine Rückstellung gebildet Für die Bewertung der zu bildenden Rückstellung wegen Altersteilzeit nach dem Blockmodell ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs von handelsrechtlichen Vorschriften auszugehen. Danach ist grundsätzlich der erwartete Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Dieser entspricht dem Erfüllungsbetrag und ergibt sich aus den voraussichtlich anfallenden Selbstkosten im Rahmen einer Vollkostenrechnung. Zu berücksichtigen sind die Kosten- und Wertverhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag. Kostensteigerungen bis zum Erfüllungszeitpunkt sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Eine Minderung auf Grund möglicher künftiger Erstattungsbeträge durch die Bundesanstalt für Arbeit kommt nicht in Betracht. Ein geringer pauschaler Abschlag auf Grund biometrischer Faktoren (z. B. Sterblichkeit) kann zu berücksichtigen sein. Die Altersteilzeitvereinbarungen sehen in der Regel keine Verzinsung vor. Bis zum Jahr 1998 war daher handelsrechtlich und steuerlich keine Abzinsung vorzunehmen. Ab dem Jahr 1999 ist auf Grund der Änderung des Einkommensteuergesetzes von einer steuerlichen Abzinsungspflicht auszugehen. Handelsrechtlich darf keine Abzinsung vorgenommen

5 5 TEILWERTABSCHREIBUNGEN BEI HALBFERTIGEN BAUTEN Urteil des Bundesfinanzhofes vom 7. September 2005, VIII R 1/03 Stellt sich bei Erstellung der Bilanz heraus, dass ein laufendes Bauvorhaben voraussichtlich mit einem Verlust beendet werden wird, ist nach dem o. g. Urteil des Bundesfinanzhofs eine Teilwertabschreibung auf Basis des gesamten in dem Auftrag enthaltenen Verlustes zulässig. Aufgrund des o. g. Urteils dürfen Unternehmer die Teilwertabschreibung eines noch nicht fertigen Bauvorhabens beispielhaft wie folgt ermitteln: erzielbarer Veräußerungspreis 1 Mio. abzgl. noch im Jahr 2007 anfallender Kosten Tsd. Teilwert 500 Tsd. - bisher angefallene Herstellungskosten aus dem Jahr 2006 Teilwertabschreibung 2006 (wenn negativ) Tsd. 100 Tsd. Bisher durften drohende Verluste nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums nur anteilig mit dem bis zum Bilanzstichtag abgearbeiteten Leistungsanteil im Rahmen einer Teilwertabschreibung berücksichtigt In einer Mitteilung vom 2. Mai 2006 teilte das Bundesfinanzministerium nun mit, dass das Urteil im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht wird. Dies bedeutet, dass nun alle Finanzämter in vergleichbaren Fällen an dieses Urteil gebunden sind. 6 EINBAU EINER KLIMAANLAGE ALS NACHTRÄGLICHE HERSTELLUNGSKOSTEN Urteil vom Finanzgericht Nürnberg vom 15. November 2005, I 304/2004 Der Einbau einer Klimaanlage in ein bestehendes Gebäude stellt eine Erweiterung i. S. des 255 Abs. 2 Satz 1 HGB dar, wenn durch die Maßnahme bisher nicht vorhandene Bestandteile eingefügt wurden und dies eine Erweiterung der Nutzmöglichkeit des Gebäudes zur Folge hat. Die Kosten für den Einbau sind in diesen Fällen als (nachträgliche) Herstellungskosten des Gebäudes zu aktivieren. 7 VERFASSUNGSBESCHWERDE ZUR GRUNDSTEUER ABGEWIESEN Bundesverfassungsgericht vom 21. Juni 2006 (1 BvR 1644/05) Mit Beschluss vom 21. Juni 2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Besteuerung von Grundeigentum, welches zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, gerichtet hatte. Die Beschwerdeführer waren der Auffassung, dass das aus Artikel 14 Abs. 1 i. V. mit Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes hervorgehende Prinzip der eigentumsschonenden und freiheitsschonenden Besteuerung auch bei der Grundsteuer die Einhaltung einer unteren belastungsfreien Besteuerungszone gebiete. Dies bedeutet für die Praxis, dass ruhende Verfahren, die sich auf die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1644/05 gestützt hatten, jetzt von den Finanzverwaltungen abgearbeitet Sowohl der Bundesfinanzhof sowie das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatten bereits vorher Klagen, die sich ebenfalls gegen die Erhebung von Grundsteuern richteten, abgewiesen, sodass wohl kaum an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer zu zweifeln sein dürfte. Weitere Verfahren sollen aber unabhängig davon eingeleitet 8 DAUERSCHULDEN BEI KURZFRISTIGER TILGUNG UND NEUGEWÄHRUNG Die Tilgung von Krediten kurz vor dem Jahresende und Neuaufnahme zu Beginn des nächsten Jahres war Gegenstand einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg. Die Gesellschafter einer im Baustoffbereich tätigen GmbH gewährten der Gesellschaft verschiedene, zeitlich nicht befristete Darlehen. Die Darlehensverträge waren gleichlautend formuliert. Die Kredite wurden jeweils kurz vor den Bilanzstichtagen von der Gesellschaft zurückgezahlt und zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahrs neu aufgenommen. Die Geschäftsführung begründete diese Vorgehensweise mit einem saisonal schwankenden Kreditbedarf im Baustoffbereich. Das Gericht sah diese Kredite als Dauerschulden im Sinne des Gewerbesteuerrechts an und rechnete die Dauerschuldentgelte hälftig dem Gewinn der Gesellschaft hinzu. Das Argument der saisonalen Kreditbedürftigkeit erkannte das Gericht nicht an. Die Qualifikation als Dauerschuld sei bei Krediten mit einer Laufzeit von unter zwölf Monaten nach einer Gesamtwürdigung im Einzelfall zu beurteilen. Eine nur kurzfristige Abdeckung von Verbindlichkeiten ändere den Charakter einer Dauerschuld grundsätzlich nicht. Daher kann eine mehrjährige, jeweils mit kurzem Abstand hintereinander erfolgte Kreditaufnahme von denselben Kreditgebern zu gleichen Konditionen als eine einheitliche längerfristige Kreditgewährung zur Stärkung des Betriebs-

6 kapitals angesehen Für die Beurteilung, ob eine Verstärkung des Betriebskapitals vorlag, war es unerheblich, ob ein konkreter Mittelbedarf bestand, und ob die Mittelzuführung notwendig oder zweckmäßig war. Das Vorhandensein ausreichender Finanzmittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten schließt eine Stärkung des Betriebskapitals ebenfalls nicht aus. 9 UNENTGELTLICHE ÜBERLASSUNG VON TIEFGARAGENPLÄTZEN AN ARBEITNEHMER IST ARBEITSLOHN Die unentgeltliche Überlassung angemieteter Tiefgaragenplätze durch den Arbeitgeber führt regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt bei schwer behinderten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern mit Firmenwagen. So entschied vor kurzem das Finanzgericht Köln. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Vorteile und Bezüge, die für die Beschäftigung gewährt Etwas anderes gilt, wenn die Überlassung im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt. In dem nun entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber in einem nahen Parkhaus Tiefgaragenplätze gemietet und diese einer schwer behinderten Arbeitnehmerin, einem Arbeitnehmer mit Firmenwagen und drei Mitarbeitern, die Interesse bekundet hatten, überlassen. Das Gericht vertrat die Auffassung, die Überlassung an die drei interessierten Arbeitnehmer sei nicht im eigenbetrieblichen Interesse, sondern im überwiegenden Interesse der Arbeitnehmer erfolgt. Der Umstand, dass die Überlassung der Parkplätze dem pünktlichen und stressfreien Erscheinen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz dient, ist danach nicht geeignet, ein überwiegend betriebliches Interesse zu begründen. Anderes gilt nach Ansicht des Gerichts auf Grund der besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Fall der schwer behinderten Arbeitnehmerin. Bei dem Mitarbeiter mit dem Firmenwagen nahm das Gericht ein betriebliches Interesse an, weil der Firmenwagen im Parkhaus besser geschützt sei als im Freien. 10 ÜBERNAHME DER GRUNDERWERBSTEUER ERHÖHT NICHT DAS UMSATZSTEUERLICHE ENTGELT Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. Dezember 2005, VR 14/04 Bei Grundstücksveräußerungen können die Vertragsparteien gemäß 9 UStG auf die Umsatzsteuerfreiheit der Grundstückslieferung verzichten. Haben die Vertragspartner vereinbart, dass der Erwerber die anfallende Grunderwerbsteuer allein zu tragen hat, so war nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die vom Erwerber in vollem Umfang übernommene Grunderwerbsteuer zur Hälfte zum umsatzsteuerlichen Entgelt hinzuzurechnen (Urteil vom 10. Juli 1980, V R 23/77, BStBl II S. 620). Die Grunderwerbsteuer wird nach 13 Nr. 1 GrEStG von den am Erwerbsvorgang Beteiligten als Gesamtschuldner geschuldet, im Verhältnis zueinander schulden die Beteiligten die Grunderwerbsteuer je zur Hälfte ( 426 BGB). Die bisherige Rechtsauffassung resultierte daraus, dass der Erwerber, der die Grunderwerbsteuer in vollem Umfang übernimmt, zur Hälfte seine eigene und zur Hälfte die Grunderwerbsteuerschuld des Veräußerers tilgt, die damit Teil des Entgeltes ist. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. Dezember 2005 VR 14/04 seine Rechtsprechung geändert. Die Grunderwerbsteuer, die der Käufer eines Grundstücks vereinbarungsgemäß zahlt, erhöht nach dem Urteil das Entgelt für die Grundstückslieferung nicht. Grundstücksveräußerer und Grundstückserwerber sind zwar regelmäßig Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer. Sie sind deshalb im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist ( 426 Abs. 1 BGB). Dies besagt entgegen der bisherigen Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes jedoch nicht, dass der Grundstückserwerber mit der Zahlung der Grunderwerbsteuer zur Hälfte die Grunderwerbsteuerschuld des Veräußerers tilgt, wenn er vereinbarungsgemäß die Grunderwerbsteuer vollständig übernimmt. Vielmehr ist die vollständige getragene Grunderwerbsteuer den Kosten des Grunderwerbes zuzurechnen, ohne in das dem Veräußerer zustehende Entgelt einzugehen. Der Grundstückserwerber, der die Zahlung der Grunderwerbsteuer vertraglich übernommen hat, tilgt mit der Zahlung der Grunderwerbsteuer lediglich seine eigene Steuerschuld. Seit 2004 gilt für Grundstücksverkäufe die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wonach der Grundstückserwerber die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat. Da der Erwerber die Umsatzsteuer als Vorsteuer in gleicher Höhe abziehen kann, hat das Urteil nur noch für die Grundstücksverkäufe eine praktische Bedeutung, die vor Einführung dieser Regelung stattgefunden haben. 11 ANHEBUNG DES UMSATZSTEUERSATZES VON 16 % AUF 19 % Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11. August 2006 Durch das Haushaltsbegleitgesetzes 2006 werden der allgemeine Steuersatz ( 12 Abs. 1 UStG) sowie der im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung nach 24 UStG für die Lieferungen bestimmter Sägewerkserzeugnisse, von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten geltende Steuersatz ( 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) von 16 % auf 19 % angehoben. Die wichtigsten Grundsätze des vom Bundesfinanzministerium hierzu

7 veröffentlichten o. g. Schreibens haben wir nachfolgend zusammengefasst Grundsätze Der neue allgemeine Steuersatz von 19 % ist auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 bewirkt Maßgebend für die Anwendung dieses Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung. Entsprechendes gilt für Teilleistungen. Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es für die Anwendung des Steuersatzes nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt 11.2 Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüsse Wurden noch im Kalenderjahr 2006 Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen oder Vorschüsse auf Leistungen, die nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung, also nach dem 31. Dezember 2006 erbracht werden, noch zum Steuersatz in Höhe von 16 % versteuert, so ist die Steuerberechnung in diesen Fällen in dem Voranmeldungszeitraum auf 19 % zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird Grundsätze zum Steuerausweis und zur Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung bei langfristigen Verträgen (Altverträgen) Der Unternehmer ist nach 14 Abs. 2 und 14a UStG berechtigt und ggf. verpflichtet, über Leistungen (Lieferungen, sonstige Leistungen und ggf. Teilleistungen), die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden und dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, Rechnungen zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer nach dem ab 1. Januar 2007 geltenden Steuersatz von 19 % ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1. Januar 2007 geschlossen worden sind und dabei von dem bis dahin geltenden allgemeinen Steuersatz (16 %) ausgegangen worden ist. Aus der Regelung über den Steuerausweis folgt a- ber nicht, dass die Unternehmer berechtigt sind, bei der Abrechnung der vor dem 1. Januar 2007 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der ab 1. Januar 2007 eingetretenen umsatzsteuerlichen Mehrbelastung zu erhöhen. Es handelt sich dabei vielmehr um eine besondere zivilrechtliche Frage, deren Beantwortung von der jeweiligen Vertrags- und Rechtslage abhängt Dauerleistungen Auswirkungen hat die Anhebung des allgemeinen Steuersatzes insbesondere für Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen), sofern der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Steuersatzänderung in den für die Leistung vereinbarten Zeitraum fällt. Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z. B. ½ Jahr, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr, 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart. Dauerleistungen werden ausgeführt: im Falle einer sonstigen Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (Abschnitt 177 Abs. 3 UStR) im Falle wiederkehrender Lieferungen ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme und Wasser am Tag jeder einzelnen Lieferung (Abschnitt 177 Abs. 2 UStR) Auf Dauerleistungen, die vor dem 1. Januar 2007 erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist der bis zum 31. Dezember 2006 geltende allgemeine Steuersatz von 16 % anzuwenden. Später ausgeführte Dauerleistungen sind der Besteuerung nach dem neuen allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen. Bei der Abrechnung von Nebenleistungen, für die ein anderer Abrechnungszeitraum als für die Hauptleistung vereinbart ist, richtet sich die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung (z. B. monatlicher Zins für eine steuerpflichtige Vermietung mit monatlichem Abschlag für die Nebenleistungen und jährlicher Abrechnung der Nebenleistungen). Beispiel: Das Wohnungsunternehmen hat für einen Gewerberaum zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung optiert. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Betriebskostenabrechnung für 2006 wird im Jahr 2007 erstellt. Für die Betriebskostenvorauszahlungen war jeweils der Steuersatz in Höhe von 16 % anzuwenden. Die Betriebskostenabrechnung wird insgesamt mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer i. H. v. 19 % erstellt. Der Gewerbemieter kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder abziehen, sodass für ihn keine Mehrbelastung von Umsatzsteuer entsteht.

8 Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, sind an den ab 1. Januar 2007 geltenden Steuersatz anzupassen. Ein in Folge der Erhöhung des Steuersatzes geänderter Vertrag muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG alle nach 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten Entgeltminderungen und -erhöhungen (allgemein) Tritt nach dem 31. Dezember 2006 eine Minderung o- der Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten steuerpflichtigen Umsatz ein (z. B. durch Skonto, Rabatt oder einen sonstigen Preisnachlass oder durch Nachberechnung), hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, nach 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Dabei ist der bis zum 31. Dezember 2006 geltende Steuersatz von 16 % anzuwenden. Das Gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs Grundsätzliches zur Besteuerung von Strom-, Gas- und Wärmelieferungen Die Lieferungen von Strom, Gas und Wärme durch Versorgungsunternehmen an Tarifabnehmer werden nach Ablesezeiträumen (z. B. vierteljährlich) abgerechnet. Sofern die Ablesezeiträume nicht am 31. Dezember 2006, sondern zu einem späteren Zeitpunkt enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen. Das gilt nicht, wenn die innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen in Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Liefer- und Vertragsbedingungen gesondert abgerechnet In diesem Falle unterliegen die vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen ohne Rücksicht auf den Ablauf des - sonst üblichen - Ablesezeitraums dem allgemeinen Steuersatz von 16 % Umsatzsteuer. Das vollständige Schreiben kann im Internet unter abgerufen 11.7 Teilleistungen Wird im Jahr 2006 mit der Herstellung eines Gebäudes begonnen, und erst im Jahr 2007 fertiggestellt, so gilt für sämtliche Bauleistungen der Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 %. Um noch in Genuss des 16 %-igen Umsatzsteuersatzes zu gelangen, sollte der Bauherr mit dem Bauunternehmer vereinbaren, die Bauleistung in Teilleistungen aufzuteilen. Vorteil ist, dass für Teilleistungen, die noch im Jahr 2006 abgeschlossen werden, noch der alte Steuersatz gilt. Eine Teilleistung setzt voraus, dass die Gesamtleistung in wirtschaftlich sinnvolle Teile zerlegbar ist und für einen solchen wirtschaftlich sinnvoll zerlegbaren Teil der Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Grundsätze zu der Frage, welche Bauleistungen als Teilleistungen anerkannt werden, hat das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 28. Dezember 1970 zusammengefasst. So liegen beispielsweise Teilleistungen vor, wenn Erdarbeiten, Zimmererarbeiten oder Dachdeckerarbeiten haus- oder blockweise, Putz- und Stuckarbeiten oder Fußbodenlegearbeiten wohnungs- oder geschossweise abgerechnet Voraussetzung ist weiterhin, dass zwischen den am Leistungsaustausch beteiligten Parteien vereinbart wird, dass der Leistende zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt ist und hierfür bereits ein Entgelt beanspruchen darf. Ausreichend ist nicht, dass lediglich Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen o. Ä. vereinbart Weitere Voraussetzung ist, dass die (Teil-)Leistung bis zum 31. Dezember 2006 vollständig erbracht wurde und über die erbrachte Teilleistung auch abgerechnet wurde. Hierzu muss eine Bauabnahme der Teilleistung stattfinden und in der Rechnung muss Umsatzsteuer mit dem Steuersatz von 16 % gesondert ausgewiesen sein. 12 PHOTOVOLTAIKANLAGEN BEI WOHNUNGSUNTERNEHMEN Durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), wird die Vergütung von Strom geregelt, der mit Photovoltaikanlagen gewonnen und in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist wird. Damit wurde die Grundlage für den wirtschaftlichen Betrieb von Photovoltaikanlagen geschaffen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt in einem Schreiben an den GdW die Auffassung vertreten, dass Wohnungsunternehmen eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes ausüben, wenn sie Photovoltaikanlagen betreiben. Für Wohnungsgenossenschaften, die nach 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG von der Körperschaftsteuer und nach 3 Nr. 15 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind, bedeutet dies, dass die Einnahmen und Ausgaben dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Genossenschaft zuzurechnen sind. Die Einnahmen sind auch zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Steuerbefreiungen (10 %-Grenze; Anlage GR zur Körperschaftsteuererklärung) geprüft

9 Besonders ist die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen von den Wohnungsunternehmen zu beachten, die die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen oder zukünftig in Anspruch nehmen wollen. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums schließt der Betrieb von Photovoltaikanlagen die erweiterte Kürzung aus, wenn der gewonnene Strom nach dem EEG in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist wird. 13 NEUES ZU VIP-LOGEN IN SPORTSTÄTTEN Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11. Juli 2006 Ergänzend zu seinem Schreiben vom April 2006 hat das Bundesfinanzministerium zur Anwendung der dort aufgeführten Vereinfachungsregeln Folgendes mitgeteilt: Für sog. Business-Seats, bei denen im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen Eintrittskarten und Rahmenprogramm (beides steuerlich zu beurteilen als Zuwendungen) und Bewirtung enthalten sind, ist, soweit für diese ein Gesamtbetrag vereinbart wurde, dieser sachgerecht aufzuteilen, ggf. darf eine pauschale Aufteilung mit 50 v. H. für Geschenke und 50 v. H. für Bewirtung vorgenommen Weist der Steuerpflichtige nach, dass im Rahmen der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung auch Werbeleistungen erbracht werden, wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, dass bei betrieblich veranlassten Aufwendungen der für das Gesamtpaket (Werbeleistungen, Bewirtung, Eintrittskarten usw.) vereinbarte Gesamtbetrag wie folgt pauschal aufgeteilt wird: Anteil für die Werbung: 40 % des Gesamtbetrages, abziehbar in vollem Umfang Anteil für die Bewirtung: 30 % des Gesamtbetrages, hierzu abziehbar sind 70 % Anteil für Geschenke: 30 % des Gesamtbetrages Das vollständige Schreiben kann im Internet unter abgerufen 14 NEUES ZU HAUSHALTSNAHEN DIENSTLEISTUNGEN Für Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt wird eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer gewährt. Die Ermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen (ohne Materialkosten), höchstens 600 pro Jahr. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung sowie die Zahlung durch Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen Die Finanzverwaltung hat mit ihrer Pressemitteilung vom 31. Mai 2006 Hinweise dazu gegeben, welche handwerklichen Leistungen darunter fallen und welche Voraussetzungen für die Förderung vorliegen müssen: Begünstigt sind die Aufwendungen für den Arbeitslohn der Handwerksleistungen einschließlich des hierauf entfallenden Anteils der Umsatzsteuer. Nicht begünstigt werden die Materialkosten für das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Modernisierung des Badezimmers, die Beseitigung kleiner Schäden, die Erneuerung des Bodenbelags oder der Heizungsanlage, die Erneuerung von Fenstern und Türen sowie Garten- und Wegebauarbeiten. Kosten für privat veranlasste Umzüge sind ebenfalls begünstigt (OFD Koblenz, Verfügung vom 8. Mai 2006, S 2996 b A - St 32 3). Die Aufwendungen sind auch hier durch Vorlage einer Rechnung nachzuweisen. Darüber hinaus muss die Zahlung auf das Konto der Umzugsspedition durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen Weitere Voraussetzung für die Steuerminderung ist, dass die Arbeitskosten und die anteilige Umsatzsteuer auf der Rechnung gesondert ausgewiesen Ist die Rechnung nicht in Arbeitslohn und Material unterteilt, reicht es nach Ansicht der Finanzverwaltung (OFD Koblenz, Verfügung vom 1. Juni 2006, S 2296b A - St 32) aus, wenn auf der Rechnung z. B. ergänzt wird Im Rechnungsbetrag von... sind Materialkosten in Höhe von... brutto enthalten. Wohnnebenkosten, die vom Vermieter in der Betriebskostenabrechnung abrechnet werden, wie Reinigung des Treppenhauses oder Wartung des Aufzuges oder der Heizungsanlagen, gehören nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Wird aber der Vermieter vom Mieter beauftragt, Schönheitsreparaturen in der Wohnung auszuführen, handelt es sich also um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, kann der Mieter die Aufwendungen hierfür ebenfalls als haushaltnahe Dienstleistung abziehen, auch wenn das Wohnungsunternehmen wiederum einen Dritten mit der Ausführung beauftragt. Voraussetzung ist auch hier, dass das Wohnungsunternehmen eine Rechnung ausstellt, in der die Leistungen wie o. a. in die Kosten für die Arbeitsleistung und in die Kosten für die Materialkosten aufteilt.

10 Wohnungseigentümer sollten sich vom Verwalter eine Bescheinigung über die Höhe der ausgeführten Arbeiten (ohne Materialkosten) geben lassen, um die Aufwendungen als Steuerermäßigung in der Einkommensteuererklärung geltend machen zu können. Die Bescheinigung sollte auch den Hinweise enthalten, dass die Kosten unbar gezahlt worden sind. Derzeit ist allerdings noch nicht rechtsicher, ob ein Wohnungseigentümer die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Während das Finanzgericht Köln (FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2006, 5 K 2573/05; Revision eingelegt; Az. BFH: VI R 18/06) keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Erbringung gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften gewähren will, sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2006, 13 K 262/04; Revision eingelegt; Az. BFH: VI R 28/06) die Grundlage für eine Steuerermäßigung auch dann gegeben, wenn der Auftrag durch die Gemeinschaft oder durch den Verwalter erteilt worden ist. Der Bundesfinanzhof hat über beide Fälle noch zu entscheiden. 15 BEHANDLUNG DER KAPITALERTRAGSTEUER BEI DIVIDENDENAUSSCHÜTTUNGEN AN JURISTISCHE PERSONEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS (KOMMUNEN, LANDKREISE) Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Januar 2006 Im Fall von Dividendenausschüttungen an steuerbefreite Körperschaften (wie gemeinnützige Vereine, Kirchen, Kommunen, Landkreise) von steuerbefreiten Vermietungsgenossenschaften muss von diesen kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen werden und auch voll steuerpflichtige Wohnungsunternehmen haben bei diesen Ausschüttungsempfängern nur den halben bzw. gar keinen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Voraussetzung hierzu ist aber, dass der Ausschüttungsempfänger eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV- Bescheinigung) oder eine Bescheinigung nach 44 a Abs. 7 oder 8 EStG vorlegt. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Januar 2006 wird aus Vereinfachungsgründen bei gemeinnützigen Vereinen nicht beanstandet, wenn statt der NV-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides überlassen wird, der für einen nicht mehr als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist. 16 ÄNDERUNGEN BEI DER SOZIALVERSICHERUNG DURCH HAUSHALTSBEGLEITGESETZ 2006 Durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 29. Juni 2006 (BGBl I 2006 S. 1402) ergeben sich folgende wichtige Änderungen im Sozialrecht: 16.1 Ausgabensatz für Minijobs steigt auf 30 % Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind vom Arbeitsentgelt grundsätzlich pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber zu entrichten. Die Beitragssätze wurden bereits mit Wirkung ab Juli 2006 angehoben. Der Pauschbetrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung beträgt ab diesem Zeitpunkt 15 % statt bisher 12 %. Für die gesetzliche Krankenversicherung sind 13 % statt bisher 11 % zu zahlen. Der Pauschalsteuersatz wurde nicht angehoben und beträgt weiterhin 2 %. Der Abgabensatz für Minijobs im privaten Haushalt bleibt unverändert bei 20 % (13 % Krankenversicherung, 5 % Rentenversicherung, 2 % Pauschalsteuer). Lässt sich der Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vom Arbeitnehmer geben, so wird der Lohnsteuerabzug nach den individuellen Merkmalen des Arbeitnehmers durchgeführt. Der Arbeitgeber würde dann die pauschale Lohnsteuer von 2 % sparen Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird zum 1. Januar 2007 um zwei Prozentpunkte auf 4,5 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes gesenkt. Derzeitig sind noch 6,5 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes abzuführen. Zu berücksichtigen ist jedoch die Beitragsbemessungsgrenze, die in den alten Bundesländern monatlich und in den neuen Bundesländern monatlich beträgt Geschenke im Steuerrecht Immer wieder stellt sich für unsere Mandanten die Frage, wie Geschenke steuerlich zu behandeln sind. Nachfolgend fassen wir daher die Berücksichtigung von Geschenken für Sie zusammen. Geschenke sind nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn sie aus betrieblichem Anlass zugewendet werden und die Anschaffungskosten pro Geschenk und pro Zuwendungsempfänger nicht mehr als 35 betragen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet Eine Vermischung mit anderen Betriebsausgaben ist nicht zulässig. Bei Verletzung dieser Aufzeichnungspflicht sind die Aufwendungen selbst dann nicht vom Gewinn absetzbar, wenn sie pro Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 nicht übersteigen.

11 Die Pflicht zur besonderen Aufzeichnung ist von bilanzierungspflichtigen Unternehmern erfüllt, wenn die Geschenkaufwendungen fortlaufend, zeitnah und bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich auf einem besonderen Konto im Rahmen der Buchführung gebucht Zeitnahe Verbuchung bedeutet, dass die Geschenkaufwendungen innerhalb einer Frist von 10 Tagen, allenfalls innerhalb eines Monats nach der Zuwendung des Geschenks, aufgezeichnet Eine getrennte Aufzeichnung erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs genügt nicht. Werden mehrere verschiedene Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, mit Geschenken gleicher Art bedacht, dann können die Aufwendungen in einer Buchung zusammengefasst werden (Sammelbuchung), wenn die Namen der Empfänger der Geschenke aus dem Buchungsbeleg ersichtlich sind. Das Gleiche gilt, wenn aufgrund der Art des zugewendeten Gegenstands, z. B. Taschenkalender, Kugelschreiber und dgl. und wegen des geringen Werts des einzelnen Geschenks die Vermutung besteht, dass die Freigrenze von 35 bei dem einzelnen Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird; in diesem Fall ist auch Angabe der Namen der Empfänger nicht erforderlich. Einzige Ausnahme: Zu den Werbegeschenken, bei denen auf die Angabe des Namens der Empfänger verzichtet werden kann, gehören nicht Genussmittel, wie z. B. Weine, Spirituosen und Tabakwaren. Buchführungspflichtige können für jede Gruppe der besonders aufzeichnungspflichtigen, nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (Geschenke, Bewirtungskosten usw.) ein besonderes Konto führen. Es ist aber auch ausreichend, wenn für alle diese Aufwendungen zusammengenommen ein Konto oder eine Spalte geführt wird. In diesem Fall muss sich aber aus jeder Buchung oder Aufzeichnung die Art der Aufwendung ergeben. Der Geschenkempfänger muss Geschenke, die er aus betrieblicher Veranlassung erhalten haben, als Betriebseinnahmen versteuern, auch wenn der Geber die Aufwendungen wegen Überschreitung der 35 -Grenze nicht absetzen darf. Er muss das Geschenk und damit die Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert des empfangenen Wirtschaftsguts bewerten. Verwendet der Empfänger das Geschenk im betrieblichen Bereich, kann er das erhaltene Wirtschaftsgut abschreiben, und zwar sofort, wenn es sich um ein geringwertiges Anlagegut handelt, in anderen Fällen innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Keine Betriebseinnahme ist anzusetzen, wenn es sich um eine bloße Aufmerksamkeit handelt. Wo die Grenze zwischen bloßen Aufmerksamkeiten und Betriebseinnahmen zu ziehen ist, hat die Rechtsprechung allerdings offen gelassen. 17 ADRESSE DES LEISTUNGSEMPFÄNGERS MUSS IMMER AUF DER RECHNUNG STEHEN Formale Fehler in der Rechnung führen nicht nur zum Versagen des Vorsteuerabzugs, sondern lösen in einigen Fällen auch eine zusätzliche Steuerschuld beim Aussteller aus. Beispiel hierfür ist, wenn der Leistungsempfänger einen Dritten z. B. durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag, wie er zwischen Wohnungsunternehmen üblich ist, mit Empfang und Abwicklung der Rechnung beauftragt hat. Hier erfolgt die Adressierung oftmals lediglich unter Nennung des Namens mit c/o an den Dritten. Diese Angaben akzeptiert die Finanzverwaltung nicht als ausreichend nach 14 Abs. 4 UStG. Neben dem Namen ist auch die komplette Anschrift des Leistungsempfängers zwingend notwendig. Gemäß 31 Abs. 2 UStDV ist es hierbei allerdings ausreichend, wenn sich auf Grund der Rechnungsangaben der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen, wobei Abkürzungen möglich sind. Die müssen allerdings in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt sein. Die Angabe von Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer soll hingegen nicht zur eindeutigen Identifizierung ausreichen. IMPRESSUM DOMUS Revision AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Lentzeallee 107, Berlin Telefon 030 / info@domusrevision.de Telefax 030 / Thomas Winkler, Dipl.-Finw./StB (V.i.S.d.P.) Die in dieser Ausgabe dargestellten Themen können allgemeine Informationen enthalten, deren Gültigkeit im Einzelfall zu prüfen ist. Die getroffenen Aussagen stellen keine Empfehlungen dar und sind auch nicht geeignet, eine individuelle auf den Kunden zugeschnittene Beratungsleistung zu ersetzen. Die Inhalte und Texte wurden von uns mit größter Sorgfalt erstellt sowie redaktionell bearbeitet. Die Dynamik und Vielschichtigkeit der Materie machen es für uns jedoch erforderlich, jegliche Gewähr- und Haftungsansprüche auszuschließen. Konzeption und Layout DOMUS Consult Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbh Telefon 0331 / Telefax 0331 / info@domusconsult.de

12 DOMUS Revision AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft DOMUS Nordrevision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DOMUS Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Berlin Lentzeallee Berlin Telefon 030 / Telefax 030 / info@domusrevision.de Hamburg Tangstedter Landstraße Hamburg Telefon 040 / Telefax 040 / /-259 info@domusnordrevision.de Berlin Kurfürstendamm Berlin Telefon 030 / Telefax 030 / info@domustreuhand.de Potsdam Schornsteinfegergasse Potsdam-Babelsberg Telefon 0331 / Telefax 0331 / Hannover Leibnizufer Hannover Telefon 0511 / Telefax 0511 / Prenzlau Steinstraße Prenzlau Telefon / Telefax / Dresden Antonstraße Dresden Telefon 0351 / Telefax 0351 / Düsseldorf Goltsteinstraße Düsseldorf Telefon 0211 / Telefax 0211 / duesseldorf@domusrevision.de Erfurt Regierungsstraße Erfurt Telefon 0361 / Telefax 0361 / erfurt@domusrevision.de Frankfurt (Oder) Heinrich-Hildebrand-Straße 20 b Frankfurt (Oder) Telefon 0335 / Telefax 0335 / Senftenberg Roßkaupe Senftenberg Telefon / Telefax / senftenberg@domusrevision.de Magdeburg* Olvenstedter Straße Magdeburg Telefon 0391 / Schwerin Geschwister-Scholl-Straße Schwerin Telefon 0385 / Telefax 0385 / * im 2. Halbjahr DOMUS Consult Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbh Potsdam Schornsteinfegergasse Potsdam-Babelsberg Telefon 0331 / Telefax 0331 / team@domusconsult.de Berlin Lentzeallee Berlin Telefon 030 / Die Unternehmen der DOMUS Gruppe beraten seit über 20 Jahren erfolgreich Unternehmen der verschiedensten Branchen von Automobilindustrie über Gesundheitswesen bis zur Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, dem traditionellen Branchenschwerpunkt unserer Unternehmensgruppe. Wir bieten Ihnen ein breites Spektrum an maßgeschneiderten Prüfungsund Beratungsleistungen, die durch unsere Experten unterschiedlichster Fachrichtungen kontinuierlich weiterentwickelt Die DOMUS Revision AG ist Mitglied von Russell Bedford International, einem Netzwerk aus mehr als 50 unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften mit 113 Büros in über 50 Ländern. Nahezu 300 Partner und über Mitarbeiter stehen uns und unseren Mandanten mit landes- und branchenspezifischem Know-how zur Verfügung. Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Wirtschaftsrechtliche Beratung Unternehmens- und Kommunalberatung Berlin 2006 Dresden DOMUS Gruppe Düsseldorf Erfurt Frankfurt (Oder) Hamburg Hannover Magdeburg Potsdam Prenzlau Schwerin Senftenberg

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