RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 31. Mai 2000 (21.06) (OR. fr) 8838/00 LIMITE JUSTCIV 66

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1 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 31. Mai 2000 (21.06) (OR. fr) 8838/00 LIMITE JUSTCIV 66 AUFZEICHNUNG des Generalsekretariats des Rates für den Ausschuß für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Nr. Vordokument: 7462/00 JUSTCIV 40 Betr.: Fragebogen zu dem auf Ehesachen anzuwendenden Recht (Rom III) Zusammenfassung der Antworten der Delegationen (Anlage) 1. Gemäß dem Wiener Aktionsplan vom 3. Dezember 1998 zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollten binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags Maßnahmen zur Prüfung der Möglichkeit, einen Rechtsakt betreffend das auf Ehesachen anzuwendende Recht zu erstellen (Rom III), ergriffen werden. 2. Infolgedessen wurden die Delegationen, wie in der Sitzung des Ausschusses für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) vom 18. November 1999 (Dok /99 JUSTCIV 173) vereinbart, ersucht, einen Fragebogen zu dem auf Ehesachen anzuwendenden Recht zu beantworten (Fernschreiben Nr vom 20. Dezember 1999). Die Delegationen wurden gebeten, ihre Antworten bis zum 31. März 2000 zu übermitteln. 1 1 Das Generalsekretariat des Rates hat die Antworten aller Delegationen mit Ausnahme von Dänemark und Spanien erhalten. 8838/00 mt/mt/rk 1

2 3. Die Delegationen erhalten in der Anlage eine Zusammenfassung der Antworten der Mitgliedstaaten auf den Fragebogen zu dem auf Ehesachen anzuwendenden Recht. Diese Antworten sind in Dokument 8839/00 JUSTCIV 67 zusammengestellt. 8838/00 mt/mt/rk 2

3 ZUSAMMENFASSUNG DER ANTWORTEN DER DELEGATIONEN AUF DEN FRAGEBOGEN ZU DEM AUF EHESACHEN ANZUWENDENDEN RECHT (ROM III) INHALT Seite I. NATIONALES MATERIELLES RECHT...4 A. Ehescheidung...4 B. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes...10 C. Ungültigerklärung der Ehe...12 II. NATIONALES VERFAHRENSRECHT...13 III. AUF DIE EHESCHEIDUNG, DIE TRENNUNG OHNE AUFLÖSUNG DES EHE- BANDES UND DIE UNGÜLTIGERKLÄRUNG DER EHE ANZUWENDENDES RECHT...16 IV. ALLGEMEINE FRAGEN...19 V. GESTALTUNG EINES ETWAIGEN KÜNFTIGEN RECHTSAKTS (ROM III)...21 A. Anwendungsbereich...21 B. Kollisionsnormen /00 mt/mt/rk 3

4 I. NATIONALES MATERIELLES RECHT A. Ehescheidung 1. Zulässige Arten der Ehescheidung (z.b. Scheidung im streitigen Verfahren, Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen) In allen Mitgliedstaaten sind sowohl die Scheidung im streitigen Verfahren als auch die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen zulässig, mit Ausnahme von Irland, das die von den Ehegatten gemeinsam beantragte Scheidung nicht anerkennt. Einige Mitgliedstaaten erkennen nur einen Scheidungsgrund an, und zwar das objektive Scheitern der Ehe (Deutschland, Griechenland, Irland, Niederlande, Vereinigtes Königreich) oder lediglich den fehlenden Willen, das Eheband aufrechtzuerhalten (Finnland, Schweden). Finnland, Schweden und die Niederlande machen übrigens keine Unterscheidung zwischen einer einseitig von einem Ehegatten und einer von beiden Ehegatten gemeinsam beantragten Scheidung. Darüber hinaus erkennen andere Mitgliedstaaten neben der Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen eine ganze Reihe von Scheidungsgründen für eine Scheidung im streitigen Verfahren an (Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal). Frankreich läßt sogar zwei Arten der Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen zu (Scheidung auf einseitigen Antrag mit Einverständnis der Gegenseite und Scheidung auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten). 2. Scheidung im streitigen Verfahren a) Zulässigkeit der Scheidung im streitigen Verfahren Einige Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften die Scheidung nach dem Verschuldensprinzip vor und lassen die Scheidung ferner aus bestimmten anderen Gründen wie z.b. tatsächliche Trennung oder Geisteskrankheit zu (Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal). Andere Mitgliedstaaten (Deutschland, Griechenland, Irland, Niederlande, Vereinigtes Königreich) gestatten die Scheidung nur bei einer Zerrüttung der Ehe (vgl. nächster Punkt). In Finnland und in Schweden wird kein besonderer Grund vorausgesetzt, und die Scheidung auf einseitigen Antrag wird nach Ablauf einer Bedenkzeit von sechs Monaten ausgesprochen. b) Sonderfälle i) Zerrüttung der Ehe (ohne Verschulden): Zulässigkeit und Nachweis Alle Mitgliedstaaten sehen die Scheidung bei einer Zerrüttung der Ehe bzw. einem Bruch des Zusammenlebens der Ehegatten vor. Jedoch muß in Italien in bestimmten Fällen, in denen das Zusammenleben, auch unabhängig vom Willen eines oder beider Ehegatten, nicht mehr zumutbar ist, zunächst die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ausgesprochen werden. 8838/00 mt/mt/rk 4

5 Hierzu einige Erläuterungen: ii) In Belgien liegt die Zerrüttung der Ehe allen Arten der Scheidung zugrunde; sie stellt an sich jedoch keinen Scheidungsgrund dar. Im Vereinigten Königreich wird die Zerrüttung der Ehe ausdrücklich als einziger Scheidungsgrund zugelassen und muß durch einen der folgenden Sachverhalte nachgewiesen werden: Ehebruch, gestörtes Verhalten, Verlassen der ehelichen Wohnung, tatsächliches Getrenntleben seit mindestens zwei Jahren im Falle der Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen und tatsächliches Getrenntleben seit mindestens fünf Jahren im Falle der Scheidung auf einseitigen Antrag. Nach irischem Recht stellt das Getrenntleben seit mindestens vier Jahren ohne Aussicht auf eine mögliche Versöhnung den einzigen Scheidungsgrund dar. Nach französischem und luxemburgischem Recht ist die Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Ehegatten ein ausdrücklich anerkannter Scheidungsgrund. Das portugiesische Recht sieht als Scheidungsgrund ferner den Fall der Abwesenheit eines Ehegatten für mindestens zwei Jahre vor. Die genannten Mitgliedstaaten setzen für die Scheidung in diesen Fällen eine endgültige Zerrüttung der Ehe (tatsächliches Getrenntleben, keine Aussicht auf Versöhnung) bzw. den Nachweis einer unheilbaren Geisteskrankheit voraus. Die Zerrüttung der Ehe muß in einigen Mitgliedstaaten, wie z.b. in Frankreich, unbedingt nachgewiesen werden. In Luxemburg muß der Antragsteller den Nachweis sowohl für den tatsächlichen Sachverhalt (Getrenntleben während eines bestimmten Zeitraums bzw. geistiger Zustand) als auch für die Haltung der Ehegatten (Willen zur endgültigen Trennung) erbringen. Einige Mitgliedstaaten lassen die Vermutung einer Zerrüttung der Ehe zu (in Griechenland im Falle der Bigamie, des Ehebruchs, des Verlassens der ehelichen Wohnung oder des Angriffs auf das Leben des Antragstellers durch den Antragsgegner). Diese Vermutung ist bisweilen unwiderlegbar, wie z.b. in Griechenland, wenn die Trennung der Ehegatten ohne Unterbrechung mehr als vier Jahre gedauert hat, oder in Deutschland, wenn ein mindestens dreijähriges Getrenntleben im Falle eines einseitigen Antrags oder ein mindest einjähriges Getrenntleben im Falle einer einvernehmlichen Scheidung (gemeinsamer Antrag oder einseitiger Antrag mit Einverständnis der Gegenseite) gegeben ist. In den Niederlanden gibt der Richter dem Scheidungsantrag ohne weitere Prüfung statt, wenn der Antragsgegner die Zerrüttung anerkennt oder sich auf das Verfahren nicht einläßt. In den nordischen Staaten (Finnland, Schweden) kann die Scheidung im Falle eines mindestens zweijährigen tatsächlichen Getrenntlebens der Ehegatten unverzüglich ohne Bedenkzeit ausgesprochen werden. Die Scheidung wird ferner unverzüglich bewilligt, wenn die Ehe trotz gesetzlicher Ehehindernisse geschlossen wurde (Bigamie, unzulässiger Verwandtschaftsgrad...). Scheidungsgründe bei einseitigem Antrag In zwei Mitgliedstaaten (Finnland und Schweden) ist der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, nicht zur Angabe besonderer Gründe verpflichtet. In den anderen Mitgliedstaaten jedoch hat der Antragsteller seinen Antrag stets auf einen besonderen, gesetzlich vorgesehenen Scheidungsgrund zu stützen. 8838/00 mt/mt/rk 5

6 c) Gesetzliche Unmöglichkeit und vertraglicher Ausschluß der Scheidung In den finnischen und den schwedischen Rechtsvorschriften ist kein Fall vorgesehen, in denen die Erlangung der Scheidung unmöglich ist (es besteht ein ausgesprochenes Recht auf Auflösung der Ehe). Demgegenüber gibt es in einigen Mitgliedstaaten Sonderfälle, die die Abweisung des Scheidungsantrags rechtfertigen, obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt sind. In Deutschland, Österreich, Frankreich und Luxemburg sowie im Vereinigten Königreich (im Falle einer Trennung von fünf Jahren) ist die Scheidung unmöglich, wenn die Auflösung der Ehe für den anderen Ehegatten oder für die Kinder außergewöhnlich harte materielle oder moralische Folgen mit sich bringen würde. In den Niederlanden wird der Scheidungsantrag abgelehnt, wenn die bestehenden Rentenansprüche des Antragsgegners durch eine Scheidung verfallen oder sich erheblich vermindern würden und keine für beide Seiten fairen Vereinbarungen getroffen wurden. In einigen Mitgliedstaaten besteht kein Recht auf Scheidung, wenn das Fehlverhalten verziehen (Österreich, Schottland) oder provoziert wurde (Portugal), eine Versöhnung stattgefunden hat (Luxemburg) oder die Ehegatten eine unstatthafte Absprache getroffen haben oder nach dem Verlassen der ehelichen Wohnung durch einen Ehegatten wieder zusammenleben (Schottland). In allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können die Ehegatten die Möglichkeit einer Ehescheidung nicht einvernehmlich ausschließen. 3. Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen (Zulässigkeitsvoraussetzungen) In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Scheidung auf gemeinsamen Antrag unter mehr oder weniger strikten Voraussetzungen zulässig. Lediglich Irland erkennt ein gegenseitiges Einvernehmen als Scheidungsgrund nicht an. In Finnland und in Schweden unterliegt diese Art der Scheidung gegenüber der Scheidung auf einseitigen Antrag keinen besonderen Regeln. Eine Angabe spezifischer Gründe ist somit nicht erforderlich. Eine Bedenkzeit von sechs Monaten ist obligatorisch, kann jedoch in bestimmten Fällen (tatsächliches Getrenntleben für mindestens zwei Jahre, gesetzliche Ehehindernisse) erlassen werden. In den anderen Mitgliedstaaten gelten für die Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen besondere Bedingungen. Hierzu folgende Erläuterungen: In einigen Ländern ist ein bestimmtes Mindestalter der Ehegatten Voraussetzung (20 Jahre in Belgien, 23 Jahre in Luxemburg). In vielen Ländern wird eine Mindestehedauer gefordert (ein Jahr in Griechenland, England und Wales, zwei Jahre in Belgien). Ein tatsächliches Getrenntleben der Ehegatten stellt in einigen Ländern eine Voraussetzung für den Scheidungsantrag dar (beispielsweise sechs Monate in Österreich, zwei Jahre in England und Wales), während es in anderen Staaten (Deutschland) lediglich die unwiderlegbare Vermutung gestattet, daß die Ehe gescheitert ist. 8838/00 mt/mt/rk 6

7 Einige Mitgliedstaaten verlangen, daß die Ehegatten die Scheidungsgründe im einzelnen darlegen (Feststellung des Scheiterns der Ehe in Österreich und in den Niederlanden), während die Ehegatten in anderen Staaten (Frankreich und Portugal) nicht verpflichtet sind, Scheidungsgründe zu nennen. Eine schriftliche Übereinkunft über die Ausübung des Sorgerechts und die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten muß in Belgien, Griechenland, Italien, Frankreich, Österreich, Luxemburg und Portugal von den Antragstellern geschlossen und richterlich bestätigt werden. 4. Scheidungsfolgen a) Art der Scheidungsfolgen i) Folgen der Scheidung für die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z.b. Namensführung der Ehegatten) In allen Mitgliedstaaten führt die Scheidung zur Auflösung des Ehebandes, so daß es den Ehegatten freisteht, erneut zu heiraten, wobei sie in einigen Ländern eine Wiederverheiratungsfrist einzuhalten haben 1. Die Ehegatten unterliegen infolgedessen nicht mehr den mit der Ehe verbundenen persönlichen Pflichten (insbesondere der Pflicht zur ehelichen Gemeinschaft). In mehreren Mitgliedstaaten endet mit der Scheidung das Recht auf Namensführung (Belgien, Frankreich, Italien, Griechenland, Luxemburg, Portugal). Beide Ehegatten nehmen wieder ihren früheren Namen an, und die Frau darf den Namen ihres früheren Ehegatten nur mit dessen Einverständnis oder mit richterlicher Genehmigung weiterführen. In Frankreich ist die Frau berechtigt, den Ehenamen weiterzuführen, wenn es wegen Zerrüttung der Ehe zur Scheidung gekommen ist. In anderen Mitgliedstaaten jedoch (Deutschland, Österreich, Irland, Niederlande, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich) führt die Scheidung nicht zum Verlust des Ehenamens. Nach der Scheidung können die Betreffenden wählen, ob sie den Namen des früheren Ehegatten beibehalten oder wieder den Namen annehmen, den sie vor der Eheschließung geführt haben; in Deutschland können sie letzteren sogar an den Ehenamen anhängen. In den Niederlanden kann ein Ehegatte beim Gericht beantragen, das Recht auf Namensführung aufzuheben, wenn berechtigte Gründe für diese Entscheidung vorliegen. ii) Folgen der Scheidung für das Vermögensverhältnis zwischen den Ehegatten (z.b. vermögensbezogene Sanktionen gegen den Ehegatten, der die Scheidung verschuldet hat) Die Scheidung führt zur Auflösung des ehelichen Güterstandes und sehr häufig zu einer Aufteilung des Vermögens zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten. In der Regel enden mit der Scheidung die Unterhaltspflicht und die Erbansprüche der Ehegatten untereinander. In allen Mitgliedstaaten jedoch kann eine Unterhaltsrente oder -zahlung an den Ehegatten, der nicht über ausreichende Mittel verfügt, bewilligt werden, wobei seinem Bedarf und der Vermögenssituation des anderen Ehegatten Rechnung getragen wird. Dieser Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsrente erlischt im Falle einer erneuten Eheschließung (z.b. Italien, Niederlande). In Frankreich besteht im Falle der Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe auch weiterhin eine Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung. In Schweden ist eine Unterhaltsrente nur in außergewöhnlichen Fällen möglich (langjährige Ehe, besondere Gründe). 1 Dies gilt insbesondere für Italien, es sei denn, daß die Ehe nicht vollzogen wurde oder eine gesetzliche Trennung von mindestens drei Jahren stattgefunden hat. 8838/00 mt/mt/rk 7

8 In den Mitgliedstaaten, die die Scheidung nach dem Verschuldensprinzip anerkennen (Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal), wird die jeweilige Verantwortlichkeit der Ehegatten bei der Auflösung der Ehe berücksichtigt. So hat der für schuldig erklärte Ehegatte vermögensrechtliche Sanktionen hinzunehmen: Verlust der Unterhaltsrente (in Frankreich und in Luxemburg lediglich im Falle einer Scheidung wegen ausschließlichem Verschulden, in Belgien auch bei beiderseitigem Verschulden); Verlust der von dem nichtschuldigen Ehegatten im Rahmen der Ehe gewährten Vorteile (Belgien, Portugal); Beibehaltung der im Rahmen der Ehe gewährten Vorteile für den nichtschuldigen Ehegatten (Luxemburg, Portugal); Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz zum Ausgleich des von dem nichtschuldigen Ehegatten erlittenen besonderen Schadens, unbeschadet der zivilrechtlichen Haftung des gemeinen Rechts (Belgien, Portugal, Luxemburg). In den Mitgliedstaaten, in denen eine Scheidung nach dem Verschuldensprinzip gesetzlich nicht vorgesehen ist (Deutschland, Irland, Niederlande, Schweden, Finnland, Vereinigtes Königreich), spielt der Grund für die Auflösung der Ehe hinsichtlich der vermögensrechtlichen Folgen keine Rolle. Es sind keine vermögensrechtlichen Sanktionen vorgesehen. Erwägungen der Billigkeit bzw. der Zweckmäßigkeit können jedoch eine ungleiche Aufteilung des ehelichen Vermögens, die Zuteilung der ehelichen Wohnung bzw. der beweglichen Güter oder die Zahlung einer Rente bzw. von Unterhaltsleistungen an einen der Ehegatten rechtfertigen (Deutschland, Niederlande, Irland, Vereinigtes Königreich). Auch in Finnland bestehen Regeln über einen eventuellen Ausgleich bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens. iii) Folgen der Scheidung für gemeinsame minderjährige Kinder der Ehegatten (z.b. elterliche Verantwortung und Unterhaltsverpflichtung) Zahlreiche Mitgliedstaaten verfahren nach dem Grundsatz der Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten im Falle der Scheidung (Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich). Diese Beibehaltung erfolgt oft automatisch, und der Richter wird nur dann tätig, wenn er von den Ehegatten oder auch von dem örtlichen Sozialamt (Finnland) damit befaßt wird. Wenn jedoch Einvernehmen zwischen den Ehegatten besteht oder wenn sie sich im Falle der Uneinigkeit an ein Gericht wenden, so kann das Sorgerecht ausschließlich einem der Ehegatten übertragen werden (Niederlande, Österreich). In Schweden ist das Gericht, wenn die beiden Ehegatten die Beendigung des gemeinsamen Sorgerechts beantragen, verpflichtet, dem Antrag stattzugeben. In anderen Mitgliedstaaten hingegen ist das Zusammenleben der Eltern Voraussetzung für die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts, so daß dieses im Falle der Auflösung der Ehe dem Ehegatten zugesprochen wird, der die Kinder in seiner Obhut hat, oder auch einem Dritten, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Die Ehegatten können allerdings vereinbaren, die elterliche Verantwortung gemeinsam auszuüben. So kann beispielsweise in Italien das Sorgerecht auch im Wechsel ausgeübt werden. Wird das Sorgerecht für die Kinder nur einem Ehegatten zugesprochen, so behält der andere Ehegatte das Recht auf Umgang mit dem Kind (Besuchs- und Beherbergungsrecht) sowie ein Einspruchsrecht in bezug auf die Erziehung und die Berufswahl des Kindes (Niederlande, Portugal). Wenn das Wohl des Kindes dies erfordert bzw. schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen, so kann das Gericht dieses Recht in bestimmten Fällen beschränken oder aufheben (Deutschland, Luxemburg, Niederlande). 8838/00 mt/mt/rk 8

9 In allen Mitgliedstaaten berührt die Auflösung der Ehe nicht die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern. Eine Unterhaltsrente kann dem Elternteil auferlegt werden, der nicht das Sorgerecht für die Kinder hat oder bei dem diese nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Höhe der Unterhaltsrente wird je nach dem Bedarf der Kinder und den finanziellen Möglichkeiten der Eltern festgesetzt. b) Möglichkeit des Ausschlusses oder der Modifizierung bestimmter Scheidungsfolgen durch Vereinbarung In vielen Mitgliedstaten können die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung in bezug auf die Unterhaltsrente, die Aufteilung des ehelichen Vermögens, die Zuteilung der ehelichen Wohnung und die Unterhaltspflicht für die Kinder einvernehmlich ausschließen oder modifizieren Allerdings gelten bestimmte Regeln des ordre public, von denen die Parteien nicht abweichen dürfen. So ist es beispielsweise in Österreich nicht möglich, im voraus auf das Recht auf Aufteilung des ehelichen Vermögens zu verzichten oder vor der Scheidung eine vertragliche Vereinbarung über die Unterhaltspflicht zu treffen. In Deutschland ist jeglicher Verzicht auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes null und nichtig. Was die Ausübung der elterlichen Verantwortung betrifft, so schreiben die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor, daß vertragliche Vereinbarungen zwischen den Eltern vom Gericht oder vom örtlichen Jugend- oder Sozialamt, sofern diese Behörden zuständig sind, genehmigt werden müssen. In England und in Wales können die Ehegatten weder die Scheidungsfolgen im voraus modifizieren noch die Zuständigkeit des Gerichts nach einer Zerrüttung der Ehe umgehen. Vereinbarungen betreffend die Kinder werden vor Erlaß des Scheidungsurteils richterlich überprüft, und vor der Eheschließung getroffene vermögensrechtliche Vereinbarungen können, obgleich sie nicht bindend sind, berücksichtigt werden. In Schottland verfügen die Gerichte über weitgehende Zuständigkeiten zur Modifizierung und Auslegung von Vereinbarungen der Ehegatten hinsichtlich bestimmter Scheidungsfolgen. c) Zeitpunkt der Rechtsgültigkeit der Scheidung In der Regel wird die Scheidung zu dem Zeitpunkt rechtswirksam, zu dem das Urteil unwiderruflich bzw. rechtskräftig ist, d.h. wenn es auf dem Rechtsweg nicht mehr angefochten werden kann (Belgien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden). In Irland und in Schottland wird die Scheidung zu dem Zeitpunkt unmittelbar rechtswirksam, zu dem das Gericht das Urteil verkündet. In England und in Wales wird sie rechtswirksam zum Zeitpunkt der Verkündung des rechtskräftigen Urteils, das nach Erlaß des vorläufigen Urteils ergeht In Irland können die Ehegatten nicht in die Zuständigkeitsbefugnisse des Gerichts eingreifen. Sie müssen sich an das Gericht wenden, damit es in ihrem Namen die Beschlüsse erläßt, die den Bestimmungen eines etwaigen Scheidungsvertrags entsprechen. Die Ehegatten können sich in Griechenland auf die Namensführung einigen. In Frankreich und in Portugal kann ein Ehegatte dem anderen nach der Scheidung gestatten, seinen Namen weiterzuführen. In Italien können die Ehegatten die Folgen der Scheidung für die gegenseitigen persönlichen Beziehungen sowie die Folgen für die Kinder, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind, nicht modifizieren. 8838/00 mt/mt/rk 9

10 Im Verhältnis zwischen den Parteien wird das Urteil rechtswirksam, sobald es rechtskräftig ist (Frankreich, Italien, Portugal), während die Scheidung in den Niederlanden erst mit der Eintragung in die Personenstandsbücher rechtsgültig wird. Diese Eintragung ist sechs Monate nach dem Zeitpunkt zu beantragen, zu dem das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Geschieht dies nicht, so verliert das Urteil seine Rechtskraft. Nach belgischem Recht muß der Tenor der Entscheidung über die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung an den zuständigen Standesbeamten in die Personenstandsbücher überschrieben werden. Geschieht dies nicht, so hat dies lediglich zur Folge, daß die Scheidung oder die Trennung Dritten gegenüber nicht rechtswirksam ist. Was das Vermögensverhältnis zwischen den Ehegatten betrifft, so greifen die Scheidungsfolgen ab dem gerichtlichen Scheidungstermin (Belgien, Frankreich, Luxemburg, Portugal). Einer der Ehegatten kann beantragen, daß die Rechtsgültigkeit auf den Zeitpunkt vorverlegt wird, zu dem ihr Zusammenleben und ihre gegenseitige Unterstützung endete (Luxemburg). Die Entscheidung wird Dritten gegenüber jedoch erst rechtswirksam, wenn sie in die Heiratsurkunde eingetragen worden ist (Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg). B. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes 1. Gründe für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes Einige Mitgliedstaaten kennen die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nicht (Deutschland, Österreich, Griechenland, Finnland, Schweden). Selbstverständlich kann jeder der Ehegatten beschließen, das Zusammenleben zu beenden; dieser de facto-sachverhalt begründet jedoch an sich keine neue Rechtslage. Mehrere Mitgliedstaaten sehen in ihrem innerstaatlichen Recht die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vor. In einigen Mitgliedstaaten kann die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nur aus denselben Gründen beantragt werden wie die Scheidung wegen eines bestimmten Scheidungsgrunds (Luxemburg) oder die Scheidung im streitigen Verfahren (Portugal), so daß die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes im gegenseitigen Einvernehmen ausgeschlossen ist. In anderen Rechtsordnungen (Belgien, Frankreich, Vereinigtes Königreich 1 und Niederlande) kann die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in den selben Fällen und unter den selben Bedingungen beantragt werden wie die Scheidung (einseitiger oder gemeinsamer Antrag). Auch in Italien kann die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes auf gemeinsamen Antrag oder im streitigen Verfahren beantragt werden, wenn die Fortsetzung des Zusammenlebens, auch unabhängig vom Willen eines oder beider Ehegatten, unzumutbar geworden ist. Das irische Recht unterscheidet zwischen der gesetzlichen Trennung (im Wege eines Trennungsvertrags) und der gerichtlichen Trennung, die bei Verschulden oder Zerrüttung der Ehe ausgesprochen wird. 2. Rechtsfolgen der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes führt nicht zur Auflösung der Ehe und gestattet somit nicht die Wiederheirat. Sie läßt bestimmte Rechtsfolgen der Ehe unberührt, wie beispielsweise die Unterstützungs- und Treuepflicht; in Italien ist das Fortbestehen der Verpflichtung zur Hilfeleistung, zur Treue und zur gegenseitigen Unterstützung jedoch umstritten. 1 Im Vereinigten Königreich kann die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (gerichtliche Trennung genannt) erlangt werden, wenn einer der fünf Scheidungsgründe nachgewiesen wird; ein Nachweis über die Zerrüttung der Ehe ist dabei nicht erforderlich. 8838/00 mt/mt/rk 10

11 Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes entbindet hingegen von der Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft und hat recht häufig die Gütertrennung zur Folge (Belgien, Frankreich, Luxemburg, Portugal). In den Niederlanden kommen die im Scheidungsfall greifenden Vorschriften über die Unterhaltspflicht, den Rentenausgleich, das Wohnrecht für sechs Monate, zur Anwendung, und die Vorschriften über das elterliche Sorgerecht im Anschluß an eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und über das Besuchs- und Informationsrecht entsprechen den im Scheidungsfall anwendbaren Bestimmungen. Auch in Belgien gelten die auf die Scheidung anwendbaren Vorschriften entsprechend. Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann Rechtsfolgen in bezug auf die elterliche Verantwortung haben. So ist beispielsweise in Irland und im Vereinigten Königreich der Richter, der die gerichtliche Trennung ausspricht, wie im Scheidungsfall ermächtigt, Beschlüsse insbesondere hinsichtlich der Ausübung des Sorgerechts zu erlassen. 3. Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Scheidung (Zulässigkeitsvoraussetzungen: z.b. Mindestdauer der Trennung) In einigen Mitgliedstaaten (Irland, Niederlande und Vereinigtes Königreich) kann die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nicht in eine Scheidung umgewandelt werden. In anderen Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Portugal und Luxemburg) kann die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einige Jahre 1 nach dem Erlaß des diesbezüglichen Urteils in eine Scheidung umgewandelt werden. Insbesondere gelten folgende Vorschriften: In Frankreich erfolgt die Umwandlung von Amts wegen auf Antrag eines Ehegatten. In Belgien würdigt der Richter die geltend gemachten Gründe unabhängig in der Sache (es sei denn, es handelt sich um eine Trennung im gegenseitigen Einvernehmen). In Luxemburg setzt die Umwandlung das unverzügliche Einverständnis des anderen Ehegatten voraus. In Portugal kann die Umwandlung einer Trennung von Bett und Tisch zwei Jahre nach dem Erlaß der diesbezüglichen Entscheidung erfolgen, wenn die Ehegatten sich nicht versöhnt haben, bzw. ohne Einhaltung einer Frist im Falle des Ehebruchs oder im Falle eines entsprechenden Einvernehmens zwischen den Ehegatten. 4. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes als notwendige Voraussetzung für die Scheidung (für die Umwandlung der Trennung in eine Scheidung erforderliche Zeit) In fast allen Mitgliedstaaten, die die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anerkennen (Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich), ist sie keine notwendige Voraussetzung für die Erlangung der Scheidung. In Italien hingegen wird die Scheidung nach einer ununterbrochenen gesetzlichen Trennung von mindestens drei Jahren nach dem erstmaligen Erscheinen der Ehegatten vor dem Präsidenten des Gerichts ausgesprochen. 1 2 Jahre in Belgien, Frankreich und Luxemburg und 3 Jahre in Portugal. 8838/00 mt/mt/rk 11

12 C. Ungültigerklärung der Ehe 1. Zulässigkeit und Gründe für die Ungültigerklärung der Ehe Das finnische und das schwedische Recht kennen die Aufhebung (oder Nichtigkeit) der Ehe nicht. In den anderen Mitgliedstaaten kann die Ungültigerklärung der Ehe beantragt werden wegen Willensmängeln bei der Eheschließung (Irrtum, arglistige Täuschung, Gewaltanwendung), wegen formaler Mängel (Fehlen von Zeugen, Nichtzuständigkeit des Standesbeamten, fehlendes Aufgebot), wegen nicht vorliegender Ehefähigkeit oder Nichtbeachtung der Ehehindernisse (Inzest, Verwandtschaft, Alter, Geschlecht, Bigamie, Vortäuschung ). Einige Mitgliedstaaten unterscheiden zwischen relativer und absoluter Ungültigkeit (Belgien, Deutschland, Portugal, Griechenland, Italien, Österreich, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich) oder zwischen Nichtigkeit und Nichtbestehen der Ehe (Griechenland) Rechtsfolgen der Ungültigerklärung der Ehe Die Nichtigkeit (bzw. absolute Nichtigkeit) der Ehe hat die rückwirkende Ungültigerklärung der Ehe zur Folge (Belgien, Griechenland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Deutschland, Niederlande, Portugal, Österreich, Irland, Italien und Vereinigtes Königreich). Diese ex-tunc-wirkung erstreckt sich auf alle persönlichen und vermögensrechtlichen Folgen der Ehe. Die aus der für ungültig erklärten Ehe hervorgegangenen Kinder behalten jedoch ihre Rechtsstellung als eheliche Kinder (außer in Italien im Falle des Inzests oder der Bigamie). In mehreren Mitgliedstaaten wird die Aufhebung oder die relative Nichtigkeit der Ehe nur für die Zukunft rechtswirksam (ex nunc). Zum Schutz des oder der gutgläubigen Ehegatten, der/die von den Mängeln bei der Eheschließung nichts wußte(n), wird das Konzept der vermeintlich vor dem Recht bestehenden Ehe herangezogen. In diesem Fall hat die Ungültigerklärung für den bzw. die Ehegatten dieselben Rechtswirkungen wie eine gültige Ehe. Der Ehegatte, der bösgläubig gehandelt hat, kann dazu verurteilt werden, dem gutgläubigen Ehegatten eine Unterhaltsrente (z.b. in Portugal) oder eine angemessene Unterhaltsentschädigung (Luxemburg) zu zahlen. 1 Die Delegationen seien darauf hingewiesen, daß dieser Teil der Zusammenfassung die Fälle einer Ungültigerklärung der Ehe betrifft, d.h. Fälle, in denen die Ehe gesetzwidrig geschlossen wurde. In mehreren Rechtssystemen kann die Ehe als nichtig betrachtet werden (absolute Nichtigkeit), wenn sie trotz des Vorliegens einer der im Gesetz erschöpfend aufgeführten Gründe für die Nichtigkeit geschlossen worden ist. In diesen Fällen endet die Ehe mit dem Erlaß der Nichtigkeitsentscheidung rückwirkend (ex tunc). Im Gegensatz dazu ist eine Ehe aufzuheben, wenn sie trotz Vorliegens einer der im Gesetz erschöpfend aufgeführten Gründe für die Aufhebung geschlossen worden ist. Dabei handelt es sich recht häufig um Willensmängel. Die Eheaufhebung ist ab dem Zeitpunkt rechtswirksam, zu dem das entsprechende Urteil Rechtskraft erlangt (ex nunc). 8838/00 mt/mt/rk 12

13 II. NATIONALES VERFAHRENSRECHT 1. Für die Entscheidung über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bzw. die Ungültigerklärung der Ehe zuständige Stelle In allen Mitgliedstaaten, die den Fragebogen beantwortet haben, ist die für die Entscheidung über die Ehescheidung zuständige Stelle ein auf Familiensachen spezialisiertes Gericht. Dabei handelt es sich häufig um einen Einzelrichter (Deutschland, Frankreich - es sei denn, eine Partei beantragt die Befassung eines Kollegialgerichts -, Griechenland und Luxemburg im Falle der Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen). Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß in Portugal eine Verwaltungsbehörde (nämlich der Standesbeamte) ebenfalls ermächtigt ist, die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen auszusprechen, wenn das Ehepaar keine minderjährigen Kinder hat oder wenn über die Ausübung des Sorgerechts gerichtlich entschieden worden ist. 2. Möglichkeit zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten in Ehesachen (Mediation) In mehreren Mitgliedstaaten besteht die rechtliche oder faktische Möglichkeit, Streitigkeiten, die die Auflösung oder Lockerung des Ehebandes betreffen, außergerichtlich beizulegen: In Deutschland, Irland, Finnland und Schweden bestehen öffentliche Mediationsstellen für Familiensachen. In England und in Wales können die Parteien die Mediation in Anspruch nehmen, um Fragen im Zusammenhang mit der Scheidung zu klären; die endgültigen Entscheidungen müssen für die Zwecke der Rechtskraft jedoch gerichtlich bestätigt werden. In Schottland können sich die Ehgatten im Wege der Mediation einigen; dies ist jedoch keine obligatorische Voraussetzung für das Scheidungsverfahren. In Österreich ist die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten möglich, gesetzlich aber nicht vorgeschrieben. In Belgien ist die Mediation in Familiensachen ebenfalls nicht institutionalisiert, wird jedoch von einigen wenigen Richtern praktiziert. Ein Gesetzentwurf, der diese Praxis auf eine gesetzliche Grundlage stellen soll, wird derzeit vom Parlament geprüft. In Frankreich können die Ehegatten nur eine Mediation durch den Richter beantragen; zur Erlangung der Rechtskraft ist eine gerichtliche Bestätigung erforderlich. Die genannten alternativen Streitbeilegungsmöglichkeiten bestehen nicht in Griechenland, in Frankreich, in Italien, in Luxemburg, in den Niederlanden und in Portugal. In Portugal jedoch spielt der Standesbeamte im Falle der Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen eine Rolle. In den Niederlanden werden seit 1998 auf Vorschlag der De Ruiter-Kommission, die mit der Reform des Scheidungsverfahrens befaßt ist, Erfahrungen mit der Mediation hinsichtlich des Besuchsrechts gemacht. 8838/00 mt/mt/rk 13

14 3. Für die Feststellung der Scheidungsfolgen zuständige Stelle In einigen Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg - bei Scheidungen unter Angabe eines Scheidungsgrunds -, Vereinigtes Königreich) müssen die Scheidungsfolgen gleichzeitig mit der Ehescheidung geprüft und festgestellt werden; andere Rechtsordnungen (Österreich, Griechenland und Finnland) sehen ein anderes Verfahren vor. Im Falle der einvernehmlichen Scheidung einigen sich die Parteien in Luxemburg selbst vorab in einer vertraglichen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, und das Gericht in Griechenland ist verpflichtet, in das Scheidungsurteil eine Entscheidung über das Sorgerecht einzufügen. Im Falle der Uneinigkeit zwischen den Ehegatten entscheidet in Österreich und in Portugal das Gericht über die Scheidungsfolgen. In den Niederlanden kann über den Unterhalt und das Sorgerecht für minderjährige Kinder sowohl im Scheidungsurteil als auch in einer späteren Entscheidung entschieden werden. 4. Mögliche Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung der Ehe Die Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, gegen eine Entscheidung über die Ehescheidung ein Rechtsmittel einzulegen. In Finnland ist das Rechtsmittel in der Praxis auf die Nebensachen beschränkt. Nach Entscheidung über das Rechtsmittel kann in einigen Mitgliedstaaten Kassationsbeschwerde erhoben werden (Belgien, Frankreich, Italien, Irland, Niederlande, Portugal). Im Falle der einvernehmlichen Scheidung gelten jedoch bisweilen spezifische Vorschriften, die die Einlegung eines Rechtsmittels ausschließen: In Frankreich kann gegen die Entscheidungen des Richters, der die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Ehegatten bestätigt, keine Berufung eingelegt werden; allerdings ist eine Kassationsbeschwerde zulässig. In Österreich kann in diesem Fall statt einer Berufung ein Rekurs erhoben werden. In Luxemburg findet die Berufung nur gegen das Urteil statt, mit dem die einvernehmliche Scheidung abgewiesen wird. In Belgien kann gegen ein Urteil, mit dem die einvernehmliche Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ausgesprochen wird, nur der Staatsanwalt Berufung einlegen; die Berufung gegen Entscheidungen, mit denen die Scheidung abgewiesen wird, ist nur zulässig, wenn sie von beiden Ehegatten einzeln oder gemeinsam beantragt wird. 8838/00 mt/mt/rk 14

15 5. Eintragung der Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung der Ehe in ein öffentliches Register (anwendbares Verfahren) In den meisten Mitgliedstaaten werden Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung der Ehe in öffentlichen oder entsprechend anerkannten Registern eingetragen 1. Diese Eintragung wird entweder von Amts wegen von dem Gericht vorgenommen, das das Urteil zustellt oder eine Abschrift des Urteils an die zuständige Stelle übermittelt (Deutschland, Belgien, Italien, Österreich, Finnland, Schweden), oder erfolgt auf Antrag einer oder beider Parteien (Luxemburg, Niederlande). In Griechenland und in Irland werden Urteile über die Ehescheidung und die Ungültigerklärung der Ehe nicht in einem öffentlichen Register eingetragen. Eine solche Eintragung ist in Irland jedoch im Rahmen einer Gesamtreform der Standesämter geplant. 1 In Deutschland erfolgt diese Eintragung, auch bei Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe, in das Familienbuch. In Frankreich und in Luxemburg erfolgt die Eintragung auf der Heiratsurkunde (wie auch in Belgien) sowie auf der Geburtsurkunde der Ehegatten und in Österreich im Familienbuch. In Italien und in den Niederlanden erfolgt im Falle der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes keine Eintragung. 8838/00 mt/mt/rk 15

16 III. AUF DIE EHESCHEIDUG, DIE TRENNUNG OHNE AUFLÖSUNG DES EHEBANDES UND DIE UNGÜLTIGERKLÄRUNG DER EHE ANZUWENDENDES RECHT 1. Kollisionsnormen bei Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe a) Zahlreiche nationale Rechtsordnungen sehen bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hierarchische Kollisionsnormen vor, die häufig dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten Vorrang einräumen (Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal). Dabei wird in der Regel die Staatsangehörigkeit der Ehegatten zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags berücksichtigt (Deutschland, Griechenland, Italien). Hierzu folgende Erläuterungen: Nach deutschem, griechischem und österreichischem Recht gilt in Ermangelung eines gemeinsamen Heimatrechts das letzte gemeinsame Heimatrecht, wenn ein Ehegatte dem betreffenden Staat noch angehört. In den Niederlanden wird in Fällen, in denen einer der Ehegatten offensichtlich keine wirkliche gesellschaftliche Bindung zu dem Staat der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten hat, letztere als nicht bestehend betrachtet (Realitätstest); hat ein Ehegatte mehr als eine Staatsangehörigkeit, so kommt das Recht des Staates zur Anwendung, zu dem er die engste Bindung hat (Effektivitätstest). Subsidiär, d.h. in Ermangelung eines gemeinsamen Heimatrechts oder eines letzten gemeinsamen Heimatrechts, findet auf die Scheidung das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts Anwendung (Deutschland, Griechenland, Österreich, Niederlande, Portugal) oder, in Ermangelung eines solchen, das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn dieser für einen Ehegatten noch besteht (Deutschland, Griechenland, Österreich). In Belgien wird in diesem Zusammenhang bisweilen zwischen der Scheidung mit Geltendmachung eines bestimmten Scheidungsgrundes und der Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen unterschieden, und es besteht die Tendenz, dem belgischen Recht in bestimmten Fällen Vorrang einzuräumen. Hat nur einer der Ehegatten die belgische Staatsangehörigkeit, so richten sich Zulässigkeit und Gründe für die Ehescheidung - ob mit Geltendmachung eines bestimmten Scheidungsgrundes oder im gegenseitigen Einvernehmen -, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Umwandlung der Trennung in eine Scheidung nach belgischem Recht. Sind beide Ehegatten Ausländer, so unterliegt die Zulässigkeit einer Scheidung mit Geltendmachung eines bestimmten Scheidungsgrundes dem belgischen Recht, es sei denn, das Heimatrecht des antragstellenden Ehegatten steht dem entgegen; auf die Zulässigkeit und die Voraussetzungen einer Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Umwandlung einer Trennung in eine Scheidung, gilt das Heimatrecht der Ehegatten. Haben die Ehegatten unterschiedliche ausländische Staatsangehörigkeiten, so wird die Scheidung mit Geltendmachung eines bestimmten Scheidungsgrundes nach belgischem Recht für zulässig erklärt, es sei denn, das Heimatrecht des antragstellenden Ehegatten kennt diese Art der Scheidung nicht. Im Falle der Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen, der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der Umwandlung einer Trennung in eine Scheidung ist die Anwendung der "limitativen" Kumulierungsvorschrift umstritten; dieser Vorschrift zufolge sind die restriktivsten Bestimmungen der in Betracht zu ziehenden Rechtsordnungen anwendbar (im Rahmen der Rechtslehre und der Rechtsprechung wird die Kumulierung der einzelstaatlichen Rechtsordnungen mehrheitlich nur dann befürwortet, wenn beide Rechtsordnungen diese Formen der Auflösung der Ehe verbieten). 8838/00 mt/mt/rk 16

17 In Anbetracht der Komplexität des positiven Rechts müßte das belgische Parlament eine Reform dieser Vorschriften des internationalen Privatrechts prüfen. Für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist geplant, das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten und, in Ermangelung dessen, das Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten und erst als letzte Möglichkeit das belgische Recht anzuwenden. Bei ihrem erstmaligen Erscheinen vor Gericht könnten die Ehegatten entweder das Recht des Staates, deren Staatsangehörigkeit sie bei Antragstellung besitzen, oder das belgische Recht wählen. Schließlich könnte von der Anwendung des gemäß den Kollisionsnormen geltenden Rechts abgesehen werden, wenn dieses Recht das Rechtsinstitut der Ehescheidung nicht kennt. In Frankreich gilt eine einseitige Kollisionsnorm, wonach bei Ehescheidung und bei Trennung ohne Auflösung des Ehebandes das französische Recht anwendbar ist, wenn beide Ehegatten die französische Staatsangehörigkeit besitzen oder in Frankreich wohnen oder, wenn sich kein ausländisches Gericht für zuständig erklärt, die französischen Gerichte jedoch zuständig sind. In Luxemburg gilt für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes das Recht des tatsächlichen gemeinsamen Aufenthalts der Ehegatten (d.h. das Recht des Staates, in dem sich ihr gesellschaftliches und rechtliches Umfeld befindet), wenn sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen. b) In Italien ist auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und auf die Auflösung der Ehe das Recht des Staates anwendbar, in dem das eheliche Zusammenleben nachweislich in erster Linie stattgefunden hat. Schließlich richten sich die Ehescheidung und ggf. die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten am engsten verbunden sind (Deutschland, Griechenland, Portugal), oder nach dem am Gerichtsort geltenden Recht (lex fori) (Italien, Luxemburg, Niederlande). In Irland, im Vereinigten Königreich, in Finnland und in Schweden ist auf die Ehescheidung (und ggf. die Trennung) die lex fori anwendbar. In Schweden kann es vorkommen, daß die Ehescheidung nicht nach schwedischem Recht ausgesprochen werden kann, wenn nämlich die Ehegatten nur eine schwache Bindung zu Schweden haben oder wenn dem in Anbetracht des Wohls der Kinder schwerwiegende Gründe entgegenstehen (bei Ehegatten, die beide Ausländer sind und von denen keiner seit mindestens einem Jahr in Schweden wohnhaft ist oder von denen einer geltend macht, daß die Ehescheidung nach seinem Heimatrecht nicht gerechtfertigt ist). c) In den Mitgliedstaaten, die die Aufhebung (relative Nichtigkeit) der Ehe anerkennen (Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Vereinigtes Königreich) richtet sich diese in der Regel nach dem Recht, das für die Voraussetzung der Eheschließung, die in diesem Fall verletzt wurde, gilt, und zwar das Recht des Ortes der Eheschließung (lex loci celebrationis) bei Formmängeln bzw. das Heimatrecht jedes Ehegatten (nationales Recht in den "civil law"-staaten bzw. das Recht des "domicile" im angelsächsischen Sinne in Irland und im Vereinigten Königreich) bei Sachmängeln (Eheunfähigkeit, Willensmängel). In Portugal hingegen werden die Kollisionsnormen auf Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes im entgegengesetzten Sinn angewendet. 2. Beitritt der Mitgliedstaaten zu einem internationalen Übereinkommen, das sich auf das auf Ehesachen anzuwendende Recht bezieht Portugal hat das Haager Übereinkommen vom 12. Juni 1902 über Kollisionsnormen betreffend das anwendbare Recht und die gerichtliche Zuständigkeit bei Ehescheidungen und bei Trennung von Tisch und Bett sowie das Haager Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und die Trennung von Tisch und Bett ratifiziert. 8838/00 mt/mt/rk 17

18 Frankreich ist Vertragspartei des französisch-marokkanischen Abkommens vom 10. August 1981, wonach die Scheidung ausschließlich dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten unterliegt, sowie des französisch-polnischen Abkommens vom 5. April 1967, wonach auf die Ehescheidung das gemeinsame Heimatrecht oder das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes oder des letzten Wohnsitzes anwendbar ist. Finnland und Schweden sind Vertragsparteien des nordischen Übereinkommens vom 6. Februar 1931 über das internationale Privatrecht betreffend Eheschließung, Adoption und Sorgerecht, wonach in Ehesachen die lex fori zur Anwendung kommt. Belgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, die Niederlande, Österreich und das Vereinigte Königreich erklären, nicht Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens zu sein, das sich auf das auf Ehesachen anzuwendende Recht bezieht. 3. Wahl des anwendbaren Rechts durch die Parteien a) Beschränkung der Wahl auf ein spezielles Recht (das Recht des Landes der Staatsangehörigkeit der Ehegatten, das Recht des Wohnsitzlandes des Antragstellers, das Recht des Wohnsitzlandes des Antragsgegners oder das Recht des letzten gemeinsamen Wohnsitzlandes der Parteien) In vielen Mitgliedstaaten (Belgien, Griechenland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich) können die Parteien das auf Ehesachen anwendbare Recht nicht frei wählen. Das deutsche und das niederländische Recht sehen eine derartige Möglichkeit jedoch vor: In Deutschland ist dafür Voraussetzung, daß die Ehegatten kein gemeinsames oder kein letztes gemeinsames Heimatrecht haben, an das von Gesetzes wegen angeknüpft werden könnte. Zusätzlich ist erforderlich, daß kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben. In den Niederlanden hingegen können die Ehegatten gemeinsam oder einseitig ohne weiteres und unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt das niederländische Recht wählen. Sie können ferner gemeinsam oder einseitig ohne weiteres das Recht des Landes ihrer gemeinsamen ausländischen Staatsangehörigkeit wählen, auch wenn sie zu diesem Land keine wirkliche gesellschaftliche Bindung haben. b) (Ausdrückliche oder stillschweigende) Rechtswahl In Deutschland muß die Rechtswahl ausdrücklich schriftlich erfolgen und notariell beurkundet werden. In den Niederlanden hat die Wahl des niederländischen Rechts durch einen ausdrücklichen Verweis auf die niederländischen Rechtsvorschriften bzw. eine entsprechende Bemerkung zu erfolgen. Die bloße Behauptung, daß die Ehe zerrüttet ist, reicht für diese Zwecke nicht aus. Die Wahl des Rechts des Landes der gemeinsamen ausländischen Staatsangehörigkeit der Ehegatten kann hingegen stillschweigend erfolgen, wenn sich der Antrag auf einen Grund stützt, den das niederländische Recht nicht kennt, oder geltend gemacht wird, daß das gemeinsame ausländische Heimatrecht anwendbar ist. 8838/00 mt/mt/rk 18

19 IV. ALLGEMEINE FRAGEN 1. Gründe für die Schaffung eines Rechtsakts der Gemeinschaft über das auf die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung der Ehe anzuwendende Recht (Vor- und Nachteile) Die von den Mitgliedstaaten geäußerten Standpunkte hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Schaffung eines Rechtsakts der Gemeinschaft über das auf Ehesachen anzuwendende Recht gehen auseinander. Eine erste Gruppe von Mitgliedstaaten (Deutschland, Griechenland, Italien, Österreich, Portugal) ist der Ansicht, daß ausreichende Gründe für die Schaffung eines einschlägigen Rechtsakts der Gemeinschaft vorliegen. Insbesondere würde eine Vereinheitlichung der Kollisionsnormen zu einer Zurückdrängung des Phänomens des "forum shopping", zu größerer rechtlicher Sicherheit und Vorhersehbarkeit und zu einer Erleichterung der Freizügigkeit und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes führen. Für eine zweite Gruppe von Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Irland, Niederlande, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich) ist der etwaige zusätzliche Nutzen eines derartigen Rechtsakts umstritten. Ihres Erachtens stellt die Prävention des "forum shopping" in Anbetracht von "Brüssel II" und aufgrund der Tatsache, daß die Möglichkeit der Ehescheidung in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, kein zugkräftiges Argument dar. Insbesondere bestehen folgende Bedenken: Die französische Delegation bezweifelt in Anbetracht der Schwierigkeiten einer Vereinheitlichung, ob der Ausarbeitung eines derartigen Rechtsakts Vorrang eingeräumt werden sollte. Die irische Delegation befürchtet, daß der in Betracht gezogene Rechtsakt die Rechtslage nur verworrener macht. Die belgische und die niederländische Delegation sind der Auffassung, daß eine Vereinheitlichung der Kollisionsnormen weltweit erfolgen müßte. Die niederländische Delegation ist ferner die Ansicht, daß die Ausarbeitung eines praktischen Leitfadens des internationalen Privatrechts in den Ländern der Europäischen Union ausreichen dürfte, um das auf Ehesachen anzuwendende Recht eindeutig zu benennen. Sie wünscht nicht, daß vom Grundsatz des favor divortii abgewichen wird. Die britische Delegation ist der Auffassung, daß die ordnungsgemäße Rechtspflege in starkem Maße beeinträchtigt würde, wenn der Antragsteller im Abwesenheitsverfahren Beweise nach Maßgabe ausländischer Rechtsnormen beibringen müßte; im übrigen hätte dies aus sozialen Gründen schwerwiegende politische Probleme zur Folge. Die finnische und die schwedische Delegation befürchten, daß durch den in Erwägung gezogenen Rechtsakt aufgrund der Tatsache, daß ein ausländisches Recht zur Anwendung käme, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Aufhebung der Ehe, die Ehescheidung nach dem Verschuldensprinzip und schließlich ein langwierigeres und kostspieligeres Verfahren in ihre nationalen Rechtsordnungen wieder eingeführt würden; diese Delegationen befürworten allerdings die Annahme eines Rechtsakts betreffend die vermögensrechtlichen Ehesachen wie Unterhaltspflicht oder ehelicher Güterstand und sogar erbrechtliche Fragen (von einem dieser beiden Staaten genannt), da in diesen Bereichen erhebliche Unterschiede bestünden. 8838/00 mt/mt/rk 19

20 2. Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt über das auf Ehesachen anzuwendende Recht (Artikel 65 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder andere Bestimmungen) Zu der Frage, ob die Bestimmungen des Vertrags (Artikel 65 bzw. 293) eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellen können, äußerten sich die Delegationen zusammenfassend wie folgt: Mehrere Delegationen (Deutschland, Griechenland, Frankreich, Italien und Österreich) sind der Auffassung, daß Artikel 65 des Vertrags die geeignete Rechtsgrundlage für die Schaffung eines Rechtsakts der Gemeinschaft über das auf Ehesachen anzuwendende Recht darstellt. Portugal befürwortet die Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens im Rahmen der Regierungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Artikels 293 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Vorbehaltlich einer Prüfung der Antworten der anderen Mitgliedstaaten auf den Fragebogen ist die belgische Delegation nicht der Ansicht, daß es in Ehesachen Probleme gibt, die das Funktionieren des Binnemarkts beeinträchtigen, oder daß Unvereinbarkeiten zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestehen. Die britische, die irische und die niederländische Delegation sind ebenfalls der Auffassung, daß eine Vereinheitlichung der Kollisionsnormen in Ehesachen für das reibungslose Funktionieren des Binnemarkts nicht erforderlich ist und somit nicht auf der Grundlage des Artikels 65 erfolgen könnte. Die irische und die niederländische Delegation äußern ferner Bedenken in bezug auf die mögliche Schaffung eines Übereinkommens der Europäischen Union. Finnland und Schweden haben diesbezüglich noch nicht endgültig Stellung genommen, bringen jedoch hinsichtlich der Heranziehung des Artikels 65 dieselben Bedenken vor, wie die vier zuletzt genannten Delegationen. 3. Vereinbarkeit eines Rechtsakts der Gemeinschaft (Rom III) mit dem Subsidiaritätsprinzip Mehrere Delegationen (Deutschland, Griechenland, Frankreich, Österreich und Portugal) sind der Ansicht, daß ein Rechtsakt der Gemeinschaft mit dem Subsidiaritätsprinzip zu vereinbaren sei, da eine Vereinheitlichung der Kollisionsnormen nur auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden könne. Vier Delegationen teilen diesen Standpunkt nicht. Vorbehaltlich einer Prüfung der Antworten auf den Fragebogen ist die belgische Delegation der Auffassung, daß keine Lücke oder Schwierigkeit aufgetreten ist, die ein Tätigwerden der Union erforderlich macht. Nach Auffassung der irischen und der britischen Delegation muß zunächst eine objektive und eingehende Prüfung der Kollisionsnormen in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgen. Nach Ansicht der niederländischen Delegation wäre der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt, da der Rechtsakt keinerlei zusätzlichen Nutzen hätte und auf weltweiter Ebene ausgearbeitet werden könnte. Die finnische und die schwedische Delegation schließlich können sich noch nicht endgültig äußern, da ihnen keine Informationen über den Anwendungsbereich und den Inhalt des in Betracht gezogenen Rechtsakts vorliegen. Ihres Erachtens dürften jedoch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und die Verordnung "Brüssel II" ausreichen, um die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union zu ermöglichen. 8838/00 mt/mt/rk 20

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