Unterrichtsprotokoll Politik
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- Alwin Günther
- vor 7 Jahren
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1 Jahrgang ITU-I 1999 /00 Donnerstag, 10. Februar 2000 A RBEITSSCHUTZ Als wesentliche Vorraussetzung zur Erhaltung und Sicherung der Arbeitsleistung Notwendig zur Sicherung der individuellen Arbeitsleistung und zur Verhütung zu starker Belastung der Solidargemeinschaft (volkswirtschaftliche Kosten) Arten von Arbeitsunfällen Reine Arbeitsunfälle Wegeunfälle Berufskrankheiten 88 % 10 % 2 % (Ziegel auf n Kopp, umgeklinkt, Stromschlag) (Unfall auf dem Weg zur Arbeit) Ursachen Menschliches Versagen 80 % Wie Leichtsinn, fehlende Information, Technisches Versagen und mangelnde Sicherheitseinrichtungen 20 % Unterrichtsprotokoll 1
2 Jahrgang ITU-I 1999 /00 Donnerstag, 6. April 2000 M ÄRKTE UND M ARKTSTRUKTUREN Markt : ökonomischer Ort des Zusammentreffens von Angebot und Nachfrage Marktarten werden unterschieden nach a) Der Art der angebotenen und nachgefragten Güter Faktormärkte (von den Produktionsfaktoren abgeleitet) - Arbeitsmarkt - Kapitalmarkt - Immobilienmarkt Güter- und Dienstleistungsmärkte - Konsumgütermärkte - Investitionsgütermärkte b) Der Anzahl der Nachfrager und Anbieter Monopol ( Ein großer Anbieter und viele kleine Nachfrager ) Oligopol ( Wenige großer Anbieter und viele kleine Nachfrager ) Polypol ( Viele kleine Anbieter und viele kleine Nachfrager ) c) Dem Grad des Wettbewerbs, der vollkommenheit des Marktes vollkommener Markt (theoretisches Modell) unvollkommener Markt Unterrichtsprotokoll 7
3 Jahrgang ITU-I 1999 /00 Donnerstag, 17. Februar 2000 Technischer Arbeitsschutz (Fortsetzung) 4. Arbeitssicherheitsgesetz Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit Bei Großunternehmen eigene Einrichtungen, bei kleineren Betrieben erfolgt die Betreuung über die Berufsgenossenschaften 5. Maschinenschutzgesetz Hersteller müssen Garantien über die Sicherheit ihrer Maschinen abgeben und sind bei Nichteinhaltung haftbar. Die Einhaltung der Bestimmungen wird durch bestimmte Institutionen überprüft und durch Siegel quittiert. Beispiel VDE oder TÜV 6. Unfallverhütungsvorschriften Zuständig sind die Berufsgenossenschaften der einzelnen Branchen. Sie erlassen die Vorschriften und überwachen sie. Ordnungsstrafen bis zu DM sowie Verlust des Versicherungsschutzes sind möglich. Gewerbeämter sind ebenfalls Kontrollorgane mit der Befugnis, Ordnungsstrafen auszusprechen. Unterrichtsprotokoll 3
4 Jahrgang ITU-I 1999 /00 Donnerstag, 23. März 2000 Sozialer Arbeitsschutz - Regelungen der Arbeitszeit der Arbeitnehmer - Regelungen für alle und bestimmte, besonders schutzbedürftige Gruppen (Jugensarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertenschutz) 1. Arbeitszeit und Gewerbeordnung Generelle Regelung der Arbeitszeiten für alle Arbeitnehmer. Ausnahmen möglich bei Zugehörigkeit zu einer besonderen schutzbedürftigen Gruppe oder bei tariflichen Vereinbarungen. - Tägliche Arbeitszeit 8 Stunden - An bis zu 30 Tagen im Jahr darf bis zu 10 Stunden gearbeitet werden - Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich verboten (Ausnahmen möglich) - Verbot der Nachtarbeit (Ausnahmen möglich) - Mehrarbeit muss vergütet werden oder ist durch Freizeit auszugleichen - Ruhezeit zwischen 2 Arbeitstagen ist mind. 11 Stunden - Pausen bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden beträgt 30 Minuten 2. Bundesurlaubsgesetz - Mindesturlaub pro Jahr beträgt 18 Werktage - Arbeitgeber bestimmt den Urlaubstermin unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerwünsche und belange - Urlaub ist im Prinzip zusammenhängend zu gewähren, mindestens 14 Werktage = Gewährung des Urlaubs setzt eine Beschäftigungsdauer von 6 Monaten voraus 3. Ladenschlussgesetz Regelung: Montags Freitags: 7 20:00 Uhr Samstags: Adventssamstage: 7 16:00 Uhr 7 18:00 Uhr Unterrichtsprotokoll 4
5 Jahrgang ITU-I 1999 /00 Donnerstag, 30. März 2000 Sozialer Arbeitsschutz (Fortsetzung) Frauenschutzgesetz /Frauenarbeitsschutz (Arbeitszeitverordnung) Wegen der geringeren körperlichen Belastbarkeit gelten folgende Sonderregelungen: - Frauen dürfen in Bergwerken nicht unter Tage arbeiten. - tägliche Arbeitszeit darf bei Frauen 9 Stunden nicht überschreiten - schwere Arbeiten z.b. an Hochöfen sind für Frauen verboten - zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens dürfen Frauen nicht beschäftigt werden - Frauen stehen besondere Ruhepausen zu Mutterschutzgesetz 1. Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und noch 4 Monate nach der Entbindung, sofern kein Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird. [Kündigungen aus außerordentlichen Gründen sind möglich] 2. Wird Erziehungsurlaub genommen, kann eine Kündigung erst nach dessen Ablauf erfolgen. 3. Erziehungsurlaub von 3 Jahren steht pro Kind der Mutter zu; Verlängerung wird immer ab der letzten Geburt gerechnet. Maximal 9 Jahre. 4. Erziehungsgeld beträgt innerhalb der ersten 6 Monate nach der Geburt 600,- DM einkommensunkabhängig. Ab dem 7. Monat ist Erziehungsgeld einkommensabhängig. 5. Erziehungsurlaub kann gleichzeitig von beiden Partnern genommen werden. 6. Bei Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten haben beide Partner Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Schwerbehindertenschutz (lt. Schwerbehindertengesetz) Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit um 50% und mehr eingeschränkt ist. Der Grad wird auf Antrag gemäß entsprechendem ärztlichen Gutachten durch die Versorgungsbehörden festgelegt. Vergünstigungen : - zusätzlicher Jahresurlaub von 6 Werktagen - Verpflichtung zu Mehrarbeit ist unzulässig - Kündigung nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle Unternehmen, die eine gewisse Quote von Behinderten an der Gesamtbeschäftigtenzahl (6%), nicht einhalten müssen eine Abgabe zahlen (100,-) Zur Einrichtung von Behindertenarbeitsplätzen werden Zuschüsse gezahlt. Unterrichtsprotokoll 5
6 Jahrgang ITU-I 1999 /00 Donnerstag, 6. April 2000 Sozialer Arbeitsschutz (Fortsetzung) Jugendarbeitsschutzgesetz Es gilt für alle Arbeitnehmer, die noch keine 18 Jahre alt sind und das 14 Lebensjahr vollendet haben. Kontrolle der Vorschriften erfolgt durch Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichtsämter. Besondere Gefahrenquellen müssen durch Beschilderung gekennzeichnet sein. Warnschilder: Gebotsschilder: Weiße Schrift auf blauem Grund Verbotsschilder: Weiße Schrift auf rotem Grund Unterrichtsprotokoll 6
7 Jahrgang ITU-I 1999 /00 Donnerstag, 17. Februar 2000 Der Arbeitsschutz soll die Arbeit sichern als Technischer Arbeitsschutz Vorschriften & Maßnahmen, die Gefahren am Arbeitsplatz und in dem betrieblichen Einrichtungen bekämpfen Sozialer Arbeitsschutz Vorschriften, die Belastung aller Arbeitenden bzw. bestimmter Gruppen mindern sollen Technischer Arbeitsschutz - Gesetze bzw. Bestimmungen 1. Gewerbeordnung Von 1869; sie enthält neben den rechtlichen Arbeitsbestimmungen die grundsätzlichen Regelungen über die Unfallverhütung. Regelungen: alle Einrichtungen sind so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer vor Gefährdung ihrer Gesundheit bzw. ihres Lebens geschützt werden. - Bestimmungen über das Anbringen von Schutzvorrichtungen bei Maschinen - Bestimmungen über die Einrichtung von Wasch- und Umkleidekabinen - Bestimmungen über die Einrichtung von Betriebsräumen (Licht, etc.) 2. Arbeitsstättenverordnung Ergänzung bzw. Erweiterung der Gewerbeordnung (s. Blatt vom Besonderheiten raumorientierter Ablauforganisation ) 3. Sicherheitsregeln für die Büroarbeitsplätze Unterrichtsprotokoll 2
8 Jahrgang ITU-I 1999 /00 Donnerstag, 6. April 2000 Voraussetzungen für den vollkommenen Markt : 1. Anbieter und Nachfrager sind rein rational handelnde Menschen (homo oeconomicus); sie verfolgen das ökonomische Prinzip, um das Gewinn- bzw. das Nutzenmaximum zu erreichen. Die Enscheidungen sind somit rein preisorientiert. 2. Gültigkeit der Homogenitätsbedingungen: a) Sachliche Homogenität Es darf keine sachlichen Präferenzen geben = es gibt nur homogene Güter = keine qualitativen oder sonstige Unterschiede in Form, Farbe, Handlung usw. b) Personelle Homogenität Keine personellen oder persönlichen Präferenzen c) Räumliche Homogenität Keine räumlichen Präferenzen = Punktmarkt d) Zeitliche Homogenität Keine zeitlichen Präferenzen 3. vollkommene Markttransparenz 4. unendliche schnelle Reaktionsgeschwindigkeit der Marktteilnehmer Konsequenz: Es kann pro Produkt nur einen Preis geben; eine Preisdifferenzierung ist nicht möglich Unterrichtsprotokoll 8
9 Jahrgang ITU-I 1999 /00 Donnerstag, 13. April 2000 Konsequenzen: Vollkommener Markt: Es kann pro Produkt nur einen Preis geben; eine Preisdifferenzierung ist nicht möglich Verhalten der Wirtschaftssubjekte bei einem vollkommenen Markt und gegebener Polypolsituation = vollkommener Wettbewerb = atomistische Konkurrenz Bei dieser Situation ergibt sich als Konsequent für den Anbieter, dass ein Wettbewerb über den Preis bei gegebener Menge nicht möglich ist Preis ist für den Anbieter Datum; er ist Mengenanpasser. Preisbildung erfolgt über Angebot und Nachfrage; Nachfrageverhalten = Nachfragefunktion, die die Abhängigkeit zwischen Preis und Nachfrage angibt. P N PN = m x + b Steigung (m) gibt Auskunft über die Reaktionsstärke N X N Güter mit hoher Dringlichkeit (Medikamente) Bsp: AIDS-Kranker braucht sein Medikament Egal ob es teurer wird, er kauft es trotzdem Güter mit nicht so hoher Dringlichkeit P N P N Starke Reaktionen X N Nachfrager, die ab oder zunehmen Hier sind wesentlich mehr Nachfrager dazugekommen X N Je steiler, desto weniger Leute reagieren auf die Preisänderung Unterrichtsprotokoll 9
10 Jahrgang ITU-I 1999 /00 Donnerstag, 13. April 2000 Anbieterverhalten = Angebotsfunktion, die die Abhängigkeit zwischen Preis und Angebot angibt. P Angebot PA = m x + b X N Reaktion Nachfrager Preisbildung P 1 P A/N Angebotsüberhang = Käufermarkt A A > N deflationäre Tendenzen P 0 N = A Preisstabilität N > A inflationäre Tendenzen P 2 Nachfrageüberhang = Verkäufermarkt N X N/A Käufermarkt (bei Angebotsüberhang): Käufer hat die Macht Käufer kann den Anbieter zwingen, den Preis zu senken Jeder Angebotsüberhang hat Preissenkungen zur Konsequenz (sonst kriegt er seinen Warenüberschuß nicht weg) Verkäufermarkt (bei Nachfrageüberhang): Anbieter haben die Macht Konsequenz: der Preis geht nach oben Unterrichtsprotokoll 10
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