Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der teilstationären Pflege

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1 Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der teilstationären Pflege zwischen (nachstehend Träger genannt) und der der xxxxxx XXX (nachstehend Pflegekassen genannt) sowie als zuständiger Träger der Sozialhilfe wird für die Tagespflegeeinrichtung xxxxxxxxxxxx; IK: xxx xxx xxx folgende Vergütungsvereinbarung nach 85 SGB XI geschlossen. Seite 1 von 12

2 1 Vergütungsanspruch Ein Vergütungsanspruch des Trägers besteht nur für teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die durch Versorgungsvertrag ( 72 Abs. 2 SGB XI) zugelassen sind bzw. für die der Bestandsschutz ( 73 Abs. 3 SGB XI) greift. 2 Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach 87 b SGB XI Leistungen und Zuschläge nach 87 b SGB XI werden ausschließlich zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung und den Pflegekassen vereinbart. 3 Vergütungsfähige Leistungen (1) Nach dieser Vereinbarung werden ausschließlich Leistungen der teilstationären Pflege nach 41 SGB XI vergütet. Die Vergütung anderer pflegerischer oder betreuender Leistungen ist ausgeschlossen; 87 b SGB XI bleibt unberührt. (2) Die aktivierende Pflege ist Bestandteil der teilstationären Pflege und nicht gesondert vergütungsfähig. (3) Der für die Pflegeleistungen erforderliche Vor- und/oder Nachbearbeitungsaufwand und die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück (siehe 5) sind Bestandteil der teilstationären Pflege und nicht gesondert vergütungsfähig. (4) Zuzahlungen zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Leistungen darf der Träger der Pflegeeinrichtung von den Pflegebedürftigen weder fordern noch annehmen ( 84 Abs. 4 SGB XI). (5) Falls der Träger der Pflegeeinrichtung über die vergütungsfähigen Pflegeleistungen hinaus weitere Leistungen anbietet, werden diese von den Pflegekassen nicht vergütet ( 88 SGB XI). Das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen dieser Zusatzleistungen sind den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden. Seite 2 von 12

3 4 Pflegesätze ( 84 ff. SGB XI) (1) Die Leistungen nach 3 werden bis zum 31. Dezember 2016 durch folgende kalendertägliche Pflegesätze vergütet: Vergütung DTA Position Pflegeklasse I: xx,xx Pflegeklasse II: xx,xx Pflegeklasse III: xx,xx Pflegestufe 0: xx,xx Pflegestufe 0 gilt nur für Personen mit Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach 45 b SGB XI sowie 123 Abs. 2 SGB XI. Pflegestufe G: Der Pflegesatz der Pflegestufe G (geringer Pflegebedarf bei Personen, die keinen Anspruch nach dem SGB XI haben) wird ausschließlich zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung und dem Sozialhilfeträger vereinbart. (2) Ab dem 1. Januar 2017 werden die Leistungen nach 3 durch folgende kalendertägliche Pflegesätze vergütet: Vergütung DTA Position Pflegegrad 1: xx,xx Pflegegrad 2: xx,xx Pflegegrad 3: xx,xx Pflegegrad 4: xx,xx Pflegegrad 5: xx,xx In den Pflegesätzen ist ab 01. Januar 2017 ein PSG II-Zuschlag enthalten. Der PSG II- Zuschlag dient zur flexiblen Disposition der Personalmenge als auch für eine Personalreserve aufgrund etwaiger Gästestrukturschwankungen. Der PSG II-Zuschlag entfällt mit der Folgeverhandlung und wird basisbereinigt. Es erfolgt in der Folgeverhandlung jedoch insgesamt keine Absenkung der Pflegesätze. Der zuvor vereinbarte PSG II Zuschlag wird jedoch ein zweites Mal anteilig, längstens bis , gewährt, sofern zum Seite 3 von 12

4 Zeitpunkt des Einvernehmens über die Höhe der Entgelte im Rahmen der Folgeverhandlung noch kein Kalkulationsschema für teilstationäre Einrichtungen durch die PSK (maßgeblich: Beschlussdatum) verabschiedet sein sollte. Bei Neuverhandlung aufgrund des 85 Abs. 7 SGB XI entfällt der PSG II-Zuschlag ebenfalls. (3) In den vereinbarten Pflegesätzen nach Abs. 1 und 2 sind die Kosten für Auszubildende in der Altenpflege ( 82a SGB XI) mit einem Tagesbetrag in Höhe von insgesamt 0,00 / Pflegestufe bzw. Pflegegrad enthalten. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Nichtantritt der Ausbildung werden die vereinbarten Kosten bei der nächsten Vergütungsverhandlung entsprechend saldiert. (4) Abwesenheitstage werden entsprechend 25 des Rahmenvertrages nach 75 SGB XI für die teilstationäre Pflege gemäß gesonderter Regelung (s. Anlage 1) vergütet. Dies gilt nicht für Vergütungszuschläge nach 87 b SGB XI. (5) Für die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den einzelnen Pflegeklassen ist der Leistungsbescheid der Pflegekasse über die jeweilige Pflegestufe nach 15 SGB XI maßgeblich. (6) Der von der zuständigen Pflegekasse unmittelbar und in voller Höhe zu tragende gesonderte, nicht in den vereinbarten Pflegesätzen enthaltene Vergütungszuschlag für Pflegebedürftige sowie der Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, nach 2 beträgt pflegetäglich x,xx, DTA Position Mit dem Zuschlag sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung für die anspruchsberechtigten Personen abgegolten. Eine Vergütung findet vom ersten Tag an, jedoch nur für die Tage der tatsächlichen Anwesenheit statt. Abwesenheitszeiten werden nicht berücksichtigt. Der Träger hält das Personal für zusätzliche Betreuungsleistungen auf der Grundlage eines Personalschlüssels von 1 zu 20 vor. 5 Fahrtkostenpauschale (1) Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege und zurück. Der Träger der Einrichtung hat eine angemessene Beförderung sicherzustellen, soweit die Beförderung nicht Seite 4 von 12

5 durch Angehörige durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Einrichtung zur Vorhaltung bzw. Organisation eines Fahrdienstes verpflichtet. (2) Bei Inanspruchnahme von Fahrleistungen nach Absatz 1 durch den Pflegebedürftigen beträgt das Nutzungsentgelt je Fahrt pauschal x,xx, DTA Position Für die Beförderung von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern, dieses sind Pflegebedürftige, die mit einem Elektrorollstuhl, Elektromobil, Multifunktionsrollstuhl oder Rollstuhl mit fest eingebauter Sitzschale versorgt sind, beträgt das Nutzungsentgelt abweichend von Satz 1 je Fahrt pauschal x,xx, DTA Position Pflegeleistungen der Tagespflege und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkosten sind im Rahmen der Leistungsansprüche nach dem SGB XI als Einheit und damit als Gesamtbetrag zu bewerten ( 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). (3) Die Leistungspflicht der Pflegekasse ist auf den gesetzlichen Höchstanspruch der jeweiligen, zum Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme festgestellten Pflegestufe begrenzt. Fahrleistungen, die der Versicherte unabhängig vom Fahrdienst der Einrichtung in Anspruch genommen hat, erhöhen den Leistungsanspruch nicht. 6 Entgelt für Unterkunft und Verpflegung ( 87 SGB XI) (1) Das von den Pflegebedürftigen zu tragende Entgelt für Unterkunft beträgt kalendertäglich x,xx. (2) Das von den Pflegebedürftigen zu tragende Entgelt für Verpflegung beträgt kalendertäglich x,xx. Hierbei handelt es sich ausschließlich um den Anteil für Lebensmittel (Beköstigungssatz). (3) 4 Abs. 4 gilt entsprechend. 7 Laufzeit Diese Vereinbarung wird für die Zeit vom 01.xx.20xx bis xx.xx.20xx geschlossen; nach Ablauf dieses Zeitraumes gelten die vereinbarten Entgelte bis zum Inkrafttreten neuer Entgelte weiter. Seite 5 von 12

6 Nebenabreden 1. Die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale ( 84 Abs. 5 SGB XI) sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Anlage 2 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 2. Zum fällt 87b SGB XI weg und wird durch 43b SGB XI in der Fassung ab ersetzt. Unter den Vereinbarungspartnern besteht Einvernehmen, dass sich diese gesetzliche Änderung mit Wirkung ab dem ebenfalls auf die entsprechenden Regelungen in dieser Vereinbarung in 2, 3 Abs.1, 4 Abs. 4 und 6 und Anlage 2 Abs.4 Buchstabe c. auswirkt. Ort, xx.xx.20xx Für den Träger der Pflegeeinrichtung xx Für den/die Sozialhilfeträger xx Anlage 1 zu 4 Abs. 2 der Vergütungsvereinbarung über teilstationäre Pflegeleistungen Seite 6 von 12

7 Abwesenheitsregelung: 1. Bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegebedürftigen zahlen die Pflegekassen die vollen Kosten für den pflegebedingten Aufwand ( 4) für längstens 4 Tage im Kalendermonat weiter. 2. Für den Zeitraum eines Kalenderjahres beträgt die Leistungspflicht der Pflegekassen nach Nr. 1 bzw. Nr. 3 höchstens 28 Tage. 3. Wird der Pflegebedürftige nicht 5 Tage/Woche teilstationär betreut, sind die unter Ziff. 1. genannten Leistungszeiträume wie folgt zu kürzen: 4 Tage Anwesenheit pro Woche => längstens für 3 Tage im Monat, 3 Tage Anwesenheit pro Woche => längstens für 2 Tage im Monat, 2 Tage Anwesenheit pro Woche => längstens für 2 Tage im Monat, 1 Tag Anwesenheit pro Woche => längstens für 1 Tag im Monat. 4. Das vom Pflegebedürftigen zu tragende Entgelt für Unterkunft und Verpflegung ( 6) ist für jeden Abwesenheitstag um 5 zu reduzieren. 5. Die Fahrtkostenpauschale ( 5) ist für Abwesenheitstage nicht zu berechnen. 6. Bei der Rechnungslegung ist die Abwesenheit des Pflegebedürftigen i. S. der Ziff. 1 5 in jedem Einzelfall vom Träger der Pflegeeinrichtung anzugeben. 7. Der Träger der Pflegeeinrichtung erfasst versichertenbezogen die Dauer der tatsächlichen vorübergehenden Abwesenheit. 8. Diese Regelungen werden unwirksam, sobald ein neuer Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI (teilstationäre Pflege) in Kraft tritt und hierfür abweichende Regelungen vorsieht. Beispielhaft: Anlage 2 (verbindlicher Bestandteil der Entgeltvereinbarung) vom xx.xx.20xx Seite 7 von 12

8 Wesentliche Leistungs- und Qualitätsmerkmale ( 84 Abs. 5 SGB XI) (1) Ermittlung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises Die Tagespflegeeinrichtung verfügt über xx Pflegeplätze. Die Tagespflege ist von Montag bis Freitag von x:xx bis xx:xx Uhr geöffnet. Ab x:xx Uhr werden die Besucher zu Hause abgeholt. vorauss. Entwicklung der Gästezahl (Basis 100%) G I II III Aufgenommen werden Pflegebedürftige im Sinne des 14 SGB XI. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Gast (Pflegebedürftige) transportfähig ist, Gruppenfähigkeit gegeben oder herstellbar ist (2) Unmittelbar bewohnerbezogene Leistungen: Art und Inhalt der Leistungen richten sich im Grundsatz nach dem Landesrahmenvertrag für die teilstationäre Pflege gemäß 75 SGB XI und den gemeinsamen Grundsätzen gemäß 113 SGB XI und der Empfehlung des Landespflegeausschusses zum Betrieb einer Tagespflegeeinrichtung. Die Leistungen umfassen Grundpflege, medizinische Behandlungspflege, soziale Betreuung sowie Unterkunft und Verpflegung als unmittelbare und mittelbare bewohnerbezogene Leistungen. a. Grundpflege Die Leistungen der Grundpflege bestehen aus den im Einzelfall erforderlichen Hilfen bei der Körperpflege, bei der Ernährung und der Mobilität und beziehen sich auf 1 Abs. 3 des Landesrahmenvertrages. Da die wesentlichen Leistungen der Grundpflege i. d. R. in der eigenen Häuslichkeit des Pflegebedürftigen erbracht werden, stellt die Grundpflege einen untergeordneten Leistungsbereich der Tagespflege dar. Die typischen grundpflegerischen Leistungen bestehen in der Hilfe, Unterstützung und Anleitung bei der Ernährung und bei Toilettengängen. b. Soziale Betreuung zzgl. 87b SGB XI Die Tagespflege fühlt sich verantwortlich, den Gästen ein zweites "Zuhause" zu geben, in dem der Tag gemeinsam mit anderen Gästen verbracht wird. Durch kommunikative, beschäftigende und therapeutische Maßnahmen trägt die Tagespflege dazu bei, das selbständige Leben der Gäste in der gewohnten häuslichen Umgebung zu erhalten und zu fördern. Mit gezielter Betreuung durch freundliches und geschultes Personal werden Interessen, Fähigkeiten und Kräfte erhalten bzw. mobilisiert. Die Tagespflegeeinrichtung bietet insbesondere folgende Leistungen an: o Tagesstrukturierung o Einzelgespräche mit spezifischer Zielsetzung (entlastende, beratende und Ressourcenfördernde Gespräche) o Hilfen bei der Alltagsbewältigung o Beratung in persönlichen Angelegenheiten Seite 8 von 12

9 o o o o o Beratung von Angehörigen und Besuchern über soziale Hilfs- und Entlastungsmöglichkeiten Vermittlung von therapeutischen Diensten (z.b. Krankengymnastik), seelsorgerischen Diensten, Friseur und Fußpflege Gruppenarbeiten zur Förderung der Gemeinschaft Freizeitgestaltung nach den Interessen der Gäste und Möglichkeiten der Einrichtung Aktivierungsprogramme wie Gedächtnistraining, Bewegungs- und Gehübungen c. Medizinische Behandlungspflege Auf die Ausführungen der Empfehlung der Pflegesatzkommission stationär vom (Ziffer ) wird hingewiesen. Weitergehende Konkretisierungen erfolgen nicht. d. Unterkunft und Verpflegung Die Unterkunft und Verpflegung umfasst die Leistungen, die den Aufenthalt des Tagespflegegastes in einer Tagespflegeeinrichtung ermöglichen, soweit sie nicht den allgemeinen Pflegeleistungen, den Zusatzleistungen sowie den Aufwendungen für Investitionen nach 82 Abs. 2 SGB XI zuzuordnen sind. Der Bereich Unterkunft und Verpflegung umfasst folgendes Leistungsangebot: Speise- und Getränkeversorgung: Frühstück, Mittagessen, Nachmittagkaffee, Schon- und Diätkost nach ärztlicher Anordnung und kostenfreie Getränke (z.b. Tee, Kaffee, Mineralwasser, Säfte etc.). Die Verpflegung richtet sich nach dem Nährstoffbedarf der Tagespflegegäste und berücksichtigt individuelle Bedürfnisse auch bei Sonderkostformen und Diäten. Gästen mit Hilfebedarf wird das Essen entsprechend dem individuellen Hilfebedarf angerichtet oder angereicht. Die Speiseversorgung erfolgt durch die hauseigene Küche Reinigung und Reinigungsintervalle: Ruheräume 3 x wöchentlich und bei Bedarf Gemeinschaftsraum 3 x wöchentlich und bei Bedarf Bewohnerbad/WC 3 x wöchentlich und bei Bedarf Fensterreinigung 2 x jährlich und bei Bedarf Gardinen waschen 2 x jährlich und bei Bedarf Die Reinigung der Gemeinschaftsräumlichkeiten (Flure, Speise-/Aufenthaltsraum etc.) erfolgt unter Berücksichtigung der Hygienestandards. Die Wäscheversorgung umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der Pflegeeinrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche. Ver- und Entsorgung: Die Versorgung mit Strom, Wasser und Heizung sowie die Entsorgung von Abwasser und Abfall stellt die Pflegeeinrichtung sicher. Wartung und Instandhaltung Seite 9 von 12

10 e. Fahrdienst Die Einrichtung gewährleistet die notwendige und angemessene Beförderung der Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Der An- und Abfahrtsweg soll 45 Minuten (auch bei Gruppenbeförderung) nicht überschreiten. (3) Mittelbar bewohnerbezogene Leistungen: a. Pflegeplanung und Pflegedokumentation Der Pflegeprozess ergibt sich aus der pflegerischen Anamnese (inklusive Biographie) den Ressourcen / Problemen, den Pflegezielen, der Pflegeplanung, der Durchführung und Dokumentation der Maßnahmen sowie der Wirksamkeitskontrolle. Der Pflegeprozess und die daraus folgenden notwendigen pflegerischen Maßnahmen sind ausgerichtet an den Bedürfnissen der Tagespflegegäste. Der Pflegeprozess ist Grundlage der pflegerischen Arbeit. Der in den folgenden sechs Schritten dargestellte Pflegeprozess der Schlüssel zur ganzheitlichen, systematischen Pflege und Betreuung. Die angestrebten pflegerischen Ziele sind nur bedingt in der Tagespflege realisierbar, da sich die Tagespflegegäste nur für einen begrenzten Zeitraum in der Tagespflegeeinrichtung aufhalten. 1. Informationen sammeln Im Rahmen der Informationssammlung werden alle Daten und Informationen gesammelt, die erforderlich sind, um den Tagespflegegast bedarfs- und problem-gerecht zu betreuen und zu pflegen. Auf diesem Wege entsteht ein umfassendes Bild der Persönlichkeit des Gastes, seines Gesundheitszustandes, seiner Ressourcen, seines pflegerischen Bedarfs, seiner Vorlieben, Abneigungen und individuellen Gewohnheiten. 2. Probleme und Ressourcen erheben Auf der Grundlage der aus der Informationssammlung gewonnenen Erkenntnisse werden die vorhandenen Ressourcen und die bestehenden Probleme des Gastes ermittelt und anhand des AEDL- Strukturmodells formuliert. 3. Ziele definieren In den Pflegezielen wird beschrieben, welcher Erfolg mit der Betreuung und Pflege angestrebt werden soll. Ausgehend von den vorhandenen Ressourcen und Problemen sowie den Bedürfnissen des Gastes werden realistische, erreichbare und überprüfbare Pflegeziele formuliert. 4. Maßnahmenplan In Rahmen der Maßnahmenplanung wird festgelegt, wer, wann, welche Maßnahmen mit welcher Häufigkeit und mit welchen Hilfsmitteln durchführt. 5. Durchführung der Maßnahmen Die Pflege- und Betreuungsmaßnahmen werden entsprechend dem Pflegeplan durchgeführt. Die Durchführung und ggf. Abweichung wird im Pflegebericht dokumentiert. 6. Evaluation des Prozesses Die Evaluation wird bei Veränderungen durchgeführt. Über die Auswertung des Pflegeberichts wird der Erfolg der Pflege und Betreuung beurteilt. Ergebnisse und Abweichungen werden analysiert. Pflegeziele und Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst. b. Arbeitsorganisation / Kommunikationsstruktur Seite 10 von 12

11 Zur Sicherstellung des Informationsflusses führen die Mitarbeiter der Tagespflegeeinrichtung regelmäßige Dienstbesprechungen durch. In der Regel findet einmal wöchentlich eine protokollierte Dienstbesprechung des Mitarbeiterteams statt. Die gemeinsam für die folgende Kalenderwoche festgelegten Aktivitäten, pflegerischen Maßnahmen und Einzeltherapien werden für alle Besucher und Mitarbeiter des Hauses sichtbar verzeichnet. Kurze direkte Informationen, z. B. Ausfall eines Gastes, Telefonnotizen etc. werden in einem für alle Mitarbeiter zugänglichen Informationsbuch mit Datum und Handzeichen festgehalten. c. Kooperation mit und Kontakte zu Dritten (u. a. Einsatz von Ehrenamtlichen, Mitgliedern von Selbsthilfegruppen gem. 82b SGB XI) Jeder Tagesgast hat seinen frei gewählten Hausarzt. Dieser ist für die Verordnung von Behandlungspflegen zuständig. Die Zusammenarbeit mit den Angehörigen der Tagesgäste ist zur Erreichung der Pflegeund Betreuungsziele wichtig. Die Angehörigen sorgen in Absprache mit den Mitarbeitern für die rechtzeitige Bereitstellung von Medikamenten und helfen bei der Erstellung des für die individuelle Betreuung wichtigen Biografiebogens. Bei der Aufnahme des Tagesgastes wird geklärt, inwieweit weitere Einrichtungen, z. B. ambulante Dienste, an der Pflege beteiligt sind. Darüber hinaus pflegt die Einrichtung Kontakte zu Ehrenamtlichen, Vereinen, Kirchengemeinde, Therapeuten, etc. d. Koordination / Verwaltung Die Verwaltung regelt sämtliche Kommunikation und die Vertragssituation mit den Leistungsträgern, Angehörigen, Behörden, Fremddienstleistern und Lieferanten. Sie ist verantwortlich für die betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Einrichtung. Sie ist als Bindeglied zwischen Einrichtung und Bewohner / Angehörigen tätig. e. Fort- und Weiterbildung Ein prospektiver Fort- und Weiterbildungsplan wird unter Beteiligung der Mitarbeiter einmal jährlich erstellt. f. Qualitätssicherung Es wird sichergestellt, dass eine interne Implementierung und Fortentwicklung des Qualitätssicherungssystems erfolgt. Folgende Instrumente der internen Qualitätssicherung finden dabei Anwendung: Fort- und Weiterbildung Vorhalten von Fachliteratur für alle Bereiche Entwicklung, Weiterentwicklung und Anwendung von Pflegestandards/ Richtlinien/ Pflegeleitlinien Pflegekonzept Beschwerdemanagement in Verantwortung der PDL Qualitätszirkel Tagespflegegäste-, Angehörigen-, Mitarbeiterbefragung Fachliche Überprüfung der Pflege insbesondere durch Pflegevisiten Stellenbeschreibung für alle Arbeitsbereiche Folgende externe Qualitätssicherungsmaßnahmen werden durchgeführt: Seite 11 von 12

12 Enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit Heimaufsicht und medizinischem Dienst der Krankenkassen. (4) Personelle Ausstattung a. Verantwortliche Pflegefachkraft Die Pflege ist unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft (PDL) durchzuführen. Die Qualifikation richtet sich nach den Vorschriften des SGB XI und der Heimpersonalverordnung. Zum Aufgabengebiet der PDL zählen schwerpunktmäßig die fachliche Planung der Pflegeprozesse, die fachgerechte Führung der Pflegedokumentation, die Dienstplangestaltung, die Durchführung von Dienstbesprechungen im Pflegebereich sowie die Durchführung von Pflegevisiten. Die Aufgaben können an andere Mitarbeiter delegiert werden, bleiben aber in der Delegationsverantwortung der verantwortlichen Pflegefachkraft. Für die PDL ist ein Stellenanteil von X vereinbart. b. Pflege und Betreuung (Personalschlüssel und Nennung der Berufsgruppen ohne Stellenanteile) Für die von der Tagespflegeeinrichtung zu erbringenden Leistungen ist ein Personalschlüssel von 1 : X (ohne PDL - Anteil) über alle Pflegestufen vereinbart: Die Fachkraftquote beträgt mindestens 50 % (bezogen auf Vollzeitstellen). Die Qualifikation der Fachkräfte richtet sich nach den Vorschriften der Heimpersonalverordnung i. V. m. dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit vom Es ist gewährleistet, dass während der Öffnungszeiten eine examinierte Pflegekraft anwesend ist. c. Zusätzliches Betreuungspersonal (Voraussetzung gem. 87 b Abs. 1SGB XI; insbes. Personalschlüssel) d. Leitung und Verwaltung / Hauswirtschaft / Technischer Dienst / QM Die Versorgung der Gäste in diesem Leistungssegment ist während der Öffnungszeit jederzeit sichergestellt. (5) Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern ( 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI) Die Pflegeeinrichtung verpflichtet sich, Verbrauchsgüter nach 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI vorzuhalten. Seite 12 von 12

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