DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT

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1 DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT

2 DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT Hey Tina! Was lernt man in diesem Kapitel? Ganz einfach Tim! Hier lernt man etwas über die verschiedenen Beschäftigungsverhältnisse, deren rechtliche Grundlagen sowie die Dienstrechte und Pflichten von Bediensteten. Und wozu lernen wir das? Da wir während der Behaltefrist Vertragsbedienstete sind und daher die erläuterten Bestimmungen auch für uns gelten. Verwaltungsakademie des Bundes

3 INHALTSVERZEICHNIS 1 Beschäftigungsverhältnisse Einleitung zum Dienst- und Besoldungsrecht Einteilung Gesetzliche Grundlagen für Beamte und Vertragsbedienstete Vertragsbedienstete Einteilung Entlohnungsschemata Entlohnungsgruppen Bewertungsgruppen Voraussetzungen für die Aufnahme von Vertragsbediensteten Personalmanagement und Instanzenzug Der Dienstvertrag Dienstpflichten von Vertragsbediensteten Allgemeine Dienstpflichten Besondere Dienstpflichten des Dienstnehmers Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten Dienstpflichten als Vorgesetzter Mobbing Rechte des Vertragsbediensteten Urlaub & Freistellung Geldleistungen Auszahlungszeitpunkte Anspruch und Entfall des Monatsentgelts Ausbildungsphase Höhere Entlohnungen Bezugsansprüche während und nach der Schwangerschaft Dienstreisen Versicherung Beendigung des Dienstverhältnisses Abfertigung Pension Voraussetzungen für den Bezug von Pension Pensionskasse Verwaltungsakademie des Bundes

4 3 Gegenüberstellung Beamte und Vertragsbedienstete Regelungen für Beamte und Vertragsbedienstete Schwangerschaft & Mutterschaft (nach dem Mutterschutzgesetz) Beschäftigungsverbote Karenz Teilzeitarbeitsanspruch Gleichbehandlung und Personalvertretung Gleichbehandlungsgesetz Personalvertretung Verwaltungsakademie des Bundes

5 1 Beschäftigungsverhältnisse 1.1 Einleitung zum Dienst- und Besoldungsrecht In Österreich wird die öffentliche Verwaltung vom Bund, den 9 Bundesländern und den Gemeinden wahrgenommen. In einem weiteren Sinne zählen die Sozialversicherungen, gesetzlichen Interessensvertretungen (z.b. WKÖ) und andere dazu. Die Menschen, die in diesen Einrichtungen arbeiten, werden mit dem Begriff öffentlicher Dienst zusammengefasst. Hier arbeiten rund Personen beim Arbeitgeber Bund, rund in den Ländern und bei den Gemeinden. Von den Bundesbediensteten arbeiten ca direkt in den Zentralstellen und in sogenannten nachgeordneten Dienststellen. Die große Anzahl der Mitarbeiter kann auf sieben Berufsgruppen aufgeteilt werden: 1. Verwaltungsdienst 2. Lehrer 3. Schulaufsicht 4. Exekutivdienst (Polizei, Justizwache, Zoll) 5. Militärdienst 6. Richter- und Staatsanwälte 7. Krankenpflegedienst Über alle Berufsgruppen hinweg liegt das Durchschnittsalter bei 45 Jahren und einem Frauenanteil von 2 % (militärischer Dienst) bis 57 % (Lehrerdienst). Beim Verwaltungsdienst beträgt dieser Anteil rund 53 %. Wie in der Folge noch näher erläutert, werden Beamte und Vertragsbedienstete beschäftigt. Von der Gesamtsumme entfällt ein Anteil von 60 % auf die Beamten (abhängig von den Berufsgruppen; Exekutive, Militär und Richter sind immer Beamte!) und 40 % auf die Vertragsbediensteten (Tendenz steigend). Die im Bundesdienst beschäftigten Mitarbeiter weisen zumeist einen hohen Bildungsstandard auf, so beträgt der Akademiker- und Maturantenanteil ca. 48 %. Dies steht in direktem Zusammenhang mit den Berufsgruppen (hiervon sind 40 % Frauen und 60 % Männer). Verwaltungsakademie des Bundes

6 1.2 Einteilung Grundsätzlich werden öffentlich Bedienstete je nach regionaler Zuständigkeit der Behörden unterteilt in: Bedienstete des Bundes Bedienstete des Landes Bedienstete der Gemeinden Je nach Beschäftigungsform sind zwei Arten von Bediensteten zu unterscheiden: Beamte (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) Vertragsbedienstete (privatrechtliches Dienstverhältnis) Unter Beamte versteht man folgendes: Beamte sind auf Dauer mit den Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung betraut. Das öffentliche Dienstverhältnis für Beamte beginnt mit der Ernennung, welche mittels Bescheid erfolgt. Für jeden Beamten, der aufgenommen wird, muss eine entsprechende Planstelle im Personalplan vorhanden sein. Damit wird sichergestellt, dass das nötige Geld im Budget vorhanden ist. Beamte unterliegen einem eigenen Dienstrecht, nämlich dem Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG). Die Entlohnung ist im Gehaltsgesetz 1956 (GehG) geregelt. Es legt den Anfall und die Einstellung des Monatsbezuges und die Gewährung von Zulagen fest. Das Pensionsgesetz 1965 (PG) und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) regeln die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen (Ehegatten, Kinder und frühere Ehegatten der verstorbenen Beamten) und die der Angehörigen eines ausgeschiedenen Beamten. Unter Vertragsbedienstete versteht man folgendes: Vertragsbedienstete sind öffentlich Bedienstete, die nicht wie Beamte durch einen Bescheid sondern durch einen Dienstvertrag angestellt sind. Der Dienstvertrag wird zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber geschlossen. Auch hier ist eine entsprechende Planstelle für die Aufnahme von Vertragsbediensteten notwendig. Das Dienstverhältnis kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit eingegangen werden. Eine Probezeit ist höchstens für die Dauer eines Monats zulässig. Für Vertragsbedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen (durch einen Dienstvertrag) gilt das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG). Die Pensionsansprüche für Vertragsbedienstete sind im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) geregelt. Verwaltungsakademie des Bundes

7 1.3 Gesetzliche Grundlagen für Beamte und Vertragsbedienstete Aushang- und auflagepflichtige Gesetze für Beamte und Vertragsbedienstete sind folgende: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Arbeitszeitgesetz Behinderteneinstellungsgesetz Bundes-Bedienstetenschutzgesetz Gleichbehandlungsgesetz Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz Mutterschutzgesetz Bevor wir mehr über die Dienstverhältnisse von Beamten und Vertragsbediensteten erfahren, möchte ich euch noch ein paar Begriffe erklären: Unter Dienststellen, Zentralstellen, Ressorts und Behörden versteht man folgendes: Dienststellen sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- und betriebstechnische Einheit darstellen. Zentralstellen sind das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien und die Obersten Organe (z.b. Präsidentschaftskanzlei, Parlamentsdirektion, Rechnungshof usw.). Ressorts sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen. Behörden sind Dienststellen, die durch ein Gesetz ermächtigt sind, Bescheide (= einseitige Zwangsakte) innerhalb ihres Wirkungsbereichs zu erlassen. Verwaltungsakademie des Bundes

8 2 Vertragsbedienstete 2.1 Einteilung Die Vertragsbediensteten werden eingeteilt nach: Entlohnungsschemata Entlohnungsgruppen Bewertungsgruppen Entlohnungsgruppe Bewertungsgruppe Entlohnungsschemata Entlohnungsgruppe Entlohnungsgruppe Bewertungsgruppe Entlohnungsschemata Es gibt folgende Entlohnungsschemata: 1.a. Entlohnungsschema I und II 1.b. Entlohnungsschema v und h VB in der Verwaltung und handwerklichen Verwendung VB des Verwaltungsdienstes und des handwerklichen Dienstes 2. Entlohnungsschema I L und II L Vertragslehrer 3. Entlohnungsschema K Krankenpflegedienst Verwaltungsakademie des Bundes

9 2.1.2 Entlohnungsgruppen Das Entlohnungsschema v (VB des Verwaltungsdienstes und des handwerklichen Dienstes) beispielsweise gliedert sich in fünf Entlohnungsgruppen: v1 Höherer Dienst v2 Gehobener Dienst v3 Fachdienst v4 Mittlerer Dienst v5 Hilfsdienst Die Einordnung eines Vertragsbediensteten in eine Entlohnungsgruppe richtet sich nach der Vorbildung und nach seiner Tätigkeit, die mit dem Arbeitsplatz verbunden ist Bewertungsgruppen Im Entlohnungsschema v wurden für die unterschiedlichen Verwendungen Bewertungsgruppen vorgesehen. Um keine gesonderten Bewertungen durchführen zu müssen, wurden die Bewertungsgruppen den Arbeitsplatzbewertungen gemäß dem BDG 1979 zugeordnet. Welche Bewertungsgruppe bei den VB welchen Funktionsgruppen der Beamten der Verwendungsgruppe A3 bis A5 entspricht, zeigt die folgende Tabelle: Beamte VERWENDUNGSGRUPPE A3 Grundlaufbahn u. Funktionsgruppe 1 Funktionsgruppe 2 Funktionsgruppen 3 und 4 Funktionsgruppen 5 und 6 Funktionsgruppen 7 und 8 Vertragsbedienstete ENTLOHNUNGSGRUPPEN V3 UND H1 Bewertungsgruppen v3/1 und h1/1 Bewertungsgruppen v3/2 und h1/2 Bewertungsgruppen v3/3 und h1/3 Bewertungsgruppen v3/4 und h1/4 Bewertungsgruppe v3/5 VERWENDUNGSGRUPPE A 4 Grundlaufbahn Funktionsgruppe 1 Funktionsgruppe 2 ENTLOHNUNGSGRUPPEN V4 UND H2 Bewertungsgruppen v4/2 und h2/1 Bewertungsgruppen v4/2 und h2/2 Bewertungsgruppen v4/3 und h2/3 VERWENDUNGSGRUPPE A 5 ENTLOHNUNGSGRUPPE V4 Bewertungsgruppe v4/1 und Entlohnungsgruppe h3 Verwaltungsakademie des Bundes

10 2.2 Voraussetzungen für die Aufnahme von Vertragsbediensteten Österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines EWR- oder EU-Staates Lebensalter von mindestens 15 Jahren volle Handlungsfähigkeit persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind 2.3 Personalmanagement und Instanzenzug Für die Personalverwaltung von Vertragsbediensteten bedient sich der jeweilige Bundesminister einer sogenannten Personalstelle. Unter einer Personalstelle versteht man folgendes: Personalstellen sind für das Personalmanagement zuständig. Sie sind allerdings keine Behörden, weil in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten von Vertragsbediensteten kein Bescheidverfahren vorgesehen ist. Fühlt sich ein Vertragsbediensteter durch Mitteilungen des Dienstgebers (Bund) oder durch ein sonstiges Verhalten des Dienstgebers verletzt, so steht ihm ausschließlich die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht offen. Das bedeutet, Streitigkeiten im Dienstverhältnis werden auf dem Zivilrechtsweg geklärt. 2.4 Der Dienstvertrag Der Dienstvertrag ist die Basis des Dienstverhältnisses von Vertragsbediensteten. Unter Dienstvertrag versteht man folgendes: Das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten wird durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages begründet (= Dienstvertrag, Willensübereinkommen). Der Dienstvertrag muss von beiden Vertragsteilen (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) unterschrieben werden. Verwaltungsakademie des Bundes

11 Er muss folgende Bestimmungen enthalten: Tag, an dem das Dienstverhältnis beginnt, ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird, ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird (z.b. Karenzersatzkraft), ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit (mit Endzeitpunkt) oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema bzw. welcher Entlohnungs- und Bewertungsgruppe er zugewiesen wird, in welchem Ausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung), ob und welche Grundausbildung erfolgreich zu absolvieren ist, dass das VBG 1948 in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung findet. In begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen des VBG abweichen. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers. 2.5 Dienstpflichten von Vertragsbediensteten Die Dienstpflichten werden in allgemeine und besondere Dienstpflichten unterschieden Allgemeine Dienstpflichten Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen, seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu verhalten, das Dienstgeheimnis auch nach Ende des Dienstverhältnisses treu zu bewahren (Amtsverschwiegenheit). Unter Amtsverschwiegenheit versteht man folgendes: Vertragsbedienstete und Beamte haben das Dienstgeheimnis, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, treu zu bewahren. Die Personalstelle bzw. die Dienstbehörde kann den Bediensteten von der Amtsverschwiegenheit entbinden, wenn dies eine Aussage vor Gericht notwendig macht (mittels Bescheid). Unter Geheimnis versteht man in diesem Fall eine Information, die nur in einem in sich geschlossenen Kreis bekannt ist. Verwaltungsakademie des Bundes

12 die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen (Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden) Zu den Dienstzeiten ist noch folgendes zu erwähnen: Dienstzeiten sind die im Dienstplan (40 Wochenstunden) vorgeschriebenen Dienststunden und Mehrdienstleistungen (Überstunden). Diese können in verschiedenen Zeitmodellen erbracht werden. Die beiden, die im Verwaltungsdienst hauptsächlich Anwendung finden, sind der Normaldienstplan (täglich fix wiederkehrende Zeiten z.b bis Uhr) und die Gleitzeit. Konkret funktioniert das so: Es gibt einen sogenannten Gleitzeitrahmen (z.b. von Uhr bis Uhr), in diesem Rahmen liegt die Blockzeit, in der alle Mitarbeiter Dienst zu versehen haben (z.b. von Uhr bis Uhr). Es darf nun in der Zeit zwischen Uhr und Uhr (beim Kommen) bzw Uhr und Uhr (beim Gehen) geglitten werden. Es entstehen hier keine Mehrleistungsstunden. Die Überzeit wird an anderer Stelle wieder zurückgenommen. Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen Besondere Dienstpflichten des Dienstnehmers Besondere Meldepflichten bei: Namensänderung, Standesveränderung (Heirat, Scheidung etc.), Veränderung der Staatsbürgerschaft, Änderung des Wohnsitzes, Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstbekleidung, des Dienstausweises oder sonstiger Sachbehelfe, Besitz eines Bescheides nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. Heiratet ein Dienstnehmer, so muss er dies melden (aufgrund der Namens- und Standesänderung). Bei Umzug ist dem Dienstgeber die neue Adresse zu melden (aufgrund der Änderung des Wohnsitzes). Verwaltungsakademie des Bundes

13 Geschenkannahme (Korruption) Die Annahme von Geschenken ist im Dienstrecht geregelt und ist bis auf die Annahme von Werbegeschenken ( 3 K`s Kalender, Kugelschreiber und Klumpert ) schon von längerer Zeit hindurch verboten. Die Nichtbefolgung stellt mittlerweile ein strafrechtliches Delikt ( 304 StGB) sowie einen Fall für das Disziplinarrecht dar und nennt sich Geschenkannahme durch Amtsträger. AmtsträgerInnen sind Personen, die für Österreich, einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation ein Amt in der Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Justiz ausüben. Also sind auch alle Vertragsbediensteten mit einbezogen. Es gibt auch den Begriff des Anfütterns. Man spricht davon, wenn AmtsträgerInnen Zuwendungen erhalten, obwohl es keinen unmittelbaren Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung gibt, sondern diese dazu dienen, die AmtsträgerInnen ganz allgemein bzw. für alle Fälle gewogen zu stimmen. Hier wird darauf abgezielt, dass Zuwendungen ja nur deshalb gemacht werden, weil ein gewisses für die Zukunft möglicherweise interessantes Amt ausgeübt wird. Von Bestechung wird dann gesprochen, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen Bestechungstat und einem bestimmten Handeln/Unterlassen der jeweiligen AmtsträgerInnen besteht. Derzeit gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung! Hier sind noch einige Beispiele: Ein Unternehmen stellt dem Bundeskanzleramt Eintrittskarten für ein Ski-Weltcuprennen zur Verfügung. Ein hochrangiger Beamter der Sportsektion geht auf diese Veranstaltung. Das Bundeskanzleramt darf diese Karten weitergeben, da es im öffentlichen Interesse ist (Repräsentation), dass der Beamte (Amtsträger) teilnimmt. Essenseinladungen zur Pflege freundschaftlicher Kontakte (auch gegenseitige Einladungen) sind zulässig. Weiters gilt dies auch für Einladungen, wenn die Teilnahme des Amtsträgers zu dessen Dienstpflichten (Repräsentation) zählen. Essenseinladungen dürfen nicht angenommen werden, wenn ein Zusammenhang mit konkreten Handlungen des Amtsträgers hergestellt werden könnte. Meldung einer Dienstverhinderung, die auf die Einwirkung Dritter zurückzuführen ist z.b. Ein Bediensteter fährt mit seinem Auto in die Arbeit und hat einen Auffahrunfall. Meldung, wenn bei Ausübung des Dienstes der Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlungen besteht Einhaltung des Dienstweges Der Bedienstete muss alle Anbringen an seinen unmittelbaren Vorgesetzten weiterleiten (außer bei Gefahr im Verzug). Verwaltungsakademie des Bundes

14 Meldung jeder erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung muss gemeldet werden. Als Nebenbeschäftigung wird jede Beschäftigung verstanden, die der Bedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit (weitere Tätigkeit für den Dienstgeber) ausübt. Das bedeutet, jede Beschäftigung, die nicht für den Dienstgeber ausgeführt wird. Sie kann, muss aber nicht erwerbsmäßig sein. Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, den Verdacht der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. z.b. Ein Bediensteter arbeitet auch bei der örtlichen Fußballmannschaft als Trainer. Meldung bei Dienstverhinderung Jede Abwesenheit vom Dienst (z.b. Krankheit) ist dem Vorgesetzten so schnell wie möglich zu melden und gegebenenfalls ist der Grund der Verhinderung zu bescheinigen (z.b. durch eine ärztliche Bestätigung). z.b. Ein Bediensteter wird krank und liegt mit Grippe im Bett Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen. Die Befolgung einer Weisung ist jedoch abzulehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Gibt ein Abteilungsleiter einem Sachbearbeiter die Weisung, etwas zu stehlen, so hat der Bedienstete dies abzulehnen (da somit eine strafbare Handlung durchgeführt werden sollte). Erscheint dem Bediensteten eine Weisung aus einem anderen Grund als rechtswidrig, so hat er vor Befolgung der Weisung dem Vorgesetzten seine Bedenken mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat daraufhin die Weisung schriftlich zu erteilen. Tut er dies nicht, so gilt die Weisung als zurückgezogen Dienstpflichten als Vorgesetzter Kontrollfunktion: Der Vorgesetzte muss darauf achten, dass seine Mitarbeiter die dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Verwaltungsakademie des Bundes

15 Leitungsfunktion: Der Vorgesetzte hat seine Mitarbeiter anzuleiten, ihnen Weisungen zu erteilen, Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Förderungsfunktion: Der Vorgesetzte muss das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter fördern und sie entsprechend ihren Fähigkeiten einsetzen. Anzeigepflicht: Der Vorgesetzte muss bei einem begründeten Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung Anzeige erstatten Mobbing Unter Mobbing versteht man folgendes: Mobbing stellt eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter KollegInnen oder zwischen Vorgesetzten und MitarbeiterInnen dar. Das Opfer ist unterlegen und wird von einer oder mehreren Personen systematisch und über längere Zeit hinweg angegriffen. Ziel dieser mentalen und manchmal auch körperliche Qualen verursachenden Attacken ist, diese Person aus dem Arbeitsverhältnis zu entfernen. Eine Diskriminierung der gemobbten Person liegt jedenfalls vor. Eine besonders schwierige Form des Mobbings stellt das Bossing dar. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter in der Person des Vorgesetzten zu finden ist. Die hierarchische Unterordnung lässt das Opfer wehrlos werden (besondere Abhängigkeiten). Mobbing ist eine Form von psychischer Gewalt, die vom Betroffenen als Trauma erlebt wird, das mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen verbunden sein kann, die sich in Form von Konzentrationsstörungen, Angstzuständen, Panikattacken, Schlafstörungen, Versagensängsten und Schuldgefühlen zeigen und von Depressionen begleitet werden können. In schwerwiegenden Fällen kann es zu Suchterkrankungen und Suizid (15 % aller Selbstmorde sind auf Mobbing zurück zu führen!) kommen. Bei Mobbing handelt es sich nicht um normale Konflikte, da diese ein ganz bestimmtes Ziel verfolgen und zwischen ungleichen Kontrahenten ausgetragen werden. Das Ziel scheint dann erreicht, wenn die gemobbte Person ausgegrenzt oder vom Arbeitsplatz entfernt wurde. Anlass für solche Aktionen sind kleinere Besonderheiten des Opfers (riecht unangenehm, hat irgendwelche körperlichen Ticks etc.), aber auch psychische (geistige Einschränkungen), biologische (andere Hautfarbe, körperliche Behinderungen), soziale (Herkunftsland oder soziale Aspekte wie arm, oder Prolet bzw. auch umgekehrt) und ethnische/kulturelle (Religion, Kopftuch tragen etc.) Andersartigkeiten. Der Verlauf einer Mobbingaktion teilt sich in 4 Phasen: Konflikt Aggression Publikmachung Ausschluss Verwaltungsakademie des Bundes

16 1. Es beginnt mit der Konfliktphase, an deren Anfang ein ungelöster oder schlecht bearbeiteter Konflikt steht (oftmals auch Vorurteile!). Das Opfer kann damit noch umgehen, da die Aggressionen noch schwer fassbar sind. 2. In der zweiten Phase, der Phase der indirekten oder direkten Aggression, etabliert sich das Mobbing. Das Opfer wird für bestehende Situationen verantwortlich gemacht (z.b. Arbeit wird nicht fertig, weil diese dicke Person zu langsam ist oder Im Lager fehlt so viel Material, weil der polnische Mitarbeiter stiehlt ). Die Angriffe werden durch eine verschärfte Körpersprache, verschärften Tonfall oder ähnlichem, sichtbar. Die betroffene Person gerät immer mehr in eine Verteidigungsposition (Machtlosigkeit, Selbstzweifel). Nach längerer Zeit können somatische Krankheitssymptome auftreten. 3. In der dritten Phase treten die Täter mit ihren Maßnahmen an die Öffentlichkeit, welche sich in direkten verbalen Entwertungen z.b. Beschimpfungen, Lächerlichmachen, in Form von Androhung von Gewalt und ständigem Demütigen, äußern. Der psychische Zustand des Opfers verschlechtert sich. 4. In der letzten Phase, der Ausschlussphase, kommt es zu einer direkten Ausübung von Gewalt, Beschuldigungen, psychisch krank zu sein, die zu zwangsweisen Begutachtungen führen (Amtsarzt!). Psychosomatische Symptome verursachen Dauerkrankenstände. Der Verlust des Arbeitsplatzes ist zumeist die Konsequenz. Am Ende bleibt oft nur die vorzeitige Alterspension oder die Berufsunfähigkeitspension. Durch Mobbing wird nicht nur dem direkten Opfer geschadet, sondern der gesamten Organisation. Die Täter investieren mehr Energie auf die Planung neuer Strategien als auf die zu verrichtenden Arbeiten. Es ist weiter mit der allgemeinen Verschlechterung des Betriebsklimas zu rechnen, da andere Mitarbeiter Angst bekommen, selbst das nächste Opfer zu sein. Selbst auf die Volkswirtschaft hat Mobbing einen Einfluss, da es zu erhöhten Krankenständen und mehr Arztbesuchen und einem höheren Bedarf an Medikamenten kommt. Hinzu gesellen sich die Kosten für Langzeitarbeitslosigkeit, Umschulungsmaßnahmen oder für den vorzeitigen, krankheitsbedingten Ruhestand. Mobbing ist kein Kavaliersdelikt, sondern stellt einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar. Jeder sollte aufmerksam sein, um nicht ein Teil (Mittäter) solcher Aktionen zu werden. Leider ist es so, dass TäterInnen ihr Vorgehen genau planen, nach außen immer nur das Beste für alle wollen und in den seltensten Fällen überführt werden können. Insbesondere dann nicht, wenn Vorgesetzte daran beteiligt sind. Ein mutiges und engagiertes Auftreten kann manchen Mobbingaktionen entgegenwirken. Der Dienstgeber kann hier nur mit gezielter Aufklärung und genauer Prüfung des jeweiligen Falles Hilfestellung leisten. Es liegt am Einzelnen. Verwaltungsakademie des Bundes

17 2.6 Rechte des Vertragsbediensteten Die Rechte des Vertragsbediensteten sind eine gerechte Entlohnung sowie auch das Recht auf Urlaub und Freistellung unter besonderen Umständen (z.b. zur Pflege von kranken Angehörigen). Im Anschluss werden folgende Rechte des Vertragsbediensteten genauer behandelt: 1. Urlaub & Freistellung Erholungsurlaub Sonderurlaub Pflegefreistellung Karenzurlaub 2. Geldleistungen Urlaub & Freistellung Erholungsurlaub Der Urlaubsanspruch entsteht jährlich und ist vom Lebensalter abhängig. Vertragsbedienstete mit einem Lebensalter von weniger als 43 Jahren haben jedes Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden (= 25 Arbeitstage) und Vertragsbedienstete ab einem Lebensalter von 43 Jahren haben Anspruch auf 240 Stunden (= 30 Arbeitstage) Erholungsurlaub. Bei Lehrlingen entsteht der Urlaubsanspruch in jedem Arbeitsjahr. In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnen Monat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Danach gebührt der volle Erholungsurlaub. Für Invalide erhöht sich das Urlaubsausmaß entsprechend dem Grad der Behinderung um bis zu 40 Stunden. Hier noch ein Beispiel für den Urlaubsanspruch: Herr Schonner hat 2 Monate nach Diensteintritt folgenden Urlaubsanspruch: Nach 2 Monaten bestehen zwei Zwölftel des jährlichen Urlaubsanspruchs, d.h.: Jährlicher Urlaubsanspruch: 25 Tage Davon 2 Zwölftel: (2/12)*25 = (25*2/12) = 4,17 (~ 4 Tage) Verwaltungsakademie des Bundes

18 Sonderurlaub Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen ein Sonderurlaub gewährt werden (z.b. Eheschließung, Geburt eines Kindes, Umzug). Der Anspruch auf die volle Höhe der Bezüge bleibt bestehen. Pflegefreistellung Der Vertragsbedienstete hat ein Recht auf eine Pflegefreistellung (sog. Pflegeurlaub ) aus folgenden Gründen: notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder notwendige Betreuung seines Kindes, wenn die Betreuungsperson des Kindes z.b. wegen schwerer Erkrankung ausfällt. Die Pflegefreistellung umfasst eine Woche. Eine weitere Woche kann in Anspruch genommen werden, wenn der Vertragsbedienstete eine Woche Pflegefreistellung verbraucht hat und sein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind, das jünger als 12 Jahre ist, erkrankt ist und die Pflege durch den Vertragsbediensteten notwendig ist. Karenzurlaub Auf Antrag kann ein Karenzurlaub gewährt werden, sofern es keine zwingenden, dienstlichen Gründe gibt, die dagegen sprechen. Bei dieser Form der Beurlaubung verliert der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Bezüge, das bedeutet, dass der Karenzurlaub unbezahlt ist. Das Mutterschutzgesetz bzw. des Väter-Karenzgesetz legt fest, dass Vertragsbedienstete das Recht auf Karenzurlaub bis zum 2. Lebensjahr des Kindes haben. Ein Recht auf Karenzurlaub besteht überdies für die Pflege eines behinderten Kindes Geldleistungen Die Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhält, sind im Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt und setzen sich folgendermaßen zusammen: Monatsentgelt ist der Grundbetrag und gebührt dem Vertragsbediensteten für seine Dienstleistungen zuzüglich allfälliger Zulagen 14 x im Jahr (Sonderzahlung 13. und 14. Monatsbezug ) Nebengebühren (z.b. Überstundenvergütung, Fahrtkostenzuschuss, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Kinderzulage) sonstige Bezüge (z.b. Familienbeihilfe oder Geldaushilfe) Der Arbeitnehmer erhält in jedem Fall monatlich das Monatsentgelt und kann darüber hinaus auch Nebengebühren und sonstige Bezüge empfangen (abhängig davon, ob Überstunden gemacht wurden, Kinder vorhanden sind etc.). Verwaltungsakademie des Bundes

19 Unter Entgelt versteht man folgendes: Entgelt bezeichnet jene Gegenleistung, also Bezahlung, die der Arbeitnehmer dafür erhält, dass er seine Arbeit ausführt. Dabei unterscheidet man zwei Arten von Entgelt: Bei Angestellten: Gehalt Bei Arbeitern: Lohn Ein Bauarbeiter etwa erhält einen Lohn, während ein Büroangestellter ein Gehalt bezieht. Unter Zulagen versteht man folgendes: Zulagen sind Entgeltbestandteile (= Lohn, Gehalt), die für Arbeiten unter besonderen Bedingungen bezahlt werden. Schmutzzulagen: Schmutzzulagen werden für Arbeitsleistungen bezahlt, die zwangsläufig in erheblichem Ausmaß eine Verschmutzung (Verunreinigung) des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken (z.b. Arbeiten mit Teer). Erschwerniszulagen: Bei außerordentlichen Erschwernissen gegenüber den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen in einer bestimmten Branche werden Erschwerniszulagen gewährt (z.b. bei Ärzten: Zulage auf Unfall-, Intensiv- und Psychiatriestationen). Gefahrenzulagen: Eine Gefahrenzulage wird dann genehmigt, wenn eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers besteht (z.b. Einwirkung giftiger Gase, Dämpfe, Säuren oder Staub Bauarbeiter) Auszahlungszeitpunkte Das gesamte Entgelt wird stets am 15. jedes Monates ausbezahlt. Der Vertragsbedienstete erhält darüber hinaus die beiden Sonderzahlungen nicht zwei Mal im Jahr ausbezahlt, sonder auf vier Monate aufgeteilt, in denen sie jeweils die Hälfte des Monatsentgelts zusätzlich bekommen. Diese vier Zahlungen erfolgen am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November. Verwaltungsakademie des Bundes

20 Hier ein Beispiel für die Zusammensetzung eines Monatsbezugs eines Vertragsbediensteten: Herr Müller befindet sich zurzeit in der Entlohnungsgruppe v3, Entlohnungsstufe 13. Er ist Vater und hat diesen Monat einige Überstunden gemacht. Seine Bruttobezüge sehen folgendermaßen aus: Monatsentgelt (Grundbetrag) VB der Entlohnungsgruppe v3, Entlohnungsstufe ,30 Funktionszulage entsprechend der Bewertung des Arbeitsplatzes (Bewertungsgruppe) nach v3/3 113,80 Kinderzulage 14,50 Überstundenabgeltung 79,44 Summe Bruttobezüge 2.080, Anspruch und Entfall des Monatsentgelts Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem ersten Tag des Dienstantritts. Vollbeschäftigte erhalten das volle Monatsentgelt, während Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte jenen Teil des Monatsentgelts bekommen, der ihrer Arbeitszeit entspricht. Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Das Monatsentgelt ist für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats bzw. am letzten Tag des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wurde zu viel ausbezahlt, so ist der Übergenuss zurückzuzahlen, wenn er nicht im guten Glauben empfangen wurde. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer jenen Teil des Entgelts, der ihm zu viel ausbezahlt wurde, zurück zahlen muss, wenn er annehmen musste, dass ihm dieser Teil irrtümlich ausbezahlt wurde und rechtlich nicht zusteht. Somit wird verhindert, dass der Arbeitnehmer für ein unverschuldetes Versehen bestraft wird. Vertragsbedienstete erhalten also ihr Monatsentgelt nicht wie üblich am Ende des Monats, sondern bereits in der Mitte jedes Monats ausbezahlt. Bei Dienstverhinderung (z.b. wegen Krankheit) behält der Vertragsbedienstete für einen gesetzlich bestimmten Zeitraum seinen vollen Anspruch auf Monatsentgelt. Danach erfolgt eine Reduzierung auf die Hälfte und in weiterer Folge wird das Monatsentgelt zur Gänze eingestellt. Kein Monatsentgelt gebührt für die Dauer: eines Präsenz- oder Zivildienstes, Verwaltungsakademie des Bundes

21 Dienst Dienst und Besoldungsrecht und eines eines Karenzurlaubes (stattdessen jedoch: jedoch: Wochengeld während während der der Schutzfrist, Schutzfrist, siehe siehe auch auch S 22), S 22), einer einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom vom Dienst. Dienst Ausbildungsphase Da von Da von einem einem Vertragsbediensteten am Beginn am Beginn seines seines Dienstverhältnisses noch noch keine keine vollwertige vollwertige Ausübung Ausübung seiner seiner Aufgaben Aufgaben erwartet erwartet werden werden kann, kann, befindet befindet sich sich jeder jeder Vertragsbedienstete für für die die Dauer Dauer der der Einschulung in in der der sogenannten Ausbildungsphase. Die Ausbildungsphase Die ist - ist je nach - je nach Entlohnungsgruppe - von - unterschiedlicher von Dauer: Dauer: Entlohnungsgruppe v1 und v1 und v2: v2: 4 Jahre, 4 Jahre, Entlohnungsgruppe v3 und v3 und h1: h1: 2 Jahre, 2 Jahre, Entlohnungsgruppe v4, h2 v4, und h2 und h3 : h3 1 : Jahr 1 Jahr Je höher Je höher die Entlohnungsstufe, die desto desto geringer geringer ist also ist also die Ausbildungsphase. die Während Während der der Ausbildungsphase bekommt bekommt der Vertragsbedienstete der ein etwas ein etwas geringeres geringeres Monatsentgelt. Die Die Ausbildungsphase endet endet grundsätzlich mit mit der der erfolgreichen Absolvierung der der Grundausbildung (durch (durch eine eine Dienstprüfung) für die für entsprechende die Entlohnungsgruppe. Wird Wird die Grundausbildung die nicht nicht absolviert, absolviert, stellt stellt dies dies einen einen Kündigungsgrund dar. dar Höhere Höhere Entlohnungen Generell Generell sieht sieht das Vertragsbedienstetengesetz das ( 19) ( 19) vor, vor, dass dass Vertragsbedienstete nach nach fünf fünf Jahren Jahren von der von ersten der ersten in die in zweite die zweite Gehalts-/Entlohnungsstufe aufsteigen aufsteigen und und danach danach jeweils jeweils nach nach zwei zwei Jahren Jahren (ab (ab der der zweiten zweiten Gehalts-/Entlohnungsstufe) in eine eine höhere höhere Entlohnungsstufe versetzt versetzt werden, werden, sodass sodass sie eine sie eine Gehaltserhöhung bekommen. Man Man nennt nennt den Aufstieg den Aufstieg in die in nächste die nächste Entlohnungsstufe Vorrückung. Entlohnungsstufe Vorrückung Höhere Höhere Entlohnungsstufe Wird Wird der Vertragsbedienstete der von von einer einer Entlohnungsgruppe in eine eine andere andere eingestuft, eingestuft, so so nennt nennt man man dies dies Überstellung, z.b. z.b. die Überstellung die von der von Entlohnungsgruppe der v4 in v4 die in die Entlohnungsgruppe v3. v3. Überstellung Wenn Wenn er von er von einer einer Bewertungsgruppe in die in nächsthöhere die Bewertungsgruppe versetzt versetzt wird, wird, spricht spricht man man von Einreihung, von z.b. die z.b. Einreihung die Einreihung von v4/2 von v4/2 nach nach v4/3. v4/3. Einreihung Einreihung Entlohnungsgruppgruppe Höhere Höhere Entlohnungsgruppgruppe Bewertungsgruppgruppe Höhere Höhere Bewertungsgruppgruppe Verwaltungsakademie des Bundes Bundes

22 Für die Vorrückung ist soweit nichts anderes bestimmt wird der Vorrückungsstichtag von wichtiger Bedeutung. Dieser wird zu Beginn des Dienstverhältnisses ermittelt. Bei der Ermittlung werden eventuelle Vordienstzeiten nach Beendigung der 9. Schulstufe berücksichtigt. Die Summe der Vordienstzeiten wird dem Tag des Dienstantrittes vorangestellt und ergeben den Vorrückungsstichtag. Ob dem Vertragsbediensteten nach der Anstellung das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 oder einer höheren Entlohnungsstufe gebührt, hängt davon ab, ob und in welchem Ausmaß Vordienstzeiten berücksichtigt werden konnten und welcher Vorrückungsstichtag sich daraus ergibt. Am Beginn des Dienstverhältnisses ist daher der Vorrückungsstichtag zu ermitteln. Unter Vorrückungsstichtag versteht man folgendes: Der Vorrückungsstichtag ist jener Tag, der sich dann ergibt, wenn alle Zeiten, die nach der Beendigung der 9. Schulstufe und dem Tag des Dienstantrittes liegen, als Vordienstzeiten zur Gänze oder zur Hälfte berücksichtigt werden können. Die Summe der angerechneten Vordienstzeiten wird vor den Tag des Dienstantrittes gestellt. Das sich daraus ergebende Datum ist der Vorrückungsstichtag. Bei Beamten wird die Berechnung des Vorrückungsstichtages bei seiner Ernennung bescheidmäßig durchgeführt. Eine Vorrückung erfolgt nur an einem 1. Jänner oder 1. Juli. Je nachdem, welchen dieser zwei Vorrückungsterminen der Vorrückungsstichtag näher ist. Fällt der Vorrückungsstichtag in die Monate Oktober bis März, gilt der 1. Jänner als Vorrückungstermin. Fällt er in die Monate April bis September, gilt der 1. Juli als Vorrückungstermin. 2.9 Bezugsansprüche während und nach der Schwangerschaft Bei Schwangerschaft (ab Bekanntgabe bis zum Beginn der Schutzfrist) besteht Anspruch auf Monatsentgelt. Während der Schutzfrist besteht zwar kein Anspruch auf Monatsentgelt, dennoch besteht aber Anspruch auf das sogenannte Wochengeld (Leistung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG). Unter Wochengeld versteht man folgendes: Während den acht Wochen vor und nach dem Geburtstermin, wobei ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter gilt, erhalten diese anstelle des Entgelts vom Arbeitgeber das sogenannte Wochengeld vom Krankenversicherungsträger. Verwaltungsakademie des Bundes

23 Seit gilt für alle Geburten das Kinderbetreuungsgeldgesetz. Dieses löste das damals geltende Karenzgeldgesetz ab. Teilen sich Mutter und Vater die Zeit der Karenz entsprechend auf, wird das Kinderbetreuungsgeld bis zum 36. Lebensmonat des Kindes gewährt. Wenn nur ein Elternteil Karenz in Anspruch nimmt, wird das Kinderbetreuungsgeld bis zum 30. Lebensmonat des Kindes gewährt. Ab Wiederantritt des Dienstes besteht wieder ein Anspruch auf Monatsentgelt Dienstreisen Bei Dienstreisen gebührt Vertragsbediensteten nach der Reisegebührenvorschrift: die Reisekostenvergütung eine Reisezulage bestehend aus Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr Reisekostenvergütung: Die Reisekostenvergütung ersetzt die Kosten der Personen- und Gepäckbeförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Reisezulage: Die Reisezulage dient dazu, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sowie für sonstige Reiseauslagen zu ersetzen. Für die Unterkunft wird eine Nächtigungsgebühr gezahlt, für die Verpflegung und sonstige Auslagen eine Tagesgebühr. Wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die jeweils zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann der Ersatz bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen (höchstens aber 350 % der Nächtigungsgebühr) gewährt werden Versicherung Bei der Versicherung von Vertragsbediensteten ist entscheidend, wann diese in den Bundesdienst eingetreten sind. Jene Personen, die vor dem eingetreten sind, haben andere Ansprüche als jene Personen, die danach ein Dienstverhältnis eingegangen sind. Vertragsbedienstete, welche vor dem in den Bundesdienst eingetreten sind, wenden sich wegen ihrer Ansprüche weiterhin an die Gebietskrankenkasse ihres Bundeslandes bei Krankheit, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bei einem Unfall, die Pensionsversicherungsanstalt bei Fragen ihre Pension betreffend, das Arbeitsmarktservice, wenn sie einmal arbeitslos sein sollten. Vertragsbedienstete, welche nach dem in ein Dienstverhältnis zum Bund getreten sind, wenden sich wegen ihrer Ansprüche an die Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten (BVA) bei Krankheit und Unfall, die Pensionsversicherungsanstalten bei Fragen ihre Pension betreffend, das Arbeitsmarktservice, wenn sie einmal arbeitslos sein sollten. Verwaltungsakademie des Bundes

24 Das bedeutet, dass sich im Hinblick auf die Versicherung von Vertragsbediensteten geändert hat, dass nun anstelle von Gebietskrankenkasse bei Krankheit und AUVA bei Unfällen, nun alle Angelegenheiten bei Krankheit und Unfall über die Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten (BVA) geregelt werden. Für Vertragsbedienstete werden nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) für folgende Leistungen die Kosten ganz oder teilweise (Selbstbehalt) übernommen: Vorsorgeuntersuchungen Krankenbehandlung durch den Arzt Heilmittel Heilbehelfe Pflege in Krankenhäusern Zahnbehandlung Zahnersatz Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation Leistungen aus dem Fall der Mutterschaft Krankengeld und Wochengeld Unter Heilmittel versteht man folgendes: Ein Heilmittel ist ein Stoff, Gegenstand oder Behandlungsverfahren, von dem eine heilsame Wirkung auf den Patienten ausgehen soll. Sie sind laut österreichischem Sozialrecht die notwendigen Arzneien und die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen. Damit gehören in Österreich auch Arzneimittel zu den Heilmitteln. Unter Heilbehelfe versteht man folgendes: Heilbehelfe sind etwa Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige Gegenstände, die die Heilung unterstützen. Heilbehelfe wirken nur äußerlich auf den Patienten. Verwaltungsakademie des Bundes

25 2.12 Beendigung des Dienstverhältnisses Ein Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten kann beendet werden durch: Zeitablauf Wurde ein befristetes Dienstverhältnis (= Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit) eingegangen, so endet dieses Dienstverhältnis nach Ablauf dieser Zeit. Ebenso endet das Dienstverhältnis bei Dienstverhinderung des Bediensteten durch Unfall oder Krankheit nach einem Jahr der Dienstverhinderung. Einvernehmliche Lösung Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen, das Dienstverhältnis aufzulösen, sind dazu weder Gründe anzugeben, noch besondere Fristen einzuhalten. Übernahme des Vertragsbediensteten in ein Beamtendienstverhältnis zum Bund Wird ein Vertragsbediensteter zu einem Beamten, so endet das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter. Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses Eine vorzeitige Auflösung eines noch bestehenden Dienstverhältnisses kann einerseits durch den Dienstgeber (= Entlassung) oder aber andererseits auch durch den Dienstnehmer (= Austritt) erfolgen. Kündigung Eine Kündigung hat bei einem Dienstverhältnis von mind. einem Jahr unter Angabe eines Kündigungsgrundes zu erfolgen und muss immer schriftlich sein. Darüber hinaus sind sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer Kündigungsfristen einzuhalten. Folgende Gründe können zu einer Kündigung führen: Nichterfüllung der Grundausbildung Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung unbefriedigender Arbeitserfolg pflichtwidriges Verhalten Wegfall der Handlungsfähigkeit Erreichen des Pensionsanfallsalters Bedarfsmangel Besonders zu beachten ist, dass für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis nach dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, eine andere Abfertigungsregelung (Abfertigung-Neu) bei Beendigung des Dienstverhältnisses gilt. Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates Tod Verwaltungsakademie des Bundes

26 Besonderheiten Dienstverhältnis auf Probe Ein Dienstverhältnis auf Probe (maximal ein Monat) kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden. Schwangerschaft Vertragsbedienstete können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt nicht gekündigt werden. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt kann eine Entlassung nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts erfolgen Abfertigung Mit dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz ist die Abfertigung für Vertragsbedienstete neu geregelt (Abfertigung-Neu). Daher ist für die Abfertigungsansprüche der Zeitpunkt des Entstehens des Dienstverhältnisses ausschlaggebend. Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund vor dem begonnen hat, sind die alten gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich (diese werden hier nicht genauer erläutert). Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund ab dem begonnen hat, gelten die folgenden neuen Regelungen: Der Dienstgeber zahlt monatlich 1,53 % des monatlichen Entgelts in eine Mitarbeitervorsorgekasse, welche die eingezahlten Beträge verwaltet. Die Zahlung erfolgt ab dem Beginn des zweiten Monats des Dienstverhältnisses, und der Anspruch auf das Geld in der Kasse besteht ebenfalls mit diesem Zeitpunkt. Auch Lehrlinge haben Anspruch auf Abfertigung. Am Ende des Dienstverhältnisses hat der Vertragsbedienstete mehrere Möglichkeiten, wie er über das Geld in der Kasse verfügen möchte: er kann die Auszahlung der Abfertigung verlangen (frühestens nach 3 Jahren Dienstverhältnis), er kann die Übertragung des Abfertigungsbetrages in die Mitarbeitervorsorgekasse seines neuen Arbeitgebers verlangen, er kann die Überweisung der Abfertigung als Einzahlung in eine Pensionsvorsorgeform (private Versicherung, oder eine Pensionskasse) verlangen. Gibt der Vertragsbedienstete binnen 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Erklärung ab, wird das Geld (außer im Falle der Pensionierung) weiter in der Kasse veranlagt. Im Fall der Pensionierung erfolgt die Auszahlung nach 2 Monaten. Der Abfertigungsanspruch bleibt bei allen Endigungsarten des Dienstverhältnisses erhalten. Es gibt keine Auszahlung der Abfertigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund Verwaltungsakademie des Bundes

27 verschuldeter Entlassung, unberechtigtem vorzeitigen Austritt, wenn noch keine drei Jahre Beiträge an die Kasse bezahlt worden sind. Grundsätzlich ist die Abfertigungshöhe die Summe der in die Mitarbeitervorsorgekasse eingezahlten Beträge, erhöht um die allenfalls aus einer anderen MV-Kasse übertragenen Abfertigungsansprüche. Hier ein Beispiel zur Abfertigung: Frau Lisman ist seit dem beim BMUKK beschäftigt und wechselt nun zu einem privaten Unternehmen. Da ihre Abfertigungsansprüche nach dem entstanden sind, fallen ihre Abfertigungsansprüche unter die Regelung der Abfertigung-Neu. Frau Lisman kann sich nun entweder ihre Ansprüche auszahlen lassen, in eine Pensionskasse oder private Versicherung übertragen lassen oder in die Mitarbeitervorsorgekasse des privaten Unternehmens mitnehmen, für das sie zukünftig tätig sein wird Pension Die Ansprüche des Vertragsbediensteten in der Pension sind im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) und im ASVG geregelt. Das ASVG regelt neben den Pensionsansprüchen des Vertragsbediensteten ebenfalls die Ansprüche des überlebenden Ehegatten (Witwe oder Witwer), der Kinder (Waisen) und des geschiedenen Ehegatten (sofern dieser einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Verstorbenen hatte) Voraussetzungen für den Bezug von Pension Kein aufrechtes Dienstverhältnis Ein Anspruch aus der Pensionsversicherung setzt voraus, dass kein Dienstverhältnis mehr besteht. Daher endet mit der Pensionierung das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten (z.b. durch Kündigung usw.). 15 Jahre Versicherungszeit Damit überhaupt ein Anspruch auf eine Pension entsteht, ist eine Versicherungszeit von 15 Jahren notwendig. Davon müssen sich 7 Jahre aus geleisteter Erwerbstätigkeit zusammensetzen, die restlichen 8 Jahre können z.b., Zeiten der Kindererziehung sein. Ein Pensionsantritt ist ab 62 Jahren möglich, wenn 450 Versicherungsmonate (= 37,5 Jahre) vorliegen. Verwaltungsakademie des Bundes

28 Pensionskasse Unter Pensionskasse versteht man folgendes: Zur langfristigen Sicherung der Pensionen wurde auch für Vertragsbedienstete per eine betriebliche Pensionskasse eingerichtet. Ziel der Pensionskasse ist eine Zusatzpension in Höhe von ca. 10 % des Letzteinkommens. Die Pensionsleistung aus der Pensionskasse ist als zusätzliches Standbein zur Pensionsversicherung nach dem ASVG gedacht. Die Pensionskasse funktioniert im Prinzip wie eine private Pensionsvorsorge bei einer Versicherung. In diese Pensionskasse zahlen einerseits der Bund und andererseits der Bedienstete während der aktiven Zeit als Vertragsbediensteter Beiträge ein. Im Unterschied zum Pensionsbeitrag zur Pensionsversicherung zahlt der Vertragsbedienstete in die Pensionskasse aber freiwillig ein. Daher kann, aber muss er keine Beiträge leisten. Der Bund leistet jedoch für jeden Bediensteten immer einen Beitrag. Bund Der Bund zahlt für jeden Dienstnehmer als Beitrag in die Pensionskasse 0,75 % des Monatsentgelts (Entgelt und Zulage). Dienstnehmer Für den Dienstnehmer ist eine freiwillige Zuzahlung von bis zu Euro 1.000, jährlich möglich. Der Dienstnehmer kann, wenn er sich entschlossen hat, in die Pensionskasse einzuzahlen, durch Widerruf wieder aussteigen. Ein neuerlicher Einstieg ist allerdings nicht möglich. Der Vertragsbedienstete kann aber auch mit der Leistung eigener Beiträge für mindestens zwei Jahre aussetzen und sie später wieder aufnehmen. Im Wesentlichen stehen zwei Möglichkeiten der Auszahlung der Einzahlungen in die Pensionskasse zur Auswahl: Abfindung Pension Unter Abfindung versteht man folgendes: Eine einmalige Auszahlung des gesamten Betrages der Pensionskasse nennt man Abfindung. Unter Pension versteht man folgendes: Eine Pension ist eine laufende Auszahlung kleinerer Beträge des Gesamtbetrags aus der Pensionskasse. Verwaltungsakademie des Bundes

29 Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Inanspruchnahme einer Pension nach dem ASVG kann der Vertragsbedienstete einen Antrag auf Auszahlung der Pension/Abfindung stellen. Der Antrag wird am besten gemeinsam mit dem Antrag auf Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Personalstelle eingebracht. Grundsätzlich kann wenn vom Dienstnehmer selbst auch Beiträge in die Pensionskasse entrichtet wurden dieser Betrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf Antrag ausbezahlt werden. Hat nur der Dienstgeber Beiträge in die Pensionskasse geleistet, der Dienstnehmer aber nicht, kann eine Auszahlung frühestens nach 5-jähriger Dauer des Dienstverhältnisses erfolgen. Also zusammenfassend kann ich mir zu den Vertragsbediensteten folgendes merken: Es gibt folgende Einteilung Entlohnungsschemata Entlohnungsstufen Bewertungsgruppen Die Voraussetzungen für die Aufnahme Vertragsbediensteter vollendetes 15. Lebensjahr Österreichischer, EU- oder EWR-Staatsbürger volle Handlungsfähigkeit persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind Für Personalangelegenheiten zuständig Personalstelle Beschwerdeweg: Personalstelle Arbeits- und Sozialgericht Pflichten des Dienstnehmers Allgemeine Dienstpflichten Besondere Dienstpflichten Pflichten gegenüber Vorgesetzten Vorgesetzten unterstützen Weisungen befolgen Pflichten des Vorgesetzten Kontrollpflicht Leitungspflicht Förderungspflicht Anzeigepflicht Rechte des Dienstnehmers Recht auf Urlaub Verwaltungsakademie des Bundes

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