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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, Chemnitz Postfach 7 04, Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 419/14 ArbG Leipzig Verkündet am 19. Dezember 2014 I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn... und Frau... auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2014 für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom Ca 419/14 wird auf deren Kosten z u r ü c k g e w i e s e n. Revisionszulassung: keine T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten aus übergegangenem Recht im Wege der Drittschuldnerklage. Die Streitverkündete war bei der Beklagten beschäftigt.

2 Seite 2 Mit Mahnbescheid hat die Klägerin gegen die Beklagte den aufgrund Pfändungsüberweisungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom (Az. 444 M 52049/12) gepfändeten und übergegangenen Anspruch der Streitverkündeten gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 4.701,21 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jenem Betrag seit dem verfolgt. Auf der Grundlage des Mahnbescheids hat das Arbeitsgericht Leipzig den auf nämliche Forderung lautenden Vollstreckungsbescheid vom erlassen. Gegen den ihr am zugestellten Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte am Einspruch eingelegt. Beigefügt war eine -Zuschrift mit Sendedatum vom des Inhalts, wonach aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom (nicht: wie in Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid angegeben: vom ) zum Az. 444 M 52049/12 "derzeit (Anmerkung der Kammer: fettgedruckt auch in der Urschrift) keine Rechte geltend gemacht werden". Durch Verfügung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts Leipzig vom wurde Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache bestimmt auf Donnerstag, den um 10:30 Uhr. Eine Aufforderung der Geschäftsstelle an die Klägerin, den Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, war bis dahin nicht erfolgt. Allerdings ordnet die Verfügung vom u. a. an, dass die Klägerin (nach einer der Beklagten aufgegebenen Stellungnahme bis ) "dann" bis spätestens abschließend ebenfalls schriftlich vortragen könne. Zugestellt wurde die Verfügung der Klägerin unter dem

3 Seite 3 Am ist deren Anspruchsbegründung mit Schriftsatz vom bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Darin heißt es, dass sie die Klägerin unstreitig mit Schreiben vom gegenüber der Beklagten erklärt habe, sie mache derzeit (so wie in der Urschrift) Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht geltend. Am habe sie allerdings nachdem die Beklagte ihr abgegebenes Zahlungsversprechen nicht eingehalten habe Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wieder geltend gemacht (Schreiben vom ). Weiter hat sie Bezug genommen auf ein Schreiben vom an die Beklagte, das auf das Schreiben vom (wie vor) und dessen Inhalt Bezug nimmt. Es erfolgt neben einer Forderungsaufstellung u. a. eine Klagedrohung. Eine bei der Gerichtsakte befindliche Zustellungsurkunde bezieht sich auf das erstinstanzlich mittlerweile vergebene Aktenzeichen 7 Ca 419/14 und enthält als weiteres Kennzeichen den Zusatz: "1.2 Ggf. weitere Kennz. Ldg. z.t. am , 10:30 Uhr" Als Adressat ist die Beklagte genannt. Auf der Rückseite der Urkunde heißt es: "Das mit umseitiger Anschrift und Aktenzeichen versehene Schriftstück (verschlossener Umschlag) habe ich meiner Eigenschaft als (angekreuzt) Postbediensteter (angekreuzt) zu übergeben versucht. Weil die Aufgabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, habe ich das Schriftstück in den (angekreuzt) zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt."

4 Seite 4 Gezeichnet ist der Tag der Zustellung mit durch den... für das Postunternehmen "..." mit Anschrift auf Stempelabdruck. In dem unter dem vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer ist ausweislich der Niederschrift über jenen Termin bis um 10:53 Uhr für die Beklagte niemand erschienen. Verkündet wurde ein Zweites Versäumnisurteil, das den Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom als "unzulässig" verwarf. Dieses Urteil wurde der Beklagten am zugestellt. Zuvor war gegen den Vollstreckungsbescheid mit Eingang nochmals u. a. Einspruch eingelegt worden. Mit dem am eingegangenen weiteren Schriftsatz der Beklagten wurde der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurückgenommen. Am hat die Beklagte gegen das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt und am , einem Montag, ausgeführt und am selben Tag durch Korrektur der angekündigten Berufungsanträge ergänzt. Zugleich hat sie der Hauptschuldnerin den Streit verkündet. Ein Fall der schuldhaften Versäumung des Einspruchstermins habe nicht vorgelegen. Sie die Beklagte habe im Jahre 2013 eine Großveranstaltung in... organisiert. Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer sei Herr... gewesen. Seit habe Herr... Einzelprokura besessen. Seit dem befinde sie sich in Liquidation. Zum Liquidator sei Herr... bestellt worden.

5 Seite 5 Zum Zeitpunkt des vom Zustelldienst als Einwurf in den Briefkasten beurkundeten Zeitpunkts sei die Behandlung der Tagespost bei ihr, der Beklagten, wie folgt geregelt gewesen: Regelmäßig habe die Mitarbeiterin Frau... die Post zwischen 09:30 und 13:00 Uhr aus dem Briefkasten geholt und sie an den Geschäftsführer Herrn... bzw. an den Prokuristen Herrn... übergeben, welche die Post entsprechend ihren Zuständigkeitsbereichen bearbeiteten. Während Frau... im Urlaub war, habe die Streitverkündete diese Tätigkeiten übernommen. Das habe in der Vergangenheit auch reibungslos geklappt. Verlorene Schriftstücke seien nie zu verzeichnen gewesen. Vom bis zum habe Frau... Urlaub gehabt, weshalb die Post von der Streitverkündeten aus dem Briefkasten genommen worden sei. Die Streitverkündete habe ein gerichtliches Schreiben mit einer Terminbestimmung im Briefkasten nicht vorgefunden. Die Terminbestimmung vom hätten daher weder Herr... noch Herr... erhalten. Derzeit gehe sie, die Beklagte, nicht davon aus, dass die Streitverkündete die Post habe verschwinden lassen. Sie sei seit Januar 2012 angestellt gewesen und verfüge über Abitur und einen Fachschulabschluss. Beschwerden früherer Arbeitgeber habe es nach Kenntnis von ihr, der Beklagten, nicht gegeben. Während ihrer Tätigkeit habe sie sich stets als zuverlässig und korrekt erwiesen. Insbesondere sei nie erkennbar Post weggekommen, noch habe es sonstige Unregelmäßigkeiten gegeben. Gerügt werden könne im Rahmen einer Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil wie hier auch die fehlende Schlüssigkeit der Klage. Die fehlende Schlüssigkeit ergebe sich hier daraus, dass die Klägerin ihre Rechte mit Schreiben vom und vom wieder geltend gemacht habe.

6 Seite 6 Allerdings lege die Klägerin nicht dar, dass diese Schreiben ihr, der Beklagten, zugegangen seien. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Zweiten Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom Ca 419/14 sowie unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Arbeitsgerichts Leipzig vom Ba 122/13 abzuweisen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Das Vorbringen der Beklagten erfülle nicht die Voraussetzungen, aus denen geschlossen werden könne, dass der Fall der schuldhaften Versäumung des Termins nicht vorgelegen habe. Was das Schreiben vom anbelange, habe sie inzident vorgetragen, dass das Schreiben von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin versandt und der Beklagten zugegangen sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

7 Seite 7 I. 1. Die Berufung ist statthaft. Nach 64 Abs. 2 d ArbGG kann Berufung u. a. eingelegt werden, soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung (oder auch die Anschlussberufung) darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil der Beklagten gegen das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Leipzig ein (weiterer) Einspruch aufgrund der Regelung in 345 ZPO nicht zustand und sie Umstände dargelegt hat, nach denen ein Fall der schuldhaften Versäumung des Einspruchstermins nicht vorgelegen haben soll. Unabhängig davon und selbständig tragend ist die Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil auch mit der hier aufgestellten Behauptung statthaft (in anderen Worten: sie kann darauf gestützt werden), dass die Voraussetzungen für eine Einspruchsverwerfung nicht vorgelegen hätten, weil es für den Erlass eines Versäumnisurteils an der Schlüssigkeit der Klage gefehlt habe ( 700 Abs. 6 erster Halbsatz ZPO i. V. m. 331 Abs. 1, Abs. 2 erster Halbsatz ZPO; in der Konsequenz daher ebenso BGH vom IX ZR 62/90 Juris). 2. Die Berufung ist nicht mangels Beschwer deshalb unzulässig, weil die Beklagte den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid nach Erlass des Zweiten Versäumnisurteils zurückgenommen hat. Denn dies war zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Regelungen in 346, 516 Abs. 1 ZPO nicht mehr möglich. Zudem war nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung gemeint, dass ein ohnehin nicht statthafter Einspruch gegen das Zweite Versäumnisurteil zurückge-

8 Seite 8 nommen werden sollte, nachdem als statthaftes Rechtsmittel dasjenige der Berufung erkannt worden sei. 3. Mit der so zu verstehenden Rücknahme des Einspruchs gegen das Zweite Versäumnisurteil hat die Beklagte auch nicht auf die Berufung verzichtet ( 515 ZPO). Denn die Rücknahme bezieht sich ausdrücklich auf einen "Einspruch", nicht auf eine Berufung. II. 1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb begründet, weil das Arbeitsgericht den Einspruch "als unzulässig" verworfen hat. Aus der Bezeichnung des Urteils als Zweites Versäumnisurteil ergibt sich, dass das Arbeitsgericht den Einspruch verwerfen wollte. Es sind aus der Akte auch keine Umstände ersichtlich, aus denen auf die Unzulässigkeit des Einspruchs insbesondere etwa auf seine Verfristung geschlossen werden könnte. 2. Ein Fall der schuldhaften Versäumung des Termins vom hat nicht vorgelegen. a) Der Umstand der Zustellung der Terminsladung ist aufgrund der Postzustellungsurkunde nachgewiesen. Die Urkunde erbringt den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsache des Inhalts, wonach der genannte Zusteller des genannten Postunternehmens das Schriftstück in den Briefkasten der Beklagten eingelegt hat.

9 Seite 9 Diese Beweiskraft ergibt sich aus 418 Abs. 1 ZPO bezüglich der Beweiskraft öffentlicher Urkunden, die einen anderen als den in den 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt haben. Zu diesem Inhalt gehört der beurkundete Vorgang (vgl. BGH vom III ZR 104/05 Juris). Insbesondere gilt 418 ZPO gemäß 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch für Zustellungsurkunden, und aufgrund 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO handelt es sich um eine öffentliche Urkunde auch dann, wenn mit der Zustellung wie hier ein nach 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehener Unternehmer also nicht notwendigerweise die Post selbst beauftragt war. Allerdings kann der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden ( 418 Abs. 2 ZPO). Dafür genügt es jedoch nicht, wenn wie hier behauptet wird, das Schriftstück nicht erhalten zu haben oder es sei schon nicht vorgefunden worden. Dies folgt schon allein daraus, dass es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann das Dokument im Falle einer Ersatzzustellung gemäß 180 ZPO wie hier entnommen und ob es tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde (BGH vom , a. a. O. m. w. N.). Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt. Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (erneut: BGH vom a. a. O. m. w. N.). Die Beklagte hat Derartiges im Rahmen ihrer Berufungsbegründung und auch später nicht vorgebracht.

10 Seite 10 Keiner der Beweisantritte bezieht sich auf die Tatsache ggf. unter Benennung des schließlich namhaften Postzustellers, dass dieser die Sendung nicht eingelegt habe. b) Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend genügt das Vorbringen auch deshalb nicht, weil es im tatsächlichen Bereich offensichtlich auf Vermutungen beruht und schlingernd ist. Nicht ersichtlich ist, wie eine Postunterschlagung durch die Streitverkündete in den Raum gestellt werden kann bzw. einer Sendung, die sich gar nicht in dem Briefkasten befunden habe, jedenfalls nicht vorgefunden sei, jedenfalls keiner empfangsberechtigten Person vorgelegt worden wäre. Genau genommen werden Umstände geschildert, die allerdings nur bei Stringenz einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer relevanten Frist begründen könnten. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dafür gemäß 236 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO zwar die Glaubhaftmachung genügt. Durch eine bloße Glaubhaftmachung wird wie der Name schon sagt aber nichts bewiesen und schon gar nicht der Unrichtigkeitsbeweis i. S. d. 418 Abs. 2 ZPO angetreten oder geführt. 3. Die Berufung hat auch nicht deshalb Erfolg, weil die Klage unschlüssig wäre. Zu prüfen gewesen wäre die Schlüssigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Zweiten Versäumnisurteils. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Beklagte aber ganz genau, dass seitens der Klägerin nur "derzeit" keine Rechte geltend gemacht würden.

11 Seite 11 Dies war am Danach und vor Erlass des Zweiten Versäumnisurteils waren aber Mahnbescheid wie Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte ergangen. Unabhängig von der Frage, ob der Zugang bestimmter Schreiben durch die Klägerin ausdrücklich hätte behauptet werden müssen, ergab sich für die Beklagte aufgrund des ihr zugestellten Mahnbescheids und aber allerspätestens aufgrund des ihr zugestellten Vollstreckungsbescheids die klägerische Absicht, das Moratorium zu beenden. B. Die Beklagte trägt aufgrund der Regelung in 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer ohne Erfolg gebliebenen Berufung. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.

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